Tenor Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger DM 1.500,-- nebst 4 % Zinsen seit dem 16.12.1991 zu zahlen. Die weitergehende Zahlungsklage wird abgewiesen. Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, als Ersatz für alle zukünftigen materiellen Schäden, die durch das Unfallereignis vom 31.7.1991 in Frankfurt am Main, Konrad-Adenauer-Straße, verursacht werden, jeweils die Hälfte der entstehenden Kosten zu zahlen, sofern die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergehen. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 59 %, die Beklagten 41 %. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2000,-- DM vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 700,-- DM abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in dieser Höhe leisten. Tatbestand Am 31.7.1951 kam es gegen 16.25 Uhr in Frankfurt am Main auf der Konrad-Adenauer-Straße in Höhe des Gerichtsgebäudes C in nördlicher Fahrtrichtung zu einem Unfall, an dem der Kläger als Fußgänger durch einen bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten und vom Beklagten zu 2) gesteuerten Stadtbus beteiligt waren. An der Unfallstelle führen zwei Fahrspuren der Konrad-Adenauer-Straße nach Norden, parallel rechts schließt sich unmittelbar eine separate Bußfahrspur an, zwischen dieser Spur und dem Fußgängerweg liegt ein Parkstreifen, auf dem Wagen parallel zur Straße abgestellt werden können. Der Kläger behauptet, zu dem Unfall sei es folgendermaßen gekommen: er habe nach dem Einkaufen wieder in seinen auf dem Parkstreifen geparkten Wagen einsteigen wollen und sei deshalb um seinen Pkw herum zur Fahrertür gegangen. Er habe etwa 30 cm von der Wagentür entfernt auf der Grenze zwischen der Busfahrspur und dem Parkstreifen gestanden, als er von der rechten Seite des Linienbusses gestreift wurde. Durch diese Kollision wurde der Kläger unstreitig verletzt, er erlitt eine 5 cm lange Platzwunde an der Stirn, Prellungen im rechten Schultergelenk und an der rechten Seite des Thorax sowie diverse Hämatome. Die Platzwunde habe zu einer Narbenbildung geführt, die noch schönheitschirurgischer Versorgung bedürfe. Der Kläger wurde vom 31.7.1991 bis zum 6.8.1991 stationär behandelt und war anschließend in hausärztlicher Betreuung, dabei bis zum 31.8.1991 arbeitsunfähig erkrankt. Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
- an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch 4.000,-- DM nicht unterschreiten soll, nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 16.12.1991 zu zahlen, sowie
- festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche zukünftigen materiellen Schäden aus dem Unfall vom 31.7.1991 in Frankfurt am Main, Konrad-Adenauer-Straße, zu zahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie behaupten, der Kläger habe unmittelbar vor der Kollision versucht, die Konrad-Adenauer-Straße zu überqueren und sei aus diesem Grund unmittelbar hinter einer Litfaßsäule hervor auf die Straße gelaufen; der Busfahrer habe dem Kläger wegen des Gegenverkehrs nicht ausweichen können. Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 15.7.1992 (Bl. 36 und 37 d. A.) durch Vernehmung der Zeugin ... und durch richterliche Inaugenscheinnahme bei einem Ortstermin. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom
- Dezember 1992 (Bl. 79 d. A.) und das Protokoll über den Ortstermin am 16.10.1992 (Bl. 70 d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Kläger hat zunächst Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gemäß § 847 Abs. 1 i. V. m. § 823 Abs. 1 i. V. m. § 254 BGB gegen den Beklagten zu 2) sowie gegenüber der Beklagten zu 1) aus den genannten Vorschriften i. V. m. § 3 Ziffer 1 und Ziff. 2 PflVersG wegen der bei dem Verkehrsunfall erlittenen Verletzungen. Nach Abwägung sämtlicher Umstände des Unfallhergangs, des Mitverursachungsteils des Klägers hieran und des Umfangs der daraus resultierenden Verletzung hält das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,-- DM für einen angemessenen Ausgleichsbetrag. Die zum Unfallhergang durchgeführte Beweisaufnahme hat zunächst nicht zum Beweis der von den Beklagten aufgestellten Behauptung geführt, daß der Kläger an der Unfallstelle die Straße überqueren wollte und deshalb direkt hinter einer Litfaßsäule heraus auf die Straße gelaufen ist. Im Ortstermin konnte festgestellt werden, daß ein Überqueren der 6-spurigen Straße an dieser Stelle nicht möglich ist, weil auf dem schmalen Mittelstreifen, der die beiden Fahrtrichtungen voneinander trennt, ein Sperrgitter von 1,20 m Höhe angebracht ist. Es widerspricht jeder Lebenserfahrung, anzunehmen, daß der Kläger, der noch dazu Einkaufstüten mit sich trug, dieses Sperrgitter hätte überklettern wollen, um die Straße zu überqueren, zumal in kurzem Abstand ein Fußgängerüberweg zur Verfügung steht. Auch ist es nicht möglich, etwa auf dem Mittelstreifen hin zu diesem Fußgängerüberweg zu laufen, weil dieser Streifen sehr schmal ist und noch dazu dicht mit Bodendeckern bewachsen ist. Nach der Ortsbesichtigung steht weiter fest, daß der Kläger aus Sicht des Beklagten zu 2) nicht von einer Litfaßsäule verdeckt war, bevor der Unfall geschah. Die beiden in Frage kommenden Litfaßsäulen in der Nähe der Unfallstelle stehen nicht am Fahrbahnrand, sondern am Fußgängerweg, also noch durch den Parkstreifen von der Busspur entfernt. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers stand er zum Unfallzeitpunkt auf der Grenze zwischen der Busspur und dem Parkstreifen, er lief dagegen nicht auf die Straße, ohne den Bus zu beachten. Dieses Vorbringen hat auch die Aussage der Zeugin ... nicht entkräftet. Sie betont in ihrer Aussage mehrmals, daß sie den Kläger nur einen kurzen Augenblick wahrgenommen hat, ehe er plötzlich auf der rechten Seite des Busses auftauchte. Ihre Bekundung, sie habe selbst gesehen, daß der Kläger zwischen den geparkten Wagen herausgelaufen kam, steht nicht im Einklang mit ihrer weiteren, für das Gericht logisch nachvollziehbaren Aussage, daß sie das Geschehen nur einen kurzen Augenblick überhaupt wahrgenommen hat und sie weder gesehen hat, wo der Kläger an den Bus angestoßen ist, noch an welchem Punkt der Straße der Unfall konkret passierte. Der sogenannte "Idealautofahrer", der als Maßstab für das Verhalten im Straßenverkehr heranzuziehen ist, hätte bei gehöriger Aufmerksamkeit den bei Tageslicht am Rand der Busspur stehenden Kläger wahrgenommen und hätte ausweichen können, zumal an der Unfallstelle, entgegen der Behauptung der Beklagten, wegen der voneinander abgetrennten Fahrtrichtungsstreifen naturgemäß kein Gegenverkehr herrschen kann. Daß dem Beklagten zu 2) ein Ausweichen auf die Nebenspur wegen dort fließenden Verkehrs nicht möglich war, haben die Beklagten dagegen nicht vorgetragen. Im Rahmen der Abwägung gemäß § 254 BGB ist für die Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen, daß auch den Kläger ein erhebliche Mitverschulden an der Unfallentstehung trifft, er hat die Grenze zwischen Busspur und Parkstreifen betreten, ohne den herannahenden Bus zu beachten. Aufgrund der äußerst schmalen Abmessung der Busfahrspur mußte dem Kläger klar sein, daß er sich damit in Gefahr begibt, von einem Bus gestreift zu werden, wenn er versucht, in seinen Wagen einzusteigen und sich deshalb in 30 cm Entfernung von der noch geschlossenen Wagentür in Richtung auf die Busspur befindet, zumal der Parkstreifen und die Busspur unmittelbar aneinander grenzen. Im Rahmen der Abwägung der Höhe eines angemessenen Schmerzensgeldes hat das Gericht berücksichtigt, daß der Kläger zunächst für 1 Woche stationär behandelt wurde, dies aber aus den vorgelegten Unterlagen notwendig war, um weitere mögliche Verletzungen auszuschließen, nicht aber, um erlittene Verletzungen zu therapieren. Die Platzwunde an der Stirn von 5 cm Länge hätte lediglich einer ambulanten Versorgung bedurft. Im Rahmen der Ausgleichsfunktion des zuerkannten Schmerzensgeldes ist weiter bei der Bemessung miteingeflossen, daß der Kläger aufgrund der durch die Prellungen an Schulter und Thorax erlittenen Schmerzen noch drei weitere Wochen arbeitsunfähig erkrankt war. Ein weitergehender Schmerzensgeldanspruch steht dem Kläger dagegen nicht zu. Der danach berechtigte Anspruch des Klägers ist unter dem Aspekt des Verzugsschadens mit 4 % p.a. zu verzinsen (vgl. §§ 286, 288 BGB). Der Klageantrag zu 2) ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig, weil die Möglichkeit besteht, daß dem Kläger weiteren materiellen Schaden aus dem Unfallereignis erleidet, sofern eine chirurgische Nachbehandlung der verbliebenen Stirnnarbe medizinisch erforderlich sein sollte. Angesichts des oben festgestellten Mitverschuldens des Klägers bei der Unfallentstehung sind jedoch die notwendigen Kosten zum Ersatz des möglicherweise noch entstehenden materiellen Schadens nur zur Hälfte von den Beklagten als Gesamtschuldnern zu erstatten. Die Parteien haben die Kosten dieses Rechtsstreits im Verhältnis ihres Obsiegens und Unterliegens gemäß § 92 Abs. 1 i. V. m. § 100 ZPO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf den Regelungen gemäß § 708 Ziffer 11 i. V. m. § 711 i. V. m. § 713 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190036492