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AG Frankfurt 32 C 2810/91-84 Urteil

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin suchte am 30.3.1990 gemeinsam mit ihrer Mutter den Frankfurter Salon der Beklagten auf, um sich über Haartönung und -färbung beraten zu lassen. Sie strebte hierbei eine Färbung auf pflanzlicher Basis an, was jedoch nicht möglich war. Die Frage des Mitarbeiters der Beklagten, des Zeugen ... nach einer vorangegangenen Dauerwelle oder Tönung ihrer sehr porös wirkenden Haare verneinte die Klägerin. Die ca. 2 Jahre zuvor durchgeführte Dauerwelle sei zwischenzeitlich herausgewachsen. ..., der als besonderer Fachmann auf diesem Gebiet auftrat, führte daraufhin dem Wunsch der Klägerin entsprechend eine Färbung ihrer Haare zweistufig in Braun und Rot durch. Die Klägerin zahlte für die Behandlung 105,00 DM. Eine von ihr im April 1990 aufgesuchte Hautärztin diagnostizierte einen diffusen Haarausfall, ohne das der Haarboden eine krankhafte Veränderung gezeigt hätte. Die Klägerin verlangt aufgrund einer angeblich fehlerhaften Behandlung durch die Beklagte Erstattung der aufgewendeten Kosten nebst zusätzlich angefallener Pflegemittel- und Haarschnittkosten in Höhe von 200,00 DM sowie Zahlung eines Schmerzensgeldes von 500,00 DM. Sie behauptet, bereits nach Auspülen des Färbemittels habe sich ein außergewöhnlicher Haarausfall eingestellt, der sich in der Folgezeit verstärkt habe. Hieraus sei zu schließen, daß der Mitarbeiter der Beklagten sie falsch behandelt habe. Entweder habe er das Färbemittel zu lange einwirken lassen oder er habe sie nur unzureichend beraten und eine - von ihr selbst allerdings bestrittene - Vorschädigung der Haare nicht berücksichtigt. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 755,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23.3.1991 zuzüglich 10,00 DM vorgerichtliche Kosten zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, die Behandlung sei ordnungsgemäß erfolgt; ... habe sogar eine sehr gering, konzentrierte Färbelösung verwendet. Eine Vorschädigung der Haare der Klägerin sei nicht erkennbar gewesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch schriftliche Vernehmung der ..., durch Vernehmung der ..., ... und ... sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und nochmalige schriftliche Vernehmung des Zeugen Dawson. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Schreiben der ... vom 29.11. und 10.12.1991 (Bl. 87, 98 d. A.), auf das Gutachten des Sachverständigen ... vom 3.8.1992 nebst Ergänzung vom 8.9.1992 (Bl. 120 ff., 127 d. A.) sowie auf das Schreiben des ... vom 21.10.1992 (Bl. 129 ff. d. A.) Bezug genommen. Das Gericht hat von Amts wegen das schriftliche Verfahren angeordnet (§ 128 III ZPO). Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld zu (§§ 635, 823 Abs. 1, 831 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB). Etwaige vertragliche Ansprüche der Klägerin sind verjährt (§§ 222, 638 Abs. 1 BGB). Der Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheides wurde erst am 2.4.1991, also nach Ablauf der Verjährungsfrist von 6 Monaten nach Durchführung der Behandlung am 30.3.1990 eingereicht. Zwar wären deliktische Ansprüche nicht verjährt; die Verjährungsfrist beträgt insoweit 3 Jahre (§ 852 BGB). Die Klägerin hat aber nicht nachgewiesen, daß der Mitarbeiter der Beklagten ... durch die Färbebehandlung schuldhaft ihre Haare geschädigt hat. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zwar fest, daß es unmittelbar im Anschluß der Behandlung zu einem ganz erheblichen Haarausfall bei der Klägerin kam. Dies haben die Zeuginnen Berg und Schulze übereinstimmend und glaubhaft bestätigt; es entspricht auch dem Inhalt des vorgelegten Attestes der sachverständigen Zeugen Dr. .... Eine fehlerhafte Behandlung oder Beratung seitens des Zeugen ... ist aber nicht nachgewiesen. Der Sachverständige hat sich in seinem Gutachten mit der erfolgten Behandlung, die die Beklagte anhand der für die Klägerin erstellten Kundenkarte näher erläutert hat, im einzelnen auseinandergesetzt; selbst eine von den Zeuginnen Berg und Schulz bestätigte ungewöhnlich lange Einwirkungszeit des Färbemittels während ca. 1 Stunde habe aber nicht zu einem Abbrechen der Haare führen können. Ursache hierfür müsse vielmehr eine Vorschädigung des Haares der Klägerin gewesen sein, die der behandelnde Frisör jedoch habe erkennen müssen. Auch dies führt aber nicht zu der Annahme einer fehlerhaften Beratung oder unterlassenen Aufklärung. Vielmehr hat der Zeuge ... unstreitig die Klägerin aufgrund des von ihm erkannten angegriffenen Zustandes ihres Haares nach etwaigen Vorbehandlungen befragt. Die Klägerin hat - und tut dies auch weiterhin - eine derartige Vorschäden verursachende Behandlung durch Färben oder Dauerwellen ausdrücklich verneint. Unter diesen Umständen kann von einem Frisör aber nicht erwartet werden, daß er entgegen diesen Angaben dennoch von einer solchen Vorbehandlung ausgeht. Vielmehr darf er sich auf die Angaben der Kundin grundsätzlich verlassen. Die Bedeutung einer etwaigen Vorschädigung mußte der Klägerin aufgrund der Frage von ... auch hinreichend klar geworden sein. Daß eine Färbung stets zu einer Belastung des Haares führt, ist ohnehin allgemein bekannt. Wenn sie dennoch eine Färbung ihrer Haare wünschte, so erfolgte dies nunmehr auf ihr eigenes Risiko. Ein Verschulden des Zeugen ... besteht nicht. Es kann auch nicht aus möglichen Unklarheiten hinsichtlich des Ausfüllens der Kundenkarten der Klägerin und ihrer Mutter vermutet werden. Danach kann es dahinstehen, daß die Beklagte erst nach durchgeführter Beweisaufnahme nunmehr den Entlastungsbeweis für ... geführt hat, indem sie darlegt, ihn sorgfältig ausgewählt und überwacht zu haben, so daß ihre Haftung für sein etwaiges Verschulden schon aus diesem Grunde ausgeschlossen ist (§ 831 Abs. 1 Satz 2 BGB). Im Hinblick auf das für sie günstige Beweisergebnis wird auch davon abgesehen, ihr die nicht unerheblichen Kosten der Beweisaufnahme aufzuerlegen (§ 96 ZPO). Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin als unterliegende Partei zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190036493

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