II EGBGB, wonach der Sollsinssatz für Überziehungskredite "in auffallender Weise" anzugeben ist, wird nicht bereits dadurch genügt, dass der Zinssatz nicht in einer Fußnote oder im KLeingedruckten "versteckt" wird; der Zinssatz muss vielmehr deutlich hervorgehoben werden (im Streitfall verneint). Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt am Main, 3. August 2018, 2-18 O 22/18, Urteil Tenor 1.) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 03.08.2018, Az. 2-18 O 22/18 abgeändert.
II EGBGB enthaltenen Verpflichtung, den Sollzinssatz für Überziehungsmöglichkeiten „in auffallender Weise“ anzugeben. Der Kläger ist der bundesweit tätige Dachverband der Verbrauchzentralen in Deutschland; die Beklagte betreibt eine Bank. Sie bewarb - wie aus dem Tenor ersichtlich - auf ihrer Internetseite ihre Leistungen mit einem Preisverzeichnis und einem „Preisaushang“, in denen die Sollzinsen für (eingeräumte und geduldete) Überziehungskredite in einer Tabelle mit anderen Gebührentatbeständen aufgeführt, jedoch nicht gesondert herausgehoben waren. Dies sieht der Kläger als nicht mit Art.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 03.08.2018, auf das gem. § 540 I ZPO wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es reiche aus, dass die Informationen im Rahmen einer übersichtlichen Gesamtdarstellung ohne weiteres auffindbar seien; eine Hervorhebung sei nicht erforderlich. Dies ergebe sich aus den Gesetzgebungsmaterialien, wonach (nur) eine Abgrenzung von Fußnoten oder „Kleingedrucktem“ gefordert werde. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seinen erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt. Er ist der Auffassung, der Gesetzgeber habe - wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut ergebe - eine Hervorhebung der Angaben über den Sollzinssatz für Überziehungsmöglichkeiten gegenüber anderen Angaben gefordert. Der Kläger beantragt , wie erkannt. Die Beklagte beantragt , die Berufung zurückzuweisen. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache Erfolg. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 2 I 1, II Nr. 1e UKlaG i.V.m. Art. Art.
II EGBGB zu, da die Beklagte die notwendigen Angaben nicht ausreichend hervorgehoben hat. 1.) Die Aktivlegitimation des Klägers ergibt sich aus § 3 I Nr. 1 UKlaG, da der Kläger als qualifizierte Einrichtung in der nach § 4 UKlaG beim Bundesamt für Justiz geführten Liste eingetragen ist. 2.) Art.
G dar. 3.) Die Beklagte verstößt mit ihrer angegriffenen Darstellung gegen Art.
II EGBG, da sie den Sollzinssatz für Überziehungskredite nicht in auffallender Weise angegeben hat. Die Auslegung der Norm ergibt, dass die geforderten Angaben nicht nur nicht in der Gesamtdarstellung „versteckt“ werden dürfen, sondern ein deutliches Hervorheben gegenüber anderen Angaben im Preisverzeichnis gefordert wird.
2). Die zum 21.3.2016 eingeführten Informationspflichten aus Art.
ergänzen das zu diesem Zeitpunkt bereits bestehende Informationsmodell bei Überziehungskrediten aus vorvertraglichen Informationspflichten für eingeräumte Überziehungen gem. § 491a BGB iVm Art. 247 § 3 ggf. modifiziert durch Art. 247 § 10, Pflichtangaben im Vertrag gem. § 492 Abs. 2 BGB iVm Art. 247 § 6 bzw. § 505 Abs. 1 BGB iVm Art. 247 § 17 Abs. 1 sowie spezielle Unterrichtungspflichten während des laufenden Vertragsverhältnisses gem. § 504 Abs. 1 S. 1 BGB iVm Art. 247 § 16 und § 505 Abs. 2 S. 1 BGB iVm Art. 247 § 17. Zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung bestand also bereits eine Informationspflicht über die Höhe des Überziehungszinses, die allerdings keine herausgehobene Darstellung erforderte und teilweise als nicht ausreichend angesehen wurde. c) Nach Auffassung des Senats ergibt insbesondere eine systematische Auslegung, dass eine Darstellung im Preisverzeichnis ohne Heraushebung mit Art.
Vor dem eben dargestellten Hintergrund ist darauf zu verweisen, dass in einer sachlich verwandten Rechtsmaterie die identische Formulierung „klar, eindeutig und in auffallender Weise“ zum Zeitpunkt der Gesetzesentstehung bereits vorhanden war. § 6 VI PAngV und § 6a II PangV enthielten auch damals schon für das Angebot von Verbraucherdarlehen die Verpflichtung zur Angabe bestimmter Punkte „in klarer, eindeutiger und auffallender Art und Weise“. Wenn auch die Verwendung von identischen Begrifflichkeiten durch den Gesetzgeber nicht immer ein Hinweis darauf sein muss, dass diesen derselbe Regelungsgehalt zukommt, so ist doch bei dem vorliegenden engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang sowie aufgrund der Übernahme nicht nur eines Begriffs, sondern eines Begriffs-Trios davon auszugehen, dass der Gesetzgeber sich hieran bewusst angelehnt hat. Daher ist naheliegend, auch diese Gesetzesbegründung in den Blick zu nehmen (BeckOGK/Gerlach/Kuhle/Scharm, 1.5.2019, EGBGB Art.
19). Demnach ist eine Information auffallend, wenn sie in besonderer Weise gegenüber anderen Informationen optisch, akustisch oder sonst wahrnehmbar hervorgehoben wird (BT-Drs. 16/11643, 143). Weiterhin können auch Auslegungsergebnisse zum vergleichbaren Tatbestandsmerkmal einer Informationsdarstellung „in hervorgehobener Art und Weise“ herangezogen werden, wie sie der Gesetzgeber für andere Angaben, denen er besondere Bedeutung verleihen wollte, beispielsweise in § 312j Abs. 2 BGB oder § 12 VermAnlG, verlangt. So führt die Gesetzesbegründung zur Einführung von § 312g Abs. 2 BGB aF aus, dass die Hervorhebung einer Angabe dann gewährleistet sei, wenn sie sich in unübersehbarer Weise vom übrigen Text und den sonstigen Gestaltungselementen abhebt und - im Hinblick auf Art.
2 relevant - nicht im Gesamtlayout eines Internetauftritts oder dem sonstigen Online-Angebot untergeht. Eine Darstellung der Sollzinssätze in auffallender Weise im Sinne des Art.
2 S. 1 sei daher regelmäßig gewährleistet, wenn sie durch Fettdruck, Rahmung, besondere Farbe oder Schattierung drucktechnisch hervorgehoben wird (BT-Drs. 17/7745, 11). d) Die teleologische Auslegung schließlich führt zu keinem anderen Ergebnis. Art.
EGBGB ist eine verbraucherschützende Informationspflicht, die auf nationalem Recht beruht. Die Vorschrift wurde 2016 eingeführt, um die aus Sicht des Gesetzgebers fehlende Transparenz bei sog. Überziehungskrediten (auch Dispokredit oder eingeräumte bzw. geduldete Kontoüberziehung genannt) zu erhöhen. Ihr Anwendungsbereich ist unabhängig vor einer konkreten Vertragsanbahnungssituation eröffnet, so dass die Vorschrift zusätzlich und vorgelagert zu den vorvertraglichen In-formationspflichten greift. (BeckOGK/Gerlach/Kuhle/Scharm, 1.5.2019, EGBGB Art.
1). Der Gesetzgeber hat die massive Überarbeitung des Verbraucherdarlehensrechts durch die Wohnimmobilienkreditrichtlinie zum Anlass genommen, Informations- und Beratungspflichten für die Inanspruchnahme von Überziehungskrediten einzuführen. Art.
ist derjenige Bestandteil der Verschärfung des Regelungskonzeptes für Überziehungskredite, der die Transparenz des Kreditproduktes noch vor einer konkreten Vertragsanbahnungssituation erhöhen soll. Daraus erklärt sich die Regelungsverortung in Art.
, dessen § 1 allgemeine Informationspflichten beim Anbieten von Immobiliar-Verbraucherdarlehen regelt. Der Schutzzweck erfasst den potentiellen Kunden, der sich einen Überblick der am Markt vertretenen Anbieter und deren Dienstleistungsangebote sowie deren Preise verschafft. (BeckOGK/Gerlach/Kuhle/Scharm, 1.5.2019, EGBGB Art.
3, 4). Entgegen der Auffassung der Beklagten führt diese Auslegung auch nicht zu einem widersprüchlichen Ergebnis, wonach in der Werbung die Sollzinsen stärker hervorgehoben werden müssten als bei Vertragsschluss. Dies lässt sich dadurch erklären, dass dem Gesetzgeber eine Erstreckung dieser erweiterten Pflicht auch auf den Bereich unmittelbar vor Vertragsschluss durch die vollharmonisierende Verbraucherkreditrichtlinie verwehrt war. Dass dem Gesetzgeber diese Problematik bewusst war, zeigen die Ausführungen in der Gesetzesbegründung, wonach die Regelung von der Richtlinie nicht betroffen ist, da diese nur den Bereich bei/vor Vertragsschluss regelt, nicht aber den übrigen Bereich wie hier die Werbung. 4.) Der Unterlassungsanspruch des Klägers ist nicht verjährt. Die Ansprüche nach § 2 UKlaG verjähren nach den allgemeinen Regelungen der §§ 195 ff. BGB (OLG München WRP 2015, 1522), mithin nach § 199 BGB drei Jahre nach Verjährungsbeginn; Verjährung ist daher offensichtlich noch nicht eingetreten. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger seine Ansprüche auch auf § 8 UWG gestützt hat, da es sich insoweit um eine Anspruchsgrundlagenkonkurrenz handelt, die nicht zu einer einheitlichen Verjährung führt (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 37. Aufl. 2019, UKlaG § 2 Rn. 47) 5.) Eine entsprechende Auslegung ist auch mit europäischem Recht vereinbar. Der nationale Gesetzgeber greift mit Art.
nicht in das Regelungsgefüge der Verbraucherkreditrichtlinie ein, die eine Vollharmonisierung anstrebt. Zwar dürfen die Mitgliedstaaten nach diesem Harmonisierungskonzept keine weitergehenden Regelungen zum Schutz der Verbraucher aufnehmen. Das gilt allerdings laut Erwägungsgrund 10 Verbraucherkredit-RL nur innerhalb ihres Anwendungsbereichs. Die Reichweite des Anwendungsbereichs ist durch Auslegung zu ermitteln. Es kommt hier jedoch zu keiner Kollision mit den Regelungen der Verbraucherkreditrichtlinie, da diese lediglich vorvertragliche Informationspflichten, hingegen keine allgemeinen Informationspflichten von Darlehensgebern und Darlehensvermittlern normieren (BeckOGK/Gerlach/Kuhle/Scharm, 1.5.2019, EGBGB Art.
6). Da der Senat somit keine hinreichenden Zweifel an der Europarechtskonformität der Regelung hat, hat er in Ausübung des ihm nach Art. 267 II AEUV zustehenden Ermessens davon abgesehen, die Sache dem Europäischen Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung vorzulegen. 6.) Aufgrund der Berechtigung der Abmahnung steht dem Kläger auch ein Anspruch auf Ersatz der ihm durch die Abmahnung entstandenen Aufwendungen zu, deren Höhe die Beklagte nicht bestreitet. Dieser ergibt sich zwar nicht aus § 12 I 2 UWG, da der Anspruch nach § 11 I UWG verjährt wäre. Der Anspruch ist jedoch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683 S. 1, 677, 670 BGB) begründet, da der Kläger mit der Abmahnung des Beklagten ein Geschäft der Beklagten geführt hat. Die berechtigte Abmahnung war für die Beklagte nämlich zur Vermeidung eines Rechtsstreits objektiv nützlich und entsprach ihrem mutmaßlichen Willen. 7.) Die Revision war nach § 543 II Nr. 1 ZPO zuzulassen, da die Auslegung von Art.
II EGBGB - auch im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit der Verbraucherkreditrichtlinie (RL 2008/48/EG) - grundsätzliche Bedeutung hat. Sie stellt sich bei allen Kreditinstituten, die Preisverzeichnisse vorhalten. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190036526
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