der Grundschule von 1967 bis 1971 das Gymnasium. Im Anschluss daran absolvierte er von 1971 bis 1973 eine Banklehre. Von 1973 bis 1978 studierte er Rechtswissenschaften an der D. in E-Stadt und legte das Erste Juristische Staatsexamen ab. Aus dem sich anschließenden Referendariat schied er mit Ablauf des
einem Jahr Arbeitslosigkeit war der Kläger vom
dem es ihrer Zustimmung bedürfe, wenn zur Erledigung städtischer Aufgaben Honorarkräfte eingesetzt würden und der Auftragswert 5.000,- € übersteige. Auf die aufsichtsbehördliche Bewertung in dem dem Kläger vorliegenden Schreiben der Kommunalaufsicht vom
entsprechender Beschlussfassung des Magistrates unterschrieben worden. Der Haushalt sei zuvor am 24. Februar 2012 durch die Stadtverordnetenversammlung verabschiedet worden. Es habe sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung gehandelt, wie dies auch mit dem Rechtsamt der Stadt geklärt gewesen sei.
dem im Jahr 2011 die Stadtverordnetenversammlung die (Wieder-) Einrichtung einer Überwachung des fließenden Verkehrs beschlossen gehabt habe und Haushaltsmittel freigegeben worden seien für den Fall des Vertragsschlusses, sei die Unterzeichnung dringlich gewesen, denn die Einrichtung des neuen Überwachungssystems habe einen Zeitraum von drei Monaten beansprucht. Finanztechnisch belaste der Vertragsschluss den Haushalt nicht, weil
dem Vertragskonzept keine Kosten anfielen und jede festgestellte Übertretung ausschließlich einen Zuschuss an die Stadtkasse veranlasse. § 99 HGO sei nicht einschlägig, weil keine Ausgaben getätigt worden seien. Ein Verstoß gegen zwingendes Vergaberecht liege nicht vor. Es werde bezweifelt, dass die Schwellenwerte überschritten worden seien. Die Annahmen des Rechtsamts und des Hessischen Städte- und Gemeindebundes beruhten auf mehr als sehr groben Schätzungen und könnten in einem Disziplinarverfahren keine Verfahrensgrundlage bilden. Die Vergabebedingungen für eine Dienstleistungskonzession, insbesondere Transparenz und Gleichbehandlung, seien durch die umfangreiche Marktrecherche eingehalten worden. Wie auch in benachbarten Gemeinden habe sich das Konzept des Anbieters „J.“ als konkurrenzlos erwiesen. Auch in anderen Kommunen seien weder europaweite Ausschreibungen noch innerstaatliche öffentliche Vergabeverfahren durchgeführt worden. Es liege auch kein Verstoß gegen einen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vor. Vielmehr sei die Vertragsunterzeichnung in Ausführung eines Beschlusses geschehen, der die Wiedereinrichtung der Überwachung des fließenden Verkehrs verlange. Gegen den Beschluss vom
lass in Höhe von 27.450,- € auf den errechneten Gesamtpreis in Abzug gebracht. § 3 des Vertrags gebe als Grund für die Gutschrift „eine nicht errichtete Stichstraße inklusive Erschließung“ an. Ein durch die Stadtverordnetenversammlung der Stadt A-Stadt gefasster Beschluss über die Einräumung von
lässen liege nicht vor, unabhängig davon, ob ein solcher im Hinblick auf § 109 Abs. 1 HGO rechtmäßig hätte gefasst werden können. Vielmehr hätten die Stadtverordneten in ihren Beschlüssen vom
lass seien
Angaben der HLG und
Bekunden des Klägers in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am
den Berechnungen der HLG von 2007 bestenfalls mit einem nur geringen Überschuss von 30.000,- € zu rechnen gewesen sei und Sicherheiten nicht einkalkuliert worden seien, seien die am 15. Februar 2008 beschlossenen Verkaufspreise bindend gewesen und für einen
lass habe es trotz geänderter Erschließung keinen Raum gegeben. Dies gelte umso mehr, als die geänderte Planung eine höhere Ausnutzungsmöglichkeit des verkauften Grundstücks und damit dessen Wertsteigerung bewirkt habe, die Gutschrift unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung zu weiteren
lässen habe führen können und sich der
gelassene Verkaufspreis nicht kostendeckend gestaltet habe. Die HLG gehe in ihrem Schreiben vom 7. Mai 2013 an die Vorsitzende des Finanzausschusses davon aus, dass die Stadt A-Stadt mit einem Defizit von etwa 55.000,- € aus der Abrechnung der Maßnahme „L.“ rechnen müsse. Der Verlust sei
den Vereinbarungen der Stadt A-Stadt mit der HLG allein von der Stadt zu tragen. Somit wäre der Stadt A-Stadt durch den Vertragsschluss voraussichtlich mindestens ein Schaden in Höhe des vereinbarten
lasses entstanden. Aufgrund dieses Sachverhalts bestehe der Verdacht, dass der Kläger gegen Amtspflichten verstoßen habe, die sich aus den Vorschriften des Kommunal- und Beamtenrechts ergeben würden ( §§ 66 Abs. 2, 50 Abs. 1 , 51 Nr. 10 , 70 Abs. 1 , 109 Abs. 1 HGO , §§ 1, 3, 6, 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Auch hierzu erhielt der Kläger Gelegenheit zur Äußerung. Die Verfügung wurde dem Kläger zu Händen seines Bevollmächtigten mit Postzustellungsurkunde am
Rücksprache mit der Finanzabteilungsleiterin habe diese trotz vorläufiger Haushaltsführung den Vertragsabschluss empfohlen, weil sie eine wirtschaftliche Verbesserung für die Haushaltsführung erwartet habe. Der Vertragsabschluss sei
entsprechendem Magistratsbeschluss erfolgt und die Vertragsurkunde sei vom Kläger und dem Ersten Stadtrat unterzeichnet worden. Das Rechtsamt habe zuvor die Angelegenheit als eine der laufenden Verwaltung angesehen gehabt. Herr N. von der Kommunalaufsicht habe die Zulässigkeit des Vertragsschlusses im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung am
lass im Grundstücksvertrag habe darauf beruht, dass durch den Erwerb von sechs Bauplätzen durch die Firma „M.“ eine ursprünglich im Plan dargestellte Stichstraße nicht habe hergestellt werden müssen.
der Teiländerung des Bebauungsplans an der Stelle sei es ein Gebot von kaufmännischer Korrektheit und der vertraglichen Fairness gewesen, diese im Kaufpreis kalkulierten, aber tatsächlich nicht aufgewendeten Kosten für die Herstellung der Stichstraßen herauszurechnen und an den Bauherrn weiter zu reichen. Er hätte andernfalls über den Kaufpreis einen Erschließungsaufwand bezahlt, der gar nicht entstanden sei. Der gewährte
lass sei also nur billig und gerecht und bei der Sachlage ein Geschäft der laufenden Verwaltung gewesen. Saldiert habe der
lass also zu keinem Vermögensverlust der Stadt geführt. Zwar habe die Stadtverordnetenversammlung den Preis von 210 € für die schlechteren Lagen im Gebiet festgesetzt gehabt. Dieser habe zwei Preiskomponenten enthalten, wobei Komponente 1 ohne Beteiligung der Stadtverordnetenversammlung habe verändert werden können, weil die Stadtverordnetenversammlung die Berechnungen der HLG ihrer Preisbildung zugrundegelegt und nicht wie bei Komponente 2 einen eigenen Preisanteil festgesetzt habe. Insgesamt erscheine das Verfahren politisch motiviert und es werde nicht, wie rechtlich selbstverständlich geboten, auf entlastende Momente geachtet. Mit Disziplinarverfügung vom
1 HGO nicht vorgelegen habe. Mit dem Vertragsabschluss, der
dem Ergebnis der Ermittlungen als unwirtschaftlich anzusehen sei, habe der Kläger gegen die Vorgaben des § 92 Abs. 2 HGO verstoßen. Zudem habe es sich bei dem Vertragsabschluss mit der „J.“ um eine Direktvergabe ohne Preisvergleich und ohne ordentliches Vergabeverfahren gehandelt. Da dem Bürgermeister die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens habe bewusst gewesen sein müssen und die
teiligen Auswirkungen des Vertragsabschlusses offensichtlich gewesen seien, sei der haushaltsrechtlich unzulässige Vertragsabschluss als Dienstpflichtverletzung anzusehen, die disziplinarisch zu würdigen sei. Die Einräumung eines
lasses an die Firma „M.“ in Höhe von 27.500.- € auf den Grundstückskaufpreis stelle einen Verstoß gegen § 109 Abs. 1 HGO dar. Zudem sei hiermit gegen den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 15. Februar 2008 zur Festlegung des Mindestverkaufspreises verstoßen worden. Zwar sei Anlass für den
lass laut Aussage des Bürgermeisters gewesen, dass die Stadt im Gegensatz zur ursprünglichen Planung auf die Herstellung einer Stichstraße habe verzichten können. Dieser Umstand sei jedoch nicht geeignet, einen
lass auf den Kaufpreis der Grundstücke bzw. eine Minderung des Wertes der veräußerten Grundstücke zu rechtfertigen. Es sei nicht ersichtlich, warum dieser Vorteil an die Grundstückskäufer habe weitergegeben werden müssen. Eine Pflichtverletzung ergebe sich zudem daraus, dass der Bürgermeister es unterlassen habe, vor Gewährung des
lasses einen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung darüber herbeizuführen. Ein
lass in Höhe von 27.500,- € stelle auch keine unbedeutende Angelegenheit oder ein Geschäft der laufenden Verwaltung im Sinne des § 70 Abs. 2 HGO dar. Der Gemeinde sei ein Vermögensnachteil durch die rechtswidrige Gewährung des
lasses entstanden. Da dem Bürgermeister die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens habe bekannt gewesen sein müssen und die
teiligen Auswirkungen des
lasses für die Stadtfinanzen offensichtlich gewesen seien, sei die Reduzierung des Grundstückskaufpreises als Dienstpflichtverletzung anzusehen, die disziplinarisch zu würdigen sei. Das Verhalten des Bürgermeisters im Zusammenhang mit dem Abschluss der Verträge mit der Firma „J.“ und Firma „M.“ erfordere als Disziplinarmaßnahme eine Geldbuße. Da der Bürgermeister bereits in der Vergangenheit wiederholt gegen haushaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen habe, sei
Abwägung der Gesamtumstände eine fühlbare Disziplinarmaßnahme notwendig, um dem Bürgermeister die Schwere seines Fehlverhaltens deutlich zu machen. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Kläger bereits in der Vergangenheit seitens der Stadtverordnetenversammlung mehrfach aufgefordert worden sei, die haushaltsrechtlichen Vorgaben im Hinblick auf die Budgethoheit der Stadtverordnetenversammlung zu beachten. Eine Geldbuße in Höhe der monatlichen Dienstbezüge erscheine vor diesem Hintergrund angemessen, um den Bürgermeister künftig zur Einhaltung seiner Pflichten anzuhalten. Die Verfügung wurde dem Kläger zu Händen seines Bevollmächtigten am
Anhörung der Beteiligten wurde das Verfahren durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Q-Stadt vom 3. Juni 2015 an die Kammer für Disziplinarsachen bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden verwiesen. Zur Klagebegründung macht der Kläger die formelle Rechtswidrigkeit der Disziplinarverfügung geltend. Der Beklagte habe es unterlassen, den gegenüber dem Kläger erhobenen disziplinaren Vorwurf in der gebotenen Weise sachlich aufzuklären.
1 Satz 1 HDG seien die belastenden, aber auch die entlastenden und die für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände zu ermitteln. Hier sei allein eine einseitige Ermittlung nur der belastenden Umstände erfolgt. Überdies habe die Ermittlungsführerin die Vernehmung von Zeugen im behördlichen Disziplinarverfahren unterlassen, obwohl sich deren Vernehmung geradezu aufgedrängt habe. Es liege auch ein Verstoß gegen das Gebot der Beschleunigung gemäß § 7 HDG vor, da das Disziplinarverfahren ohne ersichtlichen Grund von seiner Einleitung durch Verfügung vom
geholt werden könne, ohne dass der Gemeinde ein Schaden entstanden wäre. Am
Erlass der Haushaltssatzung von dem Kläger und dem Ersten Stadtrat unterzeichnet worden. Damit habe es schon einen genehmigten Haushalt gegeben. Bei der Verkehrsüberwachung habe es sich um eine Angelegenheit der laufenden Verwaltung im Sinne von § 66 Abs.1 Satz 2 HGO gehandelt. Die Vertragsunterzeichnung sei überdies auch dringlich gewesen, denn die Einrichtung des neuen Überwachungssystems habe einen Zeitraum von drei Monaten beansprucht. Aufgrund der bisherigen Ergebnisse der Zusammenarbeit mit der „J.“ sei eine Erwirtschaftung eines Überschusses bei Deckung aller Kosten zu verzeichnen. Ein Schaden sei der Stadt A-Stadt durch den Dienstleistungsvertrag mit der „J.“ somit nicht entstanden. Selbst wenn der Vertrag mit der „J.“ ohne einen vorhergehenden Stadtverordnetenbeschluss abgeschlossen und vom Kläger mitunterzeichnet worden wäre, würde keine Dienstpflichtverletzung vorliegen, da es an dem notwendigen disziplinaren Unrechtsgehalt fehle. Es handele sich nämlich um eine Bagatellverletzung, die das Minimum an Evidenz und Gewicht nicht aufweise, um die Schwelle des Dienstvergehens zu überschreiten. Bei dem Vertragsabschluss mit der Firma „J.“ sei auch nicht gegen § 99 HGO verstoßen worden. Zwar sei die Haushaltssatzung zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung durch den Kläger und den Ersten Stadtrat am 29. Februar 2012 noch nicht bekannt gemacht, aber bereits beschlossen gewesen. Durch den Vertragsabschluss sei aber keine finanzielle Leistung der Stadt A-Stadt vereinbart worden. Denn der Vertrag belaste den Stadthaushalt finanztechnisch nicht, weil
dem Vertragskonzept keine Kosten anfallen und jede festgestellte Übertretung ausschließlich einen Zufluss an die Stadtkasse veranlasse. Aufgrund des Umstandes, dass der örtlichen Ordnungsbehörde die Verkehrsüberwachung obliege, handele es sich um eine Rechtspflicht zur Erbringung der finanziellen Leistung „Verkehrsüberwachung“. Unabhängig davon wäre der Vertragsschluss für die Weiterführung notwendiger Aufgaben auch eine unaufschiebbare finanzielle Leistung gewesen. Denn von April bis Oktober 2011 hätten mangels funktionsfähiger Anlagen gar keine Geschwindigkeitsmessungen mehr stattfinden können. Insofern sei die Vertragsunterzeichnung dringlich gewesen. Die Zusatzvereinbarung verstoße nicht gegen den Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit aus §§ 96 Abs. 1, 92 Abs. 2 HGO . Es sei bereits fraglich, ob die streitige Zusatzvereinbarung überhaupt bestehe, da sie in dem Hauptvertrag vom
Abschluss des streitgegenständlichen notariellen Grundstückskaufvertrages am 19. Juli 2012 erfolgt. Zudem habe es sich nicht um ein städtisches Grundstück gehandelt, da die Verkäuferin vielmehr die HLG als Treuhänderin der Stadt A-Stadt gewesen sei. Deshalb scheide auch bereits ein Verstoß gegen § 109 Abs. 1 HGO aus. Ein eventueller Schaden sei der Stadt A-Stadt durch den Kaufpreisnachlass nicht entstanden, weil ein solcher finanztechnisch nur dann anzunehmen sei, wenn ein Geschäft insgesamt betrachtet zu einem Verlust führe. Vorliegend resultiere der Kaufpreisnachlass in Höhe von 27.450,- € lediglich aus der Nichtrealisierung der Stichstraßen durch die Stadt und der dadurch bedingten Einsparung von Aufwendungen (weggefallene Baukosten für die nicht errichteten Stichstraßen). Selbst wenn durch den Kaufpreisnachlass ein Verstoß gegen § 109 Abs. 3 HGO gegeben sein sollte, sei dieser jedenfalls ausnahmsweise im öffentlichen Interesse geboten gewesen, um Verluste aus der Baugebietsausweisung aufzufangen bzw. das Bauland überhaupt noch veräußern zu können. Der Kläger habe nicht schuldhaft gehandelt. § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG verlange Vorsatz oder Fahrlässigkeit, d.h. der Beamte habe sich im Rahmen der subjektiven Voraussetzungen eines Dienstvergehens bewusst sein müssen, dass er diese Dienstpflichten erfüllen müsse. Was von einem kommunalen Wahlbeamten an Fachkenntnis noch verlangt werden könne, stehe in einer gewissen Beziehung zu dem aus der Besoldung deutlich werdenden unterschiedlichen Amt im statusrechtlichen Sinne. Einem Bürgermeister einer Gemeinde mit bis zu 5.000 Einwohnern, der nur
A 14 HBesG besoldet werde, könne eine weitergehende Kenntnis von finanzmathematischen wie auch kommunalrechtlichen Bedingungen, beispielsweise von Swapgeschäften, nicht erwartet werden. Übertrage man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall, sei auch ein nur fahrlässiges Vergehen des Klägers zu verneinen. Soweit es den Vertrag mit der Firma „J.“ angehe, habe der Kläger seine verantwortlichen und gut ausgebildeten Mitarbeiter durchgehend in die Vertragsunterzeichnung eingebunden. Auch sei kein Hinweis des Rechtsamtes auf die Notwendigkeit eines Ausschreibungs- oder Interessenbekundungsverfahrens im Vorfeld des Vertragsabschlusses erfolgt, was dem Volljuristen der Stadt A-Stadt im Rahmen seiner Fürsorgepflicht gegenüber seinem Dienstherrn jedoch oblegen hätte. Bezüglich des Kaufpreisnachlasses sei insbesondere zu berücksichtigen, dass das Interesse an dem Baugebiet insgesamt nur mäßig gewesen sei und durch die Finanzkrise noch einmal zahlreiche zwischenzeitliche Interessenten abgesprungen seien. Der Kläger habe sich angesichts der von der Stadt A-Stadt im Jahr 1986 getroffenen Vereinbarung mit der HLG auf deren Kostenkalkulation verlassen. Deren Vorlage des Kaufvertragsentwurfs mit der „M.“ vom 17. Juli 2012 habe aber bereits den
lass in Höhe von 27.450,- € für die nicht errichteten Stichstraßen inklusive deren Erschließung beinhaltet. Schließlich sei die gegen den Kläger verhängte Disziplinarmaßnahme unverhältnismäßig. Es fehle an der ordnungsgemäßen Ausübung des Entschließungsermessens, so dass bereits hier ein Fehler wegen Ermessensnichtgebrauchs vorliege. Auch die Ausübung des Auswahlermessens verstoße gegen die Vorgaben aus § 40 HVwVfG und § 114 VwGO. Bei kommunalen Wahlbeamten sei zudem zu berücksichtigen, dass sie eine besondere Stellung zwischen Kommunalrecht und Beamtenrecht wahrnähmen. Während ein kommunaler Wahlbeamter im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung weitgehend frei und schöpferisch tätig sei, sei einem herkömmlichen Verwaltungsbeamten ein bestimmter Aufgabenbereich zur weisungsgerechten Bearbeitung zugeteilt. Als Repräsentant der Gemeinde habe der Bürgermeister eine weitergehende Aufgabe, mit der auch die Verwirklichung politischer Vorgaben nicht ausgeschlossen werde. Soweit dem Kläger wiederholte Verstöße gegen haushaltsrechtliche Bestimmungen in der Vergangenheit vorgeworfen würden, begegne dieses Vorgehen vor dem Hintergrund des § 19 HDG Bedenken,
welchem ein Verwertungsverbot hinsichtlich früherer Dienstvergehen bestehe. Zwischenzeitlich stehe das Verfahrenshindernis des überlangen Verfahrens einer Fortsetzung des Disziplinarverfahrens entgegen. Das Verfahren sei einzustellen. Der Kläger beantragt, die Disziplinarverfügung des C. vom
lass entgegen der Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung erfolgt sei. Der
lass könne nicht damit legitimiert werden, dass sich die Grundstücke im Eigentum der HLG befunden hätten. Denn der Kaufpreisnachlass sei
Abschluss der Bodenbevorratungsmaßnahme in der Endabrechnung der HLG zulasten der Stadt A-Stadt berücksichtigt worden und habe sich somit auf die Haushaltswirtschaft der Stadt ausgewirkt. Der Umstand, dass die Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung zur Weitergabe der finanziellen Vorteile der Stadt A-Stadt (wegen der Nichtrealisierung der Stichstraßen)
Abschluss des notariellen Kaufvertrages mit der Firma „M.“ am 20. September 2012 noch
träglich habe eingeholt werden sollen, lasse darauf schließen, dass dem Kläger die Unvereinbarkeit der Kaufpreisminderung mit der ursprünglichen Kaufpreisfestsetzung durch die Stadtverordnetenversammlung bewusst gewesen sei. Wäre er von der Richtigkeit seiner Vorgehensweise überzeugt gewesen, hätte es einer
träglichen Beschlussfassung nicht mehr bedurft. Ein stichhaltiger
weis, dass das Grundstücksgeschäft ohne die Gewährung des
lasses nicht zustande gekommen wäre, sei seitens des Klägers im Rahmen des behördlichen Disziplinarverfahrens nicht erbracht worden. Da die Feststellungen im behördlichen Disziplinarverfahren aufgrund der Aktenlage hätten erfolgen können, sei eine Zeugenbefragung entbehrlich gewesen. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sei zu berücksichtigen, dass der Kläger
den Erkenntnissen im behördlichen Disziplinarverfahren bewusst gegen seine Dienstpflichten verstoßen habe. Die Festsetzung der Geldbuße in Höhe seiner monatlichen Dienstbezüge erscheine vor diesem Hintergrund angemessen, um ihn künftig zur Einhaltung seiner Pflichten anzuhalten. Durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 29. Januar 2016 wurde der Rechtsstreit zunächst
GO der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
Anhörung der Beteiligten wurde durch Beschluss der Einzelrichterin vom
weisen). Die Disziplinarverfügung ist formell rechtmäßig. Sie leidet nicht unter wesentlichen Verfahrensfehlern, welche zur Aufhebung führen würden. Ein wesentlicher Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens liegt vor, wenn gegen eine Verfahrensvorschrift verstoßen worden ist, deren Verletzung schwerwiegend und für den Ausgang des Verfahrens von Bedeutung ist. Ein schwerwiegender Verstoß gegen eine Verfahrensvorschrift ist regelmäßig dann gegeben, wenn die Rechte eines Verfahrensbeteiligten wesentlich beeinträchtigt worden sind oder wenn der Verfahrensverstoß den Zweck einer Formvorschrift wesentlich vereitelt. Für den Ausgang des Berufungsverfahrens sind Verfahrensmängel dann von Bedeutung, wenn die Entscheidung über das Rechtsmittel im Falle einer Behebung des Verfahrensfehlers anders ausfallen kann als im Falle seiner Nichtbehebung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2012 - 2 WD 4/11 -, Rn. 9, juris). Nur solche Mängel sind wesentlich und bedürfen einer Korrektur oder führen zur Einstellung des Verfahrens
3 Satz 3 HDG , bei denen nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen ist, dass sie das Ergebnis eines fehlerfreien Verfahrens verändert haben könnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2010 - 2 C 15/09 -, BVerwGE 137, 192-199, Rn. 19). Auf den vermeintlichen Mangel der fehlenden sachlichen Aufklärung und fehlender Zeugenbefragungen kann sich der Kläger nicht berufen. Denn er hätte
der Zustellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen gemäß § 34 Satz 1 HDG innerhalb einer Frist von einer Woche weitere Ermittlungen beantragen können und beispielsweise die Vernehmung bestimmter Personen als Zeugen oder weitere Sachermittlungen fordern können. Dies hat er in seiner Stellungnahme zum Ermittlungsbericht allerdings nicht getan. Auch im gerichtlichen Verfahren hat der Kläger keine Beweisanträge gestellt. Soweit der Kläger einen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot
HDG rügt, handelt es sich hierbei nicht um einen Fehler des behördlichen oder gerichtlichen Disziplinarverfahrens im Sinne des § 60 HDG . Eine unangemessen lange Verfahrensdauer kann bei pflichtenmahnenden Disziplinarmaßnahmen bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme Berücksichtigung finden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63/11 - Rn. 41, juris). Die Disziplinarverfügung ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Zur Überzeugung der Disziplinarkammer steht fest, dass der Kläger durch die ihm in der Disziplinarverfügung zur Last gelegten Verstöße gegen die Vorschriften der §§ 70 Abs. 1, 92 Abs. 2 und 3, 96 Abs. 1 , 99 Abs. 1 Nr. 1 , 109 Abs. 1 HGO , § 99 GWB und § 29 GemHVO verstoßen und dadurch die ihm gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG obliegende Wohlverhaltenspflicht verletzt hat und damit ein innerdienstliches Dienstvergehen ( § 47 Abs. 1 Satz 1 HDG ) begangen hat. Die ausgesprochene Disziplinarmaßnahme in Form der Geldbuße ( § 10 HDG ) ist angesichts der überlangen Dauer des behördlichen und gerichtlichen Disziplinarverfahrens herabzusetzen. Es ist daher ein Verweis ( § 9 Satz 1 HDG ) gegenüber dem Kläger auszusprechen, der auch
der langen Verfahrensdauer den Pflichtverstößen angemessen und
StG verletzt, indem er mehrfach Vorschriften aus der Hessischen Gemeindeordnung und haushaltsrechtliche Vorschriften vorsätzlich [
1 HGO beschließt die Gemeindevertretung über die Angelegenheiten der Gemeinde, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Derartige abweichende Regelungen sind bezüglich des Abschlusses von Dienstleistungsverträgen weder in der HGO noch in anderen Hessischen Landesgesetzen enthalten (vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 13. Oktober 2000 - 7 E 204/99 -, Rn. 20 , juris). Ein Beschluss der Stadtverordnetenversammlung, einen Vertrag mit der Firma „J.“ abschließen zu wollen, existiert nicht. Der Abschluss des Vertrages mit der Firma „J.“ hat auch nicht zu den Geschäften der „laufenden Verwaltung“ gehört, deren Besorgung gemäß den §§ 9 Abs. 2, 66 Abs. 1 Satz 2 HGO dem Gemeindevorstand als Verwaltungsbehörde obliegt und gemäß § 70 Abs. 2 HGO von dem Bürgermeister und den zuständigen Beigeordneten selbständig erledigt werden. Unter den Geschäften der laufenden Verwaltung versteht man in Abgrenzung zu den gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 HGO in die Kompetenz der Gemeindevertretung fallenden „wichtigen Entscheidungen“ solche Angelegenheiten, die mehr oder weniger regelmäßig vorkommen und
Größe, Umfang der Verwaltungstätigkeit und Finanzkraft der jeweiligen Gemeinde von sachlich geringerer Bedeutung sind (vgl. BGH, Urteil vom
dem Magistratsbeschluss vom
1 HGO darf die Gemeinde, sofern die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekannt gemacht ist, nur die finanziellen Leistungen erbringen, zu denen sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind. Sie darf insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen des Finanzhaushalts fortsetzen, für die im Haushaltsplan eines Vorjahres Beträge vorgesehen waren. Es ist für die Disziplinarkammer
vollziehbar keine rechtliche Verpflichtung ( § 99 Abs. 1 Nr. 1
Auffassung der Disziplinarkammer unerheblich, dass der Haushaltsentwurf bereits Mittel für diesen Vertrag bereitgestellt hatte. Soweit sich der Kläger auf die Auskunft der Amtsleiterin Steuern und Finanzen vom 15. Februar 2012 (Bl. 280 Disziplinarakte) beruft, die sich wiederum auf eine Aussage der Haupt- und Finanzausschussvorsitzenden beruft, wonach die Sperrvermerke aufgehoben werden, sobald der Vertrag unterzeichnet worden sei, ändert dies nichts an der Beurteilung. Zum einen hätte der Sperrvermerk nur durch einen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung bzw. durch den Finanzausschuss bei entsprechender Beauftragung wieder aufgehoben werden können, nicht durch den Magistrat selbst (vgl. Bl. 86 Disziplinarakte). Zum anderen ändert der Umstand, dass die Sperrvermerke - zu Recht oder zu Unrecht - aufgehoben worden sind, nichts an der Tatsache, dass die Voraussetzungen des § 99 HGO für ein Handeln während des nicht bekannt gemachten Haushalts nicht vorgelegen haben. Der Kläger hat gewusst, dass der Haushalt noch nicht bekannt gemacht war und dass er in diesem Zeitraum nicht handeln durfte; er handelte daher vorsätzlich.
seinem Schwerpunkt als typengemischter Mietvertrag (§ 543 Abs. 1 BGB) anzusehen ist (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom
Auffassung der Kammer um eine Schutzbehauptung. Denn selbst wenn der Kläger davon ausgegangen wäre, dass es sich um eine Dienstleistungskonzession gehandelt habe, hätte er auch die Vergabebedingungen für eine Dienstleistungskonzession nicht eingehalten. Denn es ist gar kein Vergabeverfahren durchgeführt worden. Aus Ziffer 6 des Vertrages mit der Firma „J.“ ergibt sich, dass diese pro Falldatensatz 6,42 € zuzüglich 0,19 € erhalten sollte. Die Rechnung sollte regelmäßig zum 15. Kalendertag eines jeden laufenden Kalendermonats erstellt und innerhalb von 10 Tagen gezahlt werden. Es liegt deshalb ein Dienstleistungsauftrag vor, weil die Firma „J.“ direkt eine Zahlung von der Stadt A-Stadt erhalten sollte.
HVO muss der Vergabe von Aufträgen eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluss von Verträgen sind die Vergabegrundsätze anzuwenden, die von der für das Kommunalrecht zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister bekannt gegeben worden sind ( § 29 Abs. 2 GemHVO ). Die Verwaltungsvorschriften zur Gem-HVO-Doppik, hier: § 29 GemHVO , regeln, dass bei der Vergabe öffentlicher Aufträge grundsätzlich die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten sind, sofern im Einzelfall die EU-Schwellenwerte ohne Umsatzsteuer erreicht oder überstiegen werden. Die Schwellenwerte ergeben sich aus § 100 GWB i.V.m. § 2 VgV und haben im maßgeblichen Zeitraum 193.000 € betragen (§ 2 Nr. 2 VgV). Unterhalb der Schwelle sind grundsätzlich die Teile A und B der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) anzuwenden. Geht man für die Stadt A-Stadt von einem Falldatensatzaufkommen aus der Verkehrsüberwachung von ca. 40.000 Bildern aus, das der Stadtverordnetenversammlung mitgeteilt worden ist (vgl. Bl. 21, 28 Disziplinarakte) und das dem im Haushaltsentwurf 2012 eingestellten Ansatz von 380.000 € Ertrag und 370.000 € Aufwand für den Vertrag mit der Firma „J.“ entsprochen hat, ist die Schwelle für eine europaweite Ausschreibung überschritten gewesen. Wenn der Kläger nur von 7.000 bis 8.000 Falldatensätzen spricht, ist dies für die Disziplinarkammer nicht
vollziehbar. Bei Fortschreibung der eigenen Geschwindigkeitsüberwachungsmaßnahmen der Stadt A-Stadt wäre mit einem Aufkommen von 90.000 € (14.000 Falldatensätze) pro Jahr zu rechnen gewesen. Dies hätte bei einer Laufzeit von 5 Jahren ebenfalls zu einer Überschreitung des EU-Schwellenwertes geführt. Selbst wenn der Schwellenwert nicht erreicht worden wäre, wäre jedoch zumindest eine nationale Ausschreibung erforderlich gewesen. Hier hätte dann für die Stadt A-Stadt die Möglichkeit einer beschränkten Ausschreibung oder freihändigen Vergabe bestanden, infolgedessen dann wenigstens ein Interessenbekundungsverfahren hätte durchgeführt werden müssen. Vorliegend ist unstreitig keines der Verfahren zur Anwendung gekommen. Soweit sich der Kläger damit entlasten möchte, dass der Amtsjurist den Kläger angesichts des Auftragsvolumens auf die fehlende Ausschreibung hätte hinweisen müssen, entbindet ihn dies nicht von der eigenständigen Prüfung ihm bekannter Vorschriften, vgl. § 36 BeamtStG. Der Kläger befand sich zum Zeitpunkt dieser Vorgänge bereits in seiner zweiten Amtsperiode als Bürgermeister. Gegenüber dem Gericht hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch zugestanden, dass ihm die Ausschreibungsvorschriften geläufig gewesen sind. Schließlich war bereits ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Kläger mit ähnlichen Vorwürfen (Verstoß gegen kommunalrechtliche Vorschriften und gegen Vergabevorschriften)
lass von 27.450,- € hat der Kläger gegen § 109 HGO , § 92 Abs. 2 HGO verstoßen.
1 Satz 2 HGO dürfen Vermögensgegenstände in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden.
2 HGO ist die Haushaltswirtschaft sparsam und wirtschaftlich zu führen. Zwar hatte die HLG das Eigentum an dem genannten Grundstück zum Zwecke der Verwertung aufgrund der Vereinbarung mit der Stadt A-Stadt vom
lass in Höhe von 27.450,00 € in Ordnung sei, sein Okay gegeben. Jedoch war der Kläger als Bürgermeister nicht berechtigt, diesen
lass „auf Zuruf“ zu gewähren, denn die Stadtverordnetenversammlung hätte dem durch die HLG gewährten
lass in Höhe von 27.450,- € zustimmen müssen. Es hat sich bei dem
lass angesichts der Größenordnung auch nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung gehandelt. Der Kläger hat gegen die genannten haushaltsrechtlichen Vorschriften verstoßen, da er zum
teil der Stadt A-Stadt gehandelt hat. Es ist für die Disziplinarkammer nicht
vollziehbar, wenn der Kläger vorträgt, er habe den nicht entstandenen Erschließungsaufwand für die zwei Stichstraßen herausrechnen wollen, weil dies dem Gebot von kaufmännischer Korrektheit und vertraglicher Fairness entsprochen hätte. Hierbei übersieht der Kläger, dass der Erwerber des Grundstücks die Gelegenheit erhielt, ein außergewöhnlich großes Grundstück für seine Zwecke zu erwerben. Es ist auch nicht dargelegt worden, dass der
gelassene Betrag der Ersparnis der Stichstraßen entsprochen hätte. Angesichts des absehbaren Defizits (von 33.000 € Gewinn auf 55.000 € Verlust) für die Stadt A-Stadt aus der Verwertung des Baugebietes „L.“, hätte der Kläger nicht eigenmächtig zum
teil der Stadt A-Stadt handeln und ohne entsprechende Rechtsgrundlage auf 27.450,- € verzichten dürfen. Dementsprechend hat die Stadtverordnetenversammlung, deren Beschlussfassung
träglich herbeigeführt werden sollte, im Beschluss vom 12. September 2012 dem
lass auch nicht zugestimmt. Die Disziplinarkammer geht zugunsten des Klägers davon aus, dass er der Auffassung gewesen ist, durch den von ihm bewilligten
lass den Grundstückspreis nicht zu verändern und deshalb die Stadtverordnetenversammlung nicht beteiligen zu müssen. Er hätte aber wissen müssen, dass er zu dem von ihm eigenmächtig gewährten
lass nicht gemäß § 70 Abs. 2 HGO berechtigt gewesen ist. Im Zweifel hätte er bei der für ihn zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde
fragen müssen, ob er allein handeln darf oder nicht. Deshalb handelte er bezüglich der Gewährung des
lasses fahrlässig. Der Kläger handelte insgesamt rechtswidrig und schuldhaft. Anhaltspunkte für Schuldausschließungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Somit steht fest, dass der Beklagte aufgrund des festgestellten Verstoßes gegen die Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG ein Dienstvergehen begangen hat (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Die für das festgestellte Dienstvergehen zu verhängende Disziplinarmaßnahme hat die Disziplinarkammer aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte in pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Welche Maßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 bis 4 HDG
der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (vgl. BVerwG, Urteil vom
der schwersten Verfehlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2005 - 1 D 1/04 -, juris). Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ ( § 16 Abs. 1 Satz 2 HDG ) ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Dieses bestimmt sich zum einen
Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtverstöße und den sonstigen Umständen der Tatbegehung, zum anderen
Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten sowie
den unmittelbaren Folgen der Pflichtverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte (vgl. BVerwG, Urteil vom 03. Mai 2007 - 2 C 9/06 -, NVwZ-RR 2007, 695). Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen zunächst
seiner Schwere einer der im Katalog des § 8 HDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Vorliegend erachtet die Disziplinarkammer den Vertragsabschluss mit der Firma „J.“ ohne vorherigen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung als schwerwiegendste Pflichtverletzung. Hierin und ebenso in der nicht autorisierten Gewährung des
lasses zeigt sich die wiederholte vorsätzliche Missachtung der Stadtverordnetenversammlung als maßgeblich handelndes Organ durch den Kläger, insbesondere in politisch umstrittenen Fragen. Die disziplinarrechtlich bedeutsame Bewertung des Persönlichkeitsbildes des Klägers im Sinne von § 16 HDG belegt, dass die Pflichtverletzungen gerade kein aus einer einmaligen Augenblickstat oder einer Notsituation resultierendes persönlichkeitsfremdes Verhalten darstellen. Der Kläger handelte bei dem Vertragsabschluss wissend- und willentlich, also vorsätzlich, was den Pflichtenvorwurf verstärkt. Einsicht oder Reue hat er in der mündlichen Verhandlung nicht gezeigt. Es ist auch nicht der erste Vorwurf dieser Art. Ein vorhergehendes strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Untreue ist zwar wegen eines fehlenden Schadens für die Stadt A-Stadt gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Der Einstellungsbeschluss geht jedoch auch von der Verletzung kommunal- und vergaberechtlicher Vorschriften durch den Kläger aus, die allerdings keinen Straftatbestand erfüllten. Für die Disziplinarkammer steht fest, dass der Kläger unter Missachtung der Rechtsvorschriften und seiner dienstlichen Pflichten seine eigene dienstliche Stellung als unabhängig und frei von hierarchischen Strukturen ansieht. Hiervon ausgehend ist weiter zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall im Hinblick auf die in § 16 Abs. 1 HDG normierten Bemessungskriterien Umstände vorliegen, die die Möglichkeit einer Milderung oder der Notwendigkeit einer Verschärfung gegenüber der durch die Schwere des Dienstvergehens indizierten Disziplinarmaßnahme eröffnen. Danach kann die angezeigte Disziplinarmaßnahme sowohl höher als auch niedriger ausfallen. Persönlichkeits- oder verhaltensbedingte Milderungsgründe in der Person des Beklagten, die angesichts der Schwere des Dienstvergehens von ihrem Gewicht geeignet sind, eine niedrigere Disziplinarmaßnahme als die Zurückstufung auszusprechen, sind vorliegend nicht erkennbar. Auch Umstände, die eine Verschärfung begründen, liegen nicht vor. Dementsprechend hält die Disziplinarkammer die ausgesprochene Disziplinarmaßnahme der Geldbuße in Höhe des Monatsgehalts ursprünglich insgesamt für verhältnismäßig, weil sie der Tat angemessen und als erzieherische Maßnahme auch erforderlich und schließlich zweckmäßig erscheint ( § 65 Abs. 3 HDG ). Zu Gunsten des Klägers fällt bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme allerdings die relativ lange Verfahrensdauer ins Gewicht.
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann und muss sich unter Umständen eine überlange Verfahrensdauer bei solchen Disziplinarmaßnahmen als Milderungsgrund auswirken, die der Pflichtenmahnung dienen. Hierbei steht die Überlegung im Vordergrund, dass das Disziplinarverfahren als solches belastend ist und der von ihm ausgehende andauernde Leidensdruck und die mit ihm verbundenen
teile bereits pflichtenmahnende Wirkung haben. Deswegen kann eine pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme unvereinbar mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werden, wenn das Disziplinarverfahren unverhältnismäßig lange dauert. Bei Fortbestand des Beamtenverhältnisses kann das durch ein Dienstvergehen ausgelöste Sanktionsbedürfnis gemindert werden oder sogar entfallen, weil die mit dem Disziplinarverfahren verbundenen wirtschaftlichen und dienstlichen
teile positiv auf den Beamten eingewirkt haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.