Festsetzung des Lärmschutzbereichs für einen Flughafen in einem zuvor als Altenpflegeheim betriebenen Gebäude aufgrund einer baurechtlichen Nutzungsänderungsgenehmigung eine wohnähnliche oder Wohnnutzung aufgenommen, ist dies einer Neuerrichtung gleichzusetzen mit der Folge, dass der Bestandsschutz und damit auch der Anspruch auf Entschädigung für die Fluglärmbelastung des Außenwohnbereichs
SchG entfällt.
den Festsetzungen der Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Frankfurt Main des Landes Hessen vom 30. September 2011 - LärmschutzbereichsVO - in der TagSchutzzone 1 sowie in der
t-Schutzzone des Flughafens.
dem der Kläger unter dem 28. März 2012 die Erstattung von Aufwendungen für bauliche (passive) Schallschutzmaßnahmen
SchG für sämtliche Gebäude auf dem Grundstück beantragt hatte, wurde ihm mitgeteilt, dass die Grundstücke in der Tagschutzzone 1 und der
tschutzzone liegen und bei einer am 22. Mai 2012 durchgeführten schalltechnischen Objektbeurteilung für Altbau, Neubau, Turm und Wohnheim Außenpegel von L Aeq
t < 55 dB(A) für die
t und von L Aeq Tag < 65 dB(A) sowie Bauschalldämmmaße für die Aufenthaltsräume und Schlafräume von 32 dB ermittelt worden seien. Mit Schreiben vom 11. August 2016 beantragte der Kläger eine Entschädigung
der Dritten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (Fluglärm-Außenwohnbereichsentschädigungs-Verordnung -
Anhörung des Klägers lehnte der Beklagte dessen Antrag vom
dem vorliegenden Konzept für die sozialpädagogische Betreuung der Übergangsunterkunft werde auch nicht die Schwelle zur dauerhaften Wohnnutzung überschritten, denn es mangele neben der auf Dauer angelegten Häuslichkeit an der Freiwilligkeit des Aufenthalts der Bewohner. Der Betrieb der Flüchtlingsunterkunft sei zudem gewerblicher Natur. Mit seiner dagegen am
LSV vorliege, könne nur im Einklang mit baurechtlichen Anforderungen beurteilt werden. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt, weil es sich bei dem Objekt mit der Nutzung zur vorübergehenden Flüchtlingsunterbringung um eine Übergangsunterkunft ohne abgeschlossene Wohneinheiten mit gemeinsam genutzten Küchen und Essbereichen handele. Zudem mangele es auch an der Freiwilligkeit der Unterbringung. Mit der Einstellung des Betriebs des zuvor am Standort unterhaltenen Altenpflegeheims habe keine schutzbedürftige Einrichtung mehr bestanden, damit sei auch ein hinsichtlich dieser Einrichtung bestehender Außenwohnbereich entfallen. Die Errichtung der Flüchtlingsunterkunft und somit auch die Neuanlage des Außenwohnbereichs hätten dagegen deutlich
der Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den wesentlich erweiterten Flughafen Frankfurt Main am 13. Oktober 2011 stattgefunden. Für Bauten, die
Festlegung des Lärmschutzbereichs errichtet oder in baurechtlich relevanter Weise umgenutzt worden seien, werde keine Erstattung für bauliche Schallschutzmaßnahmen vorgesehen. Der Bauherr müsse in diesem Fall vielmehr selbst Sorge für die Einhaltung der maßgeblichen Schallschutzdämm-Maße tragen. Auch die
trägliche Anlegung eines Außenwohnbereichs erfolge auf eigenes Risiko und in Kenntnis der Lärmbelastung für das Grundstück. Zu den schutzbedürftigen Einrichtungen i. S. d. § 2 Nr. 2 der 2. FlugLSV könnten nur Erholungsheime, Altenheime, Krankenhäuser und ähnliche in gleichem Maße schutzbedürftige Einrichtungen gezählt werden, die sowohl am Tag als auch in der
t genutzt werden. Ob eine „ähnliche in gleichem Maße schutzbedürftige Einrichtung“ gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 FLärmSchG vorliege, ergebe sich den allgemeinen, dem Schutzzweck der Norm entsprechenden Grundsätzen daraus, ob sie wie die genannten Einrichtungen durch einen besonderen Bezug zur Heilbehandlung und Wiederherstellung der Gesundheit bzw. durch Fürsorge, Betreuung und Pflege bei Fortbestand von Krankheiten oder Gebrechen geprägt sei. Das vom Kläger vorgelegte „Betreuungskonzept“ erreiche auch mit der demnach angebotenen Betreuung kein vergleichbares Maß an Fürsorge und Pflege, wie sie etwa bei dezidierten Heileinrichtungen oder Pflegeanstalten vorzufinden sei. Schließlich fehle es an einer durch das Regierungspräsidium zugelassenen Ausnahme gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 FLärmSchG, so dass diese Nutzungsänderung aufgrund des Errichtungsverbots in § 5 Abs. 1 Satz 1 FLärmSchG auch materiell rechtswidrig wäre. Die Beigeladene ist der Ansicht, dass schon aufgrund der erfolgten Nutzungsänderung der Anlage in eine Unterkunft für Flüchtlinge und Asylbegehrende die für eine Entschädigung maßgeblichen Voraussetzungen einer bei Festsetzung des Lärmschutzbereichs bereits bestehenden schutzbedürftigen Einrichtung i. S. d. FluglärmG bzw. einer bestehenden Wohnnutzung nicht mehr vorliegen. Eine Außenwohnbereichsentschädigung sei nämlich dann nicht mehr zu leisten, wenn Wohnungen auf einem Grundstück zum Abbruch bestimmt seien oder deren Abbruch bauordnungsrechtlich angeordnet sei, mithin die Wohnnutzung absehbar entfalle. Die mit der Nutzungsänderung gegebene Aufgabe einer früheren schutzwürdigen Nutzung und die Aufnahme einer anderen, nicht geschützten Nutzung unterscheide sich rechtlich nicht von der Aufgabe der (Wohn-)Nutzung durch Abbruch i. S. d. § 8 Abs.3 der 3. FlugLSV. Auf eine „Schutzwürdigkeit“ des Außenbereichs seiner Flüchtlingsunterkunft für den Aufenthalt im Freien sowie für den Sport- und Spielbetrieb der Flüchtlinge und Asylbegehrenden auf den Außenbereichsflächen komme es schon deshalb nicht an. Unerheblich sei auch, ob die Flüchtlingsunterkunft als schutzbedürftige Einrichtung oder Wohnen zu qualifizieren sei. Die Flüchtlingsunterkunft des Klägers stelle aber auch weder eine schutzbedürftige Einrichtung i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 FluglärmG dar, noch sei eine Wohnnutzung gegeben. Maßgeblich für schutzbedürftige Einrichtungen i.S.d. Satzes 2 sei das Vorliegen einer geistig-rezeptiven und im Hinblick auf Lärmstörungen besonders sensiblen Tätigkeit vergleichbar der in Schulen oder Kindergärten, die allein der Bildung und Wissensvermittlung dienen. Dies sei bei Flüchtlingsunterkünften nicht der Fall, denn sie dienten vorrangig der Unterbringung und dem Aufenthalt. Es liege auch keine Wohnnutzung vor, denn die Unterbringung der Flüchtlinge und Asylbegehrenden erfolge aufgrund bindender rechtlicher Vorgaben und gerade nicht freiwillig, wie es das Wohnen voraussetze. Die vom Kläger vorgenommene Bewertung als „wohnähnliche“ Nutzung sei nur im Zusammenhang des Bauplanungsrechts von Belang. Die Anlage wäre dann aber mindestens materiell baurechtswidrig, da für die erst
der Lärmschutzbereichsfestsetzung erfolgte Änderung und Neuaufnahme der Nutzung als Übergangsunterkunft keine Ausnahmegenehmigung
SchG erteilt worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens (2 Bände) und den Inhalt der Behördenakten (1 Hefter) Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe I. Die Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 42 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs auf dem streitgegenständlichen Grundstück. Die Ablehnung der Festsetzung der beantragten Entschädigung durch den Bescheid des Beklagten vom 12. April 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Absatz 5 Satz 1 VwGO). 1.
SchG kann der Eigentümer eines in der Tag-Schutzzone 1 gelegenen Grundstücks, auf dem bei Festsetzung des Lärmschutzbereichs für einen neuen oder wesentlich baulich erweiterten Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 3 FLärmSchG Einrichtungen
SchG oder Wohnungen errichtet sind oder auf dem die Errichtung von solchen baulichen Anlagen gemäß § 5 Abs. 4 FLärmSchG zulässig ist, eine angemessene Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs in Geld
Maßgabe der
Absatz 6 erlassenen Rechtsverordnung verlangen. Soweit für einen neuen oder wesentlich baulich erweiterten zivilen Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 FLärmSchG der durch Fluglärm hervorgerufene äquivalente Dauerschallpegel L Aeq Tag bei einem Grundstück den Wert von 65 dB(A) übersteigt, entsteht der Anspruch auf Erstattung mit der Inbetriebnahme des neuen oder wesentlich baulich erweiterten Flugplatzes; ansonsten entsteht der Anspruch mit Beginn des sechsten Jahres
Festsetzung. Gemäß Satz 3 gilt dies für einen neuen oder wesentlich baulich erweiterten militärischen Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FLärmSchG mit der Maßgabe, dass auf einen Wert von 68 dB(A) abzustellen ist. Die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Flughafen Frankfurt Main ist gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 FLärmSchG durch Rechtsverordnung der Landesregierung vom 30. September 2011 erfolgt. Der Festsetzung der Schutzbereichszonen sind
SchG die Werte des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 FLärmSchG zugrunde gelegt worden, also für die Tag-Schutzzone 1 L Aeq Tag = 60 dB(A), für die Tag-Schutzzone 2 L Aeq Tag = 55 dB(A). Für die
t-Schutzzone ist von den Werten ab dem 1. Januar 2011 - L Aeq
t = 50 dB(A) und L Amax = 6mal 53 dB(A) - ausgegangen worden. Maßgeblich für einen Entschädigungsanspruch für die Beeinträchtigung von Außenwohnbereichen ist wie bei der Geltendmachung von Erstattungen für Maßnahmen baulichen Schallschutzes, dass das jeweilige Grundstück tatsächlich in dem Schutzbereich liegt; es reicht nicht aus, dass - lediglich - die materiellen Voraussetzungen für eine Belegenheit des Grundstücks in dem Schutzbereich gegeben sind (vgl. Hess. VGH, Urteil vom
t-Schutzzone liegt mit Außenpegeln von L Aeq Tag 60 bis < 65 dB(A) und L Aeq
t < 55 dB(A) . Die näheren Einzelheiten hinsichtlich der zu gewährenden Entschädigung, insbesondere über den schutzwürdigen Umfang des Außenwohnbereichs und die Bemessung der Wertminderung und Entschädigung, auch unter Berücksichtigung der Intensität der Fluglärmbelastung, der Vorbelastung und der Art der baulichen Nutzung der betroffenen Flächen sind in der Dritten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm vom 20. August 2013 (BGBl. I S. 3292) - 3. FlugLSV - geregelt. Diese Verordnung gilt
deren § 1 Abs. 1 für Grundstücke, auf denen bei Festsetzung des Lärmschutzbereichs Wohnungen oder schutzbedürftige Einrichtungen
SchG zulässigerweise errichtet sind oder zulässigerweise gemäß § 5 Abs. 4 FLärmSchG errichtet werden dürfen.
LSV gehören zum Außenbereich einer Wohnung auf einem Grundstück in diesem Sinne Balkone, Dachgärten und Loggien, die mit der baulichen Anlage verbunden sind, Terrassen, Grillplätze und Gärten sowie ähnliche Außenanlagen, die der Wohnnutzung im Freien dienen.
Absatz 3 dieser Vorschrift weist in dem Fall, in dem sich mehrere Wohnungen auf dem Grundstück befinden, die einzelne Wohnung auch dann einen Außenwohnbereich auf, wenn nur eine gemeinschaftliche Nutzung des Außenwohnbereichs gegeben ist.
LSV gilt als Außenwohnbereich einer schutzbedürftigen Einrichtung im Sinne des § 1 der Außenbereich, der einer der Wohnnutzung im Freien vergleichbaren Nutzung dient. Die Höhe der zu gewährenden Entschädigungspauschale bestimmt sich für Wohnungen
LSV in Abhängigkeit von der Lage im Isophonenband 1 oder 2, bei schutzbedürftigen Einrichtungen
LSV sowie zudem in Abhängigkeit davon, ob es sich um eine schutzbedürftige Einrichtung mit Wohnnutzung (§ 9 Abs. 2) oder ohne Wohnnutzung (§ 9 Abs. 3) handelt. Gemäß § 10 FLärmSchG setzt die
Landesrecht zuständige Behörde
Anhörung der Beteiligten (Zahlungsempfänger und Zahlungspflichtiger) durch schriftlichen Bescheid fest, in welcher Höhe die Entschädigung zu leisten ist.
Beendigung der zuvor betriebenen Nutzung im Jahr 2016 gestellte Antrag auf Außenwohnbereichsentschädigung für die auf dem Grundstück X...straße ... gelegene Außenwohnbereichsfläche, die dem nunmehr als Flüchtlingsunterkunft genutzten Gebäudekomplex dient. Wegen der Beendigung der auf dem streitbefangenen Grundstück zum Zeitpunkt der Festsetzung des Lärmschutzbereichs betriebenen Nutzung als Altenpflegeheim ergibt sich für den erst
Festsetzung des Lärmschutzbereichs im Wege einer Nutzungsänderungsgenehmigung aufgenommenen Betrieb einer Flüchtlingsunterkunft ein Anspruch auf Entschädigung für die Beeinträchtigung des zugehörigen Außenwohnbereichs weder aus §§ 9, 5 Abs. 2 FLärmSchG noch aus §§ 9, 5 Abs. 1 FLärmSchG, da an den Bestandsschutz für die vorhandenen Gebäude nicht angeknüpft werden kann. 2.2. Zur Überzeugung des erkennenden Senats dient die auf dem streitgegenständlichen Grundstück vorhandene Außenwohnbereichsanlage seit dem Umbau in eine Flüchtlingsunterkunft einer Wohnnutzung oder jedenfalls wohnähnlichen Nutzung, eine besonders schutzbedürftige Einrichtung besteht nicht mehr.
dem auch im Rahmen des Fluglärmschutzgesetzes und seiner Ausführungsverordnungen wegen der Einheitlichkeit der Rechtsordnung maßgeblichen baurechtlichen Wohnungsbegriff handelt es sich dann um eine Wohnnutzung, wenn eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, die eigene Gestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie die Freiwilligkeit des Aufenthalts gegeben sind (Reidt/Fellenberg, Umweltrecht, § 5 FLärmSchG Rn. 38). Dabei macht die eigene Gestaltung der Haushaltsführung ein Mindestmaß an Privatsphäre erforderlich und setzt eine Mindestausstattung des Wohnbereichs voraus, die allerdings auch bei Gemeinschaftseinrichtungen, wie sie in Wohnheimen anzutreffen sind, gegeben sein kann (Reidt/Fellenberg a.a.O.). Als Wohnung in diesem Sinne werden deshalb auch Wohnheime wie bspw. Studentenwohnheime, Lehrlings-, Gastarbeiter, Personal oder Schwesternwohnheime (Reidt/Fellenberg a.a.O. Rn. 37) angesehen. Bei Asylbewerberunterkünften ist dies trotz Erfüllung der vorgenannten Voraussetzungen jedoch häufig aus dem Grund verneint worden, weil es an der erforderlichen Freiwilligkeit des Aufenthalts fehle (vgl. Reidt/Fellenberg, a.a.O., Rn. 38), wie Beklagter und Beigeladene auch hier einwenden. Für eine zumindest wohnähnliche Nutzung bei der hier streitgegenständlichen Flüchtlingsunterkunft spricht zum einen die jedenfalls teilweise Ausgestaltung der Räumlichkeiten als Familienbereiche sowie die Möglichkeit einer eigengestalteten Haushaltsführung einschließlich der Selbstversorgung in den eingerichteten „Großküchen“ (vgl. zu diesen Kriterien Hess. VGH, Beschluss vom 18.09.2015 - 3 B 1518/15 -, juris Rn. 9 f.), in denen auch keine Verpflegung für die dort lebenden Flüchtlinge geboten wird. Die Nutzungsänderungsgenehmigung ist unbefristet und erstreckt sich auf diese Räumlichkeiten mit dieser Nutzung, so dass diese auch als auf Dauer angelegt ist, auch wenn die Bewohner jedenfalls dann wechseln, wenn ihr Asylverfahren beendet ist und/oder sie eine Wohnung gefunden haben. Der erkennende Senat hat schon Zweifel daran, ob es für den Begriff der Wohnung allein auf die Dauer des Aufenthalts der jeweiligen Bewohner ankommt, sofern diese über eine kurzzeitige und vorübergehende Unterbringung mit Not- oder Übergangscharakter hinausgeht, die von ähnlicher Dauer wie in einem Hotel ist. Dagegen spricht, dass das Fluglärmschutzgesetz sowohl für Wohnungen als auch für besonders schutzbedürftige Einrichtungen Ansprüche nur dem Eigentümer, nicht aber dem Bewohner gewährt, und somit die vom Eigentümer bestimmte Nutzung maßgeblich ist. Weder im Falle befristeter Mietverhältnisse über Wohnungen wie etwa bei Studentenwohnheimen, bei einem Leerstand wegen Mieterwechsel oder für die Dauer einer Sanierung dürfte deshalb der Charakter einer Wohnung oder einer Einrichtung schon verloren gehen, es sei denn, dass damit oder danach eine wesentliche Nutzungsänderung erfolgt. Zu Recht wendet deshalb der Kläger ein , dass die Gebäude
der unbefristet erteilten Nutzungsänderungsgenehmigung auf Dauer und damit unabhängig von dem Aufenthalt der einzelnen Bewohner für diesen Aufenthaltszweck bestimmt sind. Da sich die dort untergebrachten Asylbewerber
dem unbestritten gebliebenen Vorbringen des Klägers nicht nur während der Dauer ihres Verfahrens und damit während der Zeit dort aufhalten, in der sie gesetzlichen Einschränkungen in Bezug auf ihre Wohnsitznahme unterliegen, sondern aus unterschiedlichen Gründen - wie bspw. der Schwierigkeit, eine Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt finden zu können - auch
ihrer Asylanerkennung noch dort wohnen, ist aber selbst dann, wenn man an die Dauer des Aufenthalts der Bewohner anknüpfen wollte, deren Häuslichkeit auf eine Dauer angelegt, wie sie in anderen Fällen anerkannter Wohn(heim)nutzung jedenfalls nicht unüblich ist. Zudem stellt die Unterkunft wie in diesen anderen Fällen etwa von Studenten oder Schwesternwohnheimen den räumlichen Lebensmittelpunkt für die dort untergebrachten Personen dar (zur Bedeutung dieses Kriteriums vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 13.06.2017 - 1 ZB 14.1286 -, juris Rn. 10) und erfüllt damit ungeachtet dessen, ob der Aufenthalt der Bewohner freiwillig ist oder nicht, ein wesentliches Element des Wohnens. Der erkennende Senat vermag aus diesen Gründen der in der Rechtsprechung vertretenen Ansicht, in Unterkünften für Asylbegehrende und Flüchtlinge werde nicht „gewohnt“ i.S.d. Bauplanungsrechts (so zuletzt Anm. Külpmann zu BVerwG, Beschluss vom 27.02.2018 - 4 B 39/17 -, jurisPR-BVerwG 14/2018), nicht uneingeschränkt zu folgen; es ist vielmehr auf die Nutzung im Einzelfall abzustellen. Dass es sich bei der Flüchtlingsunterkunft ausweislich der Nutzungsänderungsgenehmigung um eine Einrichtung für soziale Zwecke handelt, wie die Beigeladene vorgebracht hat, steht der Annahme einer Wohnnutzung nicht entgegen, da davon sowohl Einrichtungen mit überwiegender Wohn- oder wohnähnlicher Nutzung als auch Einrichtungen mit pflegerischem Charakter wie Kur-, Erholungs- und Pflegeheime erfasst werden. Außerdem differenziert das Fluglärmschutzgesetz nur zwischen dem Begriff der Wohnung einerseits und der schutzbedürftigen Einrichtung andererseits (§ 5 Abs. 1, 2 und 3 FLärmSchG), so dass der bauplanungsrechtlichen Bezeichnung als Einrichtung für soziale Zwecke jedenfalls keine fluglärmrechtliche Erheblichkeit zukommt. Gleiches gilt für den Einwand, es liege eine gewerbliche Nutzung vor, denn dies kann sowohl bei der Vermietung von Wohnungen als auch beim Betrieb von schutzbedürftigen Einrichtungen gegeben sein, ohne dass damit die Geltendmachung von Ansprüchen
dem Fluglärmschutzgesetz ausgeschlossen wären, das Ansprüche - wie oben dargestellt - nur dem Eigentümer und nicht dem Bewohner der betroffenen Gebäude vermittelt. 2.3. Die im Jahr 2016 neu aufgenommene, zumindest wohnähnliche Nutzung stellt gegenüber dem vorherigen Betrieb als Altenpflegeheim eine sowohl im baurechtlichen Sinn als auch im Sinne des Fluglärmschutzgesetzes rechtlich erhebliche Nutzungsänderung dar mit der Folge, dass kein Anspruch auf Entschädigung
SchG besteht. Danach kann eine Außenwohnbereichsentschädigung nämlich nur für diejenigen Einrichtungen oder Wohnungen verlangt werden, die bei Festsetzung des Lärmschutzbereichs errichtet sind oder deren Errichtung gemäß § 5 Abs. 4 FLärmSchG dort zulässig ist. Zu dem demnach maßgeblichen Zeitpunkt war dort zwar ein Altenpflegeheim errichtet, dessen Betrieb ist jedoch aufgegeben und eine andere Nutzung aufgenommen worden, die eine baurechtliche Nutzungsänderungsgenehmigung für die Bestandsgebäude erforderte. Dieser Fall ist zur Überzeugung des Senats ebenso zu behandeln wie eine Neuerrichtung, da sie einen baurechtlichen und fluglärmrechtlichen Prüf- und Änderungsbedarf aufwirft. Denn § 5 Abs. 4 FLärmSchG gewährt dem Grundstückseigentümer zwar Bestandsschutz, bewahrt ihn aber nicht vor zukünftigen Rechtsänderungen, die bei einer Änderung des Bestandes folglich zu beachten sind (vgl. insbes. Reidt/Fellenberg, a.a.O. Rn. 24). Darin kommt der auch mit dem neu gefassten Fluglärmschutzgesetz verfolgte Zweck als Baubeschränkungs- und Entschädigungsgesetz zum Ausdruck, mit dem insbesondere das weitere Heranwachsen von Wohnsiedlungen an bestimmte Flugplätze verhindert werden soll. Die Erstattung von Aufwendungen für Schallschutzmaßnahmen oder eine Entschädigung für Belastungen des Außenwohnbereichs sollte grundsätzlich und prioritär den Eigentümern von Bestandsgebäuden zukommen, deren Ansprüchen bei bereits vorhandenen Wohngebäuden in hochgradig lärmbelasteten Bereichen abgestufte Bauverbote und Baubeschränkungen im Flugplatzumland gegenübergestellt wurden, die vor allem einem weiteren Heranwachsen von Wohnbebauung an die Flugplätze und damit dem Entstehen weiterer Nutzungskonflikte vorbeugen sollen (vgl. BT-Drs. 16/508, S. 21 und S. 13; vgl. dazu sowie zur Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung Hess. VGH, Urteil vom 23.01.2018 - 9 C 1852/14.T -, juris Rn. 66 ; Urteil vom 03.05.2018 - 9 C 2037/14.T -, juris Rn. 41 ). Das in § 5 Abs. 2 FLärmSchG für Wohnungen statuierte Errichtungsverbot für die Tag-Schutzzone 1 und die
tschutz-Zone erfasst deshalb nicht nur die Neuerrichtung, sondern auch die bauliche Änderung und die Nutzungsänderung. Die hier neu aufgenommene Wohnnutzung oder wohnähnliche Nutzung unterliegt gegenüber der bisherigen Nutzung als Altenpflegeheim mit Wohnnutzung anderen rechtlichen Voraussetzungen und stellt mithin eine baurechtlich beachtliche Nutzungsänderung dar (so auch Bay. VGH, Beschluss vom 13.06.2017 - 1 ZB 14.1286 -, juris Rn. 10). Sie verleiht dem Grundstück dadurch auch ein anderes Gepräge, da keine besonders schutzbedürftige oder eine dem ähnliche Einrichtung i.S.d. § 5 Abs. 1 FLärmSchG fortgeführt wird, sondern Wohnnutzung errichtet wurde. 3. Der erkennende Senat vermag die Ansicht des Klägers, dass es sich bei der nunmehr betriebenen Flüchtlingsunterkunft (auch) um eine dem vorherigen Altenpflegeheim als besonders schutzbedürftige Einrichtung ähnliche Einrichtung im Sinne des § 5 Abs. 4 FLärmSchG und damit gewissermaßen um die Fortführung der dem Bestandsschutz unterliegenden Nutzung handelt, nicht zu teilen. Da in § 5 Abs. 1 FLärmSchG die Flüchtlingsunterbringung nicht ausdrücklich aufgeführt wird, müsste es sich bei der Flüchtlingsunterkunft um eine den dort beispielhaft genannten Nutzungen gleichgestellte „ähnliche und in gleichem Maße schutzbedürftige Einrichtung“ handeln. Dieser Begriff ist jedoch entgegen der Ansicht des Klägers anhand der in § 5 Abs. 1 Satz 1 FLärmSchG beispielhaft aufgezählten Anlagen zu definieren. Die Einstufung als ähnlich schutzbedürftige Einrichtung ist deshalb - wie Beklagter und Beigeladene zu Recht einwenden - nur möglich, wenn eine Einrichtung wie diese durch einen besonderen Bezug zur Heilbehandlung und Wiederherstellung der Gesundheit bzw. durch Fürsorge, Betreuung und Pflege bei Fortbestand von Krankheiten oder Gebrechen geprägt ist. Das Erfordernis dieser spezifischen Zwecke für die Einordnung als ähnlich schutzbedürftige Einrichtung folgt dem Willen des Gesetzgebers, der diesen Einrichtungen in § 5 Abs. 1 FLärmSchG einen gegenüber Wohnungen erweiterten Schutz dadurch eingeräumt hat, dass sie im gesamten Lärmschutzbereich unzulässig sind. Damit sollte dem bereits in § 2 FLärmSchG angelegten System unterschiedlicher Schutzbedürftigkeit Rechnung getragen werden (BT-Drs. 16/508, S. 20), die aus der mit einer Heilungs- und Pflegebedürftigkeit einhergehenden höheren täglichen Verweildauer von annähernd vierundzwanzig Stunden einhergeht. Eines vergleichbaren Schutzes bedürfen deshalb nur Nutzungen, die nicht nur während der Tages- und
tzeit stattfinden, sondern mit einer insoweit dauerhaften, wenn auch insgesamt ggfls. nur vorübergehenden Unterbringung verbunden sind (vgl. dazu auch Reidt/Fellenberg, a.a.O., § 5 FLärmSchG Rn. 2, 8, 10). Dies ist für eine Nutzung, die - wie der Kläger selbst vorbringt - nur oder überwiegend dem Wohnen dient,
der Konzeption des § 5 Abs. 1 und 2 FLärmSchG aber auch dann nicht gegeben, wenn man seinem - insoweit widersprüchlichen - Vorbringen folgend eine Heimunterbringung bejahen wollte. Denn auch danach steht die wohnähnliche Nutzung deutlich im Vordergrund, nicht aber ein von § 5 Abs. 1 FLärmSchG geschützter spezifischer Zweck der Heilung oder Pflege bei Personen, die sich deshalb während 24 Stunden dort aufhalten müssen. Dies räumt letztlich auch der Kläger ein und beruft sich auf der Grundlage des vorgelegten Betreuungskonzepts nicht auf eine Ähnlichkeit mit den besonders schutzbedürftigen Einrichtungen
SchG, sondern nur mit den in § 5 Abs. 1 Satz 2 FLärmSchG gleichfalls ausdrücklich genannten Schulen oder Kindergärten. Auch dem vermag der erkennende Senat jedoch nicht zu folgen. Eine Schulen und Kindergärten vergleichbare Schutzbedürftigkeit setzt nämlich voraus, dass - wie Beklagter und Beigeladene zu Recht einwenden - bei der Einrichtung die geistig rezeptive Tätigkeit im Vordergrund steht. Der Gesetzgeber hat damit dem Umstand Rechnung tragen wollen, dass die der Wissens- und Bildungsvermittlung dienende Kommunikation in besonderer Weise auf eine angemessene akustische Umgebung angewiesen ist und Kindergärten deshalb dazu gezählt, weil dies in Bezug auf kleinere Kinder für den Spracherwerb gleichfalls gilt (BT-Drs. 16/508, S. 21). Eine vergleichbare Schutzwürdigkeit kann deshalb etwa bei Tagungsstätten zu bejahen sein (vgl. dazu Reidt/Fellenberg, a.a.O., § 5 FLärmSchG Rn. 13) und setzt eine insoweit intensivere Nutzung als durch das Wohnen voraus. Die vom Kläger angeführte Betreuung bspw. von Kindern, etwa bei Hausaufgaben oder dem Deutschunterricht, gleicht aber der Wohnnutzung, mit der die Kommunikation -auch mit kleinen Kindern zum Spracherwerb - ebenso geschützt wird wie ein vorübergehender intensiverer Aufenthalt in der Wohnung wie etwa bei Krankheit (dazu Hess. VGH, Urteil vom 21.08.2009 - 11 C 227/08.T u.a. -, juris Rn. 609 ; vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 - BVerwG 4 A 1075.04 -, juris Rn. 325). Dies gilt auch für höhere, aber nur vorübergehend auftretende Anforderungen etwa bei der Anfertigung von bzw. Unterweisung bei Hausaufgaben oder sonstigen, mit höherer Konzentration einhergehenden Tätigkeiten in Zusammenhang mit Bildung und Wissensvermittlung. Dem steht nämlich gegenüber, dass umgekehrt sowohl Kinder - bspw. für den Schulunterricht -als auch Erwachsene die Einrichtung regelmäßig verlassen werden, also überwiegend gerade nicht ganztägig dem Fluglärm ausgesetzt sein werden. 4. Da die mithin erhebliche Nutzungsänderung einer Neuerrichtung gleichzusetzen und
Festsetzung des Lärmschutzbereichs erfolgt ist, besteht kein Entschädigungsanspruch in Bezug auf den zugehörigen Außenwohnbereich.
SchG genießen nur diejenigen baulichen Anlagen, für die vor der Festsetzung des Lärmschutzbereichs eine Baugenehmigung erteilt worden ist, Bestandsschutz mit der Folge eines Anspruchs auf Erstattung für Schallschutzaufwendungen und/oder Entschädigung für die Beeinträchtigung des Außenwohnbereichs gemäß § 9 Abs. 1 FLärmSchG. In Fällen, in denen auf einem Grundstück
Festsetzung des Lärmschutzbereichs Wohnungen neu errichtet oder vorhandene bauliche Anlagen zu Wohnungen umgenutzt werden, besteht weder ein Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für passive Schallschutzmaßnahmen, noch ein Anspruch auf Entschädigung für den Außenwohnbereich
SchG. Auch im Fall einer Änderung der bestandsgeschützten Nutzung muss der Eigentümer sich wie bei der Neuerrichtung zurechnen lassen, dass er sich der Lärmvorbelastung des Grundstücks selber ausgesetzt hat und diese Vorbelastung mit Fluglärm dulden bzw. selbst für passiven Schallschutz in ausreichendem Maß Sorge tragen (Reidt/Schiller, § 9 FLärmSchG Rn. 13 f.). Dies gilt zudem unabhängig davon, ob die Nutzungsänderung unter Beachtung oder - wie offenbar hier - unter Missachtung der Bauverbote des § 5 FLärmSchG genehmigt wurde. Da im Unterschied zu den besonders schutzbedürftigen Einrichtungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 FLärmSchG für die Wohnnutzung Legalausnahmen existieren (§ 5 Abs. 3 Satz 1 FLärmSchG), kommt es insoweit auf eine gesonderte behördliche Ausnahmeentscheidung wie in § 5 Abs. 1 Satz 3 nicht an. Ob eine der Ausnahmen des § 5 Abs. 3 FLärmSchG hier vorliegt, ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, rechtlich aber auch
dem vorstehend Ausgeführten nicht erheblich. Der Senat war deshalb nicht gehalten, diesen Umstand weiter aufzuklären. 4.
Entfallen des Bestandschutzes kein Anspruch auf Festsetzung der Entschädigung mehr herleiten lassen können. 4.2. Selbst wenn man jedoch die Flüchtlingsunterkunft als in ähnlichem Maß schutzbedürftige Einrichtung vergleichbar einer Schule oder einem Kindergarten ansehen wollte, kann sich der Kläger wegen der baurechtlich wesentlichen Nutzungsänderung nicht erfolgreich auf den für das zuvor betriebene Altenpflegeheim gegebenen Bestandsschutz berufen. Auch für Krankenhäuser, Altenheime, Erholungsheime und ähnliche in gleichem Maße schutzbedürftige Einrichtungen gilt das Bauverbot in einem bestehenden Lärmschutzbereich,
SchG sind hiervon gleichfalls nur diejenigen baulichen Anlagen ausgenommen, für die vor der Festsetzung des Lärmschutzbereichs eine Baugenehmigung erteilt worden ist. Nur für solche Einrichtungen können sich deren Eigentümer auf Bestandsschutz berufen und in der Folge einen Anspruch auf Erstattung von Schallschutzaufwendungen und/oder Entschädigung für die Beeinträchtigung des Außenwohnbereichs geltend machen. Wie oben schon dargestellt, ist das Gepräge des streitgegenständlichen Gebäudes mit der neuen Nutzung entgegen der Ansicht des Klägers mit der Nutzungsänderung nicht praktisch unberührt geblieben, vielmehr wurde ein erneuter baurechtlicher Prüfungsbedarf ebenso aufgeworfen wie das Erfordernis einer erneuten Prüfung
dem Fluglärmschutzgesetz. Da sich die im Wege der baurechtlich relevanten Nutzungsänderung errichtete Einrichtung von dem vorher betriebenen Altenpflegeheim wesentlich unterscheidet, entfällt der bisherige Bestandsschutz und damit der Erstattungsanspruch. Dies entspricht auch dem gesetzgeberischen Willen, denn wie im Fall der Wohnungen soll aufgrund des mit der Änderung des Fluglärmschutzgesetzes deutlich ausgeweiteten Umfangs des Lärmschutzbereichs der Flugplatzbetreiber zwar nunmehr in weiteren hochbelasteten Bereichen die erforderlichen baulichen Schallschutzmaßnahmen an bereits bestehenden Wohnungen und schutzbedürftigen Einrichtungen finanzieren müssen. Da mit der Gesetzesnovelle zugleich die Errichtung von sonstigen schutzbedürftigen Einrichtungen im näheren Flugplatzumland deutlich eingeschränkt werden sollte, um dem Entstehen künftiger Lärmkonflikte besser vorzubeugen und um Freiräume um die Flughäfen zu sichern (BT-Drs. 16/508, S. 2, 13), ergibt sich daraus aber auch, dass der Eigentümer bei einer wesentlichen Änderung der bestandsgeschützten Liegenschaft selbst für den nunmehr erforderlichen Schallschutz zu sorgen hat (Reidt/Schiller, a.a.O., § 9 FLärmSchG Rn. 13 f.). Zur Überzeugung des Senats entfällt der Bestandsschutz deshalb - wie bei der Wohnnutzung - nicht nur bei einer Neuerrichtung, sondern auch bei einer
Festsetzung des Lärmschutzbereichs vorgenommenen sonstigen baulichen Änderung oder Nutzungsänderung, wenn diese erneuten baurechtlichen und/oder Prüfungsbedarf
dem Fluglärmschutzgesetz und den dazu erlassenen Ausführungsverordnungen aufwirft. Vorliegend ist dies der Fall, denn die Umnutzung bedurfte zum einen der baurechtlichen Nutzungsänderungsgenehmigung, und es ist zum anderen eine erneute Beurteilung gemäß § 9 FLärmSchG und § 9 der 3. FlugLSV vorzunehmen. Dass sich an der wohnlichen Nutzung der Räume nichts geändert hat und das Gepräge des streitgegenständlichen Gebäudes praktisch unberührt geblieben ist, ist für den Senat
den vorgelegten Unterlagen im Übrigen auch nicht feststellbar. Denn während die bisherige Nutzung ausweislich der Baugenehmigung vom
SchG fehlt, oder ob diese
geholt wurde bzw. noch
geholt werden kann, ist auch in diesem Fall rechtlich nicht erheblich und bedurfte deshalb keiner weiteren Sachaufklärung. 5. Der Kläger hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt hat, könnten ihr gemäß § 154 Abs. 3 VwGO Kosten auferlegt werden; dementsprechend sind ihr ihre außergerichtlichen Kosten
GO zu erstatten. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision folgt aus § 132 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, da es sich hier um eine Rechtsanwendung im Einzelfall handelt, der keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE200000021
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