denen er als Gesellschafter der Beklagten gekündigt wurde, die Geschäftsanteile an den Nebenintervenienten übertragen wurden und der Nebenintervenient ermächtigt wurde, sämtliche im Zusammenhang mit diesen Beschlüssen stehenden Maßnahmen durchzuführen und Handlungen vorzunehmen, nichtig sind bzw. hilfsweise, dass diese für nichtig erklärt werden. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen. Es ist lediglich zu ergänzen, dass die Gründungsgesellschafter, unter ihnen der Kläger und der Nebenintervenient, in der Gründungsverhandlung der Beklagten vom 19.11.1992 erklärt haben, zur Gründung einer GmbH den Gesellschafts-Vertrag zu schließen und der Kläger als Prokurist der Beklagten von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit war. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die drei gefassten Beschlüsse seien wirksam. Eine Ausschlussklage sei aufgrund der Satzungsbestimmung, einem Gesellschafter aus wichtigem Grund kündigen zu können, nicht erforderlich. Diese Bestimmung berechtige die Gesellschafter - nicht den Geschäftsführer - zum Ausschluss, wobei der Kläger bei der Abstimmung vom Stimmrecht ausgeschlossen gewesen sei. Der Kläger habe sich schon in § 14 Abs. 3 S. 2 des Gesellschaftsvertrages zur Abtretung verpflichtet. Ein Verstoß gegen Kapitalerhaltungsvorschriften liege nicht vor; der Nebenintervenient schulde die Abfindung, nicht die Beklagte. Die Beschlussfassung sei nicht
HG zu beurkunden gewesen. Für die Ausschließung als ultima ratio liege ein wichtiger Grund vor. Es habe keine Einigung über eine Ausgliederung des Unternehmensbereichs „Pharma“ zwischen den Parteien gegeben. Der Kläger habe treuwidrig hinter dem Rücken der Beklagten agiert, wozu der Umbau von 26 Fahrzeugen anderer Markenhersteller als „Marke2“ auf Kosten der Beklagten bis Mai 2014 gehöre. Auch trotz späterer Bezahlung könne die Pflichtverletzung in die Interessenabwägung einbezogen werden. Der Versuch, Fahrzeuge auf das Betriebsgelände der A GmbH umzuleiten, belege das treuwidrige Vorgehen des Klägers. Auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main habe in Bezug auf die Schutzrechte einen Treuepflichtverstoß festgestellt. Der Kläger habe der Beklagten hinterrücks für das „Pharma“-Geschäft notwendige Betriebsgegenstände entnommen. Dies mache ihn als Gesellschafter der Beklagten unzumutbar. Das Gericht glaube dem Kläger nicht, dass der Nebenintervenient das Schreiben vom 20.06.2014 paraphiert habe, da es von der Diktion zum Vorgehen des Klägers passe. Dies könne angesichts der anderen Pflichtverletzungen jedoch dahinstehen. Das Ausschlussrecht sei weder verjährt noch verwirkt, insbesondere sei die Dauer der Gespräche über eine Änderung der Gesellschafterstruktur zu berücksichtigen und auch eine angemessene und nicht überschrittene Zeit, um zu überlegen, wie auf das Vorgehen des Klägers zu reagieren sei, ohne die internen Schwierigkeiten
außen dringen zu lassen oder das „Pharma“-Geschäft zu gefährden. Der Kläger rügt in seiner Berufung: Das Landgericht habe unter Übergehung von Beweisangeboten angenommen, das Schreiben auf dem Briefpapier der Beklagten vom 20.06.2014 stamme vom Kläger, eine Zuordnung erscheine willkürlich. In dem Ermittlungsverfahren gegen den Nebenintervenienten habe dieser eingeräumt, dass ihm das Schreiben vom 20.06.2014 untergeschoben worden sein könnte. Das Schreiben sei nicht durch Anfechtung angegriffen worden. Es sei rechtsbeständig geworden. Das Landgericht habe verkannt, dass die Schreiben vom 20.06.2014 und 04.07.2014 unwiderrufliche Freigabeerklärungen gegenüber dem Kläger enthielten; diese Erklärungen seien nicht angefochten worden. Dem Kläger werde mehrfacher Wechsel seines Vortrags angelastet, ohne zu benennen, was genau ihm als solcher Wechsel im Vorbringen angelastet werden soll; das Landgericht gehe nicht näher darauf ein, was es unter „fabulieren“ verstehe. Der PKW Marke1 sei vor Eintritt eines Unfallschadens auf einen Zeitwert von 30.000 € bewertet worden, der Restwert
Ausführung einer provisorischen Reparatur bei der Beklagten sei niemals fachmännisch begutachtet worden. Die Beklagte habe das Unfallfahrzeug zu einem Liebhaberpreis erworben, der den Zeitwert
dem Unfallereignis erheblich überschritten habe; die Beklagte habe dann die Versicherungsleistungen voller Höhe realisiert, den Schaden aber nicht selbst in einer Fachwerkstatt beheben lassen. Das Landgericht habe zu Unrecht die Durchführung einer Ausschlussklage für entbehrlich gehalten; ein Ausschluss eines Gesellschafters durch Gesellschafterbeschluss liege
dem Gesellschaftsvertrag nicht in der Kompetenz der Gesellschafterversammlung, was sich aus einem Vergleich von § 14 des Gesellschaftsvertrages mit § 15 Abs. 3 GmbHG ergebe. § 14 des Gesellschaftsvertrages enthalte keine ausdrückliche und keine eindeutige Kompetenzzuweisung an die Gesellschafterversammlung, um eine zum Gestaltungsurteil führende Ausschlussklage überflüssig zu machen. § 14 des Gesellschaftsvertrages müsse möglichst so gelesen und verstanden werden, dass sich keine Brüche zu anderen Vorschriften des GmbH-Gesetzes ergäben. Die Genehmigung der Gesellschaft als parallele einseitige rechtsgestaltende Willenserklärung zu § 14 der Satzung lege § 15 Abs. 5 GmbHG in die Zuständigkeit des Geschäftsführers. Die identische Formulierung dazu heranzuziehen, vom gesetzlichen Leitbild einer Ausschließungsklage mit der erforderlichen Sicherheit abzuweichen und die Kompetenz stattdessen der Gesellschafterversammlung zuzuweisen, verbiete sich. Dies lasse sich erst recht nicht durch einen Rückgriff auf § 10 Buchst.
2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten.
dem der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 04.06.2019 seinen Haupt- und Hilfsantrag wie oben wiedergegeben präzisiert hat, genügen die einzelnen Anträge diesen Anforderungen. Der Kläger ist rechtsschutzbedürftig. Er ist Gesellschafter und von den gefassten Beschlüssen betroffen. 2. Die Klage ist unbegründet. Die streitgegenständlichen Beschlüsse sind weder nichtig noch für nichtig zu erklären.
HG für erforderlich. Der TOP 1 betrifft allerdings nur den Ausschluss des Klägers aus der Gesellschaft, so dass keine Beurkundungspflicht besteht (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 26. Juni 1979 - 5 U 219/78 - juris; Hierl/Huber, Rechtsformen und Rechtsformwahl: Recht, Steuern, Beratung, 1. Auflage Kapitel D, Rn. 66). Andere Nichtigkeitsgründe sind nicht ersichtlich.
Ablauf eines Monats
dem 01.09.
ZPO gilt die durch Zustellung zu wahrende Frist aber schon mit Einreichung der Klage beim Gericht als eingehalten, wenn die Klageschrift - gemessen vom Tage des Ablaufs der Frist (vgl. BGH, NJW 1986, 1347) - "demnächst" zugestellt wird. Ob eine Zustellung demnächst erfolgt ist, beurteilt sich
dem Sinn und Zweck des § 167 ZPO. Diese Regelung ist nicht rein zeitlich zu verstehen.
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs soll sie die Partei vor
teilen durch Verzögerungen bei der von Amts wegen zu bewirkenden Zustellung schützen, die innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs liegen und von der Partei nicht beeinflusst werden können (vgl. BGH, NJW 1986, 1347; NJW 1993, 2811 f.; VersR 1992, 433; NJW 2000, 2282; NJW-RR 2003, 599, 600; OLG Karlsruhe, GmbHR 2003, 1482, 1483). Daher gibt es auch keine zeitliche Grenze,
deren Überschreitung eine Zustellung nicht mehr als "demnächst" anzusehen wäre; das gilt selbst im Hinblick auf mehrmonatige Verspätungen (vgl. BGHZ 145, 358, 362 f. = NJW 2001, 887; BGH, NJW-RR 2003, 599, 600). Der Partei sind nur Verzögerungen zuzurechnen, die sie oder ihr Prozessbevollmächtigter (§ 85 Abs. 2 ZPO) bei sachgerechter Prozessführung hätten vermeiden können. Eine Zustellung "demnächst"
Einreichung einer Klage bedeutet daher eine Zustellung innerhalb einer den Umständen
angemessenen, selbst langen Frist, wenn die Partei oder ihr Bevollmächtigter unter Berücksichtigung der Gesamtsituation alles Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan haben (vgl. BGH, NJW 1993, 2811, 2812). Das ist dann nicht der Fall, wenn die Partei, der die Fristwahrung obliegt, durch
lässiges Verhalten zu einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen hat. Verzögerungen von weniger als zwei Wochen sind hierbei grundsätzlich geringfügig und für die Partei unschädlich (BGH, NJW 1993, 2811, 2812; 2000, 2282). Dabei hat die bis zum Eingang der Zahlungsaufforderung verstrichene Zeit außer Betracht zu bleiben (vgl. BGH, NJW 1993, 2811; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2002 1025, 1027). Vorliegend erfolgte die Zustellung „demnächst“. Die Klage wurde am 01.10.2014 bei Gericht eingereicht. Die Vorschussanforderung für die Gerichtskosten datiert vom 02.10.2014 und wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers an diesem Tage mit EGVP übermittelt. Allerdings hätte sie
2 S. 1 Kostenverfügung dem Kostenschuldner übermittelt werden müssen. Die damit einhergehende - der Partei nicht zuzurechnende - Verzögerung ist
Auffassung des Bundesgerichtshofs im Allgemeinen mit drei Werktagen zu veranschlagen unter Ausklammerung des Eingangstages und von Wochenendtagen (BGH NJW 2015, 2666). Danach bleibt der Zeitraum vom
HG kommt es auf etwaige Verstöße gegen Einberufungsvorschriften nicht an, da alle Gesellschafter anwesend waren und keine Rüge erhoben wurde. Abstimmungsmängel sind nicht ersichtlich. cc) Es liegt kein Anfechtungsgrund wegen der gegenüber dem Kläger ausgesprochenen „Kündigung“ vor. aaa) Das zwangsweise Ausscheiden eines Gesellschafters kann aufgrund eines Ausschließungsbeschlusses mit Satzungsregel erfolgen. Darüber hinaus kann das zwangsweise Ausscheiden aufgrund einer von der Rechtsprechung entwickelten Ausschlussklage, durch Zwangseinziehung aufgrund einer Satzungsregel (vgl. Heckschen/Heidinger, Die GmbH in der Gestaltungs- und Beratungspraxis, 3. Auflage, 2013, § 13 Rn. 193) und
HG erfolgen. bbb) Im vorliegenden Fall beinhaltet der Beschluss zu TOP 1 der Gesellschafterversammlung vom 01.09.2014 einen Ausschluss aufgrund eines Ausschließungsbeschlusses mit Satzungsregel.
1 S. 1 und 3 des Gesellschaftsvertrages kann die Gesellschaft einen Gesellschafter aus wichtigem Grund kündigen und er scheidet mit dem Tage der Kündigung als Gesellschafter aus. Eine solche Satzungsregel, die eine Ausschließung eines Gesellschafters beinhaltet, wird auch Hinauskündigungsklausel genannt (vgl. Eser: Zur Ausschließbarkeit eines GmbH-Gesellschafters, DStR 1991, 747, 750; Henssler/Michel: Austritt und Ausschluss aus der freiberuflichen Sozietät, NZG 2012, 401). Die im Gesellschaftsvertrag enthaltene Wortwahl „Kündigung“ ist an das Personengesellschaftsrecht angelehnt, stellt jedoch einen Ausschluss durch Beschluss dar. Mit der am 01.09.2014 beschlossenen Kündigung hat die Gesellschafterversammlung einen rechtsgestaltenden Beschluss gefasst, der an die Stelle eines Ausschluss-urteils tritt (vgl. Heckschen/Heidinger, Die GmbH in der Gestaltungs- und Beratungspraxis, 3. Auflage, 2013, § 13 Rn. 205). Dieser Beschluss konnte gefasst werden, ohne dass eine Abfindungszahlung beschlossen werden musste (vgl. Wolff in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts Bd. 7, 5. Auflage 2016, § 38 Rn. 125). dd) Es liegt kein Anfechtungsgrund wegen der Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung vor. Die Kündigung durch die Gesellschaft
1 S. 1 des Gesellschaftsvertrages oder genauer der Ausschluss des Gesellschafters war nicht von einem Geschäftsführer, sondern von der Gesellschafterversammlung zu beschließen (vgl. Eser: Zur Ausschließbarkeit eines GmbH-, DStR 1991, 747, 750; Eickhoff, Die Praxis der Gesellschafterversammlung, 4. Auflage, Rn. 30). Die Gesellschafterversammlung ist das zur Willensbildung allein befugte Organ, das in der Gestaltung der Gesellschaftsverhältnisse unabhängig ist. Die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung folgt auch daraus, dass die Kündigung auch für die Geschäftsführungsbefugnis gilt, mit der die Abberufung als Geschäftsführer gemeint ist und die
HG der Bestimmung der Gesellschafter unterliegt. Zwar ist denkbar, die Kündigungskompetenz auf einen Dritten, wie z.B. einen Geschäftsführer zu übertragen. Eine solche Befugnis zur Kündigung durch einen Geschäftsführer ist der Satzung der Beklagten jedoch nicht zu entnehmen und gehört auch nicht zum normalen Geschäftsbetrieb. Auch ist die Ausschlusskompetenz nicht mit einer Genehmigung der Gesellschaft
HG zu einer Anteilsabtretung vergleichbar, die eine weitere Voraussetzung für eine Anteilsübertragung darstellt. Diese ist in § 7 S. 2 des Gesellschaftsvertrages geregelt. ee) Für den Beschluss, den Kläger auszuschließen, lag ein wichtiger Grund vor. aaa) Ein Gesellschafter kann aus der GmbH ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Ein solcher wichtiger Grund ist gegeben, wenn Umstände in der Person oder im Verhalten des Gesellschafters unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls die Erreichung des Gesellschaftszwecks unmöglich macht oder erheblich gefährdet oder wenn sonst die Person des Gesellschafters oder sein Verhalten sein Verbleiben in der Gesellschaft untragbar erscheinen lassen und den übrigen Gesellschaftern daher der weitere Verbleib des Mitglieds in der Gesellschaft nicht zuzumuten ist (RGZ 169, 330, 333 f; BGHZ 9, 157, 163 f = NJW 1953, 780, 781; 16, 317, 332 f = NJW 1955, 667; 32, 17, 31 = NJW 1960, 866, 868; 80, 346, 349 f = NJW 1981, 2302, 2303; BGH NJW 1977, 2316; GmbHR 1987, 302, 303; OLG Düsseldorf GmbHR 1999, 543, 546; OLG Frankfurt GmbHR 1993, 659; OLG Hamm GmbHR 1993, 660, 662). Die für einen wichtigen Grund in Frage kommenden Umstände können an Eigenschaften, an persönliche Verhältnisse oder an das Verhalten des Gesellschafters anknüpfen, ohne dass diese Bereiche stets scharf voneinander abgegrenzt werden können oder müssen (Sosnitza in: Michalski/Heidinger/Leible/J. Schmidt, GmbH-Gesetz, 3. Auflage 2017, Anhang § 34 Rn. 10). Dabei ist eine Gesamtschau aller Umstände vorzunehmen. Auch Umstände in der Person der übrigen Gesellschafter sind darauf zu prüfen, ob sie zu einer anderen Wertung führen und die Ausschließung gerechtfertigt erscheinen lassen. Die ohnehin strengen Anforderungen, die an den Ausschluss eines Gesellschafters gestellt werden, verschärfen sich bei der zweigliedrigen GmbH. Die von den Gesellschaftern eingegangene Verbindung beruht darauf, dass beide einen vereinbarten Beitrag zum Betrieb der Gesellschaft erbringen. Die jeweiligen Beiträge können nicht, wie üblicherweise bei einer Mehrpersonen-Gesellschaft, substituiert oder von anderen Gesellschaftern erbracht werden. Das im Ausgangspunkt erhöhte Vertrauen in den anderen Gesellschafter muss im Falle eines zu prüfenden Ausschlusses eines Gesellschafters daher zwangsläufig zu einem schärferen Maßstab führen, um den Ausschluss zu rechtfertigen. bbb) Der Gesellschaftsvertrag der Beklagten enthält keine näheren Präzisierungen oder Erweiterungen, wann ein wichtiger Grund vorliegt, so dass die allgemeinen Grundsätze Anwendung finden. Bei Anwendung dieser Grundsätze stellt das Verhalten des Klägers einen wichtigen Grund für seinen Ausschluss dar, wobei für die vorzunehmende Gesamtschau im vorliegenden Fall schon das Verhalten des Klägers in den
stehenden Fällen den Verbleib in der Beklagten unzumutbar macht und die weiteren von der Beklagten angeführten und Anlass gebenden Gründe dahinstehen können. ccc) Der wichtige Grund für den Ausschluss besteht darin, dass der Kläger treupflichtwidrig seine Mitarbeit in einer personalistisch ausgerichteten, auf die Mitarbeit aller Gesellschafter angelegten GmbH fast vollständig eingestellt und seine Tätigkeit stattdessen in der A GmbH fortgesetzt hat sowie treupflichtwidrig gewerbliche Schutzrechte auf seinen Namen statt für die Beklagte hat eintragen lassen und so das Vertrauensverhältnis zum Nebenintervenienten zerstört hat.
den Gründen der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (.../16) wurde der Kläger exakt so entlohnt wie der Geschäftsführer der Beklagten. Auch die Regelungen über die Direktversicherungen waren inhaltsgleich. Diese Sachlage, gleiche Mitarbeit und aufgrund der Beteiligung an der Beklagten hälftige Erfolgsbeteiligung von Nebenintervenient und Kläger, hat der Kläger aus eigenem Antrieb geändert.
seinem letzten Vorbringen vor dem Landgericht ist er selbst initativ tätig geworden, um sich aus dem Geschäftsbetrieb der Beklagten zu lösen und von der neuen organisatorischen Plattform der A GmbH aus auf das Umrüstgeschäft mit temperaturgeführten Transporten zu fokussieren. Der Kläger hat am 20.06.2014 sein Büro geräumt und sich auf seine Tätigkeit bei der A GmbH konzentriert. Damit räumt er selbst ein, dass er die Mitarbeit nahezu vollständig eingestellt hat und im Wesentlichen nur noch für die A GmbH tätig war. Dies entspricht auch den Feststellungen des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main, in dem die Kündigungsschutzklage des Klägers gegen die Beklagte durch das Arbeitsgericht abgewiesen wurde, die von einer beharrlichen Arbeitsverweigerung des Klägers sprechen. Die beharrliche Arbeitsverweigerung stellt zugleich einen sachlichen Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses dar. Selbst wenn man den Vortrag des Klägers als wahr unterstellt, dass die Beklagte den Kläger von wettbewerblichen Beschränkungen freistellen wollte, dies mit dem Schreiben vom 20.06.2014 geschah und dieses Schreiben vom Geschäftsführer der Beklagten unterzeichnet wurde, ändert dies nichts daran, dass es die eigene Entscheidung des Klägers war, nicht mehr bei der Beklagten mitzuarbeiten und damit die personalistische Struktur der Beklagten aufzulösen. In dem Schreiben vom 20.06.2014 werden die Geschäftspartner der Beklagten nur über Änderungen hinsichtlich der ausgeübten Tätigkeiten informiert. Das Schreiben verhält sich nicht zu Auswirkungen auf das Innenverhältnis der Beklagten, insbesondere nicht zu der Gesellschafterstruktur. Wäre eine solche Information beabsichtigt gewesen und hätte ein Konsens der Gesellschafter darüber bestanden, wäre es durchaus möglich gewesen, auch dies den Geschäftspartnern mitzuteilen. Dies ist allerdings nicht geschehen. Aus dem Schweigen des Schreibens zur Frage der Gesellschafterstruktur lässt sich daher nicht ableiten, dass der Kläger nicht mit einem Ausschluss rechnen musste oder ihm ein Dispens erteilt wurde, wobei nicht ansatzweise erkennbar ist, dass ein solcher im Gesellschaftsinteresse gelegen haben sollte und für eventuelle
teile der Gesellschaft zusätzlich Ausgleich geleistet werden sollte (vgl. Zöllner/Noack in: Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz,
der die Beklagte auf diesem Geschäftsfeld zunächst keine eigenen Gewinne mehr erzielen konnte, dann eine Spanne von 10%. Aus Sicht der Beklagten fehlte damit die Mitarbeit des Klägers in ihrem Betrieb, der Kläger wäre an einem verbleibenden Gewinn der Beklagten gleichwohl noch zur Hälfte zu beteiligen und Gewinne aus dem Bereich der temperaturgeführten Transporte fielen ganz oder überwiegend bei der A GmbH an. Im Übrigen war es der Kläger, der darauf hingewirkt hat, dass die Beklagte auf die A GmbH zurückgreifen musste, um die Verpflichtungen gegenüber B zu erfüllen. Zum einen hatte er selbst den Vertrag als Vertreter der Beklagten mit B geschlossen und so eine Hersteller- und Händlerabhängigkeit der Beklagten herbeigeführt und damit verhindert, dass sie weitere Hersteller bedienen kann. Zum anderen hat er durch die Einstellung von ehemals bei der Beklagten tätigen Angestellten bei der A GmbH zum 01.06.2014 für die Beklagte eine Situation geschaffen, die die Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber B erheblich erschwerte. Die Beklagte hat sich bei der Einladung zur Gesellschafterversammlung unter Nr. 1 und vor der Beschlussfassung unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen § 21 des Gesellschaftsvertrages, der die Verpflichtung enthält, kein dem Gesellschaftszweck entsprechendes oder vergleichbares Geschäftsunternehmen zu betreiben oder sich hieran zu beteiligen, auch auf die Einstellung der Mitarbeit durch Verlassen der Gesellschaft und auf die Aufnahme der Tätigkeit für die A UG / GmbH berufen.
dem er offensichtlich zunächst die Beklagte als Inhaberin angesehen hat. Der Kläger kann sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass ihm Anmeldegebühren noch nicht erstattet worden seien. Das Zurückbehaltungsrecht wegen der Anmeldegebühren und weiterer Kosten hat er
den Gründen der Berufungsentscheidung erst im Laufe des Berufungsverfahrens geltend gemacht, es ändert an der Treuwidrigkeit seines Verhaltens allerdings nichts, sondern belegt vielmehr, dass er eine nicht gerechtfertigte Rechtsposition so lange wie möglich behalten wollte. Auch dieses Verhalten zerstört Vertrauen. Die Beklagte hat sich bei der Einladung zur Gesellschafterversammlung unter Nr. 2 und vor der Beschlussfassung ausdrücklich darauf berufen, dass der Kläger zumindest vier Gebrauchsmuster zu Unrecht auf sich hat eingetragen lassen. Tatsächlich waren es noch mehr Gebrauchsmuster und zwei Patente.
Eine Verjährung liegt ersichtlich nicht vor. Hinsichtlich einer Verwirkung ist maßgeblich, ob das Zeit- und das Umstandsmoment für den Ausschluss des Gesellschafters vorgelegen haben: Durfte der betroffene Gesellschafter mit Rücksicht auf die seit Kenntniserlangung vom Ausschlussgrund verstrichene Zeit und die übrigen Umstände darauf vertrauen, dass kein Ausschluss erfolgen würde und hat er dieses Vertrauen bestätigt? Bei Anwendung dieser Voraussetzungen ist der Ausschluss nicht verwirkt. Soweit der Kläger eine Kenntnis des Nebenintervenienten von der Gründung der A GmbH im Februar 2014 darlegt, hatte er zu diesem Zeitpunkt seine Mitarbeit in der personalistisch strukturierten Beklagten noch nicht eingestellt. Die Einstellung der Tätigkeit geschah erst zum 20.06.2014 mit Räumung des Büros bei der Beklagten und dauert fort. Innerhalb von zweieinhalb Monaten wurde dann die Gesellschafterversammlung einberufen und der Ausschluss beschlossen. Diese Zeitspanne genügt nicht für die Annahme einer Verwirkung, vor allem weil der Kläger und der Nebenintervenient sich noch in Verhandlungen über eine gütliche Einigung befanden und erst
dem Scheitern der Verhandlungen über weitere Schritte zu entscheiden war. Bei einer einvernehmlichen Lösung hätte es dieses Verfahrens und weiterer Rechtsstreitigkeiten nicht bedurft. Es kann insofern nicht zu Lasten des Nebenintervenienten gehen, dass er auf das aktive Vorgehen des Klägers Verhandlungsbereitschaft zeigte und erst
dem Scheitern einer gütlichen Einigung andere Wege beschritt. Dies gilt entsprechend wegen der Eintragung der Schutzrechte auf den Namen des Klägers statt der Beklagten. hh) Es liegen keine Feststellungsmängel vor. Das Abstimmungsergebnis des Beschlusses zu TOP 1 wurde zutreffend festgestellt. Der Kläger war bei der Beschlussfassung auf der Gesellschafterversammlung bei dem Tagesordnungspunkt 1 vom Stimmrecht ausgeschlossen. Der Kläger hatte lediglich ein Teilnahme- und Anhörungsrecht, von dem er ausweislich des Protokolls auch Gebrauch gemacht hat. aaa)
HG hat ein Gesellschafter kein Stimmrecht bei einer Beschlussfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegenüber ihm selbst betrifft. Kein Stimmrecht besteht auch, wenn in der Person des Gesellschafters ein wichtiger Grund vorliegt (vgl. BGHZ 86, 177, 178; BGH NJW 1987, 1890, 1891; bereits RGZ 124, 372, 380; 138, 98, 103 ff; OLG Düsseldorf GmbHR 1989, 468, 469). Dies gilt beispielsweise in folgenden Fällen: Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers, Kündigung seines Dienstvertrages, Einziehung des Geschäftsanteils eines Gesellschafters oder seines Ausschlusses aus der Gesellschaft. Ein solcher ausdrücklicher Stimmrechtsausschluss kann in der Satzung geregelt werden. Aber auch ohne eine explizite Regelung gilt der Grundsatz, dass der Gesellschafter bei einer Abstimmung, die inhaltlich auf einem wichtigen Grund in seiner Person beruht, nicht abstimmen darf (vgl. BGH, Urteil vom
HG erforderlich war. aa) Der Beschluss bedurfte nicht der Form des § 15 Abs. 4 GmbHG. Danach bedarf der notariellen Form eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung eines Gesellschafters zur Abtretung eines Geschäftsanteils begründet wird. Wird die Abtretungsverpflichtung in die Satzung aufgenommen, so wird die notarielle Form durch die Form des Gesellschaftsvertrages (§§ 2 Abs. 1 S. 1, 53 Abs. 2 S. 1 GmbHG) gewahrt. Der Beschluss, an wen schließlich der Geschäftsanteil abgetreten werden muss, bedarf in diesem Fall nicht der notariellen Beurkundung. Im vorliegenden Fall haben die Gründungsgesellschafter, zu denen der Kläger und der Nebenintervenient gehören, in der Verhandlung vom 19.11.1992, nicht nur erklärt, zur Gründung einer GmbH den folgenden Gesellschafts-Vertrag zu schließen, sondern auch, dass
3 S. 2 des Gesellschaftsvertrages die verbleibenden Gesellschafter gemeinsam über den Anteil entscheiden. Die Vorschrift enthält keine ausdrückliche Willenserklärung in Bezug auf eine Verpflichtung zur Abtretung eines Geschäftsanteils oder mehrerer Geschäftsanteile. Die Verpflichtung ergibt sich jedoch aus dem Sinn und Zweck der Regelung. Mit der Formulierung der gemeinsamen Entscheidung der verbleibenden Gesellschafter über den Anteil sollen Entscheidungsmöglichkeiten geschaffen werden, was mit dem Geschäftsanteil geschehen soll, ohne dass diese im Einzelnen genannt werden, so dass hiernach eine Abtretung, eine Einziehung oder ggf. eine Kaduzierung möglich sind. Dass mehrere Entscheidungsmöglichkeiten bestehen sollten, wird auch an der Regelung des § 15 des Gesellschaftsvertrages deutlich, der sich explizit mit der Einziehung befasst. Da die Gründungsgesellschafter bereits in der Satzung eine Abtretungsverpflichtung (mit-)erklärt haben und die Satzung in notarieller Form errichtet wurde, war lediglich noch zu bestimmen, an wen abzutreten war. Dies ist mit dem Beschluss zu TOP 2 geschehen. bb) Der Beschluss zu TOP 2 bedurfte nicht der Form des § 15 Abs. 3 GmbHG. Danach bedarf die Abtretung von Geschäftsanteilen durch Gesellschafter eines in notarieller Form geschlossenen Vertrages. Abtretung des Geschäftsanteils ist jede Veräußerung unter Lebenden. Mit dem Beschluss zu TOP 2 werden keine Geschäftsanteile abgetreten. Es kann daher auch für das vorliegende Verfahren dahinstehen, ob die Geschäftsanteile für eine Abtretung hinreichend genau bezeichnet worden sind oder nicht. Bei Gründung waren zunächst vier Geschäftsanteile von 12.500 DM übernommen worden, zwei von diesen Geschäftsanteilen sind geteilt und übertragen worden und es ist zumindest nicht vorgetragen, ob, soweit der Kläger betroffen ist, sie zu einem Geschäftsanteil zusammengelegt wurden oder verschiedene Geschäftsanteile existieren. Im Fall der Zwangsabtretung verfügen die verbleibenden Gesellschafter oder der Geschäftsführer auf Grund einer Verfügungsermächtigung (§ 185 BGB) oder einer Vollmacht über den Geschäftsanteil. Bei dieser Verfügung muss die Form des § 15 Abs. 3 GmbHG gewahrt werden, notwendig ist also eine notarielle Beurkundung im Sinne von §§ 6 ff. BeurkG. Sofern das Angebot im Sinne von § 145 BGB - je
Satzungsgestaltung - in einem Gesellschafterbeschluss oder einer Bestimmung durch den Geschäftsführer enthalten ist, bedarf dieser oder diese ebenso der Beurkundung wie die Annahme durch den Gesellschafter oder den Dritten als Abtretungsempfänger. Regelt die Satzung bereits aufschiebend bedingt den dinglichen Übergang des Geschäftsanteils des Betroffenen auf den oder die Erwerbsberechtigten, ist die Form des § 15 Abs. 3 GmbHG gewahrt. Bei Eintritt der Bedingung geht der Anteil formlos auf den in der Satzung Bestimmten über (vgl. Leuering/Rubner: Ausschluss eines GmbH-Gesellschafters mittels Zwangsabtretung, NJW-Spezial 2014, 335). Falls eine Abtretung des Geschäftsanteils an einen Erwerber in der Gesellschafterversammlung vorgenommen wird, so bedarf der Beschluss wie bei jeder Geschäftsanteilsübertragung gem. § 15 Abs. 3 GmbHG der notariellen Beurkundung (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 16. Oktober 2003 - 12 U 63/03 - juris 12 (das allerdings eine Einziehung für nicht formbedürftig hält); Römermann: Ausschließung von GmbH-Gesellschaftern und Einziehung von Anteilen: Ein Minenfeld, NZG 2010, 96; in der Tendenz auch Schwab: Kündigung, Ausschluss und Einziehung in der GmbH DStR 2012, 707). Im vorliegenden Fall enthält die Satzung der Beklagten keine Verfügungsermächtigung über Geschäftsanteile. Der unter TOP 2 gefasste Beschluss kann sich daher nicht auf eine solche Ermächtigung stützen. Der Beschluss enthält jedoch keine Willenserklärungen, die auf eine Abtretung von Geschäftsanteilen gerichtet sind, vielmehr wird mit dem Beschluss zum Ausdruck gebracht, was mit den Geschäftsanteilen des Klägers geschehen soll. Der Kläger selbst hat keine Willenserklärung, seine Geschäftsanteile an den Nebenintervenienten abzutreten, abgegeben; er war bei der Beschlussfassung ausgeschlossen und wird derzeit in dem Verfahren … vor dem Landgericht Frankfurt am Main auf gerade Abgabe dieser Willenserklärung in Anspruch genommen. Der Nebenintervenient oder die Gesellschaft haben ebenfalls keine auf die Abtretung von Geschäftsanteilen gerichteten Willenserklärungen abgegeben. Zwar könnte der Wortlaut des Beschlusses dafür sprechen, der nicht z.B. „… sollen übertragen werden …“ sondern „… werden übertragen …“ lautet. Die Umstände, unter denen der Beschluss getroffen wurde, belegen jedoch, dass eine solche Willenserklärung nicht abgegeben worden ist. Der Beschluss steht im Zusammenhang mit der Regelung des § 14 Abs. 3 S. 2 des Gesellschaftsvertrages und dem
folgenden Beschluss zu TOP 3, mit dem der Nebenintervenient u.a. ermächtigt wird, sämtliche Maßnahmen durchzuführen und Handlungen vorzunehmen, die im Zusammenhang mit der Übertragung des Anteils an den Gesellschafter G stehen. Zum einen musste
3 S. 2 des Gesellschaftervertrages entschieden werden, was mit der Beteiligung des Klägers geschehen sollte. Diese Entscheidung stand aus. Zum anderen hätte der unter Top 3 gefasste Beschluss enger - nämlich beschränkt auf den Kläger - gefasst werden können, was angesichts der anwaltlichen Beratung nicht fernliegend gewesen wäre. Im Übrigen hätte dann auch in der Gesellschafterversammlung eine
S. 2 des Gesellschaftsvertrages erforderliche Zustimmung der Gesellschaft in eine Anteilsveräußerung schon erklärt werden können, wie es bei der Anteilsübertragung am 12.12.1994 der Fall war. Für diese Auslegung, dass keine Willenserklärung, die auf die Abtretung eines Geschäftsanteils gerichtet war, vorliegt, spricht im Übrigen auch, dass, wenn ein Dritter als Übernehmer genannt worden wäre, dieser mangels Anwesenheit in der Gesellschafterversammlung keine Erklärung hätte abgeben können, jedoch ein Beschluss über die Art der Verwendung und die Person des Übernehmenden erforderlich gewesen wäre. d) Die gegen den auf der Gesellschafterversammlung vom 01.09.2014 unter TOP 2 gefassten Beschluss „Die Geschäftsanteile des Gesellschafters H im Nennbetrag von DM 25.000,00 werden an den weiteren Gesellschafter G übertragen.“ gerichtete Anfechtungsklage ist unbegründet. Es liegt kein Anfechtungsgrund vor. Der Beschluss ist insbesondere hinreichend bestimmt.
dem unter TOP 2 gefassten Beschluss werden die Geschäftsanteile des Gesellschafters H im Nennbetrag von DM 25.000,00 an den weiteren Gesellschafter G übertragen. Der Kläger war bei der Beschlussfassung am 01.09.2014 Gesellschafter der Beklagten. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger einen Geschäftsanteil über 25.000 DM oder mehrere Geschäftsanteile über diesen Gesamtbetrag hielt. Wenn der Kläger einen Geschäftsanteil über 25.000 DM hielt, wovon er selbst ausgeht, wurden seine Geschäftsanteile zusammengelegt. Eine Zusammenlegung wird durch einfachen Gesellschafterbeschluss vollzogen, der mit den Stimmen der betroffenen Gesellschafter gefasst werden muss. Einer Satzungsermächtigung oder -änderung bedarf es nicht. Die notarielle Abtretungserklärung kann einen konkludenten Zusammenlegungsbeschluss enthalten, falls genügend Anhaltspunkte für einen entsprechenden Rechtsfolgewillen vorhanden sind (vgl. Jasper/Rust, DB 2000, 1549-1553). Zwar wurde im Jahr 1994 bei dem Erwerb des von I gehaltenen Geschäftsanteils weder ausdrücklich beschlossen, dass dieser seinen Geschäftsanteil teilt, noch, dass der Kläger diesen geteilten Geschäftsanteil mit den schon von ihm gehaltenen Geschäftsanteilen zusammenlegt, jedoch könnten er auf dieser Gesellschafterversammlung zumindest konkludent die Zusammenlegung seiner Geschäftsanteile
H beschlossen haben, indem er in der Gesellschafterliste nur noch einen Stammanteil über je 25.000 [DM] aufgeführt hat. Eine Zusammenlegung war auch möglich. Zu diesem Zeitpunkt war das Kapital der Beklagten voll eingezahlt, von einer Belastung mit Rechten Dritter ist nichts bekannt. Wenn der Kläger allerdings weiter drei Geschäftsanteile hielt, ist der unter TOP 2 gefasste Beschluss dahingehend auszulegen, dass er sich auf die drei Geschäftsanteile bezieht. Hinsichtlich der Verjährung und Verwirkung gelten die oben gemachten Ausführungen entsprechend.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.