gehend BSG Kassel,
dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom
Ablauf des Bewilligungszeitraums an das Finanzamt abgeführt wurde, als Einkommen im Bewilligungszeitraum zu berücksichtigen ist. Die 1952 geborene Klägerin stand bei der Beklagten seit Februar 2009 im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). In dem vorliegend streitgegenständlichen Zeitraum (März bis August 2013) war sie als selbständige Immobilienmaklerin tätig. Mit Folgeantrag vom 15. Januar 2013 beantragte die Klägerin die Weiterbewilligung von Leistungen
dem SGB II.
Auswertung der von ihr vorgelegten Unterlagen bewilligte ihr die Beklagte mit Bescheid vom
zahlung in Höhe von 600,00 Euro auf das Konto der Klägerin. Mit Schreiben vom
Erteilung der Baugenehmigung ca. Ende September 2013 erfolgen würden. Der von ihr geltend gemachte Verlust setzte sich wie folgt zusammen: Betriebliche Kfz-Steuern, Versicherungen, laufende Betriebskosten 234,00 Euro Werbung und Repräsentationskosten 1.650,00 Euro Investitionen 240,00 Euro, Büromaterial 10,00 Euro, Telefon 217,00 Euro Unter Zugrundelegung der Angaben der Klägerin setzte die Beklagte mit Bescheid vom
2 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) teilweise auf und setzte die der Klägerin zustehenden Leistungen für die Zeit von März bis August 2013 auf 134,53 Euro monatlich fest. Gleichzeitig forderte sie die Erstattung von 4.064,82 Euro und verfügte die Aufrechnung in 34 Monatsraten zu 117,30 Euro, beginnend ab dem
Aufforderung durch die Beklagte wies die Klägerin am 24. Juni 2014 schriftlich
, dass die Überweisung der auf das Einkommen aus der Maklertätigkeit entfallenden Umsatzsteuer an das Finanzamt am
gewiesen, dass diese Zahlung unter Vorbehalt geleistet worden sei. Dass diese Leistung tatsächlich nicht unter Vorbehalt gestanden habe, zeige sich bereits daran, dass die Klägerin über die Hälfte der Summe schon im August verausgabt habe. Darüber hinaus wäre es auch unerheblich gewesen, wenn es eine solche Vereinbarung gegeben hätte, denn die Klägerin habe über die eingegangene Summe verfügen können, so dass sie ihr als „bereite Mittel“ zur Verfügung gestanden hätte. Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Bescheides vom
dem Zeitraum eintrete, für den sie berücksichtigt werden solle, bestehe die Verpflichtung des Hilfebedürftigen, den Zufluss als „bereites Mittel“ auch zu verbrauchen. Dies habe das Bundessozialgericht (BSG) bereits für den Fall entschieden, dass der Leistungsempfänger eine andere öffentlich-rechtliche Sozialleistung (für ihn erkennbar) zu Unrecht erhalten habe und in der Folge
Aufhebung einer entsprechenden Bewilligung zur Rückzahlung verpflichtet sein würde (BSG, Urteil vom 23. August 2011 - B 14 AS 165/10 R -). Für Verkehrssteuern wie die Umsatzsteuer, die an den Steuergläubiger weitergeleitet werden müssten, gelte nichts anderes. Auch wenn im Zeitpunkt des Zuflusses der zu versteuernden Einnahme die Steuerpflicht bereits absehbar sei, entstehe die Pflicht zur Zahlung und die maßgebliche Belastung erst mit der vollständigen Verwirklichung des Steuertatbestandes. Für die Bewertung, ob Beträge, die von Unternehmen als Umsatzsteuer ausgewiesen und vereinnahmt seien, als Einkommen Selbständiger zu berücksichtigen seien, komme es entscheidend darauf an, wann die Steuer tatsächlich entstehe. Der Steueranspruch der Finanzverwaltung, auf den Zahlungen zu leisten seien, entstehe nicht mit der Vereinnahmung des Zuflusses, sondern
G) erst mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung erbracht bzw. das Entgelt vereinnahmt werde. Damit sei der entsprechende Zufluss auch nicht von vornherein
dem SGB II privilegiert, sondern gehöre (als Bruttoeinnahme vor Steuer) zum Einkommen. Hier sei die Steuer erst am
dem SGB II für die Zeit von März bis August 2013 neu berechnet und geringer festgesetzt. Rechtsgrundlage dafür sei § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i. V. m. § 45 SGB X.
1 Satz 1 SGB X dürfe ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründe oder bestätigt habe (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig sei, auch
dem er unanfechtbar geworden sei, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurück genommen werden. Bei dem endgültigen Bewilligungsbescheid vom
1 SGB II grundsätzlich Einkommen; auch für die Bestimmung der Betriebseinnahmen seien grundsätzlich alle aus der selbständigen Tätigkeit erzielten Einnahmen zu berücksichtigen. Der Hilfebedürftige sei gehalten, alle finanziellen Mittel, die ihm zur Verfügung stünden, für seinen Lebensunterhalt einzusetzen. Dass er infolgedessen unter Umständen finanzielle Verbindlichkeiten nicht erfüllen bzw. Schulden nicht tilgen könne, nehme das SGB II grundsätzlich in Kauf.
der Rechtsprechung des BSG seien Zuflüsse nur dann nicht als Einkommen zu behandeln, wenn sie bereits in dem Zeitpunkt, in dem sie als Einkommen berücksichtigt werden sollen, mit einer wirksamen Rückzahlungsverpflichtung belastet seien. Wenn eine Verpflichtung zur Rückzahlung der Einnahme erst
dem Zeitraum eintrete, für den sie berücksichtigt werden solle, bestehe die Verpflichtung des Hilfebedürftigen, die Leistung als „bereites Mittel“ zu verbrauchen (Urteil vom 23. August 2011 - B 14 AS 165/10 R -). Dem schließe sich das entscheidende Gericht an. Dementsprechend komme es für die Bewertung, ob Beträge, die vom Unternehmer als Umsatzsteuer ausgewiesen und vereinnahmt worden seien, als Einkommen zu berücksichtigen seien, entscheidend darauf an, wann die Steuer (d. h. der Steueranspruch der Finanzverwaltung) tatsächlich entstehe.
diesen Maßstäben sei die von der Klägerin vereinnahmte Umsatzsteuer nicht von der Berücksichtigung als Einkommen ausgenommen, denn der Steueranspruch des Finanzamtes sei erst
dem hier maßgeblichen Bewilligungszeitraum (März bis August 2013) entstanden. Die Umsatzsteuer falle nicht unmittelbar mit jeder Einnahme an. Sie sei eine Jahressteuer (§ 16 Abs. 1 Satz 2 UStG).
G entstehe die Steuer nicht bereits mit ihrer Vereinnahmung durch den Unternehmer, sondern erst mit Ablauf des Voranmeldezeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden seien (bei Soll-Besteuerung) bzw. mit Ablauf des Voranmeldezeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind (bei Ist-Besteuerung). Auch wenn im Zeitpunkt des Zuflusses der zu versteuernden Einnahme die Steuerpflicht bereits absehbar sei, entstehe die Pflicht zur Zahlung und damit die maßgebliche Belastung erst mit der vollständigen Verwirklichung des Steuertatbestandes (vgl. BSG, Urteil vom
Wegen der Einzelheiten der Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens wie auch des Bedarfs der Klägerin und des zurückgeforderten, überzahlten Betrages werde auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom
teilen rückgängig machen könne. In den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X könne sich der Begünstigte jedoch nicht auf Vertrauen berufen; so auch dann nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruhe, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht habe (Nr. 2). Dies sei bei der Klägerin der Fall gewesen. Sie habe in der der Beklagten mit Schreiben vom
SGB I eine gesetzliche Mitteilungspflicht bestehe, so für während des Leistungsbezuges erzieltes Einkommen. Unvollständig seien die Angaben, wenn - wie hier durch Abgabe der Aufstellung zu den Betriebseinnahmen und -ausgaben im September 2013 - der fälschliche Eindruck erweckt werde, alle entscheidungserheblichen Angaben zum Sachverhalt vollständig gemacht zu haben. Die Fehlerhaftigkeit sei der Klägerin auch vorwerfbar. Sie selbst habe sich offensichtlich nicht einer ernsthaften Rückforderungsverpflichtung bezüglich der erhaltenen Maklerprovision ausgesetzt gesehen. Unabhängig davon, dass schon rechtlich kein wirksamer Rückzahlungsvorbehalt hinsichtlich der vereinnahmten Zahlung vereinbart gewesen sei, habe sich die Klägerin auch nicht veranlasst gesehen, den erhaltenen Betrag zunächst zurückzuhalten und eine etwaige Rückforderung abzuwarten. Im Gegenteil habe die Klägerin bereits unmittelbar
Zahlungseingang im August 2013 erhebliche Ausgaben von über 4.000,00 Euro getätigt. Etwaiger besonderer Hinweise der Beklagten bezüglich der Angabe von Provisionszahlungen als Einkommen habe es nicht bedurft. Der Klägerin seien als langjährige Leistungsbezieherin ihre Pflichten zur Angabe von Einkommen bekannt. Da sie die erhaltene Provisionszahlung offensichtlich als ihr zustehend angesehen und einen Großteil davon umgehend verbraucht habe, hätte ihr auch klar sein müssen, dass diese der Beklagten als Einkommen anzugeben gewesen sei. Da für die Klägerin kein schutzwürdiges Vertrauen bestehe, habe die Beklagte den Leistungsbescheid vom 17. September 2013 zurücknehmen dürfen.
2 Nr. 3 SGB II i. V. m. § 330 Abs. 2 SGB III sei dieser auch für die Vergangenheit zurückzunehmen gewesen. Die erforderlichen Fristen für die Rücknahme (§ 45 Abs. 3, Abs. 4 Satz 2 SGB X) habe die Beklagte eingehalten. Da die Rücknahme der Leistungsbewilligung zutreffend erfolgt sei, habe die Beklagte auch den überzahlten Betrag in Höhe von 4.064,82 Euro von der Klägerin zurückfordern dürfen.
1 SGB X seien bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden sei. Die zu erstattende Leistung sei durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen (§ 50 Abs. 3 Satz 1 SGB X). Dies habe die Beklagte im Bescheid vom 7. April 2014 gemacht.
3 Satz 2 SGB X solle die Festsetzung, sofern die Leistung aufgrund eines Verwaltungsaktes erbracht worden sei, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden. Gegen das der Klägerin am
1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) geschaffen. Einem Bürger könne jedoch niemals abverlangt werden, dass er sich ordnungs- und damit gesetzwidrig verhalte, nur um seinen Lebensunterhalt auf diese Weise selbst zu bestreiten. Der Gesetzgeber habe mit § 40 Abs. 3 Nr. 4 SGB X und § 4 Abs. 3 Nr. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass dem Bürger nicht abverlangt werden könne, eine rechtswidrige Tat zu begehen, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirkliche. In letzter Konsequenz bedeute dies ein Verleiten zum Gesetzesbruch, was mit Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) unvereinbar sei. Außerdem sei der Klägerin von der seinerzeit zuständigen Widerspruchssachbearbeiterin zugesagt worden, dass die gezahlte Umsatzsteuer nicht auf das Einkommen angerechnet werde. Die Klägerin hat die Berufung mit Schriftsatz vom
Beschränkung der Berufung durch Schriftsatz der Bevollmächtigten der Klägerin vom 8. Oktober 2018 nur noch die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die im Bewilligungszeitraum vereinnahmte Umsatzsteuer, die
Ablauf des Bewilligungszeitraums an das Finanzamt abgeführt wurde, als Einkommen im Bewilligungszeitraum zu berücksichtigen ist. Insoweit ist die als Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGG) zulässige Klage gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom
dem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 45 Abs. 1 SGB X). § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X lässt die Rücknahme von begünstigenden Verwaltungsakten für die Vergangenheit nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 und des Absatzes 3 Satz 2 zu.
Abs. 2 dieser Vorschrift darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren
teilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 330 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - SGB III -), d. h. die Entscheidung hat als gebundene Entscheidung zu ergehen. Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 SGB X liegen vor. Der endgültige Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 17. September 2013 war, soweit er die Nichtanrechnung der Umsatzsteuer auf die Maklercourtage als Einkommen betraf, rechtswidrig. Die Beklagte hat mit dem angefochtenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 7. April 2014 zu Recht den (endgültigen) Bewilligungsbescheid vom 17. September 2013
2 Nr. 2 SGB X teilweise aufgehoben und die der Klägerin zustehenden Leistungen für die Zeit von März bis August 2013 auf 134,53 Euro monatlich festgesetzt. Der Bescheid ist inhaltlich hinreichend bestimmt (§ 33 Abs. 1 SGB X). Der Teilaufhebung des endgültigen Bewilligungsbescheides vom 17. September 2013 steht keine wirksame Zusicherung der Beklagten, dem Widerspruch der Klägerin gegen die Berücksichtigung der vereinnahmten Umsatzsteuer als Einkommen abzuhelfen, entgegen.
1 Satz 1 SGB X bedarf eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ungeachtet der Frage der Einhaltung der Schriftform enthält das Protokoll der Widerspruchssachbearbeiterin (ohne Datum, Bl. 128 der Verwaltungsvorgänge) keine Zusicherung im Sinne des § 34 SGB X, da nicht der Erlass eines bestimmten Verwaltungsaktes zugesagt wurde, sondern lediglich Ausführungen zur rechtlichen Behandlung eines einzelnen Berechnungselementes (Absetzung der Umsatzsteuer vom Einkommen) gemacht wurden. Auch im Übrigen liegen die Voraussetzungen für die Teilaufhebung des endgültigen Bewilligungsbescheides vom 17. September 2013 vor. Leistungen
dem SGB II erhalten
1 Satz 1 SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze
1), die erwerbsfähig (Nr. 2) und hilfebedürftig (Nr. 3) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Unstreitig erfüllte die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 SGB II; streitig ist allein die Frage ihrer Hilfebedürftigkeit. Hilfebedürftig ist
1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, u. a. nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält. Der Bedarf der Klägerin in dem streitgegenständlichen Zeitraum vom
Maßgabe des § 11 SGB II (in der Neufassung vom 13. Mai 2011 - BGBl. I 850) anzurechnen.
Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift sind als Einkommen grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen mit Ausnahme bestimmter, hier nicht einschlägiger Renten bzw. Beihilfen. Als Einkommen zu berücksichtigen ist danach die Maklercourtage in Höhe von 8.032,50 Euro, die dem Konto der Klägerin am
1 Satz 1 und 2 Alg II-V ist bei der Einkommensberechnung von den Betriebseinnahmen auszugehen.
1 Satz 2 Alg II-V sind Betriebseinnahmen u. a. alle aus dem Gewerbebetrieb erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum (§ 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II) tatsächlich zufließen, und über die der Hilfedürftige verfügen kann (vgl. BSG, Urteil vom 22. August 2013 - B 14 AS 1/13 R - BSGE 114, 136) Bei der Berechnung des Einkommens aus Gewerbebetrieb sind grundsätzlich auch die Einnahmen, die in den im Bewilligungszeitraum erstellten Rechnungen als Umsatzsteuer ausgewiesen und vereinnahmt worden sind, als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II i. V. m. § 3 Abs. 1 Alg II-V zu berücksichtigen. Die Umsatzsteuer ist, soweit der den Umsatz erbringende Unternehmer Schuldner der Umsatzsteuer ist (Regelfall, § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG), unabhängig davon, ob er sie „in Rechnung stellt“, integraler, untrennbarer Teil der Einnahmen bzw. der Forderung auf die Gegenleistung. Dementsprechend wird auch einkommensteuerrechtlich die für den jeweiligen Umsatz geschuldete Umsatzsteuer nicht als „Umsatzsteuerbetrag“, sondern als integraler Bestandteil der Gegenleistung vereinnahmt, die zur Betriebseinnahme
G) führt. Es handelt sich folglich aus einkommensteuerrechtlicher Sicht bei der „Umsatzsteuer“ nicht um einen durchlaufenden Posten, da dieser voraussetzt, dass die Beträge im fremden Namen vereinnahmt und verausgabt werden (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG - Stadie in: Rau/Dürrwächter, UStG, 178. Lieferung Juli 2018, Einführung zum Umsatzsteuergesetz, Rn. 810 m. w. N.). Entscheidend für die Privilegierung bestimmter Zuflüsse im Sinne des § 11 SGB II ist
der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 22. August 2013 s. o.), dass in dem Zeitpunkt, in dem die Einnahme als Einkommen berücksichtigt werden soll, der Zufluss bereits mit einer (wirksamen) Verpflichtung zur Rückzahlung belastet ist. Sofern eine Verpflichtung zur Rückzahlung einer laufenden Einnahme erst
dem Zeitraum eintritt, für den sie berücksichtigt werden soll (hier also
Ablauf des Bewilligungszeitraums), besteht grundsätzlich die Verpflichtung des Hilfebedürftigen, den Zufluss als „bereites Mittel“ auch zu verbrauchen. Für Verkehrssteuern wie die Umsatzsteuer, die an den Steuergläubiger weitergeleitet werden müssten, gilt im Grundsatz nichts anderes (vgl. BSG, Urteil vom 22. August 2013 s. o.). Da die Umsatzsteuer tatsächlich nicht bereits mit der Vereinnahmung des Zuflusses entsteht, sondern erst mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung erbracht bzw. das Entgelt vereinnahmt worden ist (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b UStG), ist der entsprechende Zufluss (also die Vereinnahmung des Entgelts im Sinne des UStG) nicht von vornherein
dem SGB II privilegiert, sondern gehört (als Bruttoeinnahme vor Steuer) zum Einkommen (BSG, Urteil vom 22. August 2013 s. o.). Von den Betriebseinnahmen sind
2 Alg II-V die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der
SGB II abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen. Ausweislich der Einnahmen-/Überschussrechnung hatte die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum von März bis August 2013 Betriebsausgaben in Höhe von 2.351,00 Euro, die die Beklagte auch anerkannt hat. Die von der Klägerin vorgenommene Rückstellung in Höhe der mit Ablauf des III. Quartals 2013 am 10. Oktober 2013 fälligen Umsatzsteuer kann nicht als notwendige Betriebsausgabe im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum berücksichtigt werden. Bei der Umsatzsteuer handelt es sich aber nicht um eine „auf das Einkommen entrichtete Steuer“ im Sinne des § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II, die
4 Satz 3 Alg II-V nur in dem Monat abgesetzt werden könnte, in dem sie zu entrichten wäre, und die also der Höhe
auf die dem jeweiligen Monat zugewiesenen Einnahmen begrenzt wäre. Insoweit unterfällt die Umsatzsteuer nicht der Rückausnahme in § 3 Abs. 2 Alg II-V. Mit den Regelungen in § 3 Abs. 2 i. V. m. Abs. 4 Satz 2 Alg II-V soll eine Gleichstellung mit Nichtselbständigen erreicht werden. Damit sind nur solche Steuern von der Rückausnahme in § 3 Abs. 2 Alg II-V und der Regelung in § 3 Abs. 4 Satz 3 Alg II-V erfasst, die von den zu versteuernden Einkünften (also dem Gewinn) des Selbständigen bzw. Gewerbetreibenden zu entrichten sind. Bei der Umsatzsteuer handelt es sich aber um eine Verkehrssteuer, nicht um eine Einkommensteuer (vgl. BSG, Urteil vom
Ablauf des hier streitgegenständlichen Bewilligungszeitraums entstanden. Denn die Klägerin war nicht vom Finanzamt von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreit worden und damit zur vierteljährlichen Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet (vgl. § 18 Abs. 2 Satz 1 UStG). Die Steuer entsteht in diesem Fall
G mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, hier also mit Ablauf des 30. September 2013 und damit erst
Ende des Bewilligungszeitraums (
G kann der Unternehmer von der Umsatzsteuer die Vorsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen. Infolgedessen wird die vom Unternehmer an das Finanzamt zu zahlende Umsatzsteuer erst durch Gegenüberstellung der vereinnahmten Umsatzsteuer mit der für betriebliche Anschaffungen gezahlten Umsatzsteuer (Vorsteuer) errechnet. Auch der Höhe
steht die Umsatzsteuer somit erst mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums bzw. im Falle der Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen mit Ablauf des Kalenderjahres fest (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom
dem Vortrag der Klägerin, die Zahlung sei zunächst bis zum 31. Oktober 2013 unter Vorbehalt erfolgt, durchaus naheliegend gewesen. Auch der Einwand der Klägerin, von ihr könne nicht verlangt werden, die vereinnahmte Umsatzsteuer für ihren Lebensunterhalt einzusetzen, da die Nichtzahlung der Umsatzsteuer eine Ordnungswidrigkeit
G darstelle, greift letztlich nicht durch. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin zum Ablauf des Bewilligungszeitraums tatsächlich eine Rückstellung für die im Oktober 2013 fällige Umsatzsteuer gebildet und ihrer Zahlungsverpflichtung auch pünktlich
gekommen ist. Eine Verfolgung wegen des Begehens einer Ordnungswidrigkeit
G musste die Klägerin daher zu keiner Zeit befürchten. Auch standen ihr
dem Zufluss der Maklercourtage in Höhe von 8.032,50 Euro am 8. August 2013 ausreichende Mittel sowohl für die Rückerstattung überzahlter Leistungen
dem SGB II in Höhe von 4.064,82 Euro als auch für die künftig fällig werdende Umsatzsteuer in Höhe von 1.282,50 Euro zur Verfügung. Steuerrechtliche Grundsätze gebieten daher in der vorliegenden Fallgestaltung keine einkommensmindernde Anerkennung einer Rückstellung. Ob abweichend von den vorstehenden Grundsätzen die Bildung einer Rückstellung im Einzelfall - etwa unter Härtegesichtspunkten - überhaupt möglich ist, kann dahingestellt bleiben, da solche Umstände vorliegend jedenfalls nicht ersichtlich sind. Dass die Klägerin im
folgenden Bewilligungszeitraum mangels Erzielung betriebsbedingter Einnahmen keine Möglichkeit hatte, die Umsatzsteuer als Betriebsausgabe abzusetzen, rechtfertigt ohne Hinzutreten weiterer Umstände keine einkommensmindernde Rückstellung abweichend vom Wortlaut des § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Alg II-V. Für den Bewilligungszeitraum
4 Satz 1 Alg II-V zu erfolgen. Danach ist für jeden Monat des Bewilligungszeitraum ein Sechstel hiervon, d. h. 946,83 Euro zu berücksichtigen. Davon sind die Freibeträge
2 Satz 1 SGB II in Höhe von 100,00 Euro sowie
1 Satz 1 Nr. 6 i. V. m. Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB II in Höhe von 169,36 Euro (20% von 846,83 Euro) in Abzug zu bringen. Es verbleibt somit ein anrechenbares Einkommen in Höhe von 677,47 Euro monatlich. Die Beklagte ist daher zutreffend von einem ergänzenden Hilfebedarf in dem streitgegenständlichen Zeitraum in Höhe von 134,53 Euro monatlich und dementsprechend von einer Erstattungsforderung in Höhe von insgesamt 4.064,82 Euro ausgegangen. Es liegen auch die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X vor, da die Klägerin in der der Beklagten mit Schreiben vom 10. September 2013 vorgelegten Aufstellung ihrer Betriebseinnahmen und -ausgaben die Zahlung der Maklerprovision in Höhe von 8.032,50 Euro nicht angegeben und damit zumindest grob fahrlässig unvollständige bzw. unrichtige Angaben gemacht hat. Mangels schutzwürdigen Vertrauens der Klägerin durfte die Beklagte den Leistungsbescheid vom 17. September 2013 zurücknehmen.
2 Nr. 3 SGB II i. V. m. § 330 Abs. 2 SGB III war dieser auch für die Vergangenheit zurückzunehmen gewesen. Die Frist für die Rücknahme (§ 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X) hat die Beklagte gewahrt. Auch die Voraussetzungen für die Erstattung der Leistungen (§ 50 Abs. 1 SGB X) im Umfang der Teilaufhebung der Leistungsbewilligung sind gegeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor. Der Rechtssache kommt über den Einzelfall hinaus keine grundsätzliche Bedeutung zu. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE200000075
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.