gehend BFH München, XI B 1/20, Nichtzulassungsbeschwerde anhängig Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin nicht abzugsfähige Aufwendungen im Sinne von § 4 Abs. 5 Nr. 1 und Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) – Geschenke und Bewirtungsaufwendungen – hatte. Die Klägerin ist eine 1996 gegründete und im Handelsregister des Amtsgerichts …. unter HRB …… eingetragene GmbH, deren Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht. Alleingesellschafter war und ist die A AG, die ihren Sitz in der Schweiz hat und die Konzernspitze der A-Gruppe ist, die insbesondere – auch hochpreisige – Produkte verschiedener Marken anbietet. Unternehmensgegenstand der Klägerin ist insbesondere der Vertrieb dieser Produkte. In diesem Rahmen ist sie insbesondere für den Vertrieb, das Marketing und den Kundendienst der A-Gruppe Marken in Deutschland und Österreich zuständig. Insoweit bestand ein Exklusivvertrag. Der Vertrieb erfolgte in den Streitjahren im Rahmen einer sog. Kommissionstruktur. Die Klägerin verkaufte insoweit die Waren im eigenen Namen, aber auf Rechnung der zur A-Gruppe gehörenden Kommittenten. Dies war zunächst A S.A., die ab 2012 unter der Firma A Ltd mit tatsächlichem Geschäftsansatz in der Schweiz firmierte (siehe der dritte
trag zum Kommissions- und Servicevertrag). Als Eigengeschäft betrieb die Klägerin insbesondere den Reparaturservice für ihre Produkte. Zum englischen Wortlaut des „Commission Agancy and Service Contract“ wird auf die Akten (Bl. 79 ff. Fallheft der Betriebsprüfung Ordner I) verwiesen. Der Vertrag sah in Art. 1 vor, dass der Kommittent die Klägerin als Kommissionärin exklusiv mit dem Verkauf der in der Anlage 1 zum Vertrag aufgeführten Produkte beauftragte. Für den Vertrieb der Produkte erhielt die Klägerin eine umsatzabhängige Provision (Art. 8 des Vertrags). Der Vertrag sah ferner vor, dass die Verkaufspromotion und die Werbung für die Produkte im Vertriebsgebiet der Klägerin durch die Klägerin auf der Basis der Instruktionen und Anweisungen der Hersteller der Produkte und auf Rechnung der Kommittenten erfolgten und sämtliche Werbematerialien dem Kommittenten vorzulegen waren (Art. 6 des Kommissions- und Dienstleistungsvertrags). Die Kommittenten waren verpflichtet, der Klägerin alle für die Marketing- und Verkaufsfördermaßnahmen entstandenen Auslagen auf Kostenbasis sowie die internen Kosten der Klägerin auf Vollkostenbasis zu erstatten, soweit – was aber in den Streitjahren unstreitig der Fall war – bestimmte Bedingungen (wie Einhaltung eines Budgets und
weis der Kosten) eingehalten wurden (Art. 9 des Kommissionsvertrags). Die Klägerin wies die insoweit angefallenen – teilweise streitgegenständlichen – externen und internen Kosten für die Werbemaßnahmen in den Gewinn- und Verlustrechnungen als Aufwendungen und die Erstattungen der Kommittenten als Einnahmen aus. Den vorliegend streitgegenständlichen Kosten der Klägerin lagen Verkaufsmaßnahmen zugrunde, in denen jeweils Reisekosten, Unterbringung, Rahmenpro-gramm, Bewirtung und Warengeschenke im Wert von mehr als 35 Euro an geladene Gäste aus dem Vertriebsgebiet der Klägerin erfolgten. Dies waren insbesondere folgende Veranstaltungen: B Trophy Besuch des C World Cup Besuch von Sportveranstaltungen Kundenreise
Paris Abendveranstaltungen mit Party Der überwiegende Teil dieser Veranstaltungen wurde als sog. externe Veranstaltungen von einer anderen Konzerngesellschaft der A-Gruppe durchgeführt. Die Klägerin war jedoch jeweils mit eigenen Produkten oder einem Marketingstand vor Ort aktiv. Der Klägerin wurden
ihren (unbestrittenen) Angaben teils nicht sämtliche Kosten der organisierenden Konzerngesellschaft in Rechnung gestellt. Im Einzelnen wird zu den der Klägerin (zivilrechtlich) entstandenen Kosten auf die Anlagen 5 bis 6d (Bl. 34-39 Sonderband Betriebsprüfungsberichte) verwiesen. Diese wurden zusammen mit anderen Aufwendungen auf den Aufwandskonten 78610 „Promotion of Sales“, 79900 „Allgemeine Verwaltungskosten“ und 78331 „Events“ erfasst. In ihren Körperschaftsteuererklärungen für 2010 bis 2012 ging die Klägerin davon aus, dass die Kosten steuerlich abzugsfähig sind. In den Umsatzsteuererklärungen für 2010 bis 2012 zog sie die Vorsteuer für die Aufwendungen ebenfalls ab. Bei den
G wegen anderer Geschäftsvorfälle angemeldeten Steuern berücksichtigte die Klägerin die Aufwendungen für die streitgegenständlichen Verkaufsmaßnahmen zunächst nur teilweise. Die Klägerin wurde zunächst erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der
prüfung zur Körperschaftsteuer 2010 bis 2012 veranlagt. Auf Grund einer Prüfungsanordnung vom 14.12.2016 führte der Beklagte bei der Klägerin eine steuerliche Außenprüfung für die Streitjahre durch, deren Ergebnis die Betriebsprüfer im Prüfungsbericht vom 14.12.2016 (Bl. 3 ff. Sonderband Betriebsprüfungsberichte) festhielten. Die Betriebsprüfer gelangten insbesondere zu der Ansicht, dass es sich bei den Aufwendungen für die Verkaufsmaßnahmen teilweise – nämlich im Umfang von ……Euro im Jahr 2010, im Umfang von …… Euro im Jahr 2011 und im Umfang von …… Euro im Jahr 2012 (jeweils inklusiver nicht abzugsfähiger Vorsteuer und zusätzlicher Pauschalsteuer
G) um gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 1 und Nr. 2 EStG nicht abzugsfähige Aufwendungen für Geschenke und Bewirtungen handele (davon Bewirtungen (inkl. nicht abzugsfähiger Vorsteuer) in Höhe von … Euro im Jahr 2010, … Euro im Jahr 2011 und … Euro im Jahr 2012). Zu den nicht abzugsfähigen Aufwendungen gehörten auch die zu bildenden Rückstellungen dafür, dass aus denselben Gründen der Vorsteuerabzug zu mindern und die Pauschalsteuer
G zu erhöhen sei. Die Betriebsprüfer waren ferner der Ansicht, dass für die Erstattung der Mehrpauschalsteuer ein (steuerpflichtiger) Erstattungsanspruch gegen die Kommittenten zu aktivieren sei. Die Betriebsprüfer waren ferner der Ansicht, dass – anders als die Klägerin nun vorgetragen hatte – keine Einkaufskommission für die Kommittenten vorgelegen habe und dass, auch wenn diese der Fall wäre, keine Nettobilanzierung der streitigen Aufwendungen und des Erstattungsanspruchs zu erfolgen habe. Auch sonst stünde die Erstattung der streitigen Aufwendungen der Anwendung des § 4 Abs. 5 EStG nicht entgegen. Äußerungen zu einer etwaigen sich aus § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG ergebenden Nichtabzugsfähigkeit der Aufwendungen für die B Trophy enthält der Prüfungsbericht nicht. Im Rahmen der Betriebsprüfung lag eine – dem Gericht ebenfalls vorgelegte – mehrbändige Verrechnungspreisdokumentation vor. Die Betriebsprüfung hat keinen Verstoß gegen den materiellen Fremdvergleichsgrundsatz festgestellt. Im Einzelnen wird zu den Prüfungsfeststellungen auf den Prüfungsbericht verwiesen. Entsprechend dieser und den unstreitigen weiteren Prüfungsfeststellungen erließ der Beklagten am 07.02.2017 geänderte Körperschaftsteuerbescheide für 2010 bis
G dürfen Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 % der Aufwendungen übersteigen, die
der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung
gewiesen sind, den Gewinn nicht mindern. Zum
weis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die Angaben Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen zu machen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG). Eine Bewirtung i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG ist grundsätzliche jede Darreichung von Speisen, Getränken oder sonstigen Genussmitteln zum sofortigen Verzehr. Bei der Bewirtung muss es sich nicht um eine unentgeltliche Zuwendung entsprechend dem bürgerlich-rechtlichen Begriff der Schenkung handeln. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG und § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG können sich zwar tatbestandlich überschneiden, sind aber nicht miteinander verknüpft. Im Ergebnis ist der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG unabhängig von der Frage der Entgeltlichkeit/Unentgeltlichkeit eröffnet, soweit kein unmittelbar auf die Bewirtungsleistung bezogenes Entgelt verlangt worden ist (vgl. BFH, Beschluss vom 6. Juni 2013 I B 53/12, BFH/NV 13, 1561). bb) Ausgehend davon sind die Kosten der Bewirtung im Rahmen der Verkaufsaktivitäten, die unstreitig gegenüber Gästen aus dem Vertriebsgebiet der Klägerin und somit aus einem (auch) die Klägerin betreffenden geschäftlichen Anlass erfolgten,
G nicht abzugsfähig. Denn entgegen der Ansicht der Klägerin handelt es sich um eigene Aufwendungen. Dies folgt schon daraus, dass der Klägerin die Kosten – wenn auch gegenüber Konzerngesellschaften – aus Anlass der eigenen Geschäftstätigkeit entstanden sind. Denn in ihrer Eigenschaft als Kommissionärin übte die Klägerin einen eigenen auf Gewinn ausgerichteten Geschäftsbetrieb aus, dessen Gewinn sich – jedenfalls über die Kommissionsprovisionen –
erfolgreichen Geschäftsabschlüssen richtete. Dass die Klägerin mittels des Kommissionsvertrags zugleich überwiegend auf Rechnung der Kommittenten wirtschaftete, ändert nichts daran, dass die Klägerin eigene Geschäftsbeziehungen mit den Gästen in ihrem Vertriebsgebiet hatte oder erzielen wollte. Denn im Außenverhältnis trat die Klägerin im eigenen Namen auf. Es liegt zudem in der Natur der Sache, dass Werbemaßnahmen stets allen Unternehmen auf jeder Handelsstufe zugutekommen können. Entscheidend ist daher, dass die Klägerin die Bewirtungsleistungen als Vertriebsgesellschaft eingekauft hat und die (potentiellen) Kunden hierfür kein Entgelt an die Klägerin entrichtet haben. Dass ein Unternehmer einer anderen Handelsstufe die Kosten übernommen hat und dass hierfür vorliegend kein Gewinnaufschlag zugunsten der Klägerin berechnet wurde, ist insoweit unbeachtlich. Denn bei jeder Vertriebsgesellschaft müssen sich letztlich die Verkaufsmaßnahmen rentieren. Auf Grund welcher Einnahmen dies der Fall war, ist nicht entscheidend. Entscheidend ist allein, dass die Kommissionstruktur zwar im Innenverhältnis eine Übertragung eines wesentlichen Vertriebsrisikos an den Kommittenten beinhaltete. Gleichwohl handelt es sich zivilrechtlich um (potentielle) Kunden der Klägerin, an deren Umsätze die Klägerin für die Dauer des Vertriebsvertrags mitverdienen konnte und sollte. Soweit die Klägerin für entscheidend hält, dass im vorliegenden Streitfall – anders als im Fall des FG Hamburg, Urteil vom 16. Juli 2002 – VII 230/99 –, juris – der Klägerin kein Gewinnaufschlag auf die erstattungsfähigen Aufwendungen zustand, trifft dies nicht zu. Denn das exklusive Vertriebsrecht begründete den Auftrag, die Produkte zu vertreiben. Vor diesem Hintergrund scheidet es zur Überzeugung des Senats aus, die Verkaufsbemühungen und die hierfür geleistete Kostenerstattung wirtschaftlich von dem übrigen Teilen des Kommissionsvertrags zu trennen. Denn die Klägerin sollte ihren Gewinn gerade nicht isoliert mit den bloßen Verkaufsbemühungen, sondern mit erfolgreichen Verkäufen erzielen. Ausgehend davon waren die Verkaufsmaßnahmen unselbständiger Teil der aus eigenbetrieblichen Provisionserzielungsinteressen übernommenen Aufgabe, sich um Umsätze mit den Produkten der A-Gruppe durch Verkauf der Produkte an die Einzelhändler im Vertriebsgebiet zu bemühen. Für diese Würdigung spricht schließlich auch, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung im Rahmen der Erörterung bestätigt hat, dass sie näher am Kunden war, was im Übrigen zur Überzeugung des Gerichts auch dem Sinn und Zweck eines – dem Streitfall zugrundeliegenden – Exklusivvertriebsgebiets entspricht. Ausgehend davon sind – entgegen der Ansicht der Klägerin – die Verkaufsbemühungen nicht als eigenständige Einkaufskommission der Klägerin für die Kommittenten anzusehen. Vielmehr sind die Vergütungsvereinbarungen
9 (Kostenerstattung) als gesamthafte Vergütungsregelungen für die Einschaltung der Klägerin als Vertriebsgesellschaft mit Kommissionsstruktur anzusehen. Im Ergebnis schließt deshalb das eigene Provisionsinteresse an möglichst hohen Umsätzen es aus, die Aufwendungen für die Verkaufsbemühungen als bloße durchlaufenden Posten anzusehen. Vielmehr war die Klägerin tatsächlich und auch wirtschaftlich hinsichtlich der Gäste aus ihrem Vertriebsgebiet die bewirtende Person und darf daher 30 % der Bewirtungsaufwendungen gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG nicht abziehen. b) Für die weiteren 70 % der Bewirtungsaufwendungen folgt das Abzugsverbot aus § 4 Abs. 7 EStG. aa)
G sind u.a. die Aufwendungen im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG einzeln und getrennt von den übrigen Aufwendungen aufzuzeichnen. Geschieht dies nicht, ist auch der von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht erfasste Teil der Bewirtungsaufwendungen ausgeschlossen.
G ebenfalls nicht abzugsfähig. aa) Aus den für die Bewirtungsaufwendungen dargelegten Gründen bewirken die unstreitigen Erstattungen der in- und externen Aufwendungen für die streitgegenständlichen Zuwendungen keine durchlaufenden Posten. Die streitgegenständlichen Aufwendungen sind vielmehr Betriebsausgaben der Klägerin, deren Abzugsfähigkeit an § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG zu messen ist. bb)
G dürfen Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, den Gewinn nicht mindern. Dies gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen. Der Geschenkbegriff des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG entspricht dabei demjenigen der bürgerlich-rechtlichen Schenkung (§ 516 BGB). Er setzt zum einen eine – objektiv unentgeltliche – Zuwendung voraus, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ohne hierfür eine Gegenleistung zu erhalten. Zum anderen ist auch die – subjektive – Einigung der Parteien über die Unentgeltlichkeit erforderlich. Geht mithin nur eine Partei von der Entgeltlichkeit der Zuwendung aus, so handelt es sich nicht um ein Geschenk (vgl. BFH, Urteil vom 23. Juni 1993 – I R 14/93 –, BFHE 171, 521, BStBl. II 1993, 806; EStH 4.10 Abs. 2–4 „Geschenk“; H/H/R § 4 Rz. 115) Auch allgemeine Zweckgeschenke gehören zu den Geschenken i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG (BFH, Beschluss vom 22. September 2015 – I B 1/15, BFH/NV 16, 384). cc)
diesen Grundsätzen liegen für die streitigen Aufwendungen Geschenke im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG vor. Denn die streitigen Aufwendungen betrugen unstreitig je begünstigter Gast mehr als 35 Euro. Für diese Aufwendungen haben die Kunden auch kein unmittelbares Entgelt an die Klägerin, an die Kommittenten oder sonstige Personen entrichtet, so dass es sich um objektiv und subjektiv um eine unentgeltliche Leistung der Klägerin in Form von Geschenken an die Gäste der Veranstaltungen handelte. Entsprechend ist zu Recht unstreitig, dass es sich überhaupt um Geschenke handelt, so dass von weiteren Ausführungen hierzu abgesehen wird. cc) Die indes zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die Klägerin die Schenkerin war, ist zu bejahen. Denn es steht zur Überzeugung des erkennenden Senats fest, dass die Erstattung der Aufwendungen den
außen nicht als Schenker auftretenden Kommittenten nicht zum Schenker im Sinne der §§ 516 BGB, 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG machte. Vielmehr liegen entsprechend der
außen durch die Einladung sichtbaren zivilrechtlichen Leistungskette nur Betriebsausgaben und Schenkungen der Klägerin vor, so dass (nur) bei ihr das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG zum Tragen kommt.
ihrer Einschätzung keinen oder einen im Vergleich mit anderen in Frage kommenden Personen geringeren Umsatz versprochen hätte. Denn die vereinbarten Budgets ließen keine beliebig hohen Aufwendungen zu Lasten der Kommittenten zu. Die somit auch innerhalb des Budgets notwendige Auswahl der Zuwendungsempfänger musste sich daher – im Ergebnis nicht anders als bei anderen Vertriebs- bzw. Handelsunternehmen – an den eigenen Gewinninteressen der Klägerin orientieren. Die Klägerin hat zudem weder vorgetragen noch ist anderweitig ersichtlich, dass dies nicht der Fall war.
G nicht abzugsfähig. dd) Der Beklagte hat auch zutreffend die Mehraufwendungen für Umsatzsteuer und die Pauschalsteuer
G in die nichtabzugsfähigen Geschenke einbezogen. aaa) Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig und lässt keinen Rechtsfehler zuungunsten der Klägerin erkennen, dass bei Berücksichtigung der Geschenke als Aufwendungen der Klägerin – wie vom Beklagten insoweit zugunsten der Klägerin berücksichtigt – eine Minderung des Steuerbilanzgewinns um Rückstellungen für Umsatzsteuer in Form der Kürzung der Vorsteuer für die streitigen Aufwendungen und eine Rückstellung für die Erhöhung der Pauschalsteuern
G zur Folge hat. bbb) Diese Minderung des Steuerbilanzgewinns darf den Gewinn ebenfalls
G eine weitere Schenkung dar (BFH, Urteil vom
G nicht abzugsfähig sind. e) Die Einnahmen seitens der Kommittenten – einschließlich der gewinnerhöhenden Aktivierung des Erstattungsanspruchs für die Übernahme der
G geschuldeten Steuern – sind trotz Nichtabzugsfähigkeit der erstatteten Aufwendungen steuerpflichtig (vgl. BFH, Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.