GB der Beklagten zu 2) behauptet der Kläger, dass sie von der Beklagten zu 2) getäuscht worden sei. Eine Täuschung liege unter anderem im Aufspielen der sogenannten „Manipulationssoftware“ und der damit einhergehenden Irrtumserregung über die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für die Schadstoffklasse Euro 5, sowie in der Erstellung darauf basierender falscher Prospekte und Herstellerangaben begründet. Zudem ist der Kläger der Auffassung, dass eine Garantenpflicht zur Aufklärung der Käufer über den Einbau des AGR-Systems und der damit einhergehenden drohenden Entziehung der Zulassung nach § 25 EG-FGV bestanden habe. Im Hinblick auf den Einbau der „Manipulationssoftware“ behauptet der Kläger, dass der Generalbevollmächtigte der Konzern-Motorentwicklung und der Entwicklungschef der Beklagten zu 2) die Entwicklung der Software für den streitgegenständlichen Motor angeordnet hätten. Die Vorstandsmitglieder hätten frühzeitig von der Manipulation gewusst und mögliche Schäden an den Fahrzeugen geduldet. Auch für den Fall, dass der Vorstand nicht von den Manipulationen gewusst haben sollte, hätten diese zumindest entsprechende Informationen zum Stand der Technik und der Verwirklichung der Vorgaben haben müssen. Die Beklagte zu 2) habe überdies durch mündliche Information und Aushänge falsch über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen informiert und auch mit der besonderen Umweltfreundlichkeit der Fahrzeuge geworben. Soweit der Kläger die einzelnen Vorgänge nicht genau darlegen kann, ist er der Auffassung, dass die Beklagte zu 2) im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast weitere Angaben zur Kenntnis des Vorstands über die originäre Manipulation und die daran beteiligten Personen mitteilen müsse. Wäre der Kläger über die sogenannten „Manipulationssoftware“ informiert worden, so hätte er das streitgegenständliche Fahrzeug nicht erworben und die Beklagte zu 2) hätte das Fahrzeug nicht hergestellt und damit geringere Umsätze erwirtschaftet. Im Hinblick auf das Erfordernis des Entstehens eines stoffgleichen Vermögensschadens ist der Kläger der Auffassung, dass die Grundsätze zum Provisionsvertreterbetrug in der vorliegenden Konstellation anwendbar seien. Überdies bestehe auch eine deliktische Haftung der Beklagten zu 2) nach § 823 Abs. 2 BGB aufgrund von Verstößen gegen §§ 6, 27 EG-FGV, sowie § 16 UWG. Es handele sich dabei um Schutzgesetze, die dem besonderen Interesse des Klägers als Käufer des streitgegenständlichen Fahrzeugs dienten. Weiterhin habe sich die Beklagte zu 2) wegen der im Rahmen der Haftung aus § 823 Abs.
GB dargelegten Täuschungshandlungen auch wegen einer vorsätzlichen, sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB zu verantworten. Soweit beim Vorstand keine der Beklagten zu 2) zurechenbare deliktische Handlung vorliege, hafte sie jedenfalls nach § 831 BGB. Die arglistige Täuschung der Beklagten zu 1) lasse sich durch das Software-Update ohnehin nicht beseitigen. Erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 03.09.2018 hat der Kläger behauptet, er habe im Vorfeld des Abschlusses des Kaufvertrags einen Mitarbeiter der Beklagten zu 1), Herrn […], explizit dazu befragt, ob das Fahrzeug vom Dieselskandal betroffen sei. Der Mitarbeiter der Beklagten zu 1) hätte erwidert, nein, das Fahrzeug habe AdBlue. Der Kläger beantragt zuletzt,
GB, dass eine vorsätzliche Täuschungshandlung und die Bereicherungsabsicht von Seiten der Organe der Beklagten zu 2) weder hinreichend dargelegt noch ersichtlich seien. Gleiches gelte für eine Haftung nach § 831 BGB. Dem Kläger sei auch kein Schaden entstanden. Das Fahrzeug sei sicher und uneingeschränkt nutzbar; der pauschale Vortrag zum Wertverlust sei unzutreffend. Die Beklagte zu 2) erhebt die Einrede der Verjährung bezüglich der von Seiten des Klägers behaupteten weiteren Mängel des überhöhten Kraftstoffverbrauchs, sowie des überhöhten CO²-Ausstoßes. Auf den in der mündlichen Verhandlung vom 03.09.2018 gehaltenen Vortrag des Klägers zum Verkaufsgespräch hat die Beklagte zu 1) ebenfalls in der mündlichen Verhandlung erwidert und behauptet, der Mitarbeiter der Beklagten zu 1) habe dem Kläger beim Verkaufsgespräch auf dessen Nachfrage hin ausdrücklich offengelegt, dass das Fahrzeug vom Dieselskandal betroffen sei. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die umfangreichen zwischen den Parteien gewechselten und zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.05.2018 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger kann von der Beklagten zu 1) nicht die Rückabwicklung des streitgegenständlichen Gebrauchtwagenkaufvertrags verlangen. Der Anspruch folgt nicht aus §§ 346 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 437 Nr.2, 323 BGB noch sonst aus einem rechtlichen Gesichtspunkt. Ein gesetzliches Rücktrittsrecht wegen eines Mangels am Fahrzeug scheidet hier schon deswegen aus, weil sowohl zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages als auch bei Gefahrübergang der Dieselskandal bereits in aller Munde war und insbesondere auch über die Betroffenheit der Fahrzeugreihe [Fahrzeugtyp] in den Medien berichtet worden ist. Dies ergibt sich bereits aus dem, was der Kläger selbst vortragen lässt. Der Kläger hat mit der Replik in den Anlage R 16 und R 16a sogar zwei Berichte, davon datiert einer vom 07.07.2016, vor, in denen ausdrücklich über das Modell [Fahrzeugtyp] im Zusammenhang mit dem Diesel-Skandal berichtet wird. Es ist deswegen für die Kammer schlicht unverständlich, wie der Kläger, der über 1 Jahr nach Bekannt werden des Dieselskandals ein solches Fahrzeug erworben hat – und dann wohl auch von dem von ihm behaupteten Marktpreisverfall profitiert haben dürfte – hier ernsthaft behaupten kann, von alldem nichts gewusst zu haben. Es muss hier ersichtlich davon ausgegangen werden, dass der Kläger das Fahrzeug in Kenntnis, jedenfalls aber in grob fahrlässiger Unkenntnis des Mangels erworben hat. Der Kläger ist deswegen mit etwaigen Gewährleistungsrechten gegenüber der Beklagten zu 1) wegen der ursprünglich verbauten Steuerungssoftware nach § 442 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Soweit der Kläger im Rahmen seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 03.09.2018 erstmals behauptet hat, er habe mit Herrn […] vor dem Fahrzeugkauf darüber gesprochen, ob das Fahrzeug vom Dieselskandal betroffen sei und dieser hätte dies verneint und hinzugefügt, das Fahrzeug habe ja AdBlue, so führt dies in prozessualer Hinsicht nicht zu einer anderen Bewertung. Die Beklagte zu 1) hat diesen neuen klägerischen Vortrag in der mündlichen Verhandlung nämlich qualifiziert bestritten. Dann hätte aber über die neu aufgestellten Behauptungen des Klägers Beweis erhoben werden müssen. Beweisbelastet wäre hierfür die Klägerseite gewesen. Sie hat für ihre konkreten Behauptungen zum Verkaufsgespräch aber keinen Beweis angeboten. Auch wenn man in den Bekundungen des Klägers im Rahmen seiner informatorischen Anhörung ein konkludentes Beweisangebot (Vernehmung des Zeugen […]) sehen wollte, ergibt sich nichts anderes. Dann wäre nämlich der in der mündlichen Verhandlung vom 03.09.2018 zum Verkaufsgespräch gehaltene klägerische Vortrag gemäß § 296 Abs. 1 ZPO als verspätet zurückzuweisen. Es war der Klägerseite nämlich unproblematisch möglich, diesen konkreten Vortrag zum Verkaufsgespräch bereits in der Klageschrift zu halten. Darüber hinaus haben die Beklagten auch den in der Klageschrift eher generisch gehaltenen Vortrag zum Verkaufsgespräch bestritten. Insbesondere die Beklagte zu 1) hatte auch in ihrer Klageerwiderung bereits eingewandt, der Kläger habe das Fahrzeug in Kenntnis der Betroffenheit vom Dieselskandal gekauft. Spätestens in der Replik vom 21.06.2018, für die der Klägerseite von Seiten des Gerichts eine Frist gesetzt worden ist (Bl. 117R d.A.), und die 207 Seiten (ohne Anlagen) umfasste, war die Klägerseite deswegen gehalten, ihren Vortrag zum Verkaufsgespräch zu konkretisieren. Der nunmehr vom Kläger selbst gehaltene Vortrag erfolgte nach Ablauf dieser gerichtlich gesetzten Frist. Auf den Verspätungshinweis der Kammer in der mündlichen Verhandlung 03.09.3018 ist der Klägerseite eine Stellungnahmefrist bis zum 24.09.2018 eingeräumt worden. Der Schriftsatz der Klägerseite vom 24.09.2018 enthält aber keine Stellungnahme hierzu, sondern nur zu Zurechnungs- und Verjährungsfragen. Die Klägerseite hat deswegen die Verspätung nicht genügend entschuldigt. Das Vorbringen hätte auch die Erledigung des ansonsten entscheidungsreifen Rechtsstreits verzögert. Wäre der konkrete Vortrag zum Verkaufsgespräch bereits in der Klageschrift oder spätestens in der Replik gehalten worden, so hätte die Kammer den Zeugen […] unproblematisch prozessleitend zum Termin am 03.09.2018 laden und ihn direkt zu den klägerischen Behauptungen vernehmen können. Dies war aber, nachdem der Vortrag überhaupt erst am 03.09.2018 gehalten worden ist, nicht mehr möglich. Es gab für die Parteien auch keinerlei Anlass dafür, anzunehmen, der Termin am 03.09.2018 werde nicht wie ein Haupttermin durchgeführt. Aus den vorgenannten Umständen folgt weiter, dass auch ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 123 BGB, der zur Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung berechtigen würde, hier nicht vorliegt. Deswegen scheiden auch Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte zu 1) aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB. Der Kläger kann einen Anspruch auf Schadensersatz auch nicht auf §§ 280, 311, 241 Abs. 2 BGB und den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne herleiten. Ein Anspruch aus Prospekthaftung im weiteren Sinne kann neben dem kaufrechtlichen Gewährleistungsanspruch nicht geltend gemacht werden. Die Prospekthaftung umfasst die Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit von Werbeschriften für die Werbung mit Kapitalanlagen (Emmerich, in: MüKO, BGB, 7. Aufl., § 311, Rn. 135). Durch Prospekte werden Käufer über Nachteile und Risiken einer Beteiligung informiert um sich damit ein Gesamtbild über die Anlage zu verschaffen und das entsprechende Finanzprodukt anhand dieses Prospekts mit seinen Risiken und Nachteilen einschätzen zu können (Emmerich, in: MüKO, BGB, 7. Aufl., § 311, Rn. 149). Der Autokauf ist hiermit nicht vergleichbar. Durch Testberichte in unterschiedlichen Medien und Probefahrten kann sich der Käufer ein hinreichendes Bild über den Kaufgegenstand machen (LG Braunschweig, Urteil vom 20.07.2017, 11 O 3688/16
GB, noch auf § 823 Abs.
, 27 EG-FGV, beziehungsweise mit § 16 UWG und/oder europarechtlichen Vorschriften stützen. Auch Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte zu 2) aus § 826 BGB und aus § 831 BGB sind vorliegend nicht gegeben. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 2) kann nicht auf § 823 Abs.
GB gestützt werden, da es an einer Verwirklichung des Betrugstatbestands von Seiten der Beklagten zu 2) fehlt. § 823 Abs. 2 BGB begründet einen Schadensersatzanspruch für den Fall, dass gegen ein den Schutz eines Anderen bezweckendes Gesetz verstoßen wird. Bei § 263 StGB handelt es sich um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (Sprau, in: Palandt, BGB,
GB zu begründen. Nach Art. 12 der RiLi 2007/46/EG muss der Hersteller geeignete Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass die gesetzlichen Regelungen der Typengenehmigung eingehalten werden. Die in Anhang IX der RiLi 2007/46/EG enthaltene EG-Übereinstimmungsbescheinigung für vollständige Fahrzeuge enthält auf Seite 2 unter Nr. 46.1 auch Angaben zum Abgasverhalten, wobei auch die Höhe der Stickoxide anzugeben ist. Vorliegend handelt es sich bei der Beklagten zu 2) aber gerade nicht um den Hersteller des Fahrzeugs, der allein eine solche Übereinstimmungsbescheinigung abzugeben hat. Ohnehin fehlt es im Rahmen einer Täuschung über die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen in der Typengenehmigungsrichtlinie 2007/46/EG allerdings an einem Vermögensschaden des Klägers. Im Hinblick auf ihre Intention zum Kaufvertragsschluss trägt der Kläger selbst vor, dass auch der Erhalt der grünen Plakette und damit einhergehend die Nutzbarkeit des Fahrzeugs in den Umweltzonen ein wesentliches Kriterium für den Kauf darstellte. Im Rahmen des Vermögensschadens hat eine Betrachtung des Vermögenswertes vor und nach der Vermögensverfügung zu erfolgen. Der Kläger erwarb ein Fahrzeug mit gültiger Typengenehmigung und Übereinstimmungsbescheinigung, die weiterhin Gültigkeit besitzen. Soweit der Kläger geltend macht, dass Typengenehmigung und Übereinstimmungsbescheinigung rechtswidrig gewesen seien, kann hier auf den Bescheid des Kraftfahrtbundesamts vom 20.12.2016 verwiesen werden, wonach das von Seiten der Beklagten zu 2) für die dort genannten Fahrzeugmodelle erstellte Software-Update als Maßnahme zur Entfernung der unzulässigen Abschalteinrichtung für geeignet erklärt wurde. Soweit der Kläger die Echtheit des Bescheids des Kraftfahrtbundesamtes vom 20.12.2016 anzweifelt, fehlen hierfür jegliche Anknüpfungstatsachen. Im Übrigen trägt der Kläger selbst vor, dass die Freigabe des Software-Updates von Seiten des Kraftfahrtbundesamts auf nicht hinreichenden Untersuchungen seitens des Kraftfahrtbundesamts beruhte, weswegen der Bescheid als solches rechtswidrig sei. Damit räumt der Kläger selbst ein, dass das Kraftfahrtbundesamt einen entsprechenden Freigabebescheid erlassen hat. Die Frage, ob und inwieweit der Bescheid des Kraftfahrtbundesamts rechtswidrig ist, spielt im Rahmen der zivilrechtlichen Werte keine Rolle. Bei dem Freigabebescheid des Kraftfahrtbundeamts vom 20.12.2016 handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der bestandskräftig geworden ist. Nach § 43 Abs. 2 VwVfG bleiben Verwaltungsakte unabhängig davon, ob sie rechtmäßig oder rechtswidrig sind solange wirksam bis sie zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder in sonstiger Weise erledigt sind. Insofern sind auch Gerichte und Behörden an fehlerhafte Verwaltungsakte gebunden, solange sie nicht durch die zuständige Behörde oder das zuständige Gericht aufgehoben werden (mit weiteren Nachweisen: BGH, NJW-RR 2007, S. 398). Auch ein Vertragsverletzungsverfahren der EU gegen die Bundesrepublik Deutschland führt nicht dazu, dass das Kraftfahrtbundesamt zur Rücknahme der Bescheide veranlasst wird. Ein Vertragsverletzungsverfahren führt primär dazu, dass in bestimmten Fällen die Zahlung von Strafgeldern angedroht werden kann. Dies betrifft jedoch nur den jeweiligen Mitgliedsstaat und nicht die einzelnen an der Umsetzung beteiligten Behörden. Das Vertragsverletzungsverfahren hat jedenfalls bislang nicht dazu geführt, dass die Zulassungsbescheide für das Software-Update zurückgenommen werden mussten. Eine Täuschung des Klägers im Sinne des § 263 StGB kann auch nicht auf die Erstellung falscher Prospekte und Herstellerangaben gestützt werden. Zum einen stammen die Prospekte und Herstellerangaben von der […] als Herstellerin und nicht von der Beklagten zu 2). Zum anderen hat der Kläger ausdrücklich beantragt, den Beklagten aufzuerlegen die Broschüre, die Preisliste, Schulungsunterlagen und sonstige Informationsschreiben etc. zu dem Fahrzeug im Termin vorzulegen. Allein hieraus ist zu schließen, dass der Kläger von Seiten der Herstellerin gemachte Prospektangaben im Rahmen ihrer Kaufentscheidung nicht berücksichtigt hat, so dass ihm gegenüber insoweit keine Täuschungshandlung vorliegt. Der Kläger hatte hier ohnehin schon Kenntnis bzw. jedenfalls grob fahrlässige Unkenntnis vom Dieselskandal als er das Fahrzeug kaufte. Gleiches gilt, soweit sich der Kläger darauf beruft, dass er auch über Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen getäuscht worden sei. Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass auch über diese Werte im NEFZ getäuscht wurde, handelt es sich um eine Behauptung ins Blaue hinein. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger diese Aussage mit Angaben der deutschen, österreichischen und schweizerischen Automobilverbände unterlegt, wonach die in den Prospekten dargelegten Werte um mehr als 10 % von den tatsächlich im NEFZ gemessenen Werten abweichen. Die Studien des ADAC und des österreichischen Partnerclubs bezogen sich auf einen getesteten VW Golf und die Studie des schweizerischen TCS auf einen Audi A4. Ob und inwieweit es gerade auch für das hier streitgegenständliche Fahrzeugmodell möglichweise zu falschen Angaben im Hinblick auf CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch kam, bleibt offen. Da diesbezüglich keine weiteren konkreten Anknüpfungstatsachen vorlagen, war dem Antrag des Klägers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht zu entsprechen. Die Behauptung, dass die Werte mit der bestehenden Technologie nicht zu erreichen gewesen seien, bietet keinen hinreichenden Anhaltspunkt für eine Fehlerhaftigkeit der Angaben, zumal auch das KBA bislang keine Veranlassung gesehen hat aufgrund einer vermeintlichen Täuschung im Rahmen der Einhaltung der CO2-Emissions- und der Kraftstoffverbrauchswerte tätig zu werden. Schließlich kann der Kläger einen Anspruch auch nicht auf eine Täuschung durch Unterlassen einer Aufklärung seitens des Vorstands der Beklagten zu 2) über die eingebaute „Manipulationssoftware“ stützen (§§ 263, 13 StGB). § 13 StGB setzt voraus, dass eine rechtliche Pflicht dafür besteht, einen Erfolg abzuwenden. Eine Garantenpflicht im Rahmen eines Kaufvertrags besteht in Fällen mit kaufrechtlichem Zusammenhang im Hinblick auf wertbildende Faktoren von ganz großem Gewicht (LG Braunschweig, Urteil vom 16.03.2018, AZ: 11 O 3669/16). Der Kläger kann aber nicht darlegen, dass das streitgegenständliche Fahrzeug einen auf dem Manipulationsskandal beruhenden Minderwert besaß. So ist insbesondere nicht darstellbar, dass allein das ursprüngliche Vorhandensein der Abschalteinrichtung beziehungsweise die Nachbesserung durch Aufspielen der Software zu einem Minderwert des Fahrzeugs führt. Aufgrund der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 27.02.2018, AZ: 7 C 26.12, zitiert nach: juris) zu drohenden Dieselfahrverboten ist nach dem Dafürhalten der Kammer ein genereller Preisverfall für alte Dieselfahrzeuge unabhängig vom Einbau einer Schädigungssoftware zu befürchten (so auch: OLG Dresden, Urteil vom 1.03.2018, AZ: 10 U 1561/17, in: beckRS 2018, 2151). Eine Zuordnung eines etwaigen Preisverfalls gerade zu dem hier streitgegenständlichen wertbildenden Merkmal ist danach nicht greifbar. Der Preisrückgang müsste aber um die hier geltend gemachten Ansprüche der Klägerin zu stützen, gerade allein hierdurch auch verursacht sein. Dafür fehlt es aber an konkreten Anknüpfungstatsachen. Unabhängig von der Frage, ob und inwieweit eine solche Aufklärungspflicht nicht ohnehin nur den Verkäufer, sondern auch den Hersteller trifft (der die Beklagte zu 2) nicht ist), lag schon keine aufklärungspflichtige Tatsache vor. Der Kläger kann einen Anspruch auf Schadensersatz auch nicht auf § 823 Abs.
715/2007 stützen, da es sich hierbei nicht um eine drittschützende, den Kläger als Fahrzeugkäufer insbesondere in seinem Vermögen schützende Norm handelt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Norm als Schutzgesetz anzusehen, wenn sie nach Zweck und Inhalt zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen. Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des Gesetzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zu Gunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder nicht gewollt hat. Die in der VO begründeten Regelungen betreffen jedoch allein die Harmonisierung des Binnenmarktes zur Angleichung der Abgasnormen und zur Etablierung einheitlicher Standards und wirken sich damit unmittelbar gerade nur auf die Beziehungen zwischen den jeweiligen Kraftfahrzeugzulassungsstellen und den Automobilherstellern aus. Dies ergibt sich insbesondere aus den Erwägungsgründen
Die EG-FGV dient in Umsetzung der Richtlinie 2007/46/EG der Harmonisierung des Binnenmarktes, die eine Vereinheitlichung der technischen Anforderungen an in der EU zuzulassende Fahrzeugen gewährleistet in Form einer einheitlichen EG-Typengenehmigung. Hierfür spricht auch der § 25 EG-FGV, der dem KBA Maßnahmen an die Hand gibt, die es ergreifen kann, sollten Fahrzeuge nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen (LG Hagen, 16.06.2017, 8 O 218/16, BeckRS 2017, 127625; LG Braunschweig, 29.11.2017, 3 O 299/17, BeckRS 2017, 133717). Nach den Erwägungsgründen
Der Kläger hat vorliegend nicht dargelegt, dass und welche Werbematerialien ihn zum Kauf des Fahrzeugs bewogen haben. Insofern kann er seinen Anspruch auch nicht darauf stützen, dass die Beklagte zu 2) mit einem besonders günstigen Angebot warb. Überdies handelte es sich bei der Beklagten zu 2) auch nicht um die Herstellerin, die entsprechende Werbematerialien für Fahrzeuge der Marke […] herstellte. Der Kläger kann einen Schadensersatzanspruch auch nicht auf § 826 BGB stützen. Eine konkrete vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung im Rahmen des § 826 BGB kann den einzelnen Vorstandsmitgliedern nicht zugerechnet werden. Nach der Rechtsprechung des BGH setzt die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB voraus, dass ein individueller organschaftlicher Vertreter im Sinne des § 31 BGB – das heißt ein und dieselbe natürliche Person - den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat (BGH, Urteil vom 28.06.2016, Az. VI ZR 536/15). Dies steht entgegen der Ansicht der Klägerseite der Anwendung der Grundsätze der Wissenszurechnung und Wissenszusammenrechnung im Rahmen des § 826 BGB entgegen. Eine die Sittenwidrigkeit begründende bewusste Täuschung lässt sich nicht dadurch konstruieren, dass bei Mitarbeitern einer juristischen Person vorhandene kognitive Elemente mosaikartig zusammengesetzt werden (BGH a.a.O.). Eine solche in einer Person vereinte, die Sittenwidrigkeit begründende bewusste Täuschung, die dann über § 31 BGB der Beklagten zu 2) zugerechnet werden könnte, ist nach dem Streitstand nicht ersichtlich. Selbst wenn man den Vortrag der Klägerseite im Zusammenhang mit Entscheidungen und Wissen konkreter Personen über die Entwicklung des Motors EA 189 und seiner Abgassteuerung, über die Frage, in welchen Fahrzeugen des Konzerns dieser Motor zum Einsatz kommen soll, über die Frage, wie diese Fahrzeuge vermarktet werden sollen und darüber, dass konkret handelnde Personen jedenfalls in Kauf genommen hätten, dass zugunsten von Konzerngewinn und Marktmacht letztlich Endverbraucher – inklusive der hiesigen Klägerseite - konkret in ihrem Vermögen geschädigt werden, vollumfänglich als wahr zugrundelegt, so stellt sich dies doch ersichtlich als ein „Komplott“ verschiedenster Entscheidungsträger auf verschiedensten Konzernebenen dar, welches dann insgesamt, unter Zusammenrechnung vieler einzelner Handlungs- und Wissenselemente dem Sachverhalt insgesamt das nach Ansicht der Klägerseite sittenwidrige Gepräge geben. Bei § 826 BGB handelt es sich um eine deliktsrechtliche Generalklausel. Ihr Tatbestand ist zum einen weiter als etwa der des § 823 Abs. 1 BGB, da die Verletzung konkreter Rechtsgüter nicht Tatbestandsvoraussetzung ist. Dadurch ist über § 826 BGB zum Beispiel auch der Ersatz von reinen Vermögensschäden eröffnet. Andererseits ist der Schadenersatzanspruch des § 826 BGB sowohl im Hinblick auf wertende (sittenwidrige Schädigung) als auch im Hinblick auf subjektive (vorsätzliche Schädigung) anspruchsbegründende Merkmale an wesentlich strengere Voraussetzungen geknüpft, als etwa der Anspruch nach § 823 Abs. 1 BGB. Die Kammer ist daher der Ansicht, dass es in rechtlicher Hinsicht geboten ist, diese Merkmale im Rahmen einer wertenden Betrachtung eng auszulegen, um einer ausufernden Anwendung des § 826 BGB entgegenzuwirken. Es besteht deswegen für die Kammer kein Anlass, im konkreten Fall von der oben zitierten BGH-Rechtsprechung abzuweichen. Zudem scheitert ein Anspruch aus § 826 BGB vorliegend auch daran, dass für Ansprüche aus unerlaubter Handlung allgemein gilt, dass die Ersatzpflicht auf solche Schäden begrenzt ist, die in den Schutzbereich des verletzten Gesetzes fallen, die Ersatzpflicht beschränkt sich daher auf diejenigen Schäden, die dem in sittlich anstößiger Weise geschaffenen Gefahrenbereich entstammen (vgl. BGH NJW 1986,837). Verstoßen wurde vorliegend jedoch gegen gesetzliche Normen, die gerade nicht, wie den obigen Ausführungen zu entnehmen ist, dem Schutz des klägerischen Vermögens im Zusammenhang mit einem Fahrzeugkauf dienen. Weiterhin scheitert auch eine Haftung aus § 831 BGB. Es fehlt insoweit an der Darlegung, dass ein konkret benannter Verrichtungsgehilfe den objektiven Tatbestand einer unerlaubten Handlung (§§ 823-826, 832 ff. BGB) rechtswidrig erfüllt hat. Rein abstrakte Darstellungen sind jedenfalls nicht ausreichend. Darüber hinaus hat der Kläger keine Tatsachen vorgetragen, die die Verwirklichung deliktischer Tatbestände in der Person etwaiger Verrichtungsgehilfen begründen können, er behauptet lediglich, dass Verrichtungsgehilfen § 826 BGB sowie § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB verwirklicht hätten und nimmt Bezug auf die entsprechenden Ausführungen im Hinblick auf die Beklagte zu 2). Dass aber deliktische Tatbestände in der (juristischen) Person der Beklagten zu 2) nicht verwirklicht wurden, ist seitens der Kammer bereits oben ausgeführt. Auch hinsichtlich etwaiger Verrichtungsgehilfen der Beklagte zu 2) als Motorenherstellerin und nicht etwa als Fahrzeugherstellerin, gilt zudem, dass die Vornahme einer Täuschungshandlung gerade gegenüber dem Kläger nicht ersichtlich ist. Der gegen die Beklagten zu 2) geltend gemachte Feststellungsantrag war deswegen abzuweisen. Da der Kläger in der Hauptsache nichts von den Beklagten verlangen kann, schulden sie dem Kläger auch nicht die Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten. Die Entscheidung beruht auf dem Sach- und Streitstand wie er sich zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 03.09.2018 darstellt, zuzüglich des nachgelassenen Schriftsatzes der Klägerseite vom 24.09.2018. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 26.000,-- € festgesetzt, § 48 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE200000078
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