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SG Fulda 3. Kammer S 3 R 258/15 Urteil

Obsah (6)§§ 54§ 7a§ 25§ 5§ 7§ 136

Verfahrensgang nachgehend Hessisches Landessozialgericht, 21. März 2019, L 8 KR 228/17, Urteil Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Tatbestand Zwi

§§ 54Abs.

1 Satz 1, 55 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Klage auch bezüglich der Klägerin zu

  1. innerhalb der Frist des § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG erhoben. Des Weiteren besitzt der Kläger zu
  2. die erforderliche Klagebefugnis, auch wenn der streitgegenständliche Bescheid nicht an ihn persönlich, sondern an die Klägerin zu
  3. gerichtet gewesen ist, weil die erforderliche Verletzung einer eigenen Rechtsposition auch bei einem Verwaltungsakt möglich ist, der gegen einen Dritten ergangen ist (Verwaltungsakt mit Drittwirkung), sofern er wenigstens mittelbar in eigene rechtlich geschützte Interessen des Klägers eingreift (vgl. BSGE 70, 99, Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 54, Rn. 14), hier also die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung sowie der Versicherungspflicht des Klägers zu
  4. Die Klage ist allerdings unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom
  5. März 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  6. November 2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom
  7. April 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.

§ 7aAbs.

1 S. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) können die Beteiligten bei der

Absatz 2 zuständigen Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Vorliegend wurde der Antrag des Klägers zu

  1. vom
  2. August 2013 im Rahmen des durchgeführten Betriebsprüfungsverfahrens nach § 28p Abs. 1 SGB IV gegenüber der Klägerin zu
  3. beschieden. Die Beklagte hat in den angefochtenen Bescheiden zu Recht festgestellt, dass die Tätigkeit des Klägers zu
  4. als Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Klägerin zu
  5. seit dem
  6. September 2009, also seit der Reduzierung seiner Geschäftsanteile von 75 auf 25 %, im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wurde. Nach § 1 Satz 1 Nr. 1
  7. Halbsatz SGB VI sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. In der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung sind

§ 25Abs.

1 Satz 1 SGB III Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, versicherungspflichtig.

§ 5Abs.

1 Nr. 1 SGB V sind Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, in der Krankenversicherung versicherungspflichtig. Zudem sind nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung.

§ 7Abs.

1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine „Beschäftigung“ vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (zum Ganzen: BSG, Urteil vom

  1. März 2013, Az.: B 12 R 13/10 R, Rn. 16; BSG, Urteil vom
  2. Januar 2007, Az.: B 12 KR 31/06 R, Rn. 16 f., jeweils zitiert nach Juris). Ein maßgeblicher rechtlicher oder auch nur tatsächlicher Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft aufgrund der Gesellschafterstellung schließt ein Beschäftigungsverhältnis in diesem Sinne aus, wenn der Gesellschafter damit Einzelanweisungen an sich im Bedarfsfall jederzeit verhindern könnte (BSG, Urteile vom
  3. Juni 1994, Az.: 12 RK 72/92 sowie vom
  4. Januar 2006, Az.: B 12 KR 30/04 R m. w. N.). Eine derartige Rechtsmacht haben GmbH-Gesellschafter regelmäßig dann, wenn sie zugleich Geschäftsführer der Gesellschaft sind und mindestens 50 % des Stammkapitals innehaben (BSG, Urteil vom
  5. April 1991, Az.: 7 RAr 32/90). Aber auch dort, wo die Kapitalbeteiligung geringer ist, kann sich aus den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages die Rechtsmacht ergeben, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer mit seinem Anteil alle ihm nicht genehmen Entscheidungen verhindern kann (sog. Sperrminorität, vgl. BSG, Urteil vom
  6. Mai 2001, Az.: B 12 KR 34/00 R m. w. N.). Abhängige Beschäftigung scheidet in solchen Fällen aus, und zwar selbst dann, wenn der Gesellschafter die Entscheidungen tatsächlich weitgehend anderen überlässt (BSG, Urteil vom
  7. August 1990, Az.: 11 RAr 77/89) oder er von der ihm zustehenden Rechtsmacht wegen des wirtschaftlichen Übergewichts anderer Gesellschafter keinen Gebrauch macht (BSG, Urteil vom
  8. April 1991, Az.: 7 RAr 32/90). Dagegen steht eine nur partielle Sperrminorität (z. B. bezüglich der Unternehmenspolitik und Auflösung der Gesellschaft), die im Übrigen Weisungen an den Geschäftsführer nicht ausschließt, einer abhängigen Beschäftigung nicht entgegen (BSG, Urteil vom
  9. September 1992, Az.: 7 RAr 12/92; so insgesamt zu den ausgeführten Grundsätzen bei Gesellschafter-Geschäftsführern: Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom
  10. Mai 2014, Az.: L 1 KR 235/13 , Rn. 40 , zit. nach Juris). Ausgehend von diesen Grundsätzen gelangt die Kammer unter Abwägung aller Umstände des hier zu prüfenden Einzelfalles zu der Überzeugung, dass der Kläger zu
  11. im Rahmen seiner Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Klägerin zu
  12. seit dem
  13. September 2009 keine selbstständige Tätigkeit mehr ausübt und dementsprechend der Sozialversicherungspflicht in den bezeichneten Versicherungszweigen unterliegt. Streitentscheidend ist insofern, dass, worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat, der Kläger zu
  14. ab dem bezeichneten Zeitpunkt mit lediglich noch 25 % Beteiligung am Stammkapital der Gesellschaft (ab
  15. Januar 2014 Erhöhung durch anteiligen Erwerb der Anteile des Herrn F. auf 33 %) keine Möglichkeit mehr hatte, wesentliche unternehmerische Entscheidungen zu verhindern oder herbeizuführen oder ihm unangenehme Einzelweisungen zu verhindern. Regelmäßig liegt ein maßgeblicher Einfluss - wie bereits aufgezeigt - nämlich nur dann vor, wenn der Geschäftsführer einen Anteil von mindestens 50 % des Stammkapitals innehat oder ihm eine Sperrminorität dergestalt eingeräumt ist, die es ihm unabhängig von der prozentualen Beteiligung am Stammkapital ermöglicht, wesentliche unternehmerische Entscheidungen oder ihm unangenehme Einzelweisungen zu verhindern, was vorliegend ebenfalls nicht gegeben gewesen ist. Soweit dagegen die Kläger mit der Klagebegründung vortragen, eine von der Rechtsprechung geforderte Sperrminorität des Klägers zu
  16. ergebe sich bereits aus der gesetzlichen Regelung des § 53 Abs. 2 GmbH-Gesetz in Verbindung mit dem prozentualen Anteil des Klägers am Stammkapital in Höhe von mehr als 25 %, weil insofern eine Abänderung des Gesellschaftervertrages nicht nur der notariellen Beurkundung, sondern einer zwingenden Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen bedürfe, so folgt die Kammer dem nicht. Denn insofern ist für die Beurteilung nicht maßgeblich, ob eine Sperrminorität lediglich im Hinblick auf den Gesellschaftsvertrag ändernde Beschlüsse gegeben ist, sondern dass ein Gesellschafter-Geschäftsführer innerhalb des bestehenden Gesellschaftsvertragsregimes die Möglichkeit hat, wesentliche unternehmerische Entscheidungen (allein) durchzusetzen oder ihm unangenehme Einzelweisungen zu verhindern. Darüber hinaus hatte der Kläger zu
  17. ab dem bezeichneten Zeitpunkt bis zum
  18. Januar 2014 (anteiliger Erwerb des Gesellschaftsanteils von Herrn F.) lediglich genau 25 % der Gesellschaftsanteile inne, so dass selbst nach der Regelung des § 53 Abs. 2 GmbH-Gesetz bis dahin eine Satzungsänderung gegen den Willen des Klägers zu
  19. möglich gewesen wäre. Auch teilt die Kammer die Einschätzung nicht, es bestehe keine Weisungsgebundenheit des Klägers zu
  20. mit Ausnahme der nach dem GmbH-Gesetz rechtlich bzw. gesetzlich vorgesehenen Weisungsgebundenheit gegenüber der Gesellschafterversammlung. Insofern sind in § 2 des am
  21. Februar 2012 in Kraft getretenen Geschäftsführervertrages verschiedene Einschränkungen festgehalten, und es werden dadurch nicht unerhebliche zusätzliche Zustimmungserfordernisse der Gesellschafterversammlung statuiert. Wegen der Einschränkungen im Einzelnen wird Bezug genommen auf die Regelungen des § 2 Absatz 2a) bis i) des Geschäftsführervertrages (Blatt 8R der Verwaltungsakte). Soweit ausgeführt wird, die Geschäftsführer seien von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, kann dies tatsächlich ein Argument für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit sein. Allerdings nimmt das Gericht Bezug auf die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach das Alleinvertretungsrecht und die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB bei einer kleineren GmbH nicht untypisch sind und deshalb nicht zwingend auf eine selbstständige Tätigkeit deuten (vgl. insb. BSG, Urteil vom
  22. November 2015, Az.: B 12 KR 10/14 R, Rn. 18; BSG, Urteil vom
  23. März 2003; Az.: B 11 AL 25/02 R, Rn. 18, jeweils zit. nach Juris) und legt diese Rechtsprechung seiner Entscheidung zugrunde. Soweit die Kläger des Weiteren geltend machen, dass die Tatsache, dass Urlaubsansprüche oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle im Vertrag geregelt worden seien, Selbstverständlichkeiten seien und zur Absicherung auch von Unternehmern gehörten und deshalb vorliegend für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ebenfalls unbeachtlich seien, so teilt das Gericht diese Einschätzung ebenfalls nicht. Denn diese Gesichtspunkte sprechen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. erneut BSG, Urteil vom
  24. November 2015, Az.: B 12 KR 10/14 R, Rn. 18 sowie BSG, Urteil vom
  25. Juli 2007, Az.: B 11 a AL 5/06 R, Rn. 18, jeweils zit. nach Juris), der die Kammer auch insofern folgt, eher für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung. Soweit der Kläger zu
  26. außerdem vorträgt, ihm obliege gemeinsam mit den anderen Gesellschaftern das gesamte wirtschaftliche und unternehmerische Risiko seiner Tätigkeit, da sie die alleinigen geschäftsführenden Gesellschafter des Unternehmens seien, so ist dies zwar zutreffend. Allerdings folgt daraus kein durchgreifendes Argument für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit. Denn insofern handelt es sich lediglich um dasjenige Risiko, welches mit dem Kapitaleinsatz eines Gesellschafters für den Erwerb der Gesellschaftsanteile an einem Unternehmen bzw. für die Gründung des Unternehmens stets verbunden ist. Unter Berücksichtigung dieses Argumentes wäre jeder Gesellschafter-Geschäftsführer als selbstständig Tätiger zu beurteilen, was jedoch unter Berücksichtigung der aufgezeigten Grundsätze gerade nicht der Fall ist. Darüber hinaus sind jedoch wirtschaftliche Risiken des Klägers zu
  27. in einem Umfang, die für eine abweichende Beurteilung ins Feld geführt werden könnten, gerade nicht nachgewiesen. Dies gilt insbesondere bezüglich des Risikos der vorgetragenen Darlehensgewährung zu Gunsten der Klägerin zu
  28. im Vergleich mit der wirtschaftlichen Absicherung des Klägers zu
  29. durch den Geschäftsführervertrag. Auch wenn sich der Kläger zu
  30. im Zusammenhang mit der Finanzierung der Klägerin zu
  31. gegenüber kreditgebenden Instituten durch Bürgschaften zur Kreditsicherung verpflichtet hat, so wäre dies regelmäßig lediglich dann beachtlich, wenn daraus eine im Gesellschaftsrecht wurzelnde Rechtsmacht resultiert, ein solches persönliches Risiko also zu rechtlichen Einflussmöglichkeiten auf die Geschicke der Gesellschaft führt (BSG, Urteil vom
  32. August 1990, Az.: 11 RAr 77/89, Rn. 32; BSG, Urteil vom
  33. Juli 2015, Az.: B 12 KR 23/13 R, Rn. 27; BSG, Urteil vom
  34. August 2012, Az.: B 12 KR 25/10 R, Rn. 29; Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom
  35. Dezember 2016, Az.: L 6 KR 1417/13, Rn. 116, jeweils zit. nach Juris). Dazu ist jedoch vorliegend im Hinblick auf gewährte Kreditsicherheiten nichts vorgetragen oder ersichtlich. Soweit die Kläger abschließend geltend machen, bei Gründung der Gesellschaft sei die neuere BSG-Rechtsprechung noch nicht bekannt gewesen, und insofern hätten der Kläger zu
  36. und die weiteren Gesellschafter-Geschäftsführer davon ausgehen können, dass durch ihre Tätigkeit als Geschäftsführer ihres eigenen Unternehmens eine Sozialversicherungspflicht nicht begründet werde, soweit also die Kläger Vertrauensschutz geltend machen, so führt auch dieses Argument nicht zu einer abweichenden Einschätzung der Kammer. Zunächst ist diesbezüglich festzuhalten, dass bezüglich der Geschäftsführer der Klägerin zu
  37. zuvor noch keine Vertrauensschutz auslösende Statusentscheidung getroffen worden ist. Darüber hinaus betrifft die Änderung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in der jüngeren Vergangenheit insbesondere eine Abwendung der vorherigen Beurteilung von (Allein-) Geschäftsführern von Familiengesellschaften im Sinne der früheren „Kopf und Seele-Rechtsprechung“ (vgl. dazu etwa Legde, Sgb 2017, Seite 25 bis 31). Vorliegend handelte es sich jedoch zu keinem Zeitpunkt um eine klassische Familiengesellschaft in diesem Sinne. In den ersten Jahren des Bestehens waren familienfremde Gesellschafter an der Firma beteiligt. Erst mit notariellem Vertrag vom
  38. Januar 2014 veräußerte Herr F. F. seinen Geschäftsanteil. Entsprechend gab der Kläger zu
  39. in dem Antragsformular zur Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status auch an, dass seine Tätigkeit nicht aufgrund von familienhafter Rücksichtnahme durch ein gleichberechtigtes Nebeneinander zu anderen Gesellschaftern geprägt ist (Blatt 6 der Verwaltungsakte). Insofern ist davon auszugehen, dass die vorliegend zu beurteilende Konstellation bereits unter Berücksichtigung der früheren, bis zur Gründung der Klägerin zu
  40. ergangenen, Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ebenso zu entscheiden gewesen wäre (vgl. dazu auch die obigen Zitierungen der einschlägigen BSG-Rechtsprechung zur Beurteilung der Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern). Zusammengefasst greifen mithin keine Vertrauensschutzgesichtspunkte zu Gunsten der Kläger ein. Im Übrigen, insbesondere bezüglich der weiteren Darstellung der rechtlichen Vorgaben sowie der ausführlichen Abwägung der verschiedenen Argumente für eine selbstständige Tätigkeit und für eine abhängige Beschäftigung mit dem Ergebnis des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung des Klägers zu
  41. bei der Klägerin zu
  42. ab dem
  43. September 2009, folgt die Kammer der Begründung der Beklagten in dem angefochtenen Bescheid sowie dem angefochtenen Widerspruchsbescheid und sieht vor diesem Hintergrund

§ 136Abs.

3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Auch bezüglich der Höhe der geltend gemachten Nachforderung ist der angegriffene Bescheid zwischenzeitlich nicht mehr zu beanstanden, nachdem die Beklagte durch Änderungsbescheid vom

  1. April 2017 die Nachberechnung der Umlagebeiträge zu den Umlageverfahren U1 und U2 nach § 7 Aufwendungsausgleichsgesetz zurückgenommen hat. Insofern wird bezüglich der Berechnung der Nachforderung auf die Nachberechnungsanlagen zu dem Bescheid vom
  2. April 2017 Bezug genommen (vgl. dazu Blatt 74 bis 81 der Gerichtsakte). Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Klagen mehrere Beteiligte, von denen einer - hier der Kläger zu
  3. - zum kostenrechtlich begünstigten Personenkreis des § 183 SGG gehört und ein anderer nicht, so richtet sich die Kostenentscheidung in dem Rechtszug für alle Beteiligten einheitlich nach § 193 SGG (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom
  4. Juni 2016, Az.: L 3 R 359/15, Rn. 33; BSG, Beschluss vom
  5. Mai 2006, Az.: B 2 U 391/05 B, Rn. 17 f., jeweils zitiert nach Juris). Aufgrund des lediglich geringfügigen prozentualen Obsiegens im Klageverfahren nach Erlass des Änderungsbescheides vom
  6. April 2017 war aus Sicht des Gerichts keine Kostenquote zu Gunsten der Kläger zu bilden. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE200000089

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