Zur >>Unverzüglichkeit<< einer Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a LFGB Leitsatz
(1a)1 Die zuständige Behörde informiert die Öffentlichkeit unverzüglich unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels sowie unter Nennung des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt oder in den Verkehr gelangt ist, wenn der durch Tatsachen, (…) hinreichend begründete Verdacht besteht, dass
- (…)
- (…)
- gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die (…) der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt verstoßen worden ist und die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens dreihundertfünfzig Euro zu erwarten ist. Randnummer 25 Diesen Vorgaben entspricht die durch die Antragsgegnerin beabsichtigte Veröffentlichung nicht. Zwar dürfte die Antragstellerin durch die im Rahmen der Betriebskontrolle am
- Mai 2019 festgestellten Mängel in nicht nur unerheblichem Ausmaß gegen Vorschriften, die der Einhaltung hygienischer Anforderungen dienen, verstoßen haben. Dies kann jedoch letztlich dahinstehen, da die beabsichtigte Information der Öffentlichkeit jedenfalls nicht unverzüglich im Sinne von § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB erfolgte. Randnummer 26 Im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch ist nicht näher definiert, wann eine Information der Öffentlichkeit noch „unverzüglich“ im Sinne von § 40 Abs. 1a Satz 1 LFGB erfolgt. Randnummer 27 Nach Auffassung des Gerichts fordert der Begriff „unverzüglich“ auch im Rahmen von § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB in Anlehnung an die Legaldefinition in § 121 Abs. 1 BGB ein Handeln „ohne schuldhaftes Zögern“ (vgl. VG Oldenburg, Beschl. v.
- August 2019 – 7 B 2221/19 – juris, Rn. 35). Randnummer 28 Für diese Auslegung spricht zunächst der Wortlaut von § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB. Der Gesetzgeber des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches rekurriert mit der Verwendung des Wortes „unverzüglich“ nämlich auf einen in der Rechtssprache seit langem etablierten Begriff, der bereits in der am
- August 1896 bekanntgemachten und am
- Januar 1900 in Kraft getretenen Urfassung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Reichsgesetzblatt 1896, Nr. 21, S. 195) und seitdem unverändert in § 121 Abs. 1 BGB – zumindest für die Zwecke des Bürgerlichen Gesetzbuchs – legaldefiniert wird. Vor diesem Hintergrund legt die Anknüpfung an den Begriff der Unverzüglichkeit durch den Gesetzgeber des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs nahe, dass der Begriff auch für die Zwecke dieses Gesetzbuchs in der im Bürgerlichen Gesetzbuch definierten Art und Weise zu verstehen sein soll. Randnummer 29 Die Gesetzgebungsgeschichte von § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB spricht ebenfalls für dieses Begriffsverständnis. Randnummer 30 Der Begriff „unverzüglich“ wurde durch Art. 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches vom
- April 2019 (BGBl. I S. 498) mit Wirkung ab dem
- April 2019 in § 40 Abs. 1a Satz 1 LFGB eingefügt. Dieser Gesetzesänderung vorausgegangen war eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, in der die Vorgängerfassung des § 40 Abs. 1a LFGB insofern mit Art. 12 Abs. 1 GG für unvereinbar erklärt worden war, als in dem Gesetz eine zeitliche Begrenzung der Informationsverbreitung fehlte (BVerfG, Beschl. v.
- März 2018 – 1 BvF 1/13 – juris, Rn. 56). Randnummer 31 Neben seiner Kritik an einer fehlenden Regelung zur Dauer der Veröffentlichung bezog das Bundesverfassungsgericht auch Erwägungen zum zeitlichen Abstand zwischen dem lebens- oder futtermittelrechtlichen Verstoß und der Veröffentlichung in seine Betrachtung mit ein (BVerfG, Beschl. v.
- März 2018 – 1 BvF 1/13 – juris, Rn. 58): „Je weiter der Verstoß zeitlich entfernt ist, desto geringer ist auf der einen Seite noch der objektive Informationswert seiner Verbreitung, weil sich vom Verstoß in der Vergangenheit objektiv immer weniger auf die aktuelle Situation des betroffenen Unternehmens schließen lässt. Je länger eine für das Unternehmen negative Information in der Öffentlichkeit verbreitet wird, desto größer ist auf der anderen Seite dessen Belastung, weil umso mehr Verbraucherinnen und Verbraucher im Laufe der Zeit von dieser Information zuungunsten des Unternehmens beeinflusst werden können. Zwar wird auch aus deren Sicht die Bedeutung einer Information mit zunehmender Verbreitungsdauer und zunehmendem Abstand von dem die Informationspflicht auslösenden Rechtsverstoß regelmäßig sinken. Es kann jedoch nicht erwartet werden, dass alte Einträge immer zuverlässig als weniger relevant wahrgenommen werden. Vor allem aber änderte auch ein mit der Zeit sinkender Einfluss auf das Konsumverhalten nichts daran, dass noch lange Zeit nach dem eigentlichen Vorfall, wenn auch in abnehmender Zahl, Verbraucherinnen und Verbraucher von dieser Information zum Nachteil des Unternehmens beeinflusst werden. Eine zeitliche Begrenzung der Veröffentlichung ist daher verfassungsrechtlich geboten.“ Randnummer 32 An ebendiese Ausführungen knüpft der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zu Art. 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches an, mit dem das Wort „unverzüglich“ in § 40 Abs. 1a Satz 1 LFGB eingefügt wurde. Dort heißt es (BT-Drs. 19/8349, S. 19): „Mit der Ergänzung werden die zuständigen Vollzugsbehörden verpflichtet, nach der abschließenden Ermittlung des Sachverhalts die erforderliche Veröffentlichung ohne Zeitverzug vorzunehmen. Verzögerungen von zum Teil mehreren Monaten zwischen der Feststellung von Verstößen und einer Veröffentlichung, wie in der Vergangenheit teilweise erfolgt, sind im Sinne der Verbraucherinformation nicht zweckdienlich. Je weiter der Verstoß zeitlich entfernt ist, desto geringer ist der objektive Informationswert seiner Verbreitung, weil sich vom Verstoß in der Vergangenheit objektiv immer weniger auf die aktuelle Situation des betroffenen Unternehmens schließen lässt (siehe BVerfG, Beschluss vom
- März 2018, Rdnr. 58).“ Randnummer 33 Mit dem tatbestandlichen Merkmal der Unverzüglichkeit soll mithin ein möglichst geringer zeitlicher Abstand der zu veröffentlichenden Information zu dem die Informationspflicht auslösenden Rechtsverstoß und dadurch eine hohe Aktualität gewährleistet werden. Mit sinkender Aktualität der Information reduziert sich auch der Wert dieser Information für die Verbraucherinnen und Verbraucher und umso weniger ist den hiervon Betroffenen die Veröffentlichung im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG zuzumuten (VG Oldenburg, Beschl. v.
- August 2019 – 7 B 2221/19 – juris, Rn. 21). Randnummer 34 Nach diesen Maßgaben und unter der gebotenen Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles erfolgt die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Information der Öffentlichkeit nicht unverzüglich im Sinne von § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB. Randnummer 35 Erst vier Monate nach der Betriebskontrolle vom
- Mai 2019, nämlich mit Schreiben vom
- September 2019, hörte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zu einer beabsichtigen Veröffentlichung im Internet an. Die tatsächliche Veröffentlichung sollte ausweislich eines weiteren Schreibens der Antragsgegnerin vom
- September 2019, der Antragstellerin ausweislich Postzustellungsurkunde (Bl. 38 BA) zugestellt am
- September 2019, innerhalb von sieben Werktagen ab Zustellung dieses weiteren Schreibens erfolgen – also erst Anfang Oktober. Zwischen der Feststellung der bemängelten Zustände und dem von der Antragsgegnerin geplanten Veröffentlichungsdatum im Internet lag daher ein Zeitraum von etwa fünf Monaten. Randnummer 36 Die lebensmittelrechtlichen Verstöße und Mängel, deren Veröffentlichung die Antragsgegnerin beabsichtigt, waren der Antragsgegnerin hingegen bereits seit der Betriebskontrolle am
- Mai 2019 bekannt. In dem noch vor Ort handschriftlich verfassten Kontrollbericht werden die vorgefundenen Mängel zwar nur zusammenfassend skizziert. Jedoch nur einen Tag später, am
- Mai 2019, erstellte die Antragsgegnerin eine ausführliche Niederschrift über sämtliche vorgefundene Mängel (Bl. 6 - 9 BA). Der Antragstellerin war auch bereits am
- Mai 2019 Gelegenheit gegeben worden, sich u.a. zu den Mängeln zu äußern (vgl. Bl. 4 BA). Randnummer 37 Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass es vor einer Veröffentlichung der weiteren Sachverhaltsaufklärung – etwa in Form weitergehender Ermittlungen oder Untersuchungen – bedurft hätte. Soweit die Antragsgegnerin anführt, eine „sorgfältige Prüfung [der] umfassenden Mängelliste“ sei erforderlich gewesen, lässt sich ihrem Vortrag nicht entnehmen, welche Umstände des Sachverhaltes Gegenstand dieser Prüfung gewesen sein sollen, zumal der Antragstellerin ausweislich des Kontrollberichts vom 2.Mai 2019 noch am Tag der Betriebskontrolle aufgegeben wurde, die festgestellten Hygienemängel sofort zu beheben. Sofern die Antragsgegnerin dabei eine rechtliche Prüfung im Rahmen des Bußgeldverfahrens meint, weist das Gericht darauf hin, dass eine Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB lediglich eine Prognose dahingehend erfordert, dass die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens 350 Euro zu erwarten ist. Die Ermittlung der genauen Höhe des zu erwartenden Bußgeldes ist danach nicht erforderlich, sofern das zu erwartende Bußgeld jedenfalls mindestens 350 Euro beträgt. Um wieviel dieser Schwellenwert überschritten wird, ist hingegen unerheblich. Die Antragsgegnerin hat weder vorgetragen noch ist ersichtlich, inwieweit die „sorgfältige Prüfung“ der Mängelliste für die Bußgeldprognose nach § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB erforderlich war, zumal sich eine erste behördliche Bußgelderwartung in Höhe von 2.500 Euro – dort als „Bußgeldvorschlag“ bezeichnet – bereits in der durch den Lebensmittelkontrolleur im Nachgang zur Betriebskontrolle gefertigten Verfügung vom
- Mai 2019 findet (Bl. 10 BA). Diese Bußgeldhöhe findet sich später unverändert – und ohne dass aus der Behördenakte weitere zwischenzeitliche Ermittlungs- oder Prüfungsschritte ersichtlich wären – auch in einer behördlichen Verfügung vom
- August 2019, durch die letztlich das Veröffentlichungsverfahren nach § 40 Abs. 1a LFGB eingeleitet wurde (Bl. 24 BA). Randnummer 38 Soweit die Antragsgegnerin anführt, eine abschließende Beurteilung habe erst nach Durchführung der Nachkontrolle vom
- Juni 2019 stattfinden können, da erst dann über die in Betracht kommende Bußgeldhöhe eine ausreichend sichere Prognose habe getroffen werden können, führt auch dies zu keinem anderen Ergebnis. Die Veröffentlichung lebensmittelrechtlicher Verstöße nach § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB bezieht sich auf das Ergebnis einer konkreten Betriebskontrolle – hier der Betriebskontrolle vom
- Mai 2019 (vgl. VG Oldenburg, Beschl. v.
- August 2019 – 7 B 2221/19 – juris, Rn. 35). Das Ergebnis dieser konkreten Betriebskontrolle – also der Zustand, wie er sich am Tag der Betriebskontrolle darstellte – wird durch eine Nachkontrolle nicht mehr verändert, sondern es tritt ein weiterer Befund neben den Erstbefund. Das Ergebnis einer Nachkontrolle kann zwar nach § 40 Abs. 4 Satz 2 LFGB dazu führen, dass die Veröffentlichung der Ergebnisse der Erstkontrolle anzupassen und auf eine etwaige zwischenzeitliche Mängelbeseitigung hinzuweisen ist. Die letztgenannte Vorschrift gebietet jedoch nicht, dass eine Nachkontrolle zwingend noch vor der Veröffentlichung der Ergebnisse der Erstkontrolle erfolgen muss. Das Gericht lässt vor diesem Hintergrund offen, ob und inwieweit bei der im Rahmen von § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB vorzunehmenden Bußgeldprognose überhaupt die Ergebnisse einer zwischenzeitlich erfolgten Nachkontrolle Berücksichtigung finden. Ungeachtet dessen weist das Gericht noch einmal darauf hin, dass die Prognose der genauen Höhe des zu erwartenden Bußgeldes im Rahmen von § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB nicht erforderlich ist, sofern jedenfalls eine Überschreitung des Schwellenwertes von 350 Euro zu erwarten ist. Im vorliegenden Fall ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass es für die Prognose, ob das zu erwartende Bußgeld die maßgebliche Schwelle von 350 Euro überschreitet, entscheidend auf das Ergebnis der Nachkontrolle ankam. Randnummer 39 Schließlich vermag die Antragsgegnerin auch nicht mit ihrem Einwand durchzudringen, die beabsichtigte Veröffentlichung erfolge unverzüglich, da zu berücksichtigen sei, dass behördliche Arbeitskraft durch die Bearbeitung einer Vielzahl von Anfragen nach § 2 Abs. 1 VIG gebunden worden sei. Der von der Antragstellerin angeführte Umstand vermag nicht zu begründen, dass die beabsichtigte Veröffentlichung unverzüglich – also „ohne schuldhaftes Zögern“ – erfolgte. Denn es obliegt der Antragsgegnerin in eigener Verantwortung, auch und gerade in Fällen der nicht nur kurzzeitigen behördlichen Überlastung eine zureichende Personalausstattung zu gewährleisten und die vorhandenen Personalmittel sachgerecht einzusetzen. Unterlässt sie es unter diesen Umständen, eine hinreichend große Anzahl von Mitarbeitern mit der Bearbeitung von lebensmittelrechtlichen Verfahren der vorliegenden Art zu betrauen, so muss sie sich die zwangsläufig eintretenden Verzögerungen als „schuldhaftes Zögern“ zurechnen lassen. Randnummer 40 Nach alledem war dem Antrag in dem durch Auslegung ermittelten Umfang stattzugeben, da die beabsichtigte Information der Öffentlichkeit jedenfalls nicht unverzüglich erfolgte. Randnummer 41 Da die Hauptsache derzeit nicht anhängig ist, bleibt es der Antragsgegnerin unbenommen, zu beantragen, der Antragstellerin nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 926 ZPO aufzugeben, binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist Klage zu erheben. Randnummer 42 Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, da sie unterlegen ist. Randnummer 43 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. Nr. 25.2 Alt. 2 und Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE200000096