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OLG Frankfurt 8. Senat für Familiensachen 8 UF 25/18 Beschluss Grundsatz zum Elternunterhalt zur Abzugsfähigkeit von Tilgungsleistungen vom Einkommen

Grundsatz zum Elternunterhalt zur Abzugsfähigkeit von Tilgungsleistungen vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen gilt auch beim Kindesunterhalt Orientierungssatz 1. Der vom Bundesgerichtshof zum Elter

§ 1612bAbs.

1 S. 1 Nr. 1 BGB ergibt 390,- Euro. Aus dem bereinigten Nettoeinkommen von 3.142,02 Euro im Jahr 2016 folgt ebenfalls ein Mindestkindesunterhalt aus Einkommensgruppe 6, d.h. 128% des Mindestunterhalts, also ein Tabellenbetrag in 2. Altersstufe von 492,- Euro, abzüglich hälftiges Kindergeld von damals 95,-

§ 1612bAbs.

1 S. 1 Nr. 1 BGB ergibt 397,- Euro. Aus dem bereinigten Nettoeinkommen von 3.092,35 Euro im Jahr 2017 folgt ein Mindestkindesunterhalt aus Einkommensgruppe 5, d.h. 120% des Mindestunterhalts, also ein Tabellenbetrag in 2. Altersstufe von 472,- Euro, abzüglich hälftiges Kindergeld von damals 96,-

§ 1612bAbs.

1 S. 1 Nr. 1 BGB ergibt 376,- Euro. Ab Januar 2018 liegt die Antragsgegnerin mit einem anzusetzenden Einkommen von über 5.500,- Euro in der höchsten Einkommensgruppe

  1. Geltend gemacht wurden 144% des Mindestkindesunterhalts, was gemäß §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 308 ZPO zu berücksichtigen ist. 144% des Mindestkindesunterhalts führen ab 1.1.2018 monatlich zu einem Tabellenbetrag von 575,- Euro, abzüglich hälftigen Kindergelds von 97,- Euro zu einem Zahlbetrag von 478,- Euro. Ab September 2018 war zu berücksichtigen, dass der Antragsteller in die
  2. Altersstufe einzuordnen ist. Das führt zu einem Tabellenbetrag von 673,- Euro, abzüglich hälftigen Kindergelds von 97,- Euro zu einem Zahlbetrag von monatlich 576,- Euro. Ab Januar 2019 ergibt dies einen Zahlbetrag von 686,- Euro, abzüglich hälftigen Kindergelds von 97,- Euro zu einem Zahlbetrag von monatlich 589,- Euro. Ab Juli 2019 führt die Erhöhung des (vollen) Kindergelds auf 204,- Euro zu einem Zahlbetrag von monatlich 584,- Euro. Weil auch eine Krankenversorgung zum Regelunterhalt gehört (und der Antragsteller seit Geburt auch privat versichert ist), haftet die Antragsgegnerin als Barunterhaltspflichtige nicht wie bei Mehrbedarf gemeinsam mit dem betreuenden Elternteil, sondern allein (vgl. BGH Beschluss vom
  3. Februar 2018 - XII ZB 338/17, NJW-RR 2018, 579, Rn. 28; Wendl/Dose-Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis,
  4. Auflage 2015, § 2 Rn. 327). Einen Anspruch auf die Kosten der Krankenversorgung hat der Antragsteller ab Oktober 2015 in Höhe von (zunächst) 73,96 Euro monatlich - also in Höhe der übereinstimmenden Teilerledigungserklärung, ab Januar 2016 75,24 Euro monatlich. Für den Monat September 2015 besteht kein Anspruch auf rückständigen Krankenversorgungsunterhalt, da diesbezüglich kein Verzug vorliegt und Unterhalt für die Vergangenheit mangels vorgetragenen Auskunftsverlangens für die Zeit vor Rechtshängigkeit nur wegen Verzugs verlangt werden kann, § 1613 Abs. 1 S. 1 Var. 2 BGB. Der Regelunterhalt wurde vorliegend mit Schriftsatz vom September 2015 eingefordert, der Krankenversicherungsbeitrag erstmals mit Schriftsatz vom Oktober
  5. Die Inverzugsetzung wirkt grundsätzlich auf den Monatsersten zurück, § 1613 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Forderung einer geringeren Summe (hier Regelunterhalt mit Schriftsatz von September 2015 noch ohne Krankenversorgungsunterhalt) begründet keinen Verzug auf einen höheren als den begehrten Betrag (vgl. BGH, Urteil vom
  6. Juni 2004 - XII ZR 217/01, NJW-RR 2004, 1227, 1228; BGH, Urteil vom
  7. Mai1982 - IV b ZR 715/80, FamRZ 1982, 887, 890). Hinsichtlich der Höhe des Krankenversorgungsunterhalts gilt Folgendes: Aus der Bescheinigung der Z vom 02.02.2016, Bl. 224 f., ergibt sich, dass der Vater des Antragstellers für den Antragsteller im Jahr 2015 monatsdurchschnittlich 147,93 Euro (1.775,12 Euro jährlich durch 12 Monate) getragen hat. Aus den Bescheinigungen der Z vom 31.01.2017 (Bl. 632 f.), vom 30.01.2018 (Bl. 634 f.) und vom 29.01.2019 (Bl. 636 f.) ergibt sich, dass der Vater des Antragstellers in den Jahren 2016 bis 2018 jeweils jährlich 1.805,76 Euro an Krankenversicherungskosten für den Antragsteller gezahlt hat, monatlich also 150,48 Euro. Nach dem weiter unbestrittenen Vortrag des Antragstellers in der Beschwerdeinstanz trägt der Arbeitgeber des Vaters des Antragstellers davon 50% (bis zur Höchstbetragsgrenze), so dass der Antragsteller - wegen der Deckung im Übrigen - von den Gesamtkosten 50% gegenüber der Antragsgegnerin geltend machen kann, d.h. im Jahr 2015 monatlich 73,96 Euro, seit dem Jahr 2016 jeweils monatlich 75,24 Euro (also über die übereinstimmende Teilerledigungserklärung hinaus und auch etwas mehr als die von der Antragsgegnerin ab dem 01.06.2019 anerkannten 73,96 Euro). Hinsichtlich des Regelunterhalts des Antragstellers ist der betreuende Elternteil und gesetzliche Vertreter des Antragstellers nicht als vorrangig Haftender heranzuziehen. Als nichtbetreuender Elternteil ist die Antragsgegnerin für den Regelunterhalt allein barunterhaltspflichtig, § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der betreuende Elternteil ein deutlich höheres Einkommen hat als der an sich barunterhaltspflichtige Elternteil. Die Inanspruchnahme des nicht betreuenden Elternteils zum Barunterhalt darf aber nicht zu einem erheblichen finanziellen Ungleichgewicht zwischen den Eltern führen (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. BGH, Urteil vom
  8. Oktober 2007 - XII ZR 112/05, FamRZ 2008, 137, Rn. 41; BGH, Urteil vom
  9. November 1997 - XII ZR 1/96, FamRZ 1998, 286, Rn. 21). Kann der an sich barunterhaltspflichtige Elternteil auch bei Zahlung des vollen Kindesunterhalts seinen angemessenen Selbstbehalt noch verteidigen, kommt eine vollständige oder anteilige Haftung des betreuenden Elternteils für die Aufbringung des Barunterhalts nur in wenigen, besonderen Ausnahmefällen in Betracht (BGH, Beschluss vom
  10. Juli 2013 - XII ZB 297/12, FamRZ 2013, 1558, Leitsatz Nr. 2). Wann ein solcher Einzelfall vorliegt, kann nicht in jedem Einzelfall schematisch durch Gegenüberstellung der - ggf. fiktiven - Nettoeinkünfte beurteilt werden, sondern die unterhaltsrechtliche Belastung ist im Rahmen einer umfassenden Billigkeitsabwägung angemessen zu würdigen, wobei es einerseits auf die Sicherung des Unterhalts, andererseits auf die Belastung durch die Kindesbetreuung neben der Erwerbstätigkeit ankommt, möglicherweise aber auch auf Belastungen des betreuenden Elternteils aufgrund (nachrangiger) Unterhaltspflichten und ggf. auch darauf, dass das minderjährige Kind faktisch auch die gehobenen Lebensverhältnisse des betreuenden Elternteils teilt und ein dadurch erzeugter zusätzlicher Barbedarf von vornherein durch den betreuenden Elternteil befriedigt wird (BGH, Beschluss vom
  11. Juli 2013 - XII ZB 297/12, FamRZ 2013, 1558, Rn. 28 m.w.N.). Erst wenn „der betreuende Elternteil etwa über das Dreifache der unterhaltsrelevanten Nettoeinkünfte des an sich barunterhaltspflichtigen Elternteils verfügt, nähert sich die Einkommensdifferenz einer Grenze, an der es unter gewöhnlichen Umständen der Billigkeit entsprechen kann, den betreuenden Elternteil auch den Barunterhalt für das Kind in voller Höhe aufbringen zu lassen“ (BGH, Beschluss vom
  12. Juli 2013 - XII ZB 297/12, FamRZ 2013, 1558, Rn. 29). Der Vater des Antragstellers hat - bezogen auf das oben dargestellte, unterhaltsrechtlich relevante bereinigte Einkommen der Antragsgegnerin - bei Weitem nicht das Dreifache an bereinigten Nettoeinkünften zur Verfügung (vgl. dazu näher sogleich). Unterhalb dieser Schwelle gilt nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom
  13. Juli 2013 - XII ZB 297/12, FamRZ 2013, 1558, Rn. 30) Folgendes: „Auch bei einer erheblichen Einkommensdifferenz [wird] eine vollständige Enthaftung des an sich barunterhaltspflichtigen Elternteils häufig ausscheiden; in welchem Umfang der nicht betreuende Elternteil in solchen Fällen bei der Aufbringung des Barunterhalts ausnahmsweise entlastet werden kann, hat vorrangig der Tatrichter unter Berücksichtigung der vorstehenden Gesichtspunkte in eigener Verantwortung zu prüfen. Der Senat hat grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken dagegen, im rechnerischen Ausgangspunkt auf den Verteilungsmaßstab der elterlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB) zurückzugreifen. Wird allerdings bei der Quotenberechnung das vergleichbare Einkommen der Eltern dadurch bestimmt, dass von den unterhaltsrelevanten Einkünften beider Elternteile gleichermaßen der angemessene Selbstbehalt als Sockelbetrag abgezogen wird, müssen die auf diese Weise ermittelten Haftungsanteile in aller Regel zugunsten des betreuenden Elternteils wertend verändert werden, um der Gleichwertigkeitsregel des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB Geltung zu verschaffen... Denkbar erscheint es auch, dem betreuenden Elternteil bereits bei der Bestimmung des vergleichbaren Einkommens im Rahmen der Quotenberechnung einen höheren Sockelbetrag zu gewähren... Auch bei erheblich günstigeren Einkommensverhältnissen des betreuenden Elternteils kann die Würdigung des Tatrichters somit zu dem Ergebnis führen, dass der nicht betreuende Elternteil im erhöhten Maße und gegebenenfalls auch allein zur Aufbringung des Barunterhalts heranzuziehen ist.“ Hinsichtlich des Einkommens des Vaters des Antragstellers ist aufgrund der vorgelegten Nachweise von einem Nettoeinkommen von monatlich 5.490,- Euro im Jahr 2016 (Jahresnetto gemäß Verdienstabrechnung vom 20.12.2016, Bl. 491 d.A., 65.880,18 Euro durch 12 Monate) und monatlich 5.440,47 Euro im Jahr 2017 (Jahresnetto gemäß Verdienstabrechnung vom 18.12.2017, Bl. 478 d.A., 65.285,66 Euro durch 12 Monate) auszugehen. Mit der Bescheinigung der Bank1 (Bl. 508) und dem Steuerbescheid für das Steuerjahr 2016 (Bl. 510 ff.) hat der Vater des Antragstellers nachgewiesen, keine sonstigen Einnahmen, insbesondere keine Kapitaleinkünfte, zu haben. Davon abzuziehen sind: Krankenversicherung 532,01 Euro Zusätzliche Altersversorgung 130,95 Euro Lebensversicherung (als weitere Altersvorsorge) 223,09 Euro Mitgliedschaft im Verband1 16,50 Euro Beitrag bei der Landesärztekammer 62,33 Euro Mitgliedschaft im Verband2 12,00 Euro Zusammen 976,88 Euro Zwischensumme für 2016: 4.513,12 Euro Zwischensumme für 2017: 4.463,59 Euro Weiter abzuziehen sind die Unterhaltsverpflichtungen. Für den Sohn C ist eine Unterhaltsverpflichtung von 136% des Mindestunterhalts tituliert, die auch bedient wird, 2017 war dies ein Zahlbetrag von 370,- Euro, 2018 von 377,- Euro. Zwischensumme (bei Ansatz des Betrags für 2017) für 2016: 4.143,12 Euro Zwischensumme (bei Ansatz des Betrags für 2017) für 2017: 4.093,59 Euro Weiter anzusetzen ist die Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Sohn B. Diesbezüglich hat der Vater des Antragstellers auch nachgewiesen, dass er den Unterhalt auch tatsächlich zahlt (vgl. Bl. 474 f.) mit monatlich 576,00 Euro. Zwischensumme für 2016: 3.567,12 Euro Zwischensumme für 2017: 3.463,59 Euro Weiter abzuziehen sind die Kosten für die Nachmittagsbetreuung des Antragstellers als zu berücksichtigende Aufwendungen des betreuenden Elternteils (vgl. BGH, Beschluss vom
  14. Oktober 2017 - XII ZB 55/17, FamRZ 2018, 23, Leitsatz) von bis Dezember 2016 monatlich 75,- Euro, ab Januar bis Juli 2017 monatlich 95,- Euro, im Juli 2017 zudem einmalig 82,75 Euro. Danach fielen keine Nachmittagsbetreuungskosten mehr an. Daraus folgt als Zwischensumme für 2016: 3.492,12 Euro Und für 2017 (bis Juni): 3.368,59 Euro Ab August 2017 weiterhin: 3.463,59 Euro Weiterhin ist grundsätzlich zu berücksichtigen, dass der Vater des Antragstellers seiner Lebensgefährtin Unterhalt nach § 1615l BGB schuldet. Hier hat der Antragsteller zur Höhe des von der Lebensgefährtin vorgeburtlich bezogenen Einkommens und auch zu nachgeburtlich bezogenen, den Lohnausfall ggf. teilweise kompensierenden Leistungen vorgetragen. Die Lebensgefährtin bezog Elterngeld von 939,24 Euro und sie hatte zuletzt 2018 ein Nettoeinkommen aus Teilzeittätigkeit von 1.258,- Euro. Da die Lebensgefährtin des Vaters des Antragstellers auch unter Berücksichtigung des eigenen Einkommens aus Teilzeitbeschäftigung von (netto) 1.258,- Euro gegen den Vater des Antragstellers einen Anspruch aus § 1615l Abs. 2 S. 2, S. 3 BGB auf Betreuungsunterhalt bis zum Alter des Kindes von drei Jahren, mithin jedenfalls bis Januar 2019 hat, und dieser Anspruch auch durch Naturalleistungen des Vaters des Antragstellers (Zurverfügungstellung der Wohnung, Lebenshaltung etc.) tatsächlich gedeckt wurde, muss beim Einkommen des Vaters des Antragstellers ein weiterer Abzug gemacht werden. Ausgehend von ihren Einkünften vor der Geburt des Kindes von 1.500,- Euro netto sind dies zur Zeit des Elterngeldbezugs im Jahr 2016 und Ende 2017 bis September 2018 weitere rund 570,- Euro, ab Oktober 2018 ein Abzug von 242,- Euro (Differenz des bezogenen Nettolohns zu den Nettoeinkünften vor Geburt des Kindes). Als Zwischensumme für 2016 bzw. 2017 folgt (gerundet): 2.925,- Euro Als Zwischensumme für 2018 (ab Oktober) folgt (gerundet): 3.220,- Euro Angesichts des auch im Jahr 2017, dem einkommensschwächsten Jahr der Antragsgegnerin, unter Berücksichtigung des Zahlbetrags für den Antragsteller von 376,- Euro mit dem Krankenversorgungsbetrag von 75,24 Euro noch vorhandenen unterhaltsrechtlichen Einkommens der Antragsgegnerin von 2.716,- Euro (3.167,- Euro minus 376,- Euro minus 75,- Euro), geben die wechselseitigen Einkommensverhältnisse - selbst unter weiteren Ansatzes des Unterhalts für A, den die Antragsgegnerin noch getragen hat - für den Regelunterhalt keinen Anlass für eine anteilige Haftung des Vaters des Antragstellers. Hinsichtlich des geltend gemachten Mehrbedarfs kann der Antragsteller von der Antragsgegnerin nach den anteiligen Einkommensverhältnissen der Eltern ab Januar 2016 bis einschließlich März 2017 die anteiligen Kosten für den Lese-Rechtschreib-Schwäche-Förderunterricht (LOS) verlangen. Für die Zeit vor Januar 2016 liegt keine Inverzugsetzung der Antragsgegnerin hinsichtlich des Mehrbedarfs vor. Der Mehrbedarf wurde erstmals mit Schriftsatz vom Januar 2016 verlangt. Für die Zeit davor liegt kein Tatbestand des § 1613 BGB vor. Insbesondere greift auch § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht ein, da diese (mangels Regelungslücke auch nicht analogiefähige) Vorschrift nur auf den Sonderbedarf anwendbar ist und für den Mehrbedarf § 1613 Abs. 1 Nr. 1 BGB gilt (vgl. Winter in: BeckOGK BGB § 1613 Rn. 189). Der zuvor geforderte Regelunterhalt begründet keinen Verzug für den Mehrbedarf. Die Kosten für den Lese-Rechtschreib-Schwäche-Förderunterricht (LOS) sind dem Grunde nach ersatzfähiger Mehrbedarf des Antragstellers. Bei Mehrbedarf (wie auch bei Sonderbedarf) handelt es sich um Zusatzbedarf des Kindes, der über den Elementarunterhalt hinaus anfällt und nicht von diesem gedeckt wird. Der Elementarunterhalt dient nur der Befriedigung des regelmäßigen Bedarfs. Die Höhe des Elementarunterhalts richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Mehrbedarf liegt vor, wenn die Mehrkosten nicht bereits vom Regelbedarf, der die Grundbedürfnisse abdeckt, umfasst werden. „Als Mehrbedarf ist derjenige Teil des Lebensunterhalts anzusehen, der regelmäßig während eines längeren Zeitraums anfällt und das Übliche derart übersteigt, dass er mit den Regelsätzen nicht zu erfassen, andererseits aber kalkulierbar ist und deshalb bei der Bemessung des laufenden Unterhalts berücksichtigt werden kann“ (BGH, Urteil vom
  15. November 2008 - XII ZR 65/07, FamRZ 2009, 962, Rn. 18; auch BGH, Beschluss vom
  16. Juli 2013 - XII ZB 298/12, FamRZ 2013, 1563 Rn. 7; Wendl/Dose-Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis,
  17. Auflage 2015, § 2 Rn. 232). Kosten für den längerfristigen Besuch von Förderunterricht bei einem privaten Lehrinstitut (z.B. Therapie einer Lese-Rechtschreib-Schwäche) können unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf begründen (BGH, Beschluss vom
  18. Juli 2013 - XII ZB 298/12, FamRZ 2013, 1563, Leitsatz, auch dort zur Therapie einer Lese-Rechtschreib-Schwäche). Der Unterhaltsberechtigte kann aber den durch den kostenauslösenden Besuch einer privaten Bildungseinrichtung entstandenen Mehrbedarf nicht unbeschränkt, sondern nur beim Vorliegen von sachlichen Gründen geltend machen (vgl. BGH a.a.O., Rn. 10). Diese sachlichen Gründe liegen bezüglich der Lese-Rechtschreib-Schwäche hier vor. Der Antragsteller hat eine Lese-Rechtschreib-Schwäche, was auch von der Antragsgegnerin anerkannt wird. In einer Vielzahl vorheriger Verfahren hat sie dies zum Vortrag gemacht und sie hat - als der Antragsteller noch in ihrem Haushalt wohnte - diesen Mehrbedarf gegenüber dem Vater des Antragstellers auch selbst geltend gemacht. Der Antragsgegnerin ist es verwehrt, ohne die nachvollziehbare Darstellung, dass und wie sich die Lese-Rechtschreib-Schwäche des Antragstellers maßgeblich gebessert haben soll, nun die Lese-Rechtschreib-Schwäche bzw. die Notwendigkeit der entsprechenden Kosten einfach unsubstantiiert zu bestreiten. Hinsichtlich des Anteils der Haftung für den Mehrbedarf gilt: Für den Mehrbedarf haften die Eltern dann, wenn der betreuende Elternteil eigenes Einkommen hat, anteilig nach dem Verhältnis ihrer jeweiligen Einkünfte (BGH, Versäumnisurteil vom
  19. März 2008 - XII ZR 150/05, FamRZ 2008, 1152; Wendl/Dose-Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis,
  20. Auflage 2015, § 9 Rn. 462). Nach der vorstehenden Berechnung hatte der Vater des Antragstellers in den Jahren 2016 und 2017 ein bereinigtes Einkommen von 2.925,- Euro, die Antragsgegnerin nach Abzug des Regelunterhalts und der Krankenversorgung des Antragstellers ein Einkommen von 2.716,- Euro, unter Ansatz von 310,- Euro als Unterhalt für die Tochter A ein Einkommen von 2.406,- Euro. 2.406,- Euro und 2.925,- Euro sind zusammen 5.331,- Euro, anteilig ergibt dies 45% bei der Antragsgegnerin. 45% von 152,- Euro (monatlicher Betrag von Januar 2016 bis Dezember 2016) sind 68,40 Euro, 45% von 197,50 Euro (monatlicher Betrag von Januar bis März 2017) sind 88,88 Euro. Die übrigen geltend gemachten Mehrbedarfe sind nicht ersatzfähig. Die Kosten für die Nachmittagsbetreuung stellen bereits keinen Mehrbedarf des Antragstellers dar. Ein weitergehender Bedarf eines Kindes (und nicht des berufstätigen, betreuenden Elternteils) liegt bei Fremdbetreuung durch Dritte nach der Rechtsprechung des BGH nur hinsichtlich der üblichen pädagogisch veranlassten Betreuung in staatlichen Einrichtungen wie etwa Kindergärten, Schulen und Horten vor, da im sogenannten Residenzmodell ein Elternteil regelmäßig allein unterhaltspflichtig ist, während der andere Elternteil die Betreuung des Kindes übernimmt (BGH, Beschluss vom
  21. Oktober 2017 - XII ZB 55/17, FamRZ 2018, 23, Rn. 13). Wird die Betreuung eines Kindes durch Dritte allein infolge der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils erforderlich, stellen die Betreuungskosten keinen Mehrbedarf des Kindes dar, sondern gehören zur allgemeinen Betreuung, die vom betreuenden Elternteil im Gegenzug zur Barunterhaltspflicht des anderen allein zu leisten ist; dafür entstehende Betreuungskosten können mithin lediglich als berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils Berücksichtigung finden (BGH a.a.O., Leitsatz). Mangels entsprechenden Vortrags des Antragstellers zu einem von diesen Grundsätzen abweichenden, besonders pädagogisch ausgerichteten Konzept der Nachmittagsbetreuung (Hausaufgabenbetreuung) ist die Nachmittagsbetreuung kein Mehrbedarf des Antragstellers und mithin nicht von der Antragsgegnerin zu tragen. Auch die Kosten für den Englisch-Unterricht sind nicht ersatzfähig. Nach den o.g. Grundsätzen kann der Englisch-Unterricht aufgrund seines Konzepts Mehrbedarf darstellen. Hier hat der Vater des Antragstellers diesen Unterricht mit der Antragsgegnerin aber nicht zuvor abgesprochen. Es ist auch nicht erkennbar, inwieweit hier sachliche Gründe vorliegen, die eine Teilnahme des Antragstellers gebieten bzw. inwieweit die vom Antragsteller besuchte Schule nicht in der Lage ist, dem Antragsteller diese Fertigkeiten in der Fremdsprache Englisch nahezubringen, weshalb diesbezüglich mangels Vorliegen von sachlichen Gründen kein ansetzbarer Mehrbedarf vorliegt. Die Zahlungen, die die Antragsgegnerin auf den laufenden und rückständigen Regelunterhalt bzw. den Mehrbedarf aufgrund der amtsgerichtlichen Entscheidung geleistet hat, haben, soweit sie nur zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geleistet wurden, keine Erfüllungswirkung gemäß § 362 BGB. Unter Vorbehalt geleistete Zahlungen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung haben keine Erfüllungswirkung (vgl. BGH, Beschluss vom
  22. Januar 2018 - IX ZB 31/17, Leitsatz, juris). Jedoch kann die Antragsgegnerin im Rahmen einer etwaigen Zwangsvollstreckung die bereits getätigten Zahlungen einwenden; der erklärte Vorbehalt lässt die Schuldtilgung nur bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Schwebe (BGH, a.a.O., Rn. 5). Weil die Antragsgegnerin hinsichtlich des Krankenvorsorgeunterhalts den Betrag von 73,96 Euro ab 01.06.2019 anerkannt hat und hinsichtlich der Rückstände von 73,96 Euro übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt wurde, ist diese anteilige Zahlung erfüllungshalber erfolgt. Selbiges gilt für die monatlich mit Jugendamtsurkunde von der Antragsgegnerin titulierte Zahlung von 289,- Euro. Das bedeutet für die Rückstände bis einschließlich Juni 2019: September bis Dezember 2015: Geschuldeter Regelunterhalt monatlich 390,- Euro, auf den Regelunterhalt gezahlt in September und Oktober 289,- Euro, im November und Dezember 284,- Euro, Rückstände in 2015 insgesamt also 414,- Euro. Mehrbedarf im Jahr 2015 ist nicht ersatzfähig. Krankenvorsorgeunterhalt wurde in Höhe von 73,96 Euro erfüllungshalber gezahlt. Januar bis Dezember 2016: Regelunterhalt monatlich 397,- Euro, gezahlt wurden im Januar und Februar 2016 jeweils 284,- Euro, im März 2016 239,- Euro, im April 2016 214,- Euro und danach 289,- Euro. Hinsichtlich des Regelunterhalts ergibt dies einen ausstehenden Betrag von 1.431,- Euro (Differenz für Januar und Februar 2016: 113,- Euro mal 2 gleich 226,- Euro, Differenz für März 2016 158,- Euro, Differenz für April 2016 183,- Euro, Differenz für Mai bis Dezember 2016 108,- Euro mal 8 Monate gleich 864,- Euro). Hinzu kommt für den Krankenvorsorgeunterhalt die Differenz der geleisteten 73,96 Euro zu den geschuldeten 75,24 Euro monatlich, mithin 1,28 Euro monatlich mal 12 Monate ergibt 15,36 Euro als Jahressumme. Hinzu kommt für den Mehrbedarf 68,40 Euro monatlich, mal 12 Monate ergibt 820,80 Euro als Jahressumme. Das bedeutet für die Rückstände des Jahres 2016 insgesamt einen Betrag von 2.267,16 Euro. Januar bis Dezember 2017: Regelunterhalt 376,- Euro, erfüllungshalber gezahlt 289,- Euro, Differenz 87,- Euro, mal 12 Monate ergibt 1.044,- Euro. Zuzüglich der Differenz für den Krankenvorsorgeunterhalt von 15,36 Euro jährlich und dem Mehrbedarf von 88,88 Euro monatlich für drei Monate (266,64 Euro insgesamt) ergibt dies 1.326 Euro als Jahresgesamtsumme. Januar bis Dezember 2018: Regelunterhalt monatlich bis August 2018 478,- Euro, ab September 2018 monatlich 576,- Euro, erfüllungshalber gezahlt 289,- Euro, Differenz 189,- Euro bis August, mal acht Monate ergibt 1.512,- Euro, Differenz ab September 2018 monatlich 287,- Euro, mal vier Monate ergibt 1.148,- Euro. Zuzüglich der Differenz für den Krankenvorsorgeunterhalt von 15,36 Euro jährlich ergibt dies insgesamt als Jahressumme 2.675,36 Euro. Auf Mehrbedarf besteht kein Anspruch mehr. Januar bis Juni 2019: Regelunterhalt monatlich 589,- Euro, erfüllungshalber gezahlt 289,- Euro, Differenz 300,- Euro, mal sechs Monate ergibt 1.800 Euro. Zuzüglich der Differenz für den Krankenvorsorgeunterhalt von 15,36 Euro jährlich ergibt dies insgesamt in der Summe 1.815,36 Euro. Mehrbedarf wurde nicht mehr geltend gemacht. Zusammen ergibt dies: Für 2015: 414,00 Euro Für 2016: 2.267,16 Euro Für 2017: 1.326,00 Euro Für 2018: 2.675,36 Euro Bis Juni 2019: 1.815,36 Euro Gesamt: 8.497,88 Euro Im Rahmen einer etwaigen Zwangsvollstreckung sind die unter Vorbehalt erbrachten Zahlungen der Antragsgegnerin auf die Rückstände zu berücksichtigen; der erklärte Vorbehalt lässt die Schuldtilgung nur bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Schwebe (vgl. BGH, Beschluss vom
  23. Januar 2018 - IX ZB 31/17, Leitsatz, juris). Etwaig überzahlte Beträge kann die Antragsgegnerin zurückfordern. Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 S. 1, S. 2 Nr. 1 FamFG. Zu berücksichtigen war, dass die Antragsgegnerin einen Titel über 289,- Euro bereits errichtet hatte, der Streit sich also grundsätzlich auf die Höhe der den Titel übersteigende Summe beschränkte. Der Antragsteller forderte bis Ende 2017 144% des gesetzlichen Mindestunterhalts, er hat bis Ende 2016 aber nur einen Anspruch auf 128%, in 2017 auf 120% und erst ab 2018 auf die geltend gemachten 144% des gesetzlichen Mindestunterhalts. Einen Anspruch auf den geltend gemachten Mehrbedarf hat der Antragsteller nicht bezüglich der Betreuungskosten oder des Englischkurses und hinsichtlich des geltend gemachten Lese-Rechtschreib-Förderkurses nur von Januar 2016 bis März 2017 und nicht in hälftiger Höhe, sondern etwas darunter. Hinsichtlich des Krankenvorsorgeunterhalts, bei dem die Teilerledigung zu berücksichtigen war, hat der Antragsteller den doppelten Betrag geltend gemacht, der ihm zusteht, weil die hälftige Erstattung des Arbeitgebers des Vaters des Antragstellers nicht berücksichtigt war. Daher waren in Ausübung des billigen Ermessens unter Berücksichtigung des wechselseitigen Obsiegens und Unterliegens die Kosten der Verfahren gegeneinander aufzuheben. Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit des laufenden Unterhalts beruht auf § 116 Abs. 3 S. 3 FamFG. Die Änderung der Wertfestsetzung des Verfahrenswertes der ersten Instanz beruht auf §§ 55 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, 51 FamGKG, die Beschwerdewertfestsetzung beruht auf §§ 40, 51 FamGKG, Da beide Beteiligte Beschwerde eingelegt haben und der Antragsteller seine erstinstanzlichen Anträge weiter verfolgt (bis auf kleine Änderungen im Bereich des Mehrbedarfs), ist (bis auf die Änderungen im Mehrbedarf) der Wert des Verfahrens erster Instanz auch der Beschwerdewert. Maßgeblich ist bei Unterhaltsansprüchen hinsichtlich der Frage laufender Unterhalt der Eingang des Antrags in der ersten Instanz (BGH, Beschluss vom 17.10.2007 - XII ZB 99/07, juris; BGH, Beschluss vom 04.06.2003 - XII ZB 24/02, FamRZ 2003, 1274). Insoweit kommt es auch hinsichtlich der Rückstände nach § 51 Abs. 2 FamGKG nicht auf den Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerdeschrift an; es werden in allen Instanzen nur solche im Streit stehenden Unterhaltsrückstände werterhöhend berücksichtigt, die es bereits im ersten Rechtszug gewesen sind (vgl. Dürbeck in: BeckOK Streitwert,
  24. Edition, Stand: 01.01.2019, Stichwort Familienrecht - Unterhaltsverfahren, Rn. 20). Vorliegend ist der Antrag in der ersten Instanz am
  25. Mai 2016 eingegangen. Laufender Unterhalt ist somit der Unterhalt im Zeitraum von Juni 2016 bis einschließlich Mai 2017, rückständiger Unterhalt alle Zeiträume vor Juni
  26. Geltend gemacht wurden 144% des Mindestunterhalts, was nach der damaligen, für den Antragsteller bei Antragseingang geltenden Altersstufe 2 der Düsseldorfer Tabelle im Jahr 2016 einen Zahlbetrag von 458,- Euro bedeutet. Für Mai 2016 bis Mai 2017 sind dies 13 x 458,- Euro gleich 5.954,- Euro. Abzuziehen davon sind 13 x 289,- Euro, weil insoweit bei Antragstellung bereits ein Titel bestand und Abänderung dieses Titels verlangt wird, d.h. 3.757,- Euro sind abzuziehen, weshalb 2.197,- Euro verbleiben. Hinzuzurechnen sind - wiederum jeweils mit Zwölfmonatswerten für den laufenden Unterhalt, § 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG - die geforderten Beträge für Krankenversicherung und LOS, mithin 150,48 Euro und 136,- Euro, jeweils mal 13 (da in der Antragsschrift Mai 2016 schon zum laufenden Unterhalt gezählt wird), ergibt 3.724,24 Euro. Weiter hinzuzurechnen sind die bezifferten Rückstände, d.h. 1.930,50 Euro für den Regelunterhalt, 1.178,50 Euro für den Mehrbedarf und 1.203,84 Euro für die Krankenversicherung, was zusammen 4.312,84 Euro ergibt. In der Gesamtsumme ergibt sich so: 2.197,00 Euro plus 3.724,24 Euro plus 4.312,84 Euro Ergibt 10.234,08 Euro Da das Amtsgericht den Verfahrenswert erster Instanz mit 9.778,60 Euro festgesetzt hat, ist dieser Wert gemäß § 55 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 FamGKG zu ändern. Hinsichtlich des Beschwerdewerts war zu berücksichtigen, dass der Antragteller in der Beschwerdeinstanz nur hinsichtlich des Mehrbedarfs seinen ursprünglichen erstinstanzlichen Antrag (136,- Euro monatlich) nur bis März 2017 verfolgt, von April 2017 bis Juni 2017 macht er monatlich jeweils 47,50 Euro geltend, für Juli 2017 88,88 Euro sowie ab Februar 2018 laufend monatlich 70,00 Euro. Diese Reduzierung des geltend gemachten Mehrbedarfs von 136,- Euro auf 47,50 Euro war für den Zwölfmonatszeitraum (also bis Mai 2017) zu berücksichtigen. Da dieser Zeitraum aber insgesamt noch im Streit steht, waren die späteren Antragsänderungen für die Beschwerdewertberechnung nicht weiter wertmindernd zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass vom erstinstanzlichen Beschwerdewert wegen der Änderung der Anträge hinsichtlich des Mehrbedarfs für die Monate April und Mai 2017 insgesamt 177,- Euro (2 Monate mal 88,50 Euro als Differenz von 136,- Euro zu 47,50 Euro) abzuziehen waren, was 10.057,08 Euro ergibt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE200000114

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