Leitsatz Für die Abgrenzung zwischen dem Bau- und dem Maler- und Lackierergewerbe kommt es bei Bodenbelags- und Bodenbeschichtungsarbeiten maßgebend auf § 1 Nr. 2 Abs. 4 RTV Maler an. Auf § 1 Nr. 2 Ab
§ 1TVG Tarifverträge: Bau).
Der Begriff der Bodenbeläge ist grundsätzlich weit zu verstehen. Wird ein Fußboden “belegt”, wird er mit einem Belag von z.B. Mosaik oder Parkett versehen. Ein Belag kann eine dünne Schicht oder ein dünner Überzug oder ein Aufstrich sein. Er kann aus Brettern oder Steinen auf dem Boden bestehen. Als Bodenbelag wird die oberste Schicht eines Fußbodens bezeichnet, wenn sie auf einem Unterboden aus andersartigem Material aufgebracht ist. Entsprechend den unterschiedlichen Anforderungen, die an einen Fußboden gestellt werden, gibt es eine Vielzahl von Ausführungsarten und Werkstoffen, die den Gesamteindruck eines Raumes stark beeinflussen (vgl. BAG
- Oktober 2004 - 10 AZR 119/04 - zu II 3 c aa der Gründe, Juris) . Man unterscheidet fugenlose Fußböden, z.B. Estrichböden und Spachtelböden, und Fugenböden aus unterschiedlichem Material. Zu diesen gehören vor allem Plattenfußböden aus Natursteinplatten und Steinzeugfliesen, Glas-, Kunststoff- und Asphaltplatten sowie Holzfaser- und Holzspanhartplatten, Korkplatten und anderes. Als Fußbodenbelag werden neben Linoleum Bahnen aus Gummi, PVC und andere Kunststoffe verwendet. Eine andere Form des Fußbodenbelags ist der Teppichboden (vgl. BAG
- Oktober 2004 - 10 AZR 119/04 - zu II 3 c aa der Gründe, Juris) . Bodenbelagsarbeiten werden auch von dem Raumausstattergewerbe erbracht. In § 4 Nr. 15 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Raumaussatter/zur Raumausstatterin vom
- Mai 2004 (BGBl. I 2004, 980) (kurz: RaumAAusbV 2004) wird die Gestaltung und Verlegung von Bodenbelgen genannt. In der Anlage zu § 5 RaumAAusbV 2004 wird in Nr. 15 Buchst. c das Auswählen und Verarbeiten von Klebstoffen und Trennlagen für textile Beläge und PVC-Beläge erwähnt, in Buchst. e das Zuschneiden, Einpassen und Verkleben von textilen Bodenbelägen und PVC-Belägen. Unter dem Schwerpunktbereich der Ausbildung „Boden“ wird unter der lfd. Nr. 2 Buchst. g das Verarbeiten von Belägen, insbesondere Linoleum und Gummibeläge, genannt. Unter Punkt i findet sich „Schichtstoffbeläge und Fertigparkett verkleben, schwimmend verlegen“. Daraus ergibt sich, dass jedenfalls die Verlegung von Teppichböden, PVC-Böden und Linoleum unzweifelhaft dem Raumausstattergewerbe unterfallen. Die Tarifvertragsparteien haben in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 38 VTV-Bau zum Ausdruck gebracht, dass ihnen die Gepflogenheiten im Baugewerbe geläufig sind, dass nämlich Unternehmen, die z.B. Estrich verlegen, häufig die Verlegung des Bodens mit übernehmen (vgl. BAG
- September 1988 - 4 AZR 343/88 - AP Nr.
§ 1TVG Tarifverträge: Bau).
Damit kommt es für die Verlegung von Teppichböden, PVC-Böden, Linoleumböden sowie Laminatböden (zu letzterem vgl. Hess. LAG
- Juli 2011 - 18 Sa 1475/10 - Rn. 83 , Juris, wo zutreffend ausgeführt wird, dass das Verlegen von Laminat sowohl dem Raumausstattergewerbe, dem Maler- sowie dem Partkettlegerhandwerk zuzurechnen ist) darauf an, ob das Verlegen im Zusammenhang stand mit baulichen Arbeiten wie Estrich-, Fliesenleger oder Plattenverlegearbeiten etc. (b) Die in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 38 VTV-Bau enthaltene Differenzierung sperrt einen Rückgriff auf die allgemeine Vorschrift des § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV. Zwar ließe sich ein Bodenlegerbetrieb auch begrifflich als Betrieb des Ausbaugewerbes einordnen, der zum Ziel die Erstellung eines Bauwerks hat. Dann aber würde der mit § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 38 VTV-Bau verfolgte Zweck, den betrieblichen Geltungsbereich des VTV-Bau zugunsten der (spezielleren) Tarifverträge des Raumausstatterhandwerks zurückzudrängen, nicht erreicht werden. Die Vorschrift hätte zwar auch dann noch einen besonderen Anwendungsbereich, denn § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 6 VTV-Bau verweist auf den Katalog des V zurück, in dem auch in der Nr. 38 VTV-Bau die Bodenbelagsarbeiten erwähnt sind. Allein einen solch beschränkten Anwendungsbereich der Regelung i.S.e. Rückausnahme hatten die Tarifvertragsparteien nicht vor Augen. Das Bundesarbeitsgericht hat ausgesprochen, aus § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 38 VTV-Bau folge, dass die Verlegung von Bodenbelägen grundsätzlich nicht unter den Geltungsbereich der Tarifverträge des Baugewerbes fallen soll (vgl. BAG
- September 1988 - 4 AZR 343/88 - AP Nr.
§ 1TVG Tarifverträge: Bau).
Damit kann für die Bodenbelagsarbeiten nicht auf § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV zurückgegriffen werden, weil § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 38 VTV als lex specialis vorgeht.
(3)Die in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 38 VTV-Bau angelegte Differenzierung danach, ob die Bodenbelagsarbeiten im Zusammenhang stehen mit anderen baulichen Leistungen, ist nicht nur zur Abgrenzung zum Raumausstattergewerbe heranzuziehen, wie das historisch gesehen beabsichtigt war, sondern auch zur Abgrenzung zum Maler- und Lackiererhandwerk. Auf der Ebene des fachlichen Geltungsbereichs des VTV-Bau ist dies dadurch sichergestellt, dass § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 6 VTV-Bau zwar Malerbetriebe grundsätzlich aus dem Anwendungsbereich der Bautarifverträge ausnimmt, dies aber wegen der Rückausnahme nicht für solche Betriebe gilt, die die Merkmale von § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 38 VTV-Bau erfüllen. Diese Unterscheidung hat auch in § 1 Nr. 2 RTV-Maler einen hinreichenden Niederschlag gefunden. In § 1 Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 letzte Alt. RTV-Maler werden zwar allgemein Bodenbelagsarbeiten genannt. In Satz 3 der Regelung erfolgt aber eine nähere Definition dahingehend, dass die Tarifvertragsparteien des Maler- und Lackiererhandwerks darunter nicht solche Belagsarbeiten verstanden wissen wollen, die in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen stehen. Damit haben sie praktisch den Wortlaut aus § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 38 VTV-Bau als negatives Ausschlusskriterium in den Anwendungsbereich des RTV-Maler mit aufgenommen. Somit ist in beiden Tarifverträgen klargestellt, dass Bodenbelagsarbeiten, so sie denn im Zusammenhang stehen mit Estrich-, Fliesenlegerarbeiten etc., den Bautarifverträgen zuzuordnen sind, sofern dies nicht der Fall ist, sind sie den Malertarifverträgen zuzuordnen.
(4)Folgt man der hier vertretenen Auffassung, hat die Erwähnung der Bodenbelagsarbeiten in § 1 Nr. 2 Abs. 6
- c)RTV-Maler praktisch kaum eine Bedeutung. Es verbleibt nämlich dann regelmäßig schon bei der Ebene des § 1 Nr. 2 Abs. 4 RTV-Maler und der dort enthaltenen Differenzierung zwischen „Betrieben des Baugewerbes“ einerseits und „Betrieben des Malergewerbes“ andererseits. Betriebe des Baugewerbes in diesem Sinne sind dann solche, die überwiegend Bodenbelagsarbeiten ausführen, die im Zusammenhang stehen mit sonstigen baulichen Tätigkeiten (vgl. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 38 VTV-Bau) . Stehen die Bodenbelagsarbeiten nicht in einem Zusammenhang zu sonstigen baulichen Tätigkeiten, handelt es sich um einen Malerbetrieb. Zweifel an diesem Ergebnis könnte man indes deshalb hegen, weil im Grundsatz davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien keine Regelungen treffen wollen, für die es keinen Anwendungsbereich gibt. Die Erwähnung der Bodenbelagsarbeiten in § 1 Nr. 2 Abs. 6
- c)RTV-Maler erscheint auf den ersten Blick überflüssig. Denn Bodenbelagsarbeiten, die im Zusammenhang stehen mit anderen baulichen Tätigkeiten, werden schon durch § 1 Nr. 2 Abs. 1 Satz 3 RTV-Maler ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich der Malertarifverträge herausgenommen. Umgekehrt wird durch die Regelung in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 38 VTV-Bau ausgeschlossen, Bodenbelagsarbeiten ohne einen Zusammenhang mit sonstigen baulichen Leistungen als eine bauliche Tätigkeit i.S.d. Bautarifverträge anzusehen. Die Regelung in § 1 Nr. 2 Abs. 6
- c)RTV-Maler setzt denknotwendig aber voraus, dass es sich um eine Tätigkeit handelt, die sowohl von den Bau- als auch Malertarifverträgen erfasst wird. Die Regelung in § 1 Nr. 2 Abs. 6
- c)RTV-Maler hat nach der hier vorgenommenen Auslegung aber durchaus noch einen, wenn auch bloß eingeschränkten Anwendungsbereich. Sie gilt zunächst für die Bodenbeschichtungsarbeiten, die stets parallel mit den Bodenbelagsarbeiten genannt werden. Bei dem Auftragen von Kunststoffbeschichtungen wird nichts „belegt“, sondern der Boden selbst erst hergestellt. Diese Tätigkeit unterfällt daher § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV-Bau (vgl. BAG 7. April 1993 - 10 AZR 618/90 - AP Nr. 7 zu § 1 TVG Tarifverträge: Maler) , nicht § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 38 VTV-Bau. Darüber hinaus kann es Fälle geben, die begrifflich ebenfalls den Bodenbelagsarbeiten hinzugerechnet werden könnten, in denen das Bundesarbeitsgericht aber bereits entschieden hat, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 38 VTV-Bau nicht vorliegen. Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Rechtsstreit, in dem es um die Verlegung von Doppelböden ging, darauf abgestellt, dass § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 38 VTV-Bau eine solche Bodenverlegung meine, die dem Raumausstattergewerbe zuzurechnen sei (vgl. BAG 24. Oktober 2001 - 10 AZR 45/01 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 245) . Aufgabe des Raumausstattergewerbes sei das Verlegen von Textil- und Kunststoffbelägen (Teppichböden, PVC-Belägen etc.) . Durch das Raumausstattergewerbe verlegte Böden dienten in erster Linie der Verschönerung eines Raumes (vgl. BAG 24. Oktober 2001 - 10 AZR 45/01 - zu II 2 c der Gründe, AP Nr. 245 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) . Diesen Zweck mögen die fertig verlegten Doppelböden auch erfüllen, ihre Hauptfunktion bestünde jedoch in der Herstellung eines neuartigen, selbst tragfähigen Bodens als Ersatz für den nicht mehr als angemessen empfundenen vorherigen Boden. Die Doppelböden seien nicht einem dem Raumausstattergewerbe zuzuordnenden Bodenbelag gleichzusetzen, sondern sie würden ihn tragen (vgl. BAG 24. Oktober 2001 - 10 AZR 45/01 - zu II 2 c der Gründe, AP Nr. 245 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) . Auch für das Aufbringen von Dekorkieselbelägen hat das Bundesarbeitsgericht angenommen, § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 38 VTV sei nicht einschlägig. Es ginge nicht um eine „Verschönerungstätigkeit“ des Raumausstatters (vgl. BAG 27. Oktober 2004 - 10 AZR 119/04 - zu II 3 c bb der Gründe, Juris) . Für solche „erweiterten“ Arten von Bodenbelagsarbeiten, die an sich baulicher Natur sind, kann mithin eventuell die Abgrenzungsregel in § 1 Nr. 2 Abs. 6
- c)RTV-Maler weiterhin zur Anwendung kommen. Die Tarifvertragsparteien im Maler- und Lackiererhandwerk wollten den Begriff der Bodenbelagsarbeiten im Grundsatz weit verstanden wissen. Sie konnten unmöglich im Vorhinein sämtliche Fallgestaltungen, die sich im Zusammenhang von Bodenbelägen stellen können, eindeutig regeln. Es erscheint auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Begriff der Bodenbelagsarbeiten für die Bautarifverträge in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 38 VTV in Teilbereichen anderes definiert wird als im Rahmen des § 1 Nr. 2 Abs. 6 RTV-Maler. Bei der Auslegung des § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 38 VTV-Bau wurde vor allem auf die Abgrenzung zum Raumausstattergewerbe abgestellt, die dort maßgeblichen Kriterien müssen für den Bereich des Maler- und Lackiererhandwerks nicht identisch sein. 2. Der VTV findet für den Betrieb der Beklagten auch Anwendung. Anhaltspunkte für die von der Beklagten ohne jegliche Begründung angenommene Unwirksamkeit des VTV Maler bestehen nicht. Ob seine Allgemeinverbindlicherklärung rechtswirksam ist, bedarf keiner Überprüfung. Der VTV Maler findet nämlich über § 3 Abs. 1 SokaSiG 2 i.V.m. Anlage 9 zu § 3 Abs. 1 SokaSiG 2 Anwendung. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken stehen ihr nicht entgegen. Hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des SokaSiG 2 wird auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27. März 2019 (10 AZR 211/18, dokumentiert in Juris) verwiesen, in welcher sämtliche denkbar gegen die Wirksamkeit des SokaSiG vorgebrachten Angriffe ausführlich, zutreffend und überzeugend widerlegt werden. Die erkennende Kammer macht sich die Ausführung des Bundesarbeitsgerichts zu Eigen und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Bezug. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 Satz 1 ArbGG. IV. Die Zulassung der Revision ist nach § 72 Abs. 2 ArbGG veranlasst. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE200000117