Orientierungssatz 1. Eine Einkommensteuerfestsetzung, die vorläufig ergeht, weil das Finanzamt im Zeitpunkt der Festsetzung die Überschusserzielungsabsicht nicht abschließend beurteilen kann, kann später auch wegen der Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs geändert werden. 2. Die Jahresfrist des § 171 Abs. 8 Satz 1 AO beginnt in einem solchen Fall in dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem das Finanzamt positive Kenntnis davon hat, dass es die für die Beurteilung des Gestaltungsmissbrauchs maßgeblichen Hilfstatsachen feststellen kann. Tenor Die Einkommensteuerbescheide 2000-2002 und 2004-2008, jeweils vom 12.10.2017, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.02.2018 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil wird wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt. Der Beklagte kann die Vollstreckung abwenden, wenn er vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe der zu vollstreckenden Kosten leistet. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von negativen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Der Kläger ist wohnhaft in der A-Straße 8 in B. Eigentümer dieses Grundstücks ist nicht der Kläger, sondern seine Mutter C. Diese errichtete in den Jahren 2000 und 2001 auf dem Grundstück das vom Kläger bewohnte Einfamilienhaus (Herstellungskosten: 266.297 EUR). Das Mietverhältnis zwischen dem Kläger, seiner damaligen Ehefrau D und der Mutter des Klägers wurde am 01.09.2001 begründet (vgl. Mietvertrag vom 06.01.2001 auf Bl. 165 ff. der Gerichtsakte). Der Kläger wiederum ist Eigentümer des Grundstücks A-Straße 6 (vgl. zu den örtlichen Verhältnissen Satellitenbild auf Bl. 381 der Einkommensteuerakte). Der Kläger errichtete auf diesem Grundstück, das er von seiner Mutter übertragen bekommen hatte, ebenfalls in den Jahren 2000 und 2001 ein Einfamilienhaus (Herstellungskosten: 273.894 EUR), das er ab dem 01.09.2001 an seinen Bruder E und dessen Ehefrau vermietete (vgl. Mietvertrag vom 15.05.2001 auf Bl. 356 ff. der Einkommensteuerakte; Nachtrag zum Mietvertrag vom 16.07.2005 auf Bl. 323 der Einkommensteuerakte). Der Kläger und sein Bruder sind Gesellschafter-Geschäftsführer der FGmbH. Direkt angrenzend an das Grundstück A-Straße 6 befindet sich ein Betriebsgelände dieses Unternehmens. Im Hinblick auf die Vermietung der Immobilie A-Straße 6 erklärte der Kläger seit dem Jahr 2000 Verluste aus Vermietung und Verpachtung, die sich bis zum Jahr 2015 auf 289.645 EUR summierten. Der Kläger wurde in den Jahren 2000-2006 gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau D, in den Jahren 2007-2011 einzeln und in den Jahren 2012-2015 mit seiner damaligen neuen Ehefrau G wiederum gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Beklagte erkannte die geltend gemachten Verluste für die Jahre 2000-2013 zunächst an. Die jeweiligen Einkommensteuerfestsetzungen erfolgten jedoch für die Jahre 2000-2002, 2004-2008 und 2012 vorläufig hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, weil zum jeweiligen Zeitpunkt die Überschusserzielungsabsicht nicht habe abschließend beurteilt werden können. In die Einkommensteuerfestsetzungen für die Jahre 2003, 2009-2011 und 2013 nahm der Beklagte keinen entsprechenden Vermerk auf. Nach Einreichung der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2014 teilte der Beklagte dem Kläger im Jahr 2016 mit, dass aufgrund der seit dem Jahr 2000 geltend gemachten Verluste aus Vermietung und Verpachtung zu prüfen sei, ob die bereits erzielten Verluste sowie Verluste in künftigen Jahren steuerlich anerkannt werden könnten, wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht nicht mehr zu berücksichtigen seien oder wegen einer teilweise unentgeltlichen Überlassung nicht in voller Höhe berücksichtigungsfähig seien. Diesbezüglich bat er um die Vorlage diverser Nachweise, insbesondere der einschlägigen Mietverträge (vgl. Bl. 316 f. der Einkommensteuerakte). Der Kläger teilte dem Beklagten daraufhin mit, dass der Mietvertrag dem Beklagten schon mit Schreiben vom 23.06.2003 vorgelegt worden sei (dieses Schreiben befindet sich in Kopie auf Bl. 178 der Gerichtsakte; der Beklagte teilte daraufhin mit, dass dies korrekt sei, jedoch um erneute Übersendung gebeten werde, da der Vertrag beim Beklagten nicht mehr vorliege, vgl. Bl. 354 der Einkommensteuerakten). Das Mietverhältnis werde fremdüblich seit September 2001 durchgeführt. Der Mietzins von 3,42 EUR pro Quadratmeter liege bei ca. 85 % der ortsüblichen Vergleichsmiete. Mithin liege eine Vollentgeltlichkeit vor, eine Kürzung der Werbungskosten scheide aus und eine Totalgewinnprognose erübrige sich (vgl. Bl. 322 der Einkommensteuerakte). Der Beklagte eröffnete dem Kläger sodann, dass die Verluste aus der Vermietung und Verpachtung nicht anzuerkennen seien. Es liege keine Einkünfteerzielungsabsicht vor. Das bestehende Vertragsverhältnis werde nach § 42 Abgabenordnung --AO-- nicht anerkannt. Die beiden Objekte in der A-Straße 6 und 8 seien etwa gleich groß und beide Vermietungen erfolgten nicht zur ortsüblichen Miete. Ein verständiger Eigentümer hätte nicht sein Grundstück vermietet und zugleich ein direkt angrenzendes Grundstück zur Miete bewohnt. Lage und Größe der Objekte stellten hier keine objektive Zielsetzung der Vermietung dar, da diese direkt nebeneinanderlägen und in der Größe etwa gleich groß seien. Es liege hier vielmehr der Grund vor, dass auf einem ungewöhnlichen Weg ein Erfolg erreicht werden solle, der nach den Wertungen des Gesetzgebers nicht erreicht werden solle (vgl. Bl. 362 f. der Einkommensteuerakte). Der Beklagte änderte entsprechend im Oktober 2017 die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2000-2002, 2004-2008 und 2011-2013 bzw. erließ erstmalig Einkommensteuerbescheide für 2014 und 2015, in denen er jeweils die Verluste aus Vermietung und Verpachtung nicht mehr anerkannte. Hiergegen legte der Kläger alleine bzw. mit seiner jeweiligen Ehefrau des jeweiligen Streitjahres Einsprüche ein, die er jedoch im Ergebnis nicht begründete (vgl. Bl. 364 ff. der Einkommensteuerakte). Der Beklagte erließ daraufhin am 28.02.2018 zwei Einspruchsentscheidungen; eine gegenüber dem Kläger alleine betreffend die Jahre 2000-2008 sowie 2011 (der Beklagte nahm offensichtlich an, dass der Kläger auch betreffend das Jahr 2003 Einspruch eingelegt hätte, dies war aber tatsächlich nicht der Fall), die andere gegenüber dem Kläger und seiner damaligen Ehefrau G betreffend die Jahre 2012-2015. Darin wies er die Einsprüche als unbegründet zurück (vgl. Bl. 399 ff. der Einkommensteuerakte). Der Kläger hat am 03.04.2018 jeweils Klage erhoben, und zwar in dem vorliegenden Verfahren 9 K 505/18 alleine gegen die Einkommensteuerbescheide 2000-2008 sowie 2011 sowie in dem Parallelverfahren 9 K 506/18 zusammen mit seiner früheren Ehefrau G gegen die Einkommensteuerbescheide 2012-2015. Zur Begründung wiederholt er zunächst sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren, wonach das Mietverhältnis insbesondere in Bezug auf die Höhe der Miete fremdüblich durchgeführt werde. Darüber hinaus sei der Ansicht des Beklagten, es läge ein Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO vor, nicht zu folgen, da es außersteuerliche Gründe für die von dem Kläger gewählte Gestaltung gebe. Zum einen habe die Mutter des Klägers nur an den Kläger selbst und nicht an dessen Bruder ein Grundstück übertragen, weil sie eine weitere Zersplitterung der Eigentumsverhältnisse habe verhindern wollen, der Bruder zum damaligen Zeitpunkt erst einige Monate im Familienbetrieb tätig gewesen sei und er aus Bonitätsgründen keine Finanzierungslasten im Zusammenhang mit der Errichtung eines Wohnhauses habe übernehmen wollen. Zum anderen habe der Kläger jedoch seinen Bruder in seiner unmittelbaren Nähe wohnen haben wollen, weil auf dem Betriebsgelände direkt neben dem Haus, dass der Bruder angemietet habe, erhebliche Werte lagerten, die es zu schützen gelte. Die beiden Häuser seien auch nicht baugleich, da laut den beiden Mietverträgen das vom Bruder des Klägers angemietete Haus eine vermietete Fläche von ca. 120 m² besitze, während das vom Kläger angemietete Gebäude eine Fläche von ca. 160 m² habe. Verfahrensrechtlich sei darauf hinzuweisen, dass der Beklagte bereits im Jahre 2003 sich an den Kläger gewandt habe, weil er eine Kürzung der Werbungskosten wegen einer angeblich verbilligten Miete habe vornehmen wollen (vgl. Bl. 179 der Gerichtsakte). Nach entsprechender Stellungnahme des Klägers (vgl. Bl. 174 f. der Gerichtsakte) habe der Beklagte jedoch im Einkommensteuerbescheid 2003 die Verluste in voller Höhe anerkannt und keinen Vorläufigkeitsvermerk aufgenommen (vgl. Bl. 208 ff. der Gerichtsakte). Auch in den Bescheiden für 2009 und 2010 fehle ein entsprechender Vermerk (vgl. Bl. 212 ff. der Gerichtsakte). Der Beklagte habe demnach bereits im Jahr 2003 über Gewissheit hinsichtlich der Frage der Einkünfteerzielungsabsicht verfügt; die entsprechenden Vorläufigkeitsvermerke hätten in diesem Zeitpunkt aufgehoben bzw. später nicht mehr erlassen werden dürfen. Jedenfalls seien die Vorläufigkeitsvermerke zu Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht aufgenommen worden und könnten keine Änderung wegen § 42 AO decken. Die vom Beklagten später vorgenommenen Änderungen scheiterten insoweit auch an der Regelung zur Festsetzungsverjährung in § 171 Abs. 8 Satz 1 AO. Der Kläger beantragt, die Einkommensteuerbescheide 2000-2002, 2004-2008, jeweils vom 12.10.2017 und den Einkommensteuerbescheid 2011 vom 12.10.2017 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.02.2018 in der Gestalt zu ändern, dass die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Klägers Berücksichtigung finden, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, das Urteil wegen der Kosten für vollstreckbar zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Er hält unter Wiederholung seines Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren daran fest, dass im vorliegenden Fall ein Gestaltungsmissbrauch gemäß § 42 AO vorliege. Die vom Kläger im Klageverfahren geltend gemachten außersteuerlichen Gründe hätten auch ohne die gewählte Gestaltung erreicht werden können. Hätte der Kläger das in seinem Eigentum befindliche Einfamilienhaus bewohnt und hätte die Mutter ihr Einfamilienhaus an den Bruder vermietet, wären die vom Kläger vorgebrachten Ziele ebenso erreicht worden. Im Übrigen hätten die Vorläufigkeitsvermerke, die der Beklagte den betreffenden Einkommensteuerfestsetzungen beigefügt habe, auch eine Änderungsmöglichkeit im Hinblick auf einen Gestaltungsmissbrauch abgedeckt. Diesbezüglich sei auch im Jahr 2003 noch keine Gewissheit eingetreten gewesen. Im Hinblick auf das Jahr 2003, dessen Einkommensteuerfestsetzung vom Beklagten tatsächlich gar nicht geändert wurde, hat der Kläger die Klage zurückgenommen. Das Verfahren wurde insoweit abgetrennt und eingestellt (vgl. Beschlüsse auf Bl. 140 und 146 der Gerichtsakte). Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme hat am 27.11.2019 stattgefunden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Der Beklagte hat in diesem Termin zugesagt, der Klage hinsichtlich des Streitjahres 2011 abzuhelfen. Der diesbezügliche Rechtsstreit ist sodann abgetrennt und von den Beteiligten übereinstimmend als in der Hauptsache erledigt erklärt worden. Dem Senat hat ein Band Einkommensteuerakten vorgelegen. Entscheidungsgründe Die Klage ist begründet. Die Änderung der Einkommensteuerbescheide 2000-2002 sowie 2004-2008 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung --FGO--. 1. Den Streitjahren liegen Änderungsbescheide zugrunde, die bestandskräftige Ausgangsbescheide geändert haben. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit solcher Änderungsbescheide ist zum einen, dass eine Korrekturnorm einschlägig ist, und zum anderen, dass die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist, vgl. §§ 169 Abs. 1 Satz 1, 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d AO. Während der Beklagte grundsätzlich zur Korrektur befugt war, scheitert eine solche an dem Ablauf der jeweiligen Festsetzungsfrist:
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.