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SG Darmstadt 17. Kammer S 17 SO 191/19 ER Beschluss Dem Bundesverfassungsgericht wird folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt:Ist § 23 Abs. 3 Satz 1

Obsah (44)§ 2§ 7§ 11§ 4a§ 5§ 62§ 23§ 573§ 60a§ 1Artikel 100§ 31§ 12§ 124§ 105§ 86b§ 54§ 35§ 50§ 12aArtikel 6§ 41§ 78§ 21§ 22Artikel 10Artikel 13§ 19§ 6b§ 28§ 7a§ 27§ 61§ 13§ 37§ 38§ 75§ 6a§ 3§ 8§ 9§ 20§ 49§ 543

Leitsatz Dem Bundesverfassungsgericht wird folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt: Ist § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII in der Fassung des Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen ausl

dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe

dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vom

  1. Dezember 2016 (BGBl. I, S. 3155) mit Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG vereinbar, soweit Unionsbürger, bei denen das Nichtbestehen der Freizügigkeit zwar festgestellt ist, diese Feststellung aber noch nicht in Bestandskraft erwachsen ist, vollständig von existenzsichernden Leistungen ausgeschlossen sind. Tenor
  2. Das Verfahren wird ausgesetzt.
  3. Dem Bundesverfassungsgericht wird folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt: Ist § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch in der Fassung des Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitssuchende

dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe

dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I, S. 3155) mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz vereinbar, soweit Unionsbürger, bei denen das Nichtbestehen der Freizügigkeit zwar festgestellt ist, diese Feststellung aber noch nicht in Bestandkraft erwachsen ist, vollständig von existenzsichernden Leistungen ausgeschlossen sind. Tatbestand Die Antragsteller begehren die Gewährung von laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt vorrangig

dem Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Die 1973 geborene Antragstellerin zu 1) reiste am 1. März 2010 mit ihrem damaligen Ehemann, F.A. (geb. 19074), sowie ihren Kindern G., H. (geb. 1994), J. (geb. 1995), K. (geb. 1998), L. (geb 2001), D. - Antragsteller zu 4) - (geb. 2002) und B. - Antragsteller zu 2) - (geb. 2005) aus Rumänien in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ihr Sohn C. - Antragsteller zu 3) - wurde 2010 in Deutschland geboren. Die Antragsteller zu 1) bis 4) sind

der eingeholten Einwohnermeldeamtsauskunft seit dem 1. März 2010 durchgehend in Deutschland gemeldet und besitzen nur die rumänische Staatsbürgerschaft. Einer Erwerbstätigkeit ist die Antragstellerin bislang nicht

gegangen. Seit November 2012 bezog die Familie A. Leistungen

dem SGB II von der Beigeladenen, der ProArbeit-Kreis Offenbach, Kommunales Jobcenter, Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR). Am 1. Mai 2013 zog der Ehemann der Antragstellerin aus der gemeinsamen Wohnung aus; im Jahr 2014 oder 2015 erfolgte

Angaben der Antragstellerin die Scheidung in Rumänien. Bei K. stellte das Hessische Amt für Versorgung und Soziales Frankfurt mit Bescheid vom

  1. Februar 2013 einen Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen „G“, „B“ und „H“ fest aufgrund Einschränkungen der geistigen Leistungsfähigkeit. Seit dem
  2. Februar 2018 wird er in der Werkstatt für behinderte Menschen, Werkstätten M., betreut (Träger der Maßnahme: Agentur für Arbeit Offenbach am Main) und erhält dort ein Taschengeld von 50 €/Monat. Für ihn ist ein gesetzlicher Betreuer bestellt, der, soweit dem Gericht bekannt, für K. keine Leistungen

dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) oder SGB XII beantragt hat. Die Antragsteller zu 2) und 4) besuchen seit dem

  1. August 2014 die N-Schule, N-Stadt (Förderschule mit Förderschwerpunkt Lernen), der Antragsteller zu 2) voraussichtlich bis zum
  2. Juli 2022 (Schulbescheinigung vom
  3. Februar 2019) und der Antragsteller zu 4) voraussichtlich bis zum
  4. Juli 2020 (Schulbescheinigung vom
  5. April 2019). Der Antragsteller zu 3) besucht seit dem
  6. August 2018 bis voraussichtlich
  7. Juli 2022 die O.schule (Grundschule) (Schulbescheinigung vom
  8. November 2019). Zum
  9. Januar 2018 mietete die „Familie A.“ von der Katholischen Pfarrgemeinde P., A-Stadt, eine Wohnung (Haus) von 110 qm an für 650 € Kaltmiete, zzgl. 250 € Vorauszahlung für Betriebskosten. Dort wohnen aktuell die Antragsteller zu 1) bis 4), K. sowie H. mit seiner Ehefrau und ihren drei Kleinkindern. Mit Bescheid vom
  10. Januar 2018 bewilligte die Beigeladene für die Zeit vom
  11. Februar 2018 bis
  12. Januar 2019 Leistungen

dem SGB II für die Antragstellerin zu 1), die Antragsteller zu 2) und 4) sowie die Söhne J., K. und L. in Höhe von monatlich insgesamt 1.995,68 €. Der Berechnung lag ein Gesamtbedarf von 3.403,68 € zugrunde, der sich zusammensetzte aus dem Hilfebedarf der Antragstellerin von 747,22 € (Regelbedarf: 416,00 €; Zuschlag für Alleinerziehende: 199,66 €; anteilige Miete: 92,86; anteilige Betriebskosten: 17,86 €; anteilige Heizkosten: 17,86 €). Für den Antragsteller zu 2) wurde ein Hilfebedarf von 424,58 € zugrunde gelegt (Regelbedarf: 256,00 €; anteilige Miete: 92,66 €; anteilige Betriebskosten: 17,86 €; anteilige Heizkosten: 17,86 €); für den Antragsteller zu 3) von 424,52 € (Regelbedarf: 296,00 €; anteilige Miete: 92,84 €; anteilige Betriebskosten: 17,84 €; anteilige Heizkosten: 17,84 €) und für den Antragsteller zu 4) von 444,58 € (Regelbedarf: 316,00 €; anteilige Miete: 92,86 €; anteilige Betriebskosten: 17,85 €; anteilige Heizkosten: 17,85 €). Dem stand anrechenbares Einkommen in Höhe von insgesamt 1.408 € gegenüber (Kindergeld für sechs Kinder <insgesamt 1263 €>, Unterhaltsvorschuss für den Antragsteller zu 3) in Höhe von 205 €, abzüglich zweier Versicherungspauschalen von jeweils 30 €). Der Antragsteller zu 3) konnte seinen Bedarf aufgrund des Unterhaltsvorschusses sowie des Kindergeldes decken und erhielt deshalb keine Leistungen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 23. Januar 2018 Bezug genommen. Mit Bescheid vom 14. März 2018, zugestellt an den damaligen Bevollmächtigten der Antragstellerin, stellte die Ausländerbehörde des Antragsgegners gegenüber der Antragstellerin den Verlust der Freizügigkeit fest und verfügte für die Antragstellerin: „1. Das Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt

§ 2Abs. 1 Freizügigkeitsgesetz (Freizüg

G/EU) wird gem. § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU bei Ihrer o.g. Mandantin festgestellt. 2.

§ 7Abs. 1 Satz 1 Freizüg

G/EU ist sie verpflichtet, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. 3. Sollte sie dieser Ausreiseverpflichtung nicht spätestens 3 Monate

Bestandskraft dieser Verfügung

gekommen sein, wird ihr hiermit gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU die Abschiebung aus dem Bundesgebiet

Rumänien angedroht.

§ 11Abs. 2 Freizüg

G/EU i.V.m. § 59 Abs. 2 AufenthG (Aufenthaltsgesetz) kann sie auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, wenn sie in diesen einreisen darf oder dieser Staat zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist.“ Zur Begründung heißt es in dem Bescheid: „Ihre Mandantin ist erstmals am 01.03.2010 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Eine Erwerbstätigkeit hat sie

dem Kenntnisstand meiner Behörde seitdem nicht ausgeübt. Insbesondere konnte trotz Aufforderung keine aktuelle Erwerbstätigkeit

gewiesen werden. § 2 Abs. 1 FreizügG/EU verleiht freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern das Recht auf Einreise und Aufenthalt

Maßgabe dieses Gesetzes. Freizügigkeitsberechtigt sind:

  1. Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen,
  2. Unionsbürger, die sich zur Arbeitssuche aufhalten, für bis zu sechs Monate und darüber hinaus nur, solange sie

weisen können, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden,

  1. Unionsbürger, wenn sie zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind (niedergelassene selbständige Erwerbstätige),
  2. Dienstleistungserbringer,
  3. Empfänger von Dienstleistungen,
  4. nicht erwerbstätige Unionsbürger unter den Voraussetzungen des § 4 FreizügG/EU,
  5. Familienangehörige unter den Voraussetzungen der §§ 3 und 4 FreizügG/EU,
  6. Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben. Die Voraussetzungen

der Ziffer 1 erfüllt Ihre Mandantin ausweislich hiesiger Ausländerakte nicht, da sie trotz Aufforderung keine

weise über die Ausübung einer Beschäftigung vorgelegt hat. Eine aktive Arbeitssuche hat Ihre Mandantin nicht

gewiesen. Damit erfüllt sie die Voraussetzungen

Ziffer 2 nicht. Weiterhin erfüllt Ihre Mandantin die Voraussetzungen zu Nr. 3 und 4 nicht, da meiner Behörde nicht bekannt ist, dass sie derzeit einer selbständigen Arbeit

geht. Empfängerin von Dienstleistungen

Ziffer 5 wäre sie gemäß Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Freizügigkeitsgesetz/EU Nr. 2.2.4 nur, wenn sie zum Beispiel nur vorübergehend als Touristin eingereist wäre, was nicht zutreffend ist, da sie im Bundesgebiet ihren Hauptwohnsitz angemeldet hat. Die Voraussetzungen der Ziffer 6 würde Ihre Mandantin nur erfüllen, wenn sie gemäß § 4 FreizügG/EU über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes verfügen würde. Die(s) ist nicht der Fall, da sie und ihre Familienangehörigen sonst kein Arbeitslosengeld II in Höhe von rund 2.300,- € monatlich beziehen würden. Familienangehörige, von denen Ihre Mandantin

der Ziffer 7 ein Aufenthaltsrecht ableiten könnte, sind meiner Behörde nicht bekannt. Ihr Ehemann F.A. sowie ihre Söhne H.A., J.A., K.A., D.A., B.A. und C.A. erfüllen die Voraussetzungen für ein Recht auf Freizügigkeit derzeit ebenfalls nicht. Ein Daueraufenthaltsrecht gem. § 4 a Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU

der Ziffer 8 hat Ihre Mandantin nicht erworben. Voraussetzung hierfür wäre, dass sie sich fünf Jahre ständig rechtmäßig im Sinne der Richtlinie (RL) 2004/38/EG im Bundesgebiet aufgehalten hat. Der Aufenthalt wäre gemäß Art. 7 RL 2004/38/EG rechtmäßig gewesen, wenn sie erwerbstätig gewesen ist, sich in einer Ausbildung befunden hat, über ausreichende Existenzmittel zur Sicherung des Lebensunterhalts und ausreichenden Krankenversicherungsschutz verfügt hätte, oder Familienangehörige eines Unionsbürgers wäre, der die genannten Voraussetzungen 5 Jahre lang erfüllt hätte.

dem Kenntnisstand meiner Behörde hat sich Ihre Mandantin zu keinem Zeitpunkt fünf Jahre lang ständig rechtmäßig im Sinne dieser Vorschrift im Bundesgebiet aufgehalten. Insbesondere wurden trotz Aufforderung im Rahmen der Anhörung vom 04.07.2017 keine

weise über ein evtl. Daueraufenthaltsrecht vorgelegt. Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU kann der Verlust des Rechts

§ 2Abs. 1 Freizüg

G/EU festgestellt werden, wenn die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen innerhalb von fünf Jahren

Begründung des ständigen rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet entfallen sind oder nicht vorliegen. Die Fünfjahresfrist bezieht sich darauf, dass

Ablauf eines rechtmäßigen fünfjährigen ununterbrochenen Aufenthalts im Bundesgebiet ein Daueraufenthaltsrecht

§ 4aFreizüg

G/EU erworben wird. Die Möglichkeit zur Feststellung des Verlustes des Freizügigkeitsrechts

§ 5Abs. 4 Freizüg

G/EU erlischt mit dem Entstehen eines solchen Daueraufenthaltsrechts, wonach Unionsbürger, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 FreizügG/EU das Recht auf Einreise und Aufenthalt (Daueraufenthaltsrecht) haben. Dieser Formulierung in § 4a Abs. 1, Satz 1 FreizügG/EU „unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2“ ist zu entnehmen, dass nicht jeder

nationalem Recht rechtmäßige Aufenthalt hierfür ausreicht, sondern das Entstehen des Daueraufenthaltsrechts an das Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 FreizüG/EU anknüpft und nur ein einmal entstandenes Daueraufenthaltsrecht durch einen späteren Wegfall der Voraussetzungen nicht mehr berührt wird (so auch zu Art. 16 und Art. 7 der RL 2004/38/EG, EuGH, Urteil v. 21.12.2011, Rs. C 424/10 u.a. - juris). Das Entstehen dieses Daueraufenthaltsrechts setzt daher (bereits unionsrechtlich) voraus, dass der Betroffene während einer Aufenthaltszeit von mindestens 5 Jahren ununterbrochen die Freizügigkeitsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG – die in §§ 2 ff. FreizügG/EU umgesetzt wurden – erfüllt hat (siehe zu alledem BVerwG, Urteil v. 16.07.2015, Az. 1 C 22/14 – juris Rn 17; BVerwG, Urteil v. 31.05.2012, Az. 10 C 8.12 – juris). Ihre Mandantin hält sich seit dem 01.03.2010 und damit auch länger als 5 Jahre im Bundesgebiet auf. Dazu, dass sie über einen zumindest fünfjährigen ununterbrochenen Zeitraum freizügigkeitsberechtigt war und somit 5 Jahre ununterbrochen die Voraussetzungen einer der Tatbestände des § 2 Abs. 2 FreizügG/EU erfüllte, ist, wie bereits dargelegt, weder etwas vorgetragen, noch in sonstiger Weise für meine Behörde erkennbar. Der im Tenor gewählte Wortlaut der Feststellung des „Nichtbestehens des Rechts auf Einreise und Aufenthalt“ war erforderlich, damit Ihre Mandantin gemäß § 7 Abs. 1 FreizügG/EU zur Ausreise verpflichtet ist. Regelungen zur Einreise sollen von dieser Verfügung ausdrücklich nicht getroffen werden. Zwar handelt es sich bei der Feststellung des Verlustes der Freizügigkeit

§ 5Abs. 4 Satz 1 Freizüg

G/EU um eine Ermessenentscheidung, allerdings sind im Falle Ihrer Mandantin überragende persönliche Belange – die der getroffenen Entscheidung entgegenstehen könnten – nicht ersichtlich. Sie ist erstmals am 01.03.2010 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, bislang zu keinem Zeitpunkt einer Erwerbstätigkeit

gegangen und zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes auf Arbeitslosengeld II angewiesen. Eine

haltige Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland ist nicht erkennbar. Vielmehr lässt die Erwerbsbiographie ihrer Mandantin vermuten, dass sie auch weiterhin in nicht zu vernachlässigender und unangemessener Höhe Sozialleistungen beziehen wird. Die Behinderung ihres Sohnes K.A., dessen Betreuung sie sicherstellt, kann ebenfalls nicht zu einer anderen Entscheidung führen, da sie diese Betreuungsleistung auch in ihrem Heimatland Rumänien erbringen könnte, zumal auch bei ihm mit Verfügung vom heutigen Tage der Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt festgestellt wurde. Sofern einer der minderjährigen Söhne Ihrer Mandantin voraussichtlich in diesem Jahr seinen Schulabschluss absolvieren wird, so hat meine Behörde dies im Rahmen der großzügig bemessenen Ausreisefrist berücksichtigt. Da die Voraussetzungen des FreizügG/EU auf Ihre Mandantin nicht zutreffen, richtet sich der weitere Aufenthalt

dem AufenthG.

§ 5Abs. 1 Nr. 1 Aufenth

G setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Schon diese allgemeine Erteilungsvoraussetzung für einen Aufenthaltstitel erfüllt Ihre Mandantin nicht, da sie sonst kein Arbeitslosengeld II beziehen würde. Unabhängig von der Regelvoraussetzung

Nr. 1 besteht ein öffentliches Interesse an der Vermeidung einer Belastung der öffentlichen Haushalte (Rn.44 zu § 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG, Kommentar Heilbronner; Stand Juni 2011). Der Kreis Offenbach hat u.a. wegen der ständig steigenden Ausgaben für den sozialen Bereich einen defizitären Haushalt. Es kann daher nicht hingenommen werden, dass Ihre Mandantin auch zukünftig ihren Lebensunterhalt nur durch den Bezug von Sozialleistungen bestreiten kann. Aus Verhältnismäßigkeitsgründen war ebenfalls keine andere Entscheidung möglich. Ihre Mandantin ist erstmals am 01.03.2010 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und hat zuvor den weit überwiegenden Teil ihres Lebens vermutlich in ihrem Heimatland Rumänien verbracht, daher ist ihr die Rückkehr dorthin zumutbar. Hierfür wird ihr eine Ausreisefrist von drei Monaten gewährt. Dieser Zeitraum ist ausreichend zur Regelung ihrer persönlichen Belange. Zudem hätte sie jederzeit die Möglichkeit durch den

weis der ordnungsgemäßen und tatsächlichen Ausübung einer Erwerbstätigkeit ihr Freizügigkeitsrecht in der Bundesrepublik Deutschland wahrzunehmen und wäre dann nicht mehr verpflichtet auszureisen bzw. könnte wieder

Deutschland zurückkehren.“ Dagegen erhob die Antragstellerin am

  1. April 2018 Klage vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt (Az.: 6 K 919/18.DA), über die das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden hat. Mit Bescheiden vom
  2. März 2018 stellte die Ausländerbehörde des Antragsgegners auch gegenüber den Antragstellern zu 2) bis 4) jeweils fest: „
  3. Das Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt

§ 2Abs. 1 Freizügigkeitsgesetz (Freizüg

G/EU) wird gem. § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU bei Ihrem o.g. Mandanten festgestellt. 2.

§ 7Abs. 1 Satz 1 Freizüg

G/EU ist er verpflichtet, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. 3. Sollte er dieser Ausreiseverpflichtung nicht spätestens 3 Monate

Bestandskraft dieser Verfügung

gekommen sein, wird ihm hiermit gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU die Abschiebung aus dem Bundesgebiet

Rumänien angedroht.

§ 11Abs. 2 Freizüg

G/EU i.V.m. § 59 Abs. 2 AufenthG (Aufenthaltsgesetz) kann er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, wenn er in diesen einreisen darf oder dieser Staat zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist.“ Diese erhoben ebenfalls Klagen gegen die Verlustfeststellung vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt, die aktuell noch anhängig sind (Az.: 6 K 926/18.DA, 6 K 927/18.DA, 6 K 932/18.DA). Auch hinsichtlich der übrigen Kinder der Antragstellerin sowie des geschiedenen Ehemannes erfolgte eine entsprechende Verlustfeststellung durch die Ausländerbehörde des Antragsgegners. Am 18. Mai 2018 stellte die Beigeladene die Zahlung von laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

dem SGB II mit sofortiger Wirkung auf der Grundlage des § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II i.V.m. § 331 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) vorläufig ein. Seit dem

  1. März 2018 bestehe kein Leistungsanspruch mehr. Mit dem Verlust des Freizügigkeitsrechts seien die Antragstellerin und ihre Kinder gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2,
  2. Halbsatz SGB II nicht mehr leistungsberechtigt. Daraufhin beantragte die Antragstellerin durch ihre damalige Bevollmächtigte am
  3. Juni 2018 für sich und ihre Kinder (mit Ausnahme von J.) Leistungen

dem SGB XII bei dem Antragsgegner. Mit Bescheid vom 27. August 2018 lehnte der Antragsgegner Leistungen

dem SGB XII für die Antragstellerin zu 1), die Antragsteller zu 2) bis 4) und K. ab. Zur Begründung führte er aus, dass seit dem 29. Dezember 2016 in § 23 Abs. 3 SGB XII Leistungsausschlüsse entsprechend § 7 SGB II normiert worden seien,

denen die dort erfassten Personengruppen keine Leistungen

Abs. 1 oder dem Vierten Kapitel SGB XII erhielten. Darüber hinaus habe der Gesetzgeber in § 23 Abs. 3 Satz 3 SGBX II einen eigenen Anspruch für die betroffenen Personen geschaffen. Leistungen seien danach aber grundsätzlich nur als Überbrückungsleistungen bis zur Ausreise zu erbringen und außerdem auf die Dauer von einem Monat begrenzt. Ausgehend von der Gesetzesbegründung wäre daher eine Bewilligung von Leistungen

dem Dritten Kapitel SGB XII bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes hier ausgeschlossen. In Betracht käme daher, ob für die Antragstellerin und deren Kinder vorübergehend bis zur Ausreise Leistungen

dem Asylbewerberleistungsgesetz in Frage kommen könnten.

dem SGBX II kämen lediglich Überbrückungsleistungen (ein Monat gekürzter Regelbedarf) sowie eine Kostenerstattung für die Fahrkosten

Rumänien in Betracht. Dieser Bescheid wurde bestandkräftig. Mit Bescheid vom 4. Januar 2019 hob die Familienkasse Hessen die Festsetzung des Kindergeldes für die Antragsteller zu 2) bis 4) sowie die Söhne J., K. und L. ab Januar 2019 gemäß § 70 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) auf. Die Voraussetzungen

§ 62ESt

G) lägen nicht mehr vor, da sich die Kinder nicht mehr rechtmäßig in Deutschland aufhielten. Am 11. April 2019 beantragte die Antragstellerin über die Stadt A-Stadt erneut Sozialhilfe

dem SGB XII für sich und ihre Kinder und erklärte, dass die Antragsteller zu 1) bis 4) abgesehen von dem Unterhaltsvorschuss des Antragstellers zu 3) über kein Einkommen und Vermögen verfügten. Mit Bescheid vom

  1. April 2019 lehnte die Beigeladene den dort bereits zuvor, am
  2. Februar 2019, gestellten Antrag der Antragstellerin auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende

dem SGB II ab. Am 16. Mai 2019 zeigte die Prozessbevollmächtigte der Antragsteller ihre Vertretung bei dem Antragsgegner an und erkundigte sich

dem Sachstand. Dazu wurde ihre am 22. Mai 2019 mitgeteilt, dass der Antrag aufgrund des Status „ausreisepflichtig“ zuständigkeitshalber an das Sachgebiet Asyl weitergeleitet worden sei. Dieses gab den Antrag in den SGB XII-Bereich zurück, da die Antragsteller nicht vollziehbar ausreisepflichtig seien und somit nicht zum Personenkreis der Leistungsberechtigten

dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) gehörten. Mit Bescheid vom 3. Juli 2019 lehnte der Antragsgegner die Gewährung von laufenden Leistungen

dem Dritten Kapitel des SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt) für die Antragstellerin sowie den Antragsteller zu 2) und 3) ab. Mit Bescheid vom 6. Januar 2020 erfolgte die Ablehnung dieser Leistungen für den Antragsteller zu 4). Zur Begründung führte der Antragsgegner im Wesentlichen aus, dass

der Feststellung des Verlustes der Freizügigkeit die Antragsteller zu 1) bis 4)

§ 23Abs.

3 SGB XII von Leistungen

§ 23Abs.

1 SGB XII ausgeschlossen sei. Es kämen lediglich Überbrückungsleistungen (ein Monat gekürzter Regelbedarf) sowie Kostenerstattung für die Fahrtkosten

Rumänien in Betracht. Wegen der Einzelheiten wird auf die Bescheide vom

  1. Juli 2019 und
  2. Januar 2020 Bezug genommen. Dagegen legte die Prozessbevollmächtigte der Antragsteller am
  3. August 2019 bzw.
  4. Januar 2020 Widerspruch ein. Der Antragsgegner forderte zur Widerspruchsbegründung bis zum
  5. September 2019 auf. Am
  6. Oktober 2019 ging u.a. an weiteren Unterlagen bei dem Antragsgegner ein eine Bestätigung des katholischen Pfarramts Q., Q-Stadt, vom
  7. März
  8. Danach gebe die Gemeinde „dann und wann Geld (geben) - vor allem aber Lebensmittel. Wir helfen auch beim Kauf von Kleidung - auch für Schulkosten von B., D. und L. kommen wir auf. L. bekommt zusätzlich

hilfe und dann und wann etwas zu essen. D. wird 2020 seinen Hauptschulabschluss und L. seinen Realschulabschluss haben - dann werden sie eine Ausbildung beginnen und finanziell selbständig sein und etwas beitragen können.“ Des Weiteren wurde neben dem unbefristeten Wohnungsmietvertrag die Kündigung vom 27. September 2019 dieser Wohnung durch die Katholische Pfarrgemeinde P. vorgelegt. Zur Begründung heißt es in der Kündigung, dass seit Juli 2018 keine Miete mehr gezahlt worden sei, so dass ein Rückstand von 14.400,00 € entstanden sei. Aufgrund dieses Betrages werde das Mietverhältnis außerordentlich und fristlos gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gekündigt. Vorsorglich werde das Mietverhältnis hilfsweise auch ordentlich

§ 573Abs.

2 Nr. 1 BGB gekündigt. Gleichzeitig wurden die Antragsteller zu Räumung der Wohnung innerhalb von zwei Wochen aufgefordert. Am

  1. Oktober 2019 haben die Antragsteller zu 1) bis 3) und am
  2. November 2019 der Antragsteller zu 4) durch ihre Prozessbevollmächtigte einstweiligen Rechtsschutz bei dem Sozialgericht Darmstadt beantragt. Sie seien auf Almosen der Kirche und von anderen Menschen angewiesen, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Antragsteller zu 3) erhalte weiterhin einen Unterhaltsvorschuss, der - ausweislich der vorgelegten Kontoauszüge - im Jahr 2019 bei 212 € monatlich lag. Die Prozessbevollmächtigte der Antragsteller beantragt, den Antragstellern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vorrangig

dem SGB XII einstweilig ab dem

  1. Oktober 2019 zu bewilligen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt der Antragsgegner aus, dass die Antragsteller aufgrund der Verfügung der Ausländerbehörde vom
  2. März 2018 kein Aufenthaltsrecht in Deutschland mehr haben. Gegen diese Entscheidung sei Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben worden, über die noch nicht entschieden sei. Obwohl der Aufenthalt der Antragsteller rechtswidrig sei und diese zur Ausreise verpflichtet seien, sei eine Abschiebung aufgrund des anhängigen Verwaltungsstreitverfahrens beim Verwaltungsgericht zur Zeit nicht möglich. Damit unterfielen die Antragsteller dem Leistungsausschluss

§ 23Abs.

3 SGBX II. Lediglich kurzfristige Überbrückungsleistungen

Satz 3 der Vorschrift könnten erbracht werden. Dies sei allerdings nur für maximal einen Monat unmittelbar vor der (freiwilligen) Ausreise möglich. Die Antragsteller hätten aber nicht glaubhaft gemacht, dass demnächst eine freiwillige Ausreise erfolge.

Kenntnis des Antragsgegners dauerten verwaltungsgerichtliche Verfahren allein erstinstanzlich zwei bis drei Jahre. Die Antragsteller haben auf Hinweis des Gerichts vom 25. Oktober 2019

dem 7. November 2019 eine Duldung

§ 60aAufenthaltsgesetz (Aufenth

G) bei der Ausländerbehörde des Antragsgegners beantragt. Diese stellte am 12. November 2019 eine Bescheinigung darüber aus, dass für die Dauer des Verwaltungsgerichtsverfahrens keine Abschiebung stattfinde. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit sei gestattet. Auf der Grundlage dieser Bescheinigung sah sich der Antragsgegner nicht in der Lage, Leistungen

§ 1Abs. 1 Nr. 4 Asylb

LG zu erbringen. Am

  1. November 2019 hat das Gericht den Sachverhalt mit den Beteiligten erörtert. Die Antragstellerin teilt u.a. mit, dass sie im angemieteten Haus mit H. mit dessen Familie (Ehefrau und zwei Töchter) sowie mit ihren Kinder L., D., C., K. und B. wohne. Mit Beschluss vom
  2. Dezember 2019 hat das Gericht die ProArbeit - Kreis Offenbach, Kommunales Jobcenter, AöR, zum Verfahren beigeladen. Da der geschiedene Ehemann der Antragstellerin seit dem
  3. September 2019 in R-Stadt gemeldet ist, hat das Gericht versucht, diesen als Zeugen dazu zu hören, ob er inzwischen einer Erwerbstätigkeit

geht. Die Ladungen zur Beweisaufnahme am

  1. Dezember 2019 kamen zweimal als unzustellbar zurück, so dass eine Zeugenvernehmung im Termin am
  2. Dezember 2019 nicht möglich war. Am
  3. Dezember 2019 trägt die Prozessbevollmächtigte der Antragsteller ergänzend vor, dass diese nicht beabsichtigten, auszureisen, da sie seit Jahren in Deutschland lebten und die Kinder hier verwurzelt seien. Der Sohn H. gehe einer Arbeit

und unterstütze seine Mutter mit 200 € monatlich. Ferner sei eine Räumungsklage eingereicht worden. Zur Stützung des Vortrags legt die Prozessbevollmächtigte der Antragsteller den Arbeitsvertrag vom

  1. November 2019 vor. Aus diesem ergibt sich, dass H.A. mit der Firma S. Personal-Service ein vom
  2. November 2019 bis
  3. Dezember 2019 befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart hatte (§ 2) für eine Helfertätigkeit (laut Einsatzmitteilung vom
  4. November 2019) in Teilzeit (25 Wochenstunden, § 4) zu einem Stundenlohn von 9,96 € brutto (§ 5). Die vorgelegte Räumungsklage der vermietenden Pfarrgemeinde P. datiert vom
  5. Oktober 2019 und ist der Antragstellerin vom Amtsgericht Langen mit Datum vom
  6. November 2019 übersandt worden. Im weiteren Erörterungstermin am
  7. Dezember 2019 ergänzt die Prozessbevollmächtigte der Antragsteller weiter vor, dass ihr erst gestern die Räumungsklage vom
  8. November 2019 durch die Antragstellerin überreicht worden sei. Sie habe den Eindruck gehabt, dass die Antragstellerin gar nicht wisse, war ihr dort zugestellt worden sei. Bislang habe sie noch keine Kenntnis von einem Versäumnisurteil. Der Sohn J. sei aus dem Haus ausgezogen und zu seiner Freundin gezogen. Die Antragstellerin sei noch nie zur Schule gegangen und könne dementsprechend auch nicht lesen oder schreiben. Im Prinzip sei der Ehemann das „Oberhaupt“ der Familie. Dieser habe die Familie aber verlassen, sodass die Antragstellerin, auch wenn sie in Rumänien wäre, nicht in der Lage wäre, die erforderlichen Anträge auf eine etwaige staatliche Unterstützung zu stellen. Dies ginge auch dort nur mit Unterstützung ihrer Kinder. Es sei allerdings zweifelhaft, ob tatsächlich ihre volljährigen Kinder wieder

Rumänien zurückgehen würden. Selbst bei D. gehe die Prozessbevollmächtigte davon aus, dass dieser auch nicht zurück

Rumänien gehen würde, sondern die Schule abbrechen und eine Helfertätigkeit aufnehmen würde. Die Antragstellerin wäre dann im Prinzip mit ihren beiden jüngsten Kindern und ggf. ihrem schwerbehinderten Sohn dort auf sich alleine gestellt und es sei zu erwarten, dass sie dort obdachlos wären. Der Vertreter des Antragsgegners teilt im Termin am 17. Dezember 2019 mit, dass er gestern die ausländerrechtliche Akte des (früheren) Ehemannes der Antragstellerin habe einsehen können zur Vorbereitung des Termins zur Beweisaufnahme. Daraus ergebe sich, dass dieser ein Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht in Darmstadt im Hinblick auf die Verlustfeststellung durchgeführt habe. Dieses habe er verloren, da die Klage verfristet eingereicht worden sei. Zudem ergebe sich aus der Akte, dass er offenbar an einer Psychose erkrankt sei und an Deliriumszuständen leide. Es stehe im Raum, dass dies alkoholbedingt sein könnte. Zudem habe er drei Herzinfarkte erlitten und

dem Vortrag seines Prozessbevollmächtigten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sei er quasi nicht erwerbsfähig. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 14. Januar 2020 erläutert die Antragstellerin, dass ihr damaliger Ehemann in Rumänien mit seiner Tätigkeit (Altmetall sammeln) nicht genug Einkommen habe erzielen können, um die gesamte Familie zu ernähren. Der Antragsteller zu 4) ergänzt dazu, dass es immer wieder Tage gegeben habe, an denen sie gar nichts zu essen gehabt hätten. Man habe gehofft, in Deutschland mit dem Sammeln von Altmetall in der Lage zu sein, die Familie zu ernähren. Dieser Tätigkeit sei der damalige Ehemann der Antragstellerin auch zunächst

gegangen. Aktuell stelle sich die Einkommenssituation so dar, dass sie etwa 50 € im Monat von der Kirchengemeinde geschenkt bekomme sowie Lebensmittel- und Kleiderspenden geschenkt bekomme. Dieses Geld habe sie zusätzlich zu dem Unterhaltsvorschuss, den der Antragsteller zu 3) erhalte sowie den 50 €, die K. bekomme, monatlich zur Verfügung. L. wohne nicht bei ihnen, sondern sei bei dem Pfarrer angemeldet. Er komme nur manchmal am Wochenende zu ihnen. Zu seiner Schulsituation trägt der Antragsteller zu 4) vor, dass er noch ein paar Monate die Förderschule besuchen werde und anschließend auf eine andere Schule wechseln wolle, um dort seinen Hauptschulabschluss zu machen. Dies werde noch ein Jahr und vier Monate dauern. Die Prozessbevollmächtigte der Antragsteller teilt weiter mit, dass bis Anfang Januar noch kein Versäumnisurteil des Amtsgerichts ergangen sei. Sowohl ihr als auch der Antragstellerin sei von der Ordnungsbehörde mitgeteilt worden, dass bei einer Zwangsräumung keine Wiedereinweisung in die zu räumende Wohnung erfolge, sondern eine Einweisung in eine Notunterkunft vorgenommen werde. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsakte des Antragsgegners sowie der Akten des Verwaltungsgerichts Darmstadt (Az.: 6 K 919/18.DA, 6 K 926/18.DA, 6 k 927/18.DA, 6 K 932/18. DA) Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 14. Januar 2020. Entscheidungsgründe Der Rechtsstreit ist

Artikel 100Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerf

G) darüber einzuholen, ob § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII in der Fassung des Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitssuchende

dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe

dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I, 3155, 3156) (n.F.) mit Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG vereinbar ist, soweit Unionsbürger, bei denen das Nichtbestehen der Freizügigkeit zwar festgestellt ist, diese Feststellung aber noch nicht in Bestandskraft erwachsen ist, vollständig von laufenden existenzsichernden Leistungen ausgeschlossen sind. Wenn § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII n.F. zur Anwendung kommt, muss der Eilantrag insgesamt abgewiesen werden. Die Antragsteller sind nicht leistungsberechtigt

dem AsylbLG oder dem SGB II. Der Antragsgegner hat laufende Leistungen zum Lebensunterhalt

dem Dritten Kapitel des SGB XII

geltender Rechtslage zutreffend abgelehnt (A). Damit würden die Antragsteller keine laufenden Leistungen zur Existenzsicherung erhalten. Dieses Ergebnis ist zur Überzeugung des Gerichts mit Artikel Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG nicht vereinbar (B). Auf die Gültigkeit des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII n.F. kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits an. Ist § 23 Abs. 3 SGBX II n.F. verfassungswidrig, kann das Gericht über den Antrag auf laufende Leistungen zur Existenzsicherung nicht entscheiden (C).

Auffassung des Gerichts ist § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII n.F. insoweit verfassungswidrig. Die Frage der Verfassungswidrigkeit bedarf zunächst einer Klärung bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.

Art. 100Abs.

1 Satz 1 GG hat ein Gericht das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn es ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält. Art. 100 Abs. 1 GG steht zwar der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch die Fachgerichte unter Außerachtlassung des ihrer Auffassung

verfassungswidrigen Gesetzes nicht grundsätzlich entgegen, auch wenn das Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts zur Folge hat, dass ein Gericht Folgerungen aus der (von ihm angenommenen) Verfassungswidrigkeit eines formellen Gesetzes - jedenfalls im Hauptsachverfahren - erst

der Feststellung durch das Bundesverfassungsgericht ziehen darf. Die Fachgerichte sind durch Art. 100 Abs. 1 GG nicht gehindert, schon vor Erlass der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf der Grundlage ihrer Rechtsauffassung vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn dies

den Umständen des Falles im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes geboten erscheint und die Entscheidung in der Hauptsache dadurch nicht vorweggenommen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom

  1. Juni 1992, 1 BvR 1028/91, juris, Rdnr. 29; BVerfG, Beschluss vom
  2. März 2014, 2 BvL 2/13, juris, Rdnr. 17 m.w.N.). Führt hingegen die beantragte vorläufige Zustandsregelung dazu, dass die endgültige Entscheidung weitgehend vorweggenommen würde, gebietet Art. 100 Abs. 1 GG auch in gerichtlichen Eilverfahren die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  3. Oktober 1977, 2 BvL 10/74, juris, Rdnr. 35). Ausgehend davon ist bereits das gerichtliche Eilverfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage der Verfassungswidrigkeit einzuholen. Denn das Gericht könnte den Antragstellern vorläufigen Rechtsschutz nur unter faktischer Vorwegnahme der Hauptsache gewähren. Vorläufiger Rechtsschutz könnte nur durch Erlass einer einstweiligen Anordnung geschehen, mit der der Antragsgegner oder der Beigeladene zur vorläufigen Leistungserbringung in (jedenfalls nahezu) ungekürzter Höhe verpflichtet würde. Die Antragsteller benötigen die Leistungen, um ihren Lebensunterhalt sicherzustellen, mithin werden die Leistungen monatlich verbraucht. Das Gericht geht aufgrund des Alters der Antragsteller zu 2) bis 4) und der bisherigen Lebensumstände davon aus, dass für den Fall, dass das Bundesverfassungsgericht

einer Vorlage erst im Hauptsacheverfahren die gesetzliche Regelung als verfassungsgemäß ansähe und die Antragsteller also auch von Verfassungs wegen keinen Anspruch hätten, diese nicht in der Lage wären, die vorläufig erbrachten Leistungen zurückzuzahlen. Faktisch würde der Erlass einer einstweiligen Anordnung damit zu einer endgültigen Leistungserbringung führen, ohne dass dafür gegenwärtig eine gesetzliche Grundlage vorhanden ist. Mit einer solchen faktischen Vorwegnahme der Hauptsache würde sich das Gericht aus der Rolle des Normanwenders begeben und als normsetzende Instanz verhalten und sich damit der Bindung an Recht und Gesetz im Sinne von Art. 20 Abs. 3 GG entziehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2005, 1 BvR 1178/05, juris, Rdnr. 11). Aus diesem Grund sieht das Gericht auch von dem Erlass eines Hängebeschlusses für die Dauer des Vorlageverfahrens ab. Denn auch dies wäre eine faktische Vorwegnahme der Hauptsache, bis eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorliegt. Eine gesetzliche Grundlage wie § 41a Abs. 7 Nr. 1 SGB II,

der vorläufig über die Erbringung von Geldleistungen entschieden werden kann, wenn die Vereinbarkeit einer Vorschrift, von der die Entscheidung über den Antrag abhängig ist, mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht ist, existiert im SGB XII nicht. Zudem ist

Kenntnis des Gerichts auch keine Vorlage zu der hier maßgeblichen Regelung beim Bundesverfassungsgericht schon anhängig.

Auffassung des vorlegenden Gerichts kommt einstweiliger Rechtsschutz für die Dauer des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht daher nur auf der Grundlage des § 32 Abs. 1 BVerfGG in Betracht. Der Einwand der Rechtskraft

§ 31Abs. 1 BVerf

GG steht der Zulässigkeit der Vorlage nicht entgegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom

  1. Mai 1972, 1 BvL 18/71, juris, Rdnr. 18). Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 3 SGB XII n.F. noch nicht befasst. Der Nichtannahmebeschluss vom
  2. August 2018 steht dem nicht entgegen (1 BvR 2674/17, juris). Dieses Verfahren betraf § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII in der bis zum
  3. Dezember 2016 geltenden Fassung, nicht hingegen § 23 Abs. 3 SGB XII n.F. Im Übrigen bewirkt die Nichtannahmeentscheidung keine Rechtskraft. Das Gericht kann in der Besetzung mit der Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern als Beisitzern entscheiden.

§ 12Abs.

1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wird jede Kammer des Sozialgerichts in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern als Beisitzern tätig. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit (§ 12 Abs. 1 Satz 2 SGG). Einen Aussetzungs- und Vorlagebeschluss gemäß Art. 100 Abs. 1 GG kann ein Gericht nur in der Besetzung fassen, in der es die Entscheidung hätte treffen müssen, für die die Vorlagefrage erheblich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juni 1998, 2 BvL 2/97, juris, Rdnr.26; Beschluss vom 15. April 2005, 1 BvL 6/03, juris, Rdnr. 7). Ist dies ein Klageverfahren, das durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung

§ 124Abs.

1 SGG entschieden wird, ist der Beschluss

Art. 100Abs.

1 GG unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter zu fassen, § 12 Abs. 1 Satz 2 SGG kommt insoweit nicht zur Anwendung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. April 2005, 1 BvL 6/03, juris, Rdnr. 7). Allerdings kann auch bei einem Beschluss

Art. 100Abs.

1 GG „Gericht“ in einem Kollegialgericht der Einzelrichter sein, soweit er

der jeweiligen Prozessordnung dazu berufen ist, die anstehende Entscheidung allein zu treffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 1998, 1 BvL 23/97, juris, Rdnr. 16). Bei einer Gesamtschau der Regelungen im SGG ist es

Auffassung des Gerichts angezeigt, dass auch im Eilverfahren der Beschluss

Art. 100Abs.

1 GG durch die Kammer getroffen wird. Das SGG sieht im Wesentlichen drei Arten der Entscheidung vor: Klageverfahren werden

§ 124Abs.

1 SGG durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung durch die Kammer entschieden. Gerichtsbescheide

§ 105Abs.

1 SGG ergehen ohne mündliche Verhandlung, sofern der Sachverhalt geklärt ist und keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Bei dieser Entscheidung wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit, der Vorsitzende entscheidet mithin alleine. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird die Entscheidung

§ 86bAbs.

4 SGG durch Beschluss gefasst.

§ 124Abs.

3 SGG können Entscheidung des Gerichts, die nicht Urteile sind, ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 124 Abs. 3 SGG stellt es bei Beschlüssen in das Ermessen des Gerichts, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird oder nicht (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG,

  1. Aufl., § 124, Rdnr. 5). Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit (§ 12 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dies hat dies zur Folge, dass der Vorsitzende ohne ehrenamtliche Richter entscheidet, was in gerichtlichen Eilverfahren die Regel ist (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG,
  2. Aufl., § 86b, Rdnr. 43). Ausgehend davon bestünde

der Prozessordnung zwar grundsätzlich die Möglichkeit, den Beschluss

Art. 100Abs.

1 GG nur durch den Vorsitzenden außerhalb einer mündlichen Verhandlung zu treffen. Denn im einstweiligen Rechtsschutzverfahren wird durch Beschluss entschieden, der nicht aufgrund mündlicher Verhandlung ergehen muss und die Prozessordnung sieht insoweit eine Entscheidung allein durch den Vorsitzenden vor. Allerdings steht die Prozessordnung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht entgegen, so dass der Beschluss

Art. 100Abs.

1 GG unter Beteiligung der ehrenamtlichen Richter gefasst werden kann. Unter Berücksichtigung der Wertung des § 12 Abs. 1 SGG ist es

Auffassung des Gerichts geboten, dass das Gericht eine Entscheidung durch die Kammer trifft. § 12 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SGG bringen zum Ausdruck, dass die Kammer in der Besetzung nur durch den Vorsitzenden ausschließlich in einfach gelagerten Fällen (Gerichtsbescheid) oder bei nur vorläufigen Entscheidungen (Eilverfahren) entscheidet. Im Fall der Antragsteller kommt dem Verfahren im vorläufigen Rechtsschutz aber die Bedeutung eines Hauptsacheverfahrens zu, da keine vorläufige Regelung getroffen werden kann aufgrund der damit verbundenen faktisch endgültigen Vorwegnahme der Hauptsache. Zudem handelt es sich auch nicht um eine einfach gelagerte Rechtsfrage. In dieser Konstellation ist es angemessen, den Beschluss

Art. 100Abs.

1 GG durch die Kammer aufgrund mündlicher Verhandlung zu treffen. A Entscheidung bei Gültigkeit des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII n.F. Ist § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII n.F. von der Kammer anzuwenden, so ist der Eilantrag als Antrag

§ 86bAbs.

2 SGG zwar zulässig, er könnte jedoch in der Sache keinen Erfolg haben.

§ 86bAbs.

2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit kein Fall

§ 86bAbs.

1 SGG vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde (§ 86b Abs. 2 Satz 1 SGG).

Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher

teile nötig erscheint. Der Anwendungsbereich des § 86b Abs. 2 SGG ist eröffnet. Es liegt kein Fall

§ 86bAbs.

1 SGG vor. Danach kann das Gericht der Hauptsache in Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen (§ 86b Abs. 1 Nr. 1 SGG), in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen (Nr. 2) oder in den Fällen des § 86ba Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen (Nr. 3). Diese Vorschrift erfasst damit ausschließlich die reinen Anfechtungssachen (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., § 86b, Rdnr. 24). Die Antragsteller würden sich in der Hauptsache aber mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage

§ 54Abs.

1 Satz 1, Abs. 4 SGG gegen die ablehnende Entscheidung des Antragsgegners wenden müssen, da sie auf eine Erweiterung ihrer Rechtsposition zielen. Der Zulässigkeit des Antrags der Antragsteller zu 1) bis 4) steht auch nicht entgegen, dass noch keine Klage erhoben wurde.

§ 86bAbs.

3 SGG sind die Anträge

Absatz 1 und 2 auch schon vor Klageerhebung zulässig. Voraussetzung ist nur, um ein Rechtsschutzbedürfnis annehmen zu können, dass sich die Antragsteller zuvor an die Verwaltung gewandt und dort einen Antrag gestellt haben. Dies ist am

  1. April 2019 (erneut) geschehen. Die ablehnenden Entscheidungen des Antragsgegners vom
  2. April 2019 und
  3. Januar 2020 sind aufgrund der noch anhängigen Widerspruchsverfahren nicht bestandskräftig. Der Antrag

§ 86bAbs.

2 SGG wäre aber, wenn § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB III n.F. verfassungsgemäß wäre, nicht begründet. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung <ZPO>). Glaubhaftmachung bedeutet das Dartun der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Bestehens von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können. Es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil

Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht (vgl. Bundessozialgericht <BSG>, Beschluss vom 07.04.2011, B 9 VG 15/10 B, juris, Rdnr. 6). Das Gericht ist zwar von dem Vorliegen eines Anordnungsgrundes überzeugt. Den Antragstellern droht die Obdachlosigkeit: Die Räumungsklage ist bereits erhoben. Bis Anfang Januar 2020 war zwar noch kein Versäumnisurteil des Amtsgerichts ergangen, so dass noch kein Titel vorliegt, mit dem die Zwangsräumung vollzogen werden könnte. Dies ist allerdings nur eine Frage der Zeit, da die Antragsteller das Versäumnisurteil nicht durch Zahlung der rückständigen Miete abwenden können. Die Ordnungsbehörde des Antragsgegners nimmt in Fällen wie diesen - wie die Antragstellerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 14. Januar 2020 mitgeteilt hat - keine Wiedereinweisung in die aktuelle Wohnung vor, sondern es erfolgt die Einweisung in eine Obdachlosenunterkunft. Zudem können die Antragsteller aktuell insbesondere nur aufgrund von Spenden Dritter, auf deren weitere Erbringung in keiner Weise vertraut werden kann, ihre Existenz sehr notdürftig sichern. Trotzdem könnte eine einstweilige Anordnung nicht ergehen, da ein Anordnungsanspruch - die Verfassungsmäßigkeit der geltenden gesetzlichen Lage unterstellt - sicher ausgeschlossen ist. Ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt (Drittes Kapitel des SGB XII) ist für Ausländer in §§ 23 Abs. 1, 19 Abs. 1, 27 SGB XII geregelt. Diese lauten: § 23 SGB XII in der Fassung des Art. 2 des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitssuchende

dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe

dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vom 22. Dezember 2016:

(1)Ausländern, die sich im Inland tatsächlich aufhalten, ist Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe bei Krankheit, Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschutz sowie Hilfe zur Pflege

diesem Buch zu leisten. Die Vorschriften des Vierten Kapitels bleiben unberührt. Im Übrigen kann Sozialhilfe geleistet werden, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist. Die Einschränkungen

Satz 1 gelten nicht für Ausländer, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder eines befristeten Aufenthaltstitels sind und sich voraussichtlich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten. Rechtsvorschriften,

denen außer den in Satz 1 genannten Leistungen auch sonstige Sozialhilfe zu leisten ist oder geleistet werden soll, bleiben unberührt.

(2)Leistungsberechtigte

§ 1des AsylbLG erhalten keine Leistungen der Sozialhilfe.

(3)Ausländer und ihre Familienangehörige erhalten keine Leistungen

Absatz 1 oder

dem Vierten Kapitel, wenn

  1. sie weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer oder Selbständiger noch auf Grund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
  2. sie kein Aufenthaltsrecht haben oder sich ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt,
  3. sie ihr Aufenthaltsrecht allein oder neben einem Aufenthaltsrecht

Nummer 2 aus Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. L 141 vom 27.5.2011, S.1), die durch die Verordnung (EU) 2016/589 (ABl. L 107 vom 22.4.2016, S.1) geändert worden ist, ableiten oder
  2. sie eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen. Satz 1 Nr. 1 und 4 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel

Kapitel 2

Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten.

Hilfebedürftigen Ausländern, die Satz 1 unterfallen, werden bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Zeitraum von einem Monat, einmalig innerhalb von zwei Jahren nur eingeschränkte Hilfen gewährt, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken (Überbrückungsleistungen); die Zweijahresfrist beginnt mit dem Erhalt der Überbrückungsleistungen

Satz 3. Hierüber und über die Möglichkeit der Leistungen

Absatz 3a sind die Leistungsberechtigten zu unterrichten. Die Überbrückungsleistungen umfassen:

  1. Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Ernährung sowie Körper- und Gesundheitspflege
  2. Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung in angemessener Höhe, einschließlich der Bedarfe

§ 35Absatz 4 und § 30 Absatz 7, 3.

Die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten o0der Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen und 4. Leistungen

§ 50Nummer 1 bis 3.

Soweit dies im Einzelfall besondere Umstände erfordern, werden Leistungsberechtigten

Satz 3 zur Überwindung einer besonderen Härte andere Leistungen im Sinne von Absatz 1 gewährt; ebenso sind Leistungen über einen Zeitraum von einem Monat hinaus zu erbringen, soweit dies im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage geboten ist. Abweichend von Satz 1 Nr. 2 und 3 erhalten Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen

Absatz 1 Satz 1 und 2, wenn sie sich seit mindestens fünf Jahren ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts

§ 2Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde.

Die Frist

Satz 7 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des tatsächlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Ausländerrechtliche Bestimmungen blieben unberührt.

(3a)Neben den Überbrückungsleistungen werden auf Antrag auch die angemessenen Kosten der Rückreise übernommen. Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Personen allein durch die angemessenen Kosten der Rückreise die in Absatz 3 Satz 5 Nummer 1 und 2 genannten Bedarfe nicht aus eigenen Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken können. Die Leistung ist als Darlehen zu erbringen.
(4)Ausländern, denen Sozialhilfe geleistet wird, sind auf für sie zutreffende Rückführungs- und Weiterwanderungsprogramme hinzuweisen; in geeigneten Fällen ist auf eine Inanspruchnahme solche Programme hinzuwirken.
(5)Hält sich ein Ausländer entgegen einer räumlichen Beschränkung im Bundesgebiet auf oder wählt er seinen Wohnsitz entgegen einer Wohnsitzauflage oder einer Wohnsitzregelung

§ 12a

des Aufenthaltsgesetzes im Bundesgebiet, darf der für den Aufenthaltsort örtlich zuständige Träger nur die

den Umständen des Einzelfalls gebotene Leistung erbringen. Unabweisbar geboten ist regelmäßig nur eine Reisebeihilfe zur Deckung des Bedarfs für die Reise zu dem Wohnort, an dem ein Ausländer seinen Wohnsitz zu nehmen hat. In den Fällen des § 12a Absatz 1 und 4 des Aufenthaltsgesetzes ist regelmäßig eine Reisebeihilfe zu dem Ort im Bundesgebiet zu gewähren, an dem der Ausländer die Wohnsitznahme begehrt und an dem seine Wohnsitznahme zulässig ist. Der örtlich zuständige Träger am Aufenthaltsort informiert den bislang örtlich zuständigen Träger darüber, ob Leistungen

Satz 1 bewilligt worden sind. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Ausländer, die eine räumlich nicht beschränkte Aufenthaltserlaubnis

den §§ 23a, 24 Absatz 1 oder § 25 Absatz 4 oder 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, wenn sie sich außerhalb des Landes aufhalten, in dem der Aufenthaltstitel erstmals erteilt worden ist. Satz 5 findet keine Anwendung, wenn der Wechsel in ein anderes Land zur Wahrnehmung der Rechte zum Schutz der Ehe und Familie

Artikel 6des Grundgesetzes oder aus vergleichbar wichtigen Gründen gerechtfertigt ist. § 19 SGB XII Leistungsberechtigte

(1)Hilfe zum Lebensunterhalt

dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen bestreiten können.

(2)Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze

§ 41Absatz 2 erreicht haben oder das 18.

Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt

dem Dritten Kapitel vor.

(3)Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden

dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigen, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen

den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.

(4)Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.
(5)Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(6)Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigen erbracht worden wäre,

ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat. § 27 SGB XII Leistungsberechtigte

(1)Hilfe zum Lebensunterhalt ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können.
(2)Eigene Mittel sind insbesondere das eigene Einkommen und Vermögen. Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern sind das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam zu berücksichtigen. Gehören minderjährige unverheiratete Kinder dem Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils an und können sie den notwendigen Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht bestreiten, sind vorbehaltlich des § 39 Satz 3 Nummer 1 auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils gemeinsam zu berücksichtigen.
(3)Personen, die ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können, jedoch einzelne im Haushalt erforderliche Tätigkeiten nicht verrichten können, erhalten auf Antrag einen angemessenen Zuschuss, wenn ihnen die Aufbringung der für die geleistete Hilfe und Unterstützung notwendigen Kosten nicht in voller Höhe zumutbar ist. Als angemessen gelten Aufwendungen, die üblicherweise als Anerkennung für unentgeltlich geleistete Hilfen und Unterstützungen oder zur Abgeltung des entsprechenden Aufwandes geleistet werden. Den Zuschuss erhält nicht, wer einen entsprechend Anspruch auf Assistenzleistungen

§ 78des Neunten Buches hat.

Ein Anspruch der Antragsteller

diesen Vorschriften ist zwar nicht

§ 21

Satz 1 SGB XII ausgeschlossen, weil die Antragsteller nicht dem Grunde

leistungsberechtigt

dem SGB II sind (Teil 1). Sie sind auch nicht

§ 22SGB XII von Leistungen ausgeschlossen (Teil 2).

Es besteht auch keine Leistungsberechtigung

dem AsylLG, die

§ 23Abs.

2 SGB XII einen Anspruch

dem SGB XII ausschließen würde (Teil 3). Die Antragsteller erfüllen grundsätzlich die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt

dem Dritten Kapitel des SGB XII, es greift aber der Leistungsausschluss

§ 23Abs.

3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII (Teil4). Die Voraussetzungen für Überbrückungs- oder Härtefallleistungen

§ 23Abs.

3 Satz 3 und 6 SGB XII liegen ebenfalls nicht vor (Teil 5). Teil 1 Die Anwendung des SGB XII ist nicht bereits durch § 21 Satz 1 SGB XII ausgeschlossen (I.), weil die Antragsteller dem Grunde

leistungsberechtigt

dem SGB II wären (II.). I.

§ 21

Satz 1 SGB XII erhalten Personen, die

dem Zweiten Buch als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde

leistungsberechtigt sind, keine Leistungen für den Lebensunterhalt.

§ 5Abs.

2 Satz 1 SGB II schließt der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

diesem Buch Leistungen

dem Dritten Kapitel des SGB XII aus. Die „Systemabgrenzung“ zwischen SGB II und SGB XII knüpft danach grundsätzlich an das Kriterium der Erwerbsfähigkeit an, kann hierauf jedoch nicht reduziert werden (vgl. BSG, Urteil vom 30. August 2017, B 14 AS 31/16 R, juris, Rdnr. 33). Im Sinne der Abgrenzungsregelung des § 21 Satz 1 SGB XII sind

dem SGB II „als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde

leistungsberechtigt“ grundsätzlich nicht die Personen, die auch bei Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen von Leistungen

dem SGB II ausgeschlossen sind. Diese Personen können Leistungen

dem SGB XII erhalten, wenn sie nicht auch durch das SGB XII von Leistungen ausgeschlossen sind (wie z.B. durch § 22 SGB XII – Sonderreglung für Auszubildende - oder § 23 Abs. 2 SGB XII) (vgl. BSG, Urteil vom 30. August 2017, B 14 AS 31/16 R, juris, Rdnr. 33). Der Wortlaut des § 21 Satz 1 SGB XII stellt nicht ausschließlich auf das Vorliegen von Erwerbsfähigkeit als Abgrenzungsmerkmal ab, sondern auf eine Leistungsberechtigung von Personen

dem SGB II als Erwerbsfähige dem Grunde

.

der Abgrenzungsregelung des § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB II schließt der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

dem SGB II nur Leistungen

dem Dritten Kapitel des SGB XII aus. Dieser unterschiedliche Wortlaut der miteinander korrespondierenden Abgrenzungsregelungen verlangt eine aufeinander abgestimmte Auslegung unter Berücksichtigung des Normzwecks (vgl. BSG, Urteil vom 30. August 2017, B 14 AS 31/16 R, juris, Rdnr. 34). § 21 Satz 1 SGB XII und § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB II sollen (ergänzende) Leistungen für den Lebensunterhalt

dem SGB XII für Leistungsberechtigte

dem SGB II ausschließen. Existenzsichernde Leistungen können nur

dem einen oder dem anderen der beiden Leistungssysteme beansprucht werden (vgl. BSG, Urteil vom 30. August 2017, B 14 AS 31/16 R, juris, Rdnr. 35). Ist mithin ein Erwerbsfähiger wegen des Vorliegens der Voraussetzungen eines Leistungsausschlusses nicht leistungsberechtigt

dem SGB II, folgt hieraus nicht zwangsläufig ein Leistungsausschluss

dem SGB XII. Die „Systemabgrenzung“ erfordert vielmehr eine differenzierte Betrachtung der einzelnen Leistungsausschlüsse. Im Grundsatz gilt für die Systemzuweisung aufgrund der Erwerbszentriertheit des SGB II, dass derjenige, der von dem auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ausgerichteten Leistungssystem des SGB II ausgeschlossen werden soll, dem System des SGB XII zugewiesen wird (vgl. BSG, Urteil vom

  1. Dezember 2015, B 4 AS 44/15 R, juris, Rdnr. 41 m.w.N.; LSG Hamburg, Beschluss vom
  2. Juni 2018, L 4 AS 97/18 B ER, juris, Rdnr. 7). Der Ausschluss von Personen, die nicht oder nicht mehr über eine Freizügigkeitsberechtigung zur Arbeitssuche verfügen, vom erwerbszentrierten Leistungssystem des SGB II führt dazu, dass die Sperrwirkung des § 21 SGB XII entfällt (vgl. BSG, Urteil vom
  3. Dezember 2015, B 4 AS 44/15 R, juris, Rdnr. 43). Diese Abgrenzung hatte

der bis zum 28. Dezember 2016 geltenden Rechtslage

der Rechtsprechung des BSG (vgl. insbesondere BSG, Urteil vom 3. Dezember 2015, B 4 AS 44/15 R, juris) zur Konsequenz, dass bei Vorliegen eines Leistungsausschlusses für materiell nicht freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger

dem SGB II diese im Einzelfall Hilfe zum Lebensunterhalt

dem Recht der Sozialhilfe als Ermessensleistung beanspruchen konnten: § 23 Abs. 3 SGB XII in der bis zum

  1. Dezember 2016 geltenden Fassung des Art. 3 des Integrationsgesetzes vom
  2. Juli 2016, (BGBl. I 1939, 1940) (a.F.) lautete: Ausländer, die eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen, oder deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, sowie ihre Familienangehörigen haben keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Sind sie zum Zwecke der Behandlung oder Linderung einer Krankheit eingereist, soll Hilfe bei Krankheit insoweit nur zur Behebung eines akut lebensbedrohlichen Zustandes oder für eine unaufschiebbar gebotene Behandlung einer schweren oder ansteckenden Erkrankung geleistet werden. Zwar unterlagen nichtfreizügigkeits- oder aufenthaltsberechtigte Hilfebedürftigen im SGB XII

§ 23Abs.

3 Satz 1 SGB XII a.F. ebenfalls einem Leistungsausschluss. Dieser führte indes nicht zum Ausschluss auch von Ermessensleistungen

§ 23Abs.

1 Satz 3 SGB XII, wenn dies im Einzelfall gerechtfertigt war (vgl. BSG, Urteil vom

  1. Dezember 2015, B 4 AS 44/15 R, juris; Rdnr. 51 ff.; Urteil vom
  2. September 2018, B 14 AS 18/17 R, juris, Rdnr. 33 m.w.N.). Das Ermessen des Sozialhilfeträgers war auf Null reduziert, wenn sich das Aufenthaltsrecht des ausgeschlossenen Ausländers verfestigt hatte. Dies war regelmäßig ab einem sechsmonatigen Aufenthalt in Deutschland der Fall (vgl. BSG, Urteil vom
  3. Dezember 2015, B 4 AS 44/15 R, juris, Rdnr 53). In Reaktion auf diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber das Gesetz zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitssuchende

dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe

dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vom

  1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3155 ff) beschlossen, durch das aber die vom BSG vorgenommene Systemabgrenzung im Rahmen des § 21 Satz 1 SGB XII nicht in Frage gestellt sondern vielmehr daran angeknüpft wurde (vgl. Schlette in: Hauck/Noftz, SGB, 06/19, § 23 SGB XII, Rdnr. 46; Siefert in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII,
  2. Aufl. 2014, Stand: 29.01.2019, § 23, Rdnr. 74). In der Begründung des Gesetzesentwurfs heißt es zur Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen (BT-Drs. 18/10211, S. 11): „

dem der Europäische Gerichtshof (EuGH) die im SGB II geregelten Leistungsausschlüsse von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern als europarechtskonform bestätigt hat, ergingen seit dem 3. Dezember 2015 mehrere Entscheidungen des BSG zu Ansprüchen von Unionsbürgern auf Sicherung des Existenzminimums. Das BSG hat entschieden, dass Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt oder die über kein Aufenthaltsrecht verfügen, im SGB II und im SGB XII von einem Anspruch auf Leistungen ausgeschlossen sind. Das BSG hat jedoch auch entschieden, dass nichterwerbstätige ehemalige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die die elterliche Sorge für Schülerinnen und Schüler während deren fortdauernder Ausbildung ausüben, nicht von den Leistungsausschlüssen des SGB II erfasst sind. Das BSG hat den Betroffenen außerdem unabhängig davon, zu welcher der im SGB II ausgeschlossenen Gruppen sie gehören, Leistungen

dem SGB XII im Ermessenswege zugesprochen. Bei einem verfestigten Aufenthalt, den das BSG im Regelfall

sechs Monaten annimmt, soll das Ermessen jedoch auf Null reduziert sein, so dass für die Betroffenen so gut wie immer ein Anspruch besteht. Die Entscheidungen des BSG haben zu Mehrbelastungen bei den für die Leistungen zuständigen Kommunen geführt.“ Zum wesentlichen Inhalt des Entwurfs wird ausgeführt (BT-Drs. 18/10211, S. 11): „Die Leistungsausschlüsse im SGB II werden ergänzt und es wird klargestellt, dass Personen ohne materielles Aufenthaltsrecht aus dem Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) ebenso wie Personen, die sich mit einem Aufenthaltsrecht allein zur Arbeitsuche in Deutschland aufhalten, sowie Personen, deren Aufenthaltsrecht nur aus Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 angenommen wird, von Leistungen

dem SGB II ausgeschlossen sind. Für Personen, die als Arbeitnehmer, Selbständige oder aufgrund des § 2 Absatz 3 des FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen, erfolgt keine Änderung, sie sind, solange ihr Freizügigkeitsrecht sich nicht allein aus der Arbeitsuche ergibt, weiterhin (ergänzend) leistungsberechtigt. Im SGB XII werden die Leistungsausschlüsse denjenigen im SGB II angepasst. Daneben wird im SGB XII ein Anspruch für einen Zeitraum von einem Monat geschaffen sowie auf Antrag der Anspruch auf darlehensweise Übernahme der Kosten für ein Rückfahrticket. Außerdem wird im SGB II und im SGB XII ein Leistungsanspruch

eingetretener Verfestigung des Aufenthalts geschaffen, die

fünf Jahren Aufenthalt in Deutschland angenommen wird. Diese neu geschaffenen Leistungstatbestände im SGB XII sind

der Rechtsprechung des EuGH unionsrechtlich nicht geboten und werden über die europarechtlichen Vorgaben hinaus gewährt.“ Im besonderen Teil der Gesetzesbegründung zu Art. 2 Nr. 1 wird weiter ausgeführt (BT-Drs. 18/10211, S.15 - 17): „Die Leistungsausschlüsse in § 23 Absatz 3 werden an die Leistungsausschlüsse in § 7 Absatz 1 Satz 2 SGB II angepasst, dies bedeutet neben sprachlichen Klarstellungen auch, dass ein Leistungsausschluss für die ersten drei Monate des Aufenthaltes angenommen wird. Dies ist notwendig, da

Artikel 6Absatz 1 der Richtlinie 2004/38 und § 2 Absatz 3 Freizüg

G/EU für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger ein voraussetzungsloses Freizügigkeitsrecht für drei Monate besteht. Diese Personengruppe ist

§ 7Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 SGB II vom Leistungsbezug im SGB II ausgenommen.

Da das BSG jedoch die in § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 SGB II ausgenommenen Ausländer dem SGB XII zugeordnet hat, musste § 23 Absatz 3 SGB XII um eine § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 SGB II entsprechende Regelung ergänzt werden. Zusätzlich wird, wie im SGB II, klargestellt, dass Personen ohne materielles Freizügigkeitsrecht oder Aufenthaltsrecht ebenso wie Personen, die sich mit einem Aufenthaltsrecht allein zur Arbeitssuche oder

Artikel 10

der Verordnung (EU) Nummer 492/2011 in Deutschland aufhalten, von den Leistungen

dem SGB XII ausgeschlossen sind. Die Leistungsausschlüsse haben wie bislang nicht zur Folge, dass ein Anspruch auf Wohngeld, das als Zuschuss zur Miete beziehungsweise Belastung für Haushalte mit geringen Einkommen konzipiert ist, entsteht. Durch die neue Formulierung in § 23 Abs. 3 Satz 1 wird außerdem klargestellt, dass den ausgeschlossenen Personen weder ein Anspruch auf Leistungen

§ 23Absatz 1 zusteht, noch dass ihnen Leistungen im Ermessenwege gewährt werden.

Daneben wird in § 23 Absatz 3 SGB XII ein Anspruch auf Überbrückungsleistungen für alle von Leistungen ausgeschlossenen ausländischen Personen eingeführt, soweit sie hilfebedürftig sind (vergleiche § 2 SGB XII). Orientiert an § 1a Absatz 2 des AsylbLG erhalten ausländische Personen innerhalb von zwei Jahren einmalig bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Monat Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Körper- und Gesundheitspflege sowie die angemessenen Aufwendungen für eine Unterkunft. Danach erhalten sie keine Leistungen mehr. Auch bei einer Wiedereinreise sind, um Fehlanreize zu vermeiden, innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren keine Leistungen zu gewähren. So wird sichergestellt, dass nicht durch eine kurze Ausreise und dann Wiedereinreise die Wertung des Gesetzes umgangen wird. Eine zu lange Frist hätte hingegen zur Folge, dass gegebenenfalls geänderte Lebensumstände nicht berücksichtigt werden können. Ausländische Personen erhalten einmalig für einen Zeitraum bis zur Ausreise längstens jedoch für einen Monat Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Körper- und Gesundheitspflege sowie die angemessenen Aufwendungen für eine Unterkunft. Durch den festen Maximalzeitraum wird den ausführenden Kommunen Verwaltungsaufwand durch die Neuregelung erspart. Im Zeitraum von einem Monat ist es in jedem Fall möglich, innerhalb der EU eine angemessene Rückreisemöglichkeit zu finden (zum Beispiel mit dem Bus). Daneben wird sichergestellt, dass den Hilfebedürftigen die Leistungen nicht mehrmals gezahlt werden. Um sicherzustellen, dass Überbrückungsleistungen im Zeitraum von zwei Jahren nur einmal gezahlt werden, sieht § 118 SGB XII die Möglichkeit eines Datenaustausches und –abgleichs vor. Die Leistungshöhe wird entsprechend des § 1a Absatz 2 AsylbLG festgelegt. Dabei wird zugrunde gelegt, dass der Bedarf der Leistungsberechtigten in dieser Phase über die genannten Leistungen nicht hinausgeht. Eine Akut- und Schmerzversorgung sowie Hilfen bei Schwangerschaft und Geburt wird ebenfalls entsprechend dem AsylbLG gewährleistet. Ist allerdings abzusehen, dass ausländische Personen ohne materielles Freizügigkeits- oder Aufenthaltsrecht dauerhaft oder jedenfalls für einen längeren Zeitraum in Deutschland verbleiben werden und damit eine Verfestigung des Aufenthaltes eintritt, so erhalten sie und ihre Familienangehörigen

fünf Jahren Zugang zu Leistungen der Sozialhilfe

§ 23Absatz 1 SGB XII.

Dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts

§ 2Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde.

(…) Im Hinblick auf die Dauer der Frist und das

weiserfordernis sowie die Rückausnahme für Personen, bei denen der Verlust des Freizügigkeitsrechts festgestellt wurde, wird ergänzend auf die Begründung zu Artikel 1 Bezug genommen. Ein solcher tatsächlich verfestigter Aufenthalt hat keine Auswirkung auf die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes; insbesondere folgt daraus kein materielles Freizügigkeits- oder Aufenthaltsrecht im Sinne des Europa- oder Ausländerrechts. Durch eine Härtefallregelung wird sichergestellt, dass innerhalb der Leistungsfrist von einem Monat auch über das gewährte Niveau der vorgesehenen Überbrückungsleistungen hinausgehende Bedarfe wie zum Beispiel für Kleidung gedeckt werden können, soweit dies im Einzelfall zur Überwindung einer besonderen Härte erforderlich ist. Ebenso können bei Vorliegen besonderer Umstände Bedarfe, die entstehen, soweit im Einzelfall eine Ausreise binnen eines Monats nicht möglich oder zumutbar ist, gedeckt werden. Hierbei handelt es sich um eine Regelung, die lediglich bei Vorliegen besonderer Umstände eingreift, um im Einzelfall für einen begrenzten Zeitraum unzumutbare Härten zu vermeiden, nicht um eine Regelung, mit der ein dauerhafter Leistungsbezug ermöglich wird. Von einer Unmöglichkeit der Ausreise ist insbesondere auszugehen, wenn eine amtsärztlich festgestellte Reiseunfähigkeit vorliegt.“ In der Gesetzesbegründung zu Artikel 1 Nr. 2 (betreffend § 7 SGB II) heißt es zu dem gleichlautenden Leistungsausschluss

§ 7Abs.

1 Satz 2 Nr. 2a SGB II (BT-Drs. 18/10211, S. 14 f.): „Abweichend hiervon kommen für die von den Leistungsausschlüssen

§ 7

Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 (neu) erfassten Personen und ihre Familienangehörigen nun erstmals unter bestimmten Voraussetzungen auch Leistungen

dem SGB II in Betracht (vergleiche § 7 Absatz 1 Satz 4 und 5 – neu - ). Dies ist allerdings erst

fünf Jahren der Fall, erst ab diesem Zeitpunkt ist von einer Verfestigung des Aufenthaltsrechts auszugehen. Die Verfestigung tritt nicht ein oder entfällt, wenn Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern

§ 7

Absatz 1 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU zur Ausreise verpflichtet sind, weil die Ausländerbehörde den Verlust des Freizügigkeitsrechts

§ 2Absatz 7, § 5 Absatz 4 oder § 6 Absatz 1 Freizüg

G/EU festgestellt hat. Bis zum Ablauf von fünf Jahren oder - wenn der Verlust des Freizügigkeitsrechts festgestellt wurde - auch

Ablauf von fünf Jahren, sind auch die in § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 genannten erwerbsfähigen Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen dem Leistungssystem des SGB XII zugewiesen, in dem ihnen aber nur ein Anspruch auf eine zeitlich beschränkte Überbrückungsleistung zusteht. Diese zielt in erster Linie darauf ab, den Lebensunterhalt bis zur Ausreise zu sichern und gegebenenfalls auf Antrag die Ausreise - durch die darlehensweise Gewährung der Reisekosten - zu ermöglichen. Den betroffenen Personen ist die Rückreise in das jeweilige Heimatland gefahrlos möglich und zumutbar. Die Leistungsausschlüsse erfassen auch Drittstaatsangehörige. Die Neuregelung berücksichtigt, dass die Situation von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern einerseits sowie Asylbewerberinnen und Asylbewerbern andererseits nicht vergleichbar ist. Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern stehen andere Möglichkeiten der Selbsthilfe offen, als dies für Asylbewerberinnen und Asylbewerber der Fall ist. Während Leistungsberechtigte

dem Asylbewerberleistungsgesetz oftmals nicht ohne möglicherweise drohende Gefahren (etwa durch Verfolgung) in ihr Heimatland zurückkehren können, ist dies Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern gefahrlos möglich und zumutbar. Die betroffenen Personen können in ihrem Heimatstaat ohne Gefahr für Leib und Leben wohnen und existenzsichernde Unterstützungsleistungen erlangen, da in der EU soziale Mindeststandards bestehen, auf die sich die Mitgliedstaaten geeinigt haben.

Artikel 13der Europäischen Sozialcharte vom 18.

Oktober 1961 haben sich die Vertragsparteien verpflichtet, sicherzustellen, dass jedem, der nicht über ausreichende Mittel verfügt und sich diese auch nicht selbst oder von anderen verschaffen kann, ausreichende Unterstützung im Heimatland gewährt wird. Daneben besteht ein uneingeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt. Ist allerdings abzusehen, dass ausländische erwerbsfähige Personen ohne materielles Freizügigkeits- oder Aufenthaltsrecht dauerhaft oder jedenfalls für einen längeren Zeitraum in Deutschland verbleiben werden und damit eine Verfestigung des Aufenthalts eintritt, soll für sie - sofern sie erwerbsfähig sind -

fünf Jahren das Leistungsrecht des SGB II und damit auch der Grundsatz des Förderns und Forderns uneingeschränkt gelten. Dann stehen ihnen und ihren Familienmitgliedern bei Hilfebedürftigkeit Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu. Dazu gehören im SGB II nicht nur die „passiven“ Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, sondern auch aktivierende Maßnahmen einschließlich der Sanktionsregelungen. Von einem längeren verfestigten Aufenthalt in Deutschland ist

Ablauf eines gewöhnlichen Aufenthalts von mindestens fünf Jahren ab Meldung bei der Meldebehörde auszugehen (vergleiche § 7 Absatz 1 Satz 4 und 5 – neu -); durch die verpflichtende Meldung bei der Meldebehörde dokumentieren die Betroffenen ihre Verbindung zu Deutschland, die Voraussetzung für eine Aufenthaltsverfestigung ist. Diese Frist ist angelehnt an den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts, setzt jedoch im Gegensatz zu diesem keine materielle Freizügigkeitsberechtigung voraus. Sollte die Ausländerbehörde allerdings feststellen, dass ein Freizügigkeitsrecht

§ 2Absatz 1 Freizüg

G/EU nicht (mehr) besteht, ist der Aufenthalt nicht mehr verfestigt. Die Personen sind

§ 7Absatz 1 Satz 1 Freizüg

G/EU zur Ausreise verpflichtet. (…)“ II. Die Antragsteller sind

§ 21

Satz 1 SGB XII dem SGB XII zuzuordnen, weil sie keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende

dem SGB II haben. Die in Bedarfsgemeinschaft lebenden Antragsteller erfüllen zwar die Grundvoraussetzungen

§ 19Abs.

1 i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II, um Arbeitslosengeld II beziehungsweise Sozialgeld zu erhalten (1.). Es liegt aber ein Ausschlusstatbestand

§ 7Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a SGB II vor (2.). 1. § 19 SGB II lautet:

(1)Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Arbeitslosengeld II. Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen

dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben. Die Leistungen umfassen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung.

(2)Leistungsberechtigte haben unter den Voraussetzungen des § 28 Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen

dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben. Soweit für Kinder Leistungen zur Deckung von Bedarfen für Bildung und Teilhabe

§ 6b

des Bundeskindergeldgesetzes gewährt werden, haben sie keinen Anspruch auf entsprechende Leistungen zur Deckung von Bedarfen

§ 28.

(3)Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts werden in Höhe der Bedarfe

den Absätzen 1 und 2 erbracht, soweit diese nicht durch das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen gedeckt sind. Zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen deckt zunächst die Bedarfe

den §§ 20, 21 und 23, darüber hinaus die Bedarfe

§ 22

. Sind nur noch Leistungen für Bildung und Teilhabe zu leisten, deckt weiteres zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen die Bedarfe in der Reihenfolge der Absätze 2 bis 7

§ 28. § 7 SGB II lautet:

(1)Leistungen

diesem Buch erhalten Personen, die

  1. das
  2. Lebensjahr vollendet und die Altersstufe

§ 7anoch nicht erreicht haben, 2.

erwerbsfähig sind,

  1. hilfebedürftig sind und
  2. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Ausgenommen sind
  3. Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Abs. 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
  4. Ausländerinnen und Ausländer, a) die kein Aufenthaltsrecht haben, b) deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt oder c) die ihr Aufenthaltsrecht allein oder neben einem Aufenthaltsrecht

Buchstabe b aus Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. L141 vom 27.5.2011, S.1), die durch die Verordnung (EU) 2016/589 (ABl. L 107 vom 22.4.2016, S.1) geändert worden ist, ableiten, und ihre Familienangehörigen,
  2. Leistungsberechtigte

§ 1des Asylbewerberleistungsgesetzes.

Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel

Kapitel 2

Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten.

Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen

diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts

§ 2Abs.

1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist

Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnete. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2)Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe

§ 28

erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3)Zur Bedarfsgemeinschaft gehören 1. die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, 2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils, 3. als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
  1. a)die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
  2. b)die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
  3. c)eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass

verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.

  1. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das
  2. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a)Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
  1. länger als ein Jahr zusammenleben,
  2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
  3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
  4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
(4)Leistungen

diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen

diesem Buch,

  1. wer voraussichtlich weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
  2. wer in einer stationären Einrichtung

Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbsfähig ist. Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a)Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten keine Leistungen, wenn sie sich ohne Zustimmung des zuständigen Trägers

diesem Buch außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten und deshalb nicht für die Eingliederung in Arbeit zur Verfügung stehen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn für den Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs ein wichtiger Grund vorliegt und die Eingliederung in Arbeit nicht beeinträchtigt wird. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei

  1. Teilnahme an einer ärztlich verordneten Maßnahme der medizinischen Versorgung oder Rehabilitation,
  2. Teilnahme an einer Veranstaltung, die staatspolitischen, kirchlichen oder gewerkschaftlichen Zwecken dient oder sonst im öffentlichen Interesse liegt, oder
  3. Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit. Die Zustimmung kann auch erteilt werden, wenn für den Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs kein wichtiger Grund vorliegt und die Eingliederung in Arbeit nicht beeinträchtigt wird. Die Dauer der Abwesenheit

Satz 4 soll in der Regel insgesamt drei Wochen im Kalenderjahr nicht überschreiten.

(5)Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde

förderungsfähig ist, haben über die Leistungen

§ 27hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich

§ 61Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6)Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,
  1. die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
  2. deren Bedarf sich

den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder

§ 13

Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen

dem Bundesausbildungsförderungsgesetz

  1. a)erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
  2. b)beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder 3. die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben. Einem Anspruch der Antragsteller stehen keine formalen Gründe (
  3. a)oder alternative Leistungen entgegen (b). Bei der Antragstellerin und dem Antragsteller zu 4) liegen die Leistungsvoraussetzungen

§ 7Abs.

1 Satz 1 SGB II vor: Sie erfüllen die maßgeblichen Altersgrenzen (c), sind erwerbsfähig (d), haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet (

  1. e)und sind hilfebedürftig (f). Für die Antragsteller zu 2) und 3) ergibt sich ein daraus abgeleiteter Anspruch auf Sozialgeld (g).
  2. a)Die Antragsteller sind nicht bereits deshalb von dem Bezug von Grundsicherungsleistungen

dem SGB II ausgeschlossen, weil der Beigeladene mit bestandskräftigem Bescheid vom

  1. April 2019 den Antrag vom
  2. Februar 2019 auf Leistungen

dem SGB II abgelehnt hat und sie keinen erneuten expliziten Antrag auf Leistungen

dem SGB II gestellt haben.

§ 37Abs.

1 Satz 1 SGB II werden Leistungen

dem SGB II auf Antrag erbracht.

§ 38Abs.

1 Satz 1 SGB II wird, soweit Anhaltspunkte dem nicht entgegenstehen, vermutet, dass die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte bevollmächtigt ist, Leistungen

diesem Buch auch für die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen und entgegenzunehmen. Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt wurde (§ 16 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Sozialgesetzbuch, Erstes Buch <SGB I>). Ein Antrag auf Leistungen

dem SGB II kann auch vorliegen, wenn ein Leistungsbegehren nicht bei einem sachlich zuständigen Grundsicherungsträger, sondern bei einem anderen Sozialleistungsträger, z.B. beim Sozialhilfeträger, anhängig gemacht wird. Entscheidend ist allein, ob der Antragsteller geltend macht, wegen Bedürftigkeit auf Sozialleistungen angewiesen zu sein. Ihm wird es regelmäßig nur darauf ankommen, die als notwendig angesehene Hilfe vom zuständigen Sozialleistungsträger zu erhalten und zwar unabhängig davon, ob es sich um Leistungen

dem SGB II oder dem SGB XII handelt (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 5. September 2016, L 7 AS 484/16 B ER, juris, Rdnr. 41 m.w.N.). Dementsprechend umfasst ein Antrag auf Leistungen

dem SGB XII in der Regel einen Antrag auf Leistungen

dem SGB II und umgekehrt (vgl. Aubel in: Juris-PK, § 37 SGB II, Rdnr. 27 m.w.N.). Ausgehend davon gilt der Antrag vom 11. April 2019 auf Leistungen

dem SGB XII auch als Antrag auf Leistungen

dem SGB II. Dieser Antrag ist noch nicht explizit beschieden worden. Der Bescheid des Beigeladenen vom

  1. April 2019 bezieht sich ausdrücklich auf den Antrag vom
  2. Februar 2019, so dass der spätere Antrag vom
  3. April 2019 davon nicht erfasst ist. Der örtlich zuständige kommunale Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende war deshalb

§ 75Abs.

2, 2. Alt. SGG zum Verfahren beizuladen, da

§ 75Abs.

5 SGG ein Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende

Beiladung verurteilt werden kann. b) Die Antragsteller können keine vorrangigen anderen Leistungen in Anspruch zu nehmen.

§ 12a

Satz 1 SGB II sind Leistungsberechtigte verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit führt. Abweichend von Satz 1 sind Leistungsberechtigte

Satz 2 nicht verpflichtet,

  1. bis zur Vollendung des
  2. Lebensjahres eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen oder
  3. Wohngeld

dem Wohngeldgesetz oder Kinderzuschlag

dem Bundeskindergeldgesetz in Anspruch zu nehmen, wenn dadurch nicht die Hilfebedürftigkeit aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Monate beseitigt wird. Sowohl bei dem Kinderzuschlag als auch dem Wohngeld handelt es sich um Leistungen, die an die Stelle eines ansonsten gegebenen Anspruchs auf Leistungen

dem SGB II treten und nicht bewilligt werden, wenn trotz Zahlung Hilfebedürftigkeit

dem SGB II besteht. Insoweit stehen der Kinderzuschlag und das Wohngeld in einem Alternativverhältnis zu den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

dem SGB II (vgl. für den Kinderzuschlag: Kühl in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, Stand: 14.06.2019, § 6a BKGG Rdnr. 25). Die Antragsteller können jedoch nicht auf den Kinderzuschlag oder Wohngeld verwiesen werden. Zum einen könnten sie damit ihre Hilfebedürftigkeit nicht (und nicht einmal zu weiten Teilen) beseitigen. Zum anderen hat die Antragstellerin keinen Anspruch auf einen Kinderzuschlag

§ 6a

Bundeskindergeldgesetz (BKGG), weil sie nicht die Voraussetzung

§ 6aAs.

1 Nr. 1 BKGG erfüllt. Danach erhalten Personen für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete oder nicht verpartnerte Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn sie für diese Kinder

BKGG oder

dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 haben. Die Antragstellerin hat aufgrund der bestandskräftigen Aufhebung der Bewilligung von Kindergeld

dem EStG mit Bescheid der Familienkasse Hessen vom 4. Januar 2019 keinen Anspruch auf Kindergeld. Einem Anspruch auf Wohngeld steht entgegen, dass die Antragstellerin nicht zum wohngeldberechtigten Personenkreis gehört.

§ 3Abs. 5 Wohngeldgesetz (Wo

GG) sind Ausländer im Sinne des § 2 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (ausländische Personen)

Maßgabe der Absätze 1 bis 4 nur wohngeldberechtigt, wenn sie sich im Bundesgebiet tatsächlich aufhalten und 1. ein Aufenthaltsrecht

dem Freizügigkeitsgesetz/EU haben, 2. einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung

dem Aufenthaltsgesetz besitzen, 3. ein Recht auf Aufenthalt

einem völkerrechtlichen Abkommen haben, 4. eine Aufenthaltsgestattung

dem Asylgesetz haben,

  1. die Rechtsstellung eines heimatlosen Ausländers im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet haben oder
  2. auf Grund einer Rechtsverordnung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind. Nicht wohngeldberechtigt sind ausländische Personen, die durch eine völkerrechtliche Vereinbarung von der Anwendung deutscher Vorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit befreit sind. Auch diese Voraussetzungen erfüllt die Antragstellerin nicht (vgl. die Ausführungen unter I.). Die Antragsteller zu 2) bis 4) sind auch nicht

§ 7Abs.

5 SGB II von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende ausgeschlossen. Ihre aktuelle Schulausbildung ist nicht dem Grunde

förderungsfähig im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG). Die Antragsteller zu 2) bis 4) besuchen keine ausbildungsförderungsfähige Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 BAföG, da sie keine der allenfalls als förderungsfähig in Betracht kommende weiterführende allgemeinbildende Schule oder Berufsfachschule oder eine Klasse der beruflichen Grundbildung besuchen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG). c) Die Antragstellerin und der Antragsteller zu 4) haben beide das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze des § 7a SGB II (das 67. Lebensjahr) noch nicht erreicht. d) Sie sind erwerbsfähig im Sinne des § 8 SGB II.

§ 8Abs.

1 SGB II ist erwerbsfähig, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Der Begriff der Erwerbsfähigkeit lehnt sich an den Begriff der Erwerbsminderung im Rentenversicherungsrecht an (vgl. Blüggel in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl., § 8, Rdnr. 2). Voraussetzung für eine Erwerbsminderung ist, dass die Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung reduziert oder herabgesunken ist. Beruht das Unvermögen, einer Erwerbstätigkeit

zugehen, dagegen auf anderen Faktoren, ist dies rechtlich irrelevant. Zu den unbeachtlichen Ursachen gehören z.B. mangelnde Sprachkenntnisse (vgl. Blüggel in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl., § 8, Rdnr. 28 m.w.N.). Die Antragstellerin ist nicht wegen Krankheit oder Behinderung gehindert, drei Stunden arbeitstäglich erwerbstätig zu sein. Vielmehr sieht die Antragstellerin deshalb für sich keine Möglichkeit, eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erlangen, weil sie noch nie erwerbstätig war, nur über geringe Deutschkenntnisse verfügt, keine Schule besucht hat und Analphabetin ist. Dies alles schießt aber eine Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB II nicht aus. Bei dem Antragsteller zu 4) liegen erst Recht keine Anhaltspunkte vor, dass dessen Erwerbsfähigkeit in diesem Sinne eingeschränkt wäre.

§ 8Abs.

2 Satz 1 SGB II können im Sinne von Absatz 1 Ausländerinnen und Ausländer nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Ausländer, deren Rechtsstellung von dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) geregelt ist, haben genehmigungsfreien Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Dem steht eine Verlustfeststellung nicht entgegen. Die durch eine Verlustfeststellung

§ 5Abs. 4 Satz 1 Freizüg

G/EU bewirkte Beseitigung der Freizügigkeitsvermutung schließt das neuerliche Entstehen eines Aufenthaltsrechts und in der Folge den Wegfall der Ausreisepflicht nicht aus. Das Recht zur Einreise und Aufenthalt

§ 2Abs. 1 Freizüg

G/EU be- und entsteht bei materiellem Bestand einer Freizügigkeitsberechtigung kraft Unionsrecht unabhängig von einer entsprechenden behördlichen Genehmigung (vgl. BVerwG, Urteil vom

  1. September 2019, 1 C 48.18, juris, Rdnr. 13 m.w.N.). Ausgehend davon ist der Antragstellerin und dem Antragsteller zu 4) trotz der Verlustfeststellung vom
  2. März 2018 jederzeit die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt. Dementsprechend bestätigt die Ausländerbehörde des Antragsgegners in der Bescheinigung vom
  3. November 2019 auch ausdrücklich das Recht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. e) Die Antragstellerin und der Antragsteller zu 4) haben auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Gemäß § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Grundsätzlich ist, wenn eine ordnungsbehördliche Anmeldung eines Wohnsitzes tatsächlich erfolgt ist, dort auch der gewöhnliche Aufenthalt im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II (vgl. G. Becker in: Eicher/Luik, SGB II,
  4. Aufl., § 7, Rdnr. 22 m.w.N.). Für die Frage des gewöhnlichen Aufenthalts kommt es auf aufenthaltsrechtliche Aspekte nicht an (vgl. BSG, Urteil vom
  5. Januar 2013, B 4 AS 54/12 R, juris, Rdnr. 18). Ausgehend davon liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Antragsteller nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten. Sie sind ausweislich der eingeholten Einwohnermeldeamtsauskunft durchgehend seit dem
  6. März 2010 ordnungsbehördlich angemeldet. Die Verfügung der Ausländerbehörde des Antragsgegners vom
  7. März 2018 sieht eine Ausreiseverpflichtung erst drei Monate

Bestandskraft der jeweiligen Verfügung vor. Der Sofortvollzug wurde nicht angeordnet. Es besteht daher

Klageerhebung beim Verwaltungsgericht Darmstadt derzeit keine vollziehbare Ausreisepflicht der Antragstellerin und des Antragstellers zu 4) (vgl. Hess. LSG, Beschluss vom 9. Oktober 2019, L 4 SO 160/19 B ER, juris, Rdnr. 39). f) Die Antragstellerin und der Antragsteller zu 4) sind hilfebedürftig im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB II.

§ 9Abs.

1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. § 9 Abs. 2 SGB II lautet: Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe

§ 28außer Betracht.

In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die

Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

§ 9Abs.

5 SGB II wird, sofern Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten leben, vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies

deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. § 9 Abs. 1 SGB II konkretisiert die Subsidiarität der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (§ 3 SGB II) und das Prinzip der Eigenverantwortung (§ 2 SGB II) (vgl. Karl in: Schlegel/Voelzke, juris-PK-SGB II, 4. Aufl. 2015, Stand: 30.08.2019, § 9, Rdnr. 21; BT-Drs. 15/1516, S. 45, 52).

§ 3Abs.

3 SGB II dürfen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nur erbracht werden, soweit die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann; die

diesem Buch vorgesehenen Leistungen decken den Bedarf der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen.

§ 2Abs.

1 SGB II müssen erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person muss aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere eine Eingliederungsvereinbarung abschließen. Wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist, hat die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person eine ihr angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu übernehmen. § 2 Abs. 2 SGB II bestimmt, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen haben, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen.

dem Wortlaut der ursprünglichen Fassung von § 9 Abs. 1 SGB II (bis

  1. Dezember 2010) war gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB II a.F. auch hilfebedürftig, wer seine Eingliederung in Arbeit nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit sichern konnte. Dies hätte umgekehrt nahegelegt, Hilfebedürftigkeit für denjenigen zu verneinen, der eine zumutbare Arbeit aufnehmen und dadurch eingegliedert werden könnte. Dass dies vom Willen des Gesetzgebers nicht getragen war, hat er mit Neufassung von Absatz 1 zum
  2. Januar 2011 klargestellt. Die Ablehnung zumutbarer Arbeiten sollte seit Schaffung des SGB II nur Kürzungen (Sanktionen) des bestehenden Leistungsanspruches bewirken (vgl. Karl in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II,
  3. Aufl. 2015, Stand: 30.08.2019, § 9, Rdnr. 32). So heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs eines Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (BT-Drs. 15/1516, S. 44): „Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wird durch Eingliederungsleistungen und Anreize gefördert, die Ablehnung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder einer Eingliederungsmaßnahme durch die Kürzung der Leistung zum Lebensunterhalt sanktioniert. Damit soll dem Grundsatz Rechnung getragen werden, dass derjenige, der arbeitet, über ein höheres Einkommen verfügen soll als derjenige, der trotz Erwerbsfähigkeit nicht arbeitet und Leistungen aus der Grundsicherung für Arbeitssuchende bezieht.“ Dem SGB II sind deshalb keine sog. „Workfare-Elemente“ immanent: Die Begründung eines Anspruches auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (passive Leistungen) ist nicht unmittelbar mit der Verpflichtung zur Arbeitsaufnahme verknüpft. Es fehlt an einer ausdrücklichen Regelung im Gesetz, die unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass der Gesetzgeber für den Erhalt der staatlichen Leistungen eine Gegenleistung einfordern will (BSG, Urteil vom
  4. Dezember 2008, B 4 AS 60/07 R, juris, Rdnr. 22). Vielmehr ist das Arbeitslosengeld II bei Vorliegen der gesetzlichen Leistungsvoraussetzungen als gesetzlich gebundene Leistung verpflichtend zu erbringen. Die Ursache der Hilfebedürftigkeit spielt keine Rolle. Ein Leistungsanspruch ist deshalb auch dann gegeben, wenn die Hilfebedürftigkeit durch schuldhaftes Verhalten, z.B. extensive Lebensweise, Unterlassen einer möglichen Arbeitsaufnahme, herbeigeführt wurde (vgl. Karl in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II,
  5. Aufl. 2015, Stand: 30.08.2019, § 9, Rdnr. 31; vgl. auch BVerfG, Urteil vom
  6. November 2019, 1 BvL 7/16, juris, Rdnr. 120). Wenn der Lebensunterhalt grundsätzlich durch die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit gesichert werden kann, entfällt die Hilfebedürftigkeit erst, wenn tatsächlich eine bedarfsdeckende Beschäftigung aufgenommen wird (vgl. Mecke in: Eicher/Luik, SGB II,
  7. Aufl., § 9, Rdnr. 19 m.w.N.). Diesem Gedanken folgt das gesetzgeberische Grundprinzip, dass Einkommen nicht "fiktiv" berücksichtigt werden darf, sondern tatsächlich geeignet sein muss, Hilfebedürftigkeit zu beseitigen (vgl. BSG, Urteil vom
  8. November 2012, B 14 AS 33/12 R, juris, Rdnr. 14 m.w.N.). Eingriffe in die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wegen eines „Fehlverhaltens“ des Leistungsberechtigten im Rahmen von Eingliederungsbemühungen dürfen wegen der verfassungsrechtlich abgesicherten Gewährleistung des Existenzminimums ausschließlich auf gesetzlicher Grundlage erfolgen.

geltendem Recht geschieht dies durch die Vorschriften der §§ 31f. SGB II, die sich ihrerseits erst

träglich auf bereits bewilligte Leistungen auswirken (vgl. BSG, Urteil vom

  1. April 2014, B 4 AS 26/13 R, juris, Rdnr. 42; Karl in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II,
  2. Aufl. 2015, Stand: 30.08.2019, § 9, Rdnr. 32). Ob die Antragstellerin und der Antragsteller zu 4) in der Vergangenheit eine Beschäftigung hätten finden können oder sich darum (schuldhaft) nicht ausreichend bemüht haben, kann daher offen bleiben: Es ist nicht ersichtlich, dass sie derzeit die Aufnahme einer ihnen tatsächlich zur Verfügung stehenden Arbeit willentlich verweigern würden (vgl. BVerfG, Urteil vom
  3. November 2019, BvL 7/16, juris, Rdnr. 209). Ob und in welchem Umfange Hilfebedürftigkeit vorliegt, lässt sich für die laufenden (Geld-) Leistungen im Übrigen aus der Gegenüberstellung des Gesamtbedarfs (Regelleistung, Mehr- und Sonderbedarfe, Leistungen für Heizung und Unterkunft) des Antragstellers bzw. der Bedarfsgemeinschaft (§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II) und dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen ermitteln. Auch wenn dabei der erwerbsfähige Hilfebedürftige gegenüber dem Leistungsträger als Antragsteller auftritt und

§ 38

SGB II seine Vertretung für die gesamte Bedarfsgemeinschaft für Antragstellung und Empfang von Leistungen vermutet wird, erwirbt dennoch jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft einen individuellen, einklagbaren Leistungsanspruch (Karl in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II,

  1. Aufl. 2015, Stand: 30.08.2019, § 9, Rdnr. 29). Hilfebedürftig kann stets nur eine Einzelperson sein, nicht hingegen eine Bedarfsgemeinschaft (vgl. G. Becker in: Eicher/Luik, SGB II,
  2. Aufl., § 7, Rdnr. 20 m.w.N.). Dennoch muss sich jede Person über die bloße Funktion der „Bedarfsgemeinschaft als Zuordnungsbegriff“ hinaus gerade im Rahmen der Bestimmung der Hilfebedürftigkeit letztlich grundsätzlich das Einkommen und Vermögen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft materiell zurechnen lassen. So bestimmt § 9 Abs. 1 SGB II eben nicht, dass hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln sichern kann, sondern hilfebedürftig ist, wer seinen und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht sicherstellen kann. Es ist also der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft zu decken. Ist

§ 9Abs.

2 Satz 3 SGB II in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, so gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig. Mithin wird auch die Person, die ihren eigenen Bedarf decken kann, über die Zurechnung zur Bedarfsgemeinschaft hilfebedürftig und damit – anders als im Sozialhilferecht – eigener Anspruchsinhaber

§ 7Abs.

1 Satz 1 Nr. 3 SGB II (vgl. G. Becker in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl., § 7, Rdnr. 20). Ausgehend davon sind die in Bedarfsgemeinschaft lebenden Antragsteller (

  1. aa)hilfebedürftig, weil ihrem Gesamtbedarf zum Lebensunterhalt in Höhe von insgesamt 1902,64 € monatlich bis zum 31. Dezember 2019 und von 1981,52 € monatlich seit dem 1. Januar 2020 (
  2. bb)kein Einkommen oder Vermögen gegenübersteht, das den Bedarf vollständig decken würde (cc). Sie verfügen monatlich - abgesehen von dem Unterhaltsvorschuss in Höhe von 212 € und 50 € Spende - über kein Einkommen oder Vermögen, das einen gegenwärtigen Bedarf vollständig ausschließen würde.
  3. aa)Die Bedarfsgemeinschaft besteht aus den Antragstellern zu 1) bis 4) sowie K.. Die Antragstellerin ist

§ 7Abs.

3 Nr. 1 SGB II Mitglied der Bedarfsgemeinschaft als erwerbsfähige Leistungsberechtigte. Der Antragsteller zu 4) gehört

§ 7Abs.

3 Nr. 4 SGB II zur Bedarfsgemeinschaft, da er zwar das

  1. Lebensjahr vollendet hat, nicht aber das
  2. Lebensjahr und seinen Bedarf nicht selber decken kann. Gleiches gilt für K.. Denn im Rahmen des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II kommt es nicht darauf an, ob das unverheiratete Kind erwerbsfähig oder erwerbsunfähig ist (vgl. G. Becker in: Eicher/Luik, SGB II,
  3. Aufl., § 7, Rdnr. 120). Es erübrigen sich deshalb auch weitere Feststellungen zur Erwerbsfähigkeit von K.. Zweifel an der Erwerbsfähigkeit ergeben sich aufgrund der festgestellten Behinderung sowie dem Umstand, dass K. in einer Werkstatt für behinderte Menschen betreut wird. Die Antragsteller zu 2) und 3) gehören als nichterwerbsfähige minderjährige Leistungsberechtigte zur Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II). Der Sohn K. gehört ebenfalls zur Bedarfsgemeinschaft, da er das
  4. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und nicht über ausreichendes Einkommen verfügt, um seinen Bedarf selber zu decken. Dabei ist es unschädlich, dass K. selber nicht am gerichtlichen Verfahren beteiligt ist. Nicht jedes Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft ist verpflichtet, mit den anderen Klage zu erheben. Der Sohn H. gehört hingegen nicht zur Bedarfsgemeinschaft, da er 2019 das
  5. Lebensjahr vollendet hat. Dieser bildet mit seiner Ehefrau (§ 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II) und seinen Kindern (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II) eine eigenständige Bedarfsgemeinschaft. bb) Die Antragsteller haben einen Gesamtbedarf zum Lebensunterhalt in Höhe von insgesamt 1902,64 € monatlich bis zum
  6. Dezember 2019 und von 1981,52 € monatlich seit dem
  7. Januar
  8. Dieser setzt sich zusammen aus (aaa) dem Regelbedarf (§ 20 SGB II) und dem Mehrbedarf (§ 21 SGB II) sowie (bbb) den Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II). (ccc) Die Leistungen

§ 19Abs.

2 Satz 1 SGB II (Leistungen für Bildung und Teilhabe, § 28 SGB II) sind zwar

§ 19Abs.

3 Satz 1 SGB II Teil der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, sie bilden aber einen abtrennbaren Streitgegenstand (vgl. BSG, Urteil vom 10. September 2013, B 4 AS 12/13 R, juris, Rdnr. 14). aaa)

§ 20Abs.

1 SGB II umfasst der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen. Gemäß § 20 Abs. 1a Satz 1 SGB II wird der Regelbedarf in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 SGB XII in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 SGB XII in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt (§ 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird

§ 20Abs.

2 Satz 2 SGB II als Regelbedarf anerkannt:

  1. monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das
  2. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  3. monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

§ 23Nr.

1 SGB II gilt beim Sozialgeld ergänzend, dass als Regelbedarf bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 6, vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des

  1. Lebensjahres ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 5 und im
  2. Lebensjahr ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4 anerkannt wird. Die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2019 vom
  3. Oktober 2018 (BGBl. I, 1766) sowie die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2020 vom
  4. Oktober 2019 (BGBl. I, 1452) sehen als Regelbedarfsstufen

§ 28

SGB II vor: Bedarfsstufe 1 2 3 4 5 6 2019 424 € 382 € 339 € 322 € 302 € 245 € 2020 432 € 389 € 345 € 328 € 308 € 250 €

§ 21Abs.

1 SGB II umfassen Mehrbedarfe Bedarfe

den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

§ 21Abs.

3 SGB II ist bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ein Mehrbedarf anzuerkennen 1. in Höhe von 36 Prozent des

§ 20Abs.

2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder 2. in Höhe von 12 Prozent des

§ 20Abs.

2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als

der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des

§ 20Abs.

2 maßgebenden Regelbedarfs.

§ 21Abs.

4 SGB II wird bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

§ 49

des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen

§ 49

Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen

§ 54

Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Zwölften Buches erbracht werden, ein Mehrbedarf von 35 Prozent des

§ 20maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.

Satz 1 kann auch

Beendigung der dort genannten Maßnahmen währen einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden. Ausgehend davon lag der monatliche Regel- und Mehrbedarf der Antragstellerin bis zum 31. Dezember 2019 bei 576,64 € und liegt seit dem 1. Januar 2020 bei 587,52 €: Der Regelbedarf

der Regelbedarfsstufe 1 lag bei 424 €. Hinzu kam ein Mehrbedarf für Alleinerziehende

§ 20Abs.

2 Satz 1 Nr. 1 SGB II, da sowohl der Antragsteller zu 2) als auch der Antragsteller zu 3) noch unter 16 Jahre alt sind. Dieser lag bei 152,64 €. Seit dem

  1. Januar 2020 liegen die Beträge bei 432 € und 155,52 €. Der Regelbedarf des 14jährigen Antragstellers zu 2) sowie des 9jährigen Antragstellers zu 3) liegt - ausgehend von der Regelbedarfsstufe 5 - bis zum
  2. Dezember 2019 jeweils bei 302 € und seit dem
  3. Januar 2020 bei jeweils 308 €. Der Regelbedarf des 17jährigen Antragstellers zu 4) beträgt

der Regelbedarfsstufe 4 bis zum

  1. Dezember 2019 322 € und seit dem
  2. Januar 2020 328 €. Der Regelbedarf für K. muss nicht abschließend bestimmt werden. Insoweit ist fraglich, ob zusätzlich zum Regelbedarf

§ 20

SGB II noch ein Mehrbedarf

§ 21Abs.

4 SGB II besteht. Dafür wäre zu klären, ob K. erwerbsfähig ist. Insoweit bestehen aufgrund seiner schweren Behinderung Anlass zu Zweifeln. Dies bedarf aber keiner weiteren Aufklärung: Da K. nur über ein Taschengeld von 50 € verfügt, ist offensichtlich, dass sein Bedarf nicht gedeckt ist und kein übersteigendes Einkommen vorhanden ist, das bei den anderen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden könnte. Ebenso fehlt es - wie untern noch näher dargelegt wird - auch bei den anderen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft an Einkommen, dass beim Bedarf der anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden könnte. Der Bedarf und das Einkommen des K. können deshalb, da sein Anspruch auf Leistungen in diesem Verfahren nicht streitig ist, bei der Berechnung unberücksichtigt bleiben, weil sie sich auf die Leistungshöhe des Bedarfs der Antragsteller zu 1) bis 4) nicht auswirken. bbb) Der Bedarf an Kosten der Unterkunft und Heizung liegt bei monatlich 100 € pro Person, insgesamt 400 €. Zusätzlich zu dem Regel- und Mehrbedarf werden

§ 22Abs.

1 Satz 1 SGB II Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.

§ 22Abs.

8 SGB II können, sofern Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht werden, auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen

§ 12Abs.

2 Satz 1 Nr. 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden. § 22 Abs. 9 SGB II bestimmt: Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses

§ 543

Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger

diesem Buch oder der von diesem beauftragen Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

  1. den Tag des Eingangs der Klage,
  2. die Namen und die Anschriften der Parteien,
  3. die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
  4. die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
  5. den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist. Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete

dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht. Zu den berücksichtigungsfähigen Kosten einer Mietwohnung gehören alle tatsächlich anfallenden Aufwendungen für die Wohnung, die sich aus dem Mietvertrag für die Unterkunft ergeben (vgl. BSG, Urteil vom

  1. Oktober 2010, B 14 AS 2/10 R, juris, Rdnr. 15). Dies sind jedenfalls die geschuldetes Nettokaltmiete sowie die Vorauszahlungen auf die Betriebskosten. Die Ermittlung des angemessenen Umfangs der Aufwendungen für die Unterkunft hat in zwei größeren Schritten zu erfolgen: Zunächst sind die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten (= Bruttokaltmiete), zu ermitteln; dann ist die konkrete (= subjektive) Angemessenheit dieser Aufwendungen im Vergleich mit den tatsächlichen Aufwendungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Zumutbarkeit der notwendigen Einsparungen, einschließlich eines Umzugs, zu prüfen (vgl. BSG, Urteil vom
  2. Januar 2019, B 14 AS 41/18 R, juris, Rdnr. 18 m.w.N.). Die Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen hat unter Anwendung der Produkttheorie („Wohnungsgröße in Quadratmeter multipliziert mit dem Quadratmeterpreis“) in einem mehrstufigen Verfahren zu erfolgen. Dies hat

der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts wie folgt zu geschehen:

(1)Bestimmung der (abstrakt) angemessenen Wohnungsgröße für die leistungsberechtigte(n) Person(en),
(2)Bestimmung des angemessenen Wohnungsstandards,
(3)Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete für eine

Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum

einem schlüssigen Konzept,

(4)Einbeziehung der

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