VollzG handele. Im Übrigen enthalte auch die Bibel Passagen, die nicht mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu vereinbaren seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Antragsschrift vom 20.01.2016 (Bl. 1 ff. d.A.) sowie die ergänzende Stellungnahme vom 19.04.2016 (Bl. 75 ff. d.A.) Bezug genommen. Der Antragsteller beantragt:
VollzG , sondern um Biographien, Zusammenstellungen religiöser und / oder gesellschaftspolitischer Aussagen sowie Ratgeber zur Lebensführung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 22.02.2016 (Bl. 21 ff. d.A.) Bezug genommen. II. Die Anfechtungsanträge (Ziff. 1) sind zulässig, haben aber in der Sache keinen Erfolg. Bei den antragsgegenständlichen Werken handelt es ich nicht um grundlegende
VollzG , die dem Gefangenen nur bei grobem Missbrauch entzogen werden dürften. Grundlegende religiöse Schriften sind zwar nicht nur die fundamentalen Offenbarungsquellen wie Bibel und Koran, sondern auch umfassende Darstellungen zum Verständnis der Grundaussagen der Gemeinschaft und die zur Praktizierung des Glaubens dienenden Gesang-, Gebets- und Andachtsbücher (vgl. Arloth, StVollzG, 3. Aufl. 2011, § 53 Rn. 4). Es handelt sich hier nicht um Bücher, die dem so umschriebenen Kernbereich zuzuordnen sind, sondern um weiterführende Literatur (bei den Werken b. und e. handelt es sich um Biographien, im Übrigen um Sekundärliteratur. Bei den Genehmigungen zum Besitz der Bücher handelt es sich um rechtswidrige, begünstigende Maßnahmen, deren Rücknahme im Ermessen der Antragsgegnerin steht, § 48 VwVfG. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Genehmigung zum Besitz der verfahrensgegenständlichen Bücher zurückzunehmen, ist nicht zu beanstanden. Gemäß § 30 Abs. 4 HStVollzG dürfen Gefangene Bücher in angemessenem Umfang zur Fortbildung oder zur Freizeitbeschäftigung besitzen, ausgeschlossen sind dabei aber solche Bücher, deren Besitz, Überlassung oder Benutzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist oder die geeignet sind, die Eingliederung oder die Sicherheit oder die Ordnung der Anstalt zu gefährden, § 30 Abs. 4 S. 4 i.V.m. § 19 Abs. 2 HStVollzG . Die Antragsgegnerin hat ausgeführt, dass der Besitz der begehrten Bücher die Eingliederung des Antragstellers gefährde. Sie beruft sich mithin auf § 19 Abs. 2 HStVollzG . Sie hat insoweit ausgeführt, dass der Antragsteller – der Tötungsdelikte unter dem Einfluss salafistisch-jihadistischer Radikalisierung begangen hat – bislang keine Bereitschaft zur Aufarbeitung der Tathintergründe erkennen lasse. Er habe entsprechende gezielte Behandlungsmaßnahmen und Gesprächsangebote abgelehnt. Vor diesem Hintergrund bestehe die Befürchtung, dass durch die von ihm begehrten Bücher die Verhaftung des Antragstellers in der salafistisch-jihadistischen Ideologie bestärkt werde, was seiner Eingliederung entgegenstehe. Diese Einordnung der Antragsgegnerin der begehrten Bücher als ausgeschlossen im Sinne von § 19 Abs. 2 HStVollzG ist nicht zu beanstanden. Der Antragsteller hat zwar im Strafverfahren die Taten vom 02.03.2011 als Fehler bezeichnet und insoweit auch Reue gezeigt, eine Bereitschaft zur Aufarbeitung der Tathintergründe hat er aber im Rahmen der Haft nicht gezeigt. Insbesondere hat er entsprechende Behandlungsmaßnahmen und Gesprächsangebote nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin nicht wahrgenommen. Es besteht mit hin die Gefahr, dass der Antragsteller in der salafistisch-jihadistischen Ideologie verhaftet bleibt und sich sogar weiter radikalisiert, was einer Eingliederung freilich entgegen stehen würde. Unerheblich ist insoweit, dass die betreffenden Werke auf dem Markt frei verkäuflich sind. Entscheidend ist allein, dass die Bücher die Eingliederung gerade des Antragstellers gefährden. Die Antragsgegnerin hat das ihr nach § 48 VwVfG zustehende Ermessen in Bezug auf die Rücknahme der begünstigenden Maßnahmen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt, indem sie dem in § 2 S. 1 HStVollzG normierten – und letztlich dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten dienenden – Eingliederungsauftrag den Vorrang gegenüber den religiösen Interessen des Antragstellers eingeräumt hat. Sie hat die Bücher als salafistisch geprägte Werke eingeordnet und insoweit ausgeführt, dass sie ideologische Begründungsmuster für die Ablehnung freiheitlicher Werte und Gesellschaftsordnungen liefern, religiösen Pluralismus diskreditieren, gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtete Positionen vermitteln oder islamistische Krieger als positives, nachahmungswürdiges Rollenbild darstellen. Dass die Antragsgegnerin ihren Eingliederungsauftrag als höherwertig gegenüber dem Interesse des Antragstellers am Besitz der betreffenden Bücher ansieht, ist vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller schwerste Straftaten vor dem Hintergrund seiner salafistisch-jihadistischen Radikalisierung begangen hat und sich im Rahmen der Haft zu einer Aufarbeitung der Tathintergründe bislang nicht bereitgefunden hat, nicht zu beanstanden. Insbesondere kann auf Grundlage der Ausführungen der Antragsgegnerin nicht angenommen werden, dass sie gar keine (Ermessens-)Entscheidung getroffen, sondern nur eine Entscheidung des LKA umgesetzt habe. Es bleibt dem Antragsteller freilich unbenommen, den Koran zu lesen oder durch das Studium der weiteren in seinem Besitz befindlichen Literatur zu religiösen Themen zu studieren. Auch steht ihm die Möglichkeit offen, seelsorgerliche Gespräche mit einem muslimischen Geistlichen zu führen. Den Ausführungen des Antragstellervertreters im Schriftsatz vom 19.04.2016 braucht nicht weiter nachgegangen zu werden. Es steht außer Frage, dass auch die Bibel zahlreiche Passagen enthält, die für christlich-fundamentalistische Ideologien missbraucht werden (können). Einen Anspruch auf die Genehmigung zum Besitz der hier in Rede stehenden Bücher kann der Antragsteller daraus nicht herleiten. Auch bei einem Gefangenen mit christlich-fundamentalistischen Hintergrund wäre die Aushändigung entsprechender christlicher Literatur im Einzelfall und anhand der Kriterien des § 19 Abs. 2 HStVollzG zu prüfen. Vor diesem Hintergrund scheidet auch die Aushändigung der Bücher als Folgenbeseitigung (Ziff. 2) aus. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 S. 1 StVollzG. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf §§ 60, 52 Abs. 1 GKG. 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