gehend Hessisches Landessozialgericht, 5. November 2019, L 2 R 250/18, Urteil Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Aufhebung der Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung
dem Sechsten Sozialgesetzbuch (SGB VI) im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens
Die 1953 geborene Klägerin hat keine abgeschlossene Berufsausbildung. Sie war von 1972-1973 im Gartenbau, von 1973-1977 als Reinemachefrau und von 1977-1993 als Montagearbeiterin beschäftigt. Ab 1994 war sie arbeitslos. Unter gleichzeitiger Arbeitssuchendmeldung beantragte die Klägerin ab
Kenntnis vom Guthaben der Klägerin bei der Türkischen Nationalbank hob die Agentur für Arbeit mit Bescheid vom
Mit Widerspruchsbescheid vom 1. März 2005 wurde der Widerspruch hiergegen als unbegründet zurückgewiesen. Die Klägerin habe dem Versicherungsverlauf vor Bewilligung entnehmen können, dass es auf die Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe angekommen sei. In der Ermessensausübung sei das Interesse der Versichertengemeinschaft gegen das Interesse der Klägerin abzuwägen. Es sei insbesondere nicht ersichtlich, dass der Klägerin durch die Rücknahme andere Versicherungsleistungen für den Zeitraum entgangen wären. Auch war es für die Beklagte nicht zu erkennen, dass die Rentenzahlungen zu Unrecht erfolgten. Zudem habe die Klägerin
weislich Vermögen auf einem Konto in der Türkei, welches zur Rückzahlung genutzt werden könne. Die hiergegen erhobene Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main (Az. S 10 R 256/05) nahm die Klägerin 2009 zurück. Am
frage starke Veränderung der Klägerin
dem Tod des Sohnes bestätigt habe. Vorher sei sie lebensfroh gewesen. Die Klägerin habe zögerlich angegeben, dass es mit dem Tod des Sohnes zu einer massiven Verschlechterung des psychophysischen Befindens gekommen sei. Mit Bescheid vom 13. Juli 2010 wurde der Überprüfungsantrag abgelehnt. Der Bescheid vom 28. Oktober 2004 sei rechtmäßig. Eine Aufhebung
1 S. 1 SGB X dieses Bescheids komme daher nicht in Betracht. Die Überprüfung habe ergeben, dass die Erwerbsunfähigkeit allenfalls seit Herbst 1998, dem Suizid des Sohnes der an der Klägerin, vorliege. Zu diesem Zeitpunkt seien die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen jedoch ebenfalls nicht erfüllt gewesen. Die Klägerin habe gegenüber der Bundesagentur falsche Angaben gemacht, und damit auch in Kauf genommen, dass letztlich die Gewährung der Rente auf falschen Angaben des Arbeitsamtes beruhen könne. Hiergegen erhob die Klägerin am
2 bis 3 Jahren nicht sammeln können, dann habe sich der Sohn im Zimmer neben ihr umgebracht. Dr. F. von der ärztlichen Untersuchungsstelle gab an, dass für den Zeitraum 1994-1998 kein untervollschichtiges Leistungsvermögen für den allgemeinen Arbeitsmarkt
gewiesen werden könne. Mit Widerspruchsbescheid vom
gewiesen. Es genügten keine Wahrscheinlichkeitserwägungen, sondern es dürften keine vernünftigen Zweifel verbleiben. Die Klägerin trage die objektive Beweislast. Der Versicherungsfall müsste vor dem 1. Oktober 1997 eingetreten sein. Auch bestehe kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
2 SGB VI in der vom
dem
1 S. 1 SGB X nur für die Zukunft möglich war. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich hinsichtlich ihres Vortrags auf die Ausführungen im Bescheid und Widerspruchsbescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Streitgegenständlich ist der Bescheid vom 13. Juli 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Juli 2015, den die Klägerin mit einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage
1, 56 Sozialgerichtsgesetz angreift. Eine unmittelbare Anfechtung des ursprünglichen Bescheids im Klageverfahren ist nicht möglich (vgl. BSG Urt. v. 25.1.1994 - 4 RA 20/92; Urt. v. 18.5.2010 - B 7 AL 49/08; Urt. v. 4.9.2001 - B 7 AL 84/00 R; Urt. v. 24.7.2003 - B 4 RA 62/02 R; Urt. v. 29.9.2009 - B 8 SO 16/08 R; Urt. v. 9.6.2011 - B 8 AY 1/10 R; Urt. v. 10.11.2011 - B 8 SO 12/10 R; Urt. v. 11.4.2013 - B 2 U 34/11 R; Urt. v. 13.2.2014 - B 4 AS 22/13 R). Die zulässige Klage ist sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheids vom 28. Oktober 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. März 2005
Der Bescheid vom
SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch
dem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Weder ist die Beklagte von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, noch hat sie bei der Aufhebung der Bewilligung der Erwerbsminderungsrente das Recht falsch angewandt. Die Beklagte hat die Aufhebung für die Zukunft sowie für die Vergangenheit zutreffend auf § 45 SGB X gestützt, dessen Voraussetzungen im Übrigen vorliegen. Für die vorliegenden Fallgestaltung, dass durch einen anderen Träger
Bewilligung der Rente eine Entscheidung getroffen wird, die aufgrund der ex-tunc-Wirkung der Aufhebung der Bewilligung der Arbeitslosenhilfe zu einer Veränderung hinsichtlich der Grundlagen der ursprünglichen Rentenbewilligung führt, ist § 45 SGB X die zutreffende Rechtsgrundlage.
SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch
dem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Absatz 2 darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren
teilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
SGB X soll ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben werden, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, und soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn
teiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht
gekommen ist,
Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Die Abgrenzung zwischen §§ 45 und 48 SGB X erfolgt auf Grundlage des Sinn und Zweck der Normen, sowie des systematischen Zusammenhangs, in dem sie stehen. Im Kern geht es jeweils um den Ausgleich zwischen dem Bestandsschutzinteresse der Adressaten von möglicherweise schon anfänglich rechtswidrig gewesenen oder
träglich rechtswidrig gewordenen Verwaltungsakten und dem öffentlichen Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Zustände (§§ 45 – 48 SGB X) oder umgekehrt um das Interesse der Adressaten rechtswidriger Bescheide an deren Korrektur zulasten der Bestandskraft einmal getroffener Entscheidungen (vgl. Schütze in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, Vorbemerkung zu §§ 44-49 Rn. 1). Unstreitig ist § 45 SGB X auf diejenigen Fälle anzuwenden, bei denen aufgrund der Unkenntnis der Behörde bei der Bewilligung eine Tatsache nicht beachtet wurde, § 48 hingegen, wenn sich der Sachverhalt
Bewilligung ab einem
der Bewilligung liegenden Zeitpunkt ändert. Ändert sich der der Bewilligung zugrundeliegende Sachverhalt
träglich jedoch mit Rückwirkung, wonach sich der der Bewilligung zugrundeliegende Sachverhalt anders darstellt, ist § 45 SGB X wiederum die zutreffende Rechtsgrundlage für die Aufhebung der ursprünglichen Bewilligung. Dass § 48 SGB X nicht die zutreffende Rechtsgrundlage sein kann, ergibt sich, dass eine rückwirkende Aufhebung in den Fällen wie dem vorliegenden schon unabhängig von Vertrauensschutzgesichtspunkten immer ausscheiden würde (vgl. BSG Urt. v. 29.5.2008 – B 11a/7a AL 74/06 R). Denn stellt man auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Aufhebungsentscheidung bezüglich der Arbeitslosenhilfe ab, käme
SGB X immer nur eine Aufhebung der Rentenbewilligung mit Rückwirkung für den (sehr kurzen) Zeitraum bis zur Kenntnis der Beklagten in Betracht. Dies wiederum widerspricht jedoch dem Sinn und Zweck der §§ 44 ff SGB X, wonach diese Ausnahmevorschriften
Eintritt der Bestandskraft von Verwaltungsakten dennoch weiterhin die Rechtslage herstellen sollen, die materiell rechtmäßig ist. Hiergegen spricht nicht, dass die Entscheidung der Beklagten von der Entscheidung einer anderen Behörde abhängig war, die die Beklagte nicht selbständig prüfen konnte (so LSG Baden-Württemberg Urt. v. 24.1.2012 – L 13 R 4844/10). Die Rechtmäßigkeit einer Verwaltungsentscheidung bestimmt sich
objektiven Maßstäben. Diese sind einer
träglichen Änderung durch die Verwaltungsentscheidung einer anderen Behörde jedoch zugänglich, sodass ein von der Beklagten für rechtmäßig erachteter Bescheid durch die
trägliche Entscheidung einer anderen Behörde sich als rechtswidrig erweist (vgl. BSG Urt. v. 29.11.2007 – B 13 R 44/07 R). Denn so wie die Beklagte zunächst an die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe durch die (spätere) Bundesagentur gebunden war, bestand ebenfalls Bindung hinsichtlich der
träglichen rückwirkenden Aufhebung. Es kam auch nicht auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des anderen Trägers an (so LSG Baden-Württemberg Urt. v. 24.1.2012 – L 13 R 4844/10; SG Marburg Urt. v. 18.3.2008 – S 2 R 202/05 ). Dieser Ansicht folgend würden gleiche Sachverhalte unterschiedlichen rechtlichen Maßstäben unterworfen. Würde die Arbeitslosenbeihilfe vor Rentenbewilligung rückwirkend aufgehoben und die Rente dennoch aufgrund der (noch) gespeicherten entsprechenden Zeiten bewilligt, wäre die Aufhebung der Rentenbewilligung unstreitig auf § 45 SGB X zu stützen. Der gleiche Sachverhalt, nämlich Wegfall der Beitragszeiten, kann jedoch sodann nicht – faktisch per Zufall – anders zu beurteilen sein, wenn die Arbeitslosenbeihilfe
der Rentenbewilligung aufgehoben wird. Denn in beiden Fällen entfallen die Beitragszeiten von Beginn des Bezugs der Arbeitslosenhilfe an. Auch die Vorschrift des § 48 Abs. 3 SGB X spricht nicht gegen die Auffassung der Kammer (so aber SG Marburg Urt. v. 18.3.2008 – S 2 R 202/05 ). Denn diese Norm betrifft gerade nicht den Fall, dass durch eine
trägliche Entscheidung erst die Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Bewilligung offenbar wird, sondern den Fall, dass eine rechtswidrige Entscheidung vorliegt und eine weitere Änderung der Verhältnisse eine andere, nicht aus der Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Bewilligung, resultierende Begünstigung begründet. Die Norm soll eine Begünstigung aufgrund bereits bestehender rechtswidriger Begünstigung, mithin eine doppelte Begünstigung, vermeiden (vgl. Schütze in: von Wulffen/Schütze, SGB X,
v. 24.3.1999, gültig ab 1.4.1999) hatten Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn sie erwerbsunfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Erwerbsunfähig sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich 630 Deutsche Mark übersteigt; erwerbsunfähig sind auch Versicherte
2 SGB VI, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können. Das Gericht ist zunächst überzeugt, dass die Klägerin vor dem Suizid des Sohnes im Herbst 1998, insbesondere nicht vor dem 1. Oktober 1997 (maßgeblicher Zeitpunkt für die letzte Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen), teilweise oder voll erwerbsgemindert war. Dies ergibt sich aus den von den behandelnden Ärzten der Klägerin vorgelegten Befundberichten sowie dem im Verwaltungsverfahren erstellten Gutachten des Dr. E.. Die Ärzte für Neurologie und Psychiatrie haben als einschneidendes und die Erwerbsfähigkeit der Klägerin prägendes Erlebnis den Selbstmord des Sohnes der Klägerin im Zimmer neben ihr beschrieben. Auch der Gutachter hat in seiner Anamnese darauf Bezug genommen, dass die Klägerin
Auskunft der ebenfalls anwesenden Schwiegertochter vor dem Suizid grundsätzlich lebensfroh war. Dies spiegelt sich auch in den Befundberichten der Ärztin C. wider. Denn dort werden als Grund der Behandlung die Beschwerden in der Halswirbelsäule und die sich daraus ergebenden Schmerzen angeführt. Die im Anschluss behandelnde Ärztin D. konnte bezüglich des Zeitraums vor Oktober 1997 keine Auskünfte geben, da die Klägerin bei ihr erst
diesem Zeitpunkt in Behandlung genommen wurde. Der maßgebliche Zeitpunkt der Erwerbsminderung war damit der Suizid des Sohnes im Herbst 1998. Zu diesem Zeitpunkt lagen keine 36 Monate Pflichtbeiträge vor. Den der Bewilligung zugrundeliegenden Pflichtbeiträgen durch Bezug von Arbeitslosenhilfe ist durch die rechtskräftige Aufhebung der Bewilligung durch die Arbeitsagentur die Grundlage entzogen worden. Die Voraussetzungen der §§ 240, 241 SGB VI (i.d.F. ab 24.3.1999, gültig ab 1.4.1999) lagen unstreitig bei der Klägerin nicht vor. Auch waren keine Verlängerungstatbestände
3 SGB VI gegeben. Die Klägerin kann sich bezüglich der Aufhebung für die Vergangenheit nicht auf Vertrauensschutz berufen. Denn die Bewilligungsentscheidung bezüglich der Arbeitslosenhilfe beruhte auf Angaben, die die Klägerin vorsätzlich falsch gemacht hat. Denn sie hat das Vermögen auf ihrem Konto bei der Türkischen Nationalbank i.H.v. 100.000,- € nicht angegeben. Diese mittelbare Verursachung ist im Rahmen des § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X ausreichend, sodass es nicht darauf ankommt, ob die Klägerin die sich daraus ergebenden Folgen hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Rentenbewilligung erkennen konnte. § 45 Abs. 2 SGB X bezweckt nicht, dem Betroffenen nur hinsichtlich des Bescheids, der unmittelbar auf den Falschangaben beruht, Vertrauensschutz zu versagen, hinsichtlich jeder Folgewirkung dieser durch Bescheid ergangenen Entscheidung den Vertrauensschutz unangerührt zu lassen (vgl. BSG Urt. v. 26.8.1992 – 9b Rar 2/92; LSG Bayern Urt. v. 16.2.2011 – L 13 R 52/09). Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X ist eingehalten worden. Zudem sind hinsichtlich der Aufhebungsentscheidung keine Ermessensfehler ersichtlich. Bei Ermessensentscheidungen ist der Verwaltung ein Handlungsspielraum eingeräumt. Das Gericht darf bei der Überprüfung einer Ermessensentscheidung nicht seine Vorstellungen hinsichtlich einer zweckmäßigen Entscheidung an die Stelle des Verwaltungsermessens setzen. Es findet mithin nur eine gerichtliche Rechtskontrolle, nicht aber eine Zweckmäßigkeitskontrolle statt. Gemäß § 54 Abs. 2 SGG hat das Gericht zu prüfen, ob der Versicherungsträger die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, und ob dadurch der Kläger in seinen Rechten verletzt worden ist (vgl. BSG Urt. v. 7.5.2013 – B 1 KR 12/12 R). Aus § 39 Abs. 1 Erstes Sozialgesetzbuch (SGB I) und § 54 Abs. 2 S. 2 SGG ergeben sich zwei Schranken der Ermessensausübung: das Ermessen ist entsprechend dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens sind einzuhalten. Hieraus haben Rechtsprechung und Literatur verschiedene Kategorien von Ermessensfehlern (Ermessensnichtgebrauch, Ermessensüberschreitung, Ermessensunterschreitung, Ermessensfehlgebrauch) entwickelt, wobei die Begrifflichkeiten und Unterteilung in die einzelnen Fallgruppen zum Teil nicht einheitlich sind (vgl. insoweit BSG Urt. v. 18.3.2008 – B 2 U 1/07 R; LSG Berlin-Brandenburg Urt. v. 28.5.2014 – L 18 AL 236/13). Keiner dieser Ermessensfehler liegt hier vor. Die Beklagte hat sowohl im Ausgangsbescheid als auch im Widerspruchsbescheid ausführlich die Interessen der Klägerin an der Beibehaltung der Rentenbewilligung den Interessen der Versichertengemeinschaft gegenüber gestellt. Sie hat dabei insbesondere nicht fehlerhaft das bei der Klägerin vorhandene Vermögen in die Entscheidung mit einbezogen. Die Rückforderungspflicht der Klägerin ergibt sich aus § 50 SGB X. Hinsichtlich des Erstattungsbetrags sind keine Berechnungsfehler ersichtlich, auch die Klägerin hat die Höhe der bezogenen Rente ab Mai 1999 nicht bestritten. Der Hilfsantrag war bereits unzulässig, da ein Feststellungsinteresse der Klägerin nicht ersichtlich ist. Die Frage, auf welcher Grundlage eine Aufhebung der Rentenbewilligung erfolgen konnte und ob eine Aufhebung rückwirkend möglich war, ist bereits im Rahmen des Hauptantrags Prüfungsgegenstand gewesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens. Das zulässige Rechtsmittel der Berufung folgt aus §§ 143 ff. SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE200000216
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