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Hessisches Landesarbeitsgericht 4. Berufungskammer 4 TaBV 158/18 Beschluss § 99 BetrVG, Entgeltordnung zum TVöD-V (VKA)

Anmerkung Erfolgloser Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung von 42 "Service Professionals" in die Entgeltgruppe 3 der Entgeltordnung zum TVöD-V (VKA). Verfahrensgang

§ 99Nr.

146, zu B I 2 a ). Bei Umgruppierungen setzt die Unterrichtung des Betriebsrats die Angabe der bisherigen und der künftigen Vergütungsgruppe sowie die Erläuterung der Gründe der Umgruppierungsentscheidung voraus. Die Informationspflicht richtet sich nach den für die Eingruppierung maßgeblichen Kriterien der Vergütungsordnung ( BAG 19. April 2012 – 7 ABR 52/10 –

§ 99Eingruppierung Nr.

60, zu B II 2 a ). Danach ist zumindest zweifelhaft, ob die drei keinerlei Erläuterungen der Tätigkeit der Service Professionals enthaltenden ursprünglichen Unterrichtungsschreiben den Anforderungen von § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG entsprachen. Dies kann jedoch letztlich dahinstehen, da die Arbeitgeberin mit der Vorlage des Betriebshandbuchs an den Betriebsrat während des laufenden Verfahrens ihr gegebenenfalls vorliegendes Unterrichtungsdefizit beseitigt hat. Widerspricht der Betriebsrat bereits auf eine unvollständige Unterrichtung, kann der Arbeitgeber die fehlende Information im oder parallel zum Zustimmungsersetzungsverfahren nachholen. Der Betriebsrat kann darauf innerhalb der erneut in Gang gesetzten Frist von § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG weitere Widerspruchsgründe vorbringen ( vgl. etwa BAG 28. März 2000 – 1 ABR 16/99 – BAGE 94/169, zu II 1 ). Der Arbeitgeber muss gegenüber dem Betriebsrat allerdings deutlich machen, dass sein neuer Vortrag auch dazu dient, seine gesetzliche Unterrichtungspflicht vollständig zu erfüllen (BAG 29. Juni 2011 – 7 ABR 24/10 –

§ 99Nr. 137, zu B II 2 b dd

(1)). Das vierzig Seiten umfassende Betriebshandbuch enthält eine eingehende Beschreibung der Tätigkeit der Serviceagenten und der darauf aufbauenden Tätigkeit der Service Professionals. Jedenfalls damit erhielt der Betriebsrat die zur Beurteilung des Vorliegens der tariflichen Tätigkeitsmerkmale erforderlichen Informationen. Mit Schreiben vom
  1. Dezember 2018 hatte die Arbeitgeberin auch deutlich gemacht, dass die Vorlage des Betriebshandbuchs auch zur ergänzenden Unterrichtung des Betriebsrats in den Zustimmungsverfahren diente.
  2. Die Zustimmung des Betriebsrats gilt nicht gemäß § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt. a) Dass die Zustimmungsfiktion durch die vorgerichtlichen Widersprüche des Betriebsrats nicht eingetreten ist, hat das Arbeitsgericht festgestellt. Die durch seine insoweit nicht angefochtene Entscheidung eingetretene Rechtskraft bindet im weiteren Verfahren gemäß § 322 Abs. 1 ZPO. Zudem genügt bei Ein- und Umgruppierungen für einen beachtlichen Widerspruch des Betriebsrats die Angabe, er betrachte die vom Arbeitgeber vorgesehene Eingruppierung als zu niedrig ( BAG
  3. August 2013 – 7 ABR 56/11 –

§ 99Eingruppierung Nr.

62, zu B II 2 b bb ).

  1. b)Die Zustimmungsfiktion trat auch nicht dadurch ein, dass der Betriebsrat auf die Übersendung des Betriebshandbuchs nicht reagierte. Eine ergänzende Unterrichtung durch den Arbeitgeber während eines Zustimmungsersetzungsverfahrens eröffnet dem Betriebsrat eine erneute Frist zur Stellungnahme im Sinne von § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. Der Betriebsrat muss diese jedoch nicht nutzen. Er kann es vielmehr bei seiner bisherigen Stellungnahme belassen ( vgl. BAG 28. März 2000 a. a. O., zu II 1 ). 3. Der Betriebsrat hat den Umgruppierungen zu Recht gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG widersprochen, da diese den Bestimmungen der Entgeltordnung zum TVöD-V (VKA) nicht entsprechen.
  2. a)Die in Betracht zu ziehenden Entgeltgruppen haben folgenden Wortlaut: „Entgeltgruppe 2 Beschäftigte mit einfachen Tätigkeiten (Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die keine Vor- oder Ausbildung, aber eine fachliche Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.) Entgeltgruppe 3 Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 2 heraushebt, dass sie eine eingehende fachliche Einarbeitung erfordert. Entgeltgruppe 4 1. Beschäftigte, deren Tätigkeiten sich dadurch aus der Entgeltgruppe 3 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse erfordert. (Gründliche Fachkenntnisse erfordern nähere Kenntnisse von Rechtsvorschriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw. des Aufgabenkreises.) 2. Beschäftigte mit schwierigen Tätigkeiten (Schwierige Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die mehr als eine eingehende fachliche Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 3 erfordern. Danach müssen Tätigkeiten anfallen, die an das Überlegungsvermögen oder das fachliche Geschick Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, was üblicherweise von Beschäftigten der Entgeltgruppe 3 verlangt werden kann.) Entgeltgruppe 5 1. Beschäftigte mit erforderlicher abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und entsprechender Tätigkeit. 2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert.“
  3. b)Im Zustimmungsersetzungsverfahren obliegt es nach dem Willen des Gesetzgebers ( BR-Dr. 715/70 S. 51 ) dem Arbeitgeber, die Widerspruchsgründe des Betriebsrats zu widerlegen. Diese Obliegenheit wird durch die dem Betriebsrat nach § 83 Abs. 1 S. 2 ArbGG obliegende Pflicht zur Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts begrenzt. In einem die Eingruppierung eines Arbeitnehmers betreffenden Zustimmungsersetzungsverfahren ist es daher zunächst Sache des Arbeitgebers, die Tätigkeit des Arbeitnehmers im Einzelnen darzulegen und zu begründen, warum diese gemäß der von ihm vertretenen Auffassung zu bewerten ist. Beruft sich der Betriebsrat demgegenüber auf eine höhere Eingruppierung, hat er im Rahmen einer abgestuften Mitwirkungspflicht darzulegen, aus welchen Gründen eine höherwertige Tätigkeit vorliegt ( BAG 22. April 2004 – 8 ABR 10/03 – ZTR 2004/582, zu B II 2 c cc ). Bauen Vergütungsgruppen in einem Entgeltsystem durch die Verwendung von Heraushebungsmerkmalen aufeinander auf, hat in einem Prozess die Partei, die sich auf das Vorliegen eines solchen Merkmals beruft, dessen Voraussetzungen darzulegen. Dazu genügt die Schilderung der Tätigkeit nicht. Erforderlich ist die Darlegung von Tatsachen, die einen wertenden Vergleich mit der nicht herausgehobenen Tätigkeit erlauben ( vgl. etwa BAG 23. August 1995 – 4 AZR 341/94 – ZTR 1996/36, zu 3 c ). Dies obliegt im Zustimmungsersetzungsverfahren aufgrund seiner Mitwirkungspflicht dem eine höhere Eingruppierung geltend machenden Betriebsrat ( BAG 22. April 2004 a. a. O., zu B II 2 c cc ).
  4. c)Nach diesen Grundsätzen ist von einer oberhalb der Entgeltgruppe 3 der Entgeltordnung zum TVöD-V (VKA) auszugehen. Tarifverträge sind nach ständiger Rechtsprechung nach den Grundsätzen der Gesetzesauslegung auszulegen. Zunächst ist vom Wortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den Vorschriften seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den Gesamtzusammenhang der Regelung, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Vertragsparteien enthält und auf diese Weise Sinn und Zweck der Normen zutreffend ermittelt werden können. Verbleiben Zweifel, können die Arbeitsgerichte ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte oder eine praktische Übung ergänzend heranziehen. Zudem ist die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt ( vgl. etwa BAG 07. November 2000 – 1 AZR 175/00 – BAGE 96/208, zu 1 a; 19. September 2006 – 4 AZR 670/06 – BAGE 124/110, zu II 3 a ). Die Entgeltgruppen 3 und 4 liegen der tariflichen Systematik nach zwischen einfachen Tätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe 2, die nicht mehr als eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase erfordern, und Tätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe 5, die eine abgeschlossene dreijährige Berufsausbildung oder gründliche – und damit gleichwertige – Fachkenntnisse erfordern. Dass die Tätigkeit der Service Professionals einer eingehenden und damit mehr als kurze Einarbeitung erfordert, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Nach Auffassung der Beschwerdekammer handelt es sich darüber hinaus um eine schwierige Tätigkeit im Sinne von Ziffer 2 der Entgeltgruppe 4. Dies mag für die einzelnen im Betriebshandbuch aufgeführten Funktionen bei isolierter Betrachtung zumindest überwiegend nicht gelten. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Service Professionals die gesamten im Betriebshandbuch aufgelisteten Funktionen beherrschen müssen. Dabei handelt es sich um acht Aufgabengruppen, die ihrerseits überwiegend mehrere Teilaufgaben umfassen, nämlich Betreuung von PRM-Gästen, Betreuungsprozesse, Begleitung der PRM durch die Prozessstellen/Flughafeneinrichtungen, Betreuung von Non-PRM-Gästen, Sonderpositionen, Service Professionals, Arbeitsmittel, Datenschutz und Verhalten bei Notfällen. Diese Aufgabengruppen sind wohl als einzelne Arbeitsvorgänge zu verstehen. Es erscheint nicht nachvollziehbar, dass eine eingehende, allerdings nur über einer sehr kurzen Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 liegende Einarbeitung gemäß der Entgeltgruppe 3 ausreicht, um diese zahlreichen und vielgestaltigen Aufgaben zu beherrschen. Vielmehr ist ein Einarbeitungsumfang notwendig, der zwar unter dem einer Berufsausbildung im Sinne der Entgeltgruppe 5, gleichwohl aber oberhalb einer eingehenden fachlichen Einarbeitung gemäß der Entgeltgruppe 3 liegt. Entsprechend werden an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick der betroffenen Arbeitnehmer aufgrund der Komplexität und der Unterschiedlichkeit der einzelnen Aufgaben oberhalb der Entgeltgruppe 3 liegende Anforderungen gestellt. Damit hat der Betriebsrat den Umgruppierungen zu Recht widersprochen. 4. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf §§ 72 Abs. 2 Nr. 1, 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE200000272

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