teilung der Wohnanschrift des Klägers erforderlich.
Stiftungsgeschäft vom 1. November 2014 (Bl. 44 der Behördenakte) bekundeten die Kläger die Absicht, diese Stiftung als ausschließlich gemeinnützigen Zwecken dienende rechtsfähige Stiftung errichten zu wollen und ein bestimmtes Vermögen auf Dauer der Erfüllung des Stiftungszwecks zu widmen. Stiftungszweck soll nach § 2 des Satzungsentwurfs die Bekanntmachung der schiitisch-islamischen Bildung nach den Worten der Heiligen (Ahlebeyt) und für die Freunde der Heiligen (Ahlebeyt) in Deutschland und der ganzen Welt, die Übersetzung und Verfassung von Texten für die verschiedenen islamisch-schiitischen Glaubensrichtungen, um diese Kultur in Diskussionen bekannt zu machen, und die richtige islamische Erziehung von schiitischen Moslems in Deutschland zur Toleranz gegenüber anderen Glaubensrichtungen oder Religionen sein.
Schreiben vom 12. Dezember 2014 (Bl. 40 der Behördenakte) meldeten die Kläger die Stiftung bei dem Regierungspräsidium Darmstadt an. Die Behörde wertete die Anmeldung als Antrag auf Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig.
Verfügung vom 18. Mai 2015 hörte die Behörde die Kläger zur beabsichtigten Ablehnung dieses Antrags an.
Bescheid vom 9. September 2015 wurde die Anerkennung der Stiftung abgelehnt, weil die Stiftung das Gemeinwohl gefährde. Davon sei auszugehen, wenn die Erlangung der Rechtsfähigkeit
hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Beeinträchtigung von Verfassungsgütern führen werde. Über den Kläger zu 1) lägen Erkenntnisse des Hessischen Landesamtes für Verfassungsschutz vor, aus denen sich ergebe, dass dieser in leitender Funktion in mehreren Vereinen tätig sei, die die Förderung des schiitischen Islam zum Ziel habe. Der Kläger zu 1) sei Vorsitzender des Vorstands der Islamischen Gemeinschaft der schiitischen Gemeinden Deutschlands e. V. (IGS), Berlin. Der Kläger zu 1) sei zudem Vorsitzender des Moscheevereins Zentrum der Islamischen Kultur e. V. (ZIK), Frankfurt am Main. Der Kläger zu 1) sei Gründungsmitglied und Beiratsmitglied des Vereins Islamisch-Europäische Union der Schia-Gelehrten und Theologen e. V. (IEUS), Hamburg, gewesen, die seit 2008 Beobachtungsobjekt der Verfassungsschutzbehörden sei. In den Jahren 1998 bis 2004 sei der Kläger zu 1) Imam der schiitischen Moschee München gewesen, deren Trägerverein die Islamische Vereinigung in Bayern e. V. (IVB) sei. Der Kläger zu 1) sei im Jahre 2002 öffentlich gegen den bevorstehenden Krieg gegen den Irak aufgetreten und habe die USA beschuldigt, Krieg nicht gegen Saddam Hussein, sondern gegen den Islam zu führen. Die Vereinigten Staaten betrieben eine kriegstreiberische, rassistische Politik und sähen im Iran immer noch die „Achse des Bösen“. Der Iran sei stark genug, sich gegen die USA zu wehren. Iraner hätten keine Angst, im Kampf zu sterben, da sie von Allah geschützt würden. Der Kläger zu 1) habe Kontakte zur libanesischen Hisb Allah, an deren Feiern im Jahre 2000 und 2002 zur Erinnerung an den Rückzug Israels aus dem Libanon er mehrfach teilgenommen habe. Er habe im Jahre 2001 die Angriffe Israels auf die Palästinenser kritisiert und Israel beschuldigt, die Ausrottung des palästinensischen Volkes zu betreiben. Er habe die Notwendigkeit der Solidarität
dem palästinensischen Volks betont und dabei den Führungsanspruch des iranischen Revolutionsführers Ayatollah Chamenei hervorgehoben. Im Mai 2001 habe der Kläger zu 1) auf einer Hisb Allah-Feier sinngemäß gesagt, Israel müsse weiter bekämpft werden. Er habe Allah für den Sieg gedankt und diesen als Frucht einer Pflanze bezeichnet, die Chomeini gepflanzt habe, eine Frucht der islamischen Revolution im Iran. Im Jahre 1998 habe der Kläger zu 1) auf einer Veranstaltung gesagt, der Prophet Mohammed habe erstmals die islamischen Vorschriften als staatliche Gesetze eingeführt, und nur die Islamische Republik Iran setze diese in die Realität um. Die entscheidenden Grundlagen dieses islamischen Staates seien der Koran und dessen Auslegungen, die Scharia und die „Welayat-e Faqih“,
hin das im Iran bestehende System der Herrschaft der obersten schiitischen Rechtsgelehrten. Der Inhaber dieses Amtes sei Chamenei, dem alle schiitischen Gläubigen folgen müssten. Die religiöse Arbeit des Klägers zu 1) enthalte eine politische Komponente. Der Kläger zu 1) wolle die staatliche Ordnung durch Einführung einer islamischen Republik und der Scharia als einzig gültiger Rechtsordnung beseitigen. Der Kläger zu 1) habe geäußert, die Herrschenden eines Staates müssten die Vorschriften des Koran und der Scharia beachten. Iran habe bewiesen, dass man damit besser regieren könne. Das vom Kläger zu 1) vertretene Gedankengut widerspräche den Prinzipien der Demokratie, der Volkssouveränität und der Gewaltenteilung und beachte nicht die Menschenrechte. Als Stiftungsvorsitzender würde der Kläger zu 1) die wesentlichen Entscheidungen
treffen. Gegen den ohne Rechtsbehelfsbelehrung zugestellten Bescheid haben die Kläger am
glied im ZIK.
Urteil vom
Schriftsatz vom 11. Juli 2016 - beim Berufungsgericht am selben Tag eingegangen - hat der Beklagte den Zulassungsantrag
ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils,
besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache,
der grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und
Divergenz von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begründet. Das Berufungsgericht hat
Beschluss vom
am
teilung der Wohnanschrift der Kläger erforderlich (§ 82 Abs. 1 VwGO, §§ 130 Nr. 1, 253 Abs. 4 ZPO i. V.
GO). Der Wohnort des Klägers bestimmt in manchen Fällen die örtliche Zuständigkeit des Gerichts (vgl. § 52 Nr. 3 Satz 2, Nr. 4 Satz 1 VwGO, § 13 ZPO). Nach dem Wohnort des Klägers bestimmt sich häufig auch die Zuständigkeit der Behörde (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 Buchst. a VwVfG). Bei natürlichen Personen entfällt die Verpflichtung zur
teilung der Wohnungsanschrift nur, wenn sich die Wohnungsanschrift nicht bereits aus den Akten ergibt, sonst wie bekannt ist, sich auf andere Weise ohne Schwierigkeiten ermitteln lässt oder wenn die Pflicht zur Angabe einer Wohnungsanschrift unmöglich oder unzumutbar ist (BVerwG, Urteil vom
vertretbarem Aufwand ermittelbar. Die
Verfügung des Senats vom 28. Oktober 2019 unter Fristsetzung ergangene Aufforderung, die Wohnanschrift der Kläger zu 3) bis 5)
zuteilen, blieb unbeantwortet. Es sind für den Senat keine Gründe ersichtlich, die für eine Unzumutbarkeit sprechen, die Pflicht zur
teilung der Wohnanschrift zu erfüllen. Hinsichtlich der Kläger zu 1) und 2) ist die Klage zulässig, jedoch nicht begründet. Zu dieser differenzierenden Betrachtung sieht sich der Senat aus folgenden Gründen veranlasst: Klagen mehrere Personen aus demselben tatsächlichen oder rechtlichen Grund und kann das Streitverhältnis nur einheitlich festgestellt werden, bilden sie eine notwendige Streitgenossenschaft (§§ 59, 62 ZPO i. V.
GO). Eine notwendige Streitgenossenschaft liegt hier vor, da die begehrte Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt beruht und ein einheitliches Klageziel hat. Die Streitgenossen bleiben aber auch als notwendige Streitgenossenschaft weiter selbstständige Streitparteien in jeweils besonderen Prozessrechtverhältnissen zum gemeinsamen Gegner. Ob die Prozesshandlung eines Streitgenossen oder gegenüber einem Streitgenossen auch im Verhältnis zum anderen Streitgenossen Wirkung entfaltet, ist eine Frage des einzelnen Regelungsproblems, die differenzierend unter Berücksichtigung des Zwecks der notwendigen Streitgenossenschaft und des Grundsatzes der Selbstständigkeit der Streitgenossen zu beurteilen ist (BGH, Urteil vom 12. Januar 1996 - V ZR 246/94 juris, Rdnr. 9). Vorliegend hindert die Unzulässigkeit der Klage in Bezug auf einzelne Kläger den Senat nicht, über die Klage der anderen Kläger eine Sachentscheidung zu treffen. Insbesondere ist die von den Klägern zu 1) und 2) form- und fristgemäß erhobene Klage nicht mangels Prozessführungsbefugnis als unzulässig abzuweisen. Eine solche Konsequenz ergäbe sich im Hinblick auf die nicht wirksam erhobenen Klagen der Kläger zu 3) bis 5) nur dann, wenn bei allen Klägern eine echte (oder eigentliche) notwendige Streitgenossenschaft vorläge, bei der sich aus dem materiellen Recht ein Zwang zur gemeinschaftlichen Prozessführung ergibt. Eine gemeinschaftliche Klage aller Stifter ist aber gesetzlich nirgends ausdrücklich angeordnet und folgt auch nicht zwingend aus dem von den Klägern gemeinsam vorgenommenen Stiftungsgeschäft. Das vorliegende Stiftungsgeschäft ist kein Vertrag, sondern die in einer gemeinsamen Urkunde enthaltene Verbindung mehrerer voneinander unabhängiger, einseitiger Willenserklärungen, die von den einzelnen Stiftern gemäß § 81 Abs. 2 Satz 1 BGB bis zur Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig widerrufen werden können. Zwar kann der Widerruf einzelner Stifter das gemeinsam vorgenommene Stiftungsgeschäft entsprechend § 139 BGB unwirksam machen. Dies ist aber keineswegs zwingend und gilt jedenfalls dann nicht, wenn der Stiftungszweck auch
den verbleibenden Stiftern noch realisiert werden kann. Da die Erklärungen der nicht widerrufenden Stifter grundsätzlich fortgelten, kann es auch keinen Zwang zur gemeinschaftlichen Prozessführung geben, wenn die begehrte Anerkennung der Stiftung von der Behörde verweigert wird und einzelne Stifter keine Klage erheben (wollen). Für die Einheitlichkeit der Entscheidung genügt in diesen Fällen die Beiladung derjenigen Stifter, die nicht als Hauptbeteiligte in einem Prozess
wirken. Die hiernach zulässige Klage der Kläger zu 1) und 2) ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Verwaltungsakt ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Stiftung (§ 113 Abs. 5 VwGO). Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 BGB i. V.
April 1966 (GVBl. I S. 77), zuletzt geändert durch Gesetz vom
Sitz in Berlin. Die IGS protestierte als einzige gegen das Verbot des Waisenkinderprojekt Libanon e. V. (WKP). Das WKP unterstützte die Shahid-Stiftung, die Teil der libanesischen Hisb Allah ist, deren militärischer Arm von der Europäischen Union als Terrororganisation eingestuft wird. Das Verbot wurde vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt (BVerwG, Urteil vom 16. November 2015 - BVerwG 1 A 4.15 -, juris). Der Kläger zu 1) ist auch Vorsitzender des ZIK, Zentrum der Islamischen Kultur Frankfurt e. V., Frankfurt am Main, das als extremistisch einzuordnen ist. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten lässt sich beim ZIK ein Extremismusbezug durch personelle Verbindungen des Vereinsvorsitzenden belegen (Bl. 71 der Gerichtsakte). Der Kläger zu 1) gilt als eine der wichtigsten schiitischen Führungspersönlichkeiten in Deutschland, der enge Kontakte zum Leiter des IZH, Islamisches Zentrum Hamburg e. V., pflegt. Das IZH ist Trägerverein der Imam-Ali-Moschee in Hamburg. Neben der Iranischen Botschaft in Berlin ist das IZH die wichtigste Vertretung der Islamischen Republik Iran in Deutschland und eines ihrer wichtigsten Propagandazentren in Europa.
Hilfe des IZH versucht das Regime der Islamischen Republik Iran, Schiiten verschiedener Nationalitäten an sich zu binden und die gesellschaftlichen, politischen und religiösen Grundwerte der Islamischen Revolution in Europa zu verbreiten. Insofern versucht das IZH auch, die IGS im Sinne eigener Interessen zu beeinflussen (Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und weiterer Abgeordneter, BT-Drs. 18/13362 vom 21. August 2017, S. 4; BT-Drs. 18/13362 vom 21. August 2017, S. 2; Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, BT-Drs. 19/545 vom 26. Januar 1918, S. 3 und 5). Die Position des IZH-Leiters wird traditionell
einem linientreuen Anhänger der iranischen Staatsdoktrin und der islamischen Revolutionsziele besetzt. Er gilt als Vertreter des Revolutionsführers Chamenei in Europa und ist in der schiitischen Gemeinde als religiöser Repräsentant der Islamischen Republik Iran bekannt (Verfassungsschutzbericht Hamburg 2018, S. 53). Die Entsendung des IZH-Leiters erfolgt durch das „Büro des Revolutionsführers“ in Teheran. Von dem derzeitigen IZH-Vorsitzenden ... ist bekannt, dass er in der Vergangenheit für die staatliche iranische Rundfunkanstalt und das staatliche iranische Fernsehen tätig war. Staatliche Medien der Islamischen Republik Iran sind generell als regierungstreu einzuschätzen (Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion der FDP und ihrer Abgeordneten, BT-Drs. 19/4759 vom 5. Oktober 2018, S. 7). An der Al-Quds-Tag-Demonstration 2018 in Berlin nahmen Besucher und Funktionäre des IZH in großer Zahl teil, darunter auch der Vizedirektor des IZH. Al-Quds ist der arabische Name für Jerusalem. Der Al-Quds-Tag ist ein Gedenktag, der im Jahre 1979 vom damaligen iranischen Revolutionsführer Ayatollah Chomeini ausgerufen wurde und an die aus Sicht des iranischen Regimes „zionistische Besatzung“ Jerusalems erinnern und Solidarität
dem „Befreiungskampf“ der Palästinenser bekunden soll; an dem Tag wird weltweit bei Demonstrationen die Zerstörung Israels propagiert (Verfassungsschutzbericht Berlin 2018, S. 67-69). Aufgrund der Stellung des Leiters des IZH als religiöser Vertreter Ali Chameneis ist davon auszugehen, dass von staatlicher iranischer Seite eine finanzielle Unterstützung und inhaltliche Einflussnahme für das IZH erfolgt (Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und weiterer Abgeordneter, BT-Drs. 18/13362 vom
gliedsvereine in der IGS vertreten (Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und weiterer Abgeordneter, BT-Drs. 18/13362 vom
dem IZH abgestimmt (Verfassungsschutzbericht Bayern 2018, S. 42/43). Der Kläger zu 1) war nach dem unbestritten gebliebenem Vortrag des Beklagten von 1998 bis 2010 Leiter der IVB. Die Führungsfunktion des Klägers zu 1), die dieser innerhalb des Geflechts iranischer schiitischer Vereinigungen einnimmt, zeigt sich auch an dem Umstand, dass dieser seine Funktion als Stifter und Vorstandsmitglied zunächst aufgeben wollte, hiervon aber eigenen Angaben gemäß „nach reiflicher Überlegung wegen seiner Bedeutung für die schiitische Gemeinde“ wieder absah (vgl. Klageschrift, S. 3 = Bl. 3 der Gerichtsakte). Der Kläger zu 1) soll die Leitfigur der Stiftung sein. Sein Wort hat entscheidendes Gewicht. Seine Entscheidungen sollen das Handeln der Stiftung bestimmen. Schiitische Gemeinschaften geben sich in ihren Publikationen, auf ihren Internetseiten und im öffentlichen Leben gewöhnlich moderat, gemäßigt, tolerant und daher unverfänglich oder vermeiden öffentliche Stellungnahmen zu problematischen Themen, z. B. zu den Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (vgl. Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, BT-Drs. 19/545 vom
Zustimmung des Klägers zu 1) sogenannte „Siegesfeiern“ veranstaltet. Dies waren politische Veranstaltungen anlässlich des Jahrestages des israelischen Rückzuges aus dem Südlibanon im Mai
der palästinensischen Freiheitsbewegung und hob dabei den Führungsanspruch des iranischen Revolutionsführers Ayatollah Chamenei hervor. • Am 25. Mai 2001 sagte der Kläger zu 1) bei der Hizb Allah-Siegesfeier in der IVB sinngemäß, Israel müsse weiter bekämpft werden. Die bisherigen Erfolge der Palästinenser könnten noch nicht das Ende bedeuten. Der Kampf um Jerusalem müsse weiter gehen. Israel sei
tlerweile zu einem Regime verkommen, das man
einem faschistischen Regime vergleichen könne. • Am
dem Koran und der Scharia besser regieren könne. Der Kläger zu 1) wendet hiergegen ein, vorstehende Äußerungen lägen schon mehr als 10, 15 Jahre zurück, er stehe nunmehr auf dem Boden der hiesigen Verfassung. Soweit der Kläger zu 1) damit zum Ausdruck bringen will, die vorliegenden Erkenntnisse könnten ihm infolge Zeitablaufs nicht mehr vorgehalten werden, vermag der Senat dieser Betrachtungsweise nicht zu folgen. Der Kläger zu 1) hat zu keiner Zeit - auch nicht im vorliegenden Klageverfahren - von seinen früheren Äußerungen Abstand genommen und sich von ihnen distanziert. Bloßer Zeitablauf vermag die Aufgabe eines bestimmten Weltbildes und einer bestimmten Weltanschauung nicht darzulegen. Vielmehr deutet die weiterhin intensive Tätigkeit des Klägers zu 1) im islamisch-schiitischen Umfeld an verantwortlicher höchster Stelle - siehe nachstehend (b) - darauf hin, dass das früher öffentlich geäußerte Gedankengut auch heute noch für die Persönlichkeit des Klägers zu 1) bestimmend ist, auch wenn sich der Kläger zu 1) in jüngerer Vergangenheit
öffentlichen Äußerungen gleicher Art zurückgehalten hat. Er ist unstreitig weiterhin dem Führungsbereich islamisch-schiitischer Vereinigungen zuzurechnen. (b) Neben der hervorgehobenen Stellung des Klägers zu 1) innerhalb der schiitischen Glaubensgemeinschaft in Deutschland muss berücksichtigt werden, dass in Iran seit der Revolution im Jahr 1979 keine Trennung zwischen Staat und Religion mehr besteht. Die religiöse Betätigung des Klägers zu 1) erlangt dadurch zugleich eine politische Komponente. Da Iran keine säkulare Herrschaftsordnung kennt, bei der religiöse Anschauungen von staatlichen Funktionen getrennt werden, haben die Äußerungen des iranischen Religionsführers Ali Chamenei zugleich eine staatspolitische Dimension. Die Islamische Republik Iran erklärt in ihrer Verfassung den weltweiten „Export“ der iranischen Revolution nach iranischem Vorbild zum Staatsziel. In der Präambel der Iranischen Verfassung (IRV) vom 15. November 1979 heißt es im Kapitel „Staatlichkeit im Islam“ (vgl. deutsche Übersetzung der Verfassung unter http://www.eslam.de/manuskripte/verfassung iri/kapitel01.htm , englische Übersetzung [Kapitel „The Form of Government in Islam“] unter http://www.servat.unibe.ch/icl/ir00000_.html#I006 ): „Da der islamische Gehalt der Revolution des Iran einen Beginn zur Befreiung aller Unterdrückten von ihren Unterdrückern darstellte, bereitet die Verfassung die Grundlage für die Fortsetzung dieser Revolution
Wirkungen im In- und Ausland; insbesondere erteilt die Verfassung den Auftrag zum Ausbau der internationalen Beziehungen
anderen islamischen Volksbewegungen, um den Weg zur Errichtung einer einheitlichen Islamischen Weltgemeinschaft zu bereiten gemäß dem Verse im Heiligen Qur'an: ,Diese eure Gemeinschaft ist eine einzige (einheitliche) Gemeinschaft. Und ich bin euer Herr, so dienet Mir.' (21:92), und um die Fortdauer des Einsatzes zur Befreiung der entrechteten und unterdrückten Nationen in aller Welt sicherzustellen.“ Die Inhalte der Verfassung der Islamischen Republik Iran sind
den Prinzipien und Grundwerten der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland schlechthin unvereinbar (vgl. Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und weiterer Abgeordneter, BT-Drs. 18/13362 vom 21. August 2017, S. 3; BT-Drs. 18/13362 vom 21. August 2017, S. 2; Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, BT-Drs. 19/545 vom 26. Januar 1918, S. 3; Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion der FDP und ihrer Abgeordneten, BT-Drs. 19/4759 vom 5. Oktober 2018, S. 11). Auch der Senat teilt die Einschätzung der Bundesregierung. Unter die freiheitliche demokratische Grundordnung fallen gemäß § 4 Abs. 2 BVerfSchG insbesondere
islamischen Prinzipien des Art. 4 IRV lässt jedoch erhebliche Einschränkungen zu (Auswärtiges Amt, Lagebericht Iran vom
arbeiter beeinflusst und gesteuert werden (Auswärtiges Amt, Lagebericht Iran vom
ihnen sind für Mord, Körperverletzung, Diebstahl, Raub, Alkoholgenuss, Sexualstraftaten und Verbrechen gegen Gott körperliche Züchtigungsstrafen wie Auspeitschungen, Abtrennungen von Gliedmaßen und die Todesstrafe, auch durch Steinigung vorgesehen (Auswärtiges Amt, Überblick über die Gliederung des Iranischen StGB im Lagebericht Iran vom 10. Dezember 2001, S. 8). Diese Strafpraxis ist
den im Grundgesetz verankerten Menschenrechten unvereinbar. Nach Auffassung der Bundesregierung ist der Kläger zu 1) der iranischen Führungsebene zuzurechnen. Wörtlich heißt es in einer Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, BT-Drs. 19/545 vom 26. Januar 1918, S. 5): „So handelt es sich bei dem Vorsitzenden der IGS, ..., um einen iranischen Gelehrten, der dem politisch-religiösen Establishment der Islamischen Republik Iran zugerechnet wird.“ Die Verknüpfung von religiösen
politischen Funktionen und der Verfassungsauftrag, die iranische Revolution weltweit zu „exportieren“, lassen den Kläger zu 1) neben dem Leiter des IZH zu einem der Statthalter des iranischen Regimes in Deutschland werden. (c) Der Kläger soll nach der Satzung eine beherrschende Stellung über die Stiftung haben. Er soll nicht nur erster Stiftungsratsvorsitzender sein (§ 8 Abs. 3 Satzung). Der Stiftungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands und soll für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks sorgen (§ 9 Abs. 1 Satzung). Der Stiftungsrat bestellt und beruft die Vorstandsmitglieder ab und ist in allen Fällen zuständig, in denen es der Vorstand nicht ist (§ 9 Abs. 2 Satzung). Der Stiftungsratsvorsitzende muss zudem schiitischer Gelehrter sein. Die islamisch-schiitische Religion soll bestimmenden Einfluss haben (§ 8 Abs. 3 Satzung). Der Kläger zu 1) besitzt dadurch eine ungewöhnlich starke Stellung. In Verbindung
dem offen formulierten Stiftungszweck und der geistlichen Autorität als schiitischer Gelehrter ist es allein der Kläger zu 1), der zu bestimmen hat, in welchen Bereichen und in welcher Weise sich die Stiftung engagiert. Bei den Klägern zu 2) bis 4) handelt es sich um iranische Kaufleute, über die der Beklagte teilweise Verbindungen zur IGS und zum ZIK aufgedeckt hat, die seitens der Kläger unwidersprochen geblieben sind: Der Kläger zu 2) ist im Zusammenhang
dem Erwerb eines Grundstücks für einen Moscheebau aufgetreten. Er soll den Kaufpreis für das Grundstück in Höhe von 2,5 Millionen Euro in bar übergeben haben und das Grundstück später an das ZIK veräußert haben. Das Grundstück ist heute Vereinssitz des ZIK. Der Kläger zu 5) ist Teppichhändler in Darmstadt und soll
glied des ZIK sein. Der Senat geht davon aus, dass die Kläger zu 2) bis 5) die Aktivitäten des Klägers zu 1) unterstützen und aktiv fördern. Sie sollen nach der Satzung teilweise dem Vorstand (§ 5 Abs. 5 Satzung) und sämtlich dem Stiftungsrat angehören (§ 8 Abs. 1 Satzung). In der Gesamtschau bietet die Machtfülle des Klägers zu 1) als Stiftungsratsvorsitzender, seine geistige Autorität als Koranrechtsgelehrter - auch in Ansehung seiner Verbindungen zum IZH - und das im Iran bestehende Primat, die gesamte staatliche Ordnung der schiitischen Koraninterpretation des Wächterrats zu unterwerfen, eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Stiftung als Instrument benutzt werden wird, die Verbreitung schiitisch-islamischen Gedankenguts iranischer Prägung, das in Widerspruch zu den Prinzipien des Grundgesetzes und seiner freiheitlichen demokratischen Grundordnung steht, zu fördern und finanziell zu unterstützen. Damit liegt in der Stiftung eine Gemeinwohlgefährdung i. S. von § 80 Abs. 2 Satz 1 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, 159 Satz 1 i. V.
GO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Frage, ob die Kläger nicht eine notwendige Streitgenossenschaft im materiell-rechtlichen Sinne bilden und die Frage, ob die vom Bundesverwaltungsgericht für Parteienstiftungen aufgestellten Grundsätze auch für religiöse Stiftungen gelten, haben grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hierzu liegt bisher keine höchstrichterliche Rechtsprechung vor. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren endgültig auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte für die sich aus dem Antrag der Kläger ergebende Bedeutung der Sache geht auch der Senat vom Auffangstreitwert aus. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE200000279
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