Vollzeit (mit 35 Wochenstunden).
die „Allgemeinen Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten der ver.di“ (AAB)
der jeweils geltenden Fassung Anwendung finden. Zur Wiedergabe des vollständigen
halts des Arbeitsvertrags der Parteien vom 14. Februar 2013 wird auf die Anlage K1 zur Klageschrift verwiesen (Bl. 23-25 d.A.). Der Kläger wird als Gewerkschaftssekretär mit Rechtsschutzaufgaben nach der Entgeltgruppe EG 7 vergütet. Diese Tätigkeit und ihre Anforderungen gemäß § 2 Ziff. 3 Gesamtbetriebsvereinbarung „Entgeltsystem“ (GBV Entgelt) sind
der Anlage 1 der GBV, dort EG 7.3.4, beschrieben (vgl. Anlage B21 zum Schriftsatz der Beklagten vom
halt beider Schreiben wird Bezug genommen. Der Kläger erklärte
seinem Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit als Rechtsanwalt, er werde keine Mandate von Gewerkschaftsmitgliedern, auch anderer Gewerkschaften, annehmen, soweit das Anliegen vom gewerkschaftlichen Rechtsschutz umfasst sei, keine tendenzwidrigen Tätigkeiten ausüben, anfänglich allerhöchstens 5-10 Stunden wöchentlich als Anwalt tätig sein und die werktägliche Höchstarbeitszeit gemäß § 3 ArbZG beachten. Diesem Schreiben war der Entwurf einer vom Kläger als Freistellungserklärung bezeichneten „Erklärung“ (vgl.Anlage K3 zur Klageschrift, Bl. 31 d.A.) beigefügt, um deren Unterzeichnung der Kläger bat, um seine Zulassung als Rechtsanwalt beantragen zu können.
dem weiteren Schreiben vom
der Betreffzeile „Antrag auf Zulassung zur Anwaltschaft“ angeführt. Beigefügt war jedoch die vom Kläger bereits ausgefüllte und unterschriebene Tätigkeitsbeschreibung, mit der die Beklagte bestätigen sollte, dass der Kläger für sie als Syndikusrechtsanwalt tätig sei. Auf den
halt der Tätigkeitsbeschreibung wird vollständig verwiesen (Anlage K3 zur Klageschrift, Bl. 32-34 d.A.). Die Beklagte reagierte gegenüber dem Kläger nicht schriftlich
nerhalb von drei Wochen nach Eingang der Anträge
der Personalabteilung des Landesbezirks Hessen. Mit E-Mail vom
halt des Schreibens wird verwiesen (Anlage K6 zur Klageschrift Bl. 37-39 d.A.). Mit einem weiteren Schreiben vom 09. Januar 2018 lehnte die Beklagte es ab, dem Kläger zu bestätigen, dass er für sie als Syndikusrechtsanwalt tätig sei. Er sei als Gewerkschaftssekretär eingestellt und als gewerkschaftlicher
teressenvertreter tendenzbezogenen und arbeitsvertraglich weisungsabhängig tätig (Anlage K7 zur Klageschrift, Bl. 40 d.A.). Beide Schreiben gingen dem Kläger am
sbesondere wenn das Ausmaß der Nebentätigkeit dazu führt, dass die Tätigkeit im Hauptarbeitsverhältnis nicht mehr im erforderlichen Umfang ausgeübt werden kann oder wenn es sich um unerlaubte Konkurrenztätigkeit handelt.
der Gesamtbetriebsvereinbarung Nebentätigkeit (GBV Nebentätigkeit, s. Anlage B9 zum Schriftsatz der Beklagten vom
zusätzlich neben ihrem/seinem Arbeitsverhältnis bei ver.di ausübt. (…) IV. Behandlung der Tätigkeiten gemäß III.1-4: (…) Zu III.2: Sämtliche Nebentätigkeiten im Sinne von III.2 dürfen nur außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden. Es gilt § 19 AAB. Demgemäß sind sämtliche konkurrenz- und tendenzwidrige Tätigkeiten zu unterlassen (vgl. auch § 60 HGB). Nebentätigkeiten sind rechtzeitig vor Aufnahme der jeweiligen Tätigkeit, mindestens jedoch
der Regel drei Wochen vorher, gegenüber der zuständigen Personalabteilung anzuzeigen und gemäß § 19 AAB die Genehmigung zu beantragen. Erfolgt nicht
nerhalb von drei Wochen – gerechnet ab dem Eingang bei der zuständigen Personalabteilung – eine schriftliche Bescheidung dieses Antrags, so gilt er als genehmigt. (…).“ Die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main gibt
ihrem „Merkblatt zur Ausübung einer sonstigen beruflichen Tätigkeit“ auszugsweise folgenden Hinweis (vgl. Anlage K10 zum Schriftsatz des Klägers vom
anderen Tätigkeiten, welche eine Nebentätigkeit als Rechtsanwältin bzw. Rechtsanwalt ausüben. Teilweise verfügen diese Personen über eine Zulassung als Fachanwalt/
für Arbeitsrecht. Das gilt auch für den Landesbezirk Hessen. Die Beklagte hat außerdem Gewerkschaftssekretären und Gewerkschaftssekretären mit Rechtsschutzaufgaben oder
anderen Tätigkeiten ermöglicht, als Syndikusanwalt/
dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte beizutreten. Der Kläger erhob am 07. Februar 2018 Klage bei dem Arbeitsgericht Offenbach gegen die Beklagte auf Erteilung einer unwiderruflichen Genehmigung für eine Nebentätigkeit als Rechtsanwalt und Abgabe von Erklärungen gegenüber der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, seine Nebentätigkeit als Rechtsanwalt gelte bereits als genehmigt, da die Beklagte seinen Antrag nicht
nerhalb von drei Wochen beschieden habe. Die angestrebte Nebentätigkeit falle unter § 19 AAB und sei damit genehmigungsfähig. Da seine Zulassung als Rechtsanwalt ohne die erforderliche Freistellungserklärung nicht möglich sei, erfasse die Genehmigungsfiktion auch die Freistellungserklärung. Ein wirksamer Widerruf der Genehmigung durch die Beklagte sei nicht erfolgt. Hilfsweise sei die Beklagte verpflichtet, ihm die begehrte Genehmigung und die damit zusammenhängenden Erklärungen zu erteilen. Es bestehe kein sachlicher Grund, ihm die Zulassung als Rechtsanwalt zu verwehren, da bundesweit mindestens 47 Rechtssekretäre/
nen über eine Zulassung als Rechtsanwalt/
und/oder Syndikusrechtsanwalt/
verfügten. Hinsichtlich der vom Kläger angeführten Rechtssekretärinnen und Rechtssekretäre wird auf dessen Aufstellung im Schriftsatz vom 16. April 2018, Seite 7-10 (Bl. 125-128 d.A.) verwiesen. Der Kläger hat weiter geltend gemacht, die AAB und die GBV Nebentätigkeit seien
allen Landesbezirken gleich anzuwenden. Die Beklagte dürfe sich nicht auf eine unterschiedliche Auslegung und Handhabung durch die einzelnen Landesbezirke berufen. Gleichzeitig mache sie nämlich auch geltend, dass bundeseinheitliche „Empfehlungen“ angewandt würden. Der Kläger hat gemeint, es sei schließlich nicht zu befürchten, dass er eine unzulässige Konkurrenztätigkeit ausüben werde. Er hat behauptet, die Beklagte beschäftige auch Arbeitnehmer, die als Rechtsanwalt/
Nebentätigkeit die Zulassung als Fachanwalt/
für Arbeitsrecht erlangt hätten.
Bezug auf seine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt hat der Kläger die Ansicht vertreten, er könne dies nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verlangen. Die Beklagte habe zudem durch die E-Mail des Leiters der Bundesrechtsabteilung an die Rechtssekretär/
nen vom
nen als Syndikusrechtsanwalt/
, sie habe auch nach Erhebung seiner Klage weiteren Kolleginnen und Kollegen die Zulassung ermöglicht. Wegen der vom Kläger genannten Syndikusrechtsanwält/
nen wird die weitere Aufstellung
seinem Schriftsatz vom 16. April 2018, dort Seite 34 f. (Bl. 152 f. d.A.) Bezug genommen. Die vom Kläger angeführten Personen sind nach der Aufstellung überwiegend, jedoch nicht ausschließlich, als Gewerkschaftssekretär/
nen im Rechtsschutz tätig. Der Kläger hat beantragt, 1.) die Beklagte wird verurteilt, ihm eine schriftliche, unwiderrufliche Genehmigung für eine Nebentätigkeit als Rechtsanwalt zu erteilen; 2.) die Beklagte wird verurteilt, ihm eine Freistellungserklärung auf ihrem Briefpapier zur Vorlage bei der Rechtsanwaltskammer Frankfurt zu erteilen, die mindestens von einem zur Vertretung befugten Organmitglied unterzeichnet ist, und folgenden Wortlaut hat: „Herr A wird unwiderruflich die Ausübung des Anwaltsberufs gestattet. Für eilbedürftige und fristgebundene anwaltliche Tätigkeiten wird Herr A auch während der Arbeitszeit freigestellt.“; 3.) die Beklagte wird verurteilt, ihm die Tätigkeitsbeschreibung als Syndikusanwalt zur Vorlage bei der Rechtsanwaltskammer Frankfurt, lautend auf den Namen des Klägers, von mindestens einem zur Vertretung befugten Organmitglied unterzeichnet, herauszugeben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat geltend gemacht, die Nebentätigkeit des Klägers als Rechtsanwalt könne nicht als genehmigt gelten, da die Fiktion nach Ziff. IV. zu Ziff. III.2 GBV Nebentätigkeit nur bei Anträgen greife, welche die materiellen Grundvoraussetzungen für eine Nebentätigkeitsgenehmigung erfüllen würden. Dies sei bei dem Antrag des Klägers nicht der Fall, da der Kläger eine unerlaubte Konkurrenztätigkeit anstrebe. Das Erfordernis der Unwiderruflichkeit widerspreche außerdem § 19 Abs. 3 AAB. Der Kläger könne auch keine Nebentätigkeitsgenehmigung nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz beanspruchen. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gelte lediglich betriebsbezogen, nicht unternehmensbezogen. Denn die Entscheidung über die Genehmigung von Nebentätigkeiten werde
den einzelnen Landesbezirken getroffen.
diesem Zusammenhang hat die Beklagte sich darauf berufen, dass der Bundesvorstand den Landesbezirksleitungen für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich (Landesbezirksverwaltung und Bezirksverwaltungen des Landesbezirks) generelle Vollmacht im personellen Bereich eingeräumt habe (vgl. E-Mail vom 13. Mai 2008, Anlage B12 zum Schriftsatz der Beklagten vom 15. Mai 2018, Bl. 205-207 d.A.). Sie könne daher nicht vollständig zu der Genehmigungspraxis
den anderen Bezirken und den dortigen Genehmigungskriterien Stellung nehmen. Außerdem seien die Rechtssekretär/
nen der Landesbezirke wegen der jeweils auf den Bezirk bezogenen Organisation des Rechtsschutzes nicht vergleichbar. Weiter hilfsweise hat die Beklagte geltend gemacht, dass der Kläger nicht mit den Gewerkschaftssekretärinnen und Gewerkschaftssekretären im Rechtsschutz vergleichbar sei, denen eine Nebentätigkeit als Rechtsanwalt/
genehmigt wurde. Diese Genehmigungen beruhten darauf, dass die Beschäftigten
Teilzeit oder nur befristet tätig seien, teilweise seien die Genehmigungen auch noch von ihren Vorgängerorganisationen erteilt worden. Weitere Mitarbeiter/
nen hätten zudem eine so genannte Unterwerfungserklärung unterzeichnet (vgl. Anlage B19 zum Schriftsatz der Beklagten vom 19. Juni 2018, Bl. 353 f. d.A.). Wegen des Antrags des Klägers, als Syndikusrechtsanwalt zugelassen zu werden hat die Beklagte die Ansicht vertreten, dass der Kläger keinen Anspruch auf die gewünschte Tätigkeitsbeschreibung habe, da er als Gewerkschaftssekretär eingestellt worden sei und daher eine Änderung seines Arbeitsvertrages begehre. Bei Abschluss und Änderung von Arbeitsverträgen gelte die Vertragsfreiheit, so dass sie nicht an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden sei. Die Beklagte hat behauptet, die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt/
sei
den vergangenen Jahren uneinheitlich und teilweise ohne genauere Prüfung der rechtlichen Konsequenzen erfolgt. Dies werde mittlerweile aber so nicht mehr unterstützt, eine bundeseinheitliche Klärung solle erfolgen. Das Arbeitsgericht Offenbach am Main hat der Klage mit Urteil vom 25. Juli 2018 stattgegeben (Bl. 476-484 d.A.). Der Kläger habe einen Anspruch auf die begehrte Genehmigung für eine Nebentätigkeit als Rechtsanwalt aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Unstreitig arbeiteten für die Beklagte Rechtssekretär/
nen, die über eine Rechtsanwaltszulassung verfügten und denen die Beklagte eine Genehmigung erteilt haben müsse. Der Gleichbehandlungsgrundsatz sei betriebsübergreifend anzuwenden. Die Beklagte habe ihre Darlegungslast, dass es einen sachlichen Grund für die vorgenommene Differenzierung gebe, nicht vollständig erfüllt. Dies gelte hilfsweise auch ausschließlich auf den Landesbezirk Hessen bezogen. Es könne nicht für alle vom Kläger benannten Mitarbeiter festgestellt werden, dass diese
Teilzeit ohne Arbeitszeitvorgabe arbeiteten. Es dürfe deshalb dahinstehen, ob die begehrte Genehmigung bereits nach der Regelung zur III.2 der GBV als erteilt gelte. Die Beklagte sei auch verpflichtet, dem Kläger die begehrte Freistellungserklärung zu erteilen. Denn diese sei erforderlich, damit der Kläger die Zulassung als Rechtsanwalt bei der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main erhalten könne. Schließlich habe der Kläger nach den Grundsätzen des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes auch Anspruch auf Erteilung der Tätigkeitsbeschreibung, welche er für eine Zulassung als Syndikusanwalt benötige. Die Beklagte habe keinen sachlichen Grund angeführt, warum sie bestimmten Rechtssekretären die Zulassung als Syndikusanwalt ermögliche, nicht jedoch dem Kläger. Damit könne sich die Beklagte nicht mehr auf den Grundsatz der Vertragsfreiheit berufen. Zur Wiedergabe des vollständigen
halts der Entscheidung wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen (Bl. 71-80 d.A.). Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien
erster
stanz wird zusätzlich auf den gesamten Akteninhalt verwiesen. Gegen das Urteil, welches der Beklagten am
Deutschland stellten unterschiedliche Anforderungen an die Freistellungserklärung des Arbeitgebers. Außerdem arbeiteten die von dem Arbeitsgericht als vergleichbar herangezogenen Gewerkschafts-sekretärinnen und Gewerkschaftssekretäre zu unterschiedlichen Bedingungen. Schon daher scheide eine Vergleichbarkeit aus. Die vom Kläger verlangte Freistellungsbescheinigung brauche von ihr nicht erteilt zu werden, da der Kläger
Vollzeit arbeite und
nerhalb des Landesbezirks eine Vollzeittätigkeit als nicht vereinbar mit einer Nebentätigkeit als Rechtsanwalt/
angesehen werde. Die Beklagte macht vorsorglich weiter geltend, dass die Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes nur auf den Landesbezirk Hessen bezogen werden dürfe, da sie personelle Entscheidungen autark und auf der Grundlage eines selbst erstellten Personalkosten-Haushaltsplans treffe. Die Beklagte widerspricht der Klageerweiterung
der Berufung um den Antrag auf Feststellung, dass die Nebentätigkeitsgenehmigung als erteilt gelte. Die Beklagte behauptet, im Landesbezirk Hessen sei kein Gewerkschaftssekretär/
Vollzeit tätig, der/die eine Zulassung als Rechtsanwalt/
und/oder Syndikusrechtsanwalt/
besitze.
Bezug auf ihre Verurteilung, dem Kläger die Zulassung als Syndikusanwalt durch Abgabe einer Tätigkeitsbeschreibung zu ermöglichen, ist die Beklagte der Ansicht, sie dürfe nicht zu einer Änderung des mit dem Kläger geschlossenen Arbeitsvertrags verurteilt werden. Der Kläger sei nicht als Syndikusrechtsanwalt eingestellt worden und werde so nicht beschäftigt. Sie verweist darauf, dass – unstreitig – der Landesrechtsschutzleiter im Landesbezirk Hessen nicht als Rechtsanwalt zugelassen werden könne. Der Kläger arbeitete weisungsabhängig, dies werde durch die Rechtsschutzrichtlinie (Anlage B13 zum Schriftsatz der Beklagten vom
nen beschäftige, die als Rechtsanwalt/
und/oder Syndikusrechtsanwalt/
zugelassen seien (vgl. Namensliste Seite 4 der Berufungserwiderung, Bl. 606 d.A., und Namensliste Seite 10 f. des Schriftsatzes vom 23. August 2019, Bl. 878 d. A.). Er ist der Auffassung, die „Tätigkeitsbeschreibung als Syndikusrechtsanwältin / Syndikusrechtsanwalt“ führe zu keiner Änderung des Arbeitsvertrages, sondern gebe lediglich die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit wieder, welche auch aus der Rechtsschutzrichtlinie folge. Er arbeite fachlich nicht weisungsunterworfen und schon jetzt wie ein Syndikusanwalt. Hilfsweise stimme er einer Änderung seines Arbeitsvertrags zu.
Bezug auf die von der Kammer bereits
der mündlichen Verhandlung vom 27. März 2019 erhobenen Bedenken gegen die Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes auf die Ansprüche des Klägers macht dieser geltend: Die Beklagte vollziehe nicht Normen, sondern treffe eine verteilende Entscheidung, wenn sie Nebentätigkeitsgenehmigungen erteile. Dies sei zumindest der Fall, wenn sie anwaltliche Tätigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsrechts zulasse. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen
halt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschriften vom
diesem Umfang ist die Entscheidung des Arbeitgerichts ebenfalls abzuändern. II. Der Kläger hat
dem Berufungsverfahren zulässige Klageänderungen vorgenommen. Die zuletzt verfolgten Klageanträge sind zulässig. 1. Der Kläger hat auf die Berufung der Beklagten mit der Berufungsbeantwortung einen Feststellungsantrag als Hilfsantrag angekündigt (ursprünglicher Berufungsantrag zu 4), mit dem er klären will, ob die Nebentätigkeitsgenehmigung als Rechtsanwalt nach Ziff. IV. zu Ziff. III.2 GBV Nebentätigkeit schon als erteilt gilt und er deshalb die Erteilung einer Genehmigung nicht mehr beantragen muss. Die Ergänzung der Leistungsklage um eine Feststellungsklage, mit der die Entbehrlichkeit der beantragten Leistung festgestellt werden soll, bildet hier keine Klageänderung durch Klageerweiterung, sondern wird von § 264 Nr. 2 ZPO erfasst. Die Fiktion der Genehmigung führt dazu, dass diese als bereits erteilt angesehen wird. Das ist eine Beschränkung gegenüber der Leistungsklage. Der Anspruch auf die Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung gemäß § 19 AAB ist als Verbot mit Erlaubnisvorbehalt auszulegen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, sofern die Nebentätigkeit die betrieblichen
teressen nicht beeinträchtigt (vgl. BAG Beschluss vom
nerhalb der für die Prüfung vereinbarten Frist Verbotsgründe geltend zu machen, gilt die Erlaubnis als erteilt. Diese Feststellung bildet gegenüber einem Leistungsantrag, der eine Prüfung der betrieblichen
teressen erfordert, ein Minus (vgl. BAG Urteil vom
der Verhandlung vom 18. September 2019 (Sitzungsniederschrift Bl. 897 f.d.A.) den Hilfsantrag durch den – zunächst als Antrag zu 5) angekündigten – zusätzlichen Hilfsantrag weiter beschränkt,
dem er auf das Wort „unwiderruflich“ verzichtet hat. Auch dies fällt unter § 264 Nr. 2 ZPO. Die schließlich auf den Hinweis der Kammer geänderte Staffelung der Anträge (Feststellungsantrag, hilfsweise weiterer Feststellungsantrag, äußerst hilfsweise Leistungantrag) bildet ebenfalls keine Klageänderung i.S.d. § 263 ZPO. 2. Für die Feststellungsanträge besteht auch das erforderliche Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO. Für den Fall, dass die Nebentätigkeitsgenehmigung als erteilt gilt, muss keine Prüfung mehr stattfinden, ob und ggfalls
welchem Umfang eine Nebentätigkeit des Klägers als Rechtsanwalt, der auch auf dem Gebiet des Arbeitsrechts tätig sein will, die betrieblichen
teressen der Beklagten beeinträchtigt, wie sie
diesem Rechtsstreit geltend macht. Der Kläger kann nicht darauf verwiesen werden, dass er die Genehmigung noch erlangen muss. Es besteht kein Vorrang der Leistungsklage gegenüber der Feststellungsklage, mit der ein – qualitativ – beschränkter Antrag verfolgt wird (vgl. BAG Urteil vom 05. Juni 2019 – 10 AZR 100/18 (F) – NZA 2019, 1308, Rz. 15 ). 3. Der
der mündlichen Verhandlung vom
den Arbeitsvertrag“ unterschreiben. Ebenfalls unterzeichnen soll sie die
dem Vordruck vorgesehene Erklärung gegenüber der Rechtsanwaltskammer, dass sie
einer möglichen öffentlich-rechtlichen Streitigkeit um die Zulassung (§ 46a Abs. 2 Satz 3 BRAO) auf eine Beteiligung gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 VwVfG verzichtet. Dies sind Willenserklärungen, durch welche Tatsachen behauptet und auf eigene Rechte verzichtet wird (vgl. BAG Urteil vom 24. Oktober 2018 – 10 AZR 69/18 – NZA 2019, 161, Rz. 30, 33 ). Damit ist der Anwendungsbereich von § 894 ZPO betroffen. Durch die beantragte „Unterzeichnung“ durch ein zur Vertretung befugtes Organmitglied sollen die Erklärungen von der Beklagten als eigene Erklärungen abgegeben werden. Die beantragte Herausgabe der vom Kläger ausgefüllten Tätigkeitsbeschreibung wäre demgegenüber nach § 889 ZPO zu vollstrecken. Es liegen also drei voneinander zu unterscheidende Anträge vor. Legt man deshalb den Anträge des Kläger zu 3.) so aus, dass er von der Beklagten die Annahme seines Angebots verlangt, die Angaben der Tätigkeitsbeschreibung
den Arbeitsvertrag der Parteien einzubeziehen
Nebentätigkeit als Anwalt tätig zu werden, nicht
nerhalb der
Ziff. IV. zu Ziff. III.2 GBV Nebentätigkeit bestimmten Frist von drei Wochen abgelehnt hat. a) Der Antrag des Klägers fällt
den Anwendungsbereich von § 19 AAB. Durch die Norm sind keine Nebentätigkeiten ausgenommen. Die GBV Nebentätigkeit vom
der abgelösten GBV war ausdrücklich ein Anspruch auf Genehmigung einer Nebentätigkeit als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt für Teilzeitbeschäftigte geregelt. Die Parteien haben übereinstimmend
der Verhandlung vom 27. März 2019 dargelegt, dass der Umstand, dass diese Bestimmung nicht fortgeführt wurde, nicht bedeutet, dass eine anwaltliche Nebentägkeit von § 19 AAB nun nicht mehr erfasst werden sollte. b) Der Antrag des Klägers genügt den Anforderungen, die nach § 19 AAB i.V.m. GBV Nebentätigkeit an einen solchen Antrag zu stellen sind. Ein Antrag muss ausreichende Angaben enthalten, um der Beklagten die Prüfung zu ermöglichen, ob sie
der nach Ziff. IV. zu Ziff. III.2 GBV Nebentätigkeit bestimmten Frist von drei Wochen die Genehmigung erteilt, ablehnt oder zunächst wegen Bedenken mit dem/der Arbeitnehmer/
über Art und Umfang der geplanten Nebentätigkeit spricht. Die Beklagte hat
der
formation zu der am 01. Januar 2013
Kraft getretenen GBV Nebentätigkeit sogar nur angeführt, dass „Art und der zeitliche Umfang der beantragten Nebentätigkeit“ anzugeben sei (vgl. ver.di personal
fo Nr. 3/2013, „1.3.2 Verfahren“, Anlage K15 zum Schriftsatz des Klägers vom 09. Juli 2018, Bl. 418-420 d.A.). Der Kläger hat angeben, dass er als Rechtsanwalt mit Sitz
Frankfurt selbständig arbeiten,
welchem zeitlichen Umfang er durchschnittlich täglich bzw. wöchentlich tätig werden will und welche Mandate er nicht übernehmen werde. Außerdem hat er erklärt, keine tendenzwidrigen Tätigkeiten ausüben zu wollen und erläutert, wie er die Vereinbarkeit von Hauptberuf und Nebentätigkeit bei Terminskollisionen, fristgebundenen Arbeiten unter Berück-sichtigung von § 3 ArbZG für durchführbar hält. Der Kläger hat den Antrag schließlich an die für ihn zuständige Personalabteilung des Landesbezirks Hessen gerichtet. c) Es ist unstreitig, dass die Beklagte den Antrag des Klägers vom 22. November 2017 nicht fristgerecht
nerhalb von drei Wochen nach Eingang bei der Personalabteilung abgelehnt hat. Entgegen der Auffassung der Beklagten steht der Genehmigungsfiktion nach Ziff. IV. zu Ziff. III.2 GBV Nebentätigkeit nicht entgegen, dass der Antrag „nicht genehmigungsfähig“ sei. Die Genehmigungsfiktion tritt nicht nur für solche Anträge ein, die von der Beklagten genehmigt werden müssten. Die Regelung enthält keine solche Einschränkung. Eine solche Fiktion wäre auch überflüssig, da § 19 AAB als Verbot mit Erlaubnisvorbehalt zu verstehen ist, eine Genehmigung also ohnehin als erteilt anzunehmen ist, sofern die Nebentätigkeit die betrieblichen
teressen nicht beinträchtigt. Der von der Beklagten herangezogene Vergleich mit einem Urlaubsantrag, welcher erfolge, obwohl kein Urlaubsanspruch (mehr) bestehe, trifft nicht zu. Die Regelung
Ziff. IV. zu Ziff. III.2 GBV Nebentätigkeit dient vielmehr der Vereinfachung sowie dem
teresse des/der Beschäftigten an einer zügigen Entscheidung durch seine Arbeitgeberin. Reagiert diese nicht
nerhalb der Frist, kann der gestellte Antrag nicht mehr abgelehnt werden. 2. Der
der Berufung als Hauptantrag gestellte Antrag auf Feststellung, dass dem Kläger eine unwiderrufliche Genehmigung einer Nebentätigkeit als Anwalt als erteilt gilt, ist jedoch unbegründet.
4 und 5 AAB ist bestimmt, dass eine Nebentätigkeitsgenehmigung unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen werden kann. Daher gilt die Nebentätigkeit als Rechtsanwalt dem Kläger nicht unwiderruflich erteilt. Eine derartige Feststellung kann auf der Grundlage von § 19 AAB i.V.m. Ziff. IV. zu Ziff. III.2 GBV Nebentätigkeit nicht getroffen werden.
erster
stanz entspricht, ist im Berufungsverfahren nicht mehr zur Entscheidung angefallen, soweit er auf § 19 AAB gestützt wird.
soweit hat die Kammer nicht zu entscheiden, ob dem Kläger nach § 19 AAB i.V.m. der GBV Nebentätigkeit diese Nebentätigkeit zu erlauben ist oder die
teressen der Beklagten dadurch zu sehr beeinträchtigt werden. 5. Soweit der Kläger
der Verhandlung vom 18. September 2019 klargestellt hat, dass er den Leistungsantrag auf eine unwiderrufliche Genehmigung ausdrücklich auch – wie das Arbeitsgericht Offenbach – auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützt, ist die Berufung der Beklagten begründet. Das Recht der Arbeitnehmer/
nen der Beklagten, neben ihrer Tätigkeit für diese eine selbständige oder unselbständige Nebentätigkeit auszuüben, ist durch Betriebsvereinbarungen (AAB, GBV Nebentätigkeit) geregelt. Die Behandlung von Nebentätigkeiten und der darauf gerichteten Anträge vollzieht diese Normen. Daneben ist für die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes kein Raum, der eine verteilende Entscheidung der Arbeitgeberin
Bezug auf eine Leistung voraussetzen würde (vgl. ErfK/Preis, 19. Aufl., § 611a BGB Rz. 574a ). Die Überlegungen, die von dem Arbeitsgericht Offenbach und den Parteien zur Gleichbehandlung der Arbeitnehmer/
nen angestellt wurden, können sich nur
nerhalb der Prüfung des Anspruchs nach § 19 AAB auswirken, z.B. bei der Frage, nach welchen Maßstäben berechtigte
teressen der Beklagten oder bestimmte arbeitsvertraglich geschuldete Aufgaben es rechtfertigen, eine Nebentätigkeit nicht zu erlauben. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung wirkt dann als Rechtsausübungsschranke der Beklagten (vgl. ErfK/Preis, 19. Aufl., § 611a BGB Rz. 575 ). Da dem Kläger nach den oben stehen Ausführungen eine Nebentätigkeit als Rechtsanwalt als genehmigt gilt, kann deshalb dahinstehen, ob die Beklagte ihm diese Genehmigung nach § 19 AAB i.V.m. der GBV Nebentätigkeit hätte erteilen müssen, wenn sie anderen, mit dem Kläger vergleichbaren Arbeitnehmer/
nen eine Nebentätigkeit als Rechtsanwalt/wältin erlaubte. Offen bleiben kann daher auch, dass der so verstandene Leistungsantrag einen eigenständigen Antrag bildet und deshalb nicht
einem Verhältnis von Haupt- und Hilfsanträgen zu den auf § 19 AAB gestützten Anträgen stehen kann. IV. Die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung zur Abgabe einer so genannten Freistellungserklärung gegenüber der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main ist ebenfalls nur teilweise erfolgreich. 1. Der Hauptantrag des Klägers ist darauf gerichtet, dass die Beklagte eine ihrem Wortlaut nach vorgebenene Willenserklärung abgibt, die Abgabe schriftlich auf eigenem Briefpapier erfolgt und die Unterschrift eines vertretungsbefugten Organmitglieds trägt. Hierauf besteht kein Anspruch, die darauf gerichtete Verpflichtung durch das Urteil des Arbeitsgerichts war abzuändern. Der Kläger besteht darauf, dass die Erklärung der Beklagten gegenüber der Rechtsanwaltskammer den Wortlaut hat, welchen die Kammer
ihrem „Merkblatt zur Ausübung einer sonstigen beruflichen Tätigkeit“ (Anlage K10 zum Schriftsatz des Klägers vom 16. April 2018, Bl. 159 f. d.A.) vorgibt. Die Beklagte habe die Erklärung abzugeben, welche von der Rechtsanwaltskammer gefordert werde, bei der er seine Zulassung beantragen müsse. Der Kläger hat dazu
der mündlichen Verhandlung vom 18. September 2019 ergänzend ausgeführt, dass ihm die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main bestätigt habe, dass jegliche Ergänzungen der Arbeitgeberseite dazu, wie man die geforderte „Freistellung“ verstehe oder umsetzen werde, zu einer Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft führe. Danach verlangt der Kläger die Abgabe einer Willenserklärung gegenüber einem Dritten (§ 894 ZPO), nicht die Vornahme einer nicht vertretbaren Handlung dfen Wortlaut singemäß den Anforderungen der Anwaltskammer entspricht (§ 888 ZPO). Wird ein Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung gemäß § 894 ZPO verurteilt, gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil Rechtskraft erlangt hat. Es ist nicht erforderlich, dass der Schuldner die begehrte Willenserklärung zusätzlich schriftlich, auf eigenem Briefpapier und durch einen Organvertreter abgibt. Das rechtskräftige Urteil „ersetzt“ die Erklärung
der für sie erforderlichen Form (vgl. Zöller-Seibel, ZPO,
soweit erfolglos. Gemäß § 241 Abs. 2 BGB kann jede Partei nach dem
halt des Schuldverhältnisses zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und
teressen ihres Vertragspartners verpflichtet sein. Der Arbeitgeber ist daher gehalten, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden
teressen des Arbeitnehmers so zu wahren, wie dies unter Berücksichtigung der
teressen und Belange beider Vertragsparteien nach Treu und Glauben verlangt werden kann. Die Schutz- und Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers gilt auch für die Vermögensinteressen des Arbeitnehmers, soweit es um die Wahrung von Ansprüchen gegenüber Dritten geht ( BAG Urteil vom
nicht die erforderlichen Erklärungen abgibt, welche zur Zulassung bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer benötigt werden. Die Beklagte ist daher verpflichtet, dem Kläger die Umsetzung der erteilten Genehmigung zu ermöglichen. a) Diese Verpflichtung wird auch unter Berücksichtigung der
teressen und Belange der Beklagten nicht dadurch eingeschränkt, dass die Rechtsanwaltskammer eine „unwiderrufliche“ Gestattung verlangt. Der Begriff der „Unwiderruflichkeit“ ist auslegungsbedürftig. Er bezieht sich auf das Recht einer Rechtsanwältin bzw. eines Rechtsanwalts im Anstellungsverhältnis zur Nutzung der Arbeitszeit für anwaltliche Zwecke. Es geht um die vorübergehende Freistellung von der hauptberuflichen Tätigkeit (vgl. BGH Urteil vom
einer Rechtsanwältin bzw. eines Rechtsanwalts hat für eine Nebentätigkeit
dieser Funktion zu erklären, dass die Ausübung der Hauptätigkeit „unwiderruflich“ zurücktreten darf, wenn die anwaltliche Tätigkeit es erfordert, dass eine Aufgabe sofort zu erledigen ist. Dies ist nicht identisch mit der Erklärung, dass die Nebentätigkeit als solche „unwiderruflich“ gestattet wird, also z.B. nicht widerrufen werden dürfte, weil sich die Hauptätigkeit nach zeitlichen Umfang,
halten oder Arbeitsort derart geändert hat, dass die Nebentätigkeit – wegen der geänderten Umstände – nicht mehr gestattet werden kann. Auch
der von dem Kläger vorgelegten Stellungnahme der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main vom
nen die „unwiderrufliche Ausübung des Anwaltsberufs“ gegenüber der jweiligen Rechtsanwaltskammer gestattete. Es handelt sich um Erlaubnisse mit unterschiedlichen
halten. b) Der Beklagten ist die Abgabe der Erklärung gegenüber der Rechtsanwaltskammer auch zumutbar. Der Kläger ist derzeit als Gewerkschaftssekretär mit Rechtsschutzaufgaben im Landesbezirk Hessen auch unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Darlegungen beider Parteien
der Gestaltung seiner Arbeitszeit im Wesentlichen frei. Er kann seine Arbeit unterbrechen und Terminskollisionen durch Verlegungsanträge und Absprachen mit Kolleginnen und Kollegen begegnen. Die Beklagte hat darüber hinaus sowohl im Landesbezirk Hessen als auch bundesweit Juristen/
nen Nebentätigkeitserlaubnisse erteilt, die für sie
Vollzeit arbeiten. Es kann daher nicht angenommen werden, dass sie durch eine Freistellungserklärung für einen vollzeitig tätigen Rechtssekretär über die Grenze der Zumutbarkeit hinaus belastet wird. Sollte sich durch die Ausübung der Nebentätigkeit herausstellen, dass der Kläger seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten nicht ausreichend erfüllt, kann die Beklagte darauf
nerhalb der Vertragsbeziehung reagieren, wie durch VI. GBV Nebentätigkeit vorgesehen. V. Die Berufung der Beklagten ist begründet, soweit sie sich gegen ihre Verurteilung wehrt, dem Kläger gemäß Ziff. 3 des Tenors des Urteils des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 25. Juli 2018 die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt zu ermöglichen,
dem sie die vom Kläger vorbereitete Tätigkeitsbeschreibung mit Erklärungen zum Vertragsverhältnis und eigenen Rechten unterzeichnet und herausgibt. Wie dargestellt, ist das Begehren des Klägers
drei Anträge aufzugliedern, auf Abgabe einer Willenserklärung gegenüber dem Kläger, Abgabe einer Willenserklärung gegenüber der Rechtsanwaltskammer und der Herausgabe der Tätigkeitsbeschreibung an den Kläger. 1. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch gemäß § 241 Abs. 2 BGB darauf, dass sie ihn als Syndikusanwalt beschäftigt und dies gegenüber der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main bestätigt. Damit ist die Beklagte auch nicht verpflichtet, die Tätigkeitsbeschreibung zu unterschreiben und herauszugeben. a) Die Zulassung des Klägers als Syndikusanwalt dient seinen Versorgungs-
teressen. Lässt ihn die Rechtsanwaltskammer als Syndikusrechtsanwalt zu, wird er gemäß § 46a Abs. 2 S. 4 BRAO von der Versicherungspflicht bei der Deutschen Rentenversicherung befreit. Voraussetzung für die Zulassung ist, dass der Kläger
seiner Haupttätigkeit für die Beklagte als Syndikusrechtsanwalt arbeitet. Diese Eigenschaft ist von einer Nebentätigkeit als Rechtsanwalt zu trennen. Ein Anspruch auf eine „Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt“ kann nicht auf § 19 AAB gestützt werden. Es geht um die Qualifikation der Haupttätigkeit für die Beklagte als Arbeitgeberin, nicht um eine selbständige Nebentätigkeit. b) Als Anspruchsgrundlage zur Abgabe der mit der Tätigkeitsbeschreibung vorgegebenen Erklärungen kommt daher grundsätzlich nur die Schutz- und Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers nach § 241 Abs. 2 BGB
Betracht. Mit einer Verurteilung zur Abgabe der notwendigen Erklärungen würde die Beklagte jedoch eine Änderung des Arbeitsvertrages der Parteien zustimmen. Dies kann der Kläger nach § 241 Abs. 2 BGB nicht fordern. aa) Der Kläger ist durch den Arbeitsvertrag vom 14. Februar 2013 als Gewerkschaftssekretär eingestellt worden (Anlage K1 zur Klageschrift, Bl. 23-25 d.A.). Es kann dahinstehen, ob die Auffassung des Klägers zutreffend ist, dass er
dieser Funktion „nicht anders als ein Syndikusrechtsanwalt“ arbeite, wie sich aus der Tätigkeitsbeschreibung für die Entgeltgruppe EG 7.3.4 „Gewerkschaftssekretär/
mit Rechtsschutzaufgaben“ ergebe (vgl. Anlage B21 zum Schriftsatz der Beklagten vom 19. Juni 2018, Bl. 360 f. d.A.). Die am
halt seiner Tätigkeit im Rechtsschutz orientierte Auslegung seines Arbeitsvertrags durch den Kläger klammert aus, dass die Beklagte durch die Annahme der Tätigkeitsbeschreibung einer Änderung des Arbeitsvertrags zustimmen würde (vgl. BAG Urteil vom 24. Oktober 2018 – 10 AZR 69/18 – NZA 2019, 161, Rz. 35-42 ). Die Beklagte müsste auch die unter „IV: Einbeziehung
den Arbeitsvertrag“ vorgegebene Erklärung abgeben, dass die von ihr „unter II. und III. gemachten Angaben zutreffend (sind) und (…) Bestandteil des Arbeitsvertrages (werden)“ (vgl. Anlage K3 zur Klageschrift, Bl. 32-34 d.A.). Der Kläger ist nach dem Wortlaut des Arbeitsvertrags kein Syndikusrechtsanwalt. Es ist nicht zutreffend, dass seine fachliche Unabhängigkeit bei der Berufsausübung i.S.d. § 46 Abs. 3 BRAO vertraglich und tatsächlich gewährleistet ist. Er ist auch nicht im Rahmen der von ihm zu erbringenden Rechtsberatung und -vertretung den Pflichten des anwaltlichen Berufsrechts unterworfen, wie
den Ausführungen der Tätigkeitsbeschreibung zu „II. Fachliche Unabhängigkeit“ vorgegeben. Die Beklagte ist vielmehr gemäß § 2 des Arbeitsvertrages u.a. berechtigt, eine anderweitige Verwendung des Klägers anzuordnen, die seiner Vorbildung und seinen Fähigkeiten entspricht. Der Kläger hat außerdem nach § 2 „
jeder Hinsicht die
teressen von ver.di zu wahren“. bb) Auf § 241 Abs. 2 BGB kann kein Anspruch gestützt werden, gegenüber Dritten unzutreffende Tatsachenbehauptungen abzugeben oder – um zu erreichen, dass die Tatsachenbehauptungen zutreffend sind – einer Vertragsänderung zuzustimmen ( BAG Urteil vom 24. Oktober 2018 – 10 AZR 69/18 – NZA 2019, 161, Rz. 48 ff. ). Da die Beklagte den Kläger nicht als Syndikusrechtsanwalt angestellt hat, trägt sie auch nicht Nebenpflicht, ihm zur Wahrung seiner
teressen eine Änderung seines Arbeitsvertrages anzubieten, wonach er seine Aufgaben im Rechtsschutz als Syndikusrechtsanwalt erfüllt.
zum/r Syndikusrechtsanwalt/
, der/die nicht als Rechtsanwalt/
angestellt wurde, geht über die Gewährung einer Leistung hinaus. Wie ausgeführt, erfordert eine Verurteilung der Beklagten zur Abgabe der
der Tätigkeitsbeschreibung vorgegebenen Erklärungen eine Änderung des Arbeitsvertrags der Parteien, da die Beklagte andernfalls zur Erklärung unwahrer Tatsachen verurteilt wurde. Die Kammer versteht das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24. Oktober 2018 ( – 10 AZR 69/18 – NZA 2019, 161 ) so, dass für eine Bescheinigung der „fachlich unabhängigen und eigenverantwortlichen anwaltlichen Tätigkeit im Arbeitsverhältnis“ i.S.d. § 46a Abs. 3 BRAO eine solche auch tatsächlich vereinbart sein muss. Danach müsste der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Abänderung seines Arbeitsvertrags besitzen. b) Ein solcher Anspruch wird vom arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht gedeckt. Die Beklagte hat zwar anderen Arbeitnehmern mit der Befähigung zum Richteramt die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin bzw. als Syndikusrechtsanwalt ermöglicht. Es kann jedoch nicht angenommen werden, dass dem eine verteilende Entscheidung der Arbeitgeberin zu Grunde liegt.
soweit bezweifelt die Kammer, dass aus der zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24. Oktober 2018 ( – 10 AZR 69/18 – NZA 2019, 161, Rz. 56 ) geschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf Vertragsänderung besteht, wenn der/die Arbeitgeber/
offensichtlich bereit war, für andere Arbeitnehmer/
nen die geforderten Erklärungen abzugeben. Der Abschluss eines Arbeitsvertrags steht den Parteien grundsätzlich frei. Dies gilt auch für Änderungs- und Ergänzungsverträge ( BAG Urteil vom
nen eine Tätigkeit als Synikusrechtsanwältin bzw. als Synikusrechtsanwalt als zusätzliche Leistung im Arbeitsverhältnis angeboten oder zumindest ermöglicht hat. Die Beklagte hat dazu vorgetragen, dass die Zulassungspraxis nach der gesetzlichen Neuregelung
der Vergangenheit uneinheitlich und teilweise ohne genauere Prüfung der rechtlichen Konsequenzen erfolgt sei. Dies werde mittlerweile aber so nicht mehr unterstützt, es solle eine bundeseinheitliche Klärung erfolgen. Danach besteht kein generalisierendes Prinzip einer Leistungsgewährung. Etwas anderes kann aus dem Vortrag des Klägers nicht gefolgert werden. Dieser kann auf ihm bekannt gewordene Namen von Synikusrechtsanwältinnen bzw. Synikusrechtsanwälten verweisen. Darüber hinaus sind ihm die Tätigkeitsbeschreibungen von zwei Gewerkschäftssekretärinnen im Rechtsschutz bekannt, denen 2016
anderen Landesbezirken eine Zulassung ermöglicht wurde (vgl. Anlage K17 zum Schrifsatz des Klägers vom 09. Juli 2018, Bl. 418-430 d.A.). Das genügt nicht, um annehmen zu können, dass die Beklagte nach einem erkennbaren, generalisierenden Prinzip bereit ist, Arbeitsvertragsänderngen bei den Beschäftigten im Rechtsschutz vorzunehmen, um diesen die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt/
und die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zu eröffnen. Auch der Umstand, dass die Beklagte „überhaupt“ Syndikusanwältinnen und -anwälte beschäftigt, ist nicht ausreichend. Es ist unklar, welche Anlässe
den konkreten Fällen bestanden, die Zulassung zu ermöglichen und ob und
welchem Umfang deshalb auch arbeitsvertragliche Vereinbarungen geändert wurden. Nicht alle von dem Kläger angeführen Personen sind darüber hinaus – wie er – als Gewerkschaftssekretär/
im Rechtsschutz tätig. Die auch vom Kläger angeführte E-Mail des Leiters der Bundesrechtsabteilung an die Rechtssekretär/
nen vom
im gewerk-schaftlichen Rechtsschutz (vgl. BAG Urteil vom 24. Oktober 2018 – 10 AZR 69/18 – NZA 2019, 161, Rz. 51 ), um die Zulassung als Syndikusanwältin bzw. Syndikusanwalt zu ermöglichen, berührt die Organisation des Rechtsschutzes
nerhalb eines Landesbezirks. Denn durch die notwendigen Vertrags-änderungen hinsichtlich der fachlichen Tätigkeit wird auf die Ausübung des Weisungsrechts verzichtet (vgl. BAG Urteil vom
nerhalb des Bezirks durch Geschäftsführung, Rechts-sekretäre/
nen und den Fachbereichen gemeinsam verbindlich zu regeln. Dies erfordert eine gegenseitige fachliche Unterstützung und eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit. Die
den unterschiedlichen Landesbezirken dazu getroffenen
ternen Regelungen dürften nicht identisch sein. Änderungen hinsichtlich der Rechte und Pflichten von Gewerkschaftssekretär/
nen im Rechtsschutz können deshalb
unterschiedlichem Umfang die
nere Organisation des Rechtsschutzes betreffen. Dies rechtfertigt es, bei einer möglichen Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für die Entscheidung, die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt/
zu erlangen auf die Handhabung
nerhalb eines Bezirks abzustellen, solange keine Entscheidung über eine bundeseinheitliche Regelung getroffen wurde. Der Kläger hat für den Landesbezirk Hessen nur die Kollegin B mit einer Zulassung als Syndikusrechtsanwältin (seit August 2017) angeführt. Diese ist nicht im Rechtsschutz tätig. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass mit dem Kläger vergleichbaren Arbeitnehmer/
nen im Landesbezirk Hessen die Zulassung ermöglicht wird. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Dabei hat die Kammer die auf die Nebentätigkeitserlaubnis bezogenen Anträge einerseits und die auf die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bezogenen Anträge andererseits als gleichwertig angesehen. Das höhere Obsiegen der Beklagten ist darauf zurückzuführen, dass der Kläger mit den Anträgen
Bezug auf eine Nebentätigkeit als Rechtsanwalt und der dafür notwendigen Freistellungser-klärung nicht vollständig erfolgreich war. Zur Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG erfolgt wegen der Rechtsfragen zur Qualifizierung und Auslegung der Anträge
Zusammenhang mit der Nebentätigkeitserlaubnis für einer Rechtsanwaltstätigkeit und zur Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes auf eine mögliche Verpflichtung des Arbeitgebers, die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt/
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.