Zu den Anforderungen an die Bewertungsbegründung der in einer mündlichen Prüfung vergebenen Noten Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen ihr Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen im ersten Wiederholungsversuch. Die Klägerin war von 2002 bis 2008 Lehrerin für Deutsch und Englisch an einer Mittelschule in Saratow (Russland). Ende 2008 wanderte sie in die Bundesrepublik Deutschland aus. Ab dem Wintersemester 2009/2010 studierte die Klägerin mit Einstieg in fortgeschrittenem Semester an der Universität B-Stadt Lehramt an Haupt- und Realschulen in den Fächern „Deutsch“ und „Evangelische Theologie“. Der Beklagte erkannte mit Bescheid vom 26. April 2013 die Ausbildung der Klägerin in Russland und der Bundesrepublik als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen mit den Fächern „Deutsch als Zweit- oder Fremdsprache“ und „Evangelische Religion“ an. Die Fächer „Deutsch“ und „Englisch“ wurden als Erweiterungsprüfungen anerkannt (vgl. Bl. 33 f. der Personalakte). Die Klägerin wurde zum 01. November 2013 in den pädagogischen Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Haupt- und Realschulen aufgenommen und der Ausbildungsschule A-Schule in A-Stadt mit den Fächern „Deutsch als Zweit- oder Fremdsprache“ und „Evangelische Religion“ zugewiesen. Das Fach „Deutsch als Fremd- oder Zweitsprache“ wurde an der Ausbildungsschule in A-Stadt jedoch nicht angeboten. Auf Antrag der Klägerin bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 4. Dezember 2013 einen Wechsel vom Ausbildungsfach „Deutsch als Fremd- oder Zweitsprache“ zum Ausbildungsfach „Deutsch“ (vgl. Bl. 64 der Personalakte). Im ersten regulären Prüfungstermin der Zweiten Staatsprüfung am 15. Juni 2015 erzielte die Klägerin in dem Fach „Deutsch“ einen Punkt und in dem Fach „Evangelische Religion“ vier Punkte. Das Nichtbestehen wurde durch Bescheid vom selben Tag festgestellt (vgl. Bl. 84 ff. der Personalakte). Am 11. Dezember 2015 fand die erste Wiederholung der Zweiten Staatsprüfung statt. Die Prüfungsleistungen der Klägerin bewertete der Prüfungsausschuss mit vier Punkten im Fach „Deutsch“ und mit zwei Punkten im Fach „Evangelische Religion“ und stellte mit Bescheid vom selben Tag das Nichtbestehen in der Wiederholungsprüfung fest (vgl. Bl. 103, 105 ff. der Prüfungsakte). Zur Begründung führte der Beklagte an, dass die Leistungen der Klägerin in den Prüfungslehrproben der Fächer „Evangelische Religion“ und „Deutsch“ in der Summe mit weniger als zehn Punkten bewertet worden seien und verwies auf §§ 24 Abs. 1, 44 Abs. 1 Nr. 1 , 47 , 50 Abs. 5 Nr. 2 Hessisches Lehrerbildungsgesetz in der Fassung vom 28.09.2011 (GVBl. 2011, 590; HLbG) i.V.m. 50 Abs. 11 Verordnung zur Durchführung des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes vom 28.09.2011 (GVBl. 2011, 615; HLbGDV). Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2015 Widerspruch ein. Sie begründete diesen damit, dass die Bewertungen ihrer Leistungen nicht nachvollziehbar seien. Ihre Mentorinnen hätten übereinstimmende festgestellt, dass sich ihre Leistungen im Verlaufe des zweiten Schulhalbjahres 2015, d.h. nach dem ersten nicht bestandenen Prüfungstermin, verbessert hätten. Weil der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sich am Prüfungstag nicht zu den von ihr erstellten Unterrichtsentwürfen geäußert habe, sei zudem nicht erkennbar, in welcher Weise und mit welchem Gewicht diese berücksichtigt worden seien. Diese Unterrichtsentwürfe seien jedoch zu bewertenden Teilleistungen, die in die Gesamtbewertung einzufließen hätten. Hinsichtlich der Lehrprobe im Unterrichtsfach „Deutsch“ führte die Klägerin aus, die Prüfungsbewertung sei nicht nachvollziehbar, da die Begründung sehr pauschal gehalten worden sei. Die schriftlichen Arbeitsentwürfe, die die Schüler in der Deutschstunde angefertigt hätten, seien nicht von jedem Mitglied der Prüfungskommission in Augenschein genommen und der Prüfungsakte nicht beigefügt worden. Lediglich ein Prüfer habe sich diese während der Deutschstunde angesehen, sodass für die Klägerin nicht nachzuvollziehen sei, ob insoweit eine Bewertung erfolgt sei. Zudem habe der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Notizen, die dieser sich während der Prüfung gemacht habe, nicht der Prüfungsakte beigefügt. Die Begründung der Prüfungsentscheidung sei zudem inhaltlich fehlerhaft. Es sei unverständlich, dass kritisiert worden sei, die Klägerin habe zwei didaktische Aspekte (Gegenstandbeschreibung Federmappe und Abfassen einer Suchanzeige) zum Gegenstand der Deutschstunde gemacht, obwohl ihre Ausbilderin und Mentorin zuvor erklärt hätten, die von ihr angedachten didaktischen Aspekte seien akzeptabel und angemessen. Auch hinsichtlich eines von der Klägerin durchgeführten Lückentextes mit einer Auswahlmöglichkeit der Schüler in Bezug auf die Schwierigkeit sei die Kritik des Prüfungsausschusses nicht nachvollziehbar, da die Ausbilderin und Mentorin auch diesbezüglich vorab geäußert hätten, diese Differenzierungsmaßnahme sei gut. Die negative Bewertung sei überdies sachlich inkorrekt. Auch die Kritikpunkte an der Lehrprobe im Fach „Evangelische Religion“ seien nicht nachvollziehbar und die Bewertung damit fehlerhaft. Dass die Klägerin das Thema „Flüchtlinge“ nicht behandelt habe, da einige Kinder in den Stunden zuvor eine negative Haltung gegenüber Flüchtlingen gezeigt hätten, habe die Ausbilderin der Klägerin vor der Prüfungsstunde ebenfalls nicht kritisiert. Gerade dies sei jedoch nach der Prüfungsstunde vom Prüfungsvorsitzenden negativ bewertet worden. Ferner sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Prüfungsvorsitzende das dann behandelte Thema „Helfend handeln: Diakonie“ und die Zielsetzung, die Schülerinnen und Schüler darstellen zu lassen, welche barmherzigen Werke sie selbst anderen Menschen haben zukommen lassen, als zu persönlich gewertet habe. Auch die weitere Kritik im Hinblick auf die Fragen der Klägerin nach der Beteiligung der Schüler an einer Kleidersammlungsaktion für Flüchtlinge und ihrem möglichen Einbringen in die Arbeit eines sozialen Stadtteilladens sei nicht nachvollziehbar. Die Prüfungskommission sei schließlich gegenüber der Klägerin voreingenommen gewesen und habe die Leistungen der Klägerin daher negativ bewertet. Dies habe sich in den Äußerungen des Prüfungsvorsitzenden und der Schulleiterin als Mitglied der Prüfungskommission nach der Prüfung gezeigt. Diese hätten ihr nahegelegt, sich auf eine Stelle der Arbeiterwohlfahrt für das Fach „Deutsch als Zweit- und Fremdsprache“ zu bewerben. Diese Äußerungen habe die Klägerin als herablassend, völlig unangemessen, unsachgerecht und dem Neutralitätsgebot widersprechend empfunden. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens führte der Beklagte ein Überdenkungsverfahren durch. Im Ergebnis hielt der Prüfungsausschuss an seiner Bewertung fest. Dies teilte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 10. Mai 2016 mit und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. Bezüglich der Stellungnahmen der Prüfungsausschussmitglieder im Überdenkungsverfahren und dem Inhalt des Schreibens vom 10. Mai 2016 wird auf Bl. 36 ff. des Verwaltungsvorgangs verwiesen. Mit Schreiben vom 9. Juni 2016 nahm die Klägerin nochmals Stellung und führte aus, dass in ihren Prüfungsstunden Aspekte bemängelt worden seien, die sie ausweislich ihres Unterrichtsentwurfs jedoch gerade nicht zum Gegenstand ihrer Lehrprobe habe machen wollen. Zudem verwundere es, dass die Stellungnahme der Prüferin Z. im Überdenkungsverfahren auf einen Tag nach der Mitteilung des Ergebnisses des Überdenkungsverfahrens vom 23. März 2016 datiert sei, wenn doch die Prüfer nach dieser Mitteilung ihre Bewertung gemeinsam überdacht hätten. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2016 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die dem Bescheid zugrunde gelegte Prüfung sei verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Prüfungsbewertungen seien nur eingeschränkt überprüfbar, da den Prüfern ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Bewertung der Prüfungsleistungen zustehe. Allerdings könne überprüft werden, ob das Prüfungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden sei, ob die Prüfer von falschen Tatsachen und sachfremden Erwägungen ausgegangen seien und ob ihre Bewertung willkürlich erscheine. Zudem sei auch eine unterlassene oder unzureichende Begründung einer Bewertungsentscheidung der rechtlichen Überprüfung zugänglich. Etwaige Wertungen der Ausbilderinnen und Mentorinnen der Klägerin im Hinblick auf Leistungssteigerungen im zweiten Schulhalbjahr 2015 blieben für die Bewertung außer Betracht, da jegliche außerhalb der Zweiten Staatsprüfung erbrachten Leistungen sich nicht auf die Bewertung innerhalb derselben auswirkten. Gem. § 44 Abs. 1 HLbG setze sich die Zweite Staatsprüfung aus der unterrichtspraktischen Prüfung und der mündlichen Prüfung zusammen. Alle anderen bereits erbrachten Leistungen hätten keinen Einfluss auf die Prüfung. Gem. § 50 Abs. 8 HLbG sei die Gesamtbewertung einschließlich der Gesamtnote und der Prädikatsstufe der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst bekannt zu geben und zu begründen. Ausweislich der Stellungnahme des Prüfungsvorsitzenden und der Prüfungsniederschrift sei zur Qualität der Unterrichtsentwürfe und deren Eingang in die Gesamtnote Stellung genommen worden. Ergänzend trage der Prüfungsvorsitzende im Überdenkungsverfahren hierzu vor. Der Prüfungsausschuss bewerte gem. § 50 Abs. 11 HLbGDV jede Prüfungslehrprobe aufgrund von „Planung, Durchführung und Erörterung des Unterrichts“ des Prüfungskandidaten. Einzelne Aspekte und Teile würden nicht dargestellt. Wie aus den Bewertungen und den Stellungnahmen zu entnehmen sei, habe der Prüfungsausschuss die Unterrichtspraxis in den Mittelpunkt gestellt und Planung sowie Erörterung in angemessenem Umfang berücksichtigt. Dies entspreche den rechtlichen Vorgaben. Die Bewertungsbegründung im Fach „Deutsch“ sei ausreichend. Die Gründe für die Bewertung ergäben sich vorliegend hinreichend und schlüssig aus der Niederschrift über den Verlauf der Prüfungslehrprobe und aus den Stellungnahmen der Mitglieder des Prüfungsausschusses. Die Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung beinhalte wertende Kommentierungen zur Planung, Durchführung und Erörterung der von der Klägerin durchgeführten Unterrichtsstunde. Daher sei es möglich, Einwände gegen die Bewertung auf Grundlage der Niederschrift vorzubringen. Die Bewertungsgründe seien weder pauschal noch sei die Bewertung willkürlich. Der Prüfungsausschuss habe die Arbeitsergebnisse der Schülerinnen und Schüler während der Lehrprobe im Unterrichtsfach Deutsch inhaltlich zur Kenntnis genommen. Es sei dabei jedoch nicht notwendig, dass der komplette Prüfungsausschuss alle Arbeiten von Nahem beobachte und wahrnehme. Es stehe im Ermessen des Prüfungsausschusses, inwieweit es sich mit den Arbeiten der Schülerinnen und Schüler befasse. Der Prüfungsausschuss müsse sich einen Gesamteindruck verschaffen und habe die Möglichkeit, arbeitsteilig und stichprobenhaft vorzugehen. Es sei den Prüfern erlaubt, während der Prüfung Notizen zu fertigen, welche jedoch als persönliche Aufzeichnungen nicht Bestandteil der Prüfungsakte würden. Sofern sich die Klägerin auf ihr Recht zur Akteneinsicht gem. § 29 Abs. 1 S.1 VwVfG berufe, sei darauf hinzuweisen, dass Gegenstand der Akteneinsicht die gesamten Prüfungsakten seien und nur die Prüfungsniederschrift Bestandteil der Prüfungsakte werde. Es bestehe kein Einsichtsrecht bei persönlichen Notizen, Skizzen oder Aufzeichnungen von Vorüberlegungen bei der sich erst noch entwickelnden Meinungsbildung der Prüfungskommission. Die gesonderte Mitschrift des Prüfungsvorsitzenden habe er ausweislich seiner Stellungnahme als persönliche Aufzeichnung eingeordnet. Daher sei hier kein Einsichtsrecht gegeben. Dass sowohl die Ausbilderin als auch die Mentorin der Klägerin die Gegenstandsbeschreibung und den Lückentext als geeigneten didaktischen Inhalt bewertet hätten, führe nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Prüfungsbewertung. Gem. § 44 Abs. 2 HLbG würden Prüfungen von einem Prüfungsausschuss durchgeführt. Vorliegend seien weder die Ausbilderin noch die Mentorin zu Mitgliedern des Ausschusses bestimmt worden. Insofern seien die Ausführungen hinsichtlich der Notenfindung unerheblich. Ausweislich der Stellungnahmen der Prüfer sei auch nicht ersichtlich, dass die Auswahl des didaktischen Inhalts und die Verwendung des Lückentextes negativ kommentiert oder bewertet worden seien. Ferner könnten Aussagen der Ausbilderin zur Themenwahl im Fach „Evangelische Religion“ im Vorfeld der Prüfung keine Auswirkungen auf die Bewertung der Prüfungskommission haben. Eine Befangenheit der Prüfer sei weder substantiiert vorgetragen, noch habe eine solche tatsächlich vorgelegen. Die Leistungsbewertung beruhe nicht auf ablehnenden inneren Einstellungen oder gar auf persönlichen Vorurteilen. Die Äußerungen der Prüfer nach Eröffnung des Prüfungsergebnisses seien nicht geeignet gewesen, die Klägerin in herabwürdigender Weise zu verunsichern und sie dadurch gegenüber anderen Prüflingen schlechter zu stellen. Der Umstand, dass die Stellungnahme der Prüferin Z. nach dem Zusammenkommen des Prüfungsausschusses verfasst worden sei, lasse nicht den Schluss zu, diese habe ihre Prüfungsentscheidung unter Berücksichtigung der Einwendungen der Klägerin nicht selbständig überdacht. Vielmehr habe die Prüferin beim Zusammenkommen des Prüfungsausschusses einen Textentwurf vorgelegt, der lediglich in einigen wenigen formalen Aspekten von ihr am darauffolgenden Tag überarbeitet worden sei. Am 8. August 2016 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Klagebegründung wiederholt und vertieft sie ihre Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren. Die Klägerin beantragt, 1. den Bescheid des Beklagten vom 11. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden, 2. den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin die Wiederholungsprüfung nochmals wiederholen zu lassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seine Ausführungen aus dem Verwaltungs- bzw. Überdenkungsverfahren. Mit Schreiben vom 15. November 2019 erteilte die Klägerin ihr Einverständnis zu einer Entscheidung durch die Berichterstatterin, die Beklagte erteilte dieses mit Schreiben vom 18. November 2019. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Behördenakten sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 18. Dezember 2019 Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Das Gericht konnte durch die Berichterstatterin entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis gegeben haben (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO). II. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Ein Anspruch auf erneute Zulassung zur Wiederholung der zweiten Staatsprüfung steht ihr nicht zu, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO 1. Seine Rechtsgrundlage findet der Bescheid über das Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung vom 11. Dezember 2015 in §§ 24 Abs. 1, 44 Abs. 1 Nr. 1, 47, 50 Abs. 5 Nr. 2 HLbG i.V.m. § 50 Abs. 11 HLbGDV . Nach diesen Vorschriften ist die Prüfung dann nicht bestanden, wenn die Summe der einfachen Bewertungen der beiden Lehrproben weniger als zehn Punkte beträgt. Diese Voraussetzung lag hier vor. Die Lehrproben in den Fächern „Evangelische Religion“ und „Deutsch“ wurden mit vier und zwei Punkten, mithin insgesamt nur sechs Punkten, bewertet. 2. Das Prüfungsverfahren lässt formale Fehler nicht erkennen und die Bewertungen der Lehrproben durch den Prüfungsausschuss sowie die Bewertungsbegründung begegnen keinen rechtlichen Bedenken.
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