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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 9. Senat 9 A 2691/18 Urteil Immissionsschutzrecht Art 14 GG, Art 28 GG, § 47 Abs 4a BImSchG, § 48a BImSchG, BImSchV

Obsah (11)§ 47§ 3§ 48aArt. 22Art. 23Art. 13Art. 28Art. 258Art. 267§ 40Art. 14

Immissionsschutzrecht Leitsatz 1. Sowohl der unionsrechtliche als auch der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordern bei der Aufnahme von Maßnahmen in Luftreinhaltepläne einen

der künftig noch zu erwartenden Höhe und Dauer der Überschreitungen des Grenzwerts für Stickstoffdioxid sowie der Minderungswirkung sämtlicher übriger geplanter Maßnahmen, die in einer

vollziehbaren Prognose zu ermitteln sind. Verfahrensgang vorgehend VG Wiesbaden,

  1. September 2018, 4 K 1613/15.WI, Urteil Tenor Auf die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen zu
  2. wird der Tenor des Urteils des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom
  3. September 2018 wie folgt geändert: Der Beklagte wird verurteilt, den für die Beigeladene zu
  4. geltenden Luftreinhalteplan unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats so fortzuschreiben, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen enthält, um die Überschreitung des über ein Kalenderjahr gemittelten Immissionsgrenzwerts für Stickstoffdioxid in Höhe von 40 µg/m 3 Luft im Stadtgebiet der Beigeladenen so kurz wie möglich zu halten. Im Übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten und der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2., die diese jeweils selbst tragen, tragen der Beklagte und die Beigeladene zu
  5. jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Der Kläger begehrt von dem Beklagten die weitere Fortschreibung des Luftreinhalteplanes für den Ballungsraum Rhein-Main, Teilplan Frankfurt am Main, der im Jahr 2005 erstmals aufgestellt worden war und in Gestalt der
  6. Fortschreibung 2011 bis heute Geltung hat. Die
  7. Fortschreibung erfolgte,

dem an zwei von vier in Frankfurt am Main betriebenen Messstationen der Grenzwert für Stickstoffdioxid von 40 µg/m 3 mit 56,2 bzw. 48 µg/m 3 deutlich überschritten und festgestellt worden war, dass die NOx-Emissionen etwa zu 63% aus dem Kraftfahrzeugverkehr stammten, insbesondere aufgrund des hohen Anteils der Pkw mit Dieselmotor. Diese verursachten im durchschnittlichen Innerortsbetrieb demnach ca. 8-mal so viel NOx wie Fahrzeuge mit Ottomotor, und zwar zum großen Teil als direkte NO2- Emissionen. Zur Belastung mit Luftschadstoffen hatte außerdem die zwischen 1997 und 2008 erfolgte Zunahme der Verkehrsleistung im Güterverkehr um jährlich 11% beigetragen. Die in die 1. Fortschreibung aufgenommenen Maßnahmen, darunter vor allem die Einführung einer Umweltzone in drei Stufen, sollten

dort dokumentierter Sicht zu einer deutlichen Verringerung der Emissionen führen. Dabei legte der Beklagte zugrunde, dass die Einführung der Euro-6-Norm auch bei Diesel-Pkw zu einem deutlichen Rückgang der NO2- Direktemissionen sowie des Gesamt-Stickstoffoxidausstoßes führen werde und prognostizierte für die Einführung der

  1. Stufe der Umweltzone bis zum Jahr 2015 einen Rückgang der verkehrsbedingten NOx-Emissionen in Frankfurt am Main um ca. 24% sowie der verkehrsbedingten NO2-Emissionen um gut 8%. Mit Einführung der
  2. Stufe der Umweltzone sollten sich zusätzliche Minderungen bei Stickstoffdioxid um 3,5% oder ca. 2 µg/m 3 ergeben, eine weitere spürbare Minderung sollte durch eine Ausrüstung der Busflotte mit dem EEV-Standard erreicht werden. Der Prognose zufolge sollte bis zum Jahr 2020 an allen betroffenen Straßenzügen in Frankfurt am Main eine Einhaltung des NO2- Immissionsgrenzwertes von 40 µg/m 3 erreicht werden. Auf ein Schreiben des Klägers vom
  3. August 2015, mit dem er beim Beklagten die mangelnde Einhaltung des Grenzwertes für Stickstoffdioxid rügte und die weitere Fortschreibung des geltenden Luftreinhalteplans beantragte, wies der Beklagte auf das schon laufende Verfahren zur Fortschreibung und dessen für 2016 vorgesehenen Abschluss hin. Am
  4. November 2015 hat der Kläger Klage erhoben und diese u.a. damit begründet, dass der ab dem
  5. Januar 2010 einzuhaltende, für Stickstoffdioxid geltende Grenzwert von 40 µg/m 3 im Jahresmittel an mehreren Orten im Stadtgebiet von Frankfurt am Main überschritten werde. Die bisher ergriffenen Maßnahmen seien nicht geeignet, die Grenzwertüberschreitung so kurz wie möglich zu halten, deren Einhaltung könne nicht einmal für das Jahr 2020 garantiert werden. Eine frühere Einhaltung werde offenbar gar nicht angestrebt, und dies gehe als völlig unangemessene Behandlung zu Lasten der Gesundheit der betroffenen Bevölkerung. Aus diesen Gründen habe die EU-Kommission die Bundesrepublik Deutschland schon 2014 in einem EU-Pilotverfahren aufgefordert, eine Einschätzung zu geben, bis wann die Grenzwerte eingehalten würden und „zusätzliche Maßnahmen“ zur Luftreinhaltung zu benennen.

dem in einer Antwort erneut das Jahr 2020 genannt worden sei, sei ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet und mit der Feststellung begründet worden, dass eine Verzögerung von 10 Jahren oder mehr für sich genommen bereits ein ausreichendes Indiz dafür sei, dass keine geeigneten Maßnahmen getroffen wurden, um den Zeitraum der Grenzwertüberschreitung so kurz wie möglich zu halten. Damit liege ein schwerwiegender Verstoß gegen Art. 13 Abs.1 der Richtlinie 2008/50/EG vor, denn

Fristablauf seien keine Erleichterungen mehr vorgesehen, wie auch der Europäische Gerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht bestätigt hätten. Ein bloß schrittweises Vorgehen wie von dem Beklagten vorgesehen sei deshalb nicht mehr ausreichend. Die Luftverschmutzung durch Luftschadstoffe verkürze

Untersuchungen der WHO die durchschnittliche Lebenserwartung aller Menschen in der EU, die NO2-Exposition erhöhe die gesamt-, kardiovaskuläre und respiratorische Mortalität und sei Ursache von Atemwegserkrankungen. Die Mitgliedstaaten hätten nunmehr bereits 15 Jahre Zeit zur Erreichung der Grenzwerte gehabt, es sei deshalb nicht unverhältnismäßig, qualifizierte Anforderungen an die Eignung der Maßnahmen zur schnellstmöglichen Grenzwerteinhaltung zu stellen. Dabei seien selbst drastische wirtschaftliche Maßnahmen zulässig und allenfalls Fälle höherer Gewalt ausgenommen. Deshalb stelle ein Fahrverbot für Dieselfahrzeuge in der Innenstadt Frankfurts die einzige Maßnahme dar, mit der halbwegs sicher und schnellstmöglich der Grenzwert für Stickstoffdioxid eingehalten werden könne. Da sich die dringend gebotene Einführung von Vorgaben für die Emissionsminderung im tatsächlichen Fahrbetrieb (sog. Real Driving Emissions, RDE) verzögere, sei es nicht unverhältnismäßig, den lokalen Behörden aufzugeben, diese allseits bekannten Defizite durch eigene effektive Maßnahmen zu kompensieren. Die aktuelle Aufdeckung von Manipulationen an Abgassystemen könne an dieser Verpflichtung nichts ändern, da die heute zu beobachtenden Grenzwertüberschreitungen so erheblich seien, dass selbst bei Abzug der von manipulierten Fahrzeugen ausgehenden Emissionen die Schadstoffwerte immer noch deutlich über der Schwelle der Zulässigkeit liegen würden. Im Übrigen sei es seit Jahren bekannt, dass weder die Grenzwerte der Schadstoffnorm Euro 5 noch die der Norm Euro 6 zu einer signifikanten Verbesserung der Luftqualität geführt haben bzw. führen werden. Auch bei Ergreifen der vom Beklagten und der Beigeladenen zu

  1. angeführten Maßnahmen, die im Rahmen der geplanten Fortschreibung vorgesehen seien, könne der NO2- Immissionsgrenzwert bspw. an der Friedberger Landstraße in Frankfurt wohl erst im Jahr 2021 eingehalten werden. Es sei zudem fraglich, ob damit die Grenzwerte überhaupt langfristig bis 2020 oder 2021 einzuhalten seien, da diese schon bestehenden Initiativen auch bisher nicht zu nennenswerten Erfolgen geführt hätten. Obwohl der Straßenverkehr unstreitig der wesentliche Verursacher der NO2-Belastung sei, würden Verkehrsbeschränkungen in Belastungsschwerpunkten nicht einmal in Betracht gezogen und selbst weniger einschneidende Maßnahmen wie City-Maut u.ä. wegen zu geringer Wirkungsgrade abgelehnt. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, den Luftreinhalteplan für die Stadt Frankfurt am Main so fortzuschreiben, dass dieser unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zur Zulässigkeit und Verhältnismäßigkeit von Verkehrsverboten zum
  2. Februar 2019 die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des über ein Kalenderjahr gemittelten Grenzwertes für NO2 in Höhe von 40 µg/m 3 Luft im Stadtgebiet Frankfurt am Main enthält. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladenen haben erstinstanzlich keine Anträge gestellt. Mit Urteil vom
  3. September 2018 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und festgestellt, weder die derzeit geltende
  4. Fortschreibung des Luftreinhalteplans noch der im Klageverfahren vom Beklagten vorgelegte Entwurf für die
  5. Fortschreibung des Teilplans Frankfurt am Main genügten den rechtlichen Anforderungen. Die Einhaltung des Grenzwertes im gesamten Stadtgebiet der Beigeladenen zu
  6. sei zum
  7. Januar 2020 anzustreben, in die Fortschreibung des streitgegenständlichen Luftreinhalteplans sei deshalb neben den schon geplanten Maßnahmen ein zonenbezogenes Fahrverbot für Kraftfahrzeuge mit benzin- oder gasbetriebenen Ottomotoren unterhalb der Abgasnorm Euro-3 sowie für alle Kraftfahrzeuge mit Dieselmotoren unterhalb der Abgasnorm Euro-5 ab dem
  8. Februar 2019, für Kraftfahrzeuge mit Dieselmotoren der Abgasnorm Euro-5 ab dem
  9. September 2019 aufzunehmen, das sich an den Grenzen der bestehenden Umweltzone orientieren könne. Zusätzlich seien eine kurzfristige

rüstung der im Innenstadtbereich verkehrenden Busflotte im öffentlichen Nahverkehr mit SCRT-Filtern und ein Parkraumbewirtschaftungskonzept darin anzuordnen. Mit Beschluss vom

  1. Dezember 2018 hat der erkennende Senat die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen zu
  2. gegen das erstinstanzliche Urteil zugelassen. Zur Begründung seiner Berufung bringt der Beklagte vor, das Urteil des Verwaltungsgerichts verfehle den für fachplanerische Entscheidungen gegebenen Kontrollmaßstab und verletze das Planungsermessen des Beklagten. Für die erstinstanzlich angenommene strikte Verpflichtung des Beklagten, die kurzfristige

rüstung der in der Innenstadt verkehrenden Busflotte im öffentlichen Nahverkehr mit SCRT-Filtern in den Luftreinhalteplan aufzunehmen, gebe es weder eine Rechtsgrundlage noch Feststellungen dazu, dass es sich dabei um die effektivste und am besten geeignete Maßnahme handele und keine andere gleichwertige Maßnahme zur Verfügung stehe, das angestrebte Ziel zu erreichen. Ähnlich verhalte es sich mit der Verpflichtung zur Parkraumbewirtschaftung, für die das erstinstanzliche Gericht ohne tatsächliche Grundlage eine signifikante Minderung der NO2-Belastung angenommen habe, obwohl die Minderungswirkung durch die Beteiligten nicht konkret beziffert worden sei. Es fehle an einer Begründung dafür, warum nur das Fahrverbot geeignet sei, das Ziel innerhalb des

§ 47Abs. 1 S. 3 BIm

SchG zu bestimmenden Zeitraums zu erreichen, und warum dies durch andere Maßnahmen ausgeschlossen sei. Der Grenzwert werde

der Prognose für die 2. Fortschreibung 2020 noch an 59, im Jahr 2021 aber nur noch an 47 Streckenabschnitten überschritten. Die Zahl der von Grenzwertüberschreitungen betroffenen Straßenzüge sinke schon im Planungsnullfall bis 2025 sukzessive auf 1, und bei Verwirklichung der geplanten Maßnahmen werde im Jahr 2020 der Wert von 50 µg/m 3 nicht mehr überschritten. Allein die Ergänzung durch weitere geplante Maßnahmen wie das Software-Update von Diesel-Pkw, Hardware-

rüstungen für Dieselfahrzeuge in unterschiedlichen Größenordnungen und Anteilen sowie die

rüstung der Busse werde die Zahl der Überschreitungsstrecken auf 42 reduzieren, hinzu kämen weitere Fördermaßnahmen des Bundes wie Angebote zu Umtausch oder

rüstung an betroffene Diesel-Fahrzeughalter. Ein Vergleich der Messwerte 2018 mit den berechneten Werten des Prognosenullfalls 2018 zeige, dass die Belastung mit Stickstoffdioxid im Schnitt stärker zurückgegangen sei, als

der dem Urteil zugrunde gelegten Modellrechnung zu erwarten gewesen sei. Die Zahl der von Grenzwertüberschreitungen betroffenen Personen werde sich deshalb 2020 auf max. 1.566, im Jahr 2021 auf 52 oder max. 1.522 Personen belaufen. Die Folgen der vom Verwaltungsgericht für notwendig gehaltenen Fahrverbote wären demgegenüber schwerwiegend. Stufe 1 des für notwendig gehaltenen Fahrverbots beträfe 48.406 Einpendler,

der Stufe 2 wären insgesamt 78.253 Einpendler betroffen. In Frankfurt am Main wären von Stufe 1 des Fahrverbots 50.873 Personen betroffen,

Erlass der Stufe 2 wären es 84.914 Personen. Der Umsteigebedarf auf den ÖPNV sei nicht zu bewältigen, da 163.167 betroffenen Personen dann Restkapazitäten von 119.000 gegenüberstünden; eine wesentliche Kapazitätssteigerung beim S-Bahn-Verkehr sei aufgrund der Beschränkungen durch den S-Bahntunnel in Frankfurt am Main in den Hauptverkehrszeiten nicht möglich. Die vom Verwaltungsgericht für notwendig gehaltenen Fahrverbote wären für die Eigentümer und Halter von Fahrzeugen in Frankfurt am Main unangemessen, sie würden auch der Bestandsgarantie des Art. 14 GG nicht gerecht. Für Pendler stellten sie zudem einen Eingriff in die Berufsfreiheit dar, alle diese Rechte würden unverhältnismäßig eingeschränkt. Der Beklagte und Berufungskläger zu

  1. beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom
  2. September 2018 - 4 K 1613/15.WI - zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Beigeladene zu
  3. und Berufungsklägerin zu
  4. ist weiterhin der Ansicht, dem Kläger fehle es schon an der erforderlichen Klagebefugnis und die Klage sei deshalb als unzulässig abzuweisen. Im Übrigen begründet sie ihre Berufung im Wesentlichen damit, dass seit der Urteilsverkündung in erster Instanz neue Tatsachen und Entwicklungen, auch rechtlicher Art, zu verzeichnen seien. Diese seien zu berücksichtigen und geeignet zu belegen, dass aufgrund der Bemühungen der Beigeladenen zu
  5. eine ausreichende Reduktion der Stickstoffdioxid-Immissionsbelastung eintreten werde, die ein zonales Fahrverbot ausschließe. Die Jahresmittelwerte der Stickstoffdioxidbelastung an den Standorten von Passivsammlermessungen seien im Jahr 2018 bereits erheblich gesunken und es sei zu erwarten, dass sich dieser positive Prozess im Jahresverlauf 2019 fortsetzen werde. Im Übrigen verweist sie darauf, dass eine Reihe von Vorhaben mit der Beantragung von Fördermitteln vorbereitet bzw. durch die Stadtverordnetenversammlung schon beschlossen worden seien. Sie würden teilweise noch in 2019, jedenfalls aber im Jahr 2020 umgesetzt, darunter der Bau von Radwegen, die Einrichtung von Busspuren, die Erneuerung bzw. Umrüstung der Busse, Erhöhung und Umstellung der Parkgebühren, der Ausbau der Parkraumbewirtschaftung sowie Erweiterungen des ÖPNV. Da es an einer gesetzlichen Pflicht oder Ermächtigungsgrundlage zur

rüstung von Verkehrsmitteln im öffentlichen Personen- und Nahverkehr fehle, könne die Aufnahme einer kurzfristigen

rüstung der im Innenstadtbereich verkehrenden Busflotte im öffentlichen Nahverkehr mit SCR-Filtern mit der Fortschreibung des Luftreinhalteplans nicht zwingend angeordnet werden, außerdem seien offenbar fehlerhafte Werte in die Entscheidung eingeflossen. Unklar geblieben sei in den Urteilsgründen auch, ob sich die vollständige

rüstung der Busflotte nur auf den Innenstadtbereich oder aber auf das gesamte Stadtgebiet Frankfurt am Main zu erstrecken hätte. Dies verstoße gegen den Bestimmtheitsgrundsatz und stelle auch die Vollziehbarkeit des geforderten Luftreinhalteplans bzw. die Umsetzung des (rechtskräftigen) Urteils im Wege einer möglichen Vollstreckbarkeit infrage. Außerdem verletze das erstinstanzliche Urteil die Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 28 Abs. 2 GG, da der Gemeinde keine Entscheidungsfreiheit mehr über die Ausführung der

rüstung der Busflotte, der Parkraumbewirtschaftung und der straßenverkehrsrechtlichen Nichtzulassung von bestimmten Fahrzeugen in das Stadtgebiet verbleibe. Die Anordnung von Fahrverboten sei schon deshalb unverhältnismäßig, da sich das erstinstanzliche Gericht nur mit vier von fast vierzig geplanten Maßnahmen befasst und nur diese bewertet habe. Die zeitliche Staffelung sei fehlerhaft, weil sie auf den vom Bundesverwaltungsgericht für Stuttgart zugrunde gelegten Werten beruhe, nicht jedoch auf den in Frankfurt am Main gemessenen Werten. Schließlich sei unberücksichtigt geblieben, dass das Angebot im Öffentlichen Personennahverkehr nicht von heute auf morgen ausgebaut werden könne, vielmehr müsse dabei das Planungsrecht beachtet werden.

Einfügung des § 47 Abs. 4a BImSchG sei die Anordnung zudem unverhältnismäßig, da bereits im Prognosenullfall 2020 nur noch sehr wenige Straßenabschnitte über dem danach maßgeblichen Wert von 50 µg/m 3 NO2liegen würden. Das erstinstanzliche Urteil sei auch verfahrensfehlerhaft, weil es über das Klagebegehren hinausgehe, es liege außerdem ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz vor. Dem Verwaltungsgericht hätte sich über die Frage der Minderungspotenziale der weiteren Maßnahmen eine Beweisaufnahme aufdrängen müssen. Schließlich besitze die Urteilsformel der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden keinen vollstreckungsfähigen Inhalt, da sie nicht ausreichend präzisiert werden könne und damit die Entscheidung, was dem Beklagten geboten sei, dem Vollstreckungsgericht überlasse. Vor Erlass eines zonalen Fahrverbots sei deshalb eine Klärung der Fragen durch den Europäischen Gerichtshof geboten, ob damit gegen Art. 6 EUV in Verbindung mit Art. 15 und 17 EU-GrundrechteCharta sowie gegen die von den Art. 28 und 56 AEUV geschützte Warenverkehrs- und Niederlassungsfreiheit von Bürgern der Mitgliedstaaten der Union verstoßen werde, ob Art. 23 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2008/50/EG mit dem europarechtlich verankerten Rechtsstaatsprinzip in der Ausprägung des Prinzips der Normenklarheit und Bestimmtheit in Einklang stehe und ob Art. 23 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2008/50/EG oder geschriebene oder ungeschriebene Grund-sätze des Europarechts es erforderten, dass vor Verhängung eines zonalen Fahrverbots vom erkennenden Gericht eine Gesamtwirkungsanalyse hinsichtlich der Veränderung der CÜ2-Belastung infolge einer vermehrten Nutzung von PKW mit Ottomotoren durchzuführen sei. Die Beigeladene zu 1. und Berufungsklägerin zu 2. beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 05.09.2018 - Az. 4 K 1613/15.WI abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufungen zurückzuweisen. Er ist der Ansicht, die Berufung der Beigeladenen zu 1. sei schon unzulässig, beide Berufungen seien jedenfalls unbegründet. Die Beigeladene zu 1. sei durch die streitgegenständliche Entscheidung nicht unmittelbar in eigenen Rechten betroffen, da die im angefochtenen Urteil festgestellte Verpflichtung sich an das beklagte Land richte. Auch die auf die

rüstung der Busflotte und eines Parkraumbewirtschaftungskonzepts gerichteten Anordnungen würden das Selbstverwaltungsrecht der Beigeladenen unangetastet lassen, da ihr bei der Umsetzung dieser Maßnahmen erhebliche Gestaltungsspielräume verblieben. Der Kläger habe in Anbetracht der Immissionssituation einen Anspruch gegen den Beklagten darauf, den völlig veralteten geltenden Luftreinhalteplan für das Stadtgebiet Frankfurt am Main aus dem Jahr 2011 so fortzuschreiben, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des über ein Kalenderjahr gemittelten Grenzwerts für Stickstoffdioxid in Höhe von 40 µg/m 3 enthalte. Auch die vom Beklagten und der Beigeladenen angegebenen Messwerte für das Jahr 2018 lägen teilweise noch deutlich über dem Grenzwert, von einer Grenzwerteinhaltung sei man in Frankfurt am Main somit noch weit entfernt. Da es sich nur um 30 ausgewählte Straßenabschnitte handele, für die durch mathematische Ausbreitungsrechnungen zusätzliche Ergebnisse gewonnen worden seien, sei nicht ausgeschlossen, dass der Grenzwert auf weiteren Straßenabschnitten, für die weder Berechnungen noch Messungen vorliegen, überschritten werde. Die Berufung auf einige wenige Probenahmestellen greife deshalb und weil nicht in „Atemlufthöhe“ von 1,50 m gemessen worden sei, zu kurz. Der verzeichnete rückläufige Trend sei aus diesen Gründen nicht geeignet, den Vorwurf eines Verstoßes gegen die Verpflichtung zur fristgerechten Einhaltung des Grenzwertes zu entkräften. Denn die Messwerte spiegelten die Immissionssituation lediglich am spezifischen Standort der Messstelle wider, nicht aber die Belastung an dem Ort, an dem sich Menschen für gewöhnlich aufhalten würden. Untersuchungen hätten ergeben, dass bei einer Messung in nur 1,50 m Höhe ein Unterschied der Luftqualität von 10% zur Messung in 3 m Höhe bestehe. Die Bemühungen des Beklagten müssten sich auf eine flächendeckende Einhaltung des seit dem 1. Januar 2010 einzuhaltenden Grenzwertes richten, und dabei dürfe das Jahr 2019 nicht einfach „übersprungen" werden. Selbst für eine flächendeckende Grenzwerteinhaltung in den Jahren 2020 oder 2021 würden die vom Beklagten geplanten Maßnahmen jedoch nicht ausreichen. Es sei bereits fraglich, ob die bisher erstellte Prognose auf realistischen Annahmen beruhe, methodisch einwandfrei und einleuchtend begründet worden sei. Wegen der Wechselbeziehungen zwischen den einzelnen Maßnahmen sei das vom Beklagten vorgenommene Aufsummieren der Minderungseffekte methodisch nicht korrekt, die vom Beklagten prognostizierte Minderungswirkung der Förderung des ÖPNV und des Radverkehrs von -0,3 µg/m 3 erscheine ebenso wie die Prognose der Steigerung der Elektromobilität um 3% in 2020 und 5% in 2021 als unrealistisch. Ähnliches gelte für die Berücksichtigung von

rüstungen. Selbst wenn man aber Software- und Hardware-

rüstungen im vom Beklagten vorgeschlagenen Umfang berücksichtigen würde, lägen

dessen eigenen Berechnungen im Jahr 2020 noch an 14 Straßenzügen Grenzwertüberschreitungen vor. Da nicht erkennbar sei, dass weitere Anordnungen erfolgen werden, solange das Kraftfahrt-Bundesamt so weiterarbeite wie bisher geschehen, seien mehr oder weniger alle Fahrzeuge, für die eine

rüstung angeordnet wurde, auch umgerüstet und die dadurch bedingte Emissionsminderung der SoftwareUpdates habe sich bereits in den Werten für 2017 und 2018 maßgeblich niedergeschlagen. Von den übrigen angeführten Maßnahmen sei keine relevante Minderungswirkung zu erwarten. Sie blieben hinsichtlich ihrer zeitlichen Umsetzung und ihres Minderungspotenzials völlig vage (Optimierung des Park & Ride-Verkehrs), bestünden in bloßen Untersuchungen (Busspuren) oder erschöpften sich in bloßen Annahmen (Pförtnerampeln). Ähnlich verhalte es sich mit der nur angekündigten Erhöhung der Parkraumgebühren, dem viel zu kleinräumig angelegten Ausbau der Parkraumbewirtschaftung, der völlig abstrakt angekündigten Planung von Radverkehrsanlagen, der Prüfung der

rüstung von schweren kommunalen Fahrzeugen und der unverbindlichen Gedankenspiele über Maßnahmen in Form des Masterplans, die zudem auf eines von sechs Förderprogrammen reduziert worden sei. Deshalb sei ein noch im Jahr 2019 ausgesprochenes Verkehrsverbot für Dieselfahrzeuge einschließlich Abgasnorm Euro 5N in den Luftreinhalteplan für die Stadt Frankfurt am Main aufzunehmen. Dies stelle die derzeit einzige Maßnahme dar, mit der die Immissionsbelastung im Stadtgebiet Frankfurt am Main kurzfristig und erheblich reduziert werden könne, und sei auch verhältnismäßig. Die Prüfung der Angemessenheit beschränke sich

der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur noch auf die von diesem vorgenommene zeitliche Staffelung, es sei denn, Grenzwertüberschreitungen nähmen deutlich stärker als bisher prognostiziert ab. Eine solche deutlich stärkere Abnahme der Immissionsbelastung liege auf der Grundlage der vom Beklagten geplanten Maßnahmen aber nicht vor. Einer einzelfallbezogenen Abwägung bedürfe es nicht, aus der Rechtsnatur der unionsrechtlichen Verpflichtung zur Grenzwerteinhaltung folge vielmehr, dass ein Hinauszögern der Grenzwertunterschreitung über die vom Bundesverwaltungsgericht genannten Zeiträume hinaus nicht durch Verhältnismäßigkeitserwägungen gerechtfertigt werde, sondern allenfalls in seltenen Ausnahmefällen höherer Gewalt hingenommen werden könne. Auch die vom Bundestag beschlossene Einfügung von § 47 Abs. 4a S. 1 BImSchG könne einen Verzicht auf Verkehrsbeschränkungen für Dieselfahrzeuge nicht rechtfertigen, denn diese Regelung verstoße gegen das Unionsrecht. Selbst wenn man jedoch eine einzelfallbezogene Angemessenheitsprüfung für erforderlich hielte, sprächen die vom Beklagten in seiner Berufungsbegründung vorgetragenen Tatsachen für die Angemessenheit des vom Verwaltungsgericht geforderten zonalen Verkehrsverbots für Dieselfahrzeuge, da sogar

dessen eigenen Prognosen für das Jahr 2020 noch Grenzwertüberschreitungen von bis zu 47 µg/m 3 verbleiben würden und im Jahr 2020 auch danach 1.566 Personen von Grenzwertüberschreitungen betroffen wären. Das Planungsermessen des Beklagten sei insoweit auch eingeschränkt, da der zwischenzeitlich eingetretene Zeitablauf die planerischen Möglichkeiten,

denen der Zeitraum einer Grenzwertüberschreitung so kurz wie möglich zu halten sei, relativiere. Die Optimierung der Busflotte insbesondere an Straßenabschnitten mit einem hohen Anteil des Busverkehrs an der Belastung sei alternativlos, da sie

Einschätzung des TÜV zu einer sofortigen Schadstoffminderung um zwischen 85 und über 90% führe. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu

  1. habe der Kläger den Streitgegenstand weder auf Verkehrsbeschränkungen für Dieselfahrzeuge beschränkt, noch gehöre es zum Aufgabenbereich der Gerichte, weitere Maßnahmen, wie etwa Pförtnerampeln, die vom Beklagten nicht näher in Betracht gezogen worden seien, zu ermitteln und hinsichtlich ihrer Wirksamkeit zu bewerten. Replizierend tritt der Beklagte dem u.a. damit entgegen, dass sich aus dem vorgelegten Entwurf für die
  2. Fortschreibung ein vollständiges Bild der Belastungssituation in Frankfurt am Main Stand 2017 ergebe, einschließlich der durch Modellrechnungen ermittelten Immissionssituation und der Nullfälle 2017 bis
  3. Die Messstation Frankfurt - Friedberger Landstraße entspreche sowohl den Anforderungen der Richtlinie 2008/50/EG als auch den Anforderungen der
  4. BlmSchV, wie eine Überprüfung des Messstandorts durch den TÜV Rheinland ergeben habe. Die Behauptung des Klägers, im Falle einer Messhöhe von nur 1,50 m lägen die Messwerte um 10% höher, treffe so pauschal nicht zu. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit könne es gebieten, vom Verkehrsverbot abzusehen oder eine spätere Einführung des Verkehrsverbots als ursprünglich geplant vorzusehen, wenn die zwischenzeitliche Entwicklung von Grenzwertüberschreitungen - wie hier - dafür Anlass gebe. Es sei deshalb unvertretbar, im Hinblick auf die gravierenden Folgen Ende des Jahres 2019 Verkehrsverbote anzuordnen, obwohl mit hinreichender Wahrscheinlichkeit absehbar sei, dass im Jahr 2020 der Grenzwert ohne Verkehrsverbote eingehalten werde. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass sich

der gerichtlichen Entscheidung erst noch das Verfahren zur Luftreinhalteplanung anschließe und das kürzlich neu erschienene Handbuch der Emissionsfaktoren des Straßenverkehrs (HBEFA) 4.1 neue Prognoserechnungen erfordere. Der rückläufige Trend sei bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen und zu prüfen, ob und welcher Übergangszeitraum vorzusehen ist, um den von einem Verkehrsverbot Betroffenen in zumutbarer Weise zu ermöglichen, sich den Gegebenheiten anzupassen. Man habe auch keine unzulässige Aufsummierung der Minderungseffekte vorgenommen, diese seien vielmehr pro Straßenabschnitt bestimmt worden. Die Prognosen zur Wirkung des Software-Updates würden durch den Endbericht der IVU Umwelt GmbH bestätigt. § 47 Abs. 4a BImSchG sei anwendbar und auch durch die Europäische Kommission nicht beanstandet worden. Ein konkretes Konzept mit konkreten Festlegungen habe bislang zwar nicht erstellt werden können. Das dazu erforderliche Verkehrsmodell werde jedoch erarbeitet und sei vermutlich Ende 2019 einsatzbereit. Auf den Hinweis des Beklagten darauf, dass die bisher genannten Maßnahmen bei weitem nicht ausreichen werden, um kurzfristig den Immissionsgrenzwert für NO2 in Frankfurt am Main flächendeckend einhalten zu können, habe diese mit der Vorlage weiterer geplanter Maßnahmen reagiert, die aber noch ausgewertet werden müssten. Anders als der Kläger meine, könne die Rechtsprechung zur FFH-Verträglichkeits-prüfung von Vorhaben nicht auf die Aufstellung von Luftreinhalteplänen übertragen werden, da hierfür der Maßstab der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Grenzwertüberschreitung zugrunde zu legen sei. Wegen der fehlenden einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse könne die Wirkung der in einem Luftreinhalteplan vorgesehenen Maßnahmen nicht so exakt prognostiziert werden, dass kein vernünftiger Zweifel an deren tatsächlichem Eintreten bestehe. Auch die Ergebnisverpflichtung ändere nichts an diesem Prognosemaßstab. Die Beigeladene zu 2. hat keinen Antrag gestellt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (19 Bände und 2 Ordner mit Anlagen), der Gerichtsakte des Verfahrens 9 B 2118/18 sowie der zu diesem Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Ordner) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe Die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen zu 1. sind zulässig, jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. A. Die vom Senat zugelassenen Berufungen sind auch im Übrigen zulässig. Sie wurden fristgerecht eingelegt, Sachanträge gestellt und diese fristwahrend begründet. Die Berufung der Beigeladenen zu 1. ist entgegen der Ansicht des Klägers zulässig, da diese als

dem erstinstanzlichen Beschluss vom

  1. November 2015 notwendig Beigeladene eine Beteiligte des Rechtsstreits ist und gemäß §§ 66, 124 VwGO selbstständig Rechtsmittel einlegen kann. Die für die Zulässigkeit ihres Rechtsmittels im Übrigen erforderliche und - da ein Beigeladener nicht gehalten ist, einen Sachantrag zu stellen - auch genügende materiell-rechtliche Beschwer (vgl. Kopp/Schenke, VwGO,
  2. Aufl. 2019, Vorb § 124 Rn. 34, Rn. 46) ist gegeben. Dazu, welche Anforderungen an die materiell-rechtliche Beschwer eines Beigeladenen zu stellen sind, werden zwar unterschiedliche Ansichten vertreten. Ob im Fall eines Bescheidungsurteils als Beschwer schon genügt, dass die vom Gericht als verbindlich erklärte Rechtsauffassung für den Beigeladenen ungünstiger als seine eigene ist, und dies zu einer Beeinträchtigung seiner subjektiven Rechte führen kann (Kopp/Schenke, a.a.O., Rn. 46), weil die Rechtskraft des Urteils die rechtlich geschützten Interessen des Beigeladenen berührt (so BVerwG, Urteil vom 31.01.1969 - BVerwG IV C 83.66 -, BVerwGE 31, 233; Beschluss vom 20.06.1995 - BVerwG 8 B 68.95 -, juris), oder ob - wie in der aktuellen Rechtsprechung überwiegend verlangt wird - der Beigeladene aufgrund der Bindungswirkung des angefochtenen Urteils präjudiziell und unmittelbar in seinen subjektiven Rechten beeinträchtigt werden muss (so BVerwG, seit Urteil vom 16.09.1981 - BVerwG 8 C 1.81 -, BVerwGE 64, 67; zuletzt Beschlüsse vom 16.12.2009 - BVerwG 3 C 24.09 -; vom 31.05.2010 - BVerwG 3 B 29.10 und vom 24.08.2016 - BVerwG 9 B 54.15 -, jeweils juris; so auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.06.2017 - 5 S 2030/16 -, juris und OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.07.2019 - 8 2851/18 juris Rn. 58), kann hier dahinstehen. Denn die Beigeladene zu
  3. wird durch die in die tragenden Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils aufgenommenen Konkretisierungen der Verpflichtung des Beklagten - auf die sich die Rechtskraftwirkung erstreckt (vgl. dazu Kopp/Schenke a.a.O., § 113 Rn. 212) - jedenfalls insoweit in eigenen Rechtspositionen betroffen und damit materiell-rechtlich beschwert, als diesem damit die Anordnung der

rüstung der von ihr betriebenen Busse des öffentlichen Nahverkehrs mit SCRT-Filtern sowie der Etablierung einer im Stadtgebiet der Beigeladenen zu

  1. wirksam werdenden und damit ihr allein obliegenden Parkraumbewirtschaftung aufgegeben wurden. Da in Bezug auf den Betrieb des öffentlichen Nahverkehrs die in diesem Zusammenhang zu vergebenden Aufträge und abzuschließenden Verträge durch die gerichtliche Entscheidung präjudiziert werden, ist die Beigeladene in ihren entsprechenden Rechtspositionen unmittelbar betroffen, auch wenn sich die Anordnung unmittelbar nur an den Beklagten richtet. Beide Maßnahmen berühren schon deshalb über die nicht als subjektive Rechtsposition infrage kommenden, allgemeinen Verwaltungsinteressen hinausgehend direkt die zum Selbstverwaltungsbereich gehörenden Planungs- und Entwicklungsbelange der Beigeladenen zu
  2. und damit ihr Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., juris Rn. 68). Ob der Beigeladenen zu
  3. auch bei dieser in die Entscheidungsgründe aufgenommenen Verpflichtung des Beklagten zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans noch ein Gestaltungsspielraum verbleibt und sie deshalb - wie der Kläger meint - nicht in ihren Rechten aus Art. 28 Abs. 2 GG verletzt wird, ist dagegen eine Frage der Begründetheit ihrer Berufung. Für deren Zulässigkeit reicht es dagegen aus, dass eine unmittelbare Beeinträchtigung in eigenen subjektiven Rechten nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann (so auch VGH Baden-Württemberg, a.a.O., Rn. 22). B. Auf die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen zu
  4. ist das erstinstanzliche Urteil in dem aus dem Tenor und den Gründen ersichtlichen Umfang abzuändern. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zwar zu Recht zur Fortschreibung des streitgegenständlichen Luftreinhalteplans verpflichtet, das erstinstanzliche Urteil hält der Überprüfung im Berufungsverfahren jedoch nicht in allen Punkten Stand. I. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht als zulässig erachtet. Dem Kläger fehlt es entgegen der Ansicht der Beigeladenen zu
  5. insbesondere nicht an der erforderlichen Klagebefugnis.
  6. Die Klagebefugnis des Klägers, bei dem es sich um einen

§ 3Umw

RG anerkannten Umweltverband handelt, folgt aus § 2 Abs. 1 UmwRG. Sie umfasst danach das Recht, unabhängig von der Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung, wie sie im Rahmen von § 42 Abs. 2 VwGO oder deren analoger Anwendung auf Leistungsklagen regelmäßig erforderlich ist, objektiv-rechtliche Verstöße gegen umweltrechtliche Vorschriften zu rügen (§ 2 Abs. 1 und 2 UmwRG). Das ist hier gegeben, da der Kläger geltend macht, der für die Beigeladene zu 1. geltende Luftreinhalteplan in Gestalt der 1. Fortschreibung 2011 berühre dadurch Belange, die zu den Zielen gehören, die der Kläger

seiner Satzung fördert, dass er gegen § 47 Abs. 1 Satz 1 BImSchG und damit gegen umweltbezogene Vorschriften (§ 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmweltRG) verstößt. Seine Klagebefugnis ergibt sich daraus auch ohne dass in diesem konkreten Einzelfall tatsächlich eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung besteht (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 17.12.2018 - 9 A 2037/18.Z -; ähnlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.03.2019 - 10 S 1977/18 -, juris Rn. 24). Denn das Umweltrechtsbehelfsgesetz findet gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UmwRG Anwendung auf Entscheidungen über die Annahme von Plänen im Sinne von § 2 Abs. 7 UVPG, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann . Das ist vorliegend der Fall, da Luftreinhaltepläne in Nr. 2.2 der insoweit maßgeblichen Anlage 5 zum UVPG genannt werden. Für die Bejahung der Klagebefugnis kommt es deshalb nicht entscheidungserheblich darauf an, ob im konkreten Einzelfall tatsächlich eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung besteht, etwa weil der verfahrensgegenständliche Luftreinhalteplan einen Rahmen für die Zulassung von UVP- pflichtigen Vorhaben setzt. Das entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, der mit der Änderung des Umweltrechtsbehelfsgesetzes den bisherigen Anwendungsbereich für Rechtsbehelfe von anerkannten Umweltvereinigungen erweitern und damit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu dessen Bejahung Rechnung tragen, diesen aber nicht - unionsrechtlich unzulässig - einschränken wollte (BT-Drs. 18/9526, S. 34-35).

  1. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) in Gestalt einer Bescheidungsklage statthaft, da der Kläger mit der Verpflichtung des Beklagten zur weiteren Fortschreibung des Luftreinhalteplans - Teilplan Frankfurt am Main - die Vornahme einer Amtshandlung begehrt, die nicht als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.09.2013 - BVerwG 7 C 21.12 -). Entgegen der Ansicht der Beigeladenen zu
  2. fehlt es dem Klageantrag auch nicht an der erforderlichen Bestimmtheit. Vielmehr entspricht die auf Aufnahme geeigneter Maßnahmen in die Fortschreibung des Luftreinhalteplans gerichtete Antragstellung dem für die hier erhobene und statthafte allgemeine Leistungsklage in Gestalt der Bescheidungsklage (vgl. dazu Kopp/Schenke, a.a.O., § 42 Rn. 9) geltenden Bestimmtheitserfordernis, auch wenn damit nur das durch die Ergänzung des Luftreinhalteplans zu erreichende Ziel benannt wird. Darin spiegeln sich die von Gesetzes wegen (§ 47 BImSchG) der beklagten Behörde eingeräumte, von beiden Berufungsführern auch geltend gemachte planerische Gestaltungsfreiheit und das damit einhergehende Ermessen wider. Demzufolge kann die Aufnahme von einzelnen Maßnahmen in die Urteilsformel nur in Betracht kommen, wenn das dem Beklagten eingeräumte Ermessen auf eine einzig mögliche Entscheidung reduziert ist und damit Spruchreife besteht. Ob dies entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts zu bejahen ist, ist allerdings eine Frage der Begründetheit der Klage.
  3. Die Klage ist auch im Übrigen zulässig. Sie ist entgegen der Ansicht der Berufungskläger insbesondere nicht schon deshalb ganz oder teilweise abweisungsreif, weil der Klageantrag des Klägers ausdrücklich auf Verkehrsverbote beschränkt war und das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils mit der Verpflichtung des Beklagten zur Anordnung der

rüstung der Busflotte der Beigeladenen zu

  1. sowie eines Parkraumbewirtschaftungskonzepts in der Fortschreibung des Luftreinhalteplans darüber hinausgegangen ist. Eine derartige Beschränkung lässt sich dem Wortlaut des Klageantrags, mit dem unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zur Zulässigkeit und Verhältnismäßigkeit von Verkehrsverboten zum
  2. Februar 2019 die Verpflichtung zur Anordnung geeigneter Maßnahmen begehrt wird, ohne dass diese genau benannt worden wären, nicht entnehmen. Der als Bescheidungsantrag zu verstehende Antrag ist vielmehr zutreffend unter Heranziehung des gesamten, aus dem Vorbringen des Klägers zu entnehmenden Klagebegehrens gemäß § 88 VwGO dahingehend ausgelegt worden, dass eine Konkretisierung der Urteilsformel in den Entscheidungsgründen im Hinblick auf die Aufnahme sämtlicher, zwischen den Beteiligten im Einzelnen streitigen Maßnahmen, die der Kläger für eine Minderung der im Stadtgebiet der Beigeladenen zu
  3. gegebenen Überschreitung des Grenzwerts für geeignet hielt (bspw. Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 17.06.2016, Bl. II/0265 der Gerichtsakte - GA -), begehrt wurde. Mit der Bezeichnung einzelner Maßnahmen in den Entscheidungsgründen hat das Verwaltungsgericht entgegen der Ansicht der Beigeladenen zu
  4. deshalb auch nicht gegen § 88 VwGO verstoßen. II. Die Berufungen haben nur teilweise Erfolg, da die Klage in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet ist. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht zur Fortschreibung des geltenden Luftreinhalteplans für das Gebiet der Beigeladenen in der Weise verpflichtet, dass dieser unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts die erforderlichen Maßnahmen enthält, um die Überschreitung des über ein Kalenderjahr gemittelten Immissionsgrenzwerts für Stickstoffdioxid in Höhe von 40 µg/m 3 Luft im Stadtgebiet der Beigeladenen zu
  5. so kurz wie möglich zu halten. In Bezug auf die Datierung des Inkrafttretens auf den
  6. Februar 2019 ist das Urteil jedoch abzuändern, im Übrigen hält das Urteil mit der in den Entscheidungsgründen niedergelegten Rechtsauffassung nicht in jeder Hinsicht Stand.
  7. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Klage mit dem in erster Instanz gestellten, im Berufungsverfahren unverändert fortgeltenden Antrag des Klägers (Kopp/Schenke, a.a.O., § 128 Rn. 3); der erkennende Senat ist nicht auf eine

prüfung des erstinstanzlichen Urteils beschränkt, sondern hat als zweite Tatsacheninstanz in der Sache selbst zu entscheiden und ggfls. notwendige Beweise zu erheben (§ 130 Abs. 1 VwGO). Werden erstinstanzliche Verfahrensmängel festgestellt, ist zu prüfen, ob das Urteil nicht im Ergebnis, wenn auch aus anderen Gründen, bestehen bleiben muss (Kopp a.a.O., § 128 Rn. 3). Zwar kann es im Fall von als wesentlich zu bewertenden Verfahrensmängeln auch zur Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht kommen, allerdings nur auf Antrag eines Beteiligten (§ 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), an dem es hier jedoch fehlt. 1.

  1. Aus den oben dargestellten Gründen führen die weiteren von der Beigeladenen zu
  2. geltend gemachten Verfahrensfehler nicht zum Erfolg ihrer Berufung. Sie beruft sich darauf, das erstinstanzliche Gericht habe die Urteilsformel nicht ausreichend präzisiert. Ob das erstinstanzliche Urteil den Anforderungen an die Bestimmtheit der Entscheidungsformel auch unter dem Gesichtspunkt der Vollstreckungsfähigkeit eines Bescheidungsurteils genügt, wirkt sich aus den oben dargestellten Gründen nicht auf die Entscheidung aus. Im Übrigen kann, wie oben schon dargestellt, ein Bescheidungsurteil im Tenor auch unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten. Der Vollstreckbarkeit ist in diesen Fällen dadurch Rechnung zu tragen, dass in den Entscheidungsgründen hinsichtlich der in Betracht zu ziehenden Maßnahmen verbindliche und im Vollstreckungsverfahren zu beachtende konkretisierende Vorgaben gemacht werden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO; BVerwG, Urteil vom 05.09.2013 - BVerwG 7 C 21.12 -, juris Rn. 55 f.; vgl. zur Vollstreckbarkeit solcher Entscheidungen Hess. VGH, Beschluss vom 11.05.2016 - 9 E 448/16 -, juris). Diesem Grundsatz genügt das erstinstanzliche Urteil auch, indem es die in die Fortschreibung des Luftreinhalteplans seiner Auffassung

aufzunehmenden Maßnahmen in den Entscheidungsgründen konkretisiert hat. 1.

  1. Dem erstinstanzlichen Antrag des Klägers kann insoweit nicht (mehr) entsprochen werden, als damit die Fortschreibung des Luftreinhalteplans zum
  2. Februar 2019 begehrt wird, da Gegenstand des Berufungsverfahrens das Vorbringen des Klägers in dem gesamten Verfahren und maßgeblicher Zeitpunkt für die im Berufungsverfahren zu treffende Entscheidung über die auf Bescheidung gerichtete allgemeine Leistungsklage der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ist (vgl. dazu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.07.2019 - 8 A 2851/18 -, juris Rn. 106). Die begehrte Umsetzung von einzelnen Handlungsgeboten und -verboten ist rückwirkend zu diesem vergangenen Zeitpunkt nicht (mehr) möglich und die Klage wäre insoweit auf eine (mittlerweile) rechtliche und tatsächliche Unmöglichkeit gerichtet. Der Kläger hat deshalb in der mündlichen Verhandlung auch klargestellt, dass er eine Verpflichtung des Beklagten zum schnellstmöglichen,

der (letzten) mündlichen Verhandlung liegenden Zeitraum begehrt. Dieses Begehren kann seinem gesamten Klagevorbringen zudem auch bei der gebotenen verständigen Auslegung (§ 88 VwGO) entnommen werden. Gleichwohl ist das erstinstanzliche Urteil aus den oben dargestellten Gründen und aus Gründen der Vollstreckungsfähigkeit in der Entscheidungsformel insoweit ausdrücklich abzuändern,

dem vorstehend Ausgeführten allerdings ohne dass damit ein wesentliches Teilunterliegen des Klägers zum Ausdruck kommt.

  1. Der Kläger hat auch einen Anspruch auf die weitere Fortschreibung des für Frankfurt am Main geltenden Luftreinhalteplans des Beklagten. 2.
  2. Voraussetzung für das Bestehen dieses Anspruchs ist, dass die durch eine Rechtsverordnung

§ 48aAbsatz 1 BIm

SchG (

  1. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen vom 02.08.2010 [BGBl. I S. 1065], zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 10.10.2016 [BGBl. I S. 2244] -
  2. BImSchV -) festgelegten Immissionsgrenzwerte einschließlich festgelegter Toleranzmargen in dem von dem geltenden Luftreinhalteplan umfassten Gebiet überschritten werden. In dem Fall sind die zuständigen Behörden

§ 47Abs. 1 Satz 1 BIm

SchG verpflichtet, einen zur Einhaltung des Grenzwerts führenden Luftreinhalteplan aufzustellen bzw. so fortzuschreiben, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur dauerhaften Verminderung von Luftverunreinigungen festlegt und damit den Anforderungen der

  1. BlmSchV entspricht. Der hier allein streitgegenständliche, in Anhang XI, Abschnitt B der Luftqualitätsrichtlinie festgelegte und gemäß Art. 13 Abs. 1 der Luftqualitätsrichtlinie ab
  2. Januar 2010 einzuhaltende Grenzwert für Stickstoffdioxid (NO2) beträgt über ein Kalenderjahr gemittelte 40 µg/m 3 (§ 3 Abs. 2 der
  3. BImSchV). Rechtlich unerheblich ist es deshalb, wenn der Grenzwert von 40 µg/m 3 im internationalen Vergleich nicht im oberen Bereich liegen sollte, wie der Beklagte vorbringt (Schriftsatz vom 25.09.2019, Bl. XV/02276), weil die Stickstoffdioxid- Jahresimmissionsgrenzwerte für das Jahresmittel sich zwischen 100 µg/m 3 in Brasilien und den USA sowie 30 µg/m 3 in der Schweiz bewegen. Da die Vorschrift des § 47 BImSchG der Umsetzung von Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  4. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. L 152 S. 1) - Luftqualitätsrichtlinie - in nationales Recht dient, müssen diese Maßnahmen gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 BImSchG zudem geeignet sein, den Zeitraum einer Überschreitung von bereits einzuhaltenden Immissionsgrenzwerten so kurz wie möglich zu halten.

der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bestimmt Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50/EG damit eine durch eine zeitliche Vorgabe qualifizierte Erfolgspflicht in Gestalt einer verschuldensunabhängigen „Ergebnisverpflichtung“ (EuGH, Urteil vom 19.11.2014 - C-404/13 juris Rn. 30), die

der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch eine allgemeine Bedeutung hat. Dies folgt daraus, dass die Bestimmung ohne zeitliche Beschränkung auf Überschreitungen jeglicher in dieser Richtlinie festgelegten Grenzwerte für Schadstoffe anwendbar ist, zu denen es

Ablauf der in der Richtlinie 2008/50/EG oder von der Kommission

Art. 22dieser Richtlinie festgelegten Frist für ihre Einhaltung kommt.

Zeigt sich, dass die in Anhang XI der Richtlinie 2008/50/EG festgelegten Grenzwerte für Stickstoffdioxid in einem bestimmten Gebiet oder Ballungsraum eines Mitgliedstaats

dem in diesem Anhang festgelegten Datum, dem 1. Januar 2010, nicht eingehalten werden können, und hat dieser Mitgliedstaat nicht gemäß Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50/EG um eine Fristverlängerung ersucht, lässt allein die Erstellung (irgend-) eines Luftqualitätsplans

Art. 23Abs.

1 Unterabs. 2 dieser Richtlinie für sich genommen deshalb nicht (schon) die Annahme zu, dass dieser Staat dennoch den ihm

Art. 13

dieser Richtlinie obliegenden Verpflichtungen

gekommen ist (EuGH, a.a.O., Rn. 48 f.). Wegen der Verschuldensunabhängigkeit dieser Verpflichtung ist es unerheblich, ob der Mitgliedstaat, dem der Verstoß zuzurechnen ist, diesen mit Absicht oder fahrlässig begangen hat oder ob er auf technischen Schwierigkeiten beruht, denen sich der Mitgliedstaat möglicherweise gegenübersah (EuGH, Urteil vom 05.04.2017 - C-488/15 - Rn. 76 m.w.N.). Auch eine Berufung auf unüberwindliche Schwierigkeiten kommt demgegenüber nur in besonderen Fällen, namentlich beim Vorliegen höherer Gewalt, in Betracht (vgl. EuGH, Urteil vom 19.12.2012 - C-68/11 -, Kommission/Italien - Rn. 64 m.w.N.). Aus der Verletzung des Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50/EG ergibt sich andererseits aber noch keine auf eine bestimmte Einzelmaßnahme hin konkretisierte Handlungspflicht. Da die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der zu erlassenden Maßnahmen über einen gewissen Spielraum verfügen, ist der Umstand, dass ein Mitgliedstaat Grenzwerte in der Luft überschreitet, für sich allein noch nicht ausreichend, um einen Verstoß des Mitgliedstaates gegen die Verpflichtungen aus Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2008/50/EG festzustellen. Die festgelegten Maßnahmen müssen es aber jedenfalls ermöglichen, dass der Zeitraum der Nichteinhaltung der Grenzwerte so kurz wie möglich gehalten wird. Aus diesem Grund bedarf es einer einzelfallbezogenen Prüfung, ob die von dem betroffenen Mitgliedstaat erstellten Pläne im Einklang mit Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2008/50/EG stehen, und dabei ist auch die Länge des Zeitraums zu betrachten, über den eine Grenzwertüberschreitung bereits anhält. 2.

  1. Der in Gestalt seiner
  2. Fortschreibung 2011 (Anlage 1 zum Schriftsatz des Beklagten vom 19.02.2018, Anlagenordner 1) geltende Luftreinhalteplan - Teilplan Frankfurt am Main - genügt den sich aus den oben dargestellten Grundsätzen ergebenden Anforderungen nicht, da er sich als ungeeignet erwiesen hat, den Zeitraum der zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens schon gegebenen Überschreitung der maßgeblichen Grenzwerte so kurz wie möglich zu halten. Grundlage der aktuell geltenden, 2011 in Kraft getretenen
  3. Fortschreibung des Luftreinhalteplans - Teilplan Frankfurt am Main - war die Feststellung von errechneten Überschreitungen des einzuhaltenden Grenzwertes an insgesamt vierzehn Straßenabschnitten (Luftreinhalteplan 2011, S. 32 f.) sowie die Erkenntnis, dass bei den Stickstoff-oxiden insbesondere die Dieselfahrzeuge für den wesentlichen Teil der aus dem Verkehr insgesamt resultierenden Belastung in Höhe von etwa 60% der gesamten Emissionen verantwortlich zu machen sind. Ferner wurde zugrunde gelegt, dass die Belastung mit Stickstoffdioxid allein mit lokalen Maßnahmen nicht so weit verringert werden könne, dass eine flächendeckende Einhaltung des NO2-lmmissionsgrenzwertes bis zum Jahr 2015 zu gewährleisten sei. Als insoweit wahrscheinlich wirksamste Maßnahme wurde die mit der
  4. Fortschreibung umgesetzte weitere Verschärfung der Umweltzone angesehen. Dies sollte der dazu angestellten Prognose zufolge die Erneuerung der Fahrzeugflotte weiter beschleunigen, so dass in vielen Straßen in Frankfurt am Main bis zum Jahr 2015 auch die Immissionsgrenzwerte für Stickstoffdioxid eingehalten werden können sollten. Für die ausgeprägten Straßenschluchten oder Bereiche mit sehr hohem Verkehrsaufkommen wurde die Einhaltung der Grenzwerte hingegen erst für das Jahr 2020 prognostiziert (Luftreinhalteplan 2011, S. 107). Die aufgrund des hohen Anteils des Verkehrs an der Luftschadstoffbelastung in Betracht kommende zusätzliche Maßnahme einer teilweisen oder vollständigen Sperrung der Stadt wurde dagegen als unverhältnismäßig und daher nicht umsetzbar bewertet (Luftreinhalteplan 2011, S. 106), weitere Ermittlungen dazu wurden zum damaligen Zeitpunkt nicht angestellt. Die mit der
  5. Fortschreibung des für Frankfurt am Main geltenden Luftreinhalteplans angestrebten Ziele wurden

den bisher dazu getroffenen Feststellungen allerdings verfehlt. Den insoweit unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts und dem eigenen Vorbringen des Beklagten zufolge wurde der Grenzwert für Stickstoffdioxid von 40 µg/m 3 vielmehr auch im Jahr 2017 noch an vielen Messstellen sowie - einer vom Beklagten selbst vorgelegten Modellrechnung zufolge - in insgesamt 116 Straßenzügen überschritten. Es kann hier dahinstehen, ob dies das vollständige Bild der Grenzwertüberschreitungen abbildet, oder ob es - wie der Kläger meint - an einzelnen Stellen zu höheren Überschreitungen gekommen ist, da schon dem Vorbringen des Beklagten zufolge nicht nur 2017, sondern auch in den Jahren 2018 und 2019 weiterhin Überschreitungen festgestellt wurden. Für die Feststellung der aus andauernden Grenzwertüberschreitungen folgenden Ungeeignetheit des Luftreinhalteplans, die seit 2010 unbedingt geltenden Grenzwerte einzuhalten bzw. zu unterschreiten, kommt es auf deren Höhe im Einzelnen nicht in erheblicher Weise an. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob tatsächlich von höheren Grenzwertüberschreitungen auszugehen ist, erhält vielmehr allenfalls für die Prognose des Minderungseffekts geplanter Maßnahmen erhebliche Bedeutung. 2.3 Wenn die geltende Luftreinhalteplanung den Verpflichtungen

der Richtlinie 2008/50/EG nicht

kommt, obliegt es

der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs den angerufenen nationalen Gerichten, gegenüber den nationalen Behörden jede erforderliche Maßnahme zu erlassen, damit diese Behörde den

der Richtlinie 2008/50/EG erforderlichen Plan gemäß den dort vorgesehenen Bedingungen erstellt (EuGH, Urteil vom

  1. November 2014 - C-404/13 -, Client Earth, juris Rn. 58). Das angerufene nationale Gericht ist auch gehalten, im Rahmen seiner Zuständigkeit für die volle Wirksamkeit der Bestimmungen des Unionsrechts zu sorgen, indem es erforderlichenfalls jede entgegenstehende nationale Rechtsvorschrift, sollte eine unionsrechtskonforme Auslegung nicht möglich sein, aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Vorschrift auf gesetzgeberischem Weg oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (EuGH, Urteil vom 20.12.2017 - C-664/15 -, Protect Umweltorganisation, juris Rn. 55 f., zur Anwendung von Verfahrensrecht). Diesen Grundsätzen folgend hat das erstinstanzliche Gericht den Beklagten zu Recht in seinem Urteilsausspruch zur weiteren Fortschreibung des für das Gebiet der Beigeladenen zu
  2. geltenden Luftreinhalteplans verpflichtet. 2.3.1 Der Anspruch des Klägers auf weitere Fortschreibung des geltenden Luftreinhalteplans für das Stadtgebiet von Frankfurt am Main ist auch nicht mit dem vom Beklagten im Jahr 2015 veranlassten Verfahren zu dessen
  3. Fortschreibung und dem dazu erarbeiteten und schon erstinstanzlich vorgelegten Entwurf mit geplanten Maßnahmen (Vorläufiges Gesamtkonzept für den Luftreinhalteplan Ballungsraum Rhein-Main,
  4. Fortschreibung Teilplan Frankfurt a.M., Anlage 1 zum Schriftsatz des Beklagten vom 27.08.2018, Bl. IV/0635 ff. GA) obsolet geworden. Dies wäre nur der Fall, wenn sicher anzunehmen wäre, dass eine (weitere) Fortschreibung in Anbetracht des dafür notwendigen Planungszeitraums und der tatsächlichen Entwicklung der Immissionswerte keine zügigere Einhaltung der Grenzwerte mehr erreichen könnte, weil diese im voraussichtlichen Zeitpunkt des künftigen Inkrafttretens der schon veranlassten Fortschreibung ohnehin eingehalten wären. Daran fehlt es hier zum einen schon deshalb, weil das Verfahren zur
  5. Fortschreibung des geltenden Luftreinhalteplans bisher nicht wesentlich über die schon erstinstanzlich vorgelegte Entwurfsfassung hinausgekommen ist und daher keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne eine Verpflichtung zur weiteren Fortschreibung mit einer rascheren Einhaltung der Grenzwerte gerechnet werden kann. Es ist aber auch nicht absehbar, dass mit dem vorgelegten Entwurf für die
  6. Fortschreibung des geltenden Luftreinhalteplans in Gestalt des erstinstanzlich vorgelegten Vorläufigen Gesamtkonzepts und der zwischenzeitlich dazu vorgebrachten Ergänzungen den oben dargestellten Anforderungen des Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2008/50/EG in einer Weise Genüge getan werden wird, dass die vom Kläger unter Berücksichtigung von Verkehrsverboten begehrte weitere Fortschreibung des für die Beigeladenen zu
  7. geltenden Luftreinhalteplans in dem oben dargestellten Sinn obsolet geworden ist. Die Prognose der Minderungseffekte, die durch diese Maßnahmen erreichbar sein sollen, ist vielmehr in großen Teilen nicht

vollziehbar und vermag deshalb insgesamt nicht zu überzeugen. Die dabei vorzunehmende gerichtliche Überprüfung der hier angestellten Prognose hat zur Überzeugung des erkennenden Senats den Grundsätzen zu folgen, die für die Überprüfung fachplanerischer Prognosen gelten. Sie erstreckt sich mithin darauf, ob die Prognose auf der Grundlage fachwissenschaftlicher Maßstäbe methodengerecht erstellt wurde oder ob sie fehlerhaft ist, weil sie hiervon abweicht oder auf willkürlichen Annahmen oder offensichtlichen Unrichtigkeiten beruht, in sich widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht

vollziehbar ist (zuletzt dazu Hess. VGH, Schluss-Urteil vom 30.05.2015 - 9 C 1507/12.T -, juris Rn. 146 ; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.07.2019, a.a.O., juris Rn. 170) . Dafür, dass wegen der unionsrechtlichen Ergebnisverpflichtung ein erweiterter Prüfungsmaßstab wie beim Schutz von FFH-Gebieten anzuwenden und ein worst-case- Szenario anzusetzen wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.03.2019 - 10 S 1977/18 -, juris Rn. 44), sieht der erkennende Senat schon wegen der fehlenden Vergleichbarkeit keine rechtliche Grundlage. Die aus der FFH-Richtlinie folgende Pflicht, Genehmigungen schon dann zu versagen, wenn Unsicherheit darüber besteht, ob ein Projekt zu Beeinträchtigungen der für das Gebiet festgelegten Erhaltungsziele führen kann, geht gegenüber der Luftreinhalteplanung von einer anderen rechtlichen Situation aus, da die Prognosen über den voraussichtlichen Erfolg von geplanten Maßnahmen zur Luftreinhaltung der Beseitigung schon gegebener Beeinträchtigungen dienen sollen, und nicht der Vermeidung zusätzlicher Beeinträchtigungen. Der erkennende Senat vermag die dort geäußerte Überlegung, dass der unionsrechtlich determinierten Ergebnisverpflichtung bei Luftreinhalteplänen schärfere Anforderungen zu entnehmen sein könnten, als dies typischerweise

deutschem Recht im Bereich der Planung der Fall sei, aber auch deshalb nicht zu teilen, weil den Mitgliedstaaten bei der Festlegung von Einzelmaßnahmen der Luftreinhaltung auch unionsrechtlich ein planerischer Ermessensspielraum eingeräumt wird. Das vom VGH Baden-Württemberg für seine Überlegungen als ausschlaggebend erachtete Maß an Ungewissheiten ist außerdem jeder planerischen Prognose immanent. Ob dabei ein worst-case-Szenario zugrunde zu legen ist, ist deshalb als Frage des jeweiligen Einzelfalles insbesondere anhand der Art der zu beachtenden Belange zu klären und hängt zum anderen maßgeblich von der ermittelbaren Datengrundlage ab. Deshalb ist auch hier den für die Überprüfung fachplanerischer Prognosen geltenden Grundsätzen zu folgen und es sind die sich daraus ergebenden Anforderungen einzuhalten, wie im Übrigen auch der VGH Baden-Württemberg seiner vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung zugrunde gelegt hat (Urteil vom 18.03.2019 - 10 S 1977/18 -, juris Rn. 44). Vorliegend kann diese Frage aber auch hier dahingestellt bleiben. Denn die dem Entwurf für die 2. Fortschreibung des Luftreinhalteplans zugrunde gelegte Prognose erweist sich auch unter Beachtung der oben dargestellten Grundsätze als in großen Teilen nicht

vollziehbar und damit fehlerhaft, weil es an einer Darstellung der Ermittlungen und Berechnungen, die den darin dargestellten Ergebnissen zugrunde gelegt wurden, ebenso fehlt wie an der Darstellung der Berechnungen für die Minderungseffekte und insbesondere deren Auswirkung auf die einzelnen Strecken oder Gebiete mit Grenzwertüberschreitungen. Dem vorgelegten Vorläufigen Gesamtkonzept zufolge sollen die einzelnen Maßnahmen eines geplanten umweltorientierten Verkehrsmanagements (mit durchschnittlich 0,9 µg/m 3 NO2), der (mittlerweile von der Stadtverordnetenversammlung der Beigeladenen zu 1. beschlossenen) Erneuerung der Busflotte incl. Teilelektrifizierung der Flotte (mit durchschnittlich 0,3 µg/m 3 ), der gleichfalls zwischenzeitlich beschlossenen Förderung des öffentlichen Personennah- und des Radverkehrs (mit durchschnittlich 0,3 µg/m 3 ), des Ausbaus der Elektromobilität (mit durchschnittlich 0,3 µg/m 3 ), der Vergünstigung für Jobtickets (mit durchschnittlich 0,05 µg/m 3 ) und des Software-Updates bei Diesel-Pkw der Abgasstufen Euro-5 und Euro-6 (mit durchschnittlich 0,7 µg/m 3 ) insgesamt eine durchschnittliche Minderung der Belastung in Höhe von 2,55 µg/m 3 ergeben. Weder aus diesen pauschalierten Angaben noch an anderer Stelle lässt sich jedoch hinreichend verlässlich entnehmen, dass und in welchem Umfang damit die durch Messungen oder durch die vorgenommene Ausbreitungsberechnung ermittelte, den Grenzwert teilweise erheblich überschreitende Belastung an einzelnen Strecken oder in (Teil-) Gebieten im Stadtgebiet von Frankfurt

deren Umsetzung vermindert werden kann. Für die noch zahlreichen Strecken mit einer Belastung über 43 µg/m 3 wird eine schnellstmöglich zu erreichende Einhaltung des Grenzwerts weder daraus noch sonst erkennbar. Der Beklagte hat dem Vorläufigen Gesamtkonzept zur Ermittlung und Berechnung der darin vorgesehenen Maßnahmen, die zur flächendeckenden Unterschreitung des Grenzwerts in Frankfurt am Main führen sollen, zwar eine anhand des Screeningprogramms IMMIS durchgeführte Berechnung (Maßnahmenliste / Wirksamkeitsanalyse, Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 20.04.2017, Bl. III/0428 ff. GA) zugrunde gelegt, die allerdings noch auf den zum damaligen Zeitpunkt geltenden Vorgaben des Handbuchs der Emissionsfaktoren für den Straßenverkehr (HBEFA) 3.2 beruht und deshalb noch nicht die Erkenntnisse zu den im realen Straßenverkehr

den europäischen Abgasgrenzwerten auftretenden Stickoxidemissionen enthält. Deshalb sind die Emissionsfaktoren für Euro-6-Diesel-Pkw aber

den vom Beklagten selbst getroffenen und hier vorgebrachten Feststellungen aufgrund der damals nur in geringer Zahl vorhandenen Fahrzeuge zu niedrig angesetzt worden (Maßnahmenliste / Wirksamkeitsanalyse, Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 20.04.2017, Bl. III/0430 ff. GA). Zudem lagen zum Zeitpunkt der Erstellung der Wirksamkeitsanalyse, die dem erstinstanzlich vorgelegten Vorläufigen Gesamtkonzept zugrunde gelegt wurde, die im Jahr 2015 erhobenen Verkehrsmengen für Hessen noch nicht vor, mithin existierte noch keine Fortschreibung des hessischen Verkehrskatasters und der Prognose wurden infolge dessen als weitere Berechnungsgrundlage im Wesentlichen nur die Zahlen des hessischen Verkehrskatasters 2010 zugrunde gelegt (Maßnahmenliste / Wirksamkeitsanalyse S. 1, Bl. III/0433 GA). Zwar waren in einzelnen Fällen aktuelle Zählungen für Frankfurt am Main durchgeführt und

Angaben des Beklagten auch verwertet worden. Die - erst

Aufforderung des erkennenden Senats im Berufungsverfahren - auch vorgelegten Zählungen (Anlage B 34 zum Schriftsatz des Beklagten-Bevollmächtigten vom 27.11.2019, Anlage zur E-Mail der Beigeladenen zu 1. vom 28.02.2014 [Bl. 156 der Behördenakte - BA -] an den Beklagten, Bl. XVII/02640 ff. GA) sowie das vom Beklagten beauftragte und gleichfalls dem vorläufigen Gesamtkonzept zugrunde gelegte Gutachten vom Januar 2017 über die „Ausbreitungsberechnungen zur flächendeckenden Ermittlung der Luftqualität in Hessen als Grundlage der Luftreinhalteplanung“ werden aus den oben dargestellten Gründen vom Beklagten selbst jedoch als überholt bezeichnet. Aber auch auf diesen Grundlagen kann bei einer Verwirklichung aller bisher vorgesehenen Maßnahmen

dem Vorbringen des Beklagten im Jahr 2020 die Zahl der Überschreitungsstrecken nur auf 42 reduziert werden, und auch im Jahr 2021 werden noch 20 Streckenabschnitte mit einer über 40 µg/m 3 hinausgehenden Belastung vorhanden sein (s. Tabellen Anlagen B 1 und B 2 zum Schriftsatz vom 23.11.2018, Bl. VI/0911 f. und Bl. VI/0914 f. GA). Selbst diese Prognose sehen die Berufungsführer allerdings in ihrem Vorbringen schon deshalb deutlichen Zweifeln ausgesetzt, weil in dem im September 2019 erschienenen neuen Handbuch für Emissionsfaktoren im Straßenverkehr nunmehr auch für Dieselfahrzeuge der Schadstoffklassen Euro 6a/b/c deutlich höhere Emissionswerte zugrunde gelegt werden müssen.

der neuen Version betragen diese durchschnittlich 950 bzw. 614 mg NOx/km gegenüber zuvor 906 bzw. 507 mg NOx/km, jeweils im Realbetrieb mit betriebswarmem Motor gemessen. Demgegenüber lagen die für den bisher zugrunde gelegten Labormesszyklus berücksichtigten Grenzwerte bei 180 bzw. 80 mg NOx/km (Pressemitteilung des Umwelt Bundesamtes - UBA - vom 11.09.2019 „Reale Stickoxid- Emissionen von Diesel-Pkw

wie vor zu hoch“, Anlage B 28 zum Schriftsatz d. Bekl. vom 25.09.2019, Bl. XV/02298 GA). Aufgrund dieser erheblichen Abweichungen ist den Angaben des Beklagten zufolge in den dem Vorläufigen Gesamtkonzept zugrunde gelegten Berechnungen von wesentlich zu optimistischen Werten ausgegangen worden, und schon daraus ergeben sich erhebliche Zweifel an der Höhe der tatsächlichen Belastungen und damit an der

vollziehbarkeit der bisherigen Prognose über die Erreichbarkeit der Einhaltung des maßgeblichen Grenzwertes in dem von den Berufungsführern angegebenen Zeitraum. Weitere Zweifel an dieser Prognose ergeben sich daraus, dass dem kein konkretes Konzept für einzelne Strecken oder festgelegte Gebiete mit grenzwertüberschreitenden Strecken zugrunde gelegt wurde. Dies scheiterte dem Vorbringen des Beklagten zufolge bisher daran, dass die Beigeladene zu 1. -

ihren Angaben - auch zum Entscheidungszeitpunkt nicht über das erforderliche aktuelle Verkehrsmodell verfügte, das als Grundlage für die Ermittlung von verkehrlichen Auswirkungen konkreter Maßnahmen dienen könnte. Die Beigeladene zu

  1. geht deshalb selbst davon aus, dass sich die Wirkungen der bisher beschlossenen Maßnahmen etwa für das Jahr 2020 deshalb noch gar nicht hinreichend verlässlich berechnen lassen, wie sie gegenüber dem Beklagten angegeben hat (Schreiben der Beigeladenen zu
  2. vom 04.09.2019, Anlage B 31 zum Schriftsatz vom 31.10.2019, Bl. XVII/02572 GA). Deshalb kann auch der Einwand des Beklagten zu einer noch ausstehenden Ergänzung durch weitere geplante Maßnahmen wie das noch zu erwartende Software-Update von weiteren Diesel-Pkw, Hardware-

rüstungen für Dieselfahrzeuge in unterschiedlichen Größenordnungen und Anteilen sowie die

rüstung der Busse nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Denn auch in diesem Fall rechnet er

eigenen Angaben noch mit Überschreitungen des Grenzwerts an verschiedenen Strecken. Selbst bei einer - insoweit unterstellten -

rüstung von 80% der Diesel-Pkw Euro-5 und Euro-6 im Jahr 2020 sowie 95% der Euro-6 und Euro-5-Diesel-Pkw würde sich demzufolge erst im Jahr 2021 die Zahl der Überschreitungsstrecken von 48 auf 42 reduzieren, wobei der höchste Wert 48 µg/m 3 betragen (Bleichstr. 2) und an 20 Strecken bei 41 und 42 µg/m 3 liegen würde. Damit würde der Zeitraum der Grenzwertüberschreitung aber noch weitere Jahre andauern, und schließlich haben der Beklagte und die Beigeladene zu 1. zuletzt (mit Schriftsätzen vom 31.10.2019 und vom 06.11.2019, Bl. XVII/02570 und 02607 GA) selbst vorgebracht, dass sie die Entwicklung für 2020 nicht genau prognostizieren können und aus diesem Grund kleinräumige zonale oder streckenbezogene Verkehrsverbote in die auf Basis des Emissionshandbuchs 4.1 erneut anzustellende Prognose einbeziehen wollen. Die Prognose zu den Minderungseffekten durch Hardware-

rüstungen ist zur Überzeugung des erkennenden Senats aber auch unter Berücksichtigung dieser Grundlagen nicht

vollziehbar begründet und vermag deshalb das Vorbringen der Berufungsführer nicht zu stützen. Die

vollziehbarkeit dieser Prognose leidet vor allem daran, dass es sich auch dabei um eine Abschätzung mit erheblichem Unsicherheitspotenzial handelt, wie der Beklagte an anderer Stelle selbst mit dem Vorbringen einräumt, dass ohne das neu erschienene Emissionshandbuch eine belastbare Berechnung von Minderungseffekten nicht möglich sei. Zu deren Wirksamkeit hatte der Beklagte schon in seinem in der mündlichen Verhandlung erster Instanz vorgelegten Entwurf prognostiziert, dass angesichts der seit 2018 ausstehenden Klärung der diesbezüglichen rechtlichen, finanziellen und technischen Fragen

derzeitigem Kenntnisstand konkrete Aussagen zur erzielbaren Minderungswirkung schwierig seien. Zwar könne die emissionsseitige Minderungswirkung eines einzelnen Fahrzeuges anhand der zuvor erwähnten ADAC-Studie mit 70% angesetzt werden, derzeit sei aber keine klare Aussage dazu möglich, für wie viele Diesel-Fahrzeuge eine HardwareNachrüstung insgesamt tatsächlich in Frage komme, da dies zurzeit noch von verschiedenen Seiten geprüft werde. Daran hat sich mit dem Vorbringen in diesem Verfahren nichts Entscheidendes geändert, insbesondere hat auch die Beigeladene zu 2., der die Zertifizierung und Zulassung der

rüstsysteme obliegt, keinerlei weitergehenden Informationen dazu vorgetragen. Grundlage der durch den Beklagten vorgenommenen Berechnung bilden demnach weiterhin eine unter dem

  1. Januar 2018 erarbeitete Studie der Beigeladenen zu
  2. (Anlage B 6 zum Schriftsatz des Beklagten-Bevollmächtigten vom 23.11.2018, Bl. VI/0952 ff. GA) sowie ein Gutachten des ADAC (Anlage B 6a zu dem vorgenannten Schriftsatz, Bl. VII/0966 GA), die jeweils zu dem Ergebnis einer Minderung der NOx-Emissionen um etwa 70% bei einem innerstädtischen Fahrprofil kommen. Zu Art und Umfang einer Hardware-

rüstung liegt bisher nur eine Entschließung des Bundesrats vom 19. Oktober 2018 vor (BR-Drs. 448/18, Anlage B 7 zum vorgenannten Schriftsatz, Bl. VIII/01061 GA), und hinsichtlich der zwischenzeitlich genehmigten ersten

rüstsysteme war zudem lange Zeit unklar, ob und inwieweit diese eingebaut werden können (Pressemittteilung des UBA vom 11.09.2019, Bl. XV/02299 GA). Demgegenüber sollen die dem zugrundeliegenden Messungen des Umweltbundesamtes - UBA - (Anlage BB 8 zum Schriftsatz des Klägers vom 22.10.2019, DUH-Fachgespräch „Luftreinhaltung“ - UBAS-Messprogramm - vom 23.09.2019, Bl. XVI/02522 GA) einem Hinweis des Klägers zufolge ergeben haben, dass im WLTC-Prüfzyklus „low“ (entsprechend Geschwindigkeiten von maximal 50 km/h wie im innerstädtischen Verkehr) die geringsten Reduktionen und teilweise sogar drastische Erhöhungen des NOx-Ausstoßes feststellbar waren. Der auf eine gutachtliche Stellungnahme des IVU (Wirkung von Umrüstmaßnahmen bei Dieselfahrzeugen auf die Luftqualität hinsichtlich der Stickoxidkonzentration in Berlin und München, Anlage B 4 zum Schriftsatz vom 23.11.2018, Bl. VI/0921 GA) gestützte Einwand des Beklagten, die dort für München bzw. Berlin ermittelte Emissionsminderung von 30% und die bei einem Software-Update von 80% für München ermittelte Minderung der NO2- Belastung in Höhe von 3,5 µg/m 3 sowie in Berlin von 1 µg/m 3 seien auf Frankfurt am Main übertragbar, ist schon deshalb nicht

vollziehbar. Damit kann die für Frankfurt am Main vorgenommene Abschätzung des Beklagten für die Jahre 2020 und 2021 aber auch wegen der fehlenden Substantiierung zur Vergleichbarkeit der jeweils zugrundeliegenden tatsächlichen Gegebenheiten nicht bestätigt werden. Weitere Unsicherheiten bestehen schließlich auch hinsichtlich der vom Beklagten zugrunde gelegten Beteiligungsquote an Software-Updates von 75% bzw. 80% (Schriftsatz des Beklagten vom 25.07.2019, Bl. XIII/01941 GA). Daran vermag auch das Vorbringen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung dazu, dass VW und Daimler einschließlich ihrer Untermarken sowie BMW und Volvo nunmehr

rüstsysteme anbieten und VW sowie Daimler auch die Übernahme der dafür erforderlichen Kosten bis zu einer Höhe von 3.000 € garantieren sollen, nichts Wesentliches zu ändern. Bis auf den mündlich gegebenen Hinweis auf einschlägige Internetseiten wurde dies von keinem der Beteiligten näher substantiiert, die Berechnung der Minderungseffekte durch den Beklagten lässt sich deshalb damit weder stützen noch in Frage stellen. Wie viele Fahrzeuge von dieser

rüstgarantie betroffen sind, lässt sich daraus nicht erkennen, und deshalb kann angesichts des weiter zunehmenden Alters der betroffenen Fahrzeuge, des damit einhergehenden Wertverlusts und der für eine

rüstung zu veranschlagenden Kosten (bisher in Höhe von 1.400 bis 3.300 € pro Fahrzeug), deren Übernahme durch die Hersteller

wie vor ungewiss ist, jedenfalls eine zügig erfolgende Umsetzung nicht hinreichend sicher erwartet werden. Auch die Beigeladene zu 2. hat auf

frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung nichts vorgetragen, was zu einer anderen Bewertung führen könnte. Ähnlich verhält es sich mit dem prognostizierten Wirkungsgrad der ferner angeführten weiteren Fördermaßnahmen des Bundes wie u.a. Angeboten zu Umtausch oder

rüstung an betroffene Diesel-Fahrzeughalter, die aus den oben dargestellten Gründen gleichfalls keine belastbare Grundlage für die Prognose von Minderungseffekten bieten. Es kann deshalb auch offenbleiben, ob im Bereich der Software-Updates aktuell nur eine Umrüstungsquote von 50% (so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.03.2019 - 10 S 1977/18 -, juris Rn. 61) oder doch von 80% (Pressemitteilung des Umweltbundesamtes - UBA - vom 11.09.2019, Anlage B 28 zum Schriftsatz des Beklagtenbevollmächtigten vom 25.09.2019, Bl. XV/02298 GA) zugrunde gelegt werden kann. Denn selbst

den mit einer Umrüstungsquote von 80% durchgeführten Berechnungen des Beklagten soll dies nur zu einer Reduzierung um allenfalls sechs Überschreitungsstrecken von 48 auf noch 42 im Jahr 2020 führen können. Für die Entscheidung unerheblich ist aus diesen Gründen auch das auf ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf (vom 31.07.2019 - 7 O 166/18 -, juris) gestützte Vorbringen des Klägers, die Installation eines Thermofensters mit einer dahingehenden Programmierung der Abgasreinigung, dass sie nur bei Außentemperaturen von 10° Celsius bis 32° Celsius einsetzt und unter- oder oberhalb dieses Temperaturbereichs ausgeschaltet ist, sei als unzulässig eingestuft worden. Gleiches gilt für den dagegen erhobenen Einwand des Beklagten, die Frage, wann eine Abschalteinrichtung „notwendig“ sei, um den Motor vor Beschädigungen oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten (LG Frankenthal, Beschluss vom 02.09.2019 - 2 O 13/19), sei vom Landgericht Frankenthal dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt worden und deshalb noch offen, außerdem habe das Kraftfahrt-Bundesamt die vom Hersteller verwendete Technik in beiden Fällen nicht beanstandet (Schriftsatz vom 25.09.2019, Bl. XV/02286 GA) und diese könne deshalb weiter den Berechnungen zugrunde gelegt werden. Denn auch wenn diese Effekte zugrunde gelegt werden, wird eine Grenzwertunterschreitung nicht an allen Strecken erreicht, wie der Beklagte selbst einräumt. Auf den konkreten Wirkungsgrad der Software-Updates kommt es deshalb hier nicht entscheidungserheblich an, und aus diesen Gründen kann auch dahinstehen, ob der Kläger zu Recht rügt, dass die Annahme einer Minderung in Höhe von 27,5% wegen der Unsicherheiten hinsichtlich der tatsächlichen Minderungswirkung keine hinreichend sichere und konservative Prognose in Bezug auf die Minderungseffekte durch Software-Updates darstelle (Schriftsatz vom 15.05.2019, Bl. XII/01764 GA). Der Senat ist aus diesen Gründen auch nicht gehalten, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Ebenso verhält es sich mit den für 2020 erwarteten Minderungseffekten durch die Erneuerung bzw. Umrüstung der Busflotte. Diese Prognose ist schon deshalb nicht

vollziehbar, weil der größte Teil dieser Maßnahme erst im Lauf des Jahres 2020 erfolgen können wird (Anlage B 31 zum Schriftsatz des Beklagten vom 31.10.2019, Bl. XVII/02575 GA). Die Berufungskläger tragen an anderer Stelle zudem vor, dass die Umsetzung u.a. wegen vertraglicher Bindungen und der erforderlichen europaweiten Ausschreibungen nicht ohne weiteres und nicht unverzüglich erfolgen könne. Gleiches gilt für die dazu vom Beklagten vorgelegten Förderrichtlinien (Anlagen 10 bis 13 zum Schriftsatz des Beklagtenbevollmächtigten vom 15.03.2019, Bl. X/01390 ff. GA) in Bezug auf Busse, Nutz- und Lieferfahrzeuge (Anlage B 14 zu dem vorgenannten Schriftsatz, Bl. X/01467 GA). Diese lassen für die Busflotte der Beigeladenen zu 1. schon deshalb keinen hinreichend sicheren Rückschluss auf einen insgesamt erheblichen Minderungseffekt zu, weil es

deren Vorbringen in der mündlichen Verhandlung an der Erfüllung der Fördervoraussetzung eines weiteren, mindestens vierjährigen Betriebs angesichts der auslaufenden Verträge gerade fehlt. Diese Unsicherheiten für die Berechnung der Minderungseffekte werden letztlich vom Beklagten selbst vorgebracht (Vorläufiges Gesamtkonzept S. 8, Bl. IV/0638R GA) und von den Berufungsführern deshalb gegen die erstinstanzliche Verpflichtung zur Anordnung von

rüstungen bei der Busflotte mit der Begründung eingewandt, dass damit die schnellstmögliche Grenzwerterreichung nicht zu erwarten sei. Die für den Entwurf der 2. Fortschreibung des Luftreinhalteplans angestellte Prognose einer Emissionsminderung um 1,2 p/m 3 bzw. von - unter Einbeziehung der Strecken ohne Busverkehr - 0,3 p/m 3 (Vorläufiges Gesamtkonzept S. 11 f., Bl. IV/0640 f. GA) ist schon aus diesem Grund nicht

vollziehbar. Es ist aber auch nicht erkennbar, ob, wo und in welcher Höhe sich die Minderung der Belastung durch die

- oder Umrüstung der Busflotte auswirken wird. Der Beklagte verweist selbst darauf, dass nur etwa 9% des ÖPNV mit Bussen bedient wird, relevante Minderungseffekte dürften deshalb nur dort auftreten, wo Buslinien verkehren und wo Strecken oder Streckenabschnitte - wie etwa ein Busbahnhof - wesentlich oder ausschließlich durch Emissionen der Busse belastet sind. Eine auf dadurch geprägte Straßenabschnitte bezogene Berechnung der Minderungseffekte einzelner oder miteinander kombinierter Maßnahmen haben Beklagter und Beigeladene zu 1. aber auch auf die diesbezüglichen gerichtlichen Aufklärungsverfügungen (vom 01.10.2019 - Bl. XVI/02477 GA; vom 18.10.2019 - Bl. XVI/02499 GA und vom 31.10.2019, Bl. XVI/02565 GA) hin nicht vorgelegt. Der Beklagte bringt zwar vor, es sei für jeden von einer Grenzwertüberschreitung betroffenen Straßenabschnitt zwar die Wirksamkeit jeder einzelnen Maßnahme gegenüber dem Prognosenullfall berechnet worden, weil es sich um sehr viele Straßenabschnitte handelte habe man dann aber aus der Wirksamkeit jeder einzelnen Maßnahme in einem Straßenabschnitt einen Mittelwert gebildet. Aus der im Vorläufigen Gesamtkonzept angegebenen und entsprechend erläuterten maximalen und minimalen Wirksamkeit der Maßnahme (Schriftsatz vom 25.07.2019, Bl. XIII/01935 GA) lässt sich ein Bezug zu bestimmten Strecken aber auch dann nicht herstellen, wenn berücksichtigt wird, dass die starke Differenz zwischen der maximalen und der minimalen Minderungswirkung auf den teilweise sehr unterschiedlich hohen Busanteilen auf den verschiedenen Straßenzügen beruht, weil auf einigen Straßenzügen überhaupt keine Linienbusse verkehren. Denn einzig für die Adolf-Häuser-Straße ist konkret eine Minderung von 17,6% errechnet worden (Vorläufiges Gesamtkonzept S. 26, Bl. IV/0647R GA). Den daraus gezogenen Schluss, bei einer vollständigen Umrüstung der Busflotte auf emissionsfreie Antriebe werde der Grenzwert im Prognosenullfall anstelle von 59 Strecken mit NO2-Grenzwertüberschreitungen nur noch auf 47 Straßenzügen überschritten, vermag der erkennende Senat auch vor diesem Hintergrund allerdings nicht

zuvollziehen. Dazu führt auch nicht der vorgelegte Gesamtlinienplan mit sämtlichen Bus-, Straßen- und U-Bahnlinien in Frankfurt (Anlage B 30 zum Schriftsatz des Beklagten vom 28.10.2019, Bl. XVI/02564 GA), den der Beklagte anstelle des Plans (entsprechend Abb. 5 Seite 18 des Vorläufigen Gesamtkonzepts für den Luftreinhalteplan Ballungsraum Rhein-Main,

  1. Fortschreibung, Teilplan Frankfurt am Main) vorgelegt hat, der - in lesbarer Größe und in einer Darstellung, aus der die Betroffenheit der Strecken mit Grenzwertüberschreitungen durch Busverkehr oder Busbahnhöfe erkennbar wird - mit gerichtlicher Verfügung vom
  2. Oktober 2019 angefordert worden war (Bl. XVI/02499 GA). Schließlich legt der Beklagte zwar zugrunde, dass sich die Verbesserung des Emissionsstandards der Busflotte nicht auf allen Straßenabschnitten auswirkt, weil der Busanteil in den einzelnen Straßen unterschiedlich hoch ist, substantiiert dies jedoch nicht näher. Allein die in dem Vorläufigen Gesamtkonzept dargestellte, gemittelte Wirksamkeit dieser Maßnahme zwischen 0% und max. 2,5% stellt jedenfalls keine

vollziehbare Prognose für einzelne Straßen oder deren Abschnitte dar. Auch für die vom Beklagten vorgesehenen weiteren Maßnahmen wie die Optimierung des Park&Ride-Verkehrs, die Einrichtung besonderer Busspuren anstelle des Individualverkehrs und von Pförtnerampeln fehlt es aus den oben dargestellten Gründen an einer hinreichend substantiierten Darlegung einer dadurch zu bewirkenden Minderung von Stickstoffdioxid- Emissionen und mithin an der

vollziehbarkeit der Prognose über deren Geeignetheit zur Reduzierung der Grenzwertüberschreitung und der Dauer des dafür erforderlichen Zeitraums. Abgesehen davon, dass es auch dazu

dem Vorbringen des Beklagten noch an den vorgesehenen vertiefenden Verkehrsuntersuchungen fehlt, wird an anderer Stelle vom Beklagten selbst sogar darauf hingewiesen, dass diese zum großen Teil - bspw. als Digitalisiertes umweltorientiertes Verkehrsmanagement - schon im Luftreinhalteplan 2011 enthaltenen Maßnahmen (Vorläufiges Gesamtkonzept S. 9 f., Bl. IV/0639R GA) allein nicht geeignet seien, wesentlich zur Minderung beitragen zu können. Für die Minderungseffekte von Pförtnerampeln fehlt es nicht nur an

vollziehbaren und damit belastbaren Berechnungen, sondern die Berufungsführer weisen selbst auf die damit einhergehende Gefahr von Stauungen hin, weil es an einer genügenden Kapazität bei dem ÖPNV fehle, dessen Ausbau gleichfalls erst für 2020 vorgesehen ist (Anlage B 31 zum Schriftsatz des Beklagten vom 31.10.2019, Bl. XVII/02579 GA). In Bezug auf Park & Ride-Angebote tragen die Beigeladene zu

  1. und der Beklagte zudem vor, dass ein wesentliches Hemmnis dabei die Flächenverfügbarkeit sei, und verschiedene Park & Ride Standorte nicht hätten realisiert werden können, weil z.B. die prognostizierte Verkehrskapazität der geplanten Verkehrsanlagen überschritten werden könnte oder forst- und naturschutzrechtliche Einschränkungen gegeben seien (Schriftsatz der Beigeladenen zu
  2. vom 18.04.2019, Bl. XI/01595 GA; Schriftsatz des Bevollmächtigten des Beklagten vom 15.03.2019, Bl. IX/01354 GA). Ebenso verhält es sich mit dem geplanten Ausbau von Radwegen, die bspw. in den Straßen Börneplatz - Konstablerwache - Friedberger Tor - Friedberger Platz, Auf dem Mühlberg - Breslauer Straße sowie Baseler Platz - Platz der Republik (in nördlicher Richtung, teilweise) und Schöne Aussicht (Mainufer) zu Lasten von Fahrspuren oder in den Bereichen Anlagenring - Ostbahnhof, Baseler Platz - Platz der Republik (teilweise) zu Lasten von Stellplätzen errichtet werden sollen. Auch dafür konnten die Minderungseffekte noch nicht hinreichend verlässlich berechnet werden, deren Umsetzung wird zudem im Wesentlichen erst im Jahr 2020 erfolgen können und soll erst danach evaluiert werden (Anlage B 31 zum Schriftsatz des Beklagten vom 31.10.2019, Bl. XVII/02577 f. GA). Wie und in welcher Größenordnung diese Maßnahmen zu der für eine Minderung der NO2-Belastung erforderlichen Reduzierung des Verkehrs führen sollen, kann der erkennende Senat aus dem bisherigen Vorbringen schon deshalb nicht hinreichend verlässlich entnehmen. Der erkennende Senat vermag aus den oben dargestellten Gründen auch weder die für die Maßnahmen des umweltorientierten Verkehrsmanagements - ÖPNV - (Vorläufiges Gesamtkonzept S. 9 ff., Bl. IV/0639 GA) prognostizierte Minderung mit der Folge der Grenzwerteinhaltung um 2 auf allenfalls 57 von 59 Streckenabschnitten (Vorläufiges Gesamtkonzept S. 13, Bl. IV/0641 GA), noch die für die übrigen Maßnahmen (Erneuerung der Busflotte inkl. Teilelektrifizierung der Flotte, Förderung des Öffentlichen Personennah- und des Radverkehrs, Ausbau Elektromobilität, Vergünstigung Jobticket und SoftwareUpdate bei Diesel-Pkw der Abgasstufen Euro-5 und Euro-6) erwartete Minderung der Überschreitungsstrecken auf 54 gegenüber 59 Strecken (Vorläufiges Gesamtkonzept S. 16 und Karte S. 18, Bl. IV/0642R und 0643R GA)

zuvollziehen. Gleiches gilt für die Minderungseffekte, die durch den Ausbau der Elektromobilität erwartet werden. Weder ist die hierfür verwendete Datengrundlage erkennbar noch ist sonst

vollziehbar, wie die Minderungseffekte berechnet wurden. Der Kläger wendet deshalb zu Recht ein, dass es an belegbaren Tatsachen für die dargestellten Annahmen fehle (Schriftsatz vom 22.10.2019, Bl. XVI/02520 GA) und weder erkennbar sei, inwieweit mit Verbrennungsmotor ausgestattete Hybrid-Plug-In-Fahrzeuge als emissionsfrei in die Prognose einbezogen wurden, noch ob die insoweit bisher festgestellten Differenzen zwischen Realverbrauch und Verbrauch

Herstellerangaben berücksichtigt wurden.

alledem kommt es darauf, ob der Beklagte außerdem die Wechselbeziehungen zwischen den einzelnen Maßnahmen unberücksichtigt gelassen und damit eine methodisch fehlerhafte Aufsummierung der in dem vorläufigen Gesamtkonzept dargelegten Minderungspotenziale vorgenommen hat, wie der Kläger rügt (Schriftsatz vom 15.05.2019, Bl. XII/01760 GA), schon nicht mehr in entscheidungserheblicher Weise an. Auch insoweit war deshalb eine weitere Sachverhaltsaufklärung entbehrlich. 2.3.2. Da

alledem auch bei Umsetzung der Maßnahmen, die

dem Vorläufigen Gesamtkonzept für eine weitere Fortschreibung des für Frankfurt am Main geltenden Luftreinhalteplans vorgesehen sind, über das Jahr 2020 hinaus und teilweise noch bis zum Jahr 2025 Grenzwertüberschreitungen im Stadtgebiet von Frankfurt zu erwarten sind, wird damit entgegen der Ansicht des Beklagten auch dem Zügigkeitsgebot nicht Rechnung getragen. Für die Beantwortung der Frage, welcher Zeitraum noch für weiter andauernde Überschreitungen des geltenden Grenzwerts in Betracht kommen kann, kommt es maßgeblich darauf an, dass die Immissionsgrenzwerte für Stickstoffdioxid gemäß Art. 13 Abs. 1 i. V. m. Anhang XI Abschnitt B der Richtlinie 2008/50/EG schon seit dem

  1. Januar 2010 einzuhalten sind, wie der Kläger zu Recht vorbringt. Denn der vom
  2. Januar 2000 bis zum
  3. Januar 2010 geltende zehnjährige Übergangszeitraum, in dem zunächst noch ein um die Toleranzmarge von 50% erhöhter Grenzwert in Höhe von 60 µg/m 3 hingenommen wurde, der jährlich stufenweise um 2 µg/m 3 auf den jetzt geltenden Wert von 40 µg/m 3 reduziert wurde, ist seitdem abgelaufen. Selbst eine für den Ballungsraum Rhein-Main von der Bundesrepublik Deutschland beantragte Fristverlängerung hätte den Zeitraum von fünf Jahren und damit das Jahr 2015 nicht überschreiten können (Art. 22 Abs. 1 RL 2008/50/EG). Zwar wenden die Berufungsführer zutreffend ein, dass weder

nationalem Recht noch

Unionsrecht die zu ergreifenden Maßnahmen auf einen Schlag zur Zielerreichung führen müssen. Auch dem so ausgelegten Zügigkeitsgebot genügen die hier bislang vorgesehenen Maßnahmen angesichts des bisherigen und des noch zu erwartenden Überschreitungszeitraums jedoch nicht, da der Beklagte selbst auf der Grundlage der bisher angestellten Prognose in den nächsten Jahren und an einzelnen Streckenabschnitten auch noch im Jahr 2025 Überschreitungen des Grenzwertes von 40 µg/m 3 erwartet. Daran, dass es im Jahr 2025 bei einzelnen Strecken mit geringfügigen Grenzwertüberschreitungen bleiben wird, ergeben sich erhebliche Zweifel allerdings schon aus der - oben dargestellten - mangelnden

vollziehbarkeit dieser Prognose sowie zusätzlich daraus, dass ein auf der Grundlage des oben dargestellten Entwurfs erstelltes Maßnahmenkonzept vor Mitte 2020 kaum zu erwarten sein dürfte. Denn da noch das Verfahren zur Erstellung des Luftreinhalteplans selbst durchzuführen ist, kann mit einem Inkrafttreten der

  1. Fortschreibung kaum vor Ende des Jahres 2020 gerechnet werden, und für die Umsetzung der in die
  2. Fortschreibung dann aufgenommenen Maßnahmen ist noch ein weiterer Zeitraum anzusetzen. Eine wesentliche Minderung der Überschreitung der Grenzwerte in dem prognostizierten Umfang kann schon deshalb im Jahr 2020 nicht mehr erreicht werden, und auch die übrigen prognostizierten Zeitpunkte für eine weitere Minderung der Grenzwertüberschreitungen dürften sich in Abhängigkeit davon weiter verschieben und über das Jahr 2025 noch hinausreichen. Mit einer seitdem insoweit maßgeblichen Jahr 2010 im Jahr 2020 schon zehn Jahre, im Prognosejahr 2025 fünfzehn Jahre und unter Berücksichtigung des zehnjährigen Übergangszeitraums sogar 25 Jahre andauernden Überschreitung der Grenzwerte an den dann verbliebenen Strecken wird dem Zügigkeitsgebot aus Art. 23 der Richtlinie 2008/50/EG zur Überzeugung des Senats aber nicht genügt. Entgegen der Ansicht der Berufungsführer ergibt sich aus dem von ihnen dazu angeführten Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 22.02.2018 - C-336/16 -, juris) kein anderes Ergebnis. Dieser Entscheidung kann zwar entnommen werden, dass bei Vorliegen entsprechender Gründe eine Einhaltung des Grenzwerts zwischen 2020 und 2024 möglich und dieser Zeitraum dann auch nicht zu beanstanden sei. Demnach kann die Anpassung von Fristen an das Ausmaß derjenigen strukturellen Änderungen, die nötig sind, um die Überschreitungen der Grenzwerte - in dem Fall für PMw-Konzen-trationen in der Luft - abzustellen, auch unter Berücksichtigung der Schwierigkeiten im Zusammenhang mit den sozioökonomischen und haushaltspolitischen Herausforderungen der durchzuführenden umfangreichen technischen Investitionen im Rahmen des Ausgleichs der verschiedenen betroffenen öffentlichen und privaten Interessen vorgenommen werden. Dazu wurde jedoch der

weis für erforderlich erachtet, dass die genannten Schwierigkeiten entweder einen Ausnahmecharakter haben oder von der Art sind, dass sie die Festlegung weniger langer Fristen unmöglich gemacht haben (EuGH, a.a.O., juris Rn. 99 ff.). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wurde in dem entschiedenen Fall deshalb verneint, weil die aus den Jahresberichten über die Luftqualität hervorgehenden Daten zeigten, dass der Mitgliedstaat in den Jahren 2007 bis einschließlich 2015 in 35 Gebieten die Tagesgrenzwerte für PM10 - Konzentrationen sowie in neun Gebieten die Jahresgrenzwerte für solche Konzentrationen regelmäßig überschritten und für die Beendigung dieser Überschreitungen Fristen festgelegt hat, die in den verschiedenen Gebieten erst zwischen 2020 und 2024 ablaufen sollten. Der EuGH hat deshalb festgestellt, dass es den Verpflichtungen aus Art. 23 RL 2008/50/EG gerade nicht genügt, wenn die Überschreitungen erst zehn oder sogar 14 Jahre

dem Zeitpunkt, zu dem diese festgestellt wurden, abgestellt werden sollten (EuGH a.a.O., juris Rn. 103). Damit lässt sich deshalb auch die im vorliegenden Fall zu erwartende, noch über das Jahr 2025 hinausreichende Überschreitung der Grenzwerte keinesfalls rechtfertigen. Denn diese wurde schon vor 2010 festgestellt und im Jahr 2015 erkannt, dass die in der

  1. Fortschreibung des Luftreinhalteplans zugrunde gelegten Prognosen insbesondere aufgrund der deutlichen Zunahme von dieselgetriebenen Kfz sowie der Nichteinhaltung der bei der
  2. Fortschreibung zugrunde gelegten Emissionsdaten für Diesel-Pkw der Schadstoffklasse Euro-5 nicht (mehr) zutreffen. Da selbst bei Umsetzung aller in dem aufgestellten Plan vorgesehenen Maßnahmen und bei zugrunde legen der in Bezug auf die Minderungseffekte nicht

vollziehbaren Prognose im Jahr 2025 immer noch mindestens ein Straßenzug von der Überschreitung des NO2-Grenzwertes betroffen wäre (Vorläufiges Gesamtkonzept S. 7, Bl. IV/0638 GA), würde schon damit ein Andauern der Grenzwertüberschreitungen über einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren hingenommen. Dies stellt zur Überzeugung des Senats eine fortdauernde und nicht hinnehmbare Überschreitung der maßgeblichen Grenzwerte dar, ohne dass herausragende Schwierigkeiten im Zusammenhang mit den sozioökonomischen und haushaltspolitischen Herausforderungen der im Rahmen eines Ausgleichs der verschiedenen betroffenen öffentlichen und privaten Interessen durchzuführenden technischen Investitionen durch den Beklagten und die Beigeladene zu

  1. auch nur ansatzweise aufgezeigt wurden. Die Behauptung, ungeeignete europäische Grenzwertfestsetzungen für die Kraftfahrzeugindustrie hätten zu den hier erfolgten Fehleinschätzungen und Prognosen geführt, ist schon wegen des auf deren Entdeckung folgenden Zeitraums nicht geeignet, derart atypische technische Schwierigkeiten für die Hinnahme der weit über das Jahr 2015 hinausreichenden Überschreitungen aufzuzeigen. Andere unüberwindliche technische Schwierigkeiten, die eine frühere Einhaltung der Grenzwerte verhindert hätten und berücksichtigungsfähig wären, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Insbesondere folgen solche nicht daraus, dass erst im Jahr 2019 das erforderliche Verkehrsmodell in Auftrag gegeben wurde und demzufolge erst Ende 2019 einsatzbereit sein könne. Auch die kürzlich erschienene Neuauflage des Emissionshandbuchs stellt angesichts dessen, dass das Verfahren zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans nunmehr seit 2015 betrieben wird, keinen solchen Hinderungsgrund dar. Denn die Erkenntnisse über die Fehleinschätzung der tatsächlichen Emissionen insbesondere von Dieselfahrzeugen liegen gleichfalls seit diesem Zeitpunkt vor, und damit sind die Gründe, die zu einer Beauftragung des Verkehrsmodells und einer Neuberechnung hätten führen können und müssen, seit Jahren hinlänglich bekannt. Dass die Vorlage einer aktualisierten Prognose nicht erfolgen konnte, haben der Beklagte und die Beigeladene deshalb überwiegend selbst zu vertreten. Aus diesem Grund ist ihnen auch die aus der fehlerhaften Prognose folgende mangelnde Spruchreife im Wesentlichen zuzurechnen. Der von den Berufungsführern vorgebrachte rückläufige Trend bei der Immissionsbelastung führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn dieser ist dann nicht geeignet, die Feststellung der einem Mitgliedstaat zuzurechnenden Vertragsverletzung und damit einen Verstoß gegen Art. 23 der Richtlinie 2008/50/EG zu entkräften, wenn er nicht schon allein dazu führt, dass die Grenzwerte eingehalten werden (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 22.02.2018 - C-336/16 -, Kommission/Polen - juris Rn. 62 und 65). Dies ist aber selbst dann nicht anzunehmen, wenn - trotz aller damit einhergehenden Unsicherheiten - die Prognosen des Beklagten in Bezug auf die Minderungseffekte der vorgesehenen Maßnahmen zugrunde gelegt werden. Davon geht offensichtlich auch dieser selbst aus, wie sein Schreiben vom
  2. Juli 2019 zeigt, mit dem die Beigeladene zu
  3. darauf hingewiesen wird, dass die bisher genannten Maßnahmen bei weitem nicht ausreichen werden, um kurzfristig den Immissionsgrenzwert für NO2in Frankfurt am Main flächendeckend einhalten zu können. Dies ist auch

Vorlage der Antwort durch die Beigeladene zu

  1. nicht anders zu bewerten, wie oben schon dargestellt wurde.
  2. Eine Luftreinhalteplanung verstößt

alledem jedenfalls dann gegen Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2008/50/EG, wenn sie lediglich Maßnahmen festlegt, aufgrund derer die Grenzwerte für Stickstoffdioxid erst zwischen den Jahren 2020 und 2024 oder später eingehalten werden, ohne eine differenzierte Auseinandersetzung mit der Problematik von Dieselfahrzeugen und deren überproportionalen Anteil an der Überschreitung des NO2- Grenzwertes vorzunehmen (BVerwG, Urteil vom 27.02.2018 - BVerwG 7 C 26/16 -, juris Rn. 32). Da weder der Luftreinhalteplan in seiner 1. Fortschreibung 2011 noch die bisher geplanten Maßnahmen zur Erreichung oder Unterschreitung des Grenzwerts für NO2 in kürzest möglicher Zeit ausreichen, ist der Beklagte zu verpflichten, diesen so fortzuschreiben, dass der Zeitraum der noch bestehenden Grenzwertüberschreitungen so kurz wie möglich gehalten wird, und dabei auch Verkehrsverbote insbesondere für (bestimmte) Dieselfahrzeuge, die einen hohen Anteil an der Grenzwertüberschreitung haben, zu prüfen. Allerdings hält die in den Entscheidungsgründen niedergelegte, diesen Entscheidungsausspruch konkretisierende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, wonach diese Verkehrsverbote im Umfang der für Frankfurt am Main geltenden Umweltzone vorzusehen sein sollen, und ferner die

rüstung der Busflotte der Beigeladenen zu

  1. sowie eine Parkraumbewirtschaftung anzuordnen sind, der rechtlichen Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand. 3.1 Der erstinstanzlich damit vorgenommenen Verpflichtung zur Aufnahme weiterer Maßnahmen in die Luftreinhalteplanung in der Gestalt von Verkehrsverboten steht entgegen der Ansicht der Beigeladenen zu
  2. allerdings nicht schon das kommunale Selbstbestimmungsrecht des Art. 28 Abs. 2 GG in Gestalt ihrer Funktion als Wirtschaftsstandort für Produktions- und Handelsbetriebe sowie für Dienstleistungsunternehmen entgegen.

Art. 28Abs.

2 Satz 1 GG muss den Gemeinden das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Die Gewährleistung kommunaler Selbstverwaltung sichert den Gemeinden

der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen grundsätzlich alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft umfassenden Aufgabenbereich sowie die Befugnis zu eigenverantwortlicher Führung der Geschäfte in diesem Bereich zu (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370 [400] m.w.N). Durch die Anordnung allgemein geltender Verkehrsverbote für bestimmte Kraftfahrzeuge sowie weiterer damit zusammenhängender Maßnahmen, die durch die Beigeladene zu

  1. umzusetzen wären, wird in diesen Gewährleistungsgehalt nicht eingegriffen; die Beigeladene zu
  2. ist vielmehr als Straßenverkehrsbehörde verpflichtet, derartige Anordnungen durchzuführen (BVerwG, Urteil vom 27.02.2018 - BVerwG 7 C 30.17 -, juris Rn. 68; vgl. auch Jarass, BImSchG,
  3. Aufl. 2017, § 40 Rn. 11). 3.2 Die Anordnung eines Verkehrsverbots für Kraftfahrzeuge mit Verbrennungsmotoren muss jedoch unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfolgen. Gegen diesen Grundsatz verstößt die erstinstanzliche Entscheidung, soweit darin eine Verkehrsverbotszone im Umfang der Umweltzone für die Stadt Frankfurt am Main für geboten erachtet wird. Der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip und aus dem Wesen der Freiheitsgrundrechte ergebende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hat verfassungsrechtlichen Rang. Maßnahmen der Luftreinhalteplanung sind auch

§ 47Abs. 4 Satz 1 BIm

SchG entsprechend des Verursacheranteils und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit festzulegen. Als staatliche Maßnahmen müssen sie zur Erreichung eines legitimen Zwecks geeignet und erforderlich sein, und sie dürfen auch bei Bejahung dieser Voraussetzungen nicht außer Verhältnis zum Zweck bzw. zum Ziel der Maßnahme stehen. Dies erfordert eine Abwägung zwischen dem Nutzen der Maßnahme und den durch diese herbeigeführten Belastungen und setzt diesen hierdurch eine Grenze (vgl. dazu BVerwG, a.a.O., juris Rn. 36). Dem stehen entgegen der Ansicht des Klägers auch unionsrechtliche Grundsätze nicht entgegen. Das Gebot der Verhältnismäßigkeit ist vielmehr auch Bestandteil der Rechtsordnung der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteil vom 09.10.2014 - C-492/13 -, juris Rn. 27 m.w.N.), und auch die hier maßgebliche Richtlinie 2008/50/EG nimmt ausdrücklich auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Bezug (Satz 2 des 25. Erwägungsgrundes der Richtlinie). Deshalb können Luftreinhaltepläne auch

der vom Kläger insoweit angeführten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nur auf der Grundlage eines Ausgleichs zwischen dem Ziel der Verringerung der Gefahr der Verschmutzung und den verschiedenen betroffenen öffentlichen und privaten Interessen erstellt werden (EuGH, Urteil vom 22.02.2018 - C-336/16 - Rn. 93 m.w.N.), den Mitgliedstaaten steht bei der Festlegung der zu erlassenden Maßnahmen zudem ein gewisser Spielraum zur Verfügung. Da die Maßnahmen es aber jedenfalls ermöglichen müssen, dass der Zeitraum der Nichteinhaltung der Grenzwerte so kurz wie möglich gehalten wird, ist

den unionsrechtlichen Vorgaben in einer Untersuchung jedes einzelnen Falles zu prüfen, ob die von dem betroffenen Mitgliedstaat erstellten Pläne im Einklang mit Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2008/50/EG stehen (Urteil vom 22.02.2018 - C-336/15 -, Kommission/Polen, juris Rn. 95 f.; Urteil vom 05.04.2017 - C-488/15 -, Kommission/Bulgarien, juris, zuletzt auch Urteil vom 24.10.2019 - C-636/18 -, zit.

juris-Pressemitteilung). 3.2.1 Entgegen der Ansicht des Klägers wird der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz durch das unionsrechtliche Zügigkeitsgebot gemäß Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2008/50/EG und § 47 Abs. 1 Satz 3 BImSchG auch nicht darauf beschränkt, dass eine Verzögerung der Grenzwerteinhaltung allenfalls in seltenen Ausnahmefällen höherer Gewalt in Betracht kommen würde. Der Europäische Gerichtshof differenziert nämlich zwischen den tatbestandlichen Voraussetzungen der Überschreitung des Grenzwertes sowie des Verstoßes gegen das Zügigkeitsgebot einerseits und dem Gestaltungsspielraum, der den Mitgliedstaaten hinsichtlich der einzelnen Maßnahmen eingeräumt wurde, anderseits und hält eine Einzelfallprüfung gerade aus diesem Grund für geboten. Dass der Mitgliedstaat deshalb die Grenzwerteinhaltung nicht durch eigenes Ermessen hinausschieben darf (EuGH, Urteil vom 19.11.2014, 0-404/13, Rn. 30 f. - Client Earth), stellt dagegen ebenso wenig eine Einschränkung der vorzunehmenden Einzelfallprüfung dar wie die in einem Vertragsverletzungsverfahren getroffene Feststellung des Europäischen Gerichtshofs, dass das Verfahren

Art. 258

AEUV (einzig) auf der objektiven Feststellung des Verstoßes eines Mitgliedstaats gegen seine Verpflichtungen aus dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder einem sekundären Rechtsakt beruht. Zwar ist es deshalb unerheblich, ob der betreffende Mitgliedstaat den Verstoß absichtlich oder fahrlässig begangen hat oder ob der Verstoß auf technischen Schwierigkeiten des Mitgliedstaats beruht (EuGH, Urteil vom 19.12.2012, C-68/11, Kommission/Italien, juris Rn. 62 f.), dies ändert aber nichts an dem Spielraum in Bezug auf die einzelnen, in die notwendigen Pläne aufzunehmenden Maßnahmen, der den Mitgliedstaaten eingeräumt wurde. Deshalb hat auch der Europäische Gerichtshof seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass sich ein Mitgliedstaat auf einen Fall höherer Gewalt jedenfalls für den Zeitraum berufen kann, der notwendig ist, um die - dort angeführten - Schwierigkeiten auszuräumen, wenn auch die viel zu ungenau und allgemein gehaltenen Argumente des betroffenen Mitgliedstaats einen Fall höherer Gewalt in dem zugrundeliegenden Fall nicht zu begründen vermochten (EuGH a.a.O., juris Rn. 64 f.). Da vorliegend nicht die Frage einer Vertragsverletzung Gegenstand des Verfahrens ist, sondern gerade die Geeignetheit der vorgesehenen Maßnahmen zur Minderung der Grenzwertüberschreitungen, ist die Einzelfallprüfung auch nicht schon durch die Feststellung der Grenzwertüberschreitung allein entbehrlich geworden. Etwas Anderes folgt entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht aus den Feststellungen der Generalanwältin in ihren Schlussanträgen vom

  1. November 2016 in der Rechtssache Kommission/Bulgarien (C-488/15, Rn. 96) dazu, dass der Abwägungsspielraum aufgrund der überragenden Bedeutung des mit der Richtlinie verfolgten Ziels des Gesundheitsschutzes eingeschränkt sei, deshalb nur „sehr wenig Raum für die Berücksichtigung anderer Interessen" bleibe und eine Maßnahme sich deshalb (nur) verbiete, wenn dadurch noch größere Beeinträchtigungen der menschlichen Gesundheit zu erwarten seien. Denn auch daraus folgt nicht zugleich, dass bei den - von der Generalanwältin konkret empfohlenen - Einschränkungen des Straßenverkehrs jegliche Verhältnismäßigkeitsprüfung außer Acht zu bleiben hätte, sondern auch dies beschreibt lediglich den Rahmen für die dabei vorzunehmende Abwägung. Das sieht letztlich wohl auch der Kläger selbst so, wenn er vorbringt, im Ergebnis werde von den Mitgliedstaaten nicht verlangt, im Zweifel auch unverhältnismäßige Maßnahmen zur schnellstmöglichen Grenzwerteinhaltung zu ergreifen. Er verkennt andererseits aber, dass Gegenstand der Verhältnismäßigkeitsprüfung vorliegend nicht allein eine Abwägung der Interessen der von anhaltenden Immissionsbelastungen in der Gesundheit Betroffenen gegenüber rein „monetären“ Interessen der von Verkehrsbeschränkungen betroffenen Verkehrsteilnehmer ist, sondern diese insoweit eine Betroffenheit in Grundrechtspositionen geltend machen können. Ungeachtet dessen, dass für den erkennenden Senat als Instanzgericht eine Vorlagepflicht nicht besteht (dazu Kopp, VwGO,
  2. Aufl. 2019, § 94 Rn. 21), ist die Sache deshalb schon aus den oben dargestellten Gründen mit den von der Beigeladenen zu
  3. in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen, ob ein zonales Fahrverbot gegen das von Art. 6 EUV in Verbindung mit Art. 15 und 17 EU-Grundrechte-Charta geschützte Eigentum von Privatpersonen, deren Berufsfreiheit und gegen die von den Art. 28 und 56 AEUV geschützte Warenverkehrs- und Niederlassungsfreiheit von Bürgern der Mitgliedstaaten der Union verstoßen werde, ob Art. 23 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2008/50/EG mit dem europarechtlich verankerten Rechtsstaatsprinzip in der Ausprägung des Prinzips der Normenklarheit und Bestimmtheit in Einklang stehe und ob Art. 23 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2008/50/EG oder geschriebene oder ungeschriebene Grundsätze des Europarechts, insbesondere das Verhältnismäßigkeitsprinzip, es erforderten, dass vor Verhängung eines zonalen Fahrverbots vom erkennenden Gericht eine Gesamtwirkungsanalyse hinsichtlich der Veränderung der CÜ2-Belastung infolge einer vermehrten Nutzung von PKW mit Ottomotoren durchzuführen ist, nicht dem Europäischen Gerichtshof

Art. 267AEUV vorzulegen.

Denn wie oben dargestellt wurde, ist es in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geklärt, dass dies der Entscheidung in einer Einzelfallprüfung unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und unter Auslegung der unionsrechtlichen Grundsätze durch das nationale Gericht vorbehalten ist. 3.2.2 Die Möglichkeit der Verpflichtung des Beklagten zur Anordnung von Verkehrsverboten in der vom Kläger begehrten weiteren Fortschreibung des Luftreinhalteplans für Frankfurt am Main im Wege einer Einzelfallprüfung anhand des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes wird auch nicht durch die in das Bundesimmissionsschutzgesetz neu eingefügte Vorschrift des § 47 Abs. 4a Satz 1 BImSchG ausgeschlossen oder beschränkt.

§ 47Abs. 4a Satz 1 BIm

SchG kommen Verbote des Kraftfahrzeugverkehrs für Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor wegen der Überschreitung der Immissionsgrenzwerte für Stickstoffdioxid in der Regel nur in Gebieten in Betracht, in denen der Wert von 50 µg/m 3 Stickstoffdioxid im Jahresmittel überschritten worden ist; bestimmte in § 47 Abs. 4a Satz 2 BImSchG enumerativ aufgezählte Kraftfahrzeugkategorien sind von Verkehrsverboten ausgenommen. Im Einzelfall kann aber der Luftreinhalteplan auch für Kraftfahrzeuge der Schadstoffklasse Euro VI (§ 47 Abs. 4a Satz 2 Nr. 6 BImSchG) ein Verbot des Kraftfahrzeugverkehrs vorsehen, wenn die schnellstmögliche Einhaltung des Immissionsgrenzwertes für Stickstoffdioxid anderenfalls nicht sichergestellt werden kann (§ 47 Abs. 4a Satz 3 BImSchG). Weitere Ausnahmen von Verboten des Kraftfahrzeugverkehrs - wie insbesondere

§ 40Abs. 1 Satz 2 BIm

SchG - können durch die zuständigen Behörden zugelassen werden (§ 47 Abs. 4a Satz 4 BImSchG). Die Vorschriften zu ergänzenden technischen Regelungen, insbesondere zu

rüstmaßnahmen bei Kraftfahrzeugen, im Straßenverkehrsgesetz und in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, bleiben unberührt (§ 47 Abs. 4a Satz 5 BImSchG). Soweit damit Verkehrsverbote regelhaft bzw. von vornherein dann ausgeschlossen werden sollen, wenn ein Immissionswert von 50 µg/m 3 nicht erreicht bzw. überschritten wird, verstößt diese Regelung zur Überzeugung des erkennenden Senats gegen Art. 13 Abs. 1, 23 Abs. 1 Unterabs. 2 der RL 2008/50/EG, weil damit im nationalen Recht unter Verstoß gegen die RL 2008/50/EG von den dort festgelegten Grenzwerten abgewichen würde. Sie darf deshalb nicht angewendet werden, sofern nicht eine europarechtskonforme Auslegung erfolgen kann. Für die Möglichkeit einer europarechtskonformen Auslegung könnte sprechen, dass der Gesetzgeber mit dieser Regelung lediglich eine Erwartungshaltung zum Ausdruck gebracht hat, die anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu verifizieren ist, und sich die gesetzliche Regelung deshalb als deklaratorisch darstellt, ohne Einfluss auf die Verhältnismäßigkeitsprüfung zu nehmen. Dagegen spricht jedoch der eindeutige Wortlaut der Vorschrift, wonach mit einem Regel-Ausnahme-Verhältnis dann steuernd auf die Verhältnismäßigkeitsprüfung Einfluss genommen werden soll, wenn die Besonderheiten des Einzelfalls begründeten Anlass zu einer anderen Bewertung der Verhältnismäßigkeit geben (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.07.2019 - 8 A 2851/18 -, juris Rn. 288 ff., Rn. 301). Dies kann jedoch dahinstehen, da unabhängig davon in jedem Fall vom nationalen Gericht eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall durchzuführen ist. Entgegen der Ansicht des Beklagten (Schriftsatz vom 25.07.2019, Bl. XIII/01961 GA) ergibt sich auch vor dem Hintergrund der Notifikation durch die Europäische Kommission kein anderes Ergebnis. Denn in dem in Bezug genommenen Schreiben vom 13. Februar 2019 hat die Europäische Kommission die Ergebnisverpflichtung und das Zügigkeitsgebot aus Art. 13 Abs. 1, 23 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2008/50/EG betont und vor diesem Hintergrund weiter ausgeführt, „die Einfügung der Formulierung „in der Regel“ in diesen Artikel werde daher begrüßt, um Fahrverbote nicht auszuschließen, falls sie sich als einzige Möglichkeit erweisen sollten, Zeiträume der Nichteinhaltung so kurz wie möglich zu halten“. Der Gesetzentwurf wurde mithin nur gebilligt, weil der Vorschrift kein echtes Regel-AusnahmeVerhältnis entnommen worden ist. Vielmehr wurde die Formulierung „in der Regel“ als Sicherungsvorbehalt zur Herstellung der Unionsrechtskonformität verstanden, wie es das den Mitgliedstaaten obliegende Gebot zu unionstreuem Verhalten verlangt. Zu einem anderen Ergebnis führt es auch nicht, wenn § 47 Abs. 4a Satz 1 BImSchG den durch die RL 2008/50/EG den Mitgliedstaaten eingeräumten Ermessensspielraum durch die Konkretisierung des Gebots der Verhältnismäßigkeit im Einklang mit dem Unionsrecht ausfüllen soll, wie der Beklagte meint, und der Gesetzgeber dabei davon ausgegangen ist, dass aufgrund der von der Bundesregierung vorgesehenen Maßnahmen in den davon betroffenen Gebieten diese Anforderung in der Regel ohne Fahrverbot erfüllt werden kann (Schriftsatz vom 25.07.2019, Bl. XIII/01962 GA). Auch diese Prognose des Gesetzgebers entbindet den Mitgliedstaat nicht von der Verpflichtung zu unionstreuem Verhalten und führt zu einer Einzelfallprüfung. Denn da die Ergebnisverpflichtung und das Zügigkeitsgebot eine einzelfallabhängige Beurteilung der Eignung, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit von Luftreinhaltemaßnahmen zur schnellstmöglichen Grenzwerteinhaltung erfordern, verstößt es gegen Art. 13 Abs. 1, 23 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2008/50/EG, wenn bestimmte Maßnahmen ungeachtet der konkreten Einzelfallumstände, ihrer Verhältnismäßigkeit im konkreten Fall und insbesondere unabhängig von der konkreten Höhe der Grenzwertüberschreitung von vornherein generell aus dem Katalog möglicher Maßnahmen ausgeschlossen werden. Dies gilt im Zweifel auch für die weiter vorgesehenen kategorischen Ausnahmen bestimmter Fahrzeugkategorien von einem Fahrverbot. Das Unionsrecht verbietet es

alledem, Verkehrsverbote allein deshalb für unverhältnismäßig zu halten, weil in dem betroffenen Gebiet der Wert von 50 µg/m 3 im Jahresmittel nicht überschritten ist (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.07.2019, a.a.O., juris Rn. 222 ff.). Da die unionsrechtlichen Regelungen zur Überzeugung des erkennenden Senats eindeutig ergeben, dass eine Einzelfallprüfung anhand der unionsrechtlichen Vorgaben sowie der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vorzunehmen ist, ist die Sache diesem entgegen der Anregung des Beklagten (Schriftsatz vom 25.07.2019, Bl. XIII/01964 GA) auch nicht

Art. 267AEUV zur Auslegung des Unionsrechts vorzulegen. Selbst wenn § 47 Abs. 4a BIm

SchG anzuwenden wäre, würde dies auch deshalb nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Anordnung von Verkehrsverboten im Stadtgebiet von Frankfurt am Main führen, weil nicht festzustellen ist, dass dort

den bisherigen Messungen und Berechnungen an keiner Stelle der Wert von 50 µg/m 3 NO2 überschritten wird, da es im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an einer

vollziehbaren und belastbaren Prognose sowohl über die im Jahr 2020 als auch in den

folgenden Jahren zu erwartenden Grenzwertüberschreitungen fehlt. Das räumen der Beklagte und die Beigeladene zu 1. - wie oben schon dargestellt - nicht nur selbst mit ihrem Vorbringen ein, dass trotz der rückläufigen Belastung und der damit einhergehenden Abnahme der Streckenabschnitte mit Messwertüberschreitungen wegen der hohen Ausgangswerte auch im Prognosefall

(2020)Überschreitungen in einzelnen Streckenabschnitten erwartet werden. Sie rechnen deshalb sogar selbst damit, dass es in der weiteren fachlichen Befassung anhand der fortzuschreibenden Prognosefälle erforderlich bleiben dürfte, sich für verbleibende Überschreitungsabschnitte mit streckenbezogenen oder kleinräumig-zonalen Fahrverboten zu befassen und diese untersuchen zu lassen (Schreiben der Beigeladenen zu 1. an den Beklagten vom 04.09.2019, Anlage B 31 zum Schriftsatz des Beklagtenbevollmächtigten vom 31.10.2019, Bl. XVII/02573). 3.2.3 Die

alledem unter Beachtung der vorstehend dargestellten Grundsätze durchzuführende Verhältnismäßigkeitsprüfung bestimmt sich in ihrem Umfang und der Ausgestaltung insbesondere

Art. 14

GG, da mit Verkehrsverboten in die Rechte der Fahrzeugeigentümer, -halter und -nutzer eingegriffen wird.

Art. 14Abs.

1 Satz 2 GG werden Inhalt und Schranken des Eigentums durch Gesetz bestimmt, dabei unterliegt der Gesetzgeber besonderen verfassungsrechtlichen Schranken. Der Eingriff im Rahmen der Inhalts- und Schrankenbestimmung in die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Rechte muss durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt, geeignet und erforderlich sowie angemessen sein (vgl. zuletzt BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18.07.2019 - 1 BvL 1/18 u.a. - juris Rn. 55). Die gesetzliche Regelung in § 47 BImSchG ist geeignet, einen Eingriff in das grundrechtlich geschützte Eigentum der Fahrzeughalter, -eigentümer und -nutzer zu rechtfertigen. Diese Regelung ermächtigt die zuständige Behörde zur Aufstellung eines Luftreinhalteplans, der zum Schutz der Gesundheit Betroffener die erforderlichen, gegen alle Emittenten

ihrem Verursacheranteil gerichteten Maßnahmen zur dauerhaften Verminderung von Luftverunreinigungen festlegt und verfolgt damit ein legitimes, verfassungsrechtlich anerkanntes Ziel. Verkehrsverbote für Fahrzeuge, die in beträchtlichem Maß Stickstoffdioxid emittieren, stellen sich auch grundsätzlich als rechtlich zulässige und tatsächlich geeignete Maßnahme zur schnellstmöglichen Einhaltung von NO2-Grenzwerten dar (vgl. dazu und zur rechtlichen Zulässigkeit: BVerwG, Urteil vom 27.02.2018 - BVerwG 7 C 26/16 -, juris Rn. 34). Die Anordnung von Verkehrsverboten muss auch erforderlich sein, um die angestrebten gesetzlichen Ziele zu erreichen. Die Erforderlichkeit ist jedoch erst dann zu verneinen, wenn ein sachlich gleichwertiges, zweifelsfrei gleich wirksames, die Grundrechte weniger beeinträchtigendes Mittel zur Verfügung steht, um den mit dem Gesetz verfolgten Zweck zu erreichen. Dabei verfügt der Plangeber über einen Beurteilungs- und Prognosespielraum (vgl. dazu zuletzt BVerfG a.a.O., juris Rn. 66, m.w.

w.), der sich

den im einzelnen Fall gegebenen Umständen und den dazu getroffenen Feststellungen der planenden Behörde bestimmt. Da es der Prognose des Beklagten schon an der erforderlichen

vollziehbarkeit in Bezug auf Umfang und streckenbezogene Wirkung der Minderungseffekte fehlt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich Verkehrsverbote für die Minderung der Belastung an von Grenzwertüberschreitungen betroffenen Strecken als erforderlich erweisen werden. Hinsichtlich der Erforderlichkeit von Verkehrsverboten bestehen auch sonst keine grundsätzlichen Bedenken, da zweifelsfrei gleich wirksame Mittel, mit denen der gesetzliche Zweck der schnellstmöglichen Grenzwertunterschreitung erreicht werden kann,

den bisher getroffenen Feststellungen nicht zur Verfügung stehen, wie oben dargestellt wurde. Die Anordnung von Verkehrsbeschränkungen muss zudem auch im engeren Sinne verhältnismäßig, d.h. angemessen sein. Dabei sind die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Eigentümer aus Art. 14 GG - hier in Gestalt des Bestandsschutzes -, die Belange des Gemeinwohls und die hier vor allem betroffene Rechtsposition der Gesundheit potenziell Betroffener aus Art. 1 und 2 GG in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen. Die Eigentumsgarantie gebietet es allerdings nicht, einmal ausgestaltete Rechtspositionen für alle Zukunft in ihrem Inhalt unangetastet zu lassen. Der Gesetzgeber kann im Rahmen der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums vielmehr auch einmal geschaffene Regelungen

träglich verändern und fortentwickeln, selbst wenn sich damit die Nutzungsmöglichkeiten bestehender Eigentumspositionen verschlechtern. Eine derartige Abänderung kann durch Gründe des öffentlichen Interesses unter B

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