BGB geminderten Miete bereichert; konkret um die anteiligen Gebrauchsvorteile der Hotelunterbringung im Verhältnis zu den Gebrauchsvorteilen der gemieteten Wohnung. Der Nutzwert des Hotelzimmers sei höchstens mit 40 % des Nutzwertes der Wohnung zu veranschlagen, da dieses wesentlich kleiner als die Wohnung gewesen sei und weniger Annehmlichkeiten geboten habe. Aus diesem Grund sei der Kläger im Monat Juli 2017 lediglich verpflichtet, 360 € an Mietzins zu zahlen. Gleiches gelte für den Zeitraum vom 17.6.2017 bis 30.6.2017; hier habe der Kläger 252 € zu viel an Miete gezahlt. Der Kläger bestreitet, zu Unrecht einen Monteureinsatz veranlasst zu haben. Er sei deswegen nicht verpflichtet, Kosten für den Einsatz der Firma XXX i.H.v. 93,12 € zu tragen, da er in die Bedienung der Therme weder eingewiesen, noch ihm eine Bedienungsanleitung zur Verfügung gestellt worden sei. Der Kläger beantragt,
Dieser Anspruch des Klägers ist aber durch Aufrechnung des Beklagten überwiegend erloschen (§ 389 BGB). Der Beklagte hat in seiner Kautionsabrechnung vom 2.6.2018 zu Recht folgende Positionen vom Kautionsguthaben abgezogen: Der Beklagte hat einen Anspruch auf Zahlung von Mietzins für Juli 2017 i.H.v. 900 €
2 BGB: Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger im Juli 2017 keine Miete geleistet hat. Zwar ist zwischen den Parteien ebenfalls unstreitig, dass die Wohnung in diesem Zeitraum unbewohnbar war und der Kläger aus diesem Grund
1 S. 1 BGB grundsätzlich keinen Mietzins schuldete. Der Kläger hat aber den gesamten Juli 2017 in einer Ersatzunterkunft (Hotel) gewohnt, diese Kosten hat der Beklagte unstreitig übernommen. Diesen Vorteil hat sich der Kläger im Rahmen der Bewertung der Angemessenheit des Erstattungsanspruchs nach § 555 a Abs. 3 BGB anrechnen zu lassen. Bei der Bestimmung des Erstattungsanspruchs nach § 555 a Abs. 3 BGB gelten die Grundsätze der Schadensminderungspflicht und der Vorteilsausgleichung. Die infolge einer Mietminderung auf Null wegen Unbenutzbarkeit der Wohnung ersparten Mietzahlungen sind vom Erstattungsanspruch für anderweitige Unterbringung in Abzug zu bringen (vergleiche Amtsgericht Hamburg vom 27.8.2014, Az. 41 C 14/14). Nichts anderes kann in dem (wie hier vorliegenden) Fall gelten, wenn der Vermieter die Aufwendungen für die Ersatzunterkunft bereits erstattet hat und der Mieter dennoch den Mietzins für den betreffenden Zeitraum nicht zahlt. In diesem Fall bleibt der Mieter zur Zahlung des Mietzinses verpflichtet. Es entspricht gerade nicht dem Sinn und Zweck des § 555a BGB, dass Mieter von ihrer Umquartierung in finanzieller Hinsicht profitieren. Vielmehr soll der Mieter so gestellt werden, dass ihm durch die Umquartierung kein finanzieller Verlust entsteht und er zu akzeptablen Bedingungen untergebracht wird. Wollte man dem Kläger darüber hinaus noch die von ihm begehrte Mietdifferenz i.H.v. 40 % des Mietzinses für den Monat Juli 2017 zu sprechen, würde dies im Ergebnis dazu führen, dass der Kläger durch seinen zeitweisen Umzug in das Hotel in finanzieller Hinsicht profitiert hätte (vergleiche hierzu Landgericht Hamburg ZMR 2011,638). Diese Vorteilsanrechnung stellt auch weder eine unzumutbare Belastung des Klägers, noch eine unbillige Begünstigung des Beklagten dar. Hierbei verkennt das Gericht nicht, dass der Kläger vorliegend aufgrund der Unterbringung im Hotelzimmer nicht unerhebliche Komforteinbußen hinnehmen musste. Das Gericht kann nachvollziehen, dass alleine der unfreiwillige Verzicht auf die gewohnte Umgebung und die vertrauten Möbel eine erhebliche Beeinträchtigung für den Kläger dargestellt hat. Anders als etwa (konkret nachgewiesene) Aufwendungen für Restaurantbesuche wegen fehlender Kochmöglichkeit oder zusätzliche Ausgaben für Fahrtkosten wegen entfernterer Lage der Ersatzunterkunft etc., ist der durch den Komfortverlust eingetretenen Minderwert jedoch nicht finanziell kompensierbar. Denn ein Anspruch auf Zahlung eines Ausgleichsbetrags dafür, dass die gewählte Ersatzwohnung weniger komfortabel ist als die Mietwohnung hat der Mieter nicht. Die etwaigen Wohnwert – oder anderen Komforteinbußen sind vielmehr hinzunehmende Folge der aus § 555 a Abs. 1 BGB folgenden Duldungspflicht. Darüber hinaus hat der Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Mietzins für den Monat März 2018
2 BGB in Höhe von ebenfalls 900 €. Unstreitig hat der Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der Salden aus den vom Kläger nicht bestrittenen Nebenkostenabrechnungen 2016 (8,70 €) sowie 2017 (98,36 €)
1, 535 Abs. 2 BGB. Der Beklagte hat darüber hinaus einen Anspruch auf Zahlung des mit der Kautionsabrechnung substantiiert dargelegten Zinsschadens i.H.v. 47,74 € (Bl. 77 d.A.) für den Zeitraum vom 6.7.2017 bis 1.6.2018
2, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 5a Z. 1 des Mietvertrags. Der Kläger hat die Höhe des geltend gemachten Zinsanspruchs nicht bestritten und somit
3 ZPO unstreitig gestellt. Darüber hinaus ist der Beklagte berechtigt, hinsichtlich eines Teils der Kaution i.H.v. 50,00 € ein Zurückbehaltungsrecht im Hinblick auf die Betriebskostenabrechnung geltend zu machen (§ 273 Abs. 1 BGB). Soweit der Kläger hiergegen eingewandt hat, der Nachzahlungsbetrag aus der Betriebskostenabrechnung 2017 habe lediglich 98,36 € betragen, so dass ein Einbehalt i.H.v. 50 € nicht gerechtfertigt sei, so trifft dies nicht zu. Zu Recht hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass es sich bei den Monaten Januar bis März
1 BGB, da er nicht substantiiert vorgetragen und unter Beweis gestellt hat, dass der Kläger schuldhaft gegen eine Pflicht aus dem Mietverhältnis verstoßen hat. Abgesehen davon, dass der Beklagte nichts dazu vorgetragen hat, welche Art von Fehlermeldung der Kläger seinerzeit hinsichtlich der Therme abgegeben hat, obliegt die Instandhaltung der Mietsache gem. § 535 Abs. 1 S. 2 BGB grundsätzlich dem Vermieter. Vorgerichtlich hat der Kläger bestreiten lassen, dass er ein Bedienungshandbuch erhalten habe bzw. eine Einweisung in die Funktionsweise der Therme. Nur wenn eine solche Anweisung durch den Beklagten erfolgt und im Herbst 2017 tatsächlich vom Kläger lediglich ein Schalter zu betätigen gewesen wäre, könnte von einer Pflichtverletzung des Klägers auszugehen sein, wenn er dennoch einen Monteureinsatz veranlasst. Ein Beweisantritt zu den streitigen Behauptungen des Beklagten ist nicht erfolgt. Nach Abzug der berechtigten Gegenforderungen des Beklagten und des Zurückbehaltungsrechts hinsichtlich des Saldos aus der Nebenkostenabrechnung 2018 verbleibt ein Kautionsguthaben des Klägers in Höhe von 95,90 €. Der geltend gemachte Zinsanspruch folgt unter dem Gesichtspunkt des Verzugs gem. §§ 286 Abs. 2 Nr. 1,280 Abs. 2 BGB i.V.m. dem Schreiben des Mieterschutzvereins vom 1.11.2018. II. Der Kläger hat darüber hinaus einen Anspruch auf Zahlung der Kosten für die Ersatzunterkunft
3 BGB für den Zeitraum vom
Der Beklagte hat bestritten, dass nach Wiedereinzug des Klägers in die streitgegenständliche Wohnung am 11.8.2017 noch Mängel vorgelegen haben. Vortrag des Klägers, worin konkret im Anschluss an die unstreitig durchgeführten Sanierungsmaßnahmen Mängel bestanden haben, ist nicht erfolgt. Der Kläger hat lediglich mit Schriftsatz vom 14.6.2019 vortragen lassen, dass die Wohnung in der Zeit vom 21.4.2017 bis 16.6.2017 stark nach Fäkalien gerochen habe und die Fußböden und Wände der Wohnung durchnässt gewesen seien. Dies betrifft aber nicht den oben genannten Zeitraum nach Sanierung. Der Klage war somit in der aus dem Tenor ersichtlichen Umfang stattzugeben, im Übrigen war sie abzuweisen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien nach dem Verhältnis ihres jeweiligen Obsiegens bzw. Unterliegens zu tragen (§ 92 Abs. 1 S. 1 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 2838,08 € festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE200000321
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