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AG Frankfurt Abteilung 33. Einzelrichter 33 C 523/19 (51) Urteil

Obsah (8)§ 536§ 551§ 535§§ 556§§ 280§ 138§ 555a§ 812

Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 95,90 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2018 zu zahlen. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

§ 536

BGB geminderten Miete bereichert; konkret um die anteiligen Gebrauchsvorteile der Hotelunterbringung im Verhältnis zu den Gebrauchsvorteilen der gemieteten Wohnung. Der Nutzwert des Hotelzimmers sei höchstens mit 40 % des Nutzwertes der Wohnung zu veranschlagen, da dieses wesentlich kleiner als die Wohnung gewesen sei und weniger Annehmlichkeiten geboten habe. Aus diesem Grund sei der Kläger im Monat Juli 2017 lediglich verpflichtet, 360 € an Mietzins zu zahlen. Gleiches gelte für den Zeitraum vom 17.6.2017 bis 30.6.2017; hier habe der Kläger 252 € zu viel an Miete gezahlt. Der Kläger bestreitet, zu Unrecht einen Monteureinsatz veranlasst zu haben. Er sei deswegen nicht verpflichtet, Kosten für den Einsatz der Firma XXX i.H.v. 93,12 € zu tragen, da er in die Bedienung der Therme weder eingewiesen, noch ihm eine Bedienungsanleitung zur Verfügung gestellt worden sei. Der Kläger beantragt,

  1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 2100 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2018 zu zahlen.
  2. Den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger weitere 738,08 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.4.2018 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte bestreitet, das vorgerichtliche Schreiben vom 9.8.2017 erhalten zu haben. Der Beklagte ist der Ansicht, dem Kläger stünde ein Minderungsrecht und damit ein Rückzahlungsanspruch während der Dauer seiner Unterbringung im Hotel nicht zu. Er bestreitet insoweit, dass der Kläger für die Zeit der Unterbringung in dem Hotel mit irgendwelchen zu berücksichtigen Einschränkungen konfrontiert gewesen sei. Der Beklagte ist der Ansicht, der Kläger könne nicht zugleich Aufwendungsersatz für die Unterbringung im Hotel sowie Minderung für die streitgegenständliche Wohnung in Anspruch nehmen. Der Kläger ist weiterhin der Ansicht, dass substantiierter Vortrag zu Beeinträchtigungen aus dem Schadensvorfall vom 21.4.2017 nicht erfolgt sei. Der Kläger habe zu Unrecht einen Monteureinsatz der Firma XXX veranlasst. Tatsächlich habe der Kläger lediglich die vorhandene Betriebsanleitung der Therme beachten und die Anlage auf Winterbetrieb umstellen müssen. Da der von ihm veranlasste Einsatz des Monteurs völlig unnötig gewesen sei, habe der Kläger die dem Beklagten hierdurch entstandenen Kosten i.H.v. 93,12 € zu ersetzen. Hinsichtlich des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.6.2019 (Bl. 94-95 der Akte) verwiesen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19.6.2019 hat der Beklagtenvertreter Schriftsatznachlass auf den Schriftsatz der Klägervertreterin vom 14.6.2019 sowie den erteilten gerichtlichen Hinweisen bis zum 3.7.2019 erhalten, diese Frist ist aufgrund des Antrags des Beklagtenvertreters vom 3.7.2019 bis zum 10.7.2019 verlängert worden. Die Klägervertreterin hatte Schriftsatznachlass nicht beantragt. Der Schriftsatz der Klägervertreterin vom 19.7.2019 ist am 23.7.2019 bei Gericht eingegangen. Entscheidungsgründe Die Klage ist nur zum Teil begründet. I. Der Kläger hat grundsätzlich einen Anspruch auf Rückzahlung der zu Beginn des Mietverhältnisses geleisteten Kaution i.H.v. 2100 €

§ 551BGB.

Dieser Anspruch des Klägers ist aber durch Aufrechnung des Beklagten überwiegend erloschen (§ 389 BGB). Der Beklagte hat in seiner Kautionsabrechnung vom 2.6.2018 zu Recht folgende Positionen vom Kautionsguthaben abgezogen: Der Beklagte hat einen Anspruch auf Zahlung von Mietzins für Juli 2017 i.H.v. 900 €

§ 535Abs.

2 BGB: Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger im Juli 2017 keine Miete geleistet hat. Zwar ist zwischen den Parteien ebenfalls unstreitig, dass die Wohnung in diesem Zeitraum unbewohnbar war und der Kläger aus diesem Grund

§ 536Abs.

1 S. 1 BGB grundsätzlich keinen Mietzins schuldete. Der Kläger hat aber den gesamten Juli 2017 in einer Ersatzunterkunft (Hotel) gewohnt, diese Kosten hat der Beklagte unstreitig übernommen. Diesen Vorteil hat sich der Kläger im Rahmen der Bewertung der Angemessenheit des Erstattungsanspruchs nach § 555 a Abs. 3 BGB anrechnen zu lassen. Bei der Bestimmung des Erstattungsanspruchs nach § 555 a Abs. 3 BGB gelten die Grundsätze der Schadensminderungspflicht und der Vorteilsausgleichung. Die infolge einer Mietminderung auf Null wegen Unbenutzbarkeit der Wohnung ersparten Mietzahlungen sind vom Erstattungsanspruch für anderweitige Unterbringung in Abzug zu bringen (vergleiche Amtsgericht Hamburg vom 27.8.2014, Az. 41 C 14/14). Nichts anderes kann in dem (wie hier vorliegenden) Fall gelten, wenn der Vermieter die Aufwendungen für die Ersatzunterkunft bereits erstattet hat und der Mieter dennoch den Mietzins für den betreffenden Zeitraum nicht zahlt. In diesem Fall bleibt der Mieter zur Zahlung des Mietzinses verpflichtet. Es entspricht gerade nicht dem Sinn und Zweck des § 555a BGB, dass Mieter von ihrer Umquartierung in finanzieller Hinsicht profitieren. Vielmehr soll der Mieter so gestellt werden, dass ihm durch die Umquartierung kein finanzieller Verlust entsteht und er zu akzeptablen Bedingungen untergebracht wird. Wollte man dem Kläger darüber hinaus noch die von ihm begehrte Mietdifferenz i.H.v. 40 % des Mietzinses für den Monat Juli 2017 zu sprechen, würde dies im Ergebnis dazu führen, dass der Kläger durch seinen zeitweisen Umzug in das Hotel in finanzieller Hinsicht profitiert hätte (vergleiche hierzu Landgericht Hamburg ZMR 2011,638). Diese Vorteilsanrechnung stellt auch weder eine unzumutbare Belastung des Klägers, noch eine unbillige Begünstigung des Beklagten dar. Hierbei verkennt das Gericht nicht, dass der Kläger vorliegend aufgrund der Unterbringung im Hotelzimmer nicht unerhebliche Komforteinbußen hinnehmen musste. Das Gericht kann nachvollziehen, dass alleine der unfreiwillige Verzicht auf die gewohnte Umgebung und die vertrauten Möbel eine erhebliche Beeinträchtigung für den Kläger dargestellt hat. Anders als etwa (konkret nachgewiesene) Aufwendungen für Restaurantbesuche wegen fehlender Kochmöglichkeit oder zusätzliche Ausgaben für Fahrtkosten wegen entfernterer Lage der Ersatzunterkunft etc., ist der durch den Komfortverlust eingetretenen Minderwert jedoch nicht finanziell kompensierbar. Denn ein Anspruch auf Zahlung eines Ausgleichsbetrags dafür, dass die gewählte Ersatzwohnung weniger komfortabel ist als die Mietwohnung hat der Mieter nicht. Die etwaigen Wohnwert – oder anderen Komforteinbußen sind vielmehr hinzunehmende Folge der aus § 555 a Abs. 1 BGB folgenden Duldungspflicht. Darüber hinaus hat der Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Mietzins für den Monat März 2018

§ 535Abs.

2 BGB in Höhe von ebenfalls 900 €. Unstreitig hat der Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der Salden aus den vom Kläger nicht bestrittenen Nebenkostenabrechnungen 2016 (8,70 €) sowie 2017 (98,36 €)

§§ 556Abs.

1, 535 Abs. 2 BGB. Der Beklagte hat darüber hinaus einen Anspruch auf Zahlung des mit der Kautionsabrechnung substantiiert dargelegten Zinsschadens i.H.v. 47,74 € (Bl. 77 d.A.) für den Zeitraum vom 6.7.2017 bis 1.6.2018

§§ 280Abs.

2, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 5a Z. 1 des Mietvertrags. Der Kläger hat die Höhe des geltend gemachten Zinsanspruchs nicht bestritten und somit

§ 138Abs.

3 ZPO unstreitig gestellt. Darüber hinaus ist der Beklagte berechtigt, hinsichtlich eines Teils der Kaution i.H.v. 50,00 € ein Zurückbehaltungsrecht im Hinblick auf die Betriebskostenabrechnung geltend zu machen (§ 273 Abs. 1 BGB). Soweit der Kläger hiergegen eingewandt hat, der Nachzahlungsbetrag aus der Betriebskostenabrechnung 2017 habe lediglich 98,36 € betragen, so dass ein Einbehalt i.H.v. 50 € nicht gerechtfertigt sei, so trifft dies nicht zu. Zu Recht hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass es sich bei den Monaten Januar bis März

(2018)um die Monate handelt, in denen erfahrungsgemäß jedenfalls hinsichtlich der Heizkosten ein hoher Verbrauch zu erwarten ist. Der Vermieter darf im Rahmen der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts im Hinblick auf den Saldo aus einer künftigen Betriebskostenabrechnung dieses so bemessen, dass er sicher keinen weiteren Rechtsstreit um eine etwaige Nachforderung zu führen hat. Der Beklagte hat hingegen keinen Aufrechnungswegen Gegenanspruch auf Schadensersatz in Höhe der Rechnung der Firma XXX (93,12 €)

§ 280Abs.

1 BGB, da er nicht substantiiert vorgetragen und unter Beweis gestellt hat, dass der Kläger schuldhaft gegen eine Pflicht aus dem Mietverhältnis verstoßen hat. Abgesehen davon, dass der Beklagte nichts dazu vorgetragen hat, welche Art von Fehlermeldung der Kläger seinerzeit hinsichtlich der Therme abgegeben hat, obliegt die Instandhaltung der Mietsache gem. § 535 Abs. 1 S. 2 BGB grundsätzlich dem Vermieter. Vorgerichtlich hat der Kläger bestreiten lassen, dass er ein Bedienungshandbuch erhalten habe bzw. eine Einweisung in die Funktionsweise der Therme. Nur wenn eine solche Anweisung durch den Beklagten erfolgt und im Herbst 2017 tatsächlich vom Kläger lediglich ein Schalter zu betätigen gewesen wäre, könnte von einer Pflichtverletzung des Klägers auszugehen sein, wenn er dennoch einen Monteureinsatz veranlasst. Ein Beweisantritt zu den streitigen Behauptungen des Beklagten ist nicht erfolgt. Nach Abzug der berechtigten Gegenforderungen des Beklagten und des Zurückbehaltungsrechts hinsichtlich des Saldos aus der Nebenkostenabrechnung 2018 verbleibt ein Kautionsguthaben des Klägers in Höhe von 95,90 €. Der geltend gemachte Zinsanspruch folgt unter dem Gesichtspunkt des Verzugs gem. §§ 286 Abs. 2 Nr. 1,280 Abs. 2 BGB i.V.m. dem Schreiben des Mieterschutzvereins vom 1.11.2018. II. Der Kläger hat darüber hinaus einen Anspruch auf Zahlung der Kosten für die Ersatzunterkunft

§ 555aAbs.

3 BGB für den Zeitraum vom

  1. August bis 11.8.2017 (in Höhe von 254,44 €). Die Höhe der geltend gemachten Kosten hat der Kläger im Laufe des Verfahrens durch vorgelegte Hotelrechnungen (Bl. 87-88 d.A.) nachgewiesen, die grundsätzliche Verpflichtung des Beklagten zur Kostenübernahme ist zwischen den Parteien auch nicht streitig. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob der Beklagte durch Abgabe eines sofortigen Anerkenntnisses im Anschluss an den Schriftsatz der Klägerseite vom 14.6.2019 (dem die vorgenannten Rechnungen erstmalig bei gelegen haben) eine Kostentragungspflicht hätte vermeiden können, da ein solches Anerkenntnis nicht erklärt worden ist. Entgegen der Ansicht des Beklagten aus dem Schriftsatz vom 10.7.2019 ist die Klageforderung insoweit auch nicht unschlüssig. Der Kläger hat die Höhe der Kosten auf Seite fünf der Klageschrift substantiiert dargelegt (vier Übernachtungen zu einem Preis von 75,61 € pro Übernachtung ergibt Übernachtungskosten in Höhe von 302,44 €) und lediglich - rechtsirrig - einen Betrag in Höhe von 48 € hiervon abgezogen. Dies macht die Forderung nicht unschlüssig, allerdings ist das Gericht gem. § 308 Abs. 1 ZPO an diesen Antrag des Klägers (der Höhe nach) gebunden. Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich auch hier unter dem Gesichtspunkt des Verzugs gem. §§ 286 Abs. 2 Nr. 1,280 Abs. 2 BGB i.V.m. dem Schreiben des Mieterschutzvereins vom 28.3.
  2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung eines Aufwendungsersatzes in Höhe von 50 € für „Essen“ gem. § 555 a Abs. 3 BGB. Substantiierter Vortrag des Klägers, aus welchen Gründen und in welcher Höhe ihm (wann) ein Mehraufwand für „Essen“ entstanden sein soll, liegt nicht vor. Darüber hinaus hat der Beklagte einen Mehraufwand bestritten, der Kläger hingegen keinen Beweis angeboten, beispielsweise durch Restaurantrechnungen oder Ähnliches. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rückzahlung zu viel geleisteter Mieten im Zeitraum vom 21.4.2017 bis 16.6.2017 gem. § 812 BGB, da er mit der Rückforderung gem. § 814 BGB ausgeschlossen ist. Der Kläger hat den Mietzins im vorgenannten Zeitraum in Kenntnis seiner Berechtigung zur Minderung gezahlt. Insoweit kann dahingestellt bleiben, in welchem Ausmaß die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache beeinträchtigt war. Soweit der Kläger unter Hinweis auf eine Entscheidung des BGH vom 4.9.2018 (WuM 2018, 712 - 714) die Ansicht vertreten hat, die Rückforderung von Mietzins sei auch dann möglich, wenn der Vorbehalt durch den Mieter nicht erklärt worden sei, trifft dies für den hier zu entscheidenden Fall nicht zu. In der vorgenannten Entscheidung hat der BGH klargestellt, dass die bereicherungsrechtliche Rückforderung der überzahlten Miete nur dann nicht gem. § 814 BGB ausgeschlossen ist, wenn der Mieter infolge einer unzutreffenden Parallelwertung in der Laiensphäre davon ausgegangen ist, dass eine wirksame Mietminderung die Zustimmung des Vermieters voraussetzt. Vortrag des Klägers, dass er vom Erfordernis der Zustimmung des Beklagten für eine wirksame Mietminderung ausgegangen ist, ist nicht erfolgt. Soweit die Klägervertreterin mit nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 19.7.2019 hierzu weiter vorgetragen hat, war dieses Vorbringen zum einen gem. § 296a ZPO verspätet und nicht mehr zu berücksichtigen, zum andern ergibt sich auch aus der E-Mail des Klägers vom 9.6.2017 nicht, dass er den Mietzins unter Vorbehalt gezahlt hat. Soweit der Kläger für den Zeitraum vom 1.7.2017 bis 7.8.2017 die Berechtigung zur Minderung des Mietzinses und Zahlung eines Betrags in Höhe von 456 € geltend gemacht hat, besteht ebenfalls kein Anspruch. Zwar ist es unstreitig, dass die Wohnung im vorgenannten Zeitraum nicht bewohnbar war und der Kläger somit grundsätzlich berechtigt war, den Mietzins auf Null zu mindern. Tatsächlich hat er ja auch im Monat Juli 2017 keinen Mietzins gezahlt. Wie oben dargelegt, hat der Beklagte aber in diesem Zeitraum die Kosten für die Ersatzunterkunft übernommen, so dass der Kläger im Wege des Vorteilsausgleichs den Mietzins in voller Höhe zu zahlen hat. Eine Berechtigung zur Mietminderung gem. § 536 Abs. 1 BGB für die erlittenen Komforteinbußen steht dem Kläger nicht zu, zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf obige Ausführungen verwiesen. Gleiches gilt für eine eventuell geltend gemachte Mietminderung im Zeitraum vom 17.6.2017 bis 30.6.2017, der der Beklagte auch hier die Hotelkosten übernommen hat und der Kläger sich dies im Rahmen seines Anspruchs nach § 555a Abs. 3 BGB anrechnen lassen muss. Ein Rückzahlungsanspruch wegen geminderter Gebrauchstauglichkeit der Ersatzunterkunft im Vergleich zur Mietsache besteht nicht. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rückzahlung zu viel geleisteter Mieten im Zeitraum vom 12.8.2017 bis 13.10.2017 in Höhe von 744 €

§ 812BGB.

Der Beklagte hat bestritten, dass nach Wiedereinzug des Klägers in die streitgegenständliche Wohnung am 11.8.2017 noch Mängel vorgelegen haben. Vortrag des Klägers, worin konkret im Anschluss an die unstreitig durchgeführten Sanierungsmaßnahmen Mängel bestanden haben, ist nicht erfolgt. Der Kläger hat lediglich mit Schriftsatz vom 14.6.2019 vortragen lassen, dass die Wohnung in der Zeit vom 21.4.2017 bis 16.6.2017 stark nach Fäkalien gerochen habe und die Fußböden und Wände der Wohnung durchnässt gewesen seien. Dies betrifft aber nicht den oben genannten Zeitraum nach Sanierung. Der Klage war somit in der aus dem Tenor ersichtlichen Umfang stattzugeben, im Übrigen war sie abzuweisen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien nach dem Verhältnis ihres jeweiligen Obsiegens bzw. Unterliegens zu tragen (§ 92 Abs. 1 S. 1 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 2838,08 € festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE200000321

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