Tenor Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger zur gesamten Hand DM 9.000,-- nebst 4% Zinsen seit 23.4.1992 abzüglich am 8.9.1992 gezahlter DM 3.000,-- zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 1/3, die Beklagten 2/
- Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung der Kläger in Höhe von DM 8.000,-- vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Kläger sind die Eltern und Erben der nach einem Verkehrsunfall vom
- Juli 1990 am
- August 1990 verstorbenen […] Die Beklagten sind die Haftpflichtversicherer des Unfall- verursachers […] deren Ersatzpflicht dem Grunde nach unstreitig ist. Mit der Klage begehren die Kläger ein weiteres Schmerzensgeld und Ersatz für die Grabpflegekosten. Die Beklagten haben vorgerichtlich auf die Schmerzensgeld-forderung einen Betrag von insgesamt 5.000,-- DM und nach Klageerhebung einen weiteren Betrag von 3.000,- DM gezahlt. Die Kläger sind der Auffassung, daß ein Schmerzensgeld von 14.000,-- DM gerechtfertigt sei, da ihre Tochter bei dem Unfall schwerste Verletzungen erlitt, längere Zeit auf die Bergung aus dem Unfallfahrzeug warten mußte, auf dem Weg ins Krankenhaus in Koma verfiel und am nächsten und übernächsten Tag noch einmal das Bewußtsein erlangte, wobei sie ihre ausweglose Situation als tiefen Schmerz empfand. Die Kläger verlangen weiter DM 4.360,-- für die von ihnen aufzuwendenden Grabpflegekosten. Sie sind der Ansicht, diese Kosten seien erstattungsfähig, denn die verstorbene Tochter sei nicht an ihrem letzten Wohnsitz, sondern auf der Kläger Wunsch hin in […] beerdigt worden, was nur durch die Erklärung der Übernahme der Grabpflege gegenüber der Stadt […] gestattet worden sei. Die Kläger meinen deshalb, nicht nur aus allgemeinen Rechtsgrundlagen, sondern noch einmal vertraglich zur Übernahme der Grabpflegekosten verpflichtet zu sein, was aber unter die Ersatzpflicht des Schädigers falle. Die Kläger beantragen, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger zur gesamten Hand DM 13.360,-- nebst 4 % Zinsen seit
- April 1992 abzüglich am
- September 1992 gezahlter DM 3.000,-- zu zahlen. Die Beklagten schließen sich der Teilerledigungserklärung an und beantragen im übrigen, die Klage abzuweisen, hilfsweise für den Unterliegensfall: Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Bankbürgschaftsleistung abzuwenden. Sie halten die Schmerzensgeldforderung für ausreichend reguliert und vertreten hierzu die Ansicht, die Genugtuungsfunktion müsse hier angesichts des Umstands, daß der Unfallverursacher selbst tödlich verletzt wurde, völlig außer Betracht bleiben. Bei der Ausgleichsfunktion sei aber zu berücksichtigen, daß die Tochter der Kläger bis zu ihrem Ableben nur noch relativ kurze Zeit bei Bewußtsein gewesen sei. Die Beklagten bestreiten hierzu, daß sie auch am
- Juli 1990 bei Bewußtsein war. Hinsichtlich der Grabpflegekosten bestreiten sie eine Er-satzpflicht mit der Begründung, im Falle einer Beerdigung in […], dem letzten Wohnort der Tochter der Kläger, hätten diese eine Verpflichtung zur Übernahme der Grab- pflege nicht eingehen müssen. Eine Erstattungspflicht bestehe aber auch deshalb nicht, weil davon auszugehen sei, daß keine zusätzlichen Kosten anfielen, da die Kläger auch ohne die schuldrechtliche Verpflichtung gegenüber der Stadt […] das Grab ihrer Tochter gepflegt hätten und in Zukunft pflegen würden. Wegen der Einzelheiten des beiderseitigen Parteivor-bringens wird zur Ergänzung des Tatbestands auf die gewechselten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen (§ 313 II ZPO). Entscheidungsgründe Die Klage ist begründet, soweit die Kläger ein rest- lies Schmerzensgeld verlangen, im übrigen war sie abzuwei- sen. Für die Erstattung der Grabpflegekosten fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Insoweit sind nur die Kosten der Bestattung und der Ersteinrichtung der Grabstätte erstattungsfähig, welche die Beklagten vorgerichtlich reguliert haben. Dies folgt aus den §§ 844, 1968 BGB, wogegen es sich bei den Kosten der Grabpflege um eine sittliche Pflicht der Erben handelt (RG 160, 255; BGH VersR 74, 140). Etwas anderes folgt auch nicht daraus, daß die Kläger sich gegenüber der Stadt […] zur Grabpflegeverpflichten mußten, da ihre Tochter nicht an deren letzten Wohnort bestattet wurde. Dieser Umstand berührt nur die Rechtsbeziehung der Kläger zur Stadt […], änderte aber nichts an der ursprünglichen sittlichen Pflicht zur Grabpflege der Angehörigen. Soweit die Kläger ein Schmerzensgeld in der beantragten Höhe verlangen, ist die Klage begründet. Die Tochter der Kläger erlitt bei dem Unfall schwerste Verletzungen und ist wenige Wochen später diesen Verletzungen erlegen. Dem streitigen Umstand, ob sie am
- Oder am
- Juli 1990 noch bei Bewußtsein war, kommt bei der Bemessung des Schmerzensgeldes keine entscheidende Bedeutung zu. Daß der Verletzte bewußt Schmerzen erlitten hat, ist für die Zubilligung eines Schmerzensgeldes nicht in jedem Falle maßgeblich (BGH NJW 76, 1147). In vorliegendem Falle ist unzweifelhaft ein Schmerzensgeld in der verlangten Gesamthöhe von 14.000,-- DM nicht überhöht. Diese Höhe findet im Ergebnis auch in der Rechtsprechung Entsprechungen (Hacks, Schmerzensgeld, Nr. 651, 675 jeweils 12.000,-- DM bei schwersten Verletzungen und jeweils Ableben wenige Tage nach dem Unfall). Im Falle der Tochter der Kläger kommt hinzu, daß sie nach dem Unfall eine dreiviertel Stunde warten mußte, bis sie mit Hydraulik- scheren aus dem Fahrzeug befreit werden konnte, was in je- dem Falle eine nicht unbeträchtliche Erhöhung des Schmerzens- geldes rechtfertigte. Unter Würdigung all dieser Umstände erschien ein Schmerzensgeld von 14.000,-- DM angemessen. Hierauf haben die Beklagten vorgerichtlich und nach Klage- erhebung Zahlungen erbracht, so daß noch ein restliches Schmerzensgeld von 6.000,-- DM verblieb. Der Zinsanspruch ist unter dem Gesichtspunkt des Verzugs begründet, soweit der Klage stattzugeben war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO und, soweit Teilerledigung eintrat, aus § 91 a ZPO. Insoweit hatten die Beklagten die Kosten zu tragen, da in der Zahlung, zu der auch eine rechtliche Verpflichtung bestand, ein Anerkenntnis zu sehen ist. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE200000327