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LG Frankfurt 5. Zivilkammer 2-05 O 57/96 Urteil

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von DM 7.000,-- nebst 4 % Zinsen seit dem 03.10.1995 zu zahlen. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren aus dem Unfallereignis vom 25.03.1994 noch entstehenden materiellen Schaden zu ersetzen, soweit er nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen ist. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat vorab die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Frankfurt am Main entstandenen Kosten zu tragen. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 70 %, die Beklagte 30 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.800,-- DM, für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.200,-- DM. Tatbestand Die Klägerin nimmt die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ..., das im Eigentum der Firma …, …. stand, in Anspruch. Am 25.03.1994 verursachte der Fahrer … einen Verkehrsunfall, bei dem der Ehemann der Klägerin tödliche Verletzungen erlitt, an denen er verstarb. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Beklagte den der Klägerin aus dem Unfall entstandenen Schaden voll zu ersetzen fiat. Sie rechnete mit Schreiben vom 25.01.1995 den bisher geltend gemachten materiellen Schaden, ab und erkannte einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 3.000,-- DM an. Wegen der Einzelheiten wird auf die vorgelegte Kopie (

  1. 13 f. d. A.) Bezug genommen. Im vorliegenden Prozeß macht die Klägerin Unterhaltsschaden, Schaden für entgangene Haushaltsführung und Schmerzensgeld für einen Schockschaden geltend. Ausweislich der Arbeitgeberbescheinigungen vom 13.09.1994 und 08.01.1996 (vgl. Bl. 17 und 55 d.A.) erhielt der Ehemann der Klägerin bis zu seinem Tode ein monatliches Nettoeinkommen von 2.875,35 DM sowie vermögenswirksame Leistungen von 78,-- . DM. Zusätzlich bezog er eine Weihnachtsgratifikation in Höhe von 354,20 DM und erhielt für seine Tätigkeit als Lkw-Fahrer jährlich Reisekosten in Höhe von 18.157,-- DM. Die Klägerin erhält seit dem 25.03.1994 von der BGF Rentenbezüge, und zwar bis zum 30.06.94 in Höhe von 2.617,79 DM, seit dem 01.07.94 in Höhe von 1.570,67 DM und seit dem 01.04.1996 in Höhe von 1.181,20 DM monatlich (vgl. Rentenbescheide vom 26.08.1994 und 02.02.1996, Bl. 57 und 120 d. A.). Daneben zahlt die LVA … eine Witwenrente zunächst in Höhe von 122,12 DM, seit dem 01.09.1994 in Höhe von 73,28 DM monatlich. Die Klägerin lebt mit ihrem volljährigen Sohn zusammen, der gleichfalls Rente bezieht. Auf der Grundlage der oben genannten Beträge errechnet sich die Klägerin für die Zeit vom 25.03.1994 bis 30.06.1996 einen Unterhaltsschaden in Höhe von insgesamt 23.696,82 DM. Sie ist der Auffassung, daß bei der Berechnung des fiktiven Einkommens ihres Ehemannes 33 % der Reisekostenbezüge hinzugerechnet werden müssen. Danach seien monatliche Fixkosten in Höhe von 1.029,54 DM abzurechnen, von dem danach verbleibenden Einkommen stehe ihr, der Klägerin, wegen erhöhter Aufwendungen als Frau 45 % zu. Außerdem macht die Klägerin einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 6.150,-- DM für entgangene Mithilfe ihres Ehemannes im Haushalt geltend. Hinsichtlich des begehrten Schmerzensgelds hält die Klägerin zuletzt einen Betrag von 25.000,-- DM für angemessen. Sie trägt hierzu . vor, sie leide noch heute an Depressionen, sei psychisch labil und ohne Motivation und Antrieb. Außerdem begehrt die Klägerin die weitere Ersatzpflicht . der Beklagten. Der Antrag ist ihrer Ansicht nach gerechtfertigt, da die Schadensentwicklung noch nicht absehbar sei und die Beklagte nicht auf die Erhebung der Verjährungs einrede verzichtet habe. Die Klägerin hatte zunächst das Amtsgericht Frankfurt am Main angerufen, das den Rechtsstreit mit Beschluß vom 29.01.1996 an das Landgericht verwiesen hat. Die Klägerin beantragt zuletzt,
  2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin DM 25.928,48 nebst 4 % Zinsen seit dem 01.01.1996 zu zahlen,
  3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit dem 01.06.1994 zu zahlen,
  4. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren aus dem Unfallereignis vom 25.03.1994 noch entstehenden materiellen oder immateriellen Schaden zu ersetzen, soweit er nicht auf den Sozialversicherungsträger übergegangen ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, daß ein Unterhaltsschaden bislang nicht entstanden sei. Bei der Berechnung des Einkommens des Ehemannes hätten die Reisekosten, die typische berufsbedingte Mehraufwendungen abgegolten hätten, außer Ansatz zu bleiben. Außerdem könne die Klägerin nur 40 % des Nettoeinkommens als Unterhalt für sich begehren. Etwaige Unterhaltsansprüche des gemeinsamen Sohnes könne die Klägerin in diesem Prozeß nicht geltend machen. Die Beklagte ist ferner der Auffassung, daß ein Schadensersatzanspruch für entgangene Hilfe im Haushalt nicht bestehe, da es sich lediglich, um nicht geschuldete Hilfeleistungen des vollerwerbstätigen Ehegatten gehandelt habe. Den Schmerzensgeldanspruch hält die Klägerin mit ihrer Leistung von 3.000,-- DM für angemessen abgegolten. Zum Feststellungsbegehren trägt sie vor, dieses sei unbegründet, da die Beklagte ihre Einstandspflicht dem Grunde nach bereits zugestanden habe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien,insbesondere zur Berechnung eines etwaigen Unterhaltsschadens wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen. Entscheidungsgründe Die Klage ist teilweise bezüglich des Schmerzensgelds und der begehrten Feststellung begründet, im übrigen ist sie unbegründet. Mit dem unstreitigen Vorbringen der Parteien ist davon auszugehen, daß der Klägerin dem Grunde nach gemäß §§ 823 ff. BGB, 7 ff. StVG i.V.m. § 3 Pf1VG ein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz aller Schäden aus dem Unfallereignis vom 25.03.1994 zusteht. Dazu gehört gemäß S 844 Abs. 2 BGB bzw. S 10 Abs. 2 StVG auch ein Anspruch auf entgangenen Unterhalt. Vorliegend hat die Klägerin jedoch im maßgeblichen Zeitraum vom 25.03.1994 bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung Rentenzahlungen erhalten, die ihre Unterhaltsansprüche gegen ihren verstorbenen Ehegatten übersteigen. Die Klägerin hätte nämlich lediglich Unterhaltsleistungen in Höhe von insgesamt 44.807,31 DM von ihrem Ehemann verlangen können, demgegenüber hat sie Rentenzahlungen in Höhe von 46.603,80 DM erhalten. Für die Bemessung des geschuldeten Unterhalts ist zunächst das (fiktive) Nettoeinkommen des getöteten Unterhaltsverpflichteten zu bestimmen. Dabei sind unabhängig von ihrer Bezeichnung und steuer-und arbeitsrechtlichen Behandlung alle Einnahmen zu berücksichtigen, sofern und soweit sie nicht durch ihren besonderen Verwendungszweck von vornherein aufgebraucht werden (Palandt-Thomas, BGB, 54 Aufl., § 844, Rz. 8; OLG Saarbrücken VersR 77, 727

(728)m.w.N.).: Dem Nettoeinkommen ist daher im vorliegenden Fall auch die Weihnachtsgratifikation, aber entgegen der Ansicht der Beklagten auch ein Teil der Reisekostenvergütung, die der verstorbene Ehegatte der Klägerin bezog, hinzuzurechnen. Zwar diente die Reisekostenvergütung zunächst der Abgeltung der beruflichen Mehraufwendungen des Verstorbenen, die diesem bei seiner Tätigkeit als LKW-Fahrer entstanden. Die Klägerin hat jedoch nachvollziehbar vorgetragen, daß dieser Geldbetrag dafür nicht insgesamt aUfgebraucht, sondern monatlich ca. 500,-- DM dem gemeinsamen Haushalt zugeführt werden konnten. Dies ist erfahrungsgemäß gerade be geringeren Einkünften häufig der Fall, so daß es angemessen erscheint, 33 % der Reisekosten dem Einkommen hinzuzurechnen. Hingegen können vermögenswirksame Leistungen nicht berücksichtigt werden, da sie nicht zur Lebensführung, sondern bestimmungsgemäß zur Vermögensbildung verwandt werden (vgl. Palandt a.a.O.). 2/5 0 57/96 7 Aus Vorstehendem ergibt sich folgende Berechnung des fiktiven monatlichen Nettoeinkommens des verstorbenen Ehemannes: monatliche Nettoeinkünfte 2.875,35 DM Weihnachtsgratifikation in Höhe von jährlich 354,20 DM 29,52 DM 33 % der jährlichen Reisekosten in Höhe von 18.157,-- DM 499,31 DM insgesamt monatlich 3.104,18 DM. Im nächsten Berechnungsschritt sind von dem so ermittelten fiktiven Einkommen die fixen Kosten des Familienunterhalts abzusetzen, die sich auch dann nicht mindern, wenn ein Haushaltsmitglied wegfällt. Zu diesen Kosten gehören die Miete, sowie Kosten für Heizung, Strom, Gas, Telefon, Radio, Fernsehen, Zeitungen, Haltung eines Kraftfahrzeugs sowie Versicherungen. Bei der Bestimmung der Höhe solcher Fixkosten kann im Regelfall auf die Repräsentativstatistik des Statistischen Bundesamts über die Einnahmen und Ausgaben privater Haushalte zurückgegriffen und der Betrag gemäß § 287 ZPO geschätzt werden. In Anbetracht der von der Klägerin belegten Fixkosten für Miete, Versicherungen, Telefon, Kabelanschluß und Kfz-Steuer erscheint es dem Gericht geboten und angemessen, den Fixkostenanteil mit . 50 % des verfügbaren Einkommens in Ansatz zu bringen. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil ein Anteil der festen Kosten erfahrungsgemäß umso höher ist je geringer das Nettoeinkommen ausfällt, und bereits die Mietkosten 1/4 der Einkünfte verbrauchen. Damit verbleibt nach Abzug der Fixkosten ein monatlicher Betrag in Höhe von 1.702,09 DM, der nunmehr dem Unterhaltsanspruch der Klägerin zugrundezulegen ist. Dieser ist auf die Klägerin, ihren Ehemann und den gemeinsamen Sohn zu verteilen, wobei das Gericht eine Quote von 37,5 % zu 3 . 7,5 % zu 25 % für angemessen hält. Für den derzeit bereits volljährigen Sohn muß entgegen der Ansicht der Beklagten unter Anwendung der bei Eckelmann (NJW 1984, 948) dargestellten Quoten-Tabelle 1/4 der Einkünfte als Unterhaltsbetrag angesetzt werden; der verbleibende Rest ist zwischen den Ehegatten gleichmäßig zu verteilen, da etwaige berufsbedingte Mehraufwendungen des Ehemannes bereits durch die zusätzliche Aufwandsentschädigung abgegolten sind. Daraus ergibt sich ein Unterhaltsanspruch der Klägerin in Höhe Von 638,28 DM, dem nunmehr der anteilige Fixkosten-betrag hinzuzurechnen ist. Bei der Bewertung der Fixkosten-anteile ist eine Quotelung entsprechend der Partizipierung der verbleibenden Familienmitglieder an dem Familienaufwand vorzunehmen (vgl. OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 1990, 1443); das Gericht hält hier eine Aufteilung von 60 % für die Klägerin und 40 % für den Sohn für sachlich gerechtfertigt. Daraus ergibt sich abschließend ein Unterhaltsanspruch der. Klägerin in Höhe von 1.659,53 DM im Monat. Dies ergibt für den Zeitraum vom 25.03.1994 bis 18.06.1996 eine Gesamtsumme von 44.807,31 DM. Demgegenüber hat die Klägerin jedoch im gleichen Zeitraum Rentenzahlungen in Höhe von insgesamt 44.381,04 DM von der Berufsgenossenschaft …, sowie 2.222,76 DM von der LVA … erhalten. Daraus ergibt sich, daß der Klägerin bislang kein Schaden in Form von entgangenem Unterhalt entstanden ist. Etwaige Unterhaltsansprüche bzw. Renteneinkünfte des Sohnes der Klägerin waren bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen, da die Klägerin für die Geltendmachung solcher Ansprüche des volljährigen Kindes nicht aktivlegitimiert ist. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Hilfe im Haushalt durch den verstorbenen Ehemann zu. Maßgebend kann hier jedoch nur sein, in welchem Umfang. die Arbeitsleistung gesetzlich geschuldet war, nicht inwieweit sie tatsächlich erbracht wurde (vgl. Münchner Kommentar, - Mertens, BGB, § 844 Rz. 34; OLG Oldenburg, VersR 83, 890). Da vorliegend der Ehemann der Klägerin voll berufstätig war und hierdurch seine Unterhaltspflicht erfüllte, während die Klägerin ausschließlich den gemeinsamen Haushalt versorgte, erscheint die gelegentliche Mithilfe im Haushalt als freiwillige Hilfeleistung und kann nicht einer geschuldeten Berufstätigkeit gleichgesetzt werden. Die Klägerin kann jedoch von der Beklagten die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 7.000,-- DM verlangen. Nach den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen ist davon auszugehen, daß die Klägerin durch den Tod des Ehemannes eine schwere Depression erlitten hat, die über die normale Trauerreaktion hinausgeht und Krankheitswert hat. Da das Zustandsbild auch über 2 Jahre nach dem Unfall noch anhält, erscheint dem Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 10.000,-- DM für angemessen aber - auch ausreichend, wobei davon ausgegangen wird, daß die Klägerin in absehbarer Zeit nicht wieder zu ihrer früheren Lebensqualität zurückfinden wird. Da die Beklagte vorgerichtlich bereits 3.000,-- DM des gezahlten Vorschusses auf das Schmerzensgeld angerechnet hatte, waren der Klägerin nunmehr noch weitere 7.000,-- DM zuzusprechen. Der Schmerzensgeldbetrag ist gemäß §§ . 291, 288 BGB in Höhe von 4 % seit Rechtshängigkeit, also dem 03.10.1995 zu verzinsen. Einen früheren Verzugsbeginn hat die Klägerin nicht dargetan, so daß die begehrten Zinsen nicht bereits ab 01.06.1994 zugesprochen werden konnten. Dem Feststellungsbegehren der Klägerin war insoweit zu entsprechen, als die Beklagte verpflichtet ist, noch entstehende materielle Schäden aus dem Unfallereignis vom 25.03.1994 zu ersetzen. Insoweit Ist die Feststellungsklage zulässig und begründet, da zumindest die künftige Entstehung eines Unterhaltsschadens wahrscheinlich ist. Wie oben bereits dargestellt stehen Unterhaltsansprüchen der Klägerin in Höhe von 1.659,53 DM derzeit Rentenbezüge in Höhe von 1.254,48 DM gegenüber, so daß ein Schadensersatzanspruch besteht, sobald der Überschuß aus den früheren höheren Rentenleistungen verbraucht ist. Die Klägerin hat auch ein Rechtsschutzbedürfnis an der begehrten Feststellung, da die Beklagte die Ansprüche weder förmlich anerkannt noch auf die Einrede der Verjährung verzichtet hat. Soweit die Feststellung auch hinsichtlich zukünftiger immaterieller Schäden begehrt wird, erscheint die Feststellungsklage unbegründet. Aus dem Vortrag der Klägerin ist nicht erkennbar, daß sich ihr Gesundheitszustand voraussichtlich noch weiter ungünstig verändern wird. Das Fortbestehen der derzeitigen Depressionen wurde aber bereits bei der Bemessung des Schmerzensgelds mitberücksichtigt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 201 Abs. 3 S. 2 ZPO; der Ausspruch über die vorläufige Voll- streckbarkeit hat seine Grundlage in 5 709 S. 1 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE200000336

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