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Hessisches Landessozialgericht 8. Senat L 8 BA 45/19 Beschluss Krankenversicherung betreffend § 7a SGB IV bzw. §§ 28p und 28q SGB IV § 7 SGB IV, § 7a

Krankenversicherung betreffend § 7a SGB IV bzw. §§ 28p und 28q SGB IV Leitsatz Es spricht maßgeblich gegen eine selbständige Tätigkeit eines Kraftfahrers im Güterverkehr, wenn dieser die ausgeführten

§ 7Nr.

13; Urteil vom 18. Dezember 2001 - B 12 KR 10/01 R,

§ 7Nr. 20; Urteil vom 22. Juni 2005 - B 12 KR 28/03 R, Soz

R 4-2400 § 7 Nr. 5; Urteil vom

  1. Januar 2007 - B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 7; Urteil vom
  2. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R, USK 2008-45 und Urteil vom
  3. März 2009 – B 12 KR 21/07 R; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom
  4. Mai 1996 - 1 BvR 21/96,

§ 7Nr.

11). Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (BSG, Urteil vom

  1. August 2012, Az. B 12 KR 25/10 R -). Hinsichtlich des Weisungsrechtes ist zu beachten, dass dieses bei Diensten höherer Art zu einem funktionsgerechten Dienen in der fremden betrieblichen Organisation verfeinert sein (BSG, Urteil vom
  2. Dezember 2001 - B 12 KR 8/01R, Juris), jedoch kann für die Annahme des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung nicht gänzlich auf eine Weisungsabhängigkeit verzichtet werden (vgl. Landessozialgericht - LSG - Baden-Württemberg, Urteil vom
  3. Februar 2015 - L 4 R 3943/13 - und Urteil vom
  4. Juli 2015 – L 4 R 2821/14 -; Hessisches LSG, Urteil vom
  5. November 2000 - L 14 KR 777/97 - Juris, Rn. 22 ). Der Beigeladene zu 1) stand unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze in einem Beschäftigungsverhältnis zur Klägerin, da in dem Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung überwiegen. Das Sozialgericht ist dabei zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass vorliegend allein auf die tatsächliche Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Beigeladenen zu 1) und der Klägerin abgestellt werden kann, da eine schriftliche Vereinbarung bezüglich der rechtlichen Rahmenbedingungen der Tätigkeit nicht bestand. Im Weiteren ist das Sozialgericht im angefochtenen Urteil unter Berücksichtigung der tatsächlichen Ausgestaltung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) für die Klägerin zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Eingliederung des Beigeladenen zu 1) in die Betriebsabläufe der Klägerin, die im wesentlichen gleiche Ausgestaltung der Arbeitsleistung gegenüber den bei der Klägerin fest angestellten Fahrern sowie das Fehlen eines maßgeblichen unternehmerischen Risikos des Beigeladenen zu 1) ganz überwiegend für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung spricht. Demgegenüber sind die für eine ständige Tätigkeit sprechenden Anhaltspunkte vorliegend von untergeordneter Bedeutung. Die Tätigkeit als Kraftfahrer kann sowohl im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses (vgl. BSG, Urteil vom
  6. August 2003 - B 2 U 38/02 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 1; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom
  7. November 2008 - L 4 KR 4098/06; Hessisches LSG, Urteil vom
  8. Februar 1999 - L 1 KR 249/08 ; Bayerisches LSG, Beschluss vom
  9. Mai 2012 - L 5 R 23/12 ; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
  10. Juni 2012 - L 8 R 150/12 B ER; jeweils juris) als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses als selbständige Tätigkeit (vgl. BSG, Urteil vom
  11. November 1980 - 8a RU 26/80; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
  12. September 2007 - L 5 R 5/06; Bayerisches LSG, Urteil vom
  13. März 2011 - L 8 AL 152/08; jeweils juris) ausgeübt werden. Entscheidend sind jeweils die den Einzelfall determinierenden Umstände. Im vorliegenden Fall überwiegen die Einzelaspekte, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen. Es ist davon auszugehen, dass Frachtführer i.S.d. §§ 407 ff. HGB dann ein selbständiges Gewerbe ausüben, wenn sie beim Transport ein eigenes Fahrzeug einsetzen und für die Durchführung ihres Gewerbes eine Erlaubnis nach § 3 Güterkraftverkehrsgesetz oder die Gemeinschaftslizenz nach Art. 3 der Verordnung (EWG) 881/92 besitzen. Dies gilt auch dann, wenn sie als Einzelperson ohne weitere Mitarbeiter nur für ein Unternehmen tätig sind und dabei die Farben oder ein „Logo“ dieses Unternehmens nutzen. Voraussetzung ist allerdings, dass ihnen weder Dauer noch Beginn und Ende der Arbeitszeit vorgeschrieben wird und sie die - nicht nur theoretische - Möglichkeit haben, Transporte auch für weitere eigene Kunden auf eigene Rechnung durchzuführen. Ob sie diese Möglichkeit tatsächlich nutzen, ist nicht entscheidend. Um ein eigenes Fahrzeug i.S. der vorherigen Ausführungen handelt es sich nur dann, wenn es auf den Erwerbstätigen zugelassen ist und von ihm mit eigenem Kapitalaufwand erworben oder geleast wurde. Eine indirekte oder direkte Beteiligung an der Fahrzeug-/Leasingfinanzierung durch den Auftraggeber spricht gegen die Annahme einer selbständigen Tätigkeit. Bei Kraftfahrern ohne eigenes Fahrzeug spricht dieser Umstand maßgeblich für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung (Minn in: Figge, Sozialversicherungs-Handbuch Beitragsrecht,
  14. Lieferung 11.2019, Die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung zum Stichwort: Frachtführer/Unterfrachtführer; vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom
  15. November 2008 – L 4 KR 4098/06; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom
  16. Oktober 2008 – L 5 KR 365/06; Hessisches LSG Urteil vom
  17. Februar 2009 – L 1 KR 249/08 ; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
  18. November 2005 – L 13 R 112/05; jeweils juris). Auch der Senat sieht als maßgebliches Argument, das gegen eine selbständige Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) spricht, an, dass dieser die für die Klägerin ausgeführten Transporte nicht mit einem eigenen Lkw ausführte, sondern mit einem Fahrzeug, welches im Eigentum der Klägerin stand und ihm von der Klägerin kostenfrei zur Verfügung gestellt wurde (vgl. Urteil des Senats vom
  19. Dezember 2009 – L 8 KR 245/07 –, juris Rn. 28 ). Damit verfügte der Beigeladene zu 1) über keine wesentlichen Betriebsmittel, mit denen er unternehmerische Gestaltungsspielräume hätte nutzen können und um anderweitig am Markt des Warentransports außerhalb einer abhängigen Beschäftigung als Kraftfahrer tätig zu sein. Entgegen des Vorbringens der Klägerin verfängt auch nicht das Argument, das für eine selbstständige Tätigkeit sprechende unternehmerische Risiko ergebe sich aus der Haftung des Beigeladenen zu 1) für von ihm während der Transporte verursachte Schäden. Der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Rahmenvertrag zwischen der Klägerin und der Firma D. Deutschland AG (Bl. 22 Verwaltungsakte) enthält unter § 11 eine schriftliche Regelung zur Haftung der Klägerin für Schäden im Rahmen der Auftragsausführung und unter § 12 eine Verpflichtung der Klägerin, ihre Haftpflicht mit umfassenden, dort im Detail aufgeführten Versicherungsverträgen abzudecken. Angesichts dieser Regelungen vermag der Senat ein tatsächlich relevantes Haftungsrisiko des Beigeladenen zu 1) bei der Ausübung seiner Tätigkeit für die Klägerin nicht zu erkennen. Der tatsächliche Eintritt eines Haftungsfalles zu seinen Lasten wurde von dem Beigeladenen zu 1) im Rahmen seiner Anhörung durch das Sozialgericht in der mündlichen Verhandlung dementsprechend auch verneint. Vorliegend kommt es auch nicht maßgeblich darauf an, dass der Beigeladene zu 1) der Klägerin gegenüber nicht verpflichtet gewesen war, einzelne Schichten zu übernehmen. Ausschlaggebend für die rechtliche Einordnung solcher unregelmäßig, auf Abruf ausgeübten Tätigkeiten sind die Verhältnisse nach Annahme - also bei Durchführung - der einzelnen Aufträge (vgl. BSG, Urteil vom
  20. April 2012 - B 12 KR 24/10 R -, juris). Auch der Tagelöhner kann Arbeitnehmer sein; er wird dies sogar vielfach sein. Insbesondere können aus dem Umstand, dass jemand stets aufs Neue seine Entschließungsfreiheit betätigen kann, einen weiteren Auftrag anzunehmen und damit eine weitere Vertragsbeziehung zu begründen oder nicht, (zwingende) Schlüsse weder in der einen - Beschäftigung - noch in der anderen Richtung - selbstständige Tätigkeit - gezogen werden (BSG, Urteil vom
  21. März 2013 – B 12 R 13/10 R –, juris). Selbstverständlich kann sich auch ein Arbeitnehmer nach Auslaufen insbesondere einer befristeten Beschäftigung dazu entschließen, sich erneut um eine weitere Beschäftigung zu bemühen (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom
  22. Dezember 2016 – L 2 R 326/15 –, Rn. 65, juris). Im Rahmen der von ihm übernommenen Schichten war der Beigeladene zu 1) in gleicher Weise wie die von ihm vertretenen fest angestellten Mitarbeiter der Klägerin in deren Betrieb eingegliedert und unterlag hinsichtlich der Ausgestaltung der Tätigkeit in den wesentlichen Punkten (Auswahl und Ziel der zu transportierenden Waren) den Weisungen der Klägerin bzw. des Disponenten der Fa. D. Dass dem Beigeladenen zu 1) die Auswahl des konkreten Weges selbst überlassen gewesen sei, vermag eine selbständige Tätigkeit nicht zu begründen, da ein solcher Entscheidungsspielraum üblicherweise auch fest angestellten Kraftfahrern zusteht. Der klägerische Einwand, wonach die vereinbarte Vergütung von 18 € pro Stunde deutlich über der üblicherweise einem angestellten Berufskraftfahrer zustehenden Entlohnung liege, vermag die Entscheidung der Beklagten bzw. des Sozialgerichts ebenfalls nicht infrage zu stellen. Auch wenn dieser Stundensatz die üblicherweise einem fest angestellten Berufskraftfahrer gewährte Entlohnung übersteigen dürfte, so liegt er gleichermaßen noch deutlich unterhalb des Entgeltes, welches einen selbständigen Fuhrunternehmer dazu in die Lage versetzen könnte, die notwendigen Betriebsmittel anzuschaffen und zu unterhalten, Mitarbeiter zu beschäftigen sowie den eigenen Unterhalt einschließlich der sozialen Absicherung zu gewährleisten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten, da diese weder einen Antrag gestellt noch ein Rechtsmittel eingelegt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 63 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz. Insofern ist vom Auffangstreitwert auszugehen (vgl. hierzu auch BSG, Beschluss vom
  23. Januar 2017 - B 12 R 23/16 B –, juris). Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE200000339

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