sei, nicht (auch) den Gesamtpreis für die angebotenen Getränke, also den Getränkepreis inklusive Flaschenpfand, angegeben habe. Die dem entgegenstehende Regelung des § 1 Abs. 4 PAngV sei aufgrund höherrangigen Unionsrechts nicht mehr anwendbar, so dass nur noch § 1 Abs. 1 PAngV zur Anwendung gelange, der eine Angabe des Gesamtpreises verlange. Zu diesem Gesamtpreis gehöre auch das Flaschenpfand, da es sich dabei um einen unvermeidbaren und vorhersehbaren Bestandteil des Preises, der obligatorisch vom Verbraucher zu tragen sei, handele. Davon gehe auch die Verkehrsauffassung aus. Darüber hinaus verstoße die angegriffene Werbung auch gegen § 5a Abs. 3 Nr. 3
. Auch nach dieser Vorschrift sei der Gesamtpreis anzugeben, der als Bestandteil auch das Flaschenpfand umfasse. Diese jüngere und höherrangige unionsrechtumsetzende Vorschrift gehe auch der Preisangabenverordnung und insbesondere § 1 Abs. 4 PAngV vor. Der Kläger beantragt,
klagebefugt. Die Ansprüche aus § 8 Abs. 1
stehen u.a. zu, rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, wenn sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt. Dem Kläger gehört eine erhebliche Zahl von Unternehmern an, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Damit sind solche Unternehmen gemeint, die dem Verletzer auf demselben sachlich und räumlich relevanten Markt als Wettbewerber begegnen, also um Kunden konkurrieren können. Es muss also ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Mitgliedsunternehmen und dem Verletzer bestehen (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler/Feddersen,
, 37. Aufl. 2019,
3.35). Es ist keine Mindestanzahl erforderlich. Nicht einmal die Mehrheit der Mitbewerber muss dem Verband angehören. Es müssen lediglich Unternehmen aus dem Kreis der Mitbewerber auf dem relevanten Markt nach Anzahl und/oder Größe, Marktbedeutung oder wirtschaftlichem Gewicht in der Weise repräsentativ vertreten sein, dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbandes ausgeschlossen werden kann (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler/Feddersen,
, 37. Aufl. 2019,
3.42a). Eine erhebliche Mitgliederanzahl in diesem Sinne ist zu bejahen. Mitglieder des Klägers sind u.a. der E., die L und die N. Letztere ist selbst Betreiber seiner zahlreichen auch in Frankfurt am Main ansässigen Filialen und damit unmittelbarer Wettbewerber der Beklagten, da gerichtsbekannt ist, dass die Lebensmittelkette N auch ein breites Getränkesortiment anbietet. Aber auch die Lebensmittelfilialen von E und L, die ebenfalls gerichtsbekannt ein breites Getränkesortiment anbieten, sind als Mitbewerber der Beklagten dem Kläger zuzurechnen. Insoweit hat der Kläger unwidersprochen vorgetragen, dass seine Mitglieder, E und L, insoweit für die wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten der Filialen verantwortlich seien und insoweit eine Kompetenzübertragung stattgefunden habe (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler/Feddersen,
, 37. Aufl. 2019,
3.43). Die diesbezüglich festgestellten Mitglieder des Klägers sind als Mitbewerber der Beklagten auch auf demselben räumlich relevanten Markt tätig. Bei der Abgrenzung des räumlich maßgeblichen Markts ist von der Geschäftstätigkeit des werbenden Unternehmens auszugehen und zu fragen, ob die Werbemaßnahme sich zumindest auch auf den potenziellen Kundenkreis der Mitgliedsunternehmen auswirken kann. Dabei genügt es, dass eine gewisse – sei es auch nur geringe – Wahrscheinlichkeit einer nicht gänzlich unbedeutenden potenziellen Beeinträchtigung besteht (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler/Feddersen,
, 37. Aufl. 2019,
3.40). Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit in Frankfurt am Main als Einzugsgebiet bzgl. der potentiellen Kundschaft auch ganz Frankfurt am Main hat. Insoweit ist auch durch das hier gegenständliche Angebotsblatt keine konkrete Beschränkung auf Frankfurt am Main-Mitte erfolgt. Es ist gerichtsbekannt, dass E, L und N auch Filialen in Frankfurt am Main betreiben. Dass der Kläger nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung in der Lage ist, seine satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger Mitgliederinteressen tatsächlich wahrzunehmen, steht zwischen den Parteien nicht im Streit und ist im Übrigen gerichtsbekannt. Das Vorgehen des Klägers ist auch nicht rechtsmissbräuchlich. Es kann keine Rede davon sein, dass der Kläger „nur“ gegen ein kleines regionales Unternehmen vorgehen würde. Aus den vom Kläger vorgelegten erstrittenen Urteilen in Parallelsachen ist ersichtlich, dass der Kläger auch gegen große überregionale Unternehmen vorgeht (Urteil des LG Nürnberg-Fürth v. 06.06.2019 – 19 O 16/19 (Anlage K6, Bl. 207ff. d.A.) betrifft „Ne“; Urteil des LG Essen v. 29.08.2019 – 43 O 145/18 (Anlage K18, Bl. 294ff. d.A.) betrifft „A“). Eine Rechtsmissbräuchlichkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger nicht gegen seine eigenen Mitglieder vorgeht, denen der identische behauptete Wettbewerbsverstoß vorzuwerfen ist. Da der Kläger jedenfalls auch gegen „Ne“ als Tochterunternehmen von E vorgegangen ist, ist dieser Vorwurf schon nicht gerechtfertigt. II. Die Klage ist begründet. 1. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte gem. §§ 3 I, 3a, 8 I 1, Abs. 3 Nr. 2
i.V.m. § 1 Abs.1 S. 1 PAngV zu. a. Der Kläger ist als klagebefugter Verband gem. § 8 I, Abs. 3 Nr. 2
auch aktivlegitimiert, den Unterlassungsanspruch geltend zu machen. b. Nach § 3a
handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Vorliegend hat die Beklagte gegen die Vorschrift des § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV verstoßen. Bei § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung in diesem Sinne (vgl. BGH, GRUR 2015, 1240 – Der Zauber des Nordens, Rn. 18ff.; GRUR 2017, 286 – Hörgeräteausstellung, Rn. 7ff.). aa. Gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV hat derjenige, der gewerbs- oder geschäftsmäßig oder in sonstiger Weise regelmäßig Waren oder Leistungen gegenüber Verbrauchern anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Gesamtpreise). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist richtlinienkonform unter Berücksichtigung der UGP-Richtlinie 2005/29 EG sowie der Preisangaben-Richtlinie 98/6 EG zu beurteilen (vgl. BGH, WRP 2015, 1464ff., - I ZR 158/14 - Der Zauber des Nordens; Köhler/Born-kamm/Feddersen,
, 37. Aufl. 2019, § 1 PAngV, Rn. 2ff.), wobei im Rahmen der Auslegung des Begriffs des Anbietens unter Angabe von Preisen die Preisangaben-Richtlinie gemäß Art. 3 Abs. 4 UGP-Richtlinie 2006/29/EG Vorrang hat (EuGH, GRUR 2016, 945f., Rn. 44ff, - C-476/14 „Citroën"). Unter Berücksichtigung, der europarechtlichen Vorgaben handelt es sich vorliegend um ein gewerbsmäßiges Angebot der Beklagten an den Verbraucher im Sinne des Art. 1 der Preisangaben-Richtlinie 98/6/EG und damit auch des § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV, da dem Verbraucher die Besonderheiten eines Erzeugnisses und der Verkaufspreis sowie ein Datum, bis zu dem das an Privatkunden gerichtete Angebot gültig bleibt, genannt werden; zugleich liegt eine Werbung vor (vgl. EuGH, GRUR 2016, 945ff., Rn. 30 - C-476/14; Köhler/Bornkamm/Feddersen,
, 37. Aufl. 2019, § 1 PAngV, Rn, 4f.). Der Gesamtpreis im Sinne des § 1 Abs. 1 S.1 PAngV umfasst das tatsächlich zu zahlende Gesamtentgelt einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile und damit auch ein zahlendes Flaschenpfand. Das ergibt sich wiederum aus einer richtlinienkonformen Auslegung anhand der Preisangaben-Richtlinie 98/6/EG. Gemäß Art. 2 a) der Preisangaben-Richtlinie 98/6/EG ist „Verkaufspreis" der Endpreis für eine Produkteinheit oder eine bestimmte Erzeugnismenge, der die Mehrwertsteuer und alle sonstigen Steuern einschließt. Dieser ist nach Art. 3 der Richtlinie 98/6/EG anzugeben. Der Verkaufspreis im Sinne der Art. 2 a), 3 Preisangaben-Richtlinie 98/6/EG umfasst nach der maßgeblichen Rechtsprechung des EuGH neben den Steuern sogenannte sonstige Preisbestandteile. Darunter sind alle unvermeidbaren und vorhersehbaren Bestandteile des Preises zu verstehen, die obligatorisch vom Verbraucher zu tragen sind und die eine Gegenleistung in Geld für den Erwerb des betreffenden Erzeugnisses bilden (EuGH, GRUR 2016, 945f., Rn: 36f., C-476/14 „Citroën"). Auf der Grundlage dieser Vorgaben handelt es sich bei dem Flaschenpfand um einen Preisbestandteil im Sinne der Art. 2 a), 3 Preisangaben-Richtlinie 98/6/EG und damit auch des § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV. Dabei ist der Beklagten zwar zuzugeben, dass es sich rechtstechnisch bei dem Flaschenpfand nicht um eine „Gegenleistung" für den Erwerb des Getränkes handelt, da es nicht für den Konsum des Getränkes selbst aufgewandt werden muss. Insoweit ist es auch keine Gegenleistung für den Erwerb der Flasche an sich, sondern eine Sicherheitsleistung im Zusammenhang mit der Rückgabe der leeren Flasche. Dies ist jedoch für die Bewertung als „Gegenleistung“ auch nicht entscheidend (siehe unten). Maßgebend für die Frage, ob der Flaschenpfandbetrag in den Endpreis einzubeziehen ist, ist die Verkehrsauffassung, d.h. die Auffassung der Letztverbraucher, an die sich Angebot oder Werbung richtet. Geht der Letztverbraucher von einem einheitlichen Angebot (oder der Werbung für ein solches einheitliches Angebot) aus, erwartet er auch einen dem einheitlichen Angebot entsprechenden einheitlichen Preis. Insoweit hat der BGH bereits im Urteil vom 14.10.1993 – I ZR 218/91 (NJW-RR 1994, 301, 301/302) wie folgt ausgeführt: „Maßgebend für die Frage, ob der Pfandbetrag in den Endpreis einzubeziehen ist, ist die Verkehrsauffassung, d. h. die Auffassung der Letztverbraucher, an die sich Angebot oder Werbung richtet (§ 1 VI 1 PAngV; BGH, NJW 1991, 2706 = LM H. 1/1992 § 1
Nr. 581 = GRUR 1991, 845
, 37. Aufl. 2019, § 1 PAngV, Rn, 28). Etwas Anderes ergibt sich vorliegend nicht daraus, dass in Ausnahme dazu nach § 1 Abs. 4 PAngV das Getränkepfand ausdrücklich nicht in den Gesamtpreis aufzunehmen, sondern gesondert auszuweisen ist. Denn § 1 Abs. 4 PAngV hat keine Grundlage in dem der Preisangabenverordnung zugrunde liegenden, höherrangigen sekundären Gemeinschaftsrecht und ist daher unanwendbar (zum Verhältnis zum Unionsrecht Köhler/Bornkamm/Feddersen,
, 37. Aufl., § 3a
, Rn. 1.8ff.; s. auch KG, MMR 2017, 830 Rn. 35ff.). Die Preisangaben-Richtlinie 98/6/EG enthält keine ausdrückliche Regelung, die eine Ausnahme von der Nennung des Gesamtpreises für rückerstattbare Sicherheiten enthält. Ferner ermöglicht. Art. 10 der Preisangaben-Richtlinie-98/6/EG keine derartige Ausnahme durch nationales Recht. Danach können die Mitgliedstaaten unbeschadet ihrer Verpflichtungen nach dem Vertrag für die Unterrichtung der Verbraucher und den Preisvergleich günstigere Bestimmungen erlassen oder beibehalten. Ob die Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 4. PAngV. eine derartige günstigere Bestimmung darstellt, erscheint dabei zweifelhaft. Dies kann jedoch dahinstehen, da Art. 10 der Richtlinie 98/6/EG unter Art. 3 Abs. 5 S. 1 der UGP-Richtlinie 2005/29/EG fällt (so auch BGH, GRUR 2014, 1208ff., Rn. 14 - Preis zzgl. Überführung) und daher infolge Zeitablaufs nicht mehr eingreift (vgl. auch KG, Urteil v. 21.06.2017 – 5 U 185/16 (MMR 2017, 830 Rn. 36, 37); LG Essen, Urteil v. 29.08.2019 – 43 O 145/18 (Anlage K18, Bl. 294ff. d.A.); Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler,
, 37. Aufl. 2019, § 1 PAngV, Rn, 28). Dem steht nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes die Richtlinie 98/6/EG eine Rechtsvorschrift darstellt, die nach Art. 3 Abs. 4 der UGP-Richtlinie 2005/29/EG im Kollisionsfall Vorrang hat (siehe schon oben EuGH, GRUR 2016, 945 Rn. 44, 45 - Citroën). Denn Art. 3 Abs. 4 der UGP-Richtlinie 2005/29/EG regelt das Verhältnis unionsrechtlicher Vorschriften zueinander, während Art. 3 Abs. 5 S. 1 der UGP-Richtlinie das Verhältnis des Unionsrechts zum nationalen Recht betrifft. Zweck der Ausnahmeregelung des Art. 3 Abs. 5 S. 1 der UGP-Richtlinie ist es, nach Ablauf einer Übergangsfrist im Interesse einer vollständigen Rechtsangleichung die Anwendung solcher Vorschriften des nationalen Rechts auszuschließen, die lediglich aufgrund einer Mindestangleichungsklausel erlassen oder beibehalten werden durften, aber restriktiver oder strenger sind als die UGP-Richtlinie (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen,
, 37. Aufl. 2019, Vorb. PAngV, Rn. 11b; LG Essen a.a.O.). Wenn Sich hingegen Richtlinien mit Mindestklauseln insgesamt gegenüber der UGP-Richtlinie durchsetzen könnten, liefe die Vorschrift des Art. 3 Abs. 5 der UGP-Richtlinie leer (vgl. Ohly/Sosnitza/Ohly,
, 7. Aufl 2016, Rn. 7a; LG Essen a.a.O.). Wegen des Ablaufs der in Art. 3 Abs. 5 S.1 der UGP-Richtlinie 2005/29/EG festgelegten Zeitspanne sind abweichende nationalstaatliche Regelungen nicht mehr möglich. Das gilt sowohl für restriktivere als auch für strengere Regelungen, und zwar auch dann, wenn die Regelung ein höheres Verbraucherschutzniveau zu erreichen sucht (EuGH GRUR 2010, 244ff., Rn. 41 – C-404/08; KG, MMR 2017, 830, Rn. 36 a.E.; LG Essen a.a.O.). Eine Ausnahme von dem Erfordernis der Gesamtpreisangebe lässt sich schließlich nicht aus Art. 3 Abs. 3, Abs. 4 der UGP-Richtlinie 2005/29/EG herleiten. § 1 Abs. 4 PAngV bezieht sich nicht auf Gesundheits- und Sicherheitsaspekte. Ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 238/97, dort S. 8) standen auch keine umweltpolitischen Aspekte im Vordergrund der Regelung, welche die Annahme ermöglichten, § 1 Abs. 4 PAngV betreffe einen vorm sekundären Unionsrecht nicht geregelten Bereich (dazu Köhler/Bornkamm/Feddersen,
, 37. Aufl. 2019, § 3a
, Rn. 1.13; LG Essen a.a.O.). Vielmehr reagierte der Gesetzgeber auf die bereits oben zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vom 14.10.1993 (BGH NJW-RR 1994, 301), um eine verbesserte Preistransparenz herzustellen. Ein umweltpolitischer Aspekt wird lediglich am Ende der Gesetzesbegründung ergänzend angeführt. Dieser steht nicht derart im Vordergrund, dass eine Herausnahme aus dem Regelungsbereich der UGP-Richtlinie gerechtfertigt wäre (vgl. LG Essen a.a.O.). bb. Der Verstoß ist geeignet, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Werden - wie hier - unter Verstoß gegen § 3a
Informationen vorenthalten, die das Unionsrecht als wesentlich einstuft, ist das Erfordernis der Spürbarkeit ohne Weiteres erfüllt (BGH, WRP 2015, 1464ff., Rn 46 - Der Zauber des Nordens). Eine abweichende Entscheidung ist im vorliegenden Fall nicht deshalb geboten, weil die Beklagte wegen des Bestehens der eindeutigen nationalstaatlichen Norm (§ 1 Abs 4 PAngV) für sich einen entschuldbaren Rechtsirrtum geltend macht (vgl. LG Essen a.a.O.). Auf die subjektiven Vorstellungen des Handelnden von der Rechtmäßigkeit seines Handelns kommt es nicht an, und zwar auch nicht bei der Prüfung der Relevanz im Sinne des § 3a
(Köhler/Bornkamm/Feddersen,
, 37. Aufl. 2019, § 3a
, Rn. 1.45). Zu dem zu berücksichtigenden Erfahrungswissen eines Gewerbetreibenden gehört nämlich auch die Kenntnis der Rechtslage. Soweit der Anspruchsgegner diese Rechtslage nicht zutreffend zu beurteilen vermag, mag er sich in einem entschuldbaren Rechtsirrtum befunden haben. Dies kann ihn allerdings grundsätzlich nur vor verschuldensabhängigen Schadensersatzansprüchen gemäß § 9
und nicht vor den verschuldensunabhängigen Ansprüchen auf Beseitigung und Unterlassung gemäß § 8
bewahren (BGH WRP 2017, 418ff., Rn. 36 - Motivkontaktlinsen). Eine abweichende Beurteilung lässt sich auch nicht mittels eines Rückgriffs auf den Begriff der unternehmerischen Sorgfalt in den §§ 3 Abs. 2, 2 Abs. 2 Nr. 7
begründen. § 3 Abs. 2
kommt lediglich eine sekundäre Funktion für die Auslegung der speziellen Unlauterkeitstatbestände zu (Köhler/Bornkamm/Feddersen,
, 37. Aufl. 2019, § 2
, Rn. 132) und kann hier nicht wegen der Annahme der Einhaltung der unternehmerischen Sorgfalt zur Verneinung eines Wettbewerbsverstoßes führen. Anderenfalls würde der Umstand, dass eine nationale Norm europarechtswidrig ist und nicht angewendet werden darf, wiederum über den Begriff der unternehmerischen Sorgfalt dazu führen, dass das geltende höherrangige Unionsrecht nicht effektiv durchgesetzt werden kann (vgl. LG Essen a.a.O). Eine Spürbarkeit kann auch nicht mit der Begründung verneint werden, die gesonderte Ausweisung des Flaschenpfandbetrages werde dem Informationsinteresse der Verbraucher in besonderer Weise gerecht, da sie eine erhöhte Transparenz bezüglich der Preiszusammensetzung herbeiführe (vgl. LG Essen a.a.O.; vgl. dazu auch Schröder, WRP 2019, 984ff., 987). Zwar stellt die gesonderte Ausweisung des Flaschenpfandbetrages durchaus eine transparente Form der Preisauszeichnung dar. Dies geht andererseits jedoch zugleich einher mit dem Verlust der Transparenz über die zu bezahlende Gesamtsumme, die durch die Regelungen der Preisangaben-Richtlinie und der UGP-Richtlinie gerade hergestellt werden soll. Dieser Aspekt ist für den Verbraucher ebenfalls relevant, da er regelmäßig wissen will (und soll), was ihn der Einkauf konkret, d.h. insgesamt, kostet (BGH NJW-RR 1994, 301, 301). Der Preis einer Ware oder Dienstleistung ist neben ihrer Qualität das wichtigste Entscheidungskriterium für den Verbraucher, wenn es gilt, zwischen verschiedenen Angeboten eine Auswahl zu treffen (Köhler/Bornkamm/Feddersen,
, 37. Aufl. 2019, Vorbem. PAngV, Rn. 2). Zweck der Regelung des § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV mit seiner europarechtlichen Grundlage ist es, zu verhindern, dass der Verbraucher selbst den letztlich zu zahlenden Preis ermitteln muss, um Preisvergleiche vornehmen zu können (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen,
, 37. Aufl. 2019, § 1 PAngV, Rn, 1). Diese grundlegende Zielsetzung ist im Rahmen der Beurteilung der Spürbarkeit zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen LG Essen a.a.O.). Daher kann auch nicht mit Erfolg eingewandt werden, dass der Verbraucher wegen der Rückgabemöglichkeit des Getränkebehältnisses allein am Getränkepreis interessiert sei und auf die Kenntnis vom Pfandbetrag keinen Wert lege (vgl. dazu BGH NJW-RR 1994, 301, 301 im Zusammenhang mit der Einordnung des Getränkepfands als Bestandteil des Gesamtpreises). Aus demselben Grund liegt auch kein Fall vor, in dem der zusätzlich zu zahlende Preis unschwer erkennbar ist und die Aufspaltung keinen nennenswerten Einfluss auf die Entscheidung des Verbrauchers haben kann (dazu BGH WRP 2015, 1464ff., Rn. 45 –Der Zauber des Nordens). Soweit die Beklagte im Falle einer Einbeziehung des Flaschenpfands in den Gesamt-preis auf verzerrende Berechnungsergebnisse bei der Ermittlung des Grundpreises verweist, ist dem entgegen zuhalten dass es auch unter Berücksichtigung der §§ 1 Abs. 7 S. 3 PAngV, 2 Abs. 1 S. 1 PAngV möglich ist, den Grundpreis anzugeben und dabei zugleich auf das Pfand als Preisbestandteil gesondert hinzuweisen. Der Pfandbetrag bleibt auch stets gleich und steigt bei einer Umrechnung auf die Mengeneinheit für den Grundpreis nicht prozentual (vgl. LG Essen a.a.O.). Soweit § 1 Abs. 7 S. 3 PAngV bei Aufgliederung der Preise die Hervorhebung des Gesamtpreises vorschreibt, so verstößt mittlerweile auch diese Regelung genauso wie § 1 Abs. 4 PAngV gegen höherrangiges Unionsrecht und ist damit nicht mehr anzuwenden (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler,
, 37. Aufl. 2019, PAngV § 1 Rn. 52 Ohly/Sosnitza/Sosnitza,
,
i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV besteht, kann vorliegend dahinstehen ob daneben auch ein Unterlassungsanspruch aus § 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 3
gegeben ist (vgl. dazu die ausführlichen Ausführungen im Urteil des LG Essen a.a.O.). Die Bestimmung des § 5a III
setzt Art. 7 IV der RL 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken in deutsches Recht um und ist daher richtlinienkonform auszulegen. Unter einer „Aufforderung zum Kauf“ iSv Art. 7 IV RL 2005/29/EG – und damit unter einem Angebot iSv § 5a III
– ist nach Art. 2 Buchst. i dieser Richtlinie jede kommerzielle Kommunikation zu verstehen, die die Merkmale des Produkts und den Preis in einer Weise angibt, die den Mitteln der verwendeten kommerziellen Kommunikation angemessen ist und den Verbraucher dadurch in die Lage versetzt, einen Kauf zu tätigen. Dafür ist eine Werbung erforderlich, durch die der Verbraucher so viel über das Produkt und dessen Preis erfährt, dass er sich für den Kauf entscheiden kann, ohne dass er durch die Art der kommerziellen Kommunikation schon die tatsächliche Möglichkeit zum Kauf erlangt oder die Auswahl anderer Ausführungen des Produkts aufgegeben haben muss (vgl. BGH, GRUR 2017, 922 Rn. 17 - Komplettküchen). Vorliegend ist insoweit eine „Aufforderung zum Kauf“ fraglich, da die Beklagte dem Kunden nämlich letztlich nicht den Preis benennt, den er insgesamt aufwenden muss, um die Getränke zu erwerben. Dieser ist für den Kunden auch gerade nicht ohne weiteres zu berechnen, da die Höhe des Pfandes unklar bleibt. Die Beklagte gibt gerade nicht, wie es selbst § 1 Abs. 4 PAngV verlangt, die konkrete Höhe des Pfandes an. Sie beschränkt sich auf den pauschalen Zusatz „zzgl. Pfand“. Insoweit ist nicht davon auszugehen, dass dem Verbraucher alle Pfandbeträge im Kopf sind. 3. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz von Abmahnkosten gem. § 12 Abs. 1 S. 2
. Der Kostenerstattungsanspruch ist verschuldensunabhängig und setzt lediglich voraus, dass die Abmahnung – wie hier gegeben – begründet und berechtigt war. Die geltend gemachte Kostenpauschale in Höhe von 178,50 Euro ist nicht zu beanstanden. 4. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 I 2, 247 BGB. II. Die Ordnungsmittelandrohung hat ihre Grundlage in § 890 II ZPO. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 u. 2 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE200000341
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