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SG Frankfurt 6. Kammer S 6 R 535/15 Urteil

Verfahrensgang nachgehend Hessisches Landessozialgericht,

  1. Oktober 2018, L 2 R 122/18, Urteil nachgehend BSG Kassel,
  2. Dezember 2019, B 13 R 340/18 B, Beschluss Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Tatbestand Mit der Klage begehrt der Kläger die gleichwertige Berücksichtigung seiner Beiträge in österreichischer Rentenversicherung für die Zeit vom
  3. Oktober 2001 bis einschließlich
  4. Oktober 2003 bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrente und Rente wegen Alters. Der 1970 geborene Kläger war als Unternehmensberater in Österreich tätig und bezog in der Zeit vom
  5. Oktober 2013 bis zum
  6. September 2016 eine volle Erwerbsminderungsrente. In der Zeit vom
  7. März 2014 bis zum
  8. April 2014 wurde eine psychosomatische Leistung zur medizinischen Rehabilitation durchgeführt. Darüber hinaus bezog er beim österreichischen Versicherungsträger (Pensionsversicherungsanstalt) bis zum
  9. Dezember 2014 eine Berufsunfähigkeitspension. Mit Bescheid vom
  10. November 2014 lehnte die Pensionsversicherungsanstalt den Antrag vom
  11. September 2014 auf Weitergewährung der Berufsunfähigkeitspension ab, weil Berufsunfähigkeit nicht dauerhaft vorliege. Es seien Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erforderlich. Das Ergebnis weiterer Therapiemaßnahmen sei abzuwarten. Liege vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von zumindest sechs Monaten vor und seien berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nicht zweckmäßig, besteht grundsätzlich für die Dauer der vorübergehenden Berufsunfähigkeit Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung. Da der Kläger offensichtlich nicht der österreichischen Krankenversicherung unterliege, habe er sich hinsichtlich allfälliger Ansprüche an seinen zuständigen ausländischen Sozialversicherungsträger zu wenden. Mit Email vom
  12. November 2014 mit dem Betreff „[…] Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension Österreich“ wendete sich der Kläger an die Beklagte. Er beziehe bis
  13. Dezember 2014 Berufsunfähigkeitspension aus der österreichischen Rentenversicherung. Eine Weitergewährung sei abschlägig beschieden und ihm mitgeteilt worden, dass er sich an den zuständigen Sozialversicherungsträger in der Bundesrepublik Deutschland wenden soll, um Ansprüche zu bestätigen (Rehabilitationsgeld). Der Kläger beantragte am
  14. Januar 2015 die Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation bei der Beklagten. Die Beklagte holte eine sozialmedizinische Leistungsbeurteilung ein. Dr. C. und D. teilten mit, dass eine Rehabilitationsmaßnahme nicht empfohlen werde. Zudem sei medizinische Rehabilitation im Frühjahr 2014 erfolgt. Mit Bescheid vom
  15. Januar 2015 mit dem Verfügungssatz: „Ihrem Antrag vom 07.01.2015 auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation können wir nicht entsprechen .“ lehnte die Beklagte den Antrag. Der Kläger sei erwerbsgemindert und Bezieher einer Rente. Die Erwerbsfähigkeit könne durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in absehbarer Zeit nicht wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden. Er leide an Depressionen, Angststörung, Postnukleotomiesyndrom und medikamentöser Niereninsuffizienz. Diese Beeinträchtigungen würden eine Fortsetzung der ambulanten fachärztlichen Behandlung erfordern. Hiergegen legte der Kläger am
  16. Januar 2015 Widerspruch ein. Der österreichische Sozialversicherungsträger habe im Ablehnungsbescheid vom
  17. November 2014 darauf hingewiesen, dass ihm ein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung zustehe. Dieser Anspruch finde sich so nicht im deutschen Sozialversicherungsrecht und scheine auf den ersten Blick in der Erwerbsminderungsrente geregelt zu sein. Diese werde jedoch ohne seine österreichischen Versicherungszeiten ermittelt. Das Krankengeld werde nach dem deutschen Krankenversicherungsrecht in diesen Fällen ebenfalls nicht gezahlt. Er werde nun von den Sozialversicherungsträgern aus Österreich an die Sozialversicherungsträger in Deutschland und umgekehrt verwiesen. Ihm stehe nach den Europäischen Sozialgesetzen ein Anspruch auf Rehabilitationsgeld seit dem
  18. Januar 2015 zu. Mit Widerspruchsbescheid vom
  19. Juni 2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Für die bei ihm festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen – seelische Störung, Lendenwirbelsäulensyndrom, Übergewicht – sei eine ambulante fachübergreifende Behandlung angezeigt. Die Beklagte könne daher keine Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erbringen. Hiergegen hat der Kläger am
  20. Juli 2015 Klage beim Sozialgericht Frankfurt am Main erhoben. Er beantragte zunächst die Gewährung von medizinischen Rehabilitationsleistungen, teilte sodann mit, dass es ihm um eine Erwerbsminderungsrente ginge. Er habe in Österreich eine befristete Berufsunfähigkeitspension bezogen, deren Verlängerung mit Bescheid vom
  21. November 2014 abgelehnt wurde. Mit Schreiben vom
  22. November 2015 beantragte der Prozessbevollmächtigte vorsorglich die Gewährung von Erwerbsminderungsrente. Fehlende Gegenleistung für Wanderarbeitnehmer verstoße gegen Europäische Verordnungen. Die Beklagte habe zu überprüfen, ob die österreichischen Versicherungszeiten anzuerkennen sind. Dem Grunde nach gehe es in diesem Verfahren um die Anerkennung der Beschäftigung in Österreich, also um die Berücksichtigung der Zeitraums vom
  23. Oktober 2001 bis zum
  24. Oktober 2003, der in dem Versicherungsverlauf der Beklagten als „geklärte Lücke“ unberücksichtigt blieb. Jedenfalls sei dies bei der Berechnung der Höhe der Erwerbsminderungsrente unberücksichtigt geblieben. Im Termin zur mündlichen Verhandlung stellte er klar, dass er die gleichwertige Berücksichtigung seiner Beiträge in österreichischer Rentenversicherung bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrente und Rente wegen Alters begehrt. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, unter Aufhebung des Bescheides vom
  25. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  26. Juni 2015 die Beiträge des Klägers in österreichischer Rentenversicherung vom
  27. Oktober 2001 bis einschließlich
  28. Oktober 2003 bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrente und der Rente wegen Alters in der gleichen Art und Weise wie die inländischen Beiträge zu berücksichtigen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, dass die Ablehnung der Weitergewährung der Berufsunfähigkeitspension durch den österreichischen Versicherungsträger auf die zum
  29. Januar 2014 Österreich in Kraft getretene Änderung zurückzuführen sei. Danach sei für den Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit das Rehabilitationsgeld eingeführt worden. Zielsetzung der Neuregelung sei, dass lediglich die Personen noch eine Invaliditätspension erhalten sollen, deren Invalidität weder durch eine medizinische noch eine berufliche Rehabilitationsmaßnahme beseitigt werden könne, und bei denen damit dauerhaft eine Invalidität besteht. Für Personen, bei denen eine vorübergehende Invalidität bestehe und die zu Beginn des Jahres 2014 noch nicht 50 Jahre alt waren, werde seit Anfang 2014 eine Geldleistung aus der Krankenversicherung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit erbracht. Wanderarbeitnehmer, die zum Zeitpunkt der Beantragung der Leistung wegen Invalidität ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, würden kein Rehabilitationsgeld aus der österreichischen Krankenversicherung erhalten, wenn der Pensionsversicherungsträger zur Einschätzung gelangt, dass die Invalidität nur vorübergehender Natur sei. Diese Personen erhielten dann gegebenenfalls eine anteilige Rente wegen Invalidität in ihrem Wohnstaat, aus ihren österreichischen Versicherungszeiten und Beiträgen, aber keine Gegenleistung. Das deutsche Krankenversicherungsrecht kenne keine Leistung eines Rehabilitationsgeldes. Ein Rehabilitationsbedarf bestehe nicht. Die letzte psychosomatische Leistung zur medizinischen Rehabilitation sei vom
  30. März 2014 bis zum
  31. April 2014 durchgeführt und eine vorzeitige Durchführung einer erneuten leistungsmedizinischen Rehabilitation sei nicht medizinisch indiziert. Die österreichischen Beitragszeiten seien bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrente berücksichtigt worden. Die Übernahme der ausländischen Versicherungszeiten in die deutsche Versicherungslast unter Zahlung einer deutschen Rente aus diesen Zeiten sei in den Europäischen Verordnungen nicht vorgesehen. Die österreichischen Versicherungszeiten seien vom österreichischen Pensionsversicherungsträger übermittelt und entsprechend berücksichtigt. Die von der Beklagten vorgenommene Rentenberechnung entspreche den europäischen Vorgaben. Der Art. 52 Abs. 1 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004 definiere die Leistung, deren Voraussetzungen ausschließlich nach dem nationalen Recht erfüllt werden, als „autonome Leistung“. Die „anteilige Leistung“ nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 berücksichtige die in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten und errechne sich in zwei Schritten aus dem „theoretischen Beitrag“ und dem „tatsächlichen Betrag“. Dabei würden im
  32. Schritt für den „theoretischen Betrag“ die Zeiten der anderen Mitgliedstaaten wie eigene Zeiten berücksichtigt und im
  33. Schritt der „tatsächlichen Betrag“ durch das Verhältnis der eigenen Zeiten zur Summe aller Zeiten (der eigenen Zeiten und der Zeiten der anderen Mitgliedstaaten) errechnet. Die Bildung dieses Verhältniswertes wird auch als „pro-rata“ bezeichnet. Es werde die so genannte „innerstaatliche Berechnung“ und „zwischenstaatliche Berechnung“ vorgenommen. Die höhere der beiden Beträge ist als maßgebend deutsche Leistung zu zahlen. Die von der Beklagten durchgeführte innerstaatliche sowie zwischenstaatliche Berechnung habe ergeben, dass die zwischenstaatliche Rentenberechnung zu einem höheren Zahlbetrag führt, daher sei diese als maßgebend deutsche Rente zu zahlen. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend auf die Gerichts- und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Die als Feststellungsklage gemäß § 55 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhobene Klage ist bereits unzulässig. 1) Eine Feststellungsklage nach § 55 SGG ist zulässig, wenn die allgemeinen Prozessvoraussetzungen vorliegen, der Gegenstand der begehrten Feststellung unter § 55 Abs.1Nr. 1 bis 4, Abs. 2 SGG fällt und der Kläger außerdem ein berechtigtes Interesse an alsbaldiger Feststellung hat (Feststellungsinteresse). Voraussetzung ist außerdem, mit gewissen Einschränkungen, dass der Kläger seine Rechte nicht mit der Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist die Klage als unzulässig abzuweisen (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG,
  34. Aufl. 2017, § 55 Rn. 3). Die im Gesetz nicht verankerte Subsidiarität der Feststellungsklage gilt nach der ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch für das sozialgerichtliche Verfahren (vgl. z.B. BSG, Urt. v.
  35. Oktober 2009 – B 1 KR 4/09 R –; BSG Urt. v.
  36. Januar 2012 –- B 14 AS 65/11 R –; BSG Urt. v.
  37. Dezember 2014 – B 1 KR 32/13 R). Allerdings gilt der Grundsatz nicht uneingeschränkt (BSG, Urt. v.
  38. Oktober 2009 – B 1 KR 4/09 R –; BSG Urt. v.
  39. Dezember 2014 – B 1 KR 32/13 R). Sie dient der Vermeidung überflüssiger Klagen, weil die Feststellungsklage nicht vollstreckbar ist und andere Klagearten daher bei typisierender Betrachtungsweise einen effektiveren Rechtsschutz bieten (Keller in: a.a.O., § 55 Rn. 19). Vorliegend könnte der Kläger einen entsprechenden Antrag bei der Beklagten auf die gleichwertige Berücksichtigung seiner österreichischen Beiträge stellen und im Falle einer abschlägigen Entscheidung eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage im Sinne der §§ 54 Abs. 1, 56 SGG erheben. Diese Klagearten bieten einen viel effektiveren Rechtsschutz, zumal der angegriffene Bescheid vom
  40. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  41. Juni 2015 keine Regelung über die Bewertung oder Anerkennung etwaiger ausländischer Zeiten enthielt. Vielmehr wurde darin eindeutig die Rehabilitationsmaßnahme abgelehnt. Auf die nachstehenden Ausführungen unter Ziffer 2 wird insoweit verwiesen. Da diese Vorgehensweise auch einen leichteren Weg zum Ziel des Klägers darstellt, fehlt ihm darüber hinaus auch das Rechtsschutzbedürfnis. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Kammer im Termin zur mündlichen Verhandlung auf die Unzulässigkeit des Antrags hingewiesen hat. 2) Darüber hinaus ist die vom Kläger begehrte gleichwertige Berücksichtigung seiner Beiträge in österreichischer Rentenversicherung für die Zeit vom
  42. Oktober 2001 bis einschließlich
  43. Oktober 2003 bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrente und Rente wegen Alters ist nicht Gegenstand des streitgegenständlichen Bescheides vom
  44. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  45. Juni 2015, mit dem Leistungen zur medizinischen Rehabilitation abgelehnt wurden. Über die Anrechnung und Bewertung von Zeiten wurde in dem Bescheid nicht entschieden. Gemäß § 95 SGG ist der ursprüngliche Verwaltungsakt in Gestalt des Widerspruchsbescheides Gegenstand der Klage. Mit dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag begehrt der Kläger unter anderem die Aufhebung des Bescheides vom
  46. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  47. Juni 2015, mit dem Leistungen zur medizinischen Rehabilitation abgelehnt wurden. Ein weitergehender Regelungsgehalt, insbesondere im Hinblick auf die Bewertung etwaiger österreichischer Beitragszeiten wie dies bei einem Rentenbescheid der Fall ist (vgl. § 149 Abs. 5 Satz 3 SGB VI), war dem streitgegenständlichen Bescheid nicht zu entnehmen. Auch war – entgegen der Auffassung der Klägerseite – dem Bescheid keine konkludente Ablehnung oder anderweitige Regelung der mit der Klage begehrten, gleichwertigen Berücksichtigung der in Österreich entrichteter Beiträge zu entnehmen. Die Grenze jeder Auslegung ist der Wortlaut. Vorliegend war der Verfügungssatz des Bescheides vom
  48. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  49. Juni 2015 so eindeutig, dass sich die Anwendung der Auslegungsgrundsätze schlechthin verbietet. Dem Antrag des Klägers war ebenfalls nicht zu entnehmen, dass er etwas anderes, als eine dem österreichischen Rehabilitationsgeld gleichgestellte Leistung nach dem deutschen Renten- bzw. Krankenversicherungsrecht begehrt. Soweit die Prozessbevollmächtigte des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung auf die Email vom
  50. November 2014 Bezug nimmt, vermag die Email an dem Regelungsgehalt des streitgegenständlichen Bescheides nichts zu ändern, zumal der Betreff „[…] Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension Österreich“ eher für die begehrten Substitutleistungen nach dem deutschen Recht spricht. Es fehlt vorliegend an einer behördlichen Entscheidung über die begehrte gleichwertige Berücksichtigung der österreichischen Beiträge. Im Übrigen wird auf die vom Kläger selbst erhobene und unterschriebene Klage verwiesen, mit der ursprünglich unmissverständlich die Bewilligung der medizinischen Rehabilitation begehrt wurde. Eine zulässige Klageänderung im Sinne des § 99 SGG liegt ebenfalls nicht vor, da es an einer behördlichen Entscheidung im Hinblick auf das Klägerbegehren fehlt und eine Klage mit zulässigem Inhalt hier nicht ersichtlich ist. Darüber hinaus wäre eine solche im Rahmen des hiesigen Verfahrens jedenfalls nicht sachdienlich. Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens. Das statthafte Rechtsmittel der Berufung folgt aus den §§ 143 ff. SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE200000373

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