Einzelfall eines Abschiebungsverbotes Tenor Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29.05.2018 (Aktenzeichen ) verpflichtet, für den Kläger ein Abschiebungsverbot bezüglich Äthiopiens festzustellen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/
(2010)gesunken. Die Kindersterblichkeit ist zwischen 1995 und 2015 um fast 70 Prozent zurückgegangen. Der Anteil der Bevölkerung, der Zugang zu sauberem Trinkwasser hat, ist deutlich gestiegen (1995: 19,5 Prozent, 2015: 57,3 Prozent). Die Einschulungsrate lag 2014 bei knapp 86 Prozent (1995: 22 Prozent). Von diesem Boom profitierte allerdings vor allem die urbane Mittelschicht, die dank gestiegener Arbeitsmöglichkeiten und höherem Einkommen auch über besseren Zugang zu Konsumgütern und Wohnraum verfügt. Besorgnis erregt hat die stark ansteigende Inflationsrate, welche durch den hohen Ölpreis und die astronomischen Steigerungen bei Nahrungsmitteln verursacht wurde. Hinzu kam eine extreme Trockenheit. Im Sommer 2015 fiel der Regen in Äthiopien fast ganz aus. Als Folge kam es zur schlimmsten Dürre seit 40 Jahren. Die Erde brach, das Vieh starb, das Korn verdorrte, Quellen und Wasserläufe trockneten aus. Die Existenzbedingungen in Äthiopien sind für große Teile, insbesondere der Landbevölkerung äußerst hart und bei Ernteausfällen wie im Jahr 2016 potentiell lebensbedrohend. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in Äthiopien nicht in allen Landesteilen und zu jeder Zeit gesichert. In diesen Fällen ist das Land auf die Unterstützung internationaler Hilfsorganisationen angewiesen. Derzeit sind 7,9 Mio. Menschen auf ein staatliches Sozialprogramm zur Ernährungssicherung angewiesen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien vom
- April 2019 [Stand: Februar 2019], S. 21). Eine kostenlose medizinische Grundversorgung bietet Äthiopien nicht, für die Behandlung akuter Erkrankungen oder Verletzungen existiert eine medizinische Basisversorgung. Chronische Krankheiten können behandelt werden, wobei ggf. bestimmte Medikamente nicht verfügbar sind (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien vom
- April 2019 [Stand: Februar 2019], S. 21). Es ist in Äthiopien nach wie vor schwierig, einen Arbeitsplatz zu finden; es gibt auch kein soziales Sicherungssystem. Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld, Sozialhilfe, Kindergeld o. ä. werden von der äthiopischen Regierung nicht erbracht. Rückkehrer können nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien vom
- April 2019 [Stand: Februar 2019], S. 21). Besondere Bedeutung bei der Suche nach einem Arbeitsplatz hat auch heute noch die familiäre Einbettung; ohne verwandtschaftliche Beziehungen ist es nach wie vor äußerst schwierig, wenn nicht gar unmöglich, eine Beschäftigung zu finden, die ein auch nur annähernd ausreichendes Einkommen garantiert. Rückkehrer aus dem Ausland, die über besondere Qualifikationen und Sprachkenntnisse verfügen und die sich im Ausland Ersparnisse schaffen konnten, haben im Hinblick auf die relativ starke Kaufkraft von Devisen eine bessere Möglichkeit der Existenzgründung. Allerdings spielen auch insoweit nach wie vor geschlechtsspezifische Besonderheiten eine Rolle; insbesondere haben es alleinstehende Frauen schwer, sich ohne familiären Rückhalt eine Existenzgrundlage zu schaffen. Im Übrigen sind keine Organisationen bekannt, die zurückkehrenden ehemaligen Asylbewerbern aus Europa Wiedereingliederungshilfe leisten. Ohne genügend finanzielle Mittel und ohne auf ein familiäres Netzwerk zurückgreifen zu können, ist eine Rückkehr nicht nur in die von akuten Versorgungsengpässen betroffenen Regionen kaum möglich. Demgegenüber bieten sich für Rückkehrer dann, wenn sie über ein, wenn auch nur geringes, Staatkapital verfügen, Möglichkeiten zur Existenzgründung (bei einem nachgewiesenen Startkapital von umgerechnet 500,00 € kann eine Gewerbelizenz erworben werden). Auf diese Weise haben zumindest diejenigen Rückkehrer, die über Qualifikation und Sprachkenntnisse verfügen, die Möglichkeit, Arbeit zu finden oder sich erfolgreich selbständig zu machen (so Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien vom
- Dezember 2012 [Stand: Oktober 2012], S. 23). c) Eine einzelfallbezogene Betrachtung der persönlichen Situation des Klägers ergibt, dass ihm eine Rückkehr nach Äthiopien nach den oben näher erläuterten Grundsätzen nicht zugemutet werden kann. Der Kläger hat lediglich sechs Jahre die Schule besucht und keinen Schulabschluss. In Äthiopien hat er zuletzt im Friseurladen seines mittlerweile verstorbenen Vaters gearbeitet. In Äthiopien hat er keine Verwandten mehr, die ihm für die Zeit nach seiner Rückkehr Unterstützung bieten können. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er auf anderweitiges Vermögen zurückgreifen könnte. Der Kläger leidet an einer schweren depressiven Episode mit Suizidalität (F32.3) und einer Anpassungsstörung mit depressiver Entwicklung (F43.2). Dies wird durch den Entlassungsbericht des Klinikums Werra-Meißner vom
- Juni 2019 im durch § 60a Abs. 2c AufenthG geforderten Umfang belegt. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass der Kläger, der auch in der mündlichen Verhandlung einen sehr passiven Eindruck vermittelte, bei seiner Rückkehr nach Äthiopien nicht in der Lage sein würde, sich wenigstens eine grundlegende Existenz aufzubauen, die es ihm ermöglichen würde, die Behandlung seiner psychischen Krankheiten zu erlangen und wahrzunehmen. Dabei ist der Kläger gerade durch seine Krankheit darin behindert, sich unter den schwierigen Erwerbsbedingungen Äthiopiens ein Auskommen zu verschaffen und somit in seiner konkreten Person individuell betroffen; die Gefahr rührt nicht allein aus den schwierigen Lebensbedingungen in Äthiopien her. Nach alledem ist das Gericht davon überzeugt, dass im Einzelfall des Klägers derzeit eine Rückkehr nach Äthiopien für ihn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit verbunden wäre, dass er alsbald nach seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geriete. II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gem. § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich bezüglich der Entscheidung in der Sache aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE200000399