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Hessisches Landessozialgericht 4. Senat L 4 KA 63/16 Urteil

Verfahrensgang vorgehend SG Marburg, 14. September 2016, S 12 KA 535/15, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 14. September 2016 wird zurückgewiesen. D

§ 106Nr.

29, Rn. 42). Hinsichtlich der Verfristung bzw. Verjährung und Verwirkung wird mit der nachfolgenden Ergänzung auf die angegriffene Entscheidung Bezug genommen: Maßgeblich für die Fristberechnung ist allein der Erlass und die Bekanntgabe des Bescheides der Prüfstelle (BSG, Urteil vom 18. August 2010 - B 6 KA 14/09 R -

§ 106Nr.

29, Rn. 39; BSG, Urteil vom 14. Mai 2014 - B 6 KA 13/13 R -

§ 106Nr. 44, Rn. 25; Clemens in: Schlegel/Voelzke, juris

PK-SGB V,

  1. Aufl. 2016, § 106 SGB V Rn. 239). Zeit- und Umstandsmoment einer Verwirkung sind nicht substantiiert vorgetragen und auch nicht ersichtlich: Der Kläger hat seinen Widerspruch erst im Dezember 2012 begründet; danach standen die Beteiligten in Vergleichsverhandlungen, deren Ende allerdings nicht aus den Verwaltungsakten hervorgeht. Im Januar 2015 stellte der Beklagte weitere Ermittlungen an. Allein eine fehlende dokumentierte Tätigkeit der Beklagten im Widerspruchsverfahren von zwei Jahren lässt angesichts des Umstandes, dass ein Teil dieses Zeitraums durch die Prüfung eines Vergleichsvorschlages ausgefüllt war, nicht auf ein Zeit- und/oder Umstandsmoment der Verwirkung schließen. Die vom Beklagten durchgeführte Prüfung genügt methodisch den rechtlichen Anforderungen und wahrt die Grenzen des Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Methodenwahl. Der Beklagte hat – wie im streitgegenständlichen Bescheid klargestellt wurde – auf der Basis eine repräsentativen Einzelfallprüfung (§ 6
  2. b) PV) vorgenommen. Die diesbezüglichen Erwägungen zur Methodenauswahl im Bescheid vom
  3. April 2015 sind zwar denkbar knapp; aufgrund der Rechtslage seit 2004 ist aber davon auszugehen, dass die Prüfmethode auf der Grundlage von repräsentativen Einzelfällen keine nachrangige Prüfmethode ist, was bei der Überprüfung des Beurteilungsspielraums beim erforderlichen Begründungsaufwand seinen Niederschlag findet. Die eingeschränkte Einzelfallprüfung mit Hochrechnung setzt voraus, dass sich bei der Überprüfung (der Behandlungsweise) eine ständige wiederkehrende Verhaltensweise des Arztes feststellen lässt, die von den Prüfgremien als unwirtschaftlich beurteilt wird (auch zum Folgenden ausf. BSG, Urteil vom
  4. April 1992 – 6 RKa 27/90 –, BSGE 70, 246, 255). Zudem ist es erforderlich, pro Quartal einen prozentualen Anteil von mindestens 20 % der abgerechneten Fälle - bezogen auf die Gesamtzahl der vom geprüften Arzt behandelten Patienten - zu überprüfen, die zugleich mindestens 100 Behandlungsfälle umfassen müssen. Dabei ist sicherzustellen, dass die zu prüfenden Einzelfälle nach generellen Kriterien ermittelt werden. Der bei dieser Prüfung ermittelte unwirtschaftliche Behandlungsumfang kann auf die Gesamtheit der Fälle hochgerechnet werden, doch ist wegen der mit dieser Methode einhergehenden Unsicherheiten bei der Bemessung des Kürzungsbetrages ein Sicherheitsabschlag von 25 % des danach als unwirtschaftlich ermittelten Gesamtbetrages vorzunehmen. Diese Vorgaben für die Anwendung dieser Methode hat der Beklagte beachtet. Der Sicherheitsabschlag wurde vorgenommen (Seite 7 des Bescheides vom
  5. April 2018). Soweit der Kläger sinngemäß eine zu geringe Fallzahl einwendet und aus den Akten der Beklagten in der Tat keine 100 Behandlungsfälle pro Quartal zu entnehmen sind, hat das Sozialgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass dies nicht zu Lasten des Beklagten gehen kann. Bei der eingeschränkten Einzelfallprüfung mit Hochrechnung kann die Zahl der in die Prüfung einbezogenen Behandlungsfälle weniger als ein Fünftel der Gesamtzahl der Fälle betragen, wenn der Arzt aus Gründen, die zumindest auch in seiner Sphäre liegen, außerstande ist, die angeforderten Akten vollzählig zu übersenden (BSG, Urteil vom
  6. August 2014 – B 6 KA 41/13 R –,

§ 106Nr.

46). Im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106 SGB V treffen den geprüften Arzt besondere Mitwirkungspflichten, die über die allgemeinen Mitwirkungspflichten nach § 21 Abs. 2 SGB X hinausgehen (st. Rspr., zum Folgenden zusammenfassend BSG, Urteil vom 13. August 2014 – B 6 KA 41/13 R –,

§ 106Nr.

46, Rn. 22). Diese - von der Darlegungs- und Feststellungslast zu trennende - besondere Mitwirkungspflicht ergibt sich daraus, dass dem Arzt ein Vergütungsanspruch nur dann zusteht, wenn er die Leistung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erbringen durfte; es ist daher seine Angelegenheit, die zur Begründung seines Anspruchs dienenden Tatsachen so genau wie möglich anzugeben und zu belegen, vor allem, wenn er sich auf für ihn günstige Tatsachen berufen will, die allein ihm bekannt sind oder nur durch seine Mithilfe aufgeklärt werden können. Die Vorlage der zur Prüfung benötigten Unterlagen gehört zu diesen besonderen Mitwirkungspflichten des Arztes; dies gilt jedenfalls, solange die für den jeweiligen Prüfungszeitraum maßgeblichen Ausschlussfristen noch nicht abgelaufen sind. Dieser Mitwirkungspflicht hat der Kläger nicht genügt; mit Schreiben vom

  1. Januar 2015 wurde der Kläger aufgefordert, die Kopie der Originaldatei, Röntgenaufnahmen und ggf. begleitender Dokumente für weitere 76 Patientinnen und Patienten des Quartals III/2009, 73 Patientinnen und Patienten des Quartals IV/2009, 69 Patientinnen und Patienten des Quartals II/2010 und 78 Patientinnen und Patienten des Quartals III/2010 vorzulegen (vgl. die Listen Bl. 173 ff. der Verwaltungsakte). Dem ist der Kläger nicht nachgekommen. Auch die weiteren Rügen des Klägers bezüglich einzelner Positionen bleiben ohne Erfolg. Die Einwände gegen die Beanstandung von Nr. 12 BEMA-Z der Umwandlung der Leistungen nach Nr. 45 und Nr. 47a BEMA-Z in X1/X3 und die Beanstandung der Abrechnung der Leistungen nach Nr. Ä 1 vor Nr. 03 greifen nicht durch. Der Beklagte hat bereits im angegriffenen Bescheid die Beanstandung auch auf Dokumentationsmängel gestützt. Dies begegnet hinsichtlich des Beurteilungsspielraumes keinen Bedenken. Auch die mit den Berufungserwiderungen seitens des Beklagten ergänzend erläuterten Substantiierungsanforderungen unterliegen keinen rechtlichen Zweifeln. Aus dem vom Kläger in Bezug genommenen Urteil des Sozialgerichts Marburg vom
  2. Juni 2009 –-S 12 KA 521/08 – ergibt sich nichts anderes. Zum einen ist die Entscheidung zur sachlich-rechnerischen Berichtigung und nicht zur Wirtschaftlichkeitsprüfung ergangen. Sie trifft daher keine Aussage zur hier grundsätzlich maßgeblichen Frage über die fehlende Notwendigkeit oder Unwirtschaftlichkeit. Zum anderen wird auch dort ausgeführt, dass zwar im Regelfall der Nachweis durch ein Röntgenbild hinreichend sei; indes ist auch das Sozialgericht der Auffassung, dass in uneindeutigen Fällen der Nachweis insbesondere durch einen OP-Bericht erforderlich werden kann. Daraus folgt, dass gerade die vom Kläger angeführten Fälle, in denen erst im Laufe der klinischen Behandlung die Entscheidung zur Durchführung einer Osteotomie getroffen werden könne, als Zweifelsfall erhöhten Anforderungen an die Dokumentation zur Prüfung der Notwendigkeit bzw. Wirtschaftlichkeit unterliegt. Weiterhin ist der bezüglich der Absetzung von Nr. 49 BEMA-Z (Exz1) erhobene abstrakte Einwand, dass eine Exz1 auch ohne Anästhesie mittels Laser oder mit Oberflächenanästhesie erfolgen könne, ohne konkreten Tatsachenvortrag nicht hinreichend substantiiert; eine weitere Substantiierung ist auch nicht mit der Klage erfolgt. Im Übrigen führt der neue Tatsachenvortrag mit der Klage und der Berufung bezüglich der weiteren Absetzungen nicht zu einer Überprüfung, da der Kläger insoweit präkludiert ist. Einwände, die der Arzt erst im gerichtlichen Verfahren vorbringt, bleiben als verspätet unberücksichtigt, weil der Arzt nicht berechtigt ist, das Prüfverfahren zu unterlaufen und die den Prüfgremien vorbehaltenen Prüfung in das gerichtliche Verfahren zu verlagern; nur Einwände, die das Prüfverfahren selbst oder Aspekte betreffen, die auf der Basis der im Prüfverfahren vorliegenden Unterlagen so offenkundig sind, dass die Prüfgremien dem schon von Amts wegen nachgehen müssen, kann ein Vertragsarzt auch noch nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens geltend machen. (BSG, Urteil vom
  3. September 1988 – 6 RKa 22/87 –, SozR 2200 § 368n Nr. 57, S. 193, 197 f.; BSG, Urteil vom
  4. März 2012 – B 6 KA 17/11 R –,

§ 106Nr.

35, Rn. 39 ff.¸ Engelhard in: Hauck/Noftz, SGB, Stand: 11/17, § 106 SGB V Rn. 547).

  1. Die sachlich-rechnerische Berichtigung ist nicht zu beanstanden, wie das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat. Die Prüfstelle und der Beklagte waren für die sachlich-rechnerische Berichtigung zuständig. Zeigt sich erst aufgrund einer näheren Untersuchung der Abrechnung im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung, dass bestimmte Überschreitungen bei der statistischen Vergleichsbetrachtung auf einen Fehlansatz einzelner Gebührenpositionen zurückgehen, so sind die Prüfgremien berechtigt, sachlich-rechnerische Richtigstellungen vorzunehmen, wenn diese neben der eigentlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung von untergeordneter Bedeutung sind (BSG, Urteil vom
  2. September 2006 – B 6 KA 40/05 R -,

§ 106Nr.

15, juris Rn. 19 m.w.N.). Nur wenn der Schwerpunkt der Beanstandungen bei einer fehlerhaften Anwendung der Gebührenordnung liegt, müssen die Gremien der Wirtschaftlichkeitsprüfung das Prüfverfahren abschließen und der KÄV Gelegenheit geben, sachlich-rechnerische Richtigstellungen vorzunehmen. So liegt es hier. Die sachlich-rechnerische Berichtigungen beläuft sich im streitgegenständlichen Bescheid auf lediglich 246,11€. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Berichtigung sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Die Kostengrundentscheidung folgt aus § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE200000400

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