gehend Hessisches Landessozialgericht, 19. Dezember 2019, L 1 KR 267/19, Urteil
gehend BSG Kassel, B 5 RE 2/20 R Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom
5 Satz 2 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) streitig. Der 1966 geborene Kläger wurde am 29. März 1996 als Rechtsanwalt von der Rechtsanwaltskammer Berlin zugelassen.
zwischenzeitlicher Zulassung durch die Rechtsanwaltskammer C-Stadt
1 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) für eine seit dem
1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI vor. In dem Bescheid heißt es: „Die Befreiung gilt für die Dauer der Pflichtmitgliedschaft und einer daran anschließenden freiwilligen Mitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung unter Beibehaltung der Pflichtmitgliedschaft in der jeweiligen Berufskammer, soweit Versorgungsabgaben in gleicher Höhe geleistet werden, wie ohne die Befreiung Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten zu zahlen wären. Die Wirkung der Befreiung ist grundsätzlich auf die jeweilige berufsständische Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Die Befreiung erstreckt sich, sofern die Pflichtmitgliedschaft in der Berufskammer weiterhin besteht, auch auf andere nicht berufsständische versicherungspflichtige Beschäftigungen oder Tätigkeiten, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt sind und Sie insoweit satzungsgemäß verpflichtet sind, einkommensbezogene Beiträge zur Versorgungseinrichtung zu zahlen.“ Bis zum
der vorgenannten Vorschrift ist nicht personen-, sondern tätigkeitsbezogen, d.h. die Befreiung von der Versicherungspflicht ist auf die jeweilige berufsspezifische Beschäftigung oder Tätigkeit beschränkt (§ 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI); berufsfremde Beschäftigungen oder Tätigkeiten werden von ihr grundsätzlich nicht erfasst. Die Befreiung von der Versicherungspflicht kann sich jedoch dann auf eine vorübergehende berufsfremde Beschäftigung oder Tätigkeit erstrecken, sofern diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und insoweit auch einkommensgerechte Beiträge aus der berufsfremden Beschäftigung oder Tätigkeit an die berufsständische Versorgungseinrichtung gezahlt bzw. von der berufsständischen Versorgungseinrichtung erhoben werden (§ 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI). Es handelt sich bei der von Ihnen ausgeübten Beschäftigung als Vollbeschäftigter bei der Agentur für Arbeit B-Stadt D. zwar um eine berufsfremde Beschäftigung, auf die sich jedoch die o.g. Befreiung im Rahmen des § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI vom 23.11.09 bis 22.11.11 erstreckt, da diese Beschäftigung im Voraus zeitlich begrenzt ist und insoweit einkommensgerechte Beiträge an das berufsständische Versorgungswerk gezahlt werden und die Pflichtmitgliedschaft in berufsständischer Kammer und Versorgungswerk fortbesteht.“ In der Folgezeit war der Kläger weiterhin mehrfach befristet beschäftigt: Für die befristete Tätigkeit als Arbeitsvermittler bei der Agentur für Arbeit (B-Stadt) vom
dieser Vorschrift keinen eigenständigen Befreiungstatbestand darstellt, sondern von ihrer systematischen Stellung und der Gesetzesbegründung her als Bezugspunkt eine bereits
1 Satz 1 SGB VI erteilte ursprüngliche Befreiung voraussetzt und unmittelbar an diese anknüpft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund folgt dieser Rechtsprechung. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung im Wege einer Erstreckung kommt daher nur in Betracht, wenn unmittelbar vor der Aufnahme einer versicherungspflichtigen berufsfremden Beschäftigung oder Tätigkeit oder daneben eine durch einen Bescheid
1 Satz 1 SGB VI befreite berufsspezifische Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde. Daher können in ihrer berufsspezifischen Tätigkeit nicht versicherungspflichte Selbständige, deren Arbeit in Ermangelung einer Versicherung nicht befreiungsfähig ist, nicht im Wege des § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI zugunsten ihres Versorgungswerkes befreit werden, wenn sie ihre Tätigkeit durch eine berufsfremde Beschäftigung oder Tätigkeit ersetzen oder ergänzen. Sie sind als Mitarbeiter bei der G. berufsfremd und befristet beschäftigt. Es liegt allerdings daneben keine aktuell wirksame Befreiung für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit für Ihren Kammerberuf als Rechtsanwalt vor.“ Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein mit dem er geltend machte, bis zum 31. Dezember 2008 als Rechtsanwalt tätig gewesen zu sein. Anschließend sei er wegen zeitlich begrenzter/befristeter berufsfremder Verträge immer wieder befreit worden
5 Satz 2 SGB VI. Nunmehr werde ihm die Befreiung verwehrt. Er habe einen Vertrauensschutz darin, dass die Beklagte ihre Rechtsauffassung aus zahlreichen Befreiungsbescheiden weiterhin behalte. Mit Widerspruchsbescheid vom
einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
dem
1 SGB VI. Danach sind versicherungspflichtig Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Der Kläger war bei der G. – Kreis G-Stadt (GX.) in der Zeit vom
Weisung und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Der Kläger hat bei der G. – Kreis G-Stadt (GX.) als Angestellter eine nichtselbständige Arbeit in einem Arbeitsverhältnis gegen Entgelt erbracht. Anhaltspunkt dafür, dass diese Beschäftigung wegen Entgeltgeringfügigkeit (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI i.V.m. § 8 Abs. 1 SGB VI und § 230 Abs. 8 SGB VI) versicherungsfrei war, liegen nicht vor. Auch lagen die Voraussetzungen für eine Befreiung
1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI nicht vor.
1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI werden von der Versicherungspflicht befreit Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungsreinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe berufsständische Versorgungseinrichtung und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn a) am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat, b) für sie
näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und c) aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist.
5 SGB VI ist die Befreiung auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt (Satz 1). Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet. Der Kläger war im streitigen Zeitraum zwar verkammertes Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerkes. Er war durch die Rechtsanwaltskammer Berlin zur Rechtsanwaltschaft zugelassen (Zulassung vom
1 Satz 1 des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung in Berlin (RAVG Bln) vom 2. Februar 1998 wird, wer
Inkrafttreten dieses Gesetzes Mitglied der Rechtsanwaltskammer Berlin wird, zugleich Mitglied des Versorgungswerkes.
1 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Berlin (Stand
1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für Zeiten, für die ohne diese Befreiung Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen wären, einkommensbezogene Pflichtbeiträge analog §§ 157 ff. SGB VI zu zahlen. Aufgrund dessen war er
1 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Berlin verpflichtet, als Mitglied den Pflichtbeitrag an das Versorgungswerk zu entrichten.
7 der Satzung entrichten Mitglieder, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI befreit sind, einen einkommensbezogenen Pflichtbeitrag, dessen Höhe sich aus §§ 157 bis 160, 228a SGB VI in Verbindung mit den dazu ergangenen Rechtsverordnungen der Bundesregierung in der jeweiligen Fassung ergibt (einkommensbezogener Pflichtbeitrag). Es fehlt aber für einen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht
1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI daran, dass diese Mitgliedschaft im berufsständischen Versorgungswerk nicht auf derselben Beschäftigung beruht, für die der Kläger die Befreiung von der Versicherungspflicht begehrt. Unter „derselben Beschäftigung“ im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ist die „von der Beschäftigung erfasste Erwerbstätigkeit“ zu verstehen. Ein und dieselbe Erwerbstätigkeit führt neben der Versicherungspflicht in der gesetzlichen (Beschäftigten-)Rentenversicherung auch zur Versicherungspflicht in der berufsständischen Rechtsanwaltsversorgung, wenn die Erwerbstätigkeit sowohl
inhaltlichen Aspekten als auch ihrer äußeren Form
dem Bereich anwaltlicher Berufstätigkeit zugeordnet werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016, B 5 RE 7/16 R, juris, Rdnr. 21). Die Tätigkeit des Klägers als Sachbearbeiter bei der G. – Kreis G-Stadt (GX.) ist nicht einer anwaltlichen Tätigkeit zuzuordnen. Es handelt sich damit nicht um „dieselbe Beschäftigung“. Darüber hinaus hat der Kläger
eigenen Angaben neben dieser Beschäftigung eine Tätigkeit als Rechtsanwalt nicht ausgeübt, auch wenn er weiterhin zugelassen war zur Rechtsanwaltschaft. Die Befreiung von der Versicherungspflicht ergibt sich auch nicht daraus, dass die ursprünglich ausgesprochene Befreiung von der Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Rentenversicherung mit Bescheid vom
5 Satz 2 SGB VI die Erstreckung der Befreiung aus dem Bescheid vom
1 Nr. 1 und 2 SGB VI (= Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer) voraus (vgl. BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012, B 12 R 8/10 R, juris, Rdnr. 25).
dem Wortlaut des § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI „erstreckt“ sich die Befreiung in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet. Die danach vorgesehene „Erstreckung“ der Befreiung auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit kommt nur in Betracht, wenn der ursprünglich zur Befreiung führende Sachverhalt (= Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer) auch weiterhin vorliegt. Denn
dem Wortlaut kann nur ein überhaupt noch bestehender Befreiungsstatus auf eine andere Tätigkeit erstreckt werden (vgl. BSG, Urteil vom
BRAO die Ausübung seiner rechtsanwaltlichen Tätigkeit versagt ist, obwohl er weiterhin seine Zulassung behält und u.a. den Kammerbeitrag zahlt, ist der Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI eröffnet (vgl. BSG, Urteil vom
O, Rdnr. 13). Trotz des Ruhens der Zulassung und der Rechte daraus bleiben während der Dauer der vorübergehenden Tätigkeit im öffentlichen Dienst einige Pflichten des Rechtsanwalts bestehen. Auch während der Zeit des Berufsausübungsverbots gehört der Rechtsanwalt der Rechtsanwaltskammer an (vgl. Feuerbach/Weyland, aaO, Rdnr 14b). Er hat keinen Anspruch auf Befreiung oder Ermäßigung des Kammerbeitrags (vgl. Feuerbach/Weyland, aaO, Rdnr. 14b). Ausgehend davon handelte es sich bei der vom 20. April 2016 bis 19. April 2016 ausgeübten Tätigkeit um einen vorübergehenden Tätigkeitswechsel, auf den die Befreiung aus dem Bescheid vom 15. Dezember 1999 zu erstrecken ist. Der Kläger war
2008 immer wieder zeitlich befristet in Anstellungsverhältnissen im öffentlichen Dienst im Sinne des § 47 BRAO tätig. Für die Zuordnung eines Angestelltenverhältnisses zum „öffentlichen Dienst“ ist unmaßgeblich, ob der Rechtsanwalt eine Tätigkeit öffentlich-rechtlicher Art ausübt. Für den öffentlichen Dienst wesentlich ist vielmehr allein die Anstellung bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, nicht wesentlich dagegen die Art der Tätigkeit; erforderlich ist die Eingliederung in die Organisation eines öffentlich-rechtlichen Dienstherren (vgl. Feuerich/Weyland, BRAO, aaO, Rdnr. 6). Unter einem Angestellten des öffentlichen Dienstes im Sinne des § 47 BRAO ist auch derjenige Angestellte des Bundes, eines Landes oder sonst einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zu verstehen, der eine Tätigkeit nicht öffentlich-rechtlicher Art ausübt (vgl. Feuerich/Weyland, aaO, Rdnr. 7). Dies war bei dem Kläger gegeben. Die hier streitige Tätigkeit übte er als Angestellter einer Anstalt des öffentlichen Rechts aus. Der Kläger war bis zur Rückgabe der Zulassung als Rechtsanwalt auch nur vorübergehend im Sinne des § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI berufsfremd tätig. Der Kläger hat die Zulassung als Rechtsanwalt von 2009 bis März 2017 behalten, weil er aufgrund der lediglich befristeten Arbeitsverträge überhaupt nicht sicher sagen konnte, dass er sein Berufsleben nunmehr auf einen anderen Bereich als den des Rechtsanwalts ausrichten würde. Mit der Aufrechterhaltung der Zulassung hat der Kläger in Zusammenschau mit den befristeten Arbeitsverträgen zu erkennen gegeben, dass er weiterhin eine Tätigkeit als angestellter Rechtsanwalt ausüben will. Dem steht nicht entgegen, dass sich dieser vorübergehende Zeitraum auf fast acht Jahre erstreckt hat. Dies ist vielmehr den jeweils befristeten Arbeitsverträgen geschuldet. Die damit verbundene Unsicherheit und der Umstand, dass er wegen § 47 BRAO einem Berufsausübungsverbot unterlag, haben vielmehr dazu geführt, dass der Kläger sich nicht endgültig vom Beruf des Rechtsanwalts gelöst hat. Im Vordergrund stand dabei auch nicht das Ziel, Mitglied im Versorgungswerk zu bleiben, sondern der Wunsch, sich alle Möglichkeiten für die Berufsausübung offen zu halten. Dies rechtfertigt es in einer Gesamtschau aller Umstände, die Befreiung auch auf die Tätigkeit vom 20. April 2015 bis 19. April 2016 zu erstrecken. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE200000429
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