Obsah (4)
§ 11§ 22§ 9§ 11bGrundsicherung für Arbeitsuchende Leitsatz Der erhöhte Freibetrag nach § 11b Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 3 Nr. 26 EStG (sog. Übungsleiterfreibetrag) kommt dem Leistungsberechtigten auch zugute
§ 11Nr.
85; BSG, Urteil vom 25. April 2018 - B 14 AS 21/17 R –,
§ 22Nr.
95). Der Senat hat den Anspruch in diesem Rahmen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen, (allerdings nur) insoweit, als dies notwendig ist, um mit Wahrscheinlichkeit von einer höheren Leistung ausgehen zu können (vgl. BSG, Urteil vom
- April 2013 – B 14 AS 81/12 R –, SozR 4-4225 § 1 Nr. 2). Eine Beschränkung allein auf die inhaltlich zwischen den Beteiligten zentral streitige Frage nach der Höhe des Einkommensfreibetrags ist allerdings ebenso wenig möglich wie eine Ausklammerung der Frage, welche Konsequenzen die im Widerspruchsbescheid - inhaltlich zutreffend – geänderte Berechnungsweise des anzurechnenden Einkommens auf den Anspruch für die einzelnen Monate hat, mit dem Argument, dass der Kläger dies nicht beanstandet habe und im Übrigen insgesamt höhere Leistungen – nach Saldierung über verschiedene Monate – daraus nicht resultierten. II. Die Berufung ist zulässig. Sie ist zunächst auf Grund der bindenden, aber auch inhaltlich gerechtfertigten Zulassung durch das Sozialgericht ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft (§ 143, § 144 Abs. 3 SGG). Weiter hat der Kläger zwar die einmonatige Berufungsfrist (§ 151 Abs. 1 SGG) nicht gewahrt. Der Senat hat ihm aber mit Beschluss vom
- August 2018 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) gewährt. Sonstige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung bestehen nicht. III. Die Berufung ist zudem auch begründet.
- Das Sozialgericht ist zunächst zutreffend von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen. Der Kläger hat sie am
- Dezember 2016 form- und fristgerecht (vgl. dazu § 87 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 90 SGG) binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides vom
- November 2016 erhoben. Auch sonstige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit bestehen nicht. Es kann offenbleiben, ob die Umstellung von dem bei Klageeingang schriftsätzlich formulierten Anfechtungs- und Verpflichtungsantrag in den – rechtlich zutreffenden – Anfechtungs- und Leistungsantrag, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht gestellt worden ist, als Klageänderung im Sinne von § 99 SGG anzusehen ist. Diese wäre jedenfalls als sachdienlich anzusehen und daher nach § 99 Abs. 1 Alt. 2 SGG zulässig, so dass das Sozialgericht – zu Recht – ohne Weiteres über den Antrag in seiner statthaften Form entschieden hat.
- Dem Kläger steht schließlich der geltend gemachte höhere Leistungsanspruch dem Grunde nach zu. a) Es kann zunächst dahinstehen, ob der angegriffene Bescheid vom
- Mai 2016 insoweit rechtswidrig ist, als der Beklagte ihn als Änderungsbescheid ausgestaltet und gemeint hat, namentlich die Bescheide vom
- Oktober 2015,
- November 2015 und
- Dezember 2015, also die vorläufigen Entscheidungen über die Leistungen für den streitigen Zeitraum, aufheben zu müssen. Unzweifelhaft ist, dass es einer solchen Aufhebung, wie bereits ausgeführt, nicht bedurfte; die vorläufigen Regelungen wurden vielmehr durch die endgültige Festsetzung für den jeweiligen Zeitraum ohne Weiteres gegenstandslos und erledigten sich auf sonstige Weise im Sinne von § 39 Abs. 2 SGB X (vgl. nur BSG, Urteil vom
- Juli 2017 – B 14 AS 36/16 R –, SozR 4-1500 § 86 Nr. 3 Rn. 15; BSG, Urteil vom
- Mai 2011 – B 4 AS 139/10 R –,
§ 11Nr.
38; Kallert, in: Gagel, SGB II/SGB III, vor § 328 Rn. 19). Es kann dahinstehen, ob der Bescheid wegen der danach überflüssigen Aufhebungsverfügung insoweit als rechtswidrig anzusehen ist (vgl. in diesem Sinne Kemper, in: Eicher/Luik, SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende – Kommentar, 4. Aufl. 2017, § 41a Rn. 38), die Verfügung schlicht und ohne Auswirkungen auf ihre Rechtmäßigkeit ins Leere ging oder sie als auch ohne spezielle Rechtsgrundlage zulässige (klarstellende) Feststellung, der vorläufige Verwaltungsakt sei unwirksam geworden, verstanden werden kann (vgl. in diesem Sinne BSG, Urteil vom 16. November 1995 – 4 RLw 4/94 –, juris). Jedenfalls nämlich wird der Kläger durch die Aufhebungsverfügung nicht beschwert, da sich die „aufgehobenen“ Bescheide ohnehin und kraft Gesetzes erledigt haben, so dass mit der Aufhebungsverfügung eine Verschlechterung seiner Rechtsposition nicht verbunden sein konnte (vgl. in diesem Sinne auch Kemper, in: Eicher/Luik, SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende – Kommentar, 4. Aufl. 2017, § 41a Rn. 38).
- b)Dem Begehren des Klägers steht weiter kein bestandskräftiger Bescheid entgegen. Der Bescheid vom 24. Mai 2016 ist nicht bindend im Sinne von § 77 SGG geworden. Er enthält keinen Absendevermerk, so dass es von vornherein an einem Anknüpfungspunkt für die Zugangsvermutung aus § 37 Abs. 2 SGB X fehlt. Selbst wenn man aber von einem Versand – durch zentralen Druck – am selben Tag ausginge, wäre auf der Grundlage der genannten Vorschrift zu Gunsten des Klägers zwingend davon auszugehen, dass er (erst) am 27. Mai 2016 bei diesem zuging (vgl. für viele BSG, Urteil vom 6. Mai 2010 – B 14 AS 12/09 R –, SozR 4-1300 § 37 Nr. 1). Ausgehend von den vom Beklagten im Widerspruchsbescheid mitgeteilten Daten ging das Schreibens des Klägers vom 24. Juni 2016 dort am 27. Juni 2016 und damit innerhalb der einmonatigen Widerspruchsfrist (vgl. § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG) ein. Der Beklagte hat das als Überprüfungsantrag formulierte Schreiben vor diesem Hintergrund zu Recht, soweit es sich auf Bescheide bezog, hinsichtlich derer die Widerspruchsfrist zu diesem Zeitpunkt noch offen war, als Widerspruch gewertet und entsprechend beschieden. Überdies käme es angesichts der sachlichen Entscheidung über die als Widerspruch verstandene Erklärung im Widerspruchsbescheid vom 11. November 2016 auf eine rechtzeitige Einlegung letztlich nicht an.
- c)In der Sache kann der Kläger höhere Leistungen für den streitigen Zeitraum geltend machen. Er ist dem Grunde nach leistungsberechtigt und hat einen Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld II, da ihm der höhere Freibetrag aus § 11b Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 1 SGB II zugute kommt.
- aa)Er hatte zunächst zur Überzeugung des Senats im streitigen Zeitraum – was zwischen den Beteiligten im Übrigen auch nicht streitig ist – dem Grunde nach Anspruch auf laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auf der Grundlage von §§ 7 ff., §§ 19 ff. SGB II: Er ist 1953 geboren und hielt sich also in den Altersgrenzen aus § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 7a SGB II. Bedenken hinsichtlich seiner Erwerbsfähigkeit im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 8 SGB II bestehen nicht. Sein Einkommen und Vermögen genügten jedenfalls nicht, um die Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit §§ 9 ff. SGB II vollständig zu beseitigen; Hinweise auf sonstiges Einkommen – neben dem hier hinsichtlich des Freibetrags streitigen aus seinen selbständigen Tätigkeit – oder relevantes Vermögen bestehen nicht. Seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II i.V.m. § 30 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil –) hatte er in A-Stadt. Den nach § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB II notwendigen (Fortzahlungs-)Antrag auf Arbeitslosengeld II hatte er gestellt. Hinweise auf das Eingreifen von Ausschlusstatbeständen sind nicht ersichtlich.
- bb)In der Höhe blieben die vom Beklagten mit den streitigen Bescheiden bewilligten Leistungen hinter dem Anspruch des Klägers für April 2016 zurück. (1.) Auf der Bedarfsseite hat der Beklagte zunächst zutreffend den Regelbedarf von 404,- Euro eingestellt. Weiter hat er die Kaltmiete zutreffend in ihrer tatsächlichen Höhe von 173,19 Euro übernommen. Gleiches gilt für den monatlichen Abschlag für das zum Heizen benötigte Gas in Höhe von 37,- Euro, wie er sich aus dem Schreiben der Städtischen Werke A-Stadt vom 13. Mai 2015 (LA Bl. 1238 ff.) ergibt. Weiter hat der Beklagte die Betriebskostenvorauszahlung von monatlich 82,50 Euro (zutreffend) berücksichtigt (vgl. dazu die Betriebskostenabrechnung vom 28. September 2015, LA Bl. 1280, sowie die Vermieterbescheinigung vom 21. April 2016, LA Bl. 1403). Der Beklagte hat schließlich die monatliche Vorauszahlung für Wasser in Höhe von 3,- Euro und die Kosten für Abwasser in ihrer tatsächlichen Höhe übernommen. Allerdings hätte er die für das Abwasser zu zahlenden Beträge, die vierteljährlich in Höhe von 6,06 Euro anfielen, nicht aufteilen und mit monatlich 2,02 Euro berücksichtigen dürfen, sondern diese jeweils nur im Monat der Fälligkeit und in diesem dafür in voller Höhe ansetzen müssen (vgl. – zu Abfallgebühren – BSG, Urteil vom 15. April 2008 – B 14/7b AS 58/06 R –,
§ 9Nr.
5 Rn. 36; Luik, in: Eicher/Luik, SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende – Kommentar,
- Aufl. 2017, § 22 Rn. 52). Für den streitigen Monat April 2016 hat er daher 2,02 Euro zu viel in die Leistungsberechnung eingestellt, da die Abschläge im Februar 2016 und dann erst wieder im Mai 2016 fällig wurden (vgl. den Grundstücksabgabenbescheid der Stadt A-Stadt, LA Bl. 1243). Das stellt den Erlass des begehrten Grundurteils im Höhenstreit allerdings nicht in Frage, da dies (nur) voraussetzt, dass Grund und Höhe des Anspruchs so umfassend geklärt sind, dass mit Wahrscheinlichkeit von einer höheren Leistung ausgegangen werden kann (vgl. BSG, Urteil vom
- April 2013 – B 14 AS 81/12 R –, SozR 4-4225 § 1 Nr. 2); die geringfügigen Abweichungen, die sich aus der unzutreffenden Aufteilung ergeben und dazu führen, dass im streitigen Monat April 2016 von einem Bedarf in Höhe von 699,69 Euro statt – wie vom Beklagten angenommen – von 701,71 Euro auszugehen ist, sind insoweit ohne Belang. (2.) Dem Bedarf stand im streitigen Monat Erwerbseinkommen gegenüber, das nach § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II bedarfsmindernd zu berücksichtigen war. Der Senat hat dabei zunächst keinen Zweifel, dass es sich um Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit handelte. Namentlich der Vertrag mit dem D. ist ersichtlich mit Bedacht so ausgestaltet, dass die Tätigkeit als selbständig und nicht als abhängige Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV) zu qualifizieren ist, wie sich bereits in der Vorbemerkung, aber auch in der Ausgestaltung des Vertrags im Einzelnen zeigt: So wird betont, dass der „Auftragnehmer … keinem Weisungs- und Direktionsrecht [unterliegt]“ (§ 2 Ziff. 2 des Vertrages). Auch im Übrigen ist der Vertrag ersichtlich bewusst als „Freier-Mitarbeiter-Vertrag“ gestaltet. Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich dabei um Scheinabreden gehandelt hätte oder die Vertragswirklichkeit so weitgehend von dem schriftlich niedergelegten Vertragsinhalt abgewichen wäre, dass dies Anlass für eine abweichende Qualifikation geben könnte. Die Berechnung des anrechenbaren Einkommens hatte daher nach § 3 der auf der Grundlage von § 13 SGB II erlassenen Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung – Alg II-V) zu erfolgen. Danach war (und ist) bei der Berechnung von Einkommen aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft von den Betriebseinnahmen auszugehen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Alg II-V), die näher dahin definiert sind, dass es sich um alle aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielten Einnahmen handelt, die im Bewilligungszeitraum tatsächlich zufließen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Alg II-V). Dem sind die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften gegenüberzustellen und von den Einnahmen abzusetzen (§ 3 Abs. 2 Alg II-V). Für jeden Monat ist dann als Einkommen der Betrag zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des auf diese Weise berechneten Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt (§ 3 Abs. 4 Satz 1 Alg II-V). Schließlich sind – nunmehr monatsbezogen – die weiteren Absetzbeträge nach § 11b SGB II abzuziehen (vgl. § 3 Abs. 4 Satz 3 Alg II-V). Der Beklagte ist daher im Widerspruchsbescheid zutreffend davon ausgegangen, dass ein Durchschnittseinkommen mit den Einkünften aus den weiteren Monaten des Bewilligungszeitraums zu bilden war, auch wenn im Streitzeitraum § 41a SGB II und damit auch dessen Absatz 4, der die Bildung eines Durchschnittseinkommens auch für andere Einkommensarten vorsieht, noch nicht in Kraft getreten war. Nicht zulässig war dagegen nach der im Streitzeitraum geltenden Rechtslage die Saldierung von Überzahlungen in einem Monat mit Nachzahlungsansprüchen für andere Monate: Die Befugnis zur Durchschnittsbildung aus § 3 Alg II-V bezog sich nur auf die Einkommensberechnung, nicht aber auf die Leistungsgewährung insgesamt; eine Vorschrift, welche die Saldierung erlaubt hätte (vgl. seit dem
- August 2016 § 41a Abs. 6 Satz 2 SGB II), ließ sich der bis dahin maßgeblichen Regelung aus § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 328 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) nicht entnehmen. Im Bewilligungszeitraum von Dezember 2015 bis Mai 2016 erzielte der Kläger Einnahmen in Höhe von insgesamt 2.237,- Euro (im Dezember 2015: 356,- Euro; im Januar 2016: 300,- Euro; im Februar 2016: 400,- Euro; im März 2016: 431,- Euro; im April 2016: 400,- Euro; im Mai 2016: 350,- Euro), von denen auch der Beklagte im Widerspruchsbescheid zutreffend ausgegangen ist. Der Kläger hat demgegenüber Ausgaben in Höhe von 617,96 Euro insgesamt geltend gemacht (im Dezember 2015: 57,- Euro; im Januar 2016: 73,09 Euro; im Februar 2016: 127,99 Euro; im März 2016: 104,90 Euro; im April 2016: 107,98 Euro und im Mai 2016: 147,- Euro). Der Beklagte hat die Entstehung und die Notwendigkeit dieser Ausgaben grundsätzlich nicht in Zweifel gezogen; auch der Senat vermag dafür keinen Anhaltspunkt zu erkennen, nachdem der Kläger zwar nicht zu allen Monaten im Bewilligungszeitraum, aber doch zu einigen und zudem in anderen Bewilligungszeiträumen regelmäßig Belege für seine Aufwendungen zu den Akten gereicht hat, welche die geltend gemachten Ausgaben nachvollziehbar erscheinen lassen, und der Beklagte darüber hinaus keinen Anlass gesehen hat, zeitnah Belege anzufordern. Der Beklagte hat allerdings (in einigen der Monate) von den geltend gemachten Fahrtkosten 20 Prozent abgezogen und diesen Abzug – möglicherweise versehentlich – im Februar und im April 2016 auch auf die sonst geltend gemachten Aufwendungen erstreckt. Er hat dies auf Anfrage des Senats dahin erläutert, dass der Kläger sogenannte Diakonie-Tickets erworben hatte, die als Monatskarten die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs auch zu anderen Zwecken als für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit erlaubten, und als normative Grundlage für den deswegen vorgenommenen Abzug – ohne nähere Erläuterung – auf § 3 Abs. 3 Alg II-V hingewiesen. Der Kläger hat sich dazu nicht geäußert. Ob diese Argumentation tragfähig ist, kann offenbleiben, denn die Fahrtkosten des Klägers zu den einzelnen Trainingsstätten sind ohnehin nicht auf der Grundlage von § 3 Abs. 2 Alg II-V abzugsfähig, da dieser die Berücksichtigung nur solcher Ausgaben zulässt, die nicht zu den nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträgen gehören. Dementsprechend ist das Bundessozialgericht – bei einem freiberuflich tätigen Tischtennistrainer – davon ausgegangen, dass dessen Aufwendungen für die Fahrten von seiner Wohnung zu den verschiedenen Schulen und Sportvereinen, den „Betriebsstätten“, nicht zu den Betriebsausgaben nach § 3 Abs. 2 Alg II-V gehörten, sondern im Rahmen der Abzüge der für die Erzielung des Einkommens notwendigen Ausgaben nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II zu berücksichtigen seien (BSG, Urteil vom
- Juni 2014 – B 4 AS 31/13 R –, SozR 4-4225 § 3 Nr. 5 = juris, Rn. 23). Als solche gehen sie in dem (hinsichtlich seiner Höhe streitigen) Grundfreibetrag nach § 11b Abs. 2 SGB II auf, so dass die Frage, ob wegen der Nutzbarkeit der Monatskarte auch für nicht durch die Tätigkeit veranlasste Fahrten ein Abschlag – und, wenn ja, in welcher Höhe – bei ihrer Berücksichtigung als Werbungskosten veranlasst ist, nicht geklärt werden muss. Bei den übrigen vom Kläger als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen ist nicht erkennbar, dass sie in gleicher Weise wie die Fahrtkosten zu den Trainingsstätten dem „privaten Bereich“ zuzuordnen wären und daher mit dem pauschalen Absetzbetrag nach § 11b Abs. 2 SGB II als abgegolten zu gelten hätten (vgl. zu diesem Zusammenhang nochmals BSG, Urteil vom
- Juni 2014 – B 4 AS 31/13 R –, SozR 4-4225 § 3 Nr. 5 = juris, Rn. 23). Es verbleibt bei den übrigen Aufwendungen also bei ihrer Berücksichtigung im Rahmen von § 3 Abs. 2 Alg II-V, in dessen Rahmen daher (nur) Aufwendungen in Höhe von insgesamt 270,96 Euro abzugsfähig sind (im Januar 2016: 15,09 Euro; im Februar 2016: 69,99 Euro; im März 2016: 46,90 Euro; im April 2016: 49,98 Euro und im Mai 2016: 89,- Euro). Es ergibt sich ein Gewinn im Bewilligungszeitraum von (2.237,- Euro – 270,96 Euro =) 1.966,04 Euro und ein monatliches Einkommen von 327,67 Euro. Auch die damit verbundene Reduzierung der berücksichtigten Betriebsausgaben um (524,56 Euro – 270,96 Euro =) 253,60 Euro, die entsprechende Erhöhung des Gewinns und damit die Erhöhung der monatlichen Nettoeinnahmen um (327,67 Euro – 285,41 Euro =) 42,26 Euro stellt den Erlass eines Grundurteils im Höhenstreit allerdings nicht in Frage, da – bei Berücksichtigung des erhöhten Freibetrags, wie vom Kläger geltend gemacht – höhere Leistungen dennoch wahrscheinlich sind. (3.) Von dem Nettoeinkommen sind die Absetzbeträge nach § 11b SGB II abzuziehen; der Beklagte ist insofern – und das ist die im Kern zwischen den Beteiligten streitige Frage – von dem regulären Grundfreibetrag von 100,- Euro monatlich nach § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II ausgegangen, während der Kläger – zu Recht – den erhöhten Grundfreibetrag von 200,- Euro nach § 11b Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 1 SGB geltend macht. Dessen Berücksichtigung setzt voraus, dass die leistungsberechtigte Person mindestens aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen erhält, die nach § 3 Nummer 12, 26, 26a oder 26b EStG steuerfrei sind. § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG privilegiert dabei (unter anderem) Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder im Auftrag einer unter § 5 Abs. 1 Nummer 9 KStG fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 AO) bis zur Höhe von insgesamt 2.400,- Euro im Jahr. Der Wortlaut der Vorschrift (und auch der zu ihr ergangenen und bereits vom Sozialgericht zitierten Lohnsteuerrichtlinie) ist erfüllt: Der Kläger hat eine Tätigkeit als Übungsleiter im sportlichen Bereich ausgeübt, die wie die anderen privilegierten Tätigkeiten dadurch gekennzeichnet war, dass er durch seine Tätigkeit auf andere Menschen durch persönlichen Kontakt Einfluss genommen hat, um auf diese Weise deren geistige und körperliche Fähigkeiten zu entwickeln und zu fördern (vgl. hierzu die Lohnsteuerrichtlinie R 3.26 LStH 2016 des Bundesministeriums der Finanzen – im Folgenden: LStRL 3.26 –, dort Abs. 1 Satz 1; BFH, Urteil vom
- Juli 2018 – VIII R 28/15 –, BFHE 261, 537 = juris, Rn. 16; von Beckerath, in: Kirchhof u.a., EStG,
- Aufl., § 3 Nr. 26 Rn. 50). Gemeinsames Merkmal der Tätigkeiten ist eine pädagogische Ausrichtung (LStRL 3.26 Abs. 1 Satz 2; BFH, Urteil vom
- Juli 2018 – VIII R 28/15 –, BFHE 261, 537 = juris, Rn. 17; Bergkemper, in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 3 Nr. 26 Rn. 5 [Stand der Einzelkommentierung:
- Lieferung, Juni 2019]). Zu den begünstigten Tätigkeiten gehört dabei ausweislich der Lohnsteuerrichtlinie ausdrücklich (auch) die Tätigkeit eines Sporttrainers (vgl. LStRL 3.26 Abs. 1 Satz 3; hierzu außerdem Bergkemper, in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 3 Nr. 26 Rn. 5 [Stand der Einzelkommentierung:
- Lieferung, Juni 2019]). Soweit das Sozialgericht diese Voraussetzung verneint hat, weil nach der Lohnsteuerrichtlinie nur Tätigkeiten begünstigt seien, die ein Engagement im Sinne eines Einsatzes für andere Menschen voraussetzten, und dies beim Kläger nicht der Fall sei, vermag sich der Senat dieser Argumentation nicht anzuschließen. Diese ist zwar im Ausgangspunkt sicher zutreffend, nachdem, wie gesehen, der Übungsleiterfreibetrag für pädagogische Tätigkeiten gewährt wird, mit denen auf andere Menschen durch persönlichen Kontakt Einfluss genommen wird, um auf diese Weise deren geistige und körperliche Fähigkeiten zu entwickeln und zu fördern. Allerdings ist nicht vorausgesetzt, dass dies (im Wesentlichen) unentgeltlich oder gegen eine im Einzelfall nur kostendeckende Aufwandsentschädigung geschieht, wie sich schon daran zeigt, dass es dann für die Regelung in § 3 Nr. 26 EStG gar keine Notwendigkeit gäbe. Ehrenamtlichkeit gehört jedenfalls nach dem Wortlaut der Vorschrift und der dazu erlassenen Richtlinie nicht zu den Voraussetzungen ihrer Anwendung und der Annahme einer Übungsleitertätigkeit (vgl. ähnl. wie hier auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- Juli 2017 – L 32 AS 1879/14 –, juris). Der Kläger hat die Tätigkeit auch tatsächlich – wenn auch wahrscheinlich nicht seinem Wunsch und Ziel entsprechend – nur nebenberuflich ausgeübt. Für das Steuerrecht ist insoweit die sogenannte Drittel-Regelung maßgeblich, von der abzuweichen der Senat auch bei der Anwendung von § 3 Nr. 26 EStG im Rahmen der Verweisung aus § 11b Abs. 2 Satz 3 SGB II keinen Anlass sieht: Eine Tätigkeit wird danach nebenberuflich ausgeübt, wenn sie – bezogen auf das Kalenderjahr – nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt (LStRL 3.26 Abs. 2 Satz 1; BFH, Urteil vom
- März 1990 – VI R 188/87 –, BFHE 160, 486 = juris, Rn. 20; BSG, Urteil vom
- Dezember 2015 – B 12 R 1/14 R –, juris, Rn. 24; Erhard/Valta, in: Blümich, EStG, Werkstand:
- Lieferung, August 2019, § 3 Rn. 11). Die Betrachtungsweise ist damit typisierend und stellt allein auf die Tätigkeit, nicht auf die individuellen Verhältnisse des Tätigen ab; es kommt deshalb nicht darauf an, ob daneben tatsächlich ein Hauptberuf ausgeübt wird (vgl. BFH, Urteil vom
- März 1990 – VI R 188/87 –, BFHE 160, 486 = juris, Rn. 14 ff. und – im Anschluss daran – BSG, Urteil vom
- Dezember 2015 – B 12 R 1/14 R –, juris, Rn. 24; Tormöhlen, in: Korn, EStG, Stand:
- Lieferung, Juli 2019, § 3 Nr. 26 Rn. 5; Bergkemper, in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 3 Nr. 26 Rn. 4 [Stand der Einzelkommentierung:
- Lieferung, Juni 2019]; Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz, SGB, § 11b SGB II Rn. 332 [Stand: August 2017]; J. Neumann, in: BeckOK SozR, § 11b SGB II Rn. 29). Es können deshalb, wie es wiederum ausdrücklich in der Lohnsteuer-Richtlinie heißt, zum Beispiel auch Hausfrauen, Vermieter, Studenten, Rentner oder Arbeitslose nebenberuflich tätig sein (LStRL 3.26 Abs. 2 Satz 2). Ein subjektives Moment, also namentlich der Wunsch, die Tätigkeit nur nebenberuflich auszuüben, ist steuerrechtlich nicht verlangt. Die sich danach ergebende (Zeit-)Grenze hat der Kläger weder im hier maßgeblichen Bewilligungszeitraum noch auf längere Sicht überschritten, auch wenn man – wie bei gleichartigen Tätigkeiten geboten (vgl. BFH, Urteil vom
- März 1990 – VI R 188/87 –, BFHE 160, 486 = juris, Rn. 21; Bergkemper, in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 3 Nr. 26 Rn. 4 [Stand der Einzelkommentierung:
- Lieferung, Juni 2019]) – die für C. und D. gearbeiteten Stunden zusammenzählt. Weiter muss die Tätigkeit für einen Auftraggeber ausgeführt werden, der zu den Begünstigten nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG zählt, also für eine Körperschaft, Personenvereinigung, Stiftung oder Vermögensmasse, die nach ihrer Satzung oder dem Stiftungsgeschäft und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt. Der Kläger hat hierzu einen entsprechenden Freistellungsbescheid des Finanzamtes A-Stadt vom
- Oktober 2016 für den D. vorgelegt, der zwar seinem Wortlaut nach „für 2014“ erteilt ist. Der Senat hat jedoch keinerlei Anhaltspunkte, dass sich bis zum streitigen Bewilligungszeitraum Änderungen ergeben haben könnten, umso mehr, als im genannten Bescheid der D. erst für das Jahr 2017 zur Erstellung der nächsten Steuererklärung aufgefordert worden ist. Die Tätigkeit muss „im Dienst oder im Auftrag“ einer der in der Vorschrift genannten Körperschaften etc. erfolgen. Sie kann daher in Form abhängiger Beschäftigung oder in Form einer selbständigen Tätigkeit ausgeübt werden (vgl. nur Tormöhlen, in: Korn, EStG, Stand:
- Lieferung, Juli 2019, § 3 Nr. 26 Rn. 4.1; Bergkemper, in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 3 Nr. 26 Rn. 2 [Stand der Einzelkommentierung:
- Lieferung, Juni 2019]). Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts stellen also die für eine selbständige Tätigkeit kennzeichnenden Elemente, die bei der Ausgestaltung seiner Tätigkeit durch den Kläger durchaus aufzufinden sein mögen, kein Hindernis für die Annahme einer nach § 3 Nr. 26 EStG privilegierten Einnahmeerzielung dar (vgl. ähnl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- Juli 2017 – L 32 AS 1879/14 –, juris). Die Tätigkeit muss schließlich der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke dienen, also ihrerseits gerade dem steuerbegünstigten Bereich zuzuordnen sein, wobei es im Rahmen von § 3 Nr. 26 EStG allerdings ausreicht, wenn sie diesem nur mittelbar zugute kommt (vgl. LStRL 3.26 Abs. 4 Satz 2; hierzu außerdem von Beckerath, in: Kirchhof u.a., EStG,
- Aufl., § 3 Nr. 26 Rn. 49 und Rn. 50). § 3 Nr. 26 EStG nimmt insoweit auf §§ 52 ff. AO Bezug. Zu den gemeinnützigen Zwecken gehört nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO auch die Förderung des Sports, wobei der erwähnte Freistellungsbescheid für den D. gerade hierauf gestützt ist. Die Tätigkeit des Klägers als Übungsleiter dient – sogar ganz unmittelbar – diesem Zweck. Der Beklagte und auch das Sozialgericht gründen denn auch ihre Ablehnung des höheren Freibetrags im Kern weniger darauf, dass unmittelbar ein Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt wäre, sondern – so der Beklagte – auf die Ratio des Gesetzes beziehungsweise – so das Sozialgericht – auf eine Gegenüberstellung des selbständigen, auf die (vollständige) Existenzsicherung zielenden (wenn auch diese nicht verwirklichenden) Zuschnitts der Tätigkeit des Klägers im Gegensatz zu einer nebenher und im Wesentlichen gegen eine Aufwandsentschädigung ausgeübten ehrenamtlichen Tätigkeit und wollen nur eine solche privilegieren. Für diese Argumentation finden sich in den Materialien zu § 11b Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB II durchaus Anhaltspunkte: Allerdings schweigt die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom
- März 2011 (BGBl. I S. 453), auf den die Regelung ursprünglich zurückgeht, zu den für ihre Einführung maßgeblichen Gründen; immerhin aber spricht die Begründung zur späteren Änderung der Vorschrift durch Art. 1 Nr. 10 Bst. b Doppelbst. cc des Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom
- Juli 2016 (BGBl. I 1824) umstandslos von „Einkommen aus ehrenamtlicher Tätigkeit“ und „Entschädigungen aus ehrenamtlicher Tätigkeit“ (BT-Drs. 18/8041 S. 36). Im Ergebnis liegt zu der Einführung des erhöhten Freibetrags selbst keine Begründung vor; vor allem aber hat der Gesichtspunkt, dass es sich bei der Tätigkeit um eine genuin ehrenamtliche handeln müsse, keinen Eingang in den Wortlaut des Grundsicherungsrechts gefunden. Dieser begnügt sich vielmehr mit einer nicht modifizierenden Bezugnahme auf § 3 Nr. 26 EStG, so dass eine entsprechende telelogische Reduktion nach Auffassung des Senats nur begründbar wäre, wenn die in Bezug genommenen steuerrechtlichen Vorschriften hierfür Raum gäben: Die Nichtanwendung von § 11b Abs. 2 Satz 3 SGB II wäre nur dann gerechtfertigt, wenn sich entsprechende Überlegungen an das Steuerrecht selbst anknüpfen ließen. Auch das ist aber im Ergebnis nicht der Fall. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass der im hiesigen Verfahren maßgebliche § 3 Nr. 26 EStG einen spezifischen „Übungsleiterfreibetrag“ schafft, während der allgemeine „Ehrenamtsfreibetrag“ in § 3 Nr. 26a EStG normiert ist (vgl. zu letzterem BFH, Urteil vom
- Januar 2017 – IX R 10/16 –, BFHE 256, 250 = juris, Rn. 33; zur Begrifflichkeit auch Schmidt, in: Eicher/Luik, SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende – Kommentar,
- Aufl. 2017, § 11b Rn. 39 und mit ähnl. Akzentsetzung auch Tormöhlen, in: Korn, EStG, Stand:
- Lieferung, Juli 2019, § 3 Nr. 26 Rn. 1 vs. § 3 Nr. 26a Rn. 1). Die Steuerprivilegierung in § 3 Nr. 26 EStG zielt dementsprechend in erster Linie darauf, Tätigkeiten, die dem steuerbegünstigten, gemeinnützigen Zweck des jeweiligen Auftraggebers dienen, (bis zu einer Grenze von 2.400,- Euro im Jahr) steuerfrei zu stellen, während § 3 Nr. 26a EStG unabhängig vom konkreten Inhalt der Tätigkeit eine Privilegierung vorsieht, sofern sie für einen der im Gesetz genannten Dienst- oder Auftraggeber ausgeführt wird. Insofern legt die Gestaltung der Vorschriften nahe, (möglicherweise) für die Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26a EStG ein spezifisch ehrenamtliches Gepräge zu verlangen – wie immer dies näher zu fassen sein könnte –; der Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG findet seine Rechtfertigung dagegen bereits darin, dass durch entsprechende Tätigkeiten unmittelbar der steuerbegünstigte Zweck gefördert wird, der in dem in der Vorschrift in Bezug genommenen § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG Ausdruck findet, wenn die Tätigkeit, wie hier, für eine privatrechtliche Einrichtung, namentlich einen gemeinnützigen Verein, ausgeübt wird. Die Regelung stellt insofern darauf ab, ob die Tätigkeit als solche auf Grund ihres Inhalts unter sozialen Aspekten als wünschenswert angesehen wird (vgl. auch Tormöhlen, in: Korn, EStG, Stand:
- Lieferung, Juli 2019, § 3 Nr. 26 Rn. 9). Dies aber ergibt sich unabhängig von der spezifischen Motivation des Übungsleiters aus seiner unmittelbar den steuerlich geförderten Zwecken dienenden und pädagogisch geprägten Tätigkeit. Hinzu kommt die mittelbare Förderung des nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG wegen seiner Gemeinnützigkeit etc. geförderten Dienst- oder Auftraggebers, da die Übungsleiter wegen der Steuerfreiheit regelmäßig bereit sein werden, für ein entsprechend geringeres Entgelt tätig zu werden (vgl. zur Förderung der Körperschaft als mittelbarem Zweck von § 3 Nr. 26 EStG auch BFH, Urteil vom
- März 1990 – VI R 188/87 –, BFHE 160, 486 = juris, Rn. 16). Einen Anknüpfungspunkt dafür, eine spezifische Motivation oder ein „ehrenamtliches Gepräge“ als weitere Tatbestandsvoraussetzung zu formulieren, lässt sich § 3 Nr. 26 EStG dagegen nicht entnehmen. Auch die Richtlinien des Bundesfinanzministeriums formulieren eine solche nicht. Insofern ist zwar nicht zu verkennen, dass (auch) § 3 Nr. 26 EStG auf die Förderung ehrenamtlichen Engagements zielt. Dies wird aus der Begründung zur Erhöhung des Steuerfreibetrags durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements aus dem Jahr 2007 (vgl. BT-Drs. 16/5200 S. 15), aber auch schon aus der Begründung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung des Einkommensteuergesetzes und anderer Gesetze aus dem Jahre 1980, mit dem der Übungsleiterfreibetrag eingeführt wurde, erkennbar: Dort heißt es, die Vorschrift habe zum Ziel, Bürger, die im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich nebenberuflich tätig seien, von steuerlichen Verpflichtungen freizustellen, soweit sie für diese Tätigkeiten im Wesentlichen nur eine Aufwandsentschädigung erhielten (BT-Drs. 8/3688 S. 16). Allerdings hat der Gesetzgeber dafür einen Weg gewählt, der gerade nicht an die Prüfung anknüpft, ob im konkreten Einzelfall eine ehrenamtliche Tätigkeit und eine auf einen Aufwendungsersatz beschränkte Zahlung vorliegt; vielmehr, so wurde in der Begründung zum Gesetzentwurf sogleich weiter ausgeführt, stelle die Vorschrift die unwiderlegliche Vermutung auf, dass Einnahmen bis zur Höhe von (damals) insgesamt 2.400,- Deutsche Mark im Jahr Aufwandsentschädigungen seien (vgl. nochmals BT-Drs. 8/3688 S. 16). Dass eine klare und im Einzelfall am Förderzweck orientierte Abgrenzung des Kreises der Begünstigten fehlt („recht willkürlich“), ist im Übrigen im Gesetzgebungsverfahren zum Gesetz zur Verbesserung und Vereinfachung der Vereinsbesteuerung vom
- Dezember 1989 (BGBl. I S. 2212) und der damit verbundenen Erweiterung des Kreises der Begünstigten auf nebenberuflich Pflegende durchaus gesehen worden; der Gesetzgeber hat auf die Erweiterung dennoch nicht verzichten wollen, ohne für eine Präzisierung der privilegierten Tätigkeitsformen zu sorgen, sondern lässt – weiterhin – alle Formen nebenberuflicher Tätigkeiten genügen (vgl. BT-Drs. 11/5582 S. 27; hierzu auch Bergkemper, in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 3 Nr. 26 Rn. 1a [Stand der Einzelkommentierung:
- Lieferung, Juni 2019]). Dementsprechend wird die Anwendbarkeit der Vorschrift etwa auch für Arbeitsgemeinschaftsleiter in der Referendarausbildung (vgl. für viele BFH, Urteil vom
- Februar 1980 – R IV 37/76 –, juris; Tormöhlen, in: Korn, Einkommensteuergesetz, Stand:
- Lieferung, Juli 2019, § 3 Nr. 26 Rn. 8) oder Lehrbeauftragte an einer Universität (vgl. LSG NRW, Urteil vom
- Juni 2016 – L 18 KN 95/15 –, juris) angenommen, obwohl auch insoweit eine ehrenamtliche Motivation jedenfalls nicht durchgängig angenommen werden kann und nicht zwingend näherliegt als im Fall des Klägers. Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass die Vorschrift bestimmte nebenberuflich ausgeübte Tätigkeiten begünstigen soll, da dies im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere soweit diese ehrenamtlich übernommen werden (so Tormöhlen, in: Korn, Einkommensteuergesetz, Stand:
- Lieferung, Juli 2019, § 3 Nr. 26 Rn. 1). Das ehrenamtliche Engagement ist aber nur die Regelform, auf welche die Vorschrift zielt, ohne dies zu einer tatbestandlichen Voraussetzung zu erheben; die nebenberufliche steht insoweit – rechtlich ununterschieden – neben der ehrenamtlichen Tätigkeit (vgl. ähnl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- Juli 2017 – L 32 AS 1879/14 –, juris). Noch weitergehend weist der Bundesfinanzhof – auch nach Auffassung des Senats zutreffend – darauf hin, dass die Anwendung von § 3 Nr. 26 EStG regelmäßig gerade voraussetzt, dass die Tätigkeit mit Gewinnererzielungsabsicht, also der Absicht, einen Totalgewinn oder Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben zu erzielen, und nicht aus bloßer „Liebhaberei“ (mit der Folge, dass die Einnahmen hieraus von vornherein nicht steuerbar und die mit ihr verbundenen Ausgaben nicht absetzbar wären) ausgeübt wird (vgl. BFH, Urteil vom
- Dezember 2017 – III R 23/15 –, BFHE 260, 271 = juris, Rn. 10; BFH, Urteil vom
- November 2018 – VIII R 17/16 –, BFHE 263, 185 = juris, Rn. 16 ff.). Nach allem steht dem Kläger der erhöhte Freibetrag aus § 11b Abs. 2 Satz 3 SGB II zu. Da er durchgängig in jedem Monat des Bewilligungszeitraums von Dezember 2015 bis Mai 2016, aber auch im gesamten Jahr 2016 (vgl. dazu auch die weiteren Mitteilungen des Klägers über die erzielten Einnahmen; insoweit wird auf LA Bl. 1468 – Juni 2016 –, LA Bl. 1500 – Juli 2016 –, LA Bl. 1513 – August 2016 – sowie unblattiert für September bis November 2016 verwiesen) aus der privilegierten Tätigkeit Einkünfte erzielt hat, die über den erhöhten Freibetrag hinausgingen, kommt es auf die Frage, ob bei der Berechnung auf das steuerrechtliche Jahresprinzip oder das grundsicherungsrechtliche Monatsprinzip abzustellen ist (in diesem Sinne BSG, Urteil vom
- August 2017 – B 4 AS 9/16 R –, juris, Rn. 32), ebenso wenig an wie auf die Frage, wie zu verfahren ist, wenn bei einer Kombination aus privilegierter Tätigkeit (hier: für den D.) und nicht-privilegierter Tätigkeit (hier: für C.) zu verfahren ist, wenn diese nur gemeinsam eine Höhe erreichen, in der es auf die Anwendung von § 11b Abs. 2 Satz 3 SGB II ankommt (vgl. hierzu BSG, Urteil vom
- Oktober 2014 – B 14 AS 61/13 –,
§ 11bNr. 6 = juris, Rn. 14; Söhngen, in: Schlegel/Voelzke, juris
PK-SGB II,
- Aufl. 2015, § 11b Rn. 46; vgl. hierzu auch die klarstellende Änderung durch Art. 1 Nr. 10 Bst. b Doppelbuchstabe cc des Rechtsvereinfachungsgesetzes). Eine Addition der Freibeträge aus § 11b Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 Nr. 1 SGB II kommt dagegen ersichtlich nicht in Frage, da der Freibetrag aus Satz 3 Nr. 1 nach dem Wortlaut der Vorschrift „an die Stelle“ des Freibetrags nach Satz 1 tritt (vgl. nochmals Söhngen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II,
- Aufl. 2015, § 11b Rn. 46; Schmidt, in: Eicher/Luik, SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende – Kommentar,
- Aufl. 2017, § 11b Rn. 40). Von dem grundsätzlich anrechenbaren durchschnittlichen Einkommen in Höhe von 327,67 Euro ist also zunächst der erhöhte Grundfreibetrag nach § 11b Abs. 2 Satz 3 SGB II abzuziehen. Hinzu kommt der weitere Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11b Abs. 3 SGB II, der durch diesen nicht verdrängt wird (vgl. für viele Schmidt, in: Eicher/Luik, SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende – Kommentar,
- Aufl. 2017, § 11b Rn. 38; Söhngen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II,
- Aufl. 2015, § 11b Rn. 45). Nach § 11b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II beläuft sich dieser für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100,- Euro übersteigt und nicht mehr als 1.000,- Euro beträgt, auf 20 Prozent. Allerdings kann bei der Ermittlung des Zusatzfreibetrages nicht das gesamte Einkommen einbezogen werden, das 100,- Euro übersteigt, sondern lediglich das nach der Bereinigung nach § 11b Abs. 2 SGB II (noch) zu berücksichtigende Einkommen, im Falle des § 11b Abs. 2 Satz 3 SGB II also der 200,- Euro monatlich übersteigende Teil des Einkommens (vgl. hierzu und zum Folgenden: BSG, Urteil vom
- Oktober 2014 – B 14 AS 61/13 R –,
§ 11bNr.
6 = juris, Rn. 25; ebs. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- Juli 2017 – L 32 AS 1879/14 –, juris, Rn. 22 sowie Söhngen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II,
- Aufl. 2015, § 11b Rn. 38). Dies ergibt sich aus der Systematik sowie Sinn und Zweck der Regelung, während der Wortlaut nicht eindeutig ist und die Materialien auch ein anderes Verständnis zulassen (vgl. BT-Drs. 18/8041 S. 36; dementsprechend auch das Berechnungsbeispiel in den Fachlichen Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit zu §§ 11-11b SGB II – Stand:
- August 2014 – unter 11.166). Ausgangspunkt der Berechnung im Einzelnen ist stets der ermittelte konkrete Anrechnungsbetrag nach der Bereinigung nach § 11b Abs. 2 SGB II. Denn in § 11b Abs. 3 Satz 1 SGB II ist von „dem monatlichen Einkommen“ die Rede, was sich nach der Regelungssystematik auf das nach Anwendung des Absatzes 2 verbleibende Einkommen bezieht. In diesem Sinne hat das Bundessozialgericht zu dem Erwerbstätigenfreibetrag gemäß § 30 SGB II a.F. bereits entschieden, dass dieser erst oberhalb des Grundfreibetrages einsetze (BSG, Urteil vom
- September 2011 – B 4 AS 180/10 R –,
§ 11Nr.
40 Rn. 19). Nichts anderes kann für den erhöhten Grundfreibetrag nach § 11b Abs. 2 Satz 3 SGB II gelten: Soweit in § 11b Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGB II bestimmte Einkommensbeträge genannt sind, werden damit (lediglich) verschiedene Einkommensstufen abstrakt bezeichnet und hieran jeweils unterschiedliche Rechtsfolgen geknüpft, nämlich (weitere) Absetzbeträge in Höhe (von 0 Prozent, soweit der Grundfreibetrag reicht) von 20 Prozent beziehungsweise 10 Prozent des maßgebenden Einkommens. Diese Sichtweise entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung. Denn andernfalls könnte Einkommen doppelt privilegiert sein, nämlich zum einen durch die Berücksichtigung von Freibeträgen nach § 11b Abs. 2 SGB II und darüber hinaus, soweit diese Beträge 100 Euro überschreiten, durch die Berücksichtigung bei der Ermittlung des Zusatzfreibetrages nach § 11b Abs. 3 SGB II. Danach ergibt sich ein weiterer Freibetrag in Höhe von einem Fünftel aus (327,67 Euro – 200,- Euro =) 127,67 Euro, also von 25,53 Euro, und insgesamt ein Freibetrag von 225,53 Euro. Es verbleibt ein anrechenbares Einkommen von (327,67 Euro – 225,53 Euro =) 102,14 Euro und somit ein Leistungsanspruch in Höhe von insgesamt (699,69 Euro – 102,14 Euro =) 597,55 Euro. Die vom Beklagten jedenfalls ursprünglich auch für April 2016 erklärte Aufrechnung betrifft die Höhe der festzusetzenden Leistung nicht und ist nicht Gegenstand des Verfahrens, so dass der Senat nicht zu klären braucht, ob sie tatsächlich auch im April 2016 durchgeführt werden durfte und durchgeführt worden ist. Im Ergebnis ist somit der Erlass des vom Kläger beantragten Grundurteils gerechtfertigt, nachdem der Beklagte nur Leistungen in Höhe von 530,81 Euro bewilligt hatte. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. V. Die Revision ist zuzulassen, da die für das hiesige Verfahren zentrale Frage, ob ein Leistungsberechtigter den erhöhten Freibetrag aus § 11b Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 1 SGB II geltend machen kann, auch wenn seine Tätigkeit selbst nicht unmittelbar ehrenamtliches Gepräge aufweist, sondern sich als Teil einer selbständig ausgeübten (Neben-)Tätigkeit darstellt, höchstrichterlich nicht geklärt ist und ihr Breitenwirkung und der Rechtssache damit grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zukommt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE200000430