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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat 4 A 1677/18.Z Beschluss Baurechts, Wiederaufbau eines Wochenendhauses im Außenbereich Stadt Wiesbaden § 5 A

verordnung in einer nicht durch (Ausnahme-) Genehmigung zu behebenden Weise in Widerspruch, kann es auch dann nicht zugelassen werden, wenn es im Übrigen nach Bauplanungsrecht zulässig ist. Die Beeint

§ 124Abs. 2 Nr. 1 Vw

GO), noch besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (

§ 124Abs. 2 Nr. 2 Vw

GO), noch dem Verwaltungsgericht unterlaufene Verfahrensfehler (

§ 124Abs. 2 Nr. 5 Vw

GO) erkennen. 1. Der

§ 124Abs. 2 Nr. 1 Vw

GO ist gegeben, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der Beteiligte, der die Zulassung des Rechtsmittels begehrt, einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt und sich dem Verwaltungsgerichtshof die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung - unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung - nicht aufdrängt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B.: Hessischer VGH, Beschluss vom

  1. Oktober 2019 - 4 A 621/18.Z -, m.w.N.). Die nach § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderliche Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel verlangt dabei, dass die Antragsbegründung in konkreter und substantiierter Auseinandersetzung mit der Normauslegung oder -anwendung bzw. der Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts Gründe für deren Fehlerhaftigkeit und damit die Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung aufzeigt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO,
  2. Aufl. 2019, § 124a Rdnr. 52). Bei der Prüfung ernstlicher Zweifel ist das Gericht grundsätzlich auf die in dem Zulassungsantrag dargelegten Gründe beschränkt (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 124a Rdnr. 50). 1.1 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung bestehen nicht deshalb, weil die Vorinstanz Inhalt und Reichweite der Vorschrift des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB verkannt habe. Nach § 35 Abs. 4 Nr. 3 BauGB kann der alsbaldigen Neuerrichtung eines zulässiger Weise errichteten, durch Brand zerstörten gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle im Außenbereich nicht entgegengehalten werden, dass das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widerspricht, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt, soweit das Vorhaben im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB ist. Der von der Klägerin vertretenen Auffassung, eine Verordnung über ein Landschaftsschutzgebiet könne entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts die Zulassung eines Vorhabens nach § 35 Abs. 4 BauGB nicht hindern, folgt der Senat nicht. Es ist hinreichend geklärt, dass auch einem nach § 35 Abs. 4 BauGB im Außenbereich begünstigten Vorhaben spezielle natur- oder landschaftsschutzrechtliche Verbote entgegenstehen können. Die „privilegierte Endprivilegierung“ nach § 35 Abs. 4 BauGB ist darauf beschränkt, dass den in dieser Vorschrift genannten Vorhaben nur die in Satz 1 aufgeführten öffentlichen Belange nicht entgegengehalten werden können. Werden andere öffentliche Belange beeinträchtigt, ist eine Zulassung des Vorhabens nach § 35 Abs. 4 BauGB nicht möglich. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, geklärt, dass § 35 BauGB die Zulässigkeit von Außenbereichsvorhaben nicht abschließend regelt, sondern Raum für die Zulässigkeit einschränkender oder ausschließender landesrechtlicher Regelungen im nicht bodenrechtlichen Bereich zulässt (so ausdrücklich BVerwG, Beschluss vom
  3. Februar 1994 - 4 B 33.94 -, juris Rdnr. 8). Dies gilt insbesondere für das Natur- und Landschaftsschutzrecht. Steht deshalb ein Vorhaben mit einer Landschaftsschutzverordnung in einer nicht durch (Ausnahme-) Genehmigung zu behebenden Weise in Widerspruch, so kann es auch dann nicht zugelassen werden, wenn es im Übrigen nach Bauplanungsrecht zulässig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  4. Februar 1994, a.a.O., Rdnr. 8 m.w.N). § 35 Abs. 4 BauGB bezieht die Freistellung von dem Beeinträchtigungsverbot des § 35 Abs. 2 BauGB ausdrücklich auf die dort genannten öffentlichen Belange. Die vom Verwaltungsgericht angenommene Beeinträchtigung des Schutzzwecks des § 2 Abs. 1 LSchVO und damit eine Beeinträchtigung der Belange des Natur- und Landschaftsschutzes im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB (vgl. Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB,
  5. Aufl. 2019, § 35 Rdnr. 83) kann nach § 35 Abs. 4 nicht freigestellt werden (vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom
  6. Februar 1994, a.a.O., Rdnr. 9; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom
  7. November 1993 - 8 S 2047/93 -, juris Rdnrn. 3, 6). 1.2 Die Vorinstanz ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Zulassungsantrag zutreffend davon ausgegangen, dass der Wiederaufbau des Wochenendhauses nicht gemäß § 5 Abs. 3 LSchVO von der Pflicht der Einholung einer landschaftsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 LSVO ausgenommen ist. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, aus der Wortwahl „sonstige, in dieser Verordnung nicht geregelte, bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzungen“ ergebe sich, dass Nutzungen gemeint seien, die nicht in § 4 Abs. 1 LSchVO genannt würden. Bei dem streitgegenständlichen Wochenendhaus handele es sich aber um eine bauliche Anlage, die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 LSVO geregelt werde. Mit der Regelung des § 5 Abs. 3 Alt. 2 LSchVO sei die Zuerkennung eines Bestandsschutzes verbunden. Da das Wochenendhaus der Klägerin allerdings 2013 abgebrannt und die Bausubstanz mit Ausnahme der Bodenplatte entfernt worden sei, könne von einer rechtmäßig bestehenden Einrichtung im Sinne des § 5 Abs. 3 Alt. 2 LSchVO keine Rede mehr sein. Dem stimmt der Senat zu, wobei dahingestellt bleiben kann, ob § 5 Abs. 3 Alt. 1 LSchVO - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - lediglich deklaratorische Wirkung hat. Für den hier zu beurteilenden Fall ist diese Frage nicht relevant. Denn bei der Nutzung eines - neu errichteten - Wochenendhauses handelt es sich nicht mehr um die Nutzung des im Jahre 1974 genehmigten Wochenendhauses. Dieses besteht aufgrund des Brandereignisses im Jahre 2013 nicht mehr. Auch hier gilt, dass die Baugenehmigung nicht nur Errichtungsgenehmigung, sondern auch Nutzungsgenehmigung ist (vgl. dazu Lechner in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand:
  8. Ergänzungslieferung August 2019, Art. 68 Rdnr. 12 ff.). Die isolierte Betrachtung von Bausubstanz einerseits und Nutzung andererseits verbietet sich grundsätzlich (Hessischer VGH, Beschluss vom
  9. Juli 2003 - 4 TG 1296/03 -, BauR 2003, 1875). Der Untergang der genehmigten Baulichkeit, der zum Erlöschen der Baugenehmigung führt (vgl. Hüwelmeier in: BeckOK Bauordnungsrecht Nordrhein-Westfalen, Stand
  10. Oktober 2019, § 74 Rdnr. 124), hat damit auch das Erlöschen der Nutzungsgenehmigung zur Folge. Somit kann die Nutzung eines neu errichteten Wochenendhauses nicht mehr die bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung sein. Damit beseitigt oder beschränkt die Landschaftsschutzverordnung auch nicht die ursprünglich (formell) rechtmäßig ausgeübte Nutzung des Grundstücks der Klägerin. Vielmehr ist der durch die ursprünglich erteilte Baugenehmigung vermittelte Bestandsschutz durch die Zerstörung des Gebäudes untergegangen. Insofern kann § 5 Abs. 3 Alt. 1 LSchVO - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch nicht entnommen werden, dass diese Bestimmung den Bestand einer einmal (formell) rechtmäßig ausgeübten Gebäudenutzung ungeachtet des Fortbestehens der Gebäudesubstanz schützt. Wenn das errichtete Vorhaben zerstört wird, geht nicht nur die Errichtungsgenehmigung als Bestandteil der Baugenehmigung, sondern auch die Nutzungsgenehmigung als Bestandteil der Baugenehmigung unter. 1.3 Der Senat teilt auch die Auffassung der Vorinstanz, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer landschaftsschutzrechtlichen Genehmigung zum Wiederaufbau des abgebrannten Wochenendhauses nicht vorliegen. Nach § 6 Abs. 1 LSchVO ist die landschaftsschutzrechtliche Genehmigung zu versagen, wenn die geplante Maßnahme den Charakter des Gebietes verändert, das Landschaftsbild beeinträchtigt oder dem jeweiligen Schutzzweck zuwiderläuft. Nach § 6 Abs. 2 LSchVO ist die Genehmigung u.a. zu erteilen, wenn die beabsichtigte Maßnahme keine der in Abs. 1 genannten Folgen erwarten lässt oder solche Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen vermieden werden können oder überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Erteilung der Genehmigung erfordern. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass der Schutzzweck der Landschaftsschutzverordnung auch durch die Wiedererrichtung eines abgebrannten Vorhabens berührt werde. Der Zweck der Unterschutzstellung in Zone I und II der Landschaftsschutzverordnung ist (unter anderem) die Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts durch den Schutz des Bodens (§ 2 Abs. 1 Spiegelstrich 4 LSchVO) sowie die Sicherung und Entwicklung der Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes und die Erhaltung der Landschaft als störungsfreiem Erlebnisraum für die landschafts- und freiraumgebundene Erholung (§ 2 Abs. 1 Spiegelstrich 5 LSchVO). Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass die Neuerrichtung eines Wochenendhauses mit einer überbauten Grundfläche von 8m x 8m diesem Schutzzweck widerspricht. Die Vorinstanz ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Errichtung baulicher Anlagen regelmäßig mit diesem Schutzzweck nicht zu vereinbaren ist. Dass hier aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles - beispielsweise aufgrund einer bereits bestehenden nachhaltigen Zerstörung des Landschaftsbild - ausnahmsweise die Neuerrichtung baulicher Anlagen dem Schutzzweck der Landschaftsschutzverordnung nicht zuwiderläuft, kann dem Vorbringen der Klägerin nicht entnommen werden. Die Tatsache, dass auf dem Grundstück der Klägerin in den vergangenen vierzig Jahren ein entsprechendes Wochenendhaus gestanden hat, vermag der durch Verordnung geschützten Landschaft ihre Schutzwürdigkeit noch nicht zu nehmen. Wie oben bereits ausgeführt, steht dieser Auslegung des Schutzzwecks der Landschaftsschutzverordnung der Wortlaut des § 5 Abs. 3 Alt. 1 LSchVO nicht entgegen. Die Klägerin verkennt, dass nicht durch die Landschaftsschutzverordnung eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehende Beeinträchtigung beseitigt wird. Die Beeinträchtigung des Schutzzwecks wurde durch das Brandereignis im Jahre 2013 beseitigt. Dadurch wurde die vormals formell rechtmäßige Nutzung beendet. Die Neuerrichtung des Wochenendhauses stellt eine Maßnahme dar, die dem Schutzzweck der Verordnung erneut zuwiderläuft. Die Argumentation der Klägerin, aus § 2 Abs. 4 LSchVO ergebe sich, dass die Schutzziele der Verordnung „lediglich“ durch die Vermeidung von Eingriffen sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung erreicht werden, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Ungeachtet dessen stellt die Neuerrichtung eines Wochenendhauses auch eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und damit einen Eingriff im Sinne des § 14 Abs. 1 BNatSchG dar. Dies folgt daraus, dass der ursprüngliche Eingriff in das Landschaftsbild durch das Brandereignis und den anschließenden Abriss der Gebäudeaußenwände beendet war und es sich bei der Neuerrichtung des Wochenendhauses um einen neuen Eingriff handelt. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich durch den Untergang des Bestandsschutzes für das Wochenendhaus die Genehmigungsfrage auch hinsichtlich der nach wie vor vorhandenen Bodenplatte neu stellt. Entgegen der Einschätzung der Klägerin ist die Bodenplatte nicht Teil einer durch § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB privilegierten und damit rechtmäßigen Fortsetzung der baulichen Nutzung. Davon auszugehen, dass nach Abbruch des Gebäudes die noch vorhandene Bodenplatte Bestandsschutz genießen könnte, übersteigt die Vorstellungskraft des Senats. Demzufolge ist die Vorinstanz auch zutreffend davon ausgegangen, dass das Vorhaben der Klägerin rechtlich zu einer Neuversiegelung führt. Dass diese negativen Folgen durch Auflagen oder Bedingungen vermieden werden können, trägt die Klägerin selbst nicht substantiiert vor. Warum die Ablehnung der landschaftsschutzrechtlichen Genehmigung für die Wiedererrichtung des zerstörten Wochenendhauses ein ungeeignetes Mittel sein soll, um die oben dargestellten Schutzzwecke der Landschaftsschutzverordnung zu erfüllen, erschließt sich dem Senat nicht. Ob auch von der Nutzung des Baugrundstücks ohne ein Wochenendhaus Störungen ausgehen, kann insoweit unentschieden bleiben. 1.4 Da kein Anspruch auf die Erteilung der landschaftsschutzrechtlichen Genehmigung für die Wiederrichtung des Wochenendhauses besteht, kommt auch die befristete Erteilung einer Baugenehmigung nicht in Betracht. Soweit sich die Klägerin auf eine Gleichbehandlung mit den Eigentümern derjenigen Grundstücke beruft, auf denen illegale Wochenendhäuser errichtet wurden und bei denen eine Duldung bis zum Jahre 2024 ausgesprochen wurde, hat das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt, dass es sich bei der Erteilung einer befristeten Genehmigung grundsätzlich um einen von der Erteilung einer Duldung zu unterscheidenden Sachverhalt handelt. Insofern scheidet eine Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz aus. Die Klägerin verkennt auch in diesem Zusammenhang, dass das ursprünglich genehmigte Wochenendhaus nicht mehr existiert.
  11. Eine Zulassung der Berufung kann auch nicht wegen der geltend gemachten besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten (

§ 124Abs. 2 Nr. 2 Vw

GO) erfolgen. Wie sich bereits aus den obigen Ausführungen ergibt, bestehen besondere rechtliche Schwierigkeiten nicht bei der Bestimmung von Inhalt und Reichweite der Vorschrift des § 5 Abs. 3 Alt. 1 LSchVO. Die Anwendung des Privilegierungstatbestandes des § 35 Abs. 4 BauGB im Zusammenspiel mit Regelungen einer Landschaftsschutzverordnung sind hinreichend geklärt. Auch insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. 3. Schließlich kann die Zulassung der Berufung auch nicht wegen eines Verfahrensmangels erfolgen, auf dem die Entscheidung beruhen kann (

§ 124Abs. 2 Nr. 5 Vw

GO). Soweit die Klägerin die Würdigung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht für fehlerhaft erachtet und einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) rügt, zeigt sie damit keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO auf. Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen und können daher einen Verfahrensmangel grundsätzlich nicht begründen. Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass die Würdigung des Sachverhalts aktenwidrig ist, gegen gesetzliche Beweisregeln oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt oder sonst objektiv willkürlich ist (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom

  1. Dezember 2012 - 3 B 35.12 juris Rdnr. 11 und vom
  2. Juni 2014 - 3 B 26.13 -, juris Rdnr. 12 ff.). Einen solchen Verfahrensfehler legt die Klägerin im Zulassungsantrag nicht dar. Die Tatsache, dass die Vorinstanz nicht mehr auf die Zwischenverfügung vom
  3. Februar 2016 eingegangen ist, vermag die aktenwidrige Feststellung eines Sachverhalts nicht zu begründen. Dass die Klägerin die Auffassung vertritt, die Beklagte sei der in der Zwischenverfügung angemahnten Substantiierung nicht nachgekommen, vermag einen Verfahrensfehler nicht zu begründen. Im Übrigen trägt die Klägerin auch nicht substantiiert vor, welches entscheidungserhebliche Vorbringen aus ihrem Schriftsatz vom
  4. Juni 2018 das Verwaltungsgericht unberücksichtigt gelassen haben soll. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung erster Instanz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE200000451

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