Obsah (14)
§ 74§ 25§ 22§ 117§ 67§ 87§ 86§ 24§ 92§ 2§ 16§ 3§ 132§ 137Sanktionsbeschluss Leitsatz 1. Der indikative Preis ist nicht von § 117 Satz 2 BörsO FWB 2011 erfasst, und zwar weder in der Alternative der Beeinflussung des Preises von gehandelten Wertpapieren noch
§ 74Abs. 1 Satz 2 Vw
GO erhoben worden. Die Anfechtungsklagen sind begründet, weil die Entscheidung des Sanktionsaus-schusses rechtswidrig ist und die Kläger in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit bestehen dabei entgegen der Auffassung der Kläger nicht, und zwar weder unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Begründungspflicht nach § 39 HVwVfG noch unter Berücksichtigung des § 24 HVwVfG . Die Begründung ist ausreichend. Ob diese die Verhängung der Ordnungsgelder rechtfertigen kann, ist im Rahmen der materiellen Rechtmäßigkeit zu prüfen. Maßgeblich für die Beurteilung des Anfechtungsbegehrens ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, es sei denn, das materielle Recht regelt etwas Abweichendes (BVerwG, Urteil vom
- Juli 2011- 8 C 11/10 -, juris). Abzustellen ist hier auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Verhängung der Ordnungsgelder am
- September 2013 gegen die Kläger (vgl. auch Hess. VGH, Urteil vom
- Februar 2014 - 6 A 876/10 -, juris; Hess. VGH, Urteil vom
- Juni 2012 - 6 A 2132/10 -, DÖV 2012, 856; Hess. VGH, Urteil vom
- April 2008 - 6 UE 142/07 -, juris). Zu berücksichtigen sind dabei auch die ausgeführten Gründe im ergänzenden Beschluss des Sanktionsausschusses vom
- Januar 2018, weil es sich um zulässigerweise nachgeschobene Gründe handelt. Klarzustellen ist vorab, dass es nicht darauf ankommt, was die Beklagte den Klägern in während des Berufungsverfahrens eingereichten schriftsätzlichen Ausführungen zum Vorwurf macht bzw. als sanktionsschärfend wertet, sondern darauf, was der Sanktionsausschuss ihnen im Sanktionsbeschluss i.V.m. dem ergänzenden Beschluss vom
- Januar 2018 vorwirft und an Zumessungserwägungen einstellt. Denn nach § 22 Börsenverordnung des Landes Hessen vom
- Dezember 2008 (BörsV HE) übt der Sanktionsausschuss als Börsenorgan seine Tätigkeit frei von Weisungen anderer Börsenorgane (z.B. der Geschäftsführung) aus. Die Börsengeschäftsführung leitet lediglich das Verfahren
§ 25Börs
V HE mit Abgabe des Verfahrens an den Sanktionsausschuss ein, wodurch die Beteiligten und der Gegenstand des Sanktionsverfahrens bestimmt werden. Dass die nachgeschobenen Gründe des Sanktionsausschusses hier den Gegenstand des Sanktionsverfahrens verlassen würden, ist nicht ersichtlich.
§ 22Abs. 2 Satz 1 Börs
G in der Fassung vom
- Mai 2013 kann der Sanktionsausschuss Handelsteilnehmer mit Verweis, mit Ordnungsgeld bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder mit Ausschluss von der Börse bis zu 30 Handelstagen belegen, wenn der Handelsteilnehmer oder eine für ihn tätige Person vorsätzlich oder fahrlässig gegen börsenrechtliche Vorschriften verstößt, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Handels an der Börse oder der Börsengeschäftsabwicklung sicherstellen sollen. Bei dem hier maßgeblichen § 117 Börsenordnung für die FWB in der Fassung vom
- März 2011 (im Folgenden: BörsO FWB 2011) handelt es sich um eine börsenrechtliche Vorschrift im Sinne von § 22 Abs. 2 Satz 1 BörsG.
§ 117Satz 1 Börs
O FWB 2011 sind Handelsteilnehmer verpflichtet, die Börsen-EDV nach Maßgabe der börsen-rechtlichen Vorschriften zu nutzen, damit ein ordnungsgemäßer Börsenhandel und eine ordnungsgemäße Börsengeschäftsabwicklung sichergestellt ist. Dazu ist es
§ 117Satz 2 Börs
O FWB 2011 einem Handelsteilnehmer untersagt, bei der Eingabe von Orders, der Eingabe von indikativen Quotes, der Eingabe von verbindlichen Quotes und der Eingabe von Geschäften in die Börsen-EDV, fehlerhaft oder irreführend Ange-bot, Nachfrage oder Preis von gehandelten Wertpapieren zu beeinflussen oder einen nicht marktgerechten Preis beziehungsweise ein künstliches Preisniveau herbeizuführen, ohne dass dies einer gängigen Marktpraxis in Einklang mit der ordnungsgemäßen Durchführung des Börsenhandels nach Maßgabe der börsenrechtlichen Vorschriften entspricht. Dem Kläger zu
- wird vom Sanktionsausschuss mit Beschluss vom
- Oktober 2013 in Verbindung mit dem ergänzenden Beschluss vom
- Januar 2018 als Verstoß gegen § 117 BörsO FWB 2011 vorgeworfen, die Orderlage durch irreführende Eingabe von großvolumigen, unlimitierten Verkaufsorders für DAX-Baskets zu Beginn der März-Auktion 2012, welche er kurz vor deren Ende wieder löschte, beeinflusst zu haben. Dadurch sei der Markt über ein tatsächlich nicht vorhandenes Angebot getäuscht worden. Zugleich sei durch die mit den eingegebenen Orders bewirkte Senkung des indikativen Preises für DAX-Baskets ein nicht marktgerechter Preis herbeigeführt worden. Durch das Drücken des indikativen Preises für DAX-Baskets sei auch der Preis für Juni-DAX-Futures gedrückt worden. Er habe durch die Eingabe der Verkaufsorders zielgerichtet den Preis des DAX-Futures auf der Eurex gedrückt, was zu erheblichen Preisverzerrungen geführt habe. Die Vorwürfe sind nicht geeignet, die Verhängung einer Sanktion gegenüber dem Kläger zu
- rechtfertigen. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger zu
- die Eingabe der 2.000 DAXBaskets durch acht Verkaufsorders - so der Sanktionsbeschluss vom
- Oktober 2013 – oder durch vier Verkaufsorders - so der ergänzende Beschluss vom
- Januar 2018 - vorgenommen hat. Jedenfalls ist der „indikative Preis für DAX-Baskets“ nicht von § 117 Satz 2 BörsO FWB 2011 erfasst, und zwar weder in der Alternative der Beeinflussung des Preises von gehandelten Wertpapieren noch in der Alternative der Herbeiführung eines nicht marktgerechten Preises bzw. eines künstlichen Preisniveaus. Die Verkaufsorders wurden in der Aufrufphase einer untertägigen Auktion eingegeben und vor deren Ende, mithin vor der Preisermittlung, wieder gelöscht. Die BörsO FWB 2011 enthält zum Fortlaufenden Handel mit untertägigen Auktionen zunächst folgende hier relevante Bestimmungen:
§ 67Abs. 3 Börs
O FWB 2011 beginnt dieser mit einer Eröffnungsauktion. Nach deren Abschluss wird der fortlaufende Handel aufgenommen, der durch eine oder mehrere untertägige Auktionen unterbrochen werden kann. Im konkreten Fall geschah dies durch die streitgegenständliche Mittagsauktion. Nach § 67 Abs. 6 Satz 1 BörsO FWB 2011 gilt dessen Abs. 4 für untertägige Auktionen entsprechend. Danach untergliedert sich die Auktion in den Aufruf (Aufrufphase), die Preisermittlung (Preisermittlungsphase) und, sofern ein Überhang nicht ausgeführter Orders vorliegt, den Marktausgleich. Entsprechend Abs. 4 Unterabsatz 1 Satz 3 wird, wenn sich Orders ausführbar gegenüberstehen, bei der Auktion mit - wie im vorliegenden Fall - geschlossenem Orderbuch ein zu erwartender Ausführungspreis angezeigt, der nach Maßgabe des § 87 Abs. 1 ermittelt wird. Entsprechend Abs. 4 Unterabsatz 1 Satz 4 wird auf Anordnung der Geschäftsführung zusätzlich das zu erwartende ausführbare Ordervolumen, ein möglicherweise bestehender Orderüberhang sowie dessen Volumen angezeigt. Stehen sich keine Orders ausführbar gegenüber, werden entsprechend Abs. 4 Unterabsatz 1 Satz 6 das beste sichtbare Geld- und/oder Brief-Limit sowie auf Anordnung der Geschäftsführung die kumulierten Ordergrößen angezeigt. Bei dem angezeigten zu erwartenden Ausführungspreis
§ 67Abs. 6 i.V.m. 4 Satz 3 Börs
O FWB 2011 handelt es sich um den in Rede stehenden indikativen Auktionspreis. Auf https://www.xetra.com/xetra-de/handel/handelsmodelle/fortlaufender-handel-mit- auktionen) wird hierzu ausgeführt: „Wenn sich Orders ausführbar gegenüberstehen, wird der indikative Auktionspreis angezeigt. Dies ist der Preis, der sich für die Auktion ergeben würde, wenn die Preisermittlung zu diesem Zeitpunkt erfolgen würde. Weiterhin wird das zum jeweiligen Auktionspreis ausführbare Volumen, die Seite des Überhangs sowie das Volumen des Überhangs veröffentlicht.“ Weiterhin wird auf https://www.xetra.com/xetra-de/handel/handelsmodelle/ fortlaufender- handel-mit-auktionen) ausgeführt: „In der Aufrufphase können die Teilnehmer Aufträge (Orders und Quotes) eingeben sowie die eigenen Aufträge ändern oder wieder löschen.“ Dies ergibt sich aus den entsprechenden Regelungen der Börsenordnung. Gelöscht und geändert werden können Orders
§ 74Abs. 4 Börs
O FWB 2011 nur nach Maßgabe der börslichen Regelungen und Anordnungen. Während der Aufrufphase einer untertägigen Auktion im fortlaufenden Handel sehen die börslichen Regelungen vor, dass Orders eingegeben, geändert oder gelöscht werden können (§ 67 Abs. 4 Unterabs. 1 Satz 3 i.V.m. §§ 87 Abs. 1, 86 Abs. 2 Satz 2, 74 Abs. 2 Satz 3 BörsO FWB 2011). Die sich an die Aufrufphase anschließende Preisermittlung erfolgt
§ 87Abs. 4 i.V.m. § 86 Börs
O FWB 2011.
§ 86Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 Börs
O FWB 2011 (Preisermittlung und Orderausführung in der Auktion) wird in der Auktion auf Grundlage der bis zu einem bestimmten Zeitpunkt, nach Beendigung des Aufrufs, vorliegenden Orders derjenige Preis ermittelt, zu dem das größte Ordervolumen bei minimalem Überhang ausgeführt werden kann; unlimitierte Orders werden vorrangig ausgeführt. § 113 BörsO FWB 2011 (Vorhandelstransparenz bei Aktien und Aktien vertretenden Zertifikaten) normiert in Abs. 2 explizit: Während des Aufrufs einer Auktion werden entweder der indikative Auktions p reis oder das beste Geld- und/oder Brieflimit inklusive des dazugehörigen Volumens veröffentlicht. Der indikative Preis ist also ein Orientierungswert in der Aufrufphase der Auktion, in der der Handel unterbrochen ist und bis zu deren Ende eingegebene Orders wieder gelöscht werden können, vor der Preisermittlung. Wenn § 117 BörsO FWB 2011 von der Beeinflussung des Preises von gehandelten Wertpapieren spricht, ist darunter hingegen der nach §§ 83 ff. BörsO FWB 2011 ermittelte Börsenpreis
§ 24Abs. 1 Börs
G zu verstehen. Dies ergibt sich aus dessen an Wortlaut und Systemzusammenhang orientierter Auslegung, welche die zur Wahrung der erforderlichen Bestimmtheit und Klarheit der Vorschrift einzuhaltende Grenze der Auslegung festlegen. § 117 BörsO FWB 2011 spricht zwar zunächst, anders als die Strafnorm § 20a WpHG (Verbot der Marktmanipulation) in der Fassung vom
- Juli 2011, aufgehoben mit Wirkung vom
- Juli 2016 (im Folgenden: a.F.), nicht ausdrücklich von „Börsen- oder Marktpreis“. § 20a Abs. 1 Nr. 2 WpHG a.F. bestimmte: Es ist es verboten, Geschäfte vorzunehmen oder Kauf- oder Verkaufsaufträge zu erteilen, die geeignet sind, falsche oder irreführende Signale für das Angebot, die Nachfrage oder den Börsen- oder Marktpreis von Finanzinstrumenten zu geben oder ein künstliches Preisniveau herbeizuführen. Der Börsenpreis nach § 20a WpHG a.F. entsprach dem Begriff des Börsenpreises nach § 24 BörsG (de Schmidt in Just/Voß/Ritz/Becker, WpHG, 2015, § 20a Rn. 108 ff., 134; Fleischer in Fuchs, WpHG,
- Auflage 2016, § 20a Rn. 32). Auch § 117 Satz 2 BörsO FWB 2011 hat, zunächst in der Alternative der Beeinflussung des Preises von gehandelten Wertpapieren, den Börsenpreis als Bezugspunkt. Nach § 117 Satz 1 BörsO FWB 2011 sind Handelsteilnehmer verpflichtet, die Börsen-EDV nach Maßgabe der börsenrechtlichen Vorschriften zu nutzen, damit ein ordnungsgemäßer Börsenhandel und eine ordnungsgemäße Börsengeschäftsabwicklung sichergestellt ist. Nach § 1 BörsO FWB 2011 dient die FWB ihren Handelsteilnehmern u.a. zum Abschluss von Handelsgeschäften in Wertpapieren. Nach § 1 (Begriffsbestimmungen) sind Geschäfte, die an der FWB abgeschlossen werden, Börsengeschäfte. § 83 BörsO FWB 2011 bestimmt, dass Börsengeschäfte zu - Börsenpreisen - abgeschlossen werden können, welche das Handelssystem ermittelt.
§ 24Abs. 1 Satz 1 Börs
G in der Fassung vom 15. Mai 2013 (im Folgenden a.F.) sind Börsenpreise Preise, die während der Börsenzeit an einer Börse festgestellt werden. Diese Börsenpreise müssen
§ 24Abs. 2, 2a Börs
G a.F. ermittelt werden. Nach § 24 Abs. 3 Satz 1 BörsG a.F. sind Börsenpreise und die ihnen zugrundeliegenden Umsätze den Handelsteilnehmern unverzüglich bekannt zu machen. Die §§ 83 ff. BörsO FWB 2011 im VII. Abschnitt (Wertpapiergeschäfte), 6. Teilabschnitt (Preisermittlung und Orderausführung, §§ 83-98), dienen der Ermittlung des Börsenpreises
§ 24Börs
G. Der 6. Teilabschnitt enthält Bestimmungen zur Preisermittlung in den Handelsmodellen der Auktion, des Fortlaufenden Handels mit untertägigen Auktionen, der Fortlaufenden Auktion sowie des Midpoint Order Matchings. Wenn auch der Beklagten zuzugeben ist, dass dort nicht durchgängig von „Börsenpreis“ die Rede ist, hat der Abschnitt diesen zum Gegenstand. So bestimmt z.B. § 86 BörsO FWB 2011 (Preisermittlung und Orderausführung in der Auktion) in Abs. 5 Satz 1, 2 BörsO FWB 2011: Nach Beendigung des Aufrufs erfolgt die Preis ermittlung. Kann
Satz 1 kein Börsenpreis ermittelt werden, wird der Preis ermittelt, der möglichst nahe am Referenzpreis
§ 92liegt. Der Referenzpreis wiederum ist nach § 92 Börs
O FWB 2011 der letzte (zu den dort genannten Zeitpunkten und in dort genannten Handelsmodellen) festgestellte Börsenpreis. Mit der sechsten Änderungssatzung vom
- März 2013, in Kraft getreten am
- März 2013, wurde in § 1 (Begriffsbestimmungen) als „Ereignis“ u.a. das Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten eines an der FWB im Fortlaufenden Handel mit untertägigen Auktionen festgestellten - Preises - eines Wertpapiers definiert. Der Begriff „Preis“ wird mithin in der hier maßgeblichen Fassung der Börsenordnung, insbesondere im Abschnitt über die Preisermittlung und Orderausführung, auch synonym für den „Börsenpreis“ verwendet. Ist in der Börsenordnung hingegen von einem noch nicht ermittelten bzw. festgestellten Preis die Rede, wird dieser im Teilabschnitt über die Preisermittlung und Orderaus-führung (vgl. §§ 86 Abs. 4, 87 Abs. 3, 98 BörsO FWB 2011) wie auch in § 67 Abs. 4 BörsO FWB 2011 (im VII. Abschnitt Wertpapiergeschäfte, Teilabschnitt Handelsmodelle und Handelsphasen, §§ 64-71) als „zu erwartend“ bezeichnet. Ausdrücklich die Rede vom hier streitgegenständlichen „indikativen“ Auktionspreis ist in § 113 Abs. 2 BörsO 2011 im Abschnitt VIII. (Transparenzverpflichtungen). Die Verknüpfung der Begriffe „Börsenpreis“ und „zugrunde liegende Umsätze“ in § 24 Abs. 3 Satz 1 BörsG a.F. zeigt weiterhin, dass nach dem Willen des Gesetzgebers nur solche Preise als Börsenpreise anzusehen sind, bei denen es zu Umsätzen gekommen ist. Geld, Briefoder Taxkurse, bei denen Preise ohne Umsätze allein auf Basis der Orderlage festgestellt werden, sind keine Börsenpreise (de Schmidt, a.a.O., § 20 a Rn. 112; Haouche in Habersack/Mülbert/Schlitt, Handbuch der Kapitalmarktinformation,
- Aufl. 2013, § 27 Rn. 9; BGH NJW 2014, 1399, 1401, juris). Die indikativen Preise werden jedoch ebenso allein auf Basis der Orderlage ermittelt, während der Aufrufphase findet ein Handel, mithin ein Umsatz, nicht statt. Auch die Börsenordnung der Beklagten geht in der maßgeblichen Fassung davon aus, dass einem Börsenpreis ein Umsatz bzw. Börsengeschäfte zugrunde liegen. So normiert insbesondere § 111 BörsO FWB 2011 (Preisdokumentation und Verwertung von Daten) ausdrücklich, dass die Handelsdaten, insbesondere die Börsenpreise und die dazugehörigen Umsätze, in der Börsen-EDV gespeichert werden. § 114 BörsO FWB 2011 (Nachhandelstransparenz bei Aktien und Aktien vertretenden Zertifikaten) regelt die Veröffentlichung der Börsenpreise sowie des Volumens und den Zeitpunkt des Abschlusses der Börsengeschäfte. Auch der bereits zitierte § 113 Abs. 2 BörsO FWB 2011 ist im Kontext mit § 24 Abs. 3 Satz 3 BörsG a.F. zu bewerten. Danach kann die Börsenordnung auch festlegen, dass - vor Feststellung eines Börsenpreises - den Handelsteilnehmern zusätzlich der Preis des am höchsten limitierten Kaufauftrags und des am niedrigsten limitierten Verkaufs-auftrags zur Kenntnis gegeben werden muss. Dabei handelt es sich - bezogen auf Wertpapiere - um den Preis, den ein Käufer maximal für eine Einheit eines Wertpapiers zu zahlen bereit ist (Geldlimit) und den Preis, den ein Verkäufer mindestens für eine Einheit eines Wertpapiers erhalten will (Brieflimit). Der nach § 113 Abs. 2 BörsO FWB 2011 alternativ neben dem besten Geld- und/oder Brieflimit angezeigte indikative Auktionspreis wird ebenfalls vor der Börsenpreisfeststellung angezeigt, kann mithin nicht mit einem festgestellten bzw. ermittelten Börsenpreis im Sinne von § 24 Abs. 1 BörsG a.F. gleichgesetzt werden. Wenn § 117 Satz 2 BörsO FWB 2011 also von der Beeinflussung des - Preises von gehandelten Wertpapieren - spricht, ist nach Wortlaut und systematischem Zusammenhang darunter der nach Maßgabe der §§ 83 ff. BörsO FWB 2011 ermittelte Börsenpreis von Wertpapieren i.S.v. § 24 BörsG zu verstehen. Eine andere Auslegung verbietet der Bestimmtheitsgrundsatz. Die Sanktionierung von Zuwiderhandlungen stellt besondere Anforderungen an die Bestimmtheit und Klarheit der Vorschriften, deren Missachtung dem Handelsteilnehmer zum Vorwurf gemacht wird. Die Auferlegung einer Sanktion wegen des Verstoßes gegen börsenrechtliche Vorschriften setzt voraus, dass sich aus der börsenrechtlichen Vorschrift oder aus ergänzenden oder präzisierenden Bestimmungen oder Anordnungen das von dem Handelsteilnehmer geforderte Verhalten eindeutig ergibt. Wird eine Pflicht oder Verhaltensweise des Handelsteilnehmers nicht in diesem Sinn klar und eindeutig festgelegt, sondern erweisen sich die börsenrechtlichen Vorschriften bezüglich des vom Handelsteilnehmer Verlangten als interpretations- und ausfüllungsbedürftig, kann der Sanktionsausschuss grundsätzlich nicht schon deshalb eine Sanktion verhängen, weil er selbst oder ein anderes Börsenorgan die Vorschrift in einer Weise auslegt, die einen Verstoß des Handelsteilnehmers nahelegt (vgl. hierzu bereits Hess. VGH, Urteil vom
- April 2008 - 6 UE 142/07 -, juris). Zwar wird im zitierten Urteil hierfür maßgeblich auf den mit der Verhängung einer börsenrechtlichen Sanktion erfolgenden Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit und deren Ausstrahlungs-wirkung abgestellt und Art. 12 Abs. 1 GG ist ein sog. Deutschen-Grundrecht. Da jedoch die beiden französischen Kläger EU-Ausländer sind und sich aus dem Diskriminierungsverbot des Art. 18 AEUV im Ergebnis eine uneingeschränkte grundrechtliche Gleichstellung von Deutschen und EU-Ausländern ergibt (vgl. NK-ArbR/Hanau/Wall, GG, Art. 2 Rn. 10, Art. 12 Rn. 16), kann für diese betreffend die hier geforderte Pflicht zum Unterlassen nichts Anderes gelten. Eine tatsächliche Beeinflussung des Börsenpreises konkreter Wertpapiere ist vom Sanktionsausschuss nicht vorgeworfen. In der Aufrufphase zulässigerweise bereits gelöschte Verkaufsorders können als solche der anschließenden Börsenpreisermittlung nicht mehr zugrunde liegen. Dessen indirekte Beeinflussung dergestalt, dass die Verkaufsorders Kauforders betreffend bestimmte Wertpapiere ausgelöst hätten, die bei Beginn von deren Preisermittlung nach vorlagen und deren Börsenpreis beeinflusst hätten, ist ebenfalls nicht vorgeworfen. Die bloße Geeignetheit eingestellter Verkaufsorders zur Beeinflussung des Börsenpreises reicht nach dem Wortlaut des § 117 BörsO FWB 2011 und auch unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Vorschriften zur Marktintegrität in der Börsenordnung der Beklagten nicht aus. Nach der Vorinstanz ist die tatsächliche Beeinflussung des Preises nicht erforderlich. Zur näheren Bestimmung des § 117 Satz 2 BörsO FWB 2011 könne auf § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG zurückgegriffen werden, da diese Vorschrift genauso wie § 117 Satz 2 der Börsenordnung der Beklagten zum Schutz der Marktintegrität die handels-gestützte Marktmanipulation verbiete und die Beklagte sich bei der Fassung des § 117 Satz 2 hieran angelehnt habe (so auch VG Frankfurt am Main, Urteil vom
- Mai 2014 - 2 K 2672/12 F . -, juris; VG Frankfurt am Main, Urteile vom
- November 2014 - 2 K 1675/13F. - und - 2 K 2570/13F. -, beide juris; VG Frankfurt am Main, Urteil vom
- Januar 2016, - 2 K 2265/14F . -, juris, betreffend § 17 BörsO Eurex). Bei § 20a WpHG a.F. handelte es sich um ein sog. abstrakt-konkretes Gefährdungs-delikt. Dementsprechend reichte es für einen Verstoß gegen § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG a.F. bereits aus, dass die Tathandlung geeignet war, falsche oder irreführende Signale zu geben oder ein künstliches Preisniveau herbeizuführen. Eine tatsächliche Beeinflussung von Angebot, Nachfrage oder Börsenpreis war hier nicht erforderlich (de Schmidt, a.a.O., § 20a Rn. 108, 134). Eine Konkretisierung der Tatbestandsmerkmale des § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG a.F. erfolgte durch § 3 Marktkonkretisierungsverordnung (MaKonV), der die Bestimmungen der Richtlinie 2003/124/EG (Durchführungsrichtlinie zur Marktmissbrauchs-richtlinie) in das deutsche Recht umsetzte (de Schmidt, a.a.O., § 20 a Rn. 139). § 3 Abs. 1 Nr. 2 MaKonV in der Fassung vom
- Mai 2013 bestimmte: Anzeichen für falsche oder irreführende Signale oder die Herbeiführung eines künstlichen Preisniveaus im Sinne des § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes können insbesondere auf Finanzinstrumente bezogene Kauf- oder Verkaufsaufträge sein, die auf die den Marktteilnehmern ersichtliche Orderlage, insbesondere auf die zur Kenntnis gegebenen Preise der am höchsten limitierten Kaufaufträge oder der am niedrigsten limitierten Verkaufsaufträge, einwirken und vor der Ausführung zurückgenommen werden. Lässt man die Geeignetheit zur Sendung falscher oder irreführender Signale für den Börsenpreis im Sinne von § 20a WpHG a.F. auch im Rahmen des § 117 Satz 2 BörsO FWB 2011 ausreichen, könnte das Einstellen und Löschen der Verkaufsorders in der Aufrufphase der Auktion - bei entsprechender Irreführung - für die Tatbestandsmäßigkeit möglicherweise ausreichen. Allerdings ist zu beachten, dass § 117 Satz 2 BörsO FWB 2011 nach seinem eindeutigen Wortlaut untersagt, ... zu beeinflussen oder... herbeizuführen“ einen Erfolg der Tathandlung in Form der Beeinflussung des Angebots, der Nachfrage oder des Preises von gehandelten Wertpapieren oder der Herbeiführung eines nicht marktgerechten Preises bzw. eines künstlichen Preisniveaus verlangt. Eine Geeignetheit reicht danach gerade nicht aus. Keiner Erörterung bedarf in diesem Zusammenhang, ob die Heranziehung der Grundsätze des § 20a WpHG a.F. betreffend die Auslegung des konkreten Merkmals „irreführend“ in § 117 Satz 2 BörsO FWB 2011 zutreffend ist, wofür einiges spricht, weil beide Vorschriften (§ 117 BörsO FWB 2011 dabei nur für die Frankfurter Börse) die Marktintegrität schützen. Denn dies kann jedenfalls nicht dazu führen, entgegen dem klaren Wortlaut des § 117 Satz 2 BörsO 2011 auch bei Bejahung des Merkmals „irreführend“ vom Erfordernis einer tatsächlichen Beeinflussung des (Börsen)Preises abzusehen. Eine solche Auslegung verbieten die Anforderungen an die Bestimmtheit und Klarheit der Sanktionsnorm. Auf die obigen Ausführungen wird insoweit Bezug genommen. Ausgehend von dem Wortlaut des § 117 Satz 2 BörsO FWB 2011 reichte es demnach nicht aus, wenn die eingegebenen Orders in die Börsen-EDV lediglich geeignet waren, fehlerhaft oder irreführend Angebot, Nachfrage oder Preis von gehandelten Wertpapieren zu beeinflussen oder einen nicht marktgerechten Preis beziehungsweise ein künstliches Preisniveau herbeizuführen. Dass die bloße Geeignetheit im oben genannten Sinne damals nicht ausreichte, ergibt sich auch aus einem Vergleich des § 117 Satz 2 BörsO FWB 2011 mit der Änderung der Norm durch die dreizehnte Änderungssatzung am
- November 2015: In § 117 wurde als Abs. 3 geregelt: Handelsteilnehmern ist es untersagt, Orders oder Quotes ohne Geschäftsabschlussabsicht in die Börsen-EDV einzugeben. Dessen Abs. 4 lautete nun: Dazu ist es einem Handelsteilnehmer zudem untersagt, Orders, indikative Quotes und verbindliche Quotes in die Börsen-EDV einzugeben, die geeignet sind, fehlerhaft oder irreführend Angebot, Nachfrage oder Preis von gehandelten Wertpapieren zu beeinflussen oder einen nicht marktgerechten Preis oder ein künstliches Preisniveau herbeizuführen, ohne dass dies einer gängigen Markpraxis in Einklang mit der ordnungsgemäßen Durchführung des Börsenhandels nach Maßgabe der börsenrechtlichen Vorschriften entspricht. Dieser Wortlaut, nach welchem die Geeignetheit ausdrücklich aufgenommen ist, wurde in dem nachfolgenden § 110 BörsO FWB 2017 und dem aktuell geltenden § 121 BörsO FWB beibehalten. Auch die zweite Alternative des § 117 Satz 2 BörsO FWB 2011, Herbeiführung eines nicht marktgerechten Preises bzw. eines künstlichen Preisniveaus, erfasst nicht den indikativen Preis von Wertpapieren. Die konkrete Formulierung „eines nicht marktgerechten Preises“ findet sich in § 20a WpHG a.F. nicht. Unter der Herbeiführung eines nicht marktgerechten Preises kann jedoch nach Wortlaut und Systemzusammenhang der Norm nur die kausale Herbeiführung eines nicht marktgerechten Börsenpreises eines Wertpapiers verstanden werden. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. Ob ein Preis marktgerecht ist, kann auch erst nach dessen Ermittlung feststehen. Es besteht weiterhin kein Anhaltspunkt dafür, dass mit „künstlichem Preisniveau“ der indikative Preis einer Aktie oder der Preis für DAX-Baskets gemeint sein könnte. Den Begriff des künstlichen Preisniveaus verwendete auch § 20a Abs. 1 Nr. 2 WpHG a.F.. Warum dort jedoch von Preisniveau und nicht wie sonst in § 20a WpHG a.F. von Börsen- oder Marktpreis die Rede war, konnte nach Ansicht von Vogel in Assmann/ Schneider, WpHG,
- Aufl. 2012, § 20a Rn. 151, durch Auslegung nicht aufgeklärt werden. Auch Stoll (in KK-WpHG,
- Aufl. 2014, § 20a Rn. 226) stellte fest, dass der Begriff nicht erklärt werde. Er hielt es für sprachlich naheliegend, sowohl eine Erheblichkeit der Preiseinwirkung als auch eine gewisse Fortdauer dieser Wirkung zu verlangen. Auch § 3 Abs. 1 Nr. 2 MaKonV in der Fassung vom
- Mai 2013 trägt hierzu nichts bei. So können die Einwirkung auf die dort genannten Preise sowohl Anzeichen für falsche oder irreführende Signale für den Börsenpreis oder als auch für die Herbeiführung eines künstlichen Preisniveaus sein. Während schon das künstliche Preisniveau in § 20a WpHG a.F. also qualitativ nicht anders verstanden werden konnte als das des Börsenpreises, kommt bei § 117 Satz 2 BörsO FWB 2011 hinzu, dass durch die dortige Verknüpfung von „nicht marktgerechten Preis“ und „künstliches Preisniveau“ mit dem Wort „beziehungsweise“ der Eindruck entsteht, dass ein und dasselbe - je nach Blickwinkel - gemeint ist, nämlich ein nicht marktgerechter bzw. künstlicher Börsenpreis. Dass dort mit künstlichem Preisniveau die Beeinflussung des indikativen Preises eines Wertpapiers oder des Preises für DAX-Baskets gemeint sein könnte, ergibt sich jedenfalls nicht. Vor dem Ergreifen von Sanktionsmitteln ist es jedoch grundsätzlich notwendig, dass Unklarheiten bei dem Verständnis börsenrechtlicher Vorschriften durch deren Präzisierung beseitigt werden (vgl. Hess. VGH, Urteil vom
- April 2008, - 6 UE 142/07 -, juris Rn. 49 ). Ob dies mit der Änderung der Fassung von § 117 BörsO FWB und auch der Einfügung des Wortes „oder“ zwischen „nicht marktgerechten Preis“ und „künstliches Preisniveau“ zum
- November 2015 (Herbeiführung eines künstlichen Preisniveaus als eigenständige Tatbestandsalternative in § 117 Abs. 4 BörsO FWB 2015) der Fall war, kann vorliegend dahinstehen. Die vorgeworfene Beeinflussung des indikativen Preises stellt nach alledem keine tatbestandliche Beeinflussung des Preises von Wertpapieren oder Herbeiführung eines nicht marktgerechten Preises bzw. eines künstlichen Preisniveaus
§ 117Börs
O FWB 2011 dar. Da bereits der indikative Preis von einzelnen Wertpapieren nicht tatbestandlich ist, ist dies auch nicht die vorgeworfene Beeinflussung des indikativen Preises für DAX-Baskets, als Zusammenstellung aller zum DAX gehörenden Aktien in einer bestimmten Gewichtung. Daher kann dahinstehen, ob tatsächlich indikative Preise beeinflusst wurden und ob dies irreführend geschah. Das Ermessen ist weiterhin auch nicht über die vorgeworfene Beeinflussung des Preises des DAX-Futures auf der Eurex eröffnet. Insbesondere aufgrund der Begründung des ergänzenden Beschlusses vom
- Januar 2018 spricht einiges dafür, dass in der Sanktionsentscheidung die Beeinflussung des Preises des DAX-Futures auf der Eurex als tatbestandsmäßiger Verstoß gegen § 117 Satz 2 BörsO FWB 2011 gewertet wurde. Bei der Ermittlung des Inhalts einer Regelung ist auf den objektiven Erklärungswert und Erklärungsinhalt abzustellen, so wie sich dies dem Empfänger darstellt und nach Treu und Glauben (§ 157 BGB) verstanden werden darf und muss (Kopp/Ramsauer, VwVfG,
- Aufl. 2017, § 37 Rn. 7). Im ergänzenden Beschluss werden die vorgeworfenen erheblichen Preisverzerrungen des DAX-Future wiederholt als gravierender Verstoß gegen § 117 Satz 2 BörsO FWB 2011 gewertet, dessen geschütztes Rechtsgut, u.a. das Vertrauen in die Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte, erheblich verletzt worden sei. Letztlich kann jedoch dahinstehen, ob das Abstellen auf Preisverzerrungen des DAX-Futures lediglich im Rahmen der Zumessung erfolgen sollte oder dies bereits als tat-bestandsmäßig gewertet wurde, weil DAX-Futures nicht unter den Tatbestand des § 117 Satz 2 BörsO FWB 2011 fallen und auch insoweit ein Ermessen nicht eröffnet ist. § 117 BörsO FWB 2011 soll den Börsenhandel an der FWB sicherstellen. Allgemein für den Handel mit Finanzinstrumenten hatte der Bundesgesetzgeber den bereits genannten § 20a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WpHG a.F. erlassen. § 117 BörsO FWB 2011 schützt als Bestandteil der Benutzungsordnung der Beklagten hingegen nicht allgemein das Vertrauen in die Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte, sondern bezieht sich auf die FWB. Demgemäß ist der DAX-Future als auf der Eurex gehandeltes Produkt auch nicht von dessen Tatbestand umfasst. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut. § 117 Satz 2 BörsO FWB 2011 spricht von gehandelten Wertpapieren. Wertpapiere sind
§ 2Abs. 1 Nr. 1 Börs
G in der Fassung vom
- Juni 2012 insbesondere Aktien. Bei einem DAX-Future handelt es sich hingegen um einen standardisierten Terminkontrakt. Hierbei handelt es sich rechtlich um BörsenTermingeschäfte, d.h. standardisierte Verträge, die von den Vertragspartnern erst zu einem späteren Zeitpunkt - dem Ende der Laufzeit - z.B. durch Barausgleich zu erfüllen sind und sich auf ein Wertpapier oder einen Index beziehen (vgl. BGH, Urteil vom
- Juli 2004 - XI ZR 178/03 -, BKR 2004, 457; BGH, Urteil vom
- März 2002 - XI ZR 258/01-, BKR 2002, 393; BGH, Urteil vom
- Oktober 1984 - II ZR 262/83 -, NJW 1985, 634). Dies ergibt sich auch aus der Systematik der Regelungen über die Geschäftszweige der FWB und der Eurex und die Sicherstellung der jeweiligen Geschäftsabwicklung.
§ 16Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Börs
G muss die Börsenordnung Bestimmungen über den Geschäftszweig, d.h. über die an der jeweiligen Börse gehandelten Produkte enthalten. Weiterhin muss die Börsenordnung
§ 16Abs. 2 Nr. 2 Halbs. 1 Börs
G zusätzlich Bestimmungen enthalten über die Sicherstellung der Börsengeschäfts-abwicklung. Der Handel mit Futures gehört mangels Zugehörigkeit zum Geschäftszweig nicht zu den durch § 117 BörsO FWB 2011 zu sichernden Geschäften.
§ 2Abs. 1 Börs
O FWB 2011 (Geschäftszweig, Sitz) dient die FWB Handelsteilnehmern u.a. zum Abschluss von Handelsgeschäften in Wertpapieren und sich hierauf beziehenden Derivaten im Sinne des § 2 Abs. 2 WpHG. Nach § 2 Abs. 2 Ziff. 1 d) Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) in der Fassung vom 4. Juli 2013 sind Derivate im Sinne des WpHG die dort näher bezeichneten Geschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und deren Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom Preis oder Maß eines Basiswertes ableitet (Termingeschäfte), mit Bezug u.a. auf Indices als Basiswert. Der DAX-Future hat als Termingeschäft den Deutschen Aktien Index als Bezugsgröße und ist damit Derivat im Sinne der Norm. Gleichwohl gehört er nicht zum Geschäftszweig der FWB. Dies ergibt sich aus der Regelung über die Trägerschaft
§ 3Börs
O FWB 2011, welche sich gemeinsam mit § 2 BörsO FWB 2011 im I. Abschnitt (Organisation) befindet. § 3 Abs. 1 BörsO FWB 2011 bestimmte: Träger der FWB sind die Deutsche Börse AG, Frankfurt am Main, und die Scoach Europa AG, Frankfurt am Main. Die Trägerschaft und Betriebspflicht der Scoach Europa AG sind beschränkt auf den Handel mit den im Anhang zu § 3 Abs. 1 definierten strukturierten Produkten . Im Hinblick auf den Handel mit anderen Wertpapieren ist ausschließlich die Deutsche Börse AG als Träger der FWB berechtigt und verpflichtet. Nach Ziff. 1 des Anhangs zu § 3 Abs. 1 sind strukturierte Produkte
§ 3Abs.
1 nicht standardisierte Derivate, wie nach Ziff. 2 insbesondere Zertifikate, Optionsscheine und Aktienanleihen. Der Future ist jedoch ein standardisierter Terminkontrakt. So stellt Ziff. 3 b auch ausdrücklich klar, dass standardisierte, verbriefte Derivate („wie etwa Derivate, die an der Terminbörse Eurex gehandelt werden“), nicht zu den strukturierten Produkten gehören. Da der Future weder zu den strukturierten Produkten noch zu den (anderen) Wertpapieren gehört, mithin keinem Träger der FWB unterliegt, unterfällt er nach der maßgeblichen Fassung der BörsO FWB auch nicht deren Geschäftszweig. Demgegenüber bestimmte § 1 Satz 2 BörsO Eurex 2011 (Geschäftszweig) für die Eurex ausdrücklich, dass die Eurex Deutschland und die Eurex Zürich über eine vollelektronische Handelsplattform für den Abschluss von Geschäften - insbesondere von standardisierten Terminkontrakten, wie Optionen und Futures - verfügen. Daher bestimmte auch der zum Schutz der Marktintegrität auf der Eurex erlassene § 17 BörsO Eurex 2011: Börsenteilnehmer sind verpflichtet, die Einrichtungen an den Eurex-Börsen nach Maßgabe der börsenrechtlichen Vorschriften zu nutzen, damit an den Eurex-Börsen eine ordnungsgemäße Durchführung des Handels und der Börsengeschäftsabwicklung (nachfolgend: „ordnungsgemäßer Terminhandel“) sichergestellt ist. Zwecks Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Terminhandels ist es einem Börsenteilnehmer oder mehreren in Absprache handelnden Börsenteilnehmern untersagt, bei dem Abschluss von Geschäften an den Eurex-Börsen oder der Eingabe von Quotes in das System der Eurex-Börsen fehlerhaft oder irreführend Angebot, Nachfrage oder Preis von an den Eurex-Börsen gehandelten Produkten zu beeinflussen oder einen nicht marktgerechten Preis beziehungsweise ein künstliches Preisniveau herbeizuführen, ohne dass dies einer gängigen Marktpraxis in Einklang mit der ordnungsmäßen Durchführung des Handels nach Maßgabe der börsenrechtlichen Vorschriften entspricht. Eine Auslegung des § 117 Satz 2 BörsO FWB 2011 dahingehend, dass er auch Futures als an den Eurex-Börsen gehandelte Produkte zum Schutzgut hat, verbietet der Grundsatz der Bestimmtheit der Norm. In der übrigen Fassung der BörsO FWB 2011 wird ausdrücklich zwischen Wertpapieren und Futures differenziert. Am
- September 2012 waren mit der fünften Änderungssatzung zur BörsO FWB 2011 in § 74 BörsO FWB (Erfassung und Verwaltung der Orders im Handelssystem) die „Orders-On- Event“ aufgenommen worden. Nach § 1 BörsO FWB (Begriffsbestimmungen) handelte es sich dabei um „Kauf- oder Verkaufsorders, die bei Eintritt eines Ereignisses ausgelöst und als Market Order oder Limit-Order ausführbar werden. Die Geschäftsführung bestimmt die Indizes, Futures und Wertpapiere , in denen ein Ereignis zur Orderauslösung führen kann.“ In der sechsten Änderungssatzung vom
- März 2013, in Kraft getreten am
- März 2013, wurde in § 74 BörsO FWB (Erfassung und Verwaltung der Orders im Handelssystem) in dessen Abs. 8 Satz 1 aufgenommen, dass vorliegende Orders-on-Event gelöscht werden, wenn die Geschäftsführung festlegt, dass Ereignisse in einem Index, einem Future oder einem Wertpapier nicht mehr zur Orderauslösung führen. In § 1 BörsO FWB 2011 (Begriffsbestimmungen) wurde in diesem Zusammenhang als „Ereignis“ definiert: „Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten eines Indexstandes, eines an der Eurex Deutschland festgestellten Preises eines Futures oder eines an der FWB im Fortlaufenden Handel mit untertägigen Auktionen festgestellten Preises eines Wertpapiers “. Daraus ist zu folgern, dass der Tatbestand des § 117 Satz 2 BörsO FWB 2011 die Beeinflussung eines Futures nicht umfasst. Weder der indikative Preis noch der Preis des DAX-Futures auf der Eurex unterfallen nach alledem dem Tatbestand des § 117 Satz 2 BörsO FWB
- Ob der Kläger zu
- letztlich die Orderlage bzw. das Angebot
§ 117Satz 2 Börs
O FWB 2011 durch die Eingabe der Verkaufsorders beeinflusst hat und hierüber ein Ermessen eröffnet wäre, kann dahinstehen. Der Sanktionsbeschluss hat diesbezüglich nämlich keine ermessensfehlerfreien, teilbaren Zumessungserwägungen angestellt, sodass die Zumessungserwägungen für den Kläger zu
- insgesamt fehlerhaft sind. Der ursprüngliche Beschluss vom
- Oktober 2013 enthielt bereits deshalb keine ermessensfehlerfreien Erwägungen, weil der Sanktionsausschuss zu Lasten des Klägers zu
- einstellte, dass sein Handelsverhalten von dem Ziel geprägt gewesen sei, unter Verstoß gegen börsenrechtliche Vorschriften zum finanziellen Nachteil dritter Marktteilnehmer Gewinne zu erzielen. Dabei handelt es sich um einen Sachverhalt, der regelmäßig den Tatbestand der Verbotsnorm - die vorsätzliche Marktmanipulation - verwirklicht. Dadurch wird das Ermessen für die Belegung mit einer Sanktion und die Wahl der Sanktionsart überhaupt erst eröffnet. Die Entscheidung für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes, insbesondere deren Höhe, ließ sich damit nicht begründen (vgl. VG Frankfurt, Urteil vom
- Oktober 2008 - 1 K 1458/08.F . -, juris). Dieser Fehler betraf sowohl das gegen den Kläger zu
- festgesetzte Ordnungsgeld, als auch das gegen die Klägerin zu
- festgesetzte Ordnungsgeld, weil der Sanktionsausschuss ihr dessen Verhalten zurechnete. Die Zumessungserwägungen des Sanktionsausschusses im ergänzenden Beschluss vom
- Januar 2018 stellen ausschließlich auf eine erhebliche Preisverzerrung des DAX-Futures auf der Eurex ab, die nach dem gegenüber den Klägern erhobenen Vorwurf denknotwendig eine Beeinflussung des indikativen Preises für DAX-Baskets an der FWB voraussetzt. Mangels Tatbestandsmäßigkeit des indikativen Preises
§ 117Satz 2 Börs
O FWB 2011 entfällt jedoch der Anknüpfungspunkt für die vorgeworfene Preisverzerrung des DAXFutures, ohne dass es deshalb hier darauf ankommt, ob tatsächlich eine Korrelation oder ein ursächlicher Zusammenhang zwischen beiden Größen besteht. Selbst tatbestandsmäßig
§ 117Satz 2 Börs
O FWB 2011 ist eine eventuelle Beeinflussung des Preises des DAX-Futures nach den obigen Ausführungen auch nicht. Es ist hiernach nicht ersichtlich, in welcher Höhe der Sanktionsausschuss ein Ordnungsgeld für die schlichte Beeinflussung der Orderlage verhängt hätte. Eine Addition von einzelnen Ordnungsgeldern wegen verschiedener Verstöße gegen die Börsenordnung zu einer Gesamthöhe ist dabei grundsätzlich zulässig (vgl. VG Frankfurt am Main, Urteil vom
- November 2014 - 2 K 2570/13F. - juris Rn. 56). Eine Aufteilung bzw. Differenzierung wurde vom Sanktionsausschuss aber nicht vorgenommen. Dies führt auch zur gesamten Rechtswidrigkeit des gegenüber der Klägerin zu
- festgesetzten Ordnungsgeldes von 50.000,- €. Es ist nämlich nicht möglich, den Beschluss betreffend die Klägerin zu
- lediglich in Höhe des für den Kläger zu
- festgesetzten Ordnungsgeldes von 30.000,- € teilweise aufzuheben. Dafür müsste nämlich festgestellt werden können, dass der Sanktionsausschuss für das Verhalten des Klägers zu
- auch insofern ein Ordnungsgeld von 30.000,- € gegenüber der Klägerin zu
- für angemessen gehalten hat und für die Testorders der Händler C. G. und P. L. ein solches in Höhe von 20.000,- €. Jedoch kann aus der Verhängung des Ordnungsgeldes von 30.000,- € gegenüber dem Kläger zu
- nicht geschlossen werden, dass der Sanktionsausschuss auch gegenüber der Klägerin zu
- der Höhe nach insofern ein Ordnungsgeld von 30.000,- € und für die Testorders ein Ordnungsgeld von 20.000,- € für angemessen gehalten hat. Denn gegenüber den Börsenhändlern, die für die Klägerin zu
- die Testorders durchführten, hat es der Sanktionsausschuss bei einem bloßen Verweis belassen. Beim Ausspruch des Ordnungsgeldes von 50.000,- € hat der Sanktionsausschuss vielmehr noch andere Gesichtspunkte zu Lasten der Klägerin zu
- berücksichtigt, dass nämlich mehrere ihrer Börsenhändler - der Kläger zu
- dabei in gravierendem Ausmaß - gegen das Gebot der Marktintegrität verstoßen hätten, dass sich die börsenrechtlichen Verstöße bei ihr wirtschaftlich auswirken sollten und bei ihr offenbar erhebliche Defizite im Hinblick auf die Aufsicht ihrer Börsenhändler und ihr Risikomanagement bestanden hätten. Obwohl hierauf im erstinstanzlichen Urteil zu Recht ausdrücklich abgestellt wurde, erfolgte im ergänzenden Beschluss vom
- Januar 2018 keinerlei Klarstellung durch den Sanktionsausschuss. Auch das Ordnungsgeld gegenüber der Klägerin zu
- ist daher wegen fehlerhafter und nicht teilbarer Ermessenserwägungen insgesamt rechtswidrig festgesetzt. Somit kann dahinstehen, ob die Börsenteilnehmer C. G. und P. L. ihrerseits gegen § 117 BörsO FWB 2011 und § 43 BörsO FWB 2011 verstoßen haben. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, da sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Dies umfasst auch die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO i.V.m. § 167 VwGO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision
§ 132Abs. 2 Vw
GO liegen nicht vor. Der einzig in Betracht kommende Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung
§ 132Abs. 2 Nr. 1 Vw
GO scheitert daran, dass keine Rechtsfragen ersichtlich sind, die sich aus der Verletzung von Bundesrecht
§ 137Abs. 1 Nr. 1 Vw
GO ergeben könnten. Beschluss Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 80.000,- € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 und § 39 Abs. 1 GKG. Dieser setzt sich zusammen aus den festgesetzten Ordnungsgeldern von 50.000,- € gegen die Klägerin zu
- und von 30.000,- € gegen den Kläger zu
- Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE200000453