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LG Frankfurt 4. Zivilkammer 2-04 O 289/19 Urteil

Tenor Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.000,00 Euro und 135,18 Euro Schadensersatz zu zahlen. Es wird festgestellt, dass das beklagte Land dem Kläger al

für die Anwendung von unmittelbaren Zwang gegen den Kläger nicht vor. Es bestand keine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung. Eine solche Gefahr im polizeirechtlichen Sinn liegt vor, wenn eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit Wahrscheinlichkeit ein polizeilich geschütztes Rechtsgut schädigen wird. Die somit erforderliche Feststellung, ob ein Schadenseintritt wahrscheinlich ist, erfordert eine in tatsächlicher Hinsicht genügend abgesicherte Prognose, d.h. hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte, die den Schluss auf den drohenden Eintritt von Schäden rechtfertigen, auch wenn die erwarteten Schäden im Ergebnis ausbleiben können. Die Entscheidung darüber, ob eine Gefahr als Voraussetzung für ein polizeiliches Einschreiten bevorsteht, ist eine im Zivilprozess vollständig nachprüfbare Rechtsfrage (Zimmerling in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB,

  1. Aufl., § 839 BGB (Stand: 01.02.2020), Rn. 427 m.w.N.). Ein gerichtlich nicht überprüfbarer Beurteilungsspielraum steht der Polizei- und Ordnungsbehörde bei ihrer Prognoseentscheidung nicht zu (Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom
  2. November 2007 – 3 B 665/05 –, Rn. 5, juris m.w.N.; BeckOK PolR Nds/Ullrich,
  3. Ed. 1.5.2019, Nds. SOG § 2 Rn. 55). Auch wenn eine Prognose eine subjektive Entscheidung darstellt und auf einer subjektiven Einschätzung der Tatsachengrundlage beruht, kommt es auf einen objektiven Maßstab an. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Gefahr besteht, ist damit nicht auf die (subjektive) Einschätzung des konkret handelnden Amtswalters abzustellen, sondern darauf, wie (objektiv) ein gewissenhafter, besonnener und sachkundiger Amtswalter die Sachlage zum Zeitpunkt des polizeilichen Handelns eingeschätzt hätte (OVG Lüneburg, NJW 2006, 391

(394); VGH Mannheim, Urteil vom 16.11.1999, Az.: 1 S 1315/98, Rn. 26 nach juris; Schenke, JuS 2018, Seite 505 m.w.N.). Fehleinschätzungen, die beispielsweise auf fehlendem Sachverstand, Unfähigkeit oder besonderer Ängstlichkeit eines Amtswalters beruhen, können keine Gefahrenlage begründen (BeckOK PolR Hessen/Mühl/Fischer, 15. Ed. 10.7.2019,

§ 1Rn.

58). Aufgrund der Beweisaufnahme ist das Gericht auch bei der gebotenen ex-ante Betrachtung davon überzeugt, dass von dem Kläger ab dem Zeitpunkt keine Gefahr mehr ausging, als er nach dem Stoß von POK…. an der Bande stand. Weder drohte, dass der Kläger erneut den Abtransport des Banners behindert noch, dass er Polizeibeamte angreift. Da sich die Polizeibeamten….,…. und…. jeweils auf ihr Zeugnis- bzw. Auskunftsverweigerungsrecht berechtigt wegen eines gegen sie laufenden Ermittlungsverfahrens berufen haben, konnte die Kammer diese nicht vernehmen, § 55 StPO i.V. mit §§ 383, 384 ZPO, gleichwohl aber deren in der beigezogenen Akte enthaltene Berichte verwerten. Dass von dem Kläger nach dem Stoß durch POK…. keine Gefahr mehr ausging ergibt sich aus dem Bericht des POK…. vom 13.03.2019, Blatt 67 der beigezogenen Akte 6153 Js 224821/19 der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main. In diesem hat POK…. aufgeführt, durch seinen Stoß sei die Person (der Kläger) an die Bande bewegt worden und habe keinen Zugriff mehr auf das Banner gehabt. Er habe deshalb von dem Kläger abgelassen, sich von dem Kläger abgewandt und seinen Trupp beim Abtransport des Banners unterstützt. Bestätigt wird die Einschätzung des POK…. von den in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern, Blatt 99 bis 105 der Akte 6153 Js 224821/

  1. Auf diesen ist chronologisch zu sehen, wie mehrere Polizeibeamte auf den an der Bande stehenden Kläger sich zubewegen und zwei Polizeibeamte dem nach wie vor an der Bande stehenden Kläger jeweils einen Stoß versetzen. Gewalttätigkeiten des Klägers gegen Polizeibeamte sind hingegen auf den Bildern nicht zu erkennen. Ebenfalls nicht zu erkennen ist, dass der Kläger sich von der Bande in Richtung des Transparentes fortbewegt noch seine Arme in Richtung der an ihn herantretenden Polizeibeamten bewegt. Wegen Einzelheiten zum Augenschein wird auf Seite 6 bis 11 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 22.01.2020, Blatt II 252 bis 258 der Akte sowie auf die Lichtbilder, Blatt 99 bis 105 der Akte 6153 Js 224821/19 verwiesen. Auch die in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen Videodateien belegen, dass vom Kläger keine Gefahr mehr ausging. Auf diesen, beispielsweise der Datei „….“ auf der CD Blatt 110 der Akte, ist ab der
  2. Sekunde zu sehen, dass der an der Bande stehende Kläger, nach dem Stoß von POK…., weder auf Polizeibeamte losgeht noch erneut versucht zu dem bereits einige Schritte von ihm entfernt und weiter weggetragenen Banner zu gelangen. Er steht mit dem Rücken zur Bande am Spielfeld, als die Polizeibeamten…. und…. ihn stoßen. Wegen Einzelheiten wird auf Seite 1 bis 6 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 22.01.2020, Blatt II 248 bis 251 sowie auf Blatt II 256 bis 258 der Akte verwiesen. Im Einklang dazu hat der Zeuge…. bekundet, der Kläger habe mit ihm nach einem Schubser an der Bande gestanden. Ein weiterer Polizeibeamte habe dem Kläger, der zu diesem Zeitpunkt gestanden habe, einen weiteren Stoß versetzt, so dass der Kläger über die Bande gefallen sei. Das Gericht hält nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die fehlende Gefährlichkeit des Klägers zu diesem Zeitpunkt insbesondere deshalb für erwiesen, da POK…. sich vom Kläger abwandte, ihm den Rücken zukehrte, sich vom Kläger entfernte und seiner Einheit folgte. Wäre POK…. davon ausgegangen, dass der Kläger ihn angreifen oder das Banner erneut ergreifen würde, hätte er sich vom Kläger nicht abgewandt, dem Kläger nicht den Rücken zugekehrt, da er dadurch seine eigene Abwehrbereitschaft erheblich verminderte. Im Fall des Klägers lag auch keine Anscheinsgefahr vor, weil ein verständiger Polizeibeamter ex ante nicht von einem vom Kläger bevorstehenden Angriff ausgehenden durfte. Eine Anscheinsgefahr ist eine im Zeitpunkt des behördlichen Einschreitens bestehende Sachlage, die ein Beamter aufgrund verständiger Würdigung und hinreichender Sachverhaltsaufklärung als gefährlich ansehen durfte und auch als gefährlich angesehen hat, die sich jedoch später aufgrund neuer Erkenntnisse oder Informationen als ungefährlich erwiesen hat. Hingegen besteht bei einer sogenannten Scheingefahr (Putativgefahr) zwar ebenfalls die Vorstellung des handelnden Amtswalters, beruht aber im Gegensatz zur Anscheinsgefahr auf einem infolge unsorgfältiger Sachverhaltsermittlung oder fehlerhafter Würdigung herbeigeführten, also vermeidbaren und damit vorwerfbaren Irrtum (BGH, NJW 1994, Seite 2355,

(2356); Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht,
  1. Auflage,
  2. Teil. Staatshaftung im Polizei- und Ordnungsrecht, Seite 504; BeckOK PolR Hessen/Mühl/Fischer,
  3. Ed. 10.7.2019,

§ 1Rn.

69). Im Gegensatz zur Anscheinsgefahr handelt es sich bei der Scheingefahr nicht um eine Gefahr im polizeirechtlichen Sinne (Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht,

  1. Auflage,
  2. Teil. Staatshaftung im Polizei- und Ordnungsrecht, Seite 504). Bei einer Scheingefahr ist, anders als in den Fällen der Anscheinsgefahr oder des Gefahrenverdachtes, das polizeiliche Eingreifen pflichtwidrig und löst einen Entschädigungs- oder Schadensausgleichsanspruch aus (Lisken/Denninger PolR-HdB, D. Polizeiaufgaben Rn. 50; BeckOK PolR Hessen/Mühl/Fischer,
  3. Ed. 10.7.2019,

§ 1Rn.

69; Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht,

  1. Auflage,
  2. Teil. Staatshaftung im Polizei- und Ordnungsrecht, Seite 504). POK…. schildert in seinem Bericht, vom 23.02.2019, Blatt 66 der Akte 6153 Js 224821/19, POK…. habe durch den Stoß gegen den Kläger das Greifen des Klägers an das Banner unterbunden. Weiteres aggressives Verhalten des Klägers nach dem Stoß durch POK… schildert POK…. indes nicht. Gleiches gilt für den Bericht des POK…. vom 23.02.2019, Blatt 65 der Akte 6153 Js 224821/
  3. In diesem schildert POK….. nicht, woraus sich ergeben soll, dass der Kläger sich nach dem Stoß des POK …. weiterhin aggressiv verhielt. POK….. und POK…. berichten keine Gründe, die bei Würdigung des Sachverhaltes nach dem Stoß des POK…. befürchten ließen, dass der Kläger Polizeibeamte angreift oder den Abtransport des Banners stören würde. Dabei konnten beide Beamten aus ihrer Perspektive wahrnehmen, dass das einige Schritte vor ihnen von weiteren Polizeibeamten weggetragene Transparent zum Zeitpunkt ihrer Stöße bereits einige Schritte vom Kläger entfernt war, POK…. sich vom Kläger abgewendet hatte, dem Kläger den Rücken zukehrte und seiner Einheit folgte sowie der Kläger weiterhin an der Bande stand, mithin sich nicht erneut zum Banner bewegte oder Anstalten machte, Polizeibeamte anzugreifen. Bei dieser Sachlage hätte ein durchschnittlicher Polizeibeamter bei verständiger Würdigung bereits ex ante erkennen können und müssen, dass von der Person des Klägers keine Gefahr mehr ausging. Das beklagte Land trägt, trotz der richterlichen Auflage, nicht vor, weshalb ein durchschnittlicher Polizeibeamter nach dem Stoß durch POK…. davon ausgehen durfte, dass von dem Kläger weiterhin eine Gefahr droht. Auch zeitlich lagen die Voraussetzungen für die Annahme einer Anscheinsgefahr in Bezug auf den Kläger weder aus der ex-ante Perspektive der POK…. und POK…. noch eines Durchschnittsbeamten vor. Denn bleibt der Polizei bei verständiger Würdigung der Sachlage noch ausreichend Zeit, sich hinsichtlich der für einen möglichen Schadenseintritt relevanten Umstände kundig zu machen und diesen auszuschließen, ohne damit die Wirksamkeit der Gefahrenabwehr in Frage zu stellen, fehlt es dort, wo tatsächlich kein Schaden droht, an einer Anscheinsgefahr und folglich auch an einer konkreten Gefahr (Schenke, JuS 2018, Seite 505

(507)). Obwohl POK…. weitere Maßnahmen nicht ergriff, mithin nicht für erforderlich hielt, trägt das beklagte Land, trotz der erteilten Auflage, nicht vor, weshalb ein durchschnittlicher Polizeibeamter, im Gegensatz zu POK…., das weitere Verhalten des an der Bande stehenden Klägers nicht abwarten hätten können. Zumal der Kläger vereinzelt stand, sich nicht fortbewegte und von mehreren Polizeibeamten umgeben war. Selbst wenn aber die Voraussetzungen für die Anwendung von unmittelbaren Zwang gegen den Kläger zum Zeitpunkt der Stöße durch POK…. und…. vorgelegen hätten, schließt die Zulässigkeit der Anwendung des unmittelbaren Zwangs durch Polizeibeamte ein amtspflichtwidriges Verhalten bei der Durchführung der Zwangsmaßnahmen nicht aus (BGH, VersR 1984, Seite 68; OLG Hamm, Urteil vom 27.05.2009, Az.: 11 U 175/07). Es ist rechtlich möglich und notwendig, die Zulässigkeit der Anwendung unmittelbaren Zwangs und die Art seiner Durchführung unterschiedlich zu beurteilen (BGH, VersR 1984, Seite 68). Dabei ist jede Stufe der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich in vollem Umfang im gerichtlichen Verfahren überprüfbar (BeckOK PolR Bayern/Goldhammer, 11. Ed. 10.11.2019, PAG Art. 4 Rn. 155). Bei der Anwendung des unmittelbaren Zwangs haben Polizeibeamte nach den §§ 4 , 52 , 54 ff.

den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. BeckOK PolR Hessen/Lambrecht, 16. Ed. 1.1.2020,

§ 52Rn. 9; OLG Hamm, a.a.O.; Zimmerling in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, juris

PK-BGB,

  1. Aufl., § 839 BGB (Stand: 01.02.2020), Rn. 427). Auch bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist auf die ex-ante Perspektive eines pflichtgetreuen Durchschnittsbeamten abzustellen (BeckOK PolR Hessen/Müller-Franken,
  2. Ed. 1.1.2020,

§ 4Rn. 9). Unterstellt, von dem an der Bande stehenden Kläger hätte die (Anscheins-)

Gefahr gedroht, er würde weiter den Abtransport des Banners behindern oder Polizeibeamte angreifen, war die konkrete Art des unmittelbaren Zwangs ermessensfehlerhaft und unverhältnismäßig. Es liegt ein Fall des Ermessensausfalls vor. Weder aus dem Bericht des POK…. noch des POK…. ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie ihr Ermessen ausgeübt haben. Die Anwendung des unmittelbaren Zwangs war auch unverhältnismäßig. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war es, bei Anwendung des gefahren- bzw. polizeirechtlichen Prüfungsmaßstabes zum Zeitpunkt des polizeilichen Handelns ex-ante, nicht notwendig und erkennbar außer Verhältnis, den Kläger über die Bande zu stoßen, wie auch die Einschätzung des POK…. belegt. Stattdessen hätte es wegen des bereits mehrere Schritte entfernt vom Kläger befindlichen Banners und der deutlichen Übermacht an Polizeibeamten in unmittelbarer Nähe um den Kläger herum aus Sicht eines durchschnittlichen Polizeibeamten in dieser Situation ausgereicht, wenn nicht wie POK…. das weitere Handeln des Klägers abzuwarten, den Kläger zu umstellen, die Anwendung von unmittelbaren Zwang anzudrohen oder die Identität des Klägers festzustellen oder den Kläger festzunehmen, um das Banner vom Kläger abzuriegeln. Die Verletzung der Amtspflicht erfolgte zumindest fahrlässig. Wenn eine objektive Amtspflichtverletzung feststeht, spricht in der Regel der Anschein für ein Verschulden, der in Anspruch Genommene hat deshalb nachzuweisen, dass Umstände vorliegen, unter denen die Amtspflichtverletzung nicht schuldhaft wäre (BGH, VersR 2002, Seite 622; BGH, NJW 2017, Seite 397

(401)Rn. 41; Sprau in Palandt, a.a.O., Rn. 84). Dabei sind die Anforderungen an amtspflichtgemäßes Verhalten am Maßstab des pflichtgetreuen Durchschnittspolizeibeamten, nicht auf den konkret handelnden Beamten, zu orientieren. Nach dem auch im Rahmen des § 839 BGB maßgebenden objektivierten Sorgfaltsmaßstab kommt es für die Verschuldensfrage darauf an, welche Kenntnisse und Einsichten für die Führung des übernommenen Amtes im Durchschnitt erforderlich sind und nicht auf die Fähigkeiten, über die der konkret eingesetzte Beamte tatsächlich verfügt (BGH, NJW 1986, Seite 2829
(2831); BGH, NJW 2018, Seite 2732
(2728)Rn. 58). Das beklagte Land trägt nicht vor, weshalb ein pflichtgetreuer Durchschnittsbeamter die Situation anders beurteilen hätte müssen als POK…. . Zumal das Verhalten des Klägers vor dem Stoß durch POK…. abgeschlossen war und POK…. sich vom Kläger abwendete, mithin nicht davon ausging, dass weitere Angriffe vom Kläger drohten. Es mag sein, dass die ggfs. noch jungen Polizeibeamten POK…. und POK…. sich von der Gesamtsituation im Stadion und insbesondere vom Kläger bedroht fühlten sowie ihre Kollegen vor befürchteten Übergriffen schützen wollten, zumal ihnen nur wenige Sekunden für die Entscheidung über ihr weiteres Verhalten verblieb. Indes entlastet eine Fehleinschätzung eines Amtswalters das beklagte Land wegen des objektiven Maßstabes nicht. Da für die Beurteilung der Amtspflichtverletzung auf einen durchschnittlichen Beamten abzustellen ist, ist mit der Bejahung der Amtspflichtverletzung kein Urteil darüber getroffen, ob sich POK…. und POK …. einer Körperverletzung strafbar gemacht haben. Diese Frage war im streitgegenständlichen Zivilverfahren auch nicht zu klären. Auch die Voraussehbarkeit des konkret aus der Pflichtverletzung entstandenen Schadens war nicht Voraussetzung des Schuldvorwurfs (BGH, VersR 1984, Seite 68; Sprau in Palandt, a.a.O., § 839 BGB Rn. 50). Es ist damit unerheblich, ob die Polizeibeamten die schwere Verletzung des Klägers vorhergesehen haben. Soweit der Beklagtenvertreter im nachgelassen Schriftsatz auf die Einschätzung des Beamten POK…. abstellt, ist dies unzutreffend. Aus den vorgenannten Gründen ist es unerheblich, ob POK…. von einer Anscheinsgefahr ausging, da für die Beurteilung einer (Anscheins-)Gefahr nicht auf ihn, sondern auf einen durchschnittlichen Beamten abzustellen ist. Unabhängig davon lag auch aus der Perspektive des POK…., aus den vorgenannten Gründen, keine Anscheinsgefahr vor. Soweit der Beklagtenvertreter vorträgt, bei der Protokollierung sei das vorherige Verhalten des Klägers nicht vollständig im Protokoll aufgenommen worden, legt er nicht dar, weshalb es erforderlich sein soll, über unstreitigen Vortrag Beweis zu erheben. Der Kläger räumt ein, an das Banner, das Polizeibeamten abtransportierten, gegriffen zu haben, um den Abtransport zu behindern. Das vom beklagten Land vorgetragene Verhalten des Klägers vor dem ersten Stoß durch POK…. stellt der Kläger nicht in Abrede, noch wendet er sich gegen die in der mündlichen Verhandlung ab Seite 3 des Protokolls vom 22.01.2020 protokolierten Wahrnehmungen seines Verhaltens. Soweit des beklagte Land beispielsweise im Schriftsatz vom 30.12.2019 vorträgt, der Kläger habe Polizeibeamte beim Anlaufen in Richtung des Banners behindert und sei aus dem Weg geschoben worden, er habe sich Polizeibeamten in den Weg gestellt, er habe mit aggressiven Ton mit den Einheitsführern diskutiert und körperlich durch diese zurückgehalten werden müssen, der Kläger habe beim Abtransport des Banners dieses ergriffen und einem Beamten ein Bein gestellt, er habe versucht die Beschlagnahme zu verhindern, er habe am Banner heftig gezogen, hat der Kläger diesen Vortrag des beklagten Landes nicht bestritten. Selbst wenn der Vortrag des Klägers auf Seite 2, letzter Absatz, des nachgelassenen Schriftsatzes vom 03.02.2020 so zu verstehen wäre, dass er Aggressivität und Gewalttätigkeit bestreiten würde, wäre dieses einfache Bestreiten wegen des ausführlichen Vortrages des beklagten Landes zum Verhalten des Klägers vor dem ersten Stoß durch POK… nach § 138 ZPO unwirksam und damit ist der Vortrag des beklagten Landes als unstreitig zu Grunde zu legen. Unabhängig davon ist das Verhalten des Klägers auf den in den mündlichen Verhandlungen in Augenschein genommenen Videoaufnahmen und Lichtbildern ausreichend erfolgt und im Protokoll dargestellt, zumal die Dateien vollständig in Augenschein genommen wurden. Soweit schließlich im Schriftsatz vom 30.12.2019, für das Verhalten des Klägers bei Betreten des Innenraumes durch Polizeibeamten, die Beiziehung der Ermittlungsakte im Verfahren gegen den Kläger beantragt wird, war deren Beiziehung nicht erforderlich. Denn dieses Verhalten des Klägers ist zwischen den Parteien nicht streitig. Unstreitiger Vortrag ist nicht beweisbedürftig, mithin ist insoweit kein Beweis zu erheben (statt aller: Greger in Zöller 33. Auflage 2020, § 138 Rn. 9). Zudem kann sich eine Partei nicht durch eine arbeitsteilige Organisation ihres Betätigungsbereiches ihrer prozessualen Erklärungspflichten entziehen, sondern muss Informationen von den Personen einholen, die unter ihrer Anleitung oder Verantwortung tätig geworden sind (BGH, NJW 1995, Seite 130
(131); Greger in Zöller, a.a.O., § 138 Rn. 16). Dem beklagten Land obliegt es damit, sich selbst kundig zu machen. Während nicht nur die Klägervertreter und die Rechtsanwälte der Polizeibeamten….., …. und …. Einsicht in die durch das Gericht beigezogene Akte bei der Staatsanwaltschaft beantragt haben, sondern auch die Abteilung …. des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main, Blatt 184 d.A., konnte ein Einsichtsgesuch der Beklagtenvertreter nicht gefunden werden. Die Beklagtenvertreter legen weder dar, dass sie Einsicht bei der Staatsanwaltschaft in die Akte des Klägers in dessen Ermittlungsverfahren beantragt haben noch, dass die Staatanwaltschaft ihnen Akteneinsicht verwehrt hat. Ebenso tragen die Beklagtenvertreter nicht vor, weshalb sie nicht Einsicht in die später durch das Gericht beigezogene Akte der Staatsanwaltschaft und zwar bereits nach Zustellung der Klageschrift bei der Staatsanwaltschaft beantragt haben noch, dass dieser Antrag abgelehnt worden wäre. Auf die §§ 32, 34 StGB hat sich das beklagte Land nicht berufen noch liegen deren Voraussetzungen, aus den vorgenannten Gründen, vor. Der Kläger hat den Schaden auch nicht mitverschuldet, § 254 BGB. Auch bei § 839 BGB trägt derjenige die Darlegungs- und Beweislast für Mitverschulden, der sich darauf beruft (BGH, NVwZ 2017, Seite 251). Umstände, die ein Mitverschulden begründen könnten, hat das insofern darlegungs- und beweispflichtige beklagte Land jedoch nicht vorgetragen noch stehen diese nach der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest. Der Vortrag des beklagten Landes, vom Kläger habe ständig die Gefahr gedroht, dass er Polizeibeamte angreife, wird von den in Augenschein genommenen Videodateien und Lichtbildern nicht bestätigt. Zwar kommt es, wie auf dem in Augenschein genommenen Video der Datei „…..“ auf der CD Blatt 110 der Akte zu sehen, um die
  1. Sekunde zu Körperkontakt zwischen Kläger und Polizeibeamten, der Kläger wird zur Seite geschoben. Im weiteren Verlauf diskutiert der Kläger mit Polizeibeamten, ohne diese anzugreifen. Gegen Sekunde 28 schiebt ein Polizeibeamter den Kläger leicht zur Seite. Zwar greift er um die
  2. Sekunde an das Banner und wird von POK…. durch einen Stoß an die Bande geschoben,
  3. Sekunde. Sodann steht der Kläger aber an der Bande, ohne sich dem einige Schritte bereits entfernten Transparent zu nähern oder Polizeibeamte anzugreifen, während POK…. sich vom Kläger abwendet und sich entfernt sowie mehrere Polizeibeamte den Kläger umzingeln. Wegen Einzelheiten zum Augenschein wird auf Blatt 256 bis 258 der Akte sowie auf die vorgenannte Datei auf der CD Blatt 110 der Akte verwiesen. Zwar hat sich der Kläger somit bis zu dem ersten Stoß durch POK…. teilweise aggressiv verhalten. Indes war dieses Verhalten zum Zeitpunkt der Stöße durch POK…. und POK…. abgeschlossen. Aus den vorgenannten Gründen gab es aber keinen Anlass, den Kläger über die Bande zu stoßen. Das Verhalten des Klägers vor dem Stoß durch POK…. tritt jedenfalls vollständig hinter die unverhältnismäßige Amtspflichtverletzung zurück. Das beklagte Land hat nach den §§ 249 ff. BGB dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der bei einem Vergleich mit und ohne schädigendem Ereignis entstanden ist. Art und Umfang des Schadensersatzes bestimmen sich auch bei § 839 BGB nach den allgemeinen Vorschriften des BGB über die Schadensersatzverpflichtung bei unerlaubten Handlungen (MüKoBGB/Papier/Shirvani,
  4. Aufl. 2017, BGB § 839 Rn. 295). Die Frage, ob infolge der Pflichtverletzung ein Vermögensschaden entstanden ist, richtet sich nach § 287 ZPO, da es sich hierbei im Rahmen des § 839 BGB um eine Beurteilung der haftungsausfüllenden Kausalität handelt (BGH, VersR 1994, Seite 1467; Greger in Zöller,
  5. Auflage 2020, § 287 ZPO Rn. 3). Das Gericht hat die Zuzahlung, u.a. für Krankengymnastik, nach § 287 ZPO geschätzt auf 135,18 Euro aufgrund der vom Kläger vorgelegten Unterlagen Blatt 64 bis 65 der Akte. Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger infolge des Lendenwirbelbruchs mehrere Wochen lang Krankengymnastik wahrnehmen musste, dafür 75,18 Euro zahlen musste sowie 60,00 Euro bei der BGU Frankfurt zahlen musste. Aufgrund der durch den Vorfall erlittenen Verletzungen steht dem Kläger nach § 253 Abs. 2 BGB ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.000,00 Euro nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles zu. Dass der Kläger infolge des Sturzes eine Fraktur des zweiten Lendenwirbels erlitt, vom 21.
  6. bis zum 26.02.2019 in der BGU Frankfurt stationär behandelt wurde und Schmerzmittel einnehmen musste hält das Gericht aufgrund der Angaben des Klägers in seiner informatorischen Anhörung, die von Seite 2 des Arztbriefes der BGU Frankfurt vom 26.02.2019, Blatt 11 der Akte, bestätigt, wird für überwiegend wahrscheinlich. Dass der Kläger unmittelbar nach seinem Sturz an Schmerzen litt, belegen die in Augenschein genommenen Videoaufnahmen, auf denen der Kläger sich nach dem Sturz an seinen Rücken fasst und sein Gesicht verzerrt. Dass der Kläger vom 21.02.2019 bis zum 14.04.2019 arbeitsunfähig war, hält das Gericht ebenfalls aus seinen Angaben, die von den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom 26.02., 05.03., 21.03., 03.04.2019, Blatt 13 bis 14 und Blatt 55 bis 59 der Akte bestätigt werden, für überwiegend wahrscheinlich. Schmerzensgelderhöhend wirkt sich neben der Schwere der Verletzung die Dauer der mehrtägigen stationären Behandlung sowie die Dauer des Heilungsprozesses aus. Zu berücksichtigen war ferner, dass der Kläger zweifach gestoßen wurde. Schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen ist auch, dass er dadurch mehrere Wochen arbeitsunfähig war und Schmerzmittel einnehmen musste. Der Kläger hat gegen das beklagte Land auch einen Anspruch auf Feststellung künftiger, bislang nicht vorhersehbarer Schäden, soweit diese nicht auf Dritte übergegangen sind oder übergehen. Zwischen dem Anspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu § 64 Abs. 1 Satz 2

besteht Anspruchskonkurrenz. Im Übrigen ist die Klage nicht begründet. Der Kläger legt einen Verdienstausfall in Höhe von 426,49 Euro nicht schlüssig dar. Bereits der normale Bruttolohn wird nicht nachvollziehbar dargelegt. Es ist nicht klar, welches Einkommen der Kläger in den Monaten vor dem schädigenden Ereignis durchschnittlich erzielte. Der Kläger stellt auch nicht dar, welche Beträge er von dem klageweise geltend gemachten Betrag in Höhe von 426,49 Euro an Fiskus und Sozialversicherungsträger abzuführen hat bzw. auf diese übergegangen sind, so dass die Schadenshöhe nach dem knappen Vortrag des Klägers nicht berechnet werden kann. Ferner hat der Kläger hinsichtlich der künftigen Schäden, die auf Dritte übergehen, keinen Anspruch gegen das beklagte Land, so dass insoweit der Feststellungsantrag einzuschränken war. Das beklagte Land hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil es verurteilt wurde und das Unterliegen des Klägers geringfügig ist, § 91 Abs. 1, 92 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE200000481

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