Werden Behandlungsdaten ohne Einwilligung des behandelten Patienten an Dritte weitergegeben, liegt hierin ein Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht und stellt einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar, welcher die Verpflichtung zum Schmerzensgeld nach sich ziehen kann. Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 100,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15.04.1996 zu zahlen Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 92 %, der Beklagte 8 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe Dem Kläger steht gegen den Beklagten lediglich eine Anspruch auf Zahlung von 100,-- DM Schmerzensgeld aus §§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB wegen der Weitergabe der Behandlungsdaten zu. Die Patientendaten, insbesondere Gegenstand und Umfang einer Behandlung, unterliegen der Ärztlichen Schweigepflicht; die Weitergabe dieser Daten an Dritte stellt eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts i. S. von § 823 Abs. 1 BGB dar, soweit der Patient nicht in die Weitergabe einwilligt. Für das Verschulden des Beklagten kommt es nicht darauf an, daß nicht der Beklagte es unterlasen hat, einen Einwilligungserklärung unterschreiben zu lassen. Unstreitig war due Weitergabe der Parienetendaten an das Freie Rechenzentrum Heilberufe (PRH) in der Praxis des Beklagten gang und gäbe. Es ist also ein Organisationsverschuldendes Beklagten darin zu sehen, daß eine Aufklärung der Mitarbeiterin der Praxis über die Erforderlichkeit von Einwilligungserklärungen und deren Bereitstellung für die Patieneten unterlassen wurde. Es war daher dem Kläger ein Schmerzensgeld gem. § 847 BGB zuzusprechen. Bei der Höhe des Schmerzensgeldes war jedoch in Rechnung zu stelle, daß die Verletzung des Persönlichkeitesrechtes des Klägers nur durch einen einmaligen releativ geringfügigen Eingriff stattgefunden hat. Bei der Tatsache einer Zahnarztbehandlung un dder Einsetzung eines Goldinlays handelt es sich nicht um besonders sensible Daten, deren Weitergabe ser intensiv in das Persönlcihekitesrecht des Klägers eingriff. Dies ergibt sich schon daraus, daß der Umstand einer Goldinlayeinsetzung möglicherweise schon dann zu erkennen ist, wenn der Kläger den Mund zu weit öffnet. Auf keinen Fall vergleichbar ist der vorliegende Sachverhalt mit der Weitergabe psychologischer Befunde, die weitestgehend Aufschluss über intimste Geschehnisse im Leben eines Patienten geben. Soweit der Kläger von dem Beklagten Schmerzensgeld für eine fehlgeschlagene Schmwerzbehandlung begehrt, kann der Beklagte nicht Anspruchgegegner sein. Vom Kläger unbestritten geblieben ist der Vortrag des Beklagten, daß er mit dem behandelnden Arzt Köhler in der Zeit vom 1.1. bis 31.12.1995 eine Gemeinschaftspraxis führte. Es bestand daher zwischen dem behandelnden Arzt und dem Kläger kein Abhängigkeitsverhältnis, so daß der Beklagte nicht für den behandelnden Arzt als Verrichtungsgehilfe haftet. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, welches Schild sich an der Zahnarztpraxis des Beklagten befand. Die Haftung gem. § 831 BGB beruht nämlich auf einem vermuteten Verschulden bei der Auswahl des Verrichtungsgehilfen. Im Rahmen einer Gemeinschaftspraxis mit selbständig nebeneinander arbeitenden Zahnärzten ist für die Annahme eines Auswahlverschuldens kein Platz. Auch die Grundsätze einer Anscheinshaftung sind in diesem Bereich nicht anwendbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO und berücksichtigt anteilsmäßig das Unterliegen des Beklagten und des Klägers. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE200000490
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