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SG Kassel 3. Kammer S 3 AS 155/19 ER Beschluss

Verfahrensgang nachgehend Hessisches Landessozialgericht, 11. März 2020, L 6 AS 605/19 B ER, Beschluss Tenor 1. Der Antragsgegner wird verpflichtet dem Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnun

§ 22Nr 30, Rn.

12). Der Begriff der „Angemessenheit“ unterliegt hierbei als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle. Zur Festlegung der abstrakt angemessenen Leistungen für die Unterkunft ist zunächst in einem ersten Schritt die angemessene Wohnungsgröße und der maßgebliche örtliche Vergleichsraum zu ermitteln. Angemessen ist eine Wohnung nur dann, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (BSG, Urteil vom 7.11.2006 – B 7b AS 210/06 R – BSGE 97, 231 Rn. 24). Zwar ist die von dem Antragsteller bewohnte Wohnung unangemessen groß, da sie eine Wohnfläche von 87 m 2 aufweist. Als angemessene Wohnungsgröße ist bei einem 1-Personenhaushalt von 50 m 2 auszugehen. Das Gericht nimmt insoweit Bezug auf die ausführlichen Gründe des Widerspruchsbescheides des Antragsgegners vom

  1. Oktober 2019 (§ 136 Abs. 3 SGG) und sieht von einer weiteren Begründung ab. Somit überschreitet die vom Antragsteller bewohnte Wohnung den angemessenen Wert erheblich. Diese Überschreitung ist indessen rechtlich nur beachtlich, wenn das Produkt, ausgedrückt in der Höhe des Mietzinses unangemessen wäre (vgl. Hessisches LSG, Urteil vom 6.11.2013 – L 4 SO 166/15 B ER – Rn. 29, juris). Die von dem Antragsgegner zugrunde gelegte Angemessenheitsobergrenze kann indessen hierfür nach summarischer Prüfung nicht herangezogen werden. Das von dem Beklagten verwendete Konzept zur Feststellung der Angemessenheit von Unterkunftskosten entspricht zur Überzeugung des erkennenden Gerichts nach der im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens vorzunehmenden summarischen Prüfung nicht den durch das Bundessozialgericht aufgestellten Vorgaben für die Festlegung einer Mietobergrenze für den streitigen, hier zu entscheidenden Fall. Im zweiten Schritt ist nach der Konkretisierung einer Angemessenheitsgrenze durch Bestimmung einer abstrakt angemessenen Wohnungsgröße zu klären, auf welchen räumlichen Vergleichsmaßstab für die weiteren Prüfungsschritte abzustellen ist (BSG, Urteil vom
  2. November 2014 – B 4 AS 9/14 R -, BSGE 117, 250, Rn. 24). Der Vergleichsraum ist ein, ausgehend vom Wohnort der leistungsberechtigten Person, bestimmter ausreichend großer Raum der Wohnbebauung, der aufgrund räumlicher Nähe, Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet (BSG, Urteil vom
  3. Januar 2019 – B 14 AS 24/18 R –, BSGE (vorgesehen),

§ 22Nr 101, Rn.

22). Die Festlegung des genau eingegrenzten Vergleichsraumes ist die zentrale Forderung des Bundessozialgerichts zur Bestimmung der Mietobergrenze für ein bestimmtes Gebiet (so LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11.07.2017 – L 10 AS 333/16, Rn. 41, juris). Die ordnungsgemäße Bestimmung des Vergleichsraumes ist somit logische Voraussetzung für die Entwicklung eines schlüssigen Konzeptes (BSG, Urteil vom 16.04.2013 – B 14 AS 28/12 R -,

§ 22Nr 67, Rn.

31). Die Vergleichsraumbildung wird als Voraussetzung für die Bestimmung der Angemessenheitsgrenze von vier Funktionen getragen: • Raum der Begrenzung von Unterkunftsleistungen, • Zumutbarer Raum der Wohnungssuche, • Raum gleicher Angemessenheitsgrenze, • Räumliche Bestimmung der Datenauswertung (Knickrehm, SGb 2017, 241 – 247). Ein für die Bildung des Vergleichsraumes prägendes Kriterium ist somit die von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts stets besonders herausgestellte Forderung, dass es dem Hilfebedürftigen ermöglicht werden muss, sein soziales Umfeld zu erhalten. Ein Umzug der mit der Aufgabe des sozialen Umfeldes verbunden wäre, kann von dem Hilfebedürftigen im Regelfall nicht verlangt werden (BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 18/06 R -, BSGE 97, 254, Rn. 21). Demnach ist ein Vergleichsraum zu bilden, auf dessen Gebiet jeder dort Lebende beliebig umziehen könnte, ohne sein Wohnumfeld zu verlieren. Nach dem BSG ist als räumlicher Vergleichsmaßstab in erster Linie der Wohnort des Hilfebedürftigen maßgebend, ohne dass hierfür der kommunalverfassungsrechtliche Begriff der "Gemeinde" entscheidend sein muss (BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 18/06 R –, BSGE 97, 254-265,

§ 22Nr 3, Rn.

21; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11.07.2017 – L 10 AS 333/16 –, Rn. 45, juris). Das bedeutet nicht, dass die Bildung des Vergleichsraumes dazu führen würde, Gesichtspunkte, die bei der konkreten Angemessenheit rechtlich bedeutsam und zu prüfen sind, in der abstrakten Angemessenheit zu bewerten wären. „Räumliche Nähe“ bedeutet nicht, dass nach einem notwendig werdenden Umzug die alte Adresse gut erreicht werden muss; „räumliche Nähe“ bezieht sich auf den „Stadtkern“ als Zentrum des Wohnbereiches (LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11.07.2017 – L 10 AS 333/16 –, Rn. 53, juris). Somit ist die Festlegung des Vergleichsraumes der Ausgangspunkt für die Ermittlung einer Mietobergrenze die ein Grundsicherungsträger danach vorzunehmen hat, welche Bereiche zusammengefasst als homogen betrachtet werden können, wobei für das Kriterium der Homogenität die räumlichen Entfernungen zueinander eine erhebliche Bedeutung haben (LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11.07.2017 – L 10 AS 333/16 –, Rn. 55, juris). Ausgehend hiervon vermag das Gericht nicht zu erkennen, inwieweit es sich bei dem vom Antragsgegner im so genannten „Schlüssigen Konzept zur Ermittlung der angemessenen Richtwerte der Kosten für die Unterkunft nach § 22 SGB ll und § 35 SGB Xll für den Landkreis Kassel“ von April 2019 benannten Vergleichsraum Baunatal mit der Stadt Baunatal, Fuldabrück, Helsa, Kaufungen, A-Stadt, Nieste, Niestetal und Söhrewald um einen homogenen Lebens- und Wohnbereich mit räumlicher Nähe, Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit handeln soll. Eine Begründung hierfür enthält das Konzept nicht, ebenso wenig beispielsweise eine verkehrstechnische Analyse, die diese Vergleichsraumbildung verifiziert. Genau das sind indessen die Anforderungen die die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an die Bildung von Vergleichsräumen stellt. Das erkennende Gericht darf eine eigenständige Vergleichsraumbildung nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht anstelle des Vergleichsraumes setzen, den der kommunale Träger zugrunde legt (BSG, Urteil vom 30. Januar 2019 – B 14 AS 24/18 R –, BSGE (vorgesehen),

§ 22Nr 101, Rn.

29). Im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens kann das erkennende Gericht aufgrund der Eilbedürftigkeit den Träger aber auch nicht auffordern, das Konzept nachzubessern. Somit ist im Rahmen der notwendigen summarischen Prüfung nach einer Folgenabwägung zu entscheiden. Diese Folgenabwägung führt vorliegend zu der Annahme, dass der „Vergleichsraum Baunatal“ kein homogener Lebens- und Wohnbereich ist und insbesondere keine verkehrstechnische Verbundenheit zwischen allen diesem Vergleichsraum zugeordneten Städten und Gemeinden besteht. Dies macht den Rückgriff auf die Tabellenwerte des § 12 Wohngeldgesetzes (WoGG) zuzüglich eines „Sicherheitszuschlages“ nach generell-abstrakten Kriterien im Sinne einer Angemessenheitsobergrenze erforderlich (BSG, Urteil vom 16.06.2015 – B 4 AS 44/14 R –,

§ 22Nr.

85, Rn. 25). Insoweit ist aufgrund der Gegebenheiten vor Ort von der Mietstufe I auszugehen. Die Berücksichtigung der Mietstufe I beruht im Ergebnis auf dem Verfahren zur Festlegung der Mietstufen nach dem WoGG und den zugrunde zu legenden regionalen Gegebenheiten. § 12 Abs. 1 WoGG in der hier anzuwendenden, bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung vom 9.12.2010 sieht monatliche Höchstbeträge für Miete und Belastung nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und der jeweiligen Mietstufe vor. Demzufolge hat die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates in Ermächtigung durch § 38 Nr. 2 WoGG Mietstufen festgelegt. Nach der Anlage zu § 1 Abs. 3 Wohngeldverordnung (WoGV) ist der Wohnort des Antragstellers der Mietstufe II zugeordnet. Wegen der nur abstrakten, vom Einzelfall und den konkreten Umständen losgelösten Begrenzung der angemessenen Bruttokaltmiete im Wohngeldrecht (§ 9 Abs. 1 WoGG) ist auf den jeweiligen Höchstbetrag der rechten Spalte der Tabelle zurückzugreifen und ein „Sicherheitszuschlag“ unter Berücksichtigung genereller, abstrakter Kriterien in Höhe von 10% festzulegen (BSG, Urteil vom 12.12.2013 – B 4 AS 87/12 R -,

§ 22Nr.

73, Rn. 25f). Unter Berücksichtigung der Mietstufe II ergibt sich eine Angemessenheitsobergrenze für die Bruttokaltmiete für den 1-Personen-Haushalt des Antragstellers von 386,00 € (351,00 € zuzüglich eines 10%igen Sicherheitszuschlages) bis

  1. Dezember 2019 und von 419,00 € (381,00 € zuzüglich eines 10%igen Sicherheitszuschlages) ab
  2. Januar
  3. Darüber hinausgehende Kosten der Unterkunft hat der Antragsgegner nicht zu tragen, weil der Antragsteller insoweit zur Überzeugung des Gerichts nicht glaubhaft gemacht hat, sich nach der Kostensenkungsaufforderung des Antragsgegners in gebotenem Maße um Wohnungen mit angemessenen Wohnkosten zu bemühen. Aus diesem Grunde war der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nicht zu verpflichten, die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu gewähren. Gleiches gilt für die über den Betrag von 66,25 € hinausgehenden Kosten der Heizung. Insoweit ist die Entscheidung des Antragsgegners rechtlich nicht zu beanstanden. Das Gericht nimmt Bezug auf die überzeugenden Gründe des Widerspruchsbescheides des Antragsgegners vom
  4. Oktober 2019 und sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 136 Abs. 3 SGG). Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE200000492

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