Anmerkung - Voraussetzung der Zwangsvollstreckung bei der Vollstreckung aus Urteilen (§ 750 Abs. 1 ZPO) - Bestimmtheit und Auslegung eines Weiterbeschäftigungstitels (hier: "Senior Account Manager"), u.a. Weiterbeschäftigung "zu bisherigen Bedingungen" - Berücksichtigung nachträglich entstandener Einwendungen/ Unmöglichkeit (hier: verneint) Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfurt am Main, 3. April 2019, 14 Ca 3129/18, Beschluss Tenor Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 3. April 2019 - 14 Ca 3129/18 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Schuldnerin (im Folgenden: Beklagte) ist durch Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 29. August 2018 - 14 Ca 3129/18 - verurteilt worden, die Gläubigerin (im Folgenden: Klägerin) bis zur rechtskräftigen Beendigung des vorliegenden Rechtsstreits zu den bisherigen Bedingungen als Senior Account Manager weiter zu beschäftigen. In dem Kündigungsschutzverfahren - 14 Ca 3129/18 - streiten die Parteien über die Wirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 30. April 2018. Der bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht in der Berufung unter dem Az. 3 Sa 1390/18 geführte Rechtsstreit ist auf den 6. Dezember 2019 terminiert. Zur Durchsetzung des Weiterbeschäftigungstitels hat die Klägerin bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2018 (Bl. 301 ff. d. A.) die Festsetzung von Zwangsmitteln gegen die Beklagte beantragt. Die Klägerin war bei der Beklagten ausweislich des Tatbestands des erstinstanzlichen Urteils als „Senior Key Account Manager“ beschäftigt. Der Arbeitsvertrag vom 3. Januar 2013, wegen dessen weiterer Einzelheiten auf Bl. 28 ff. d. A. verwiesen wird, lautet auszugsweise wie folgt: „… 1. Tätigkeit und Aufgabengebiet 1.1 Der Arbeitnehmer wird als Account Manager angestellt. Er berichtet direkt an die Geschäftsstellenleitung des Arbeitgebers. 1.2 Die Tätigkeit des Arbeitnehmers umfasst für den Bereich Vertrieb folgende Aufgaben: Vertrieb der Dienstleistungen des Arbeitgebers, insbesondere die Vermittlung von Auftragsabschlüssen, die Werbung neuer Kunden, die Pflege der Geschäftsbeziehung zu den Kunden des Arbeitgebers durch Information, Beratung und Betreuung sowie die Erledigung von Reklamationen. …“ Die „2. Ergänzung/Änderung zum Anstellungsvertrag vom 03.01.2013“ vom 10. Juli 2017, wegen deren weiterer Einzelheiten auf Bl. 36 ff. d. A. verwiesen wird, lautet auszugsweise wie folgt: „… Mit Wirkung vom 01.07.2017 werden nachfolgende Punkte des bestehenden Anstellungsvertrages vom 03.01.2013 ergänzt bzw. geändert. Alle anderen Punkte des Anstellungsvertrages vom 03.01.2013 sowie der zwischenzeitlich erfolgten Ergänzungen/Änderungen bleiben unverändert. 1. Tätigkeit und Aufgabengebiet 1.1. Der Arbeitnehmer wird als Senior Key Account Manager angestellt. Er berichtet direkt an die Abteilungsleitung Vertrieb des Arbeitgebers. …“ Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 3. April 2019 (Bl. 436 ff. d. A.) gegen die Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von € 9.000,00, ersatzweise für je € 3.000,00, einen Tag Zwangshaft festgesetzt und dies damit begründet, dass der Titel hinreichend bestimmt sei. Die Beklagte könne sich nicht auf eine die Weiterbeschäftigung hindernde Unmöglichkeit berufen. Gegen diesen ihr am 11. April 2019 zugestellten Beschluss hat die Beklagte mit am 25. April 2019 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und vorgetragen, dass entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts der Titel keinen vollstreckungsfähigen Inhalt habe. Ihr, der Beklagten, sei eine Stelle als „Senior Account Manager“ nicht bekannt. Danach sei aus dem Titel nicht ersichtlich, welche Handlungen sie vorzunehmen habe, um Zwangsmaßnahmen abzuwenden. Das Arbeitsgericht berücksichtige nicht ausreichend, dass eine Stellenbezeichnung als „Senior Account Manager“ nicht existiere. Für einen Dritten sei auch nicht ersichtlich, welche „bisherigen Bedingungen“ bestanden haben sollen. Weiterhin führe auch die Stellenbezeichnung zur Unbestimmtheit des Titels. Dem Antrag nach § 888 ZPO könne auch der formelle Einwand der Unbestimmtheit des Titels gemäß § 704 ZPO sowie die nicht nachgewiesene Zustellung des Titels entgegengehalten werden. Es mangelte bereits an dem Nachweis der Klägerin, dass ihr, der Beklagten, der Titel ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Die Klägerin habe u.a. falsche Behauptungen über Herrn A im Dienst aufgestellt. Die Zusammenarbeit mit ihr habe bei dem Mitarbeiter Herrn B zu einer mehrere Monate seit Anfang Januar 2018 andauernden krankheitsbedingten Abwesenheit geführt. Die Vorfälle hätten aufgrund ihres erheblichen Gewichts zudem den Betriebsfrieden gestört, was eine weitere Zusammenarbeit mit der Klägerin unmöglich gemacht habe. Im Nachgang zu den streitgegenständlichen Kündigungen hätten Mitarbeiter der Beklagten, insbesondere am Standort in Frankfurt am Main dem Personalleiter Herrn C und dem Vertriebsleiter Süd Herrn A erneut damit gedroht, dass sie nicht mehr mit der Klägerin zusammenarbeiten würden. Anderenfalls würden sie ihr Arbeitsverhältnis mit der Beklagten beenden. Es komme nicht darauf an, wann die betreffenden Arbeitnehmer mit ihrer Eigenkündigung gedroht hätten. Diese Drohung und die Gefahr der Eigenkündigung des Verlusts von wichtigen, für sie, die Beklagte, schwer zu ersetzenden Mitarbeitern ziehe sich fort und verwirkliche sich Tag für Tag aufs Neue. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung seien zudem aus rechtsstaatlichen Gründen immer dann ausgeschlossen und unzulässig, wenn sie auf einem offensichtlich fehlerhaften Urteil beruhten und bei Vollstreckung sofort rückgängig gemacht werden müssten. An einer offensichtlich unrechtmäßigen Vollstreckungshandlung bestünde kein erkennbares rechtliches Interesse. Falls das Gericht die Auffassung nicht teile, dass die sofortige Beschwerde aufschiebende Wirkung habe, könne vorsorglich beantragt werden, dass das Gericht nach § 570 Abs. 2 ZPO die Vollziehung seiner Entscheidung aussetze bis über die sofortige Beschwerde rechtskräftig entschieden sei. Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe die von der Beklagten behaupteten Äußerungen betreffend Herrn A nicht getätigt. Sie habe ein stets gutes Verhältnis mit Herrn B gehabt. Sie werde von ihren Kollegen sehr geschätzt und als hilfsbereite und ehrliche Kollegin wahrgenommen. Im Übrigen dürfe nicht unerwähnt bleiben, dass die Kollegen, die angeblich ihre Kündigung angedroht hätten (Frau D und Herr B) beide seit Juli 2018 aus dem Unternehmen ausgeschieden seien. Die Tatsache, dass im Weiterbeschäftigungsantrag im Rahmen des Kündigungschutzprozesses das Wort „Key“ vergessen worden sei, spiele insofern keine Rolle, da es – wie die Beklagte selbst vortrage – insoweit keine „Senior Account Manager“ gebe. Es sei auch für die Beklagte zu erkennen, um welche Tätigkeiten es sich konkret handelte. Nach allgemeinem Verständnis beschreibe ein „Account Manager“ einen Mitarbeiter, der vertriebliche, auf die Kunden des Unternehmens gerichtete Tätigkeiten ausübe. Er befasste sich mit der Betreuung und dem Ausbau von Geschäftsbeziehungen. Der Begriff „Key“ verweise auf die vertriebliche Betreuung von „Schlüssel“-Kunden und der Begriff „Senior“ auf die gehobene Position hin. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 18. Juni 2019 (Bl. 556 d. A.) nicht abgeholfen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakten verwiesen. II. Die gemäß §§ 793, 567 Abs. 1 ZPO iVm. § 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG statthafte sofortige Beschwerde der Beklagten ist gemäß § 569 Abs. 1 und 2 ZPO, § 78 Satz 1 ArbGG form- und fristgerecht eingelegt worden und daher zulässig. Sie hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag vom 5. Dezember 2018 zu Recht stattgegeben. Im Einzelnen: 1. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens i.S.v. § 750 Abs. 1 ZPO (Titel, Klausel, Zustellung) sind gegeben. Soweit sich die Beklagte in ihrer sofortigen Beschwerde darauf beruft, dass die Zwangsvollstreckung schon aus formalen Gründen unzulässig sei, weil keine ordnungsgemäße Zustellung des Titels sei, hat sie keine Einwand hervorgebracht, der einer Zwangsvollstreckung entgegenstünde. Die Klägerin hat sich eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels erteilen lassen, die dem Gericht vorliegt. Nach § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO reicht grundsätzlich die Zustellung einer einfachen Titelausfertigung aus, was bei Urteilen von Amts wegen (§ 317 Abs. 1, §§ 166 bis 190 ZPO) geschieht und vorliegend durch das Empfangsbekenntnis der Beklagten vom 21. September 2018 (Bl. 152 d. A.) dokumentiert ist. Die vollstreckbare Ausfertigung (also der mit Klausel versehene Titel) muss nur zugestellt werden, wenn es sich um eine qualifizierte Klausel i.S.v. § 750 Abs. 2 ZPO handelt (vgl. Musielak/Voit/Lackmann 16. Aufl. § 750 ZPO Rn. 16) . Eine qualifizierte Klausel liegt hier erkennbar nicht vor. 2. Der Titel ist hinreichend bestimmt genug, um die Grundlage der Zwangsvollstreckung zu bilden. Zwar finden sich weder in Tatbestand und Entscheidungsgründen noch in den durch Verweisung in Bezug genommenen Schriftsätzen der Parteien im Erkenntnisverfahren dezidierte Ausführungen zum Inhalt der Beschäftigung der Klägerin, gleichwohl ist der Inhalt des Titels bestimmbar.
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