Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr wegen fehlender gesundheitlicher Eignung Leitsatz In entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen besteht auch bei Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr eine Feuerwehrdienstunfähigkeit nur dann, wenn sie nach amtsärztlichem Gutachten den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Feuerwehrdienst nicht mehr genügen. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt am Main, 10. März 2020, 5 L 472/20.F, Beschluss Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers 27. Dezember 2019 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. Dezember 2019 wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Der Antragsteller ist Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr C-Stadt-I-Ort und begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen seinen Ausschluss aus der Einsatzabteilung. Randnummer 2 Am 12. Juli 2018 unterzog sich der Antragsteller einer arbeitsmedizinischen Nachuntersuchung. Mit arbeitsmedizinischer Bescheinigung über die durchgeführte ärztliche Eignungsuntersuchung des Facharztes für Arbeitsmedizin/Betriebsmedizin Herrn Dr. H. vom 14. Juli 2018 (Anlage K 5 zur Antragsschrift) wurde festgestellt, dass hinsichtlich der Eignung für Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 3 erfordern (ehemals G 26.3), dauerhafte Bedenken bestehen. Randnummer 3 Am 24. Januar 2019 fand eine weitere arbeitsmedizinische Nachuntersuchung statt. Mit arbeitsmedizinischer Bescheinigung über die durchgeführte ärztliche Eignungsuntersuchung des Facharztes für Arbeitsmedizin/Betriebsmedizin Herrn Dr. H. vom 11. März 2019 (Anlage K 6 zur Antragsschrift) wurde festgestellt, dass hinsichtlich der Eignung nach der Fahrerlaubnisverordnung (FEV) dauerhafte Bedenken bestehen. Randnummer 4 Mit E-Mail vom 2. Mai 2019 bat der Stadtbrandinspektor den Antragsteller, einen Untersuchungstermin nach den Grundsätzen der G 25 (Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten) bei Herrn Dr. med. H. zu vereinbaren. Daraufhin bat der Antragsteller um eine Untersuchung bei der J-GmbH (Bl. 46 f. BA). Randnummer 5 Am 10. Mai 2019 fand eine weitere arbeitsmedizinische Nachuntersuchung statt. Mit ärztlicher Bescheinigung der J-GmbH vom 22. Juli 2019 (Anlage K 7 zur Antragsschrift) wurde festgestellt, dass hinsichtlich der Eignung für Fahr-, Steuer- und Über-wachungstätigkeiten (früher: G 25) unter bestimmten Voraussetzungen keine Bedenken bestehen. Die nächste Konsultation wurde für „5/2022“ vorgesehen. Randnummer 6 Mit arbeitsmedizinischer Stellungnahme zur Einsatzfähigkeit vom 22. Juli 2019 (Anlage K 8 zur Antragsschrift) teilte die J-GmbH mit: „Nach Wertung der mir eingereichten medizinischen Unterlagen sowie eigener Befunderhebung am 17.08.2017 ergibt sich folgende arbeitsmedizinische Stellungnahme: Eine Tauglichkeit für Fahr und Steuertätigkeit nach dem Grundsatz 25 liegt bei Herrn A. vor. Allgemeine Feuerwehrtauglichkeit als Truppenmann/Truppenführer besteht derzeit nicht. Diese Stellungnahme bezieht sich auf aktuellen Gesundheitszustand von Herrn A..“ Randnummer 7 Am 5. November 2019 befasste sich der Feuerwehrauschuss der Freiwilligen Feuerwehr I-Ort mit dem beabsichtigten Ausschluss (Bl. 31 BA). Randnummer 8 Mit Schreiben vom 18. November 2019 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zum beabsichtigten Ausschluss aus der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr an (Bl. 28 BA). Randnummer 9 Mit anwaltlichem Schreiben vom 9. Dezember 2019 nahm der Antragsteller hierzu Stellung (Bl. 20 ff. BA). Randnummer 10 Am 11. Dezember 2019 beschloss der Magistrat der Antragsgegnerin, den Antragsteller aus der Freiwilligen Feuerwehr mit sofortiger Wirkung auszuschließen (Bl. 17 ff. BA). Randnummer 11 Mit Verfügung vom 12. Dezember 2019 schloss die Antragsgegnerin den Antragsteller aus der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr C-Stadt unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus (Anlage K 1 zur Antragsschrift). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, nach § 6 Abs. 3 der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt C (Feuerwehrsatzung) könne ein Angehöriger der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 6 Abs. 3 der Feuerwehrsatzung könne auch die persönliche Ungeeignetheit im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 2 HBKG , insbesondere die nicht mehr vorhandene geistige oder körperliche Geeignetheit für den Einsatzdienst im Sinne des § 10 Abs. 6 Satz 1 HBKG sein. Bei einheitlicher Bewertung der arbeitsmedizinischen Untersuchung nach der Fahrerlaubnisverordnung und G 25 dürfe der Antragsteller lediglich ein Einsatzfahrzeug der Feuerwehr fahren, jedoch keinen LKW. Für den Einsatz selbst stehe er aufgrund der fehlenden allgemeinen Feuerwehrtauglichkeit nicht zur Verfügung. Dies sei einsatztaktisch bei der Feuerwehr nicht abbildbar. Die zum Einsatz geschickte Mannschaft müsse vollumfänglich auch für den Einsatz selbst tauglich und geeignet sein. Nach den vorliegenden arbeitsmedizinischen Untersuchungsergebnissen fehle dem Antragsteller daher die nach § 10 Abs. 6 Satz 1 HBKG erforderliche körperliche Geeignetheit für den Einsatzdienst. Randnummer 12 Am 27. Dezember 2019 legte der Antragsteller Widerspruch ein, den er mit Schreiben vom 6. Februar 2020 begründete. Randnummer 13 Am 21. Februar 2020 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, es liege kein wichtiger Grund vor, insbesondere sei er nicht persönlich ungeeignet. Er habe sich am 13. Dezember 2019 einer Eignungsuntersuchung durch den Landesfeuerwehrarzt K-Bundesland, Herrn Dr. L., unterzogen, die seine Feuerwehrtauglichkeit bestätige. Die dem Bescheid zugrundeliegenden arbeitsmedizinischen Bescheinigungen des Herrn Dr. med. H. vom 14. Juli 2018 bzw. 11. März 2019 sowie die arbeitsmedizinische Stellungnahme der J-GmbH vom 22. Juli 2019 seien veraltet und ließen nicht erkennen, worauf die Bedenken konkret sachlich beruhten. Entgegen der Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid stelle die persönliche Ungeeignetheit eines Angehörigen der Einsatzabteilung allerdings ohnehin keinenwichtigen Grund im Sinne des § 6 Abs. 3 der Feuerwehrsatzung dar. Darüber hinaus könne der Bescheid auch aus formalen Gründen keinen Bestand haben, da gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 der Feuerwehrsatzung ein entsprechender Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen sein müsse, was vorliegend nicht der Fall sei. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei rechtswidrig, da bereits in der arbeitsmedizinischen Bescheinigung des Herrn Dr. med. H. vom 14. Juli 2018 erstmals Bedenken gegen seine Eignung geäußert worden seien. Dennoch sei erst 15 Monate danach mit Schreiben vom 18. November 2019 die Anhörung erfolgt. Randnummer 14 Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 27. Dezember 2019 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. Dezember 2019 wiederherzustellen. Randnummer 15 Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Randnummer 16 Zur Begründung führt sie im Wesentlichen an, nach § 10 Abs. 6 Satz 1 HBKG dürften die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen nur dann Einsatzdienst leisten, sofern sie hierzu geistig und körperlich in der Lage seien. Ein Ermessen stehe der Behörde nicht zu, vielmehr sei dieses auf Null reduziert. Nach § 6 Abs. 3 der Feuerwehrsatzung könne der Magistrat einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund ausschließen. Die Norm benenne Regelbeispiele, wann ein wichtiger Grund vorliege, sei aber nicht abschließend. Ausreichend seien Gründe, die der Wertigkeit eines Pflichtverstoßes gleichkämen, wozu die gesundheitliche Eignung zur Teilnahme am feuerwehrtechnischen Einsatzdienst zu zählen habe. Dem Antragsteller sei in der arbeitsmedizinischen Bescheinigung des Herrn Dr. med. H. vom 14. Juli 2018 zunächst die Eignung zum Atemschutzgeräteträger gem. G 26. 3 abgesprochen worden. In einer nachfolgenden arbeitsmedizinischen Bescheinigung vom 11. März 2019 seien überdies grundlegende Bedenken gegen die Eignung des Antragstellers nach der Fahrerlaubnisverordnung angebracht worden.Die J-GmbH habe dem Antragsteller unter dem 22. Juli 2019 eine eingeschränkte Tauglichkeit für Fahr- und Steuertätigkeit nach G 25 allenfalls für PKW-Einsatzfahrzeuge bestätigt, aber gleichfalls eine Feuerwehruntauglichkeit als Truppmann bzw. als Truppführer, mithin also bereits für die Basistätigkeiten im Feuerwehreinsatz, attestiert. Unter Beachtung der für den Antragsteller damit grundsätzlich geltenden FwDV 1 (Grundtätigkeiten) erfülle dieser lediglich eine der 81 geforderten Fertigkeiten. lm Hinblick auf die bekannt heikle und kritische Einsatzstärke der Freiwilligen Feuerwehren, insbesondere in der Tagesalarmbereitschaft, sei es indessen unverzichtbar, dass man sich im Einsatzdienst auf jede anwesende Einsatzkraft absolut uneingeschränkt verlassen könne. Bereits die Existenz von Zweifeln an der körperlichen und gesundheitlichen Eignung würde das reibungslose, vertrauensvolle und vor allem gegenseitig verlässliche lneinandergreifen der Tätigkeiten der einzelnen Mitglieder so nachhaltig stören, dass bereits dadurch der störungsfreie Ablauf des Feuerwehreinsatzes an elementaren Mängeln leiden könnte, was wiederum erhebliche Gefahren für die Hilfesuchenden, insbesondere aber auch für die Einsatzkräfte heraufbeschwören könne. Überdies legten auch die Unfallverhütungsvorschriften-Feuerwehr (Ziff. 2.4; dort § 6) ein sehr strenges Raster an. In diesem Zusammenhang dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Herausnahme der von Zweifeln an dessen Eignung belasteten Feuerwehreinsatzkraft sofort auszuführen sei und eine folgende ärztliche Untersuchung nur für die Ausräumung jener Zweifel einzuholen sei; diese Untersuchung mithin keine Voraussetzung für die Dienstentlassung sei. Die hierbei vom Antragsteller angesprochene Isolierung von Fertigkeiten auf das Fahren von Einsatzfahrzeugen bzw. den Einsatz als Atemschutzgeräteträger, seien zum einen sog. Sondertätigkeiten und bildeten zum anderen nicht einmal rudimentär das Gesamtbild der Feuerwehrgrundtätigkeiten ab. Die am 13. Dezember 2019 durchgeführte Eignungsuntersuchung durch den Landesfeuerwehrarzt K-Bundesland, Herrn Dr. L., welcher die Feuerwehrtauglichkeit dem entgegen bestätigte, könne den Bescheid vom 12. Dezember 2019 indessen nicht nachträglich rechtswidrig werden lassen, da die Dienstuntauglichkeit zum Zeitpunkt der Entscheidung vorgelegen habe. Es könne nicht als milderes Mittel in Erwägung gezogen werden, dem Antragsteller einen weiteren Verbleib in der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr bis zu einer endgültigen Entscheidung zu gewähren, da sie sich hierdurch wissentlich ihrer Fürsorgepflicht gegenüber den Bürgern verschließen würde. Randnummer 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der Behördenakten. II. Randnummer 18 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei der Entscheidung hat das Gericht entsprechend § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers hat sich maßgeblich – wenn auch nicht ausschließlich – an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, wie diese sich bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung im vorliegenden Verfahren abschätzen lassen. Randnummer 19 In Anwendung dieser Maßstäbe spricht nach dem derzeitigen Erkenntnisstand im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Überwiegendes dafür, dass der verfügte Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung nicht standhalten wird. Randnummer 20 Der verfügte Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr ist nach der bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung materiell rechtswidrig: Randnummer 21 1. Die Antragsgegnerin hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung ausreichend begründet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. § 80 Abs. 3 VwGO). Diesem Gebot ist die Antragsgegnerin ausweislich der Ausführungen auf S. 2 des Bescheides in einem ausreichenden Umfang nachgekommen, wonach aufgrund der körperlichen Ungeeignetheit des Antragstellers der Ausschluss aus der Feuerwehr das einzig geeignete Mittel sei, um Gefahren für den Antragsteller selbst oder andere Personen oder Feuerwehrkameradenauszuschließen. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem Bescheid der Antragsgegnerin auch keinen Bedenken, weil zwischen der ersten arbeitsmedizinischen Bescheinigung vom 14. Juli 2018 und der Anhörung am 18. November 2019 mehr als 15 Monate liegen. Der Antragsteller übersieht, dass die arbeitsmedizinische Bescheinigung vom 14. Juli 2018 nur die Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 3 erfordern, betraf. Zudem sind während dieses Zeitraumes noch weitere Nachuntersuchungen durchgeführt wurden, und es ist erst mit der arbeitsmedizinischen Stellungnahme zur Einsatzfähigkeit vom 22. Juli 2019 die Feuerwehrtauglichkeit verneint worden. Randnummer 22 2. Allerdings begegnet die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Feuerwehrdiensttauglichkeit des Antragstellers zu verneinen, materiell-rechtlichen Bedenken. Randnummer 23
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.