Maßstab für die Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge Verfahrensgang vorgehend AG Alsfeld,
(2017)BGB § 1902, Rz. 69). Für die sich damit ergebende Frage, welchem Elternteil die Sorge für X zu übertragen ist, orientiert sich der Senat an den in der Rechtsprechung zur Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil gemäß § 1671 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB entwickelten Grundsätzen. Das Sorgerecht soll dabei auf den Elternteil übertragen werden, der dem Kind voraussichtlich die besseren Entwicklungsmöglichkeiten vermitteln, es beim Aufbau seiner Persönlichkeit besser unterstützen und ihm eine gleichmäßige, stetige Betreuung und Erziehung geben kann (vgl. Heilmann- Keuter , Praxiskommentar Kindschaftsrecht, § 1671 BGB, Rz. 27 ff.; Staudinger- Coester , BGB [2016], § 1671, Rz. 177 ff., und jurisPKBGB- Poncelet ,
- A., 2017, § 1671 BGB, Rz. 32 ff., jeweils m. w. N.). Hauptsächlich sind daher bei der im Rahmen der Prüfung des § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB vorzunehmenden prognostischen Beurteilung des Kindeswohls die Bindungen des Kindes zu seinen Eltern zu berücksichtigen, ferner die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie der Kindeswille. Daneben können weitere Kriterien mit in die Bewertung einbezogen werden. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist der Senat nach erneuter persönlicher Anhörung der Eltern zu der von allen Verfahrensbeteiligten Auffassung gelangt, dass die Kindesmutter derzeit krankheitsbedingt als Trägerin der elterlichen Sorge nicht in Betracht kommt. Sie hat ihr ...jähriges Kind seit mehr als einem Jahr nicht mehr gesehen, so dass keine Bindungen zwischen ihnen bestehen dürften, sie kann ihm derzeit auch weder Entwicklungsmöglichkeiten, noch eine gleichmäßige, stetige Betreuung und Erziehung bieten. Die Kindesmutter möchte zunächst ihre Suchterkrankung in den Griff bekommen und ihr eigenes Leben stabilisieren. Sie ist deshalb derzeit nicht in der Lage, Verantwortung für eine andere Person zu übernehmen. Dies räumt sie nicht nur selbst ein, sondern dies wird auch durch das zu dem amtsgerichtlichen Betreuungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten vom
- Mai 2018 bestätigt. Danach hatte die Kindesmutter jedenfalls zum Untersuchungszeitpunkt unter folgenden Beeinträchtigungen gelitten: - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode - emotionale und Verhaltensstörungen bei Alkoholabhängigkeit mit Aktivitäts- und Antriebsminderung - mangelnde Impulskontrolle mit unkontrolliertem Alkoholkonsum, einhergehend mit Einschränkung der sozialen Handlungskompetenz. Daher wurde empfohlen, für die Kindesmutter eine Betreuung in folgenden Teilbereichen einzurichten: - Sorge für die Gesundheit - Aufenthaltsbestimmung im akuten Krankheitsfall (Intoxikation) - Rechts-, Antrags und Behördenangelegenheiten - Organisation ambulanter, teilstationärer oder stationärer Eingliederungsmaßnahmen (z.B. ambulantes betreutes Wohnen, Entwöhnungsbehandlung). Das Betreuungsgericht hat daraufhin die zum damaligen Zeitpunkt bereits bestehende vorläufige Betreuung in eine Betreuung mit den Aufgabenkreisen - Sorge für die Gesundheit einschließlich der Zustimmung zur ärztlichen Heilbehandlung - Aufenthaltsbestimmung - Organisation ambulanter Hilfen - Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten umgewandelt. Vor diesem Hintergrund wäre die elterliche Sorge für X nach § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB grundsätzlich auf den Kindesvater als besser geeigneten Elternteil zur alleinigen Ausübung zu übertragen, weil dies dem Kindeswohl am besten entspricht (vgl. BGH FamRZ 2008, 592). Dies entspricht auch dem Dafürhalten sämtlicher Beteiligter einschließlich der Kindesmutter selbst. Damit stellt sich allerdings die Frage, ob der von der Kindesmutter erteilten Sorgerechtsvollmacht vom 15.05.2019 als milderem Mittel der Vorrang gegenüber dem mit dem Entzug der elterlichen Sorge verbundenen erheblichen Eingriff in ihr grundgesetzlich geschütztes Elternrecht einzuräumen ist (vgl. BVerfG FamRZ 2004, 1015) und dieser daher als unverhältnismäßig zu unterbleiben hat (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2019, 1144; dort auch zur Abgrenzung zwischen Vollmacht und Ermächtigung). Wenn der Senat grundsätzlich auch dazu neigt, diese Frage zu bejahen (vgl. ebenso OLG Frankfurt aaO., OLG Bremen FamRZ 2018, 689; OLG Karlsruhe FamRZ 2015, 2178), ergibt sich vorliegend die Besonderheit, dass erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit der erteilten Vollmacht vom 15.05.2019 bestehen. Die Kindesmutter hat die von ihrer Bevollmächtigten vorgefertigte Erklärung während eines stationären Aufenthalts in einer Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie unterzeichnet und per Fax an diese zurückgeschickt. Ob sie zu diesem Zeitpunkt geschäftsfähig, mithin in der Lage war, rechtsgeschäftlich bindende Erklärungen abzugeben (§§ 105 Abs.1 und 2, 104 Nr. 2 BGB), erschließt sich nicht (vgl. Erman/ Müller , BGB,
- Aufl. 2017, § 105 BGB, Rz. 3 mwN.). Die Kindesmutter leidet unter einer schweren Suchterkrankung, die sie ausweislich des zum Betreuungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens jedenfalls im Jahre 2018 außerstande gesetzt hat, ihre Angelegenheiten im Bereich der Rechts-/Antrags- und Behördenangelegenheiten selbstständig zu regeln. Sie war nach ihrem eigenen Vorbringen noch im Sommer 2019 nicht in der Lage, ohne Hilfe die an sie gerichtete Briefpost zu öffnen. Sie hat sich zudem im Herbst 2019, also mehrere Monate nach dem Klinikaufenthalt, noch einer Entgiftung unterziehen müssen, so dass auch davon auszugehen ist, dass ihre gesundheitlichen Einschränkungen nicht nur vorübergehender Natur waren. Auch die Bevollmächtigte der Kindesmutter hatte zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vollmacht keinen persönlichen Kontakt zu ihr und deshalb später das Mandat vorübergehend niedergelegt. Schließlich hat auch das Familiengericht die nach § 160 FamFG gebotene persönliche Anhörung der Kindesmutter unterlassen und konnte sich daher ebenfalls keinen Eindruck von ihrer Fähigkeit verschaffen, rechtswirksame Erklärungen abzugeben. Wenn damit im Ergebnis aber erhebliche Zweifel daran verbleiben, ob die von der Kindesmutter erteilte Vollmacht wirksam ist, kommt sie auch nicht als milderes und damit vorrangiges Mittel gegenüber dem Entzug der elterlichen Sorge in Betracht. Zwar hat sich die Kindesmutter am 10.10.2019 im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung vor dem Einzelrichter in zweiter Instanz weitgehend unauffällig präsentiert: Sie wirkte insgesamt zwar etwas verlangsamt, war aber gedankenklar, gut strukturiert, aufnahmefähig und verständig. Dies lässt aber keine hinreichend sicheren Rückschlüsse auf ihre Geschäftsfähigkeit am 15.05.2019 zu; auch scheidet eine nachträgliche Genehmigung der nichtigen Vollmacht aus. Soweit der Kindesmutter im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung und der Zustimmung ihrer Bevollmächtigten die Gelegenheit gegeben worden ist, eine neue Vollmacht vorzulegen, hat sie diese innerhalb der ihr schriftlich gesetzten Frist - und bis heute - leider nicht genutzt. Im Ergebnis bleibt es damit aus den oben ausführlich dargelegten Gründen dabei, dass die elterliche Sorge für X nach § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB dem Kindesvater als besser geeignetem Elternteil zur alleinigen Ausübung zu übertragen ist, weil dies dem Kindeswohl am besten entspricht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Da Gegenstand des Verfahrens die Regelung der elterlichen Sorge für ihr gemeinsames minderjähriges Kind ist, entspricht es billigem Ermessen, die Gerichtskosten den beteiligten Eltern jeweils zur Hälfte aufzuerlegen. Eine darüberhinausgehende Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten ist dagegen nicht veranlasst. Der Verfahrenswert war gemäß §§ 55 Abs. 2, 40, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG auf den Regelwert festzusetzen. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es an den gesetzlichen Voraussetzungen, § 70 Abs. 2 FamFG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE200000537