Geltungsbereich des sog. "Pensionistenprivilegs" Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen eine von dem Beklagten vorgenommenen Kürzung des Versorgungsbezugs nach § 59 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes (HBeamtVG) . Der Kläger war als Fachlehrer für arbeitstechnische Berufe tätig und stand in einem Beamtenverhältnis bei dem Beklagten. Er ist geschieden. Mit Urteil vom 13. Februar 2002 (Az. ....) begründete das Amtsgericht Z. - Familiengericht - zu Lasten der beamtenversorgungsrechtlichen Versorgungsanwartschaft des Klägers auf dem Versicherungskonto der geschiedenen Ehefrau eine Rentenanwartschaft. Diese wurde auf einen monatlichen Betrag in Höhe von 288,34 € bezogen auf das Ende der Ehezeit, den 31. Oktober 1999, festgesetzt. Die Entscheidung des Amtsgerichts Z. wurde am 22. März 2002 rechtskräftig. Mit Verfügung des Staatlichen Schulamtes für den Schwalm-Eder-Kreis und den Landkreis Waldeck-Frankenberg vom 07. September 2017 wurde der Kläger mit Ablauf des 31. Januar 2018 wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand versetzt. Mit Bescheid vom 16. Oktober 2017 (Bl. 56 ff der Versorgungsakte) setzte das Regierungspräsidium Kassel die Versorgungsbezüge des Klägers mit Wirkung ab dem 01. Februar 2018 fest. Dabei wurde gem. § 63 HBeamtVG auch die Rentenanwartschaft zugunsten der vormaligen Ehefrau des Klägers in Abzug gebracht. Aufgrund einer Dynamisierung des Kürzungsbetrages wurde im Rahmen des § 63 Abs.2 S.2 HBeamtVG ein Abzug in Höhe von 366,07 € zugrunde gelegt. Gegen diesen Bescheid vom 16. Oktober 2017 samt Feststellung des Kürzungsbetrages nach § 63 HBeamtVG wurde vom Kläger kein Rechtsbehelf eingelegt. Mit anwaltlichen Schreiben vom 14. November 2017 legte der Kläger dem Beklagten einen Erklärungsbogen zu versorgungsrechtlich relevanten Sachverhalten vor und teilte sowohl das Bestehen einer Rentenanwartschaft bei der Deutschen Rentenversicherung als auch die Durchführung eines Versorgungsausgleichs durch das Amtsgericht Z. am 13. Februar 2002 (Az. ....) mit. Dem Schreiben war eine Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung mit Datum vom 27. Januar 2016 mit Versicherungsverlauf, Stand 09. November 2017, beigefügt. Mit weiterem anwaltlichem Schreiben vom 05. Oktober 2018 legte der Kläger den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 10. September 2018 (Bl. 90 ff der Versorgungsakte) vor, mittels dessen ihm auf seinen Antrag vom 02. März 2018 hin ab dem 01. Februar 2018 eine monatliche Rente in Höhe von 275,55 € und ab 01. September 2018 eine Rente in Höhe von 284,43 € gewährt wurde. Aufgrund dieses Bescheides der Deutschen Rentenversicherung erging der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom 22. Oktober 2018, mit dem der Beklagte die Versorgungsbezüge mit Wirkung zum 01. Februar 2018 neu regelte. Wegen des Inhalts des Bescheides wird Bezug genommen auf Bl. 106 ff der Versorgungsakte. Gegen den Bescheid vom 22. Oktober 2018, zugestellt am 25. Oktober 2018, hat der Kläger am 23. November 2018 per Fax Klage erhoben. Der Kläger trägt vor, er habe unter Berücksichtigung des Kürzungsvertrages nicht den in § 59 Abs.2 HBeamtVG benannten Höchstbetrag der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge unter Zugrundelegung der Endstufe der Besoldungsgruppe aus der sich sein Ruhegehalt berechnet, erhalten. Weiterhin dürfe nach § 63 Abs.3 HBeamtVG eine Kürzung der Versorgungsbezüge nach dem Versorgungsausgleich bei Personen, die bereits Ruhegehalt erhielten, erst erfolgen, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente gewährt werde. Die von dem Kläger geschiedene Ehefrau sei zurzeit noch nicht im Rentenbezug. Damit werde gegen die Eigentumsgarantie in Art. 14 GG verstoßen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des RP Kassel vom 22. Oktober 2018 insoweit aufzuheben als die Kürzung des Versorgungsbezugsruhensbetrags nach § 59 HBeamtVG erfolgt sei. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, die Klage sei nicht fristgemäß erhoben worden. In der Sache stelle die mittels streitgegenständlichen Bescheids ergangene Ruhensregelung nach § 59 HBeamtVG keinen Verstoß gegen Art. 14 GG dar. Der Beklagte nimmt insoweit Bezug auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. September 1987 (Az. 2 BvR 933/82). Mit Schriftsätzen vom 28. Dezember 2018 (Bl. 22 d. A.) und vom 12. März 2019 (Bl. 29 d. A.) haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit der Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Versorgungsakte des Beklagten Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte durch den Berichterstatter entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärt haben, § 87a Abs. 2 und 3 VwGO. Die Klage ist zulässig. Sie ist als Anfechtungsklage statthaft. Die Durchführung eines Vorverfahrens gem. § 54 Abs. 2 BeamtStG war gem. § 105 HBG entbehrlich. Die Klage ist fristgerecht am 23. November 2018 eingegangen. Nach § 74 Abs.1 S.2 VwGO ist eine Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Der Bescheid vom 22. Oktober 2018 wurde mittels einfachen Briefs bekannt gegeben, sodass nach § 41 Abs. 2 S. 1 HVwVfG die Drei-Tages-Fiktion gilt. Der Bescheid gilt also am dritten Tag der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Absendung des Bescheides erfolgte am 23. Oktober 2018. Unter Anwendung der Drei-Tages-Fiktion gilt der Verwaltungsakt folglich am 26. Oktober 2018 als bekannt gegeben. Fristbeginn war gemäß § 187 Abs.1 BGB der 27. Oktober 2018, 0 Uhr. Das Fristende gemäß § 188 Abs. 2 BGB war somit der 26. November 2018, 24 Uhr. Die Klage wurde per Fax am 23. November 2018 und damit fristgemäß erhoben. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid vom 22. Oktober 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Der Beklagte hat die dem Kläger zustehenden Versorgungsbezüge zutreffend und ohne Verstoß gegen höherrangiges Recht berechnet. Rechtsgrundlage für die Anrechnung der Rente auf die Versorgungsbezüge eines Beamten ist § 59 HBeamtVG . § 59 HBeamtVG regelt das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten. Gemäß § 59 Abs.1 S.1 HBeamtVG werden Versorgungsbezüge neben Renten nur bis zum Erreichen der in Abs. 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten nach Abs.1 S. 2 Nr.1 Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen. Als Höchstgrenze gilt für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 55 Abs. 1 HBeamtVG ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.