← Deutschland

Hessisches Landessozialgericht 6. Senat L 6 AS 562/18 Urteil Zu den Auswirkungen fehlender Verfahrenshandlungsfähigkeit auf die Bekanntgabe eines (bel

Leitsatz Zu den Auswirkungen fehlender Verfahrenshandlungsfähigkeit auf die Bekanntgabe eines (belastenden) Verwaltungsakts und der vorherigen Anhörung Verfahrensgang vorgehend SG Kassel, 30. Juli 201

§ 330Abs.

2 SGB III), gestützt hatte als den auf § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X (i.V.m. § 40 Abs. 2 Nr.

§ 330Abs.

3 Satz 1 SGB III) beruhenden Ausgangsbescheid oder ob dies, weil jedenfalls im Wesentlichen die gleichen tatsächlichen Umstände für die Entscheidung maßgeblich blieben, als entbehrlich angesehen werden kann (vgl. zu dieser Problematik BSG, Urteil vom

  1. Juli 2016 – B 4 AS 47/15 R –, BSGE 122, 25 [Rn. 13]). Jedenfalls kann auch ein nach § 24 Abs. 1 SGB X gebotenes Anhörungsverfahren wirksam nur mit einem verfahrenshandlungsfähigen Beteiligten durchgeführt werden (vgl. für viele BSG, Urteil vom
  2. Juli 2011 – B 14 AS 153/10 R –, BSGE 108, 289 [Rn. 24] – zur Anhörung Minderjähriger –; Roller, WzS 2012, 231 [233]); andernfalls ist ihm, sofern ein gesetzlicher Vertreter, bei Erwachsenen also ein Betreuer, nicht bereits vorhanden ist und auch nicht (hinreichend schnell) bestellt werden kann, ein Vertreter nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 SGB X von Amts wegen beizuordnen. So hätte dies auch bei dem Kläger geschehen müssen, der, wie bereits ausgeführt, zum Zeitpunkt der vom Beklagten veranlassten Anhörung nicht verfahrenshandlungsfähig war. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist in diesem Zusammenhang unerheblich, ob ihm die Verfahrenshandlungsunfähigkeit bekannt oder auch nur erkennbar war. Auch die verdeckte Verfahrenshandlungsunfähigkeit, auf die sich der Leistungsträger nicht einstellen kann, schließt vielmehr eine wirksame Anhörung (wie auch eine wirksame Bekanntgabe) aus: Es geht in diesem Zusammenhang nämlich in keiner Weise um ein Verschulden der Behörde, sondern allein um den Schutz desjenigen, der seine Rechte auf Grund einer Erkrankung nicht selbst wahren kann (zum Zweck der Regelungen über die Verfahrenshandlungsfähigkeit als Schutzrecht für den Geschäftsunfähigen vgl. auch BSG, Urteil vom
  3. August 1998 – B 10 KR 5/97 R –, BSGE 82, 283 = juris, Rn. 28). Gerade der Wahrung dieser Rechte durch die Beteiligung an der Sachverhaltsaufklärung und die Möglichkeit, die eigene Rechtsposition im Vorfeld einer belastenden Verwaltungsentscheidung sachgerecht geltend zu machen, dient aber die Anhörung. Auf Grund dieses Zusammenhangs ist Verfahrenshandlungsfähigkeit zwingende Voraussetzung einer wirksamen Anhörung, da nur in diesem Falle – das ist gerade inhaltlicher Kern und Definitionskriterium der Verfahrenshandlungs(un)fähigkeit – der Betroffene selbst und ohne Unterstützung durch einen Betreuer oder einen Vertreter nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 SGB X in der Lage ist, seine Rechtsposition im Rahmen des Anhörungsverfahrens sachgerecht zu Gehör zu bringen. Der daraus resultierende Mangel ist auch nicht geheilt. Das gilt zunächst für die Zeit bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens, das regelmäßig auch ohne förmliche Nachholung des Anhörungsverfahrens eine Heilung bewirken kann, wenn der Betroffene – durch den Ausgangsbescheid über die für die Entscheidung wesentlichen Umstände unterrichtet – sich im Widerspruchsverfahren zu diesen äußern kann. Das aber setzt wiederum voraus, dass der Betroffene in diesem Verfahrensstadium (wieder) verfahrenshandlungsfähig war. Das war jedoch vorliegend nicht der Fall – die Prozess- und Verfahrenshandlungsunfähigkeit des Klägers dauerte nach der insbesondere auf die Gutachten von Dr. C. vom
  4. Juni 2013 Überzeugung des Senats vielmehr bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens im Februar 2013 fort. Auch im Klage- und Berufungsverfahren schließlich ist der Anhörungsmangel nicht geheilt worden. Zwar ist grundsätzlich eine Heilung noch bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens möglich (vgl. § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X). Im gerichtlichen Verfahren setzt die Heilung jedoch die Durchführung eines eigenständigen, mehr oder weniger förmlichen Verfahrens voraus, durch das die Behörde für den Betroffenen erkennbar die Anhörung nachholt und nach dessen Durchführung eine Entscheidung darüber trifft, ob sie an ihrem Verwaltungsakt festhält (vgl. BSG, Urteil vom
  5. Juli 2016 – B 4 AS 47/15 R –, BSGE 122, 25 [Rn. 19]; BSG, Urteil vom
  6. April 2006 – B 7a AL 64/05 R –, juris, Rn. 15; BSG, Urteil vom
  7. März 2017 – B 10 LW 1/15 R –, BSGE 122, 302 [Rn. 20]; BSG, Urteil vom
  8. Juli 2011 – B 14 AS 144/10 R –, juris). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist es zu einer Heilung nicht gekommen; ein mehr oder weniger förmliches, von dem Beklagten durchgeführtes (Anhörungs-)Verfahren hat bis zur Entscheidung durch den Senat nicht stattgefunden. bb) Ohnedies ist der Bescheid auch materiell rechtswidrig. Das gilt zunächst für die Aufhebung der Leistungsbewilligung. (1.) Der Beklagte hat – jedenfalls im Widerspruchsbescheid – seine Entscheidung zutreffend auf § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X in Verbindung mit § 40 Abs. 2 Nr.

§ 330Abs.

2 SGB III gestützt. Nachdem der Kläger im streitigen Zeitraum durchgängig als Student – ohne weiteres Urlaubssemester oder sonstige erkennbare Unterbrechungen – eingeschrieben war, entsprachen die Bewilligungsbescheide von Anfang an nicht dem materiellen Recht (vgl. § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II, wobei insoweit die Änderungen bezüglich der Leistungen an Auszubildende durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26. Juli 2016 [BGBl. I S. 1824, 2718] ohne Relevanz sind). Eine nachträgliche wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X, wie noch im Ausgangsbescheid des Beklagten angenommen, ist dagegen nicht ersichtlich. Die Auswechslung der Rechtsgrundlage durch den Beklagten ist allerdings – mit Ausnahme der Frage, ob dadurch eine ergänzende Anhörung notwendig wurde – als solche unproblematisch, da er in beiden Fällen eine gebundene Entscheidung zu treffen hatte, für die im Wesentlichen übereinstimmende tatsächliche Umstände maßgeblich waren. (2.) Der Aufhebungsbescheid ist aber rechtswidrig, weil der Beklagte die Frist aus § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X nicht gewahrt hat; der Senat kann sich zudem nicht davon überzeugen, dass die inhaltlichen Voraussetzungen einer Rücknahme für die Vergangenheit nach § 45 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 SGB X (und § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II sowie § 330 Abs. 2 SGB III) vorlagen. (

  1. a)Das würde voraussetzen, dass der Kläger den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hätte (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB X), der Verwaltungsakt auf Angaben beruhte, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hätte (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X), oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes gekannt oder nur infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt hätte (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte, ausgehend von einem subjektiven Maßstab, also namentlich seiner persönlichen Einsichtsfähigkeit, die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Halbs. 2 SGB X). Es ist jedoch nicht erkennbar, dass die genannten qualifizierten Verschuldensvoraussetzungen für die Rücknahme vorlagen. Insoweit kann auf die Ausführungen des Sozialgerichts Bezug genommen werden. Der Beklagte hat demgegenüber in der Berufung namentlich geltend gemacht, der Kläger hätte mitteilen müssen, dass seine Beurlaubung geendet habe. Auch mit Blick hierauf wird jedoch eine für die fortdauernde Leistungsbewilligung ursächliche Verletzung einer Mitteilungspflicht nicht erkennbar, nachdem der Kläger noch im Sommer 2006 – und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem der Beklagte nach den im Jahre 2005 geführten Gesprächen nicht mehr ohne Weiteres von einem ruhenden Studium ausgehen konnte – Zeugnisse eingereicht hat, aus denen deutlich wurde, dass er (aktiv und erfolgreich) weiter studiert hatte. Hinzu kommt, dass der Beklagte – auf die entsprechende Anforderung des Berichterstatters – nur noch die Beratungsvermerke ab 17. Juli 2006 hat vorlegen können. In den Verwaltungsakten finden sich zwar Beratungsvermerke aus der Zeit vorher, wobei angesichts ihrer Vielzahl und zeitlichen Dichte nicht wenig dafür spricht, dass diese vollständig sind; sicher feststellbar ist dies nicht. Es lässt sich daher nicht mehr abschließend klären, ob der Kläger nicht doch, wie von ihm behauptet, den Beklagten sogar ausdrücklich über den Fortgang seines Studiums informiert hat. Die materielle Beweislast trägt der Beklagte, wobei es keinen Anlass gibt, insoweit zu einer Umkehr oder auch nur Erleichterung der Beweislast zu gelangen, da der Verlust der Vermerke gerade nicht vom Kläger zu vertreten oder seiner Sphäre zuzurechnen ist (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 24. Mai 2006 – B 11a AL 7/05 R –, BSGE 96, 238). Der Bescheid kann unter diesen Umständen bereits dann keinen Bestand haben, wenn die (plausible) Möglichkeit besteht, dass der Kläger den Beklagten ausreichend informiert hat. Davon geht der Senat aus, nachdem der Kläger jedenfalls bis 2006 immer wieder Zeugnisse eingereicht hat, aus denen für den Beklagten die Fortdauer auch eines aktiv betriebenen Studiums erkennbar war. Nachfolgend hat der Kläger keine unzutreffenden Angaben gemacht: Jedenfalls in der Zeit, in der in den vom Beklagten verwendeten und vom Kläger ausgefüllten Formblättern hinreichend deutlich nach einem Studium gefragt wurde, also ab 2008, ist es zu einer Änderung hinsichtlich der Studiensituation des Klägers nicht gekommen, so dass die Verneinung der entsprechenden, auf Veränderungen zielenden Frage ihm nicht vorgeworden werden kann. Auch vermochte sich der Senat von einer Kenntnis oder auf grober Fahrlässigkeit beruhenden Unkenntnis des Klägers davon, dass er von Leistungen ausgeschlossen war und die Bewilligungsbescheide daher unzutreffend waren, nicht zu überzeugen. Entsprechende Kenntnis des Klägers lässt sich jedenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen. Das Gleiche gilt auch für das Vorliegen grober Fahrlässigkeit, die – ausgehend von einem subjektiven Maßstab – nur vorliegt, wenn der Leistungsbezieher einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt hat (vgl. für viele BSG, Urteil vom 8. Februar 2001 – B 11 AL 21/00 R –, SozR 3-1300 § 45 Nr. 45 = juris, Rn. 23; Padé, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl. 2017, § 45 SGB X Rn. 91). Vielmehr konnte sich der Kläger durch die wiederholten Bewilligungen in der Annahme bestätigt sehen, er beziehe zu Recht die streitigen Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch. So dürfen Leistungsbezieher regelmäßig auf die Richtigkeit des Bescheides vertrauen, jedenfalls wenn sie davon ausgehen können, dass der Behörde die maßgeblichen Umstände bekannt sind (vgl. nochmals BSG, Urteil vom 8. Februar 2001 – B 11 AL 21/00 R –, SozR 3-1300 § 45 Nr. 45 = juris, Rn. 25). Der Beklagte hatte im Sommer 2005 nicht nur die bis dahin bewilligten Leistungen nicht zurückgenommen, sondern weiter Leistungen bewilligt, obwohl für ihn spätestens zu diesem Zeitpunkt das Studium (und auch dessen Fortführung) erkennbar war. Es ist auch nicht ersichtlich, dass für den Kläger irgendwie erkennbar gewesen wäre, dass dies nur im Hinblick auf das ruhende Studium geschehen wäre. Dies gilt nur umso mehr, als der Beklagte auch im Winter 2005/2006 und im Sommer 2006 Leistungen bewilligt (und die früheren Bewilligungen nicht korrigiert) hat, obwohl ihm spätestens durch die Vorlage des weiteren Zeugnisses im Sommer 2006 deutlich sein musste, dass der Kläger aktiv studiert hatte. Nach Auffassung des Senats bestand vor diesem Hintergrund für den Kläger kein Anlass zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Leistungsbewilligung. Gründe, warum dennoch von einem qualifizierten Verschulden des Klägers ausgegangen werden könnte, er also die Bewilligung mit besserer Rechtskenntnis als der Beklagte selbst leicht als falsch hätte erkennen können, sind nicht ersichtlich. (
  2. b)Der Beklagte hat überdies die Aufhebungsfrist aus § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X nicht gewahrt, wobei für diese – anders als für die Frist nach § 45 Abs. 3 SGB X – das bislang nicht endgültig abgeschlossene Strafverfahren nicht von Bedeutung sein kann. Die Bestimmung des Fristbeginns ist dabei auf Grund der Verfahrenshandlungsunfähigkeit des Klägers und der Bedeutsamkeit subjektiver Umstände (und damit einer mit dem Kläger ohne Beiordnung eines Vertreters nicht wirksam durchführbaren Anhörung) für die zu treffende Aufhebungsentscheidung nicht einfach möglich. Jedenfalls aber kann der Beklagte sich nicht darauf berufen, dass die Frist noch gar nicht begonnen hätte, sondern der Fristbeginn muss (allerspätestens) mit dem Erlass des streitigen Bescheides angenommen werden. Denn jedenfalls dies markiert die zeitliche Grenze, ab der die Behörde selbst ersichtlich keinen weiteren Informationsbedarf gesehen hat und von der Kenntnis aller notwendigen Tatsachen ausgegangen ist (vgl. zur Maßgeblichkeit einer hinreichend sicheren Tatsachengrundlage für den Fristbeginn und der insoweit maßgeblichen Einschätzung der Behörde: Padé, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl. 2017, § 45 SGB X Rn. 111 f.). Es ist jedoch, wie bereits ausgeführt, nicht ersichtlich, dass innerhalb einer danach (spätestens) am 19. November 2012 beginnenden und somit am 18. November 2013 endenden Jahresfrist eine wirksame Bekanntgabe oder Zustellung des Bescheides erfolgt oder Heilung eingetreten wäre. Der Kläger war während des gesamten Zeitraums nicht verfahrenshandlungsfähig; ihm selbst konnte der Bescheid damit nicht wirksam bekanntgegeben werden, seine tatsächliche Kenntnis konnte nicht zu einer Heilung führen. Die zufällige Kenntnisnahme etwa im Rahmen von Akteneinsicht genügt zur Heilung, wie gesehen, ebenfalls nicht. Selbst wenn man dies aber anders sehen wollte, wäre diese nicht rechtzeitig gewesen: Während des Jahreszeitraums hatten sich zwar die Rechtsanwälte G. und Kollegen für den Kläger zur Akte gemeldet. Abgesehen davon, dass der Kläger diese nicht wirksam rechtsgeschäftlich bevollmächtigen konnte, ist aber auch nicht nachvollziehbar, ob und wann diese Kenntnis von dem streitigen Bescheid genommen haben, nachdem sie im hiesigen Verfahren keine Akteneinsicht genommen haben. Eine Heilung der unwirksamen Bekanntgabe kann daher, wenn überhaupt, (frühestens) durch die Akteneinsichtnahme des zum besonderen Vertreter bestellten Rechtsanwalts E. am 9. März 2017 (vgl. GA Bl. 262) angenommen werden. Zu diesem Zeitpunkt aber war die Jahresfrist seit langem abgelaufen. Die diesbezüglichen Einwände des Beklagten im Schriftsatz vom 28. Oktober 2019 greifen nicht durch, da es, wie bereits ausgeführt, nicht darauf ankommt, wann er von der partiellen Verfahrenshandlungs- beziehungsweise Prozessunfähigkeit des Klägers Kenntnis erlangt hat und ob er sich darauf einstellen konnte. Eine Hemmung oder Unterbrechung der sich aus § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ergebenden Ausschlussfrist wegen der Verfahrenshandlungsunfähigkeit kommt nicht in Betracht (vgl. nur BSG, Urteil vom 2. Juli 1997 – 9 RV 14/96 –, BSGE 80, 283 = juris, Rn. 21).
  3. cc)Nachdem ein Erstattungsverlangen auf der Grundlage von § 50 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II zwingend die Aufhebung der – andernfalls als Rechtsgrund fortbestehenden – Leistungsbewilligung voraussetzt, kann auf Grund der Rechtswidrigkeit des Aufhebungs- auch der Erstattungsbescheid hinsichtlich der unmittelbar an den Kläger gewährten Leistungen keinen Bestand haben. Gleiches gilt für die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nach § 335 SGB III in Verbindung mit § 40 Abs. 2 Nr. 5 SGB II. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Es besteht angesichts des vollständigen Unterliegens des Beklagten kein Anlass, diesen nicht auch zur vollständigen Übernahme der dem Kläger im Berufungsverfahren entstandenen notwendigen Kosten zu verpflichten. IV. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 160 Abs. 2 SGG abschließend aufgeführten Revisionszulassungsgründe vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE200000541

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.