GO bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vorläufig außer Vollzug zu setzen, wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes
GO gegen den Vollzug der Regelung in § 1 Abs. 5 der am
folgenden Einrichtungen, Betriebe, Begegnungsstätten und Angebote sind zu schließen oder einzustellen: 1. Tanzveranstaltungen, ..., …
G am
GO gegen die o. g. Verordnung beantragt. Er macht geltend, § 32 Abs. 1 i. V. m. § 28 IfSG enthalte keine taugliche Ermächtigungsgrundlage für die streitgegenständliche Regelung. Zudem dürfe das Grundrecht der Religionsfreiheit als schrankenloses Grundrecht nicht eingeschränkt werden und das Verbot sei überdies unverhältnismäßig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Antragsschrift und den Schriftsatz vom
GO in der Besetzung von drei Richtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz VwGO i. V. m § 17 Abs. 2 HessAGVwGO ). Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO bleibt ohne Erfolg. Er dürfte bereits unzulässig sein (dazu 1.), ist aber jedenfalls nicht begründet (dazu 2.). 1. Der Antrag dürfte nicht zulässig sein.
GO kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, den Normenkontrollantrag stellen. Dem Antragsteller ist durch § 1 Abs. 5 Corona VV HE 4 der Besuch von Gottesdiensten bis zum 19. April 2020 untersagt. Er wird dadurch möglicherweise in seinen Rechten aus Art. 4 und 8 GG verletzt. c) Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, dass der Antragsteller - soweit ersichtlich - bislang in der Hauptsache noch keinen Normenkontrollantrag gestellt hat. Denn ein Antrag
GO kann auch isoliert, das heißt vor Stellung des Normenkontrollantrages, angebracht werden, solange der Antrag in der Hauptsache in zulässiger Weise noch gestellt werden kann (vgl. etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom
teile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist, liegen nicht vor. Die angegriffene Regelung erweist sich aufgrund der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung weder als offensichtlich rechtswidrig (a), noch erfordert eine - bei (unterstellt) offenen Erfolgsaussichten eines Normenkontrollhauptsacheverfahrens vorzunehmende - Folgenabwägung die Außervollzugsetzung der Regelung (b). a) Die angegriffene Regelung erweist sich bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht als offensichtlich rechtswidrig. aa) Prüfungsmaßstab im Verfahren
GO sind
der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in erster Linie die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
4 GG geboten erweisen dürfte. Ergibt demnach die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zur Abwehr schwerer
teile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren
teile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens im Zeitpunkt der Entscheidung über den Eilantrag nicht (hinreichend) abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, das Hauptsacheverfahren aber Erfolg hätte, und die
teile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, das Normenkontrollverfahren aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 - BVerwG 4 VR 5.14 -, juris Rdnr. 12). bb)
diesen Maßstäben kommt eine vorläufige Außervollzugsetzung der mit dem Normenkontrollantrag des Antragstellers angegriffenen Regelung nicht in Betracht. Soweit der durch die Notwendigkeit der Gewährung effektiven Rechtsschutzes gegen die bis zum 19. April 2020 befristete Verordnung vorgegebene enge Zeitrahmen eine rechtliche Prüfung der streitgegenständlichen Verordnung zulässt, wird sich der Normenkontrollantrag des Antragstellers aller Voraussicht
als unbegründet erweisen. Bei summarischer Prüfung bestehen gegen die angegriffene Vorschrift keine durchgreifenden Bedenken. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die angegriffene Norm außerordentlich weitreichende - in der jüngeren Vergangenheit beispiellose - Einschränkungen der Religionsfreiheit sämtlicher Menschen begründet, die sich dauerhaft oder vorübergehend im Gebiet des Landes Hessen aufhalten. Diese massiven Eingriffe sind aber - soweit im Eilverfahren feststellbar - von einer hinreichend bestimmten, ihrerseits verfassungskonformen gesetzlichen Grundlage getragen und zur Erreichung eines legitimen Ziels - unmittelbar der befristeten Verhinderung weiterer Infektionsfälle, mittelbar der Gewährleistung einer möglichst umfassenden medizinischen Versorgung von Personen, die an COVID-19 erkrankt sind - geeignet. Ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot ist jedenfalls derzeit nicht festzustellen (vgl. ebenso VGH München, Beschluss vom 30. März 2020 - 20 NE 20.632 - juris).
SG ist in der zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Fassung, die sie durch das „Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ vom 27. März 2020 (BGBl. 2020 I S. 587 ff.; BT-Drucks 19/18111) erhalten hat, jedenfalls im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht zu beanstanden. (a) § 32 Satz 1 IfSG ermächtigt die Landesregierungen, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen
den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Ge- und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. In dieser Fassung ist ein Verstoß der Verordnungsermächtigung
SG n.F. gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen den Bestimmtheitsgrundsatz aus Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG, nicht ersichtlich. Ob das für die vorherige Fassung der Verordnung auch zu gelten hat, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung.
1 Satz 2 GG müssen Gesetze, die zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen. Danach soll sich das Parlament seiner Verantwortung als gesetzgebende Körperschaft nicht dadurch entäußern können, dass es einen Teil der Gesetzgebungsmacht der Exekutive überträgt, ohne die Grenzen dieser Kompetenzen bedacht und diese
Tendenz und Programm so genau umrissen zu haben, dass der Bürger schon aus der gesetzlichen Ermächtigung erkennen und vorhersehen kann, was ihm gegenüber zulässig sein soll und welchen möglichen Inhalt die aufgrund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen haben können. Dabei muss die Ermächtigungsnorm in ihrem Wortlaut nicht so genau wie irgend möglich gefasst sein; sie hat von Verfassungs wegen nur hinreichend bestimmt zu sein. Dazu genügt es, dass sich die gesetzlichen Vorgaben mit Hilfe allgemeiner Auslegungsregeln erschließen lassen. Welche Anforderungen an das Maß der erforderlichen Bestimmtheit im Einzelnen zu stellen sind, lässt sich somit nicht allgemein festlegen. Zum einen kommt es auf die Intensität der Auswirkungen der Regelung für die Betroffenen an. So muss die Bestimmtheit der Ermächtigungsnorm der Grundrechtsrelevanz der Regelung entsprechen, zu der ermächtigt wird. Greift die Regelung erheblich in die Rechtsstellung des Betroffenen ein, sind höhere Anforderungen an den Grad der Bestimmtheit der Ermächtigung zu stellen, als wenn es sich um einen Regelungsbereich handelt, der die Grundrechtsausübung weniger tangiert. Zum anderen hängen die Anforderungen an Inhalt, Zweck und Ausmaß der gesetzlichen Determinierung von der Eigenart des zu regelnden Sachverhalts ab, insbesondere davon, in welchem Umfang der zu regelnde Sachbereich einer genaueren begrifflichen Umschreibung überhaupt zugänglich ist. Dies kann es auch nahelegen, von einer detaillierten gesetzlichen Regelung abzusehen und die nähere Ausgestaltung des zu regelnden Sachbereichs dem Verordnungsgeber zu überlassen, der die Regelungen rascher und einfacher auf dem neuesten Stand zu halten vermag als der Gesetzgeber (BVerfG, Beschluss vom 21. September 2016 - 2 BvL 1/15 -, juris Rdnr. 54f.).
diesen Maßstäben ist ein Verstoß des § 32 Abs. 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gegen das Bestimmtheitsgebot nicht ersichtlich. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG ist zwar in seinem ersten Halbsatz als offene Generalklausel ausgestaltet, durch die Neufassung der Vorschrift zum 28. März 2020 hat der Gesetzgeber die Ermächtigungsgrundlage jedoch jedenfalls insoweit hinreichend bestimmt, dass auch allgemeine Ausgangs- und Betretensverbote - die in besonderem Maße in die Grundrechte der Bürger eingreifen - davon erfasst sein können. (
derzeitigem Erkenntnisstand des Senats eine notwendige Schutzmaßnahme dar, um die rasche Ausbreitung des Corona-Virus zu verhindern. Denn diesen Zusammenkünften ist gemeinsam, dass sich dort zahlreiche Menschen in einer Weise begegnen, bei der es nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet ist, dass der erforderliche Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden kann. aa) Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der verfügten Beschränkung ist der im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht geltende Grundsatz heranzuziehen, dass an die Wahrscheinlichkeit des durch die Maßnahme abzuwehrenden Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Dafür sprechen das Ziel des Infektionsschutzgesetzes, eine effektive Gefahrenabwehr zu ermöglichen (§ 1 Abs. 1, § 28 Abs. 1 IfSG), sowie der Umstand, dass die betroffenen Krankheiten
ihrem Ansteckungsrisiko und ihren Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen unterschiedlich gefährlich sind. Es erscheint sachgerecht, einen am Gefährdungsgrad der jeweiligen Erkrankung orientierten, "flexiblen" Maßstab für die hinreichende Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Dabei kann sich eine Gefährdung auch aus den Auswirkungen der Ausbreitung der Erkrankung auf die Volksgesundheit ergeben. Wird ein Kranker, Krankheitsverdächtiger, Ansteckungsverdächtiger oder Ausscheider festgestellt, begrenzt § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG den Handlungsrahmen nicht dergestalt, dass allein Schutzmaßnahmen gegenüber den festgestellten Personen in Betracht kommen. Diese sind zwar vorrangige Adressaten, denn sie sind wegen der von ihnen ausgehenden Gefahr, eine übertragbare Krankheit weiterzuverbreiten,
den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehr- und Polizeirechts als "Störer" anzusehen. Auch die Allgemeinheit und sonstige dritte „Nichtstörer“ können indes Adressaten von Maßnahmen sein, beispielsweise um sie vor Ansteckung zu schützen und so die weitere Verbreitung der übertragbaren Krankheit zu verhindern. Da bei Menschenansammlungen Krankheitserreger besonders leicht übertragen werden können, stellt § 28 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 IfSG insofern klar, dass Anordnungen auch gegenüber Veranstaltungen oder sonstigen Zusammenkünften von Menschen sowie gegenüber Gemeinschaftseinrichtungen ergehen können (ebenso VG Bremen, Beschluss vom 26. März 2020 - 5 V 553/20 -, Rdnr. 35). Dies zugrunde gelegt sind hier die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass der streitgegenständlichen Regelung gegeben. Mit den deutschlandweit und damit auch in Hessen auftretenden Fällen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (sog. Covid-19-Virus) sind an einer übertragbaren Krankheit (§ 2 Nr. 3, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. h IfSG) erkrankte Personen und damit Kranke im Sinne von § 2 Nr. 4 IfSG festgestellt worden (vgl. Robert-Koch-Institut: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/nCoV_node.html [25.03.2020]). Demzufolge liegen die Voraussetzungen für ein Eingreifen des Antragsgegners
SG vor und die notwendigen Schutzmaßnahmen sind zu treffen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Die Befugnis
SG n.F. steht damit sowohl inhaltlich („soweit“) als auch zeitlich („solange“) unter einem strengen Verhältnismäßigkeitsvorbehalt, an den der Verordnungsgeber gebunden ist.
SG n.F. können nunmehr insbesondere - d.h. ebenfalls unter Beachtung des inhaltlichen und zeitlichen Verhältnismäßigkeitsvorbehalts - Versammlungen und Ansammlungen untersagt werden. Die in § 1 Abs. 5 Corona-VV HE4 genannten religiösen Zusammenkünfte sind
dem oben gesagten entweder Versammlungen oder Ansammlungen i. S. d. Vorschrift. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass dort typischerweise zahlreiche Menschen auf verhältnismäßig engem Raum zusammentreffen und werden damit von der Ermächtigungsgrundlage in § 28 Abs. 1 Halbsatz 2 IfSG n. F. gedeckt.
den Feststellungen des Robert-Koch-Instituts vom 26. März 2020 (ZDEZContentZInfAZZNZNeuar-tiges_CoronavirusZRisikobewertung.html), das
drücklich eine Reduzierung von sozialen Kontakten mit dem Ziel der Vermeidung von Infektionen im privaten, beruflichen und öffentlichen Bereich sowie eine Reduzierung der Reisetätigkeit empfiehlt, ist diese Maßnahme geeignet, das Ziel des Verordnungsgebers, die Weiterverbreitung der übertragbaren Krankheit COVID-19 zu verhindern.
wie vor wird die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland als insgesamt hoch, für Risikogruppen als sehr hoch angesehen (RKI, Covid 19. Lagebericht vom 5. April 2020, S. 6, https:ZZwww.rki.deZDEZContentZInfAZZNZNeuartigesCoronavirusZSitua-tionsberichteZ2020-04-0 5-de.pdf?_blob=publicationFile). Die Einschätzung des Robert-Koch-Instituts - der gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 IfSG nationalen Behörde zur Vorbeugung übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen (RKI) - und damit die Eignung der Maßnahmen in Frage zu stellen, sieht der Senat - zumal im Rahmen des Eilverfahrens - keinen Anlass. Dabei verkennt der Senat nicht, dass es derzeit angesichts der von einer Vielzahl virologischer Institute und sonstiger Quellen unterschiedlichen angewandten Methoden und Zählweisen keine Daten gibt, die eine unangreifbare und endgültige Einschätzung der Lage ermöglichen. Vieles mag dafürsprechen, dass angesichts einer mangels ausreichender Tests und zahlreicher Ausscheider ohne Symptome von einer hohen Dunkelziffer an Infizierten auszugehen ist, die möglicherweise im Rückblick eine geringere Letalitätsrate zeigt, als derzeit angenommen. Das rechtfertigt jedoch derzeit nicht, die Eignung der Maßnahmen in Frage zu stellen, denn die Eignung der Maßnahme unterliegt der Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers (vgl. ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. März 2020 - OVG 11 S 12/20 -, juris Rdnr. 10) und bei unsicherer Entscheidungsgrundlage ist er befugt, selbst die geeigneten Maßnahmen zu wählen, solange er dabei keine feststehenden Tatsachen ignoriert. Davon kann vorliegend angesichts der dargestellten nicht komplett gesicherten Tatsachengrundlage derzeit allerdings nicht ausgegangen werden.
Ansicht von Experten entscheidend, die Verbreitung des Coronavirus gerade in einer Frühphase effektiv zu bekämpfen. Ansonsten droht die nicht fernliegende Gefahr eines Kollabierens des staatlichen Gesundheitssystems, wie es beispielsweise in Italien, Spanien und den USA der Fall zu sein scheint. Auch bislang in ihrem Vorgehen liberaler agierende Länder stellen ihre Bevölkerung inzwischen auf härtere Regeln ein (Süddt. Zeitung vom
Entwicklung können die Einschränkungen wieder gelockert werden, wenn die Landesregierungen dies bei Abwägung der berührten Interessen für vertretbar erachten. Erste Anregungen dazu, wie eine Lockerung der strengen Regeln zukünftig unter Abwägung aller Belange erfolgen könnte, zeigen die Vorschläge einer interdisziplinären Forschergruppe, die das Ifo-Institut veröffentlicht hat (Fuest/Lohse, Die Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie tragfähig gestalten, ifo.de).
alledem überwiegt derzeit das auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gestützte öffentliche Interesse am Schutz von Leib und Leben der Bevölkerung vor der weiteren Ausbreitung der hochansteckenden Viruskrankheit (zur staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 näher Di Fabio in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Stand: Oktober 2019, Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 Rdnr. 94 m. w. N.) sowie am Schutz der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens in Deutschland und des in medizinischen Einrichtungen wie Krankenhäusern und Arztpraxen tätigen Personals vor einer akuten Überlastung. Die Gewährleistung einer bestmöglichen Krankenversorgung stellt ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut dar, für dessen Schutz der Staat von Verfassungs wegen auch im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG zu sorgen hat (so ausdrücklich BVerfG, Beschluss vom 8. April 1981 - 1 BvR 608/79 -, BVerfGE 57, 70, zit.
juris Rn. 92). Das Recht auf freie Religionsausübung auch durch religiöse Zusammenkünfte hat demgegenüber derzeit zurückzutreten. Das gilt umso mehr, als den Gläubigen sämtliche Möglichkeiten der Religionsausübung, die ohne Zusammenkunft vieler Menschen möglich sind, offenstehen. Die Bistümer und Pfarreien bemühen sich um zahlreiche Möglichkeiten, Gottesdienste im Internet oder Fernsehen zu übertragen und auch die Seelsorge telefonisch weit möglichst aufrechtzuerhalten. Damit bleibt den Gläubigen zwar die Möglichkeit, die Hl. Kommunion zu empfangen, versperrt, aber angesichts der weltweit zunehmenden Verbreitung des Virus und der dadurch bedingten Gefährdung verschiedener Bevölkerungsgruppen, ist das jedenfalls vorerst hinzunehmen. Insoweit tragen auch die Kirchen und religiösen Vereinigungen Verantwortung für das ganze Gemeinwesen, in dem wir leben (Kardinal Marx, www.kurier.de vom
teilen, die entstünden, wenn die streitgegenständliche Regelung außer Vollzug gesetzt würde, dem Rechtsbehelf in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre. Bei dieser Abwägung ist in Rechnung zu stellen, ob dem Antragsteller unzumutbare, anders nicht abwendbare
teile entstünden, zu deren
träglicher Beseitigung eine Hauptsacheentscheidung nicht mehr in der Lage wäre. Droht im Falle der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes - wie vorliegend - eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung von Grundrechten, die durch eine dem Antrag stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnte, ist diesem Umstand ein hohes Gewicht beizumessen, dem nur der Schutz herausragend wichtiger Rechtsgüter entgegengesetzt werden kann. Bei dieser Interessenabwägung ist jeweils die Richtigkeit des Vorbringens desjenigen als wahr zu unterstellen, dessen Position gerade betrachtet wird, soweit das jeweilige Vorbringen ausreichend substantiiert und die Unrichtigkeit nicht ohne weiteres erkennbar ist (vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 13. September 1991 - 4 M 125/91 -, zit.
juris Rn. 13 f. m. w. N.).
Auffassung des Senats muss hier das grundrechtlich geschützte Interesse der Gläubigen an der Durchführung religiöser Zusammenkünfte zurückstehen. Insoweit überwiegt - wie bereits ausgeführt - das auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gestützte öffentliche Interesse am Schutz von Leib und Leben der Bevölkerung vor der weiteren Ausbreitung der hochansteckenden Viruskrankheit sowie am Schutz der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens in Deutschland und des in medizinischen Einrichtungen wie Krankenhäusern und Arztpraxen tätigen Personals vor einer akuten Überlastung. Die Gewährleistung der trotz der derzeit herrschenden Corona-Pandemie bestmöglichen Krankenversorgung stellt ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut dar, für dessen Schutz der Staat von Verfassungswegen auch im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG zu sorgen hat (vgl. ebenso Hess. VGH, Beschluss vom 3. April 2020 - 2 B 925/20 - m. w. N.). Das gilt umso mehr, als
Angaben des RKI die strengen Kontaktverbote erste Wirkungen zu zeigen scheinen (RKI, Epidemiologisches Bulletin Nr. 16/2020 vom
2 GKG in Höhe von 5.000,00 € zugrunde. Dieser Betrag ist im Hinblick auf das Begehren einer die Hauptsache vorwegnehmenden Eilentscheidung hier nicht zu halbieren (vgl. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.