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SG Kassel 9. Kammer S 9 AS 235/13 Urteil

Verfahrensgang nachgehend Hessisches Landessozialgericht, 5. Februar 2020, L 6 AS 562/18, Urteil Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 19.11.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.2.2013 wir

§ 15Abs.

1 Nr. 4 SGB X zur Vertretung des Klägers vor Gericht, Behörden und Unternehmen mit öffentlicher Beteiligung bestellt. In der Begründung heißt es u.a. dann, dass die Notwendigkeit einer Betreuerbestellung hingegen nicht gegeben sei. Auf die Beschwerde 3 T 200/17 des Klägers hin hat das Landgericht Kassel mit Beschluss vom 8.1.2018 die Bestellung von Rechtsanwalt B.

§ 15Abs.

1 Nr. 4 SGB X aufgehoben. Wenngleich auch in dem vorliegenden Verfahren deutlich zutage getreten sei, dass eine Beteiligung des Klägers an einem gerichtlichen Verfahren und insbesondere auch eine Kommunikation mit ihm persönlich mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sei, könne die Bestellung keinen Bestand haben. Diese komme nicht pauschal für Verwaltungs- und Gerichtsverfahren in Betracht, sondern sei auf ein konkretes Verwaltungsverfahren zu beschränken. Ein solches sei, nachdem der Beklagte zuletzt Leistungen für Oktober 2017 bis September 2018 bewilligt habe, aktuell nicht ersichtlich. Gegen Zustellungsurkunde vom 5.7.2018 ist der Kläger zu mündlichen Verhandlungen am 23.7.2018, 26.7.2018 und 30.7.2018 geladen worden. Mit Schriftsatz vom 19.7.2018 hat sich für den Kläger Rechtsanwalt M. unter Vorlage einer Vollmacht vom 6.7.2018 gemeldet. Der Kläger hat nun behauptet, dass er erst durch die Ladung erfahren habe, dass das Sozialgericht ihm Rechtsanwalt B. als besonderen Vertreter bestellt habe, und er nunmehr dagegen Beschwerde einlege. Mit Beschlüssen vom 23.7.2018 bezüglich der zur mündlichen Verhandlung am 23.7.2018 geladenen Verfahren und mit Beschlüssen vom 24.7.2018 bezüglich der für den 26.7.2018 und 30.7.2018 geladenen Verfahren hat das Gericht Rechtsanwalt M. als Bevollmächtigten zurückgewiesen. Zu Beginn der mündlichen Verhandlung am 23.7.2018 um 9:00 Uhr war für den Kläger zunächst lediglich der besondere Vertreter anwesend. Der Kläger erschien verspätet. Auf die Sicherheitskontrolle händigte er ein Küchenmesser mit 21cm Klingen- und 34cm Gesamtlänge aus. Auf das Foto in der Anlage zur Niederschrift wird Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung am 23.7.2018 hat die Kammer sodann den Kläger zunächst zur Frage der Prozessunfähigkeit gehört. Der Kläger hat mitgeteilt, dass er Rechtsanwalt B. ablehne, da dieser Unterlagen nicht entsprechend der von ihm gegebenen Vorgaben an ihn weitergeleitet habe. Der Kläger hat gemeint, keine inhaltlichen Ausführungen machen zu können, da er keine Akteneinsicht genommen habe. Sodann hat das Gericht Rechtsanwalt B. zur Tätigkeit für den Kläger gehört. Auf die Niederschrift vom 23.7.2018 wird Bezug genommen. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 23.7.2018 hat der Kläger der Vorsitzenden mitgeteilt, dass er am Termin 26.7.2018 nicht teilnehmen werde. Er sei vom Verwaltungsgericht Kassel als Dolmetscher geladen und wünsche Terminsverlegung. Mit Schreiben vom 24.7.2018 hat das Sozialgericht dem Kläger mitgeteilt, dass der Termin am 26.7.2018 stattfinde. Eine Verhinderung aus erheblichem Grund bei Unerlässlichkeit von Anwesenheit im Termin liege nicht vor. Mit Schreiben vom 25.7.2018 hat der Kläger Beschwerde gegen das Schreiben vom 24.7.2018 eingelegt. Mit weiterem Schreiben vom 25.7.2018 hat der Kläger Beschwerde gegen den besonderen Vertreter eingelegt und behauptet, dass ihn dieser bis dato nicht kontaktiert habe, ihm keine Klagebegründungen habe zukommen lasse, ihn nicht nach seinem Interesse an Akteneinsicht gefragt habe. Er meinte, dass das Gericht Rechtsanwalt B. nicht hinreichend überwacht habe. Auch habe seines Erachtens das Landgericht Kassel festgestellt, dass er nicht prozessunfähig sei. Er beantrage die Aufhebung der mündlichen Verhandlung am 23.7.

  1. Am 25.7.2018 hat das Verwaltungsgericht Kassel das Sozialgericht Kassel informiert, dass der Kläger für den 26.7.2018 abgeladen sei. Mit Schreiben vom 25.7.2018 hat das Sozialgericht dem Kläger nochmals mitgeteilt, dass der Termin am 26.7.2018 bei ihm stattfinde, gerichtsbekannt sei der angegebene Verlegungsgrund entfallen. Zur mündlichen Verhandlung am 26.7.2018 ist der Kläger nicht erschienen. Zu Beginn der mündlichen Verhandlung am 26.7.2018 hat das Gericht Rechtsanwalt B. zur Tätigkeit für den Kläger gehört. Auf die Niederschrift vom 26.7.2018 wird Bezug genommen. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 26.7.2018 hat der Kläger per Fax erklärt, Beschwerde gegen das Schreiben vom 25.7.2018 einzulegen. Er fordere Beweis, dass der von ihm angegebene Verlegungsgrund entfallen sei. Mit weiterem nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 26.7.2018 zunächst per Fax eingegangenen und vom Kläger kurz darauf auch persönlich auf der Poststelle des Gerichts abgegebenem Schreiben hat der Kläger die Bewilligung von Akteneinsicht in die für den 30.7.2018 geladenen Verfahren noch vor dem Termin verlangt. Falls dies nicht der Fall sei, beantrage er Terminsverlegung. Mit Schreiben vom 26.7.2018 hat das Gericht den Kläger darauf hingewiesen, dass es ihm bereits mehrfach mitgeteilt habe, dass ihm freistehe Akteneinsicht zu nehmen, zuletzt in der Ladung vom 3.7.2018, dem Kläger zugestellt am 5.7.2018 Mit Fax vom 27.7.2018 hat der Kläger behauptet, auf ein Fax vom 16.7.2018, mit dem er Rechtsanwalt B. zur Vorlage von Klagebegründungen und zu Mitteilungen über Akteneinsicht aufgefordert zu haben, bislang keine Reaktion zu haben. Mit Schriftsatz vom 27.7.2018 hat Rechtsanwalt B. unter Vorlage eines Telefaxempfangsberichts der Kanzlei mitgeteilt, am 16.7.2018 kein Fax des Klägers erhalten zu haben. Mit Fax vom 28.7.2018 hat der Kläger behauptet, auf ein Fax vom 20.7.2018 ebenfalls keine Reaktion des besonderen Vertreters erhalten zu haben. Zu Beginn der mündlichen Verhandlung am 30.7.2018 hat das Gericht Rechtsanwalt B. nochmals zur Tätigkeit für den Kläger gehört. Auf die Niederschrift vom 30.7.2018 wird Bezug genommen. Der Kläger war in der mündlichen Verhandlung am 30.7.2018 nicht anwesend. In einer Sitzungspause kurz nach 12:00 Uhr ist die Vorsitzende jedoch im Treppenhaus auf den Kläger getroffen, als dieser mit mehreren Schriftstücken die – zu diesem Zeitpunkt wegen Mittagspause geschlossene – Poststelle des Gerichts betreten wollte. Auf Ansprache durch die Vorsitzende zur Teilnahme an der Verhandlung oder Übergabe der Schriftstücke hat der Kläger wortlos das Gerichtsgebäude verlassen. Im vorliegenden Verfahren wendet sich der Kläger gegen eine Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung über 30.398,86 €. Mit Schreiben vom 17.9.2012 hörte der Beklagte den Kläger zu einer beabsichtigten Erstattungsforderung an. Der Kläger habe durch ein Diplomzeugnis sein Studium bis 31.7.2006 nachgewiesen. Durch eine Studienbescheinigung und eine Exmatrikulationsbescheinigung vom 29.6.2012 habe er - der Beklagte - nun erfahren, dass der Kläger bis 30.9.2009 als Student eingeschrieben gewesen sei. Gemäß § 7 Abs. 5 SGB II bestehe jedoch während des Studiums kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Er habe daher 30.398,86 € zu Unrecht erhalten. Mit Schreiben vom 20.9.2012 forderte der Kläger eine Bescheinigung, dass die betreuenden Sachbearbeiter wussten, dass er Student war und immer noch ist. Auf Aufforderungen des Beklagten, aktuelle Studienbescheinigung bzw. Exmatrikulationsbescheinigung sowie Zeugnisse über das Studium bis 30.9.2009 vorzulegen, reagierte der Kläger nicht. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 19.11.2012 hob der Beklagte die Bescheide über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1.10.2006 bis 30.9.2009 auf gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II iVm § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB X und forderte gemäß § 50 SGB X 30.398,86 € vom Kläger zurück. Mit Schreiben vom 18.12.2012 legte der Kläger Widerspruch ein. Der Kläger meinte, dass keine wesentliche Änderung eingetreten sei. Es sei nicht ersichtlich, dass ihn der Beklagte zu Auskunft über Studium aufgefordert habe. Selbst bei Annahme einer Änderung der Verhältnisse sei nicht nachgewiesen, dass er nicht hilfebedürftig sei. Auch habe er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt. Im Übrigen habe zunächst eine Anhörung stattfinden müssen. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.2.2013 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Mit Schreiben vom 17.9.2012 sei der Kläger angehört worden. Bis 30.9.2009 habe ein Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 5 SGB II bestanden. Insoweit seien die Bewilligungsentscheidungen von Anfang an rechtswidrig gewesen. Auf Vertrauen könne sich der Kläger nicht berufen. Entgegen seiner Angaben im Rahmen der Anhörung bzw. im Widerspruch habe er Käger das Weiterbetreiben seines Studiums nicht angegeben. Die Entscheidung beruhe damit auf Angaben, die der Kläger mindestens grob fahrlässig unrichtig oder unvollständig gemacht habe (§ 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X). Der Kläger habe die Rechtswidrigkeit der Leistungsgewährung gekannt bzw. hätte diese erkennen können (§ 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X). Am 15.4.2013 ist die Klage beim Sozialgericht Kassel eingegangen. Der Kläger meint, dass für den Fall, dass ein Student wirklich nicht leistungsberechtigt sei, ihm der Beklagte bereits ab 1.1.2005 keine Leistungen hätte zahlen dürfen. Er verlangt umfassende Akteneinsicht vom Beklagten und Erstellung von für ihn günstigen Bestätigungen. Er bestreitet das Anhörungsschreiben vom 17.9.
  2. Er beanstandet, dass der Beklagte die Strafanzeige 1630 Js 3207/13 gegen ihn erstattet habe. Durch seinen besonderen Vertreter macht der Kläger geltend, sich auf ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der Leistungsbewilligungen berufen zu können. Er weist darauf hin, dass die anfänglich vom Beklagten verwendeten Antragsformulare nicht nach einem Studienstatus fragten, und als die Formulare im Herbst 2008 dann erstmals danach gefragt hätten, für den Kläger kein Anlass bestanden habe, eine Änderung anzuzeigen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 19.11.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.2.2013 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte beruft sich darauf, dass der Kläger nach „Auszubildender – auch in Schulausbildung“ gefragt worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten und Unterlagen, insbesondere des weiteren Vorbringens der Beteiligten, wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten sowie auf die Gerichtsakten samt Beiakten der Verfahren S 8 AS 189/07, S 8 AS 46/08, S 8 AS 366/08, S 10 AS 799/08, S 5 AS 1169/08, S 5 AS 1170/08, S 8 AS 1378/08, S 8 AS 1468/08, S 8 AS 1474/08, S 8 AS 33/09, S 8 AS 124/10, S 1 AS 810/10, S 13 AS 709/10, S 13 AS 749/10, S 13 AS 780/10, S 9 AS 798/10, S 9 AS 864/10, S 13 AS 963/10, S 13 AS 1224/10, S 9 AS 1296/10, S 13 AS 1297/10, S 13 AS 1420/10, S 13 AS 205/11, S 9 AS 327/11, S 9 AS 328/11, S 13 AS 329/11, S 9 AS 330/11, S 13 AS 377/11, S 13 AS 379/11, S 13 AS 380/11, S 9 AS 410/11, S 9 AS 445/11, S 13 AS 501/11, S 9 AS 710/11, S 13 AS 752/11, S 9 AS 854/11, S 13 AS 979/11, S 9 AS 1015/11, S 9 AS 1193/11, S 9 AS 1194/11, S 9 AS 1225/11, S 9 AS 1270/11, S 9 AS 1271/11, S 9 AS 3/12, S 13 AS 21/12, S 9 AS 36/12, S 9 AS 60/12, S 9 AS 127/12, S 9 AS 212/12, S 9 AS 383/12, S 9 AS 390/12, S 9 AS 402/12, S 9 AS 451/12, S 9 AS 452/12, S 9 AS 506/12, S 9 AS 510/12, S 9 AS 582/12, S 9 AS 584/12, S 9 AS 585/12, S 9 AS 614/12, S 9 AS 615/12, S 9 AS 616/12, S 9 AS 617/12, S 9 AS 618/12, S 9 AS 619/12, S 9 AS 620/12, S 9 AS 636/12, S 9 AS 637/12, S 9 AS 638/12, S 9 AS 639/12, S 9 AS 640/12, S 9 AS 641/12, S 9 AS 648/12, S 9 AS 663/12, S 9 AS 664/12, S 9 AS 666/12, S 9 AS 664/12, S 9 AS 666/12, S 9 AS 667/12, S 9 AS 675/12, S 9 AS 693/12, S 9 AS 694/12, S 9 AS 784/12 , S 9 AS 785/12 , S 9 AS 786/12 , S 9 AS 787/12 , S 9 A 797/12, S 9 AS 798/12, S 9 AS 820/12 , S 9 AS 847/12, S 9 AS 851/12, S 9 AS 852/12, S 9 AS 853/12, S 9 AS 854/12, S 9 AS 855/12, S 9 AS 860/12, S 9 AS 869/12, S 9 AS 70/12, S 9 AS 871/12, S 9 AS 898/12, S 9 AS 905/12 , S 9 AS 906/12 , S 9 AS 907/12 , S 9 AS 908/12 , S 9 AS 909/12 , S 9 AS 910/12 , S 9 AS 944/12, S 9 AS 957/12, S 9 AS 23/13, S 9 AS 24/13, S 9 AS 25/13, S 9 AS 26/13, S 9 AS 41/13, S 9 AS 46/13, S 9 AS 47/13, S 9 AS 48/13, S 9 AS 55/13, S 9 AS 79/13, S 9 AS 130/13, S 9 AS 148/13, S 9 AS 149/13, S 9 AS 150/13, S 9 AS 151/13, S 9 AS 152/13, S 9 AS 193/13, S 9 AS 194/13, S 9 AS 221/13, S 9 AS 222/13, S 9 AS 235/13, S 9 AS 258/13, S 9 AS 259/13, S 9 AS 324/13, S 9 AS 359/13, S 9 AS 360/13, S 9 AS 369/13 , S 9 AS 370/13, S 9 AS 371/13, S 9 AS 372/13, S 9 AS 380/13, S 9 AS 425/13, S 9 AS 427/13, S 9 AS 461/13, S 9 AS 472/13, S 9 AS476/13, S 9 AS 480/13, S 9 AS 486/13, S 9 AS 494/13, S 9 AS 495/13, S 9 AS 515/13, S 9 AS 525/13, S 9 AS 536/13, S 9 AS 537/13, S 9 AS 538/13, S 9 AS 642/13, S 9 AS 647/13, S 9 AS 651/13, S 9 AS 652/13, S 9 AS 653/13, S 9 AS 701/13, S 9 AS 732/13, S 9 AS 803/13, S 9 AS 838/13, S 9 AS 219/15, S 9 AS 255/14, S 9 AS 277/14, S 9 AS 278/14, S 9 AS 283/14, S 9 AS 284/14, S 9 AS 287/14, S 9 AS 296/14, S 9 AS 297/14, S 9 AS 318/14, S 9 AS 320/14, S 9 AS 324/14, S9 AS 361/14, S 9 AS 363/14, S 9 AS 364/14, S 9 AS 365/14, S 9 AS 366/14, S 9 AS 367/14, S 9 AS 368/14, S 9 AS 369/14, S 9 AS 370/14, S 9 AS 371/14, S 9 AS 272/14, S 9 AS 373/14, S 9 AS 374/14, S 9 AS 391/14, S 9 AS 721/14, S 9 AS 741/14, S 9 AS 742/14, S 9 AS 743/14, S 9 AS 744/14, S 9 AS 745/14, S 9 AS 748/14, S 9 AS 751/14, S 9 AS 752/14, S 9 AS 753/14, S 9 AS 687/15, S 9 AS 149/16, S 9 AS 150/16, S 9 AS 151/16, S 9 AS 161/16, S 9 AS 203/16m S 9 AS 233/16, S 9 AS 234/16, S 9 AS 378/16, S 9 AS 379/16, S 9 AS 380/16, S 9 AS 381/16, S 9 AS 382/16, S 9 AS 449/16, S 9 AS 450/16, S 9 AS 451/16, S 8 AS 118/09 ER, S 13 AS 176/10 ER, S 13 AS 333/10 ER, S 13 AS 337/10 ER, S 13 AS 370/10 ER, S 13 AS 408/10 ER, S 13 AS 412/10 ER, S 13 AS 418/10 ER, S 13 AS 21/11 ER, S 13 AS 22/11 ER, S 13 AS 71/11 ER, S 13 AS 90/11 ER, S 13 AS 109/11 ER, S 13 AS 110/11 ER, S 13 AS 118/11 ER, S 13 AS 121/11 ER, S 13 AS 135/11 ER, S 13 AS 159/11 ER, S 13 AS 174/11 ER, S 13 AS 203/11 ER, S 13 AS 213/11 ER, S 13 AS 222/11 ER, S 13 AS 227/11 ER, S 13 AS 235/11 ER, S 13 AS 267/11 ER, S 13 AS 268/11 ER, S 13 AS 276/11 ER, S 13 AS 294/11 ER, S 13 AS 295/11 ER, S 13 AS 309/11 ER, S 13 AS 14/12 ER, S 13 AS 30/12 ER, S 13 AS 34/12 ER, S 13 AS 66/12 ER, S 13 AS 75/12 ER, S 13 AS 88/12 ER, S 13 AS 90/12 ER, S 13 AS 91/12 ER, S 13 AS 103/12 ER, S 13 AS 112/12 ER, S 13 AS 119/12 ER, S13 AS 122/12 ER, S 13 AS 128/12 ER, S 13 AS 130/12 ER, S 13 AS 137/12 ER, S 13 AS 145/12 ER, S 13 AS 146/12 ER, S 13 AS 148/12 ER, S 13 AS 149/12 ER, S 13 AS 150/12 ER, S 13 AS 151/12 ER, S 13 AS 152/12 ER, S 13 AS 155/12 ER, S 13 AS 156/12 ER, S 13 AS 159/12 ER, S 13 AS 160/12 ER, S 13 AS 163/12 ER, S 13 AS 164/12 ER, S 13 AS 167/12 ER, S 13 AS 177/12 ER, S 13 AS 181/12 ER, S 13 AS 183/12 ER, S 13 AS 185/12, S 13 AS 193/12 ER, S 13 AS 195/12 ER, S AS 200/12 ER, S 13 AS 201/12 ER, S 13 AS 202/12 ER, S 13 AS 203/12 ER, S 13 AS 204/12 ER, S 13 AS 209/12 ER, S 9 AS 210/12 ER, S 13 AS 211/12 ER, S 13 AS 214/12 ER, S 13 AS 216/12 ER, S 13 AS 219/12 ER, S 13 AS 224/12 ER, S 13 AS 226/12 ER, S 13 AS 234/12 ER, S 13 AS 238/12 ER, S 13 AS 239/12 ER, S 13 AS 240/12 ER, S 13 AS 241/12 ER, S 13 AS 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AS 97/14 ER, S 9 AS 100/14 ER, S 9 AS 105/14 ER, S 9 AS 106/14 ER, S 9 AS 114/14 ER, S 9 AS 116/14 ER, S 9 AS 118/14 ER, S 9 AS 119/14 ER, S 9 AS 129/14 ER, S 9 AS 130/14 ER, S 9 AS 212/14 ER, S 9 As 222/14 ER, S 9 AS 228/14 ER, S 9 AS 230/14 ER, S 9 AS 231/14 ER, S 9 AS 232/14 ER, S 9 AS 238/14 ER, S 9 AS 239/14 ER, S 9 AS 240/14 ER, S 9 AS 241/14 ER, S 9 AS 50/15 ER, S 9 AS 17/16 ER, S 9 AS 18/16 ER, S 9 AS 22/16 ER, S 9 AS 36/16 ER, S 9 AS 43/16 ER, S 9 AS 45/16 ER, S 9 AS 49/16 ER, S 9 AS 50/16 ER, S 9 AS 52/16 ER, S 9 AS 55/16 ER, S 9 AS 56/16 ER, S 9 AS 58/16 ER, S 9 AS 59/16 ER, S 9 AS 65/16 ER, S 9 AS 70/16 ER, S 9 AS 73/16 ER Bezug genommen, die Gegenstand dieser Entscheidung gewesen sind. Entscheidungsgründe Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Die Klage ist zulässig. Es fehlt zwar an der für eine wirksame Klageerhebung erforderlichen Prozesshandlungsfähigkeit des Klägers. Der Kläger ist - jedenfalls partiell bezüglich Behörden- und Gerichtsverfahren betreffend Angelegenheiten nach dem SGB II - prozessunfähig. Ihm ist jedoch ein besonderer Vertreter gemäß § 72 Abs. 1 SGG bestellt. Prozessunfähig ist eine Person, die sich nicht durch Verträge verpflichten kann (vgl. § 71 Abs. 1 SGG), also u.a. eine solche, die nicht geschäftsfähig ist im Sinne des § 104 BGB, weil sie sich gemäß § 104 S. 2 BGB in einem nicht nur vorübergehenden, die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistesfähigkeit befindet und deshalb nicht in der Lage ist, ihre Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen (vgl. BSG vom 15.11.2012 – B 8 SO 23/11 R, zitiert nach juris). Ein solcher Zustand liegt nach Überzeugung der Kammer - jedenfalls partiell bezüglich Behörden- und Gerichtsverfahren betreffend Angelegenheiten nach dem SGB II - bei dem Kläger vor. Da die Prozessfähigkeit des Klägers eine Sachurteilsvoraussetzungen ist, deren Vorliegen stets von Amts wegen festzustellen ist, hat der Kläger die (objektive) Beweislast für seine eigene Prozessfähigkeit zu tragen. Bei gewichtigen Bedenken gegen die Prozessfähigkeit hat das Gericht von der Prozessunfähigkeit auszugehen wenn sich auch nach Ausschöpfung aller Beweismöglichkeiten nicht feststellen lässt, dass der betreffende Beteiligte prozessfähig (§ 71 Abs. 1 SGG) ist (vgl. BSG vom 3.7.2003 – B 7 AL 216/02 B, zitiert nach juris). So aber liegt der Fall hier. Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers ergeben sich für die Kammer bereits aus der Anzahl der vom Kläger zu immer wieder denselben Themen mit immer wieder demselben insistierenden Vortrag anhängig gemachten Verfahren. Seit Juli 2010 hat der Kläger allein vor dem Sozialgericht Kassel circa 419 Hauptsache- und ER-Verfahren anhängig gemacht. Dabei geht der Kläger gegen jedwede – auch für ihn positive – Entscheidung des Beklagten und des Gerichts vor und ist nicht in der Lage, auf (etwa durch Abhilfen oder Zeitablauf) geänderte Prozesssituationen adäquat zu reagieren. Inhalt und Diktion der Schreiben des Klägers zeigen vielmehr, dass er keinerlei Hinweisen des Gerichts oder seiner wechselnden Prozessbevollmächtigten zugänglich ist. Hinzukommen allein seit 2013 79 Ablehnungsanträge wegen Besorgnis der Befangenheit und 53 Anhörungsrügen. Angesichts des Gesamtinhaltes der ihm zur Verfügung stehenden Verwaltungs- und Gerichtsakten hat das Gericht erhebliche Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers geäußert. Diese können nicht behoben werden. Zu einer psychiatrischen Untersuchung war der Kläger nicht bereit. Den beiden ihm vom Sachverständigen angebotenen Terminen am 16.9.2014 bzw. am 20.11.2014 ist der Kläger ohne zwingenden Grund ferngeblieben. Soweit der Kläger behauptet, keine Einladung zum Termin am 16.9.2014 von Dr. G. erhalten zu haben, muss die Kammer diesem Vortrag nicht weiter nachgehen. Dem Kläger war der Termin rechtzeitig bekannt. Das Gericht hat dem Kläger die Einladung zum Termin am 16.9.2014 mit Postzustellungsurkunde am 13.9.2014 zugestellt. Auch hat der Kläger im Vorfeld des Termins unter Nennung von dessen Datum gegen diesen argumentiert. Die auf den 12.9.2014 datierte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt nicht, ein Fernbleiben vom Termin am 12.9.2014 zu entschuldigen. Nicht jegliche Erkrankung ist ein ausreichender Grund für eine Terminsverlegung. Eine solche ist vielmehr nur dann geboten, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann. Grundsätzlich ist die Verhandlungsunfähigkeit durch Vorlage eines ärztlichen Attestes nachzuweisen, aus dem sich die Unmöglichkeit der Teilnahme an einem Termin ergibt. Wird ein Antrag auf eine Terminsverlegung mit einer Erkrankung begründet, so muss der Verhinderungsgrund so dargelegt und untermauert sein, dass das Gericht ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann, ob Verhandlungs- und Reiseunfähigkeit besteht. Dies erfordert, dass das Gericht aus den Unterlagen Art, Schwere und voraussichtliche Dauer der Erkrankung entnehmen und so die Frage der Verhandlungsunfähigkeit selbst beurteilen kann. Gerade bei kurzfristig gestellten Anträge auf Terminsverlegung bestehen hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Verhandlungsunfähigkeit (vgl. BSG vom 13.10.2010 – B 6 KA 2/10 B; OVG NRW vom 4.3.2014 – 6 A 377/13, beide zitiert nach juris; Fischer, MDR 2011, 467

(468)- anders als im strafgerichtlichen Verfahren (§ 329 StPO) sind dem Sozialgericht nämlich nicht bereits durch die Vorlage eines privatärztlichen Attests Ermittlungen beim ausstellenden Arzt ermöglicht). Der Hinweis auf eine bestehende Arbeitsunfähigkeit, selbst wenn diese durch eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung belegt ist, genügt generell nicht (vgl. BFH vom 23.2.2012 – VI B 114/11, zitiert nach juris). Die Zweifel daran, dass der Kläger nicht in der Lage war, einen Untersuchungstermin wahrzunehmen, sind auch nicht durch die vom Kläger später vorgelegte Bescheinigung seines Hausarztes J. ausgeräumt worden. Für das Gericht ist auch nach dessen Lektüre nicht klar, warum der Kläger am 12.9.2014 in der Lage gewesen sein soll, sich einer Untersuchung durch seinen Hausarzt zu stellen, dann aber nach dessen Einschätzung vom 12.9.2014 nicht in der Lage gewesen sein soll, (nach immerhin dann vier Tagen der Erholung) am 16.9.2014 sich einem gerichtlichen Sachverständigen zu präsentieren. Nichtsdestotrotz hat das Gericht jedoch den Sachverständigen gebeten, den Kläger ein zweites Mal einzuladen. Der Kläger ist zu dem daraufhin angesetzten und ihm mit Postzustellungsurkunde am 23.10.2014 mitgeteilten Termin am 20.11.2014 wiederum nicht erschienen. Die von ihm vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Allgemeinmediziners J. vom 19.11.2014, für den Zeitraum 19.11.2014 bis 21.11.2014 ist, wie dargelegt, nicht geeignet, ein Fernbleiben von einer Begutachtung durch den Gerichtssachverständigen zu entschuldigen. Auf die Aufforderung des Gerichts vom 25.11.2014, dem Kläger laut der vorliegenden Postzustellurkunde am 26.11.2014 zugegangen, sich zu seinen Gründen für sein Nichterscheinen am 20.11.2014 näher zu äußern und diese zu belegen, hat der Kläger nicht reagiert. Auch keiner der vom Kläger im Vorfeld der Termine am 16.9.2014 bzw. am 20.11.2014 gestellten Anträge war geeignet, sein Fernbleiben vom Untersuchungstermin zu entschuldigen. Insbesondere hatte der Kläger – so ihm tatsächlich an einer Begleitperson lag – mit dieser direkt beim Sachverständigen vorzusprechen, woraufhin dieser über die volle oder teilweise Anwesenheit bzw. Abwesenheit der Begleitperson im Rahmen seiner Fachkompetenz zu entscheiden hatte (vgl. LSG Nds.-B. vom 20.11.2009 - L 2 R 516/09 B – und BGH vom 8.8.2002 – 3 StR 239/009, beide zitiert nach juris). Beschwerden gegen prozessleitende Verfügungen der Kammervorsitzenden bzw. Anhörungsrügen gegen Befangenheitsanträge zurückweisende Beschlüsse haben keine aufschiebende Wirkung und enthoben den Kläger nicht von seinen Mitwirkungspflichten. Vielmehr spricht die schriftliche Argumentation des Klägers, inklusive des Negierens seines eigenen Begehrens nach Ermittlungen durch das Gericht (wie sie jedoch in etlichen Verfahren dokumentiert sind, etwa durch den – dem Kläger zuzurechnenden – Schriftsatz seines damaligen Bevollmächtigten vom 22.1.2014 in S9 AS 79/13, S 9 AS 194/13 u.a.) gegen eine Bereitschaft des Kläger an Untersuchungsterminen teilzunehmen. Daher war es auch nicht geboten, ihm noch eine weitere Äußerungsfrist zu den ihm am 4.3.2015 zugestellten Gutachten von Dr. G. zu gewähren oder auf seine Forderungen nach Auflistungen, Akteneinsicht, etc. weiter einzugehen. Das Gericht hat dem Kläger mit Schreiben vom 7.4.2015, 10.4.2015, 15.4.2015, 22.5.2015 und 3.7.2018 mitgeteilt, dass es ihm freistehe, Akteneinsicht zu nehmen. Dass der Kläger diese Möglichkeit bis dato nicht wahrgenommen hat, steht einer Entscheidung durch die Kammer nicht entgegen. Eine Liste, welche Akten dem Gerichtssachverständigen für sein Gutachten zur Verfügung standen, ist dem damaligen Bevollmächtigten des Klägers bereits mit der Beweisanordnung vom 25.4.2015 zugestellt worden. Die begründeten Zweifel des Gerichts an der Prozessfähigkeit des Klägers werden gestützt durch das (im Verfahren S 9 AS 79/13 eingeholte und auch in das vorliegenden Verfahren eingeführte und verwertete) am 27.2.2015 bei Gericht eingegangene Gutachten nach Aktenlage des vom Gericht von Amts wegen gehörten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. G., der sich im Einklang befindet mit den Feststellungen des vom Hessischen Landessozialgerichts gehörten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. F.. Nach den ausführlichen und für die Kammer nachvollziehbaren Ausführungen des Gerichtssachverständigen Dr. G. liegt bei dem Kläger seit mindestens April 2009 eine schwere andauernde wahnhafte Störung vor, die den Willen des Klägers und seine Bestimmbarkeit so stark beherrscht, dass die freie Willensbestimmung ausgeschlossen ist. Der Kläger sehe sich subjektiv einem komplexen, gegen ihn gerichteten Unrechtssystem, bestehend aus der Sozialgerichtsbarkeit, beteiligten Richtern, Ämtern und Behörden gegenüber bzw. fühle sich ausgeliefert, Antragsgegner, Richter und Gerichte würden von ihm als kriminell wahrgenommen, Justizorgane und beteiligte Behörden als verbrecherisch eingestuft. An dieser Fehlbeurteilung halte der Kläger mit einer hohen subjektiven Gewissheit und auch Unkorrigierbarkeit fest, obschon diese im Widerspruch zur objektiven Wirklichkeit und auch zum Urteil der Mitmenschen stehe. Dabei zeige er in seinen Schriftsätzen und in den von ihm geführten zahlreichen Verfahren ein reflexhaftes und stereotypes Handeln, eine rigide Festlegung auf seine eigene, über jeden Zweifel erhabene Perspektive und eine mangelnde Fähigkeit zur Selbstkritik. Die schriftlichen Ausführungen des Klägers seien stereotyp und ließen keine Fähigkeit zur Modifikation erkennen, seien zudem über den zeitlichen Verlauf als deutlich expansiv und ausufernd einzustufen. Psychiatrischerseits sei festzustellen, dass aus den Schriftsätzen des Klägers eindeutig abzuleiten sei, dass dieser der unkorrigierbaren Überzeugung sei, dass sich andere Menschen und Institutionen (beteiligte Richter, die Sozialgerichtsbarkeit insgesamt, Ämter und Behörden) gegen ihn verschworen hätten, ihn ungerecht behandelten und gegen ihn gerichtete Komplotte schmiedeten. Von diesem Sachverhalt sei der Kläger nach Lage der Akten überzeugt, dieser Sachverhalt sei für den Kläger evident und bedürfe für den Kläger keines Beweises. Obschon von ihm in den gefertigten Schriftsätzen auch ein zielgerichteter Sachvortrag erfolge, sei doch festzustellen, dass seitens des psychiatrischen Fachgebietes bei dem Kläger ohne jeden Zweifel von dem Vorliegen einer andauernden wahnhaften Störung auszugehen sei. Der Kläger sei von einem komplexen gegen ihn gerichteten Unrechtssystem unkorrigierbar überzeugt und in diesem Zusammenhang keinem Lern- und Überprüfungsprozess zugänglich. Daraus resultiere eine maßgebliche Beeinträchtigung des kritischen Denkprozesses und sei der Kläger auf diesem Hintergrund nicht in der Lage, realitätsgerecht zu entscheiden, ob es etwa sinnvoll und notwendig sei zu prozessieren, könne hinsichtlich der bei dem Kläger vorliegenden seelischen Abläufe nicht mehr von einer freien Motivierbarkeit gesprochen werden. Bei dem Kläger sei nach Symptomatik und Verlauf nach Lage der Akte eindeutig von dem Vorliegen einer chronifizierten, das heißt anhaltenden wahnhaften Störung auszugehen, welche therapieresistent sei. Der Kläger sehe im Rahmen der bei ihm bestehenden wahnhaften Störung folgerichtig auch keine Veranlassung, sich fachpsychiatrisch untersuchen zu lassen, da er nicht in der Lage sei, seine wahnhafte Überzeugung zur Diskussion zu stellen oder zu korrigieren. Die begründeten Zweifel des Gerichts an der Prozessfähigkeit des Klägers werden weiter gestützt durch die Tatsache, dass das Amtsgericht Kassel - Betreuungsgericht - gestützt auf ein Gutachten von Herrn L. sowie eine Anhörung und unmittelbaren Eindruck in der üblichen Umgebung des Klägers mit Beschluss vom 27.3.2017 die Notwendigkeit gesehen hat, Rechtsanwalt B.

§ 15Abs.

1 Nr. 4 SGB X zu bestellen. Nichts anderes ergibt sich aus der Entscheidung des Landgerichts Kassel vom 8.1.2018 – 3 T 200/17. Das Landgericht Kassel hat die Entscheidung des Amtsgerichts Kassel lediglich aus formalen Gründen aufgehoben. Die ihm mehrfach am 5.5.2015, 20.5.2015, 21.7.2015, 28.7.2015, 6.8.2015, 11.8.2015, 14.8.2015, 18.8.2015, 10.9.2015, 15.9.2015, 18.9.2015, 22.9.2015 und 6.4.2017 eröffnete Möglichkeit zur persönlichen Anhörung hat der Kläger nicht wahrgenommen (sondern erst am 23.7.2018). Entsprechend hat die Vorsitzende dem Kläger mit Beschluss vom 15.1.2016 Rechtsanwalt B. als besonderen Vertreter bestellt. Das der Vorsitzenden in § 72 Abs. 1 SGG eingeräumte Ermessen ("kann") ist nicht als Entscheidungsoption hinsichtlich des "Ob" der Bestellung eines besonderen Vertreters zu verstehen, sondern lediglich als Ausdruck seiner Wahlmöglichkeit, entweder auf die Vertretung des Prozessunfähigen durch einen gesetzlichen Vertreter hinzuwirken oder dort, wo dies nicht möglich ist, einen besonderen Vertreter zu bestellen. Die Bestellung eines besonderen Vertreters dient dabei der Prozessökonomie, weil die Einrichtung einer Betreuung nicht abgewartet werden muss, um den Prozess fortführen zu können (vgl. BSG vom 15.11.2012 - B 8 SO 23/11 R, zitiert nach juris). Ein Betreuer wird dem Kläger ausweislich der Entscheidungen des Amtsgerichts Kassel und des Landgerichts Kassel nicht bestellt. Anlass, die Bestellung des besonderen Vertreters nunmehr aufzuheben oder auch nur abzuändern, hat die Kammer nicht. Die Kammer ist zu der Überzeugung gekommen, dass der Einschätzung der Sachverständigen, insbesondere des vom Sozialgerichts Kassel selbst gehörten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. G. weiterhin in vollem Umfang zu folgen ist. Die schriftlichen Äußerungen des Klägers im Umfeld der mündlichen Verhandlung im Juli 2018 sowie das Verhalten des Klägers im Umfeld und in der mündlichen Verhandlung am 23.7.2018 zeigen, dass sich an den 2015 durch Dr. G. getroffenen Feststellungen beim Kläger bis dato nichts geändert hat. Der Kläger ist ersichtlich nicht in der Lage, seine Entscheidungen hinsichtlich der Führung von Prozessen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen. Er vermag nicht für ihn Prozessförderliches zu erkennen und steht sich damit bei der Verfolgung seiner inhaltlichen Anliegen selbst im Weg. Der Kläger ist nicht in der Lage, Sachverhalte als abgelaufen anzusehen, frühere Verfahren als rechtskräftig beendet zu betrachten oder Sachargumente zu verarbeiten. Die Anwürfe des Klägers gegen den ihm als besonderen Vertreter bestellten Rechtsanwalt B. greifen nicht durch. Sie sind nach Überzeugung der Kammer letztlich nur Ausdruck der oben dargestellten wahnhaften Störung des Klägers. Rechtsanwalt B. ist nach Überzeugung der Kammer seinen Pflichten als besonderer Vertreter im Verfahren umfassend und korrekt nachgekommen. Die Pflichten eines besonderen Vertreters sind im SGG nicht ausdrücklich geregelt. Insofern ist § 15 SGB X heranzuziehen, der die Bestellung eines Vertreters im Verwaltungsverfahren betrifft. Ist ein Vertreter nicht vorhanden, so hat das Betreuungsgericht nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 SGB X auf Ersuchen der Behörde einen geeigneten Vertreter für einen Beteiligten zu bestellen, der infolge einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, in dem Verwaltungsverfahren selbst tätig zu werden. Gemäß § 15 Abs. 4 SGB X gelten für das Amt des Vertreters in den Fällen des Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften über die Betreuung entsprechend. Demgemäß wird davon ausgegangen, dass sich auch die Pflichten eines nach § 72 Abs. 1 SGG bestellten besonderen Vertreters an § 1901 BGB orientieren. § 1901 Abs. 2 S. 1 BGB sieht vor, dass der Betreuer die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen hat, wie es dessen Wohl entspricht. Ferner ist in diesem Zusammenhang Art. 12 Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13.12.2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen. Zum Wohl des Betreuten gehört auch die Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten (§ 1901 Abs. 2 S. 2 BGB). Darüber hinaus hat der Betreuer Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zuzumuten ist (§ 1901 Abs. 3 BGB) (vgl. BSG vom 14.11.2013 – B 9 SB 84/12 B, zitiert nach juris) . Gleichzeitig ist, s oweit nicht bindende gesetzliche Bestimmungen oder gerichtliche Anordnungen vorliegen, einem besonderen Vertreter jedoch ein gewisser Gestaltungsspielraum zuzugestehen (vgl. MüKo, BGB, § 1901 Rn. 18, zitiert nach beck-online). Er kann alle Rechte ausüben und alle Formen von Prozesserklärungen abgeben (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, § 72 Rn. 4b, zitiert nach beck-online). Rechtsanwalt B. hat 2017 und 2018 mehrfach persönlich Akteneinsicht in den Räumen des Gerichts genommen und zu allen Verfahren vom Gericht auszugsweise Kopien erhalten. Er war in der mündlichen Verhandlung umfassend inhaltlich zum Verfahren informiert, hat zielgerichteten klägergünstigen Vortrag gehalten und aus dem schriftlichen und mündlichen Vortrag des Klägers sachdienliche Anträge entwickelt. Dabei muss sich der besondere Vertreter nicht vom Kläger an ihn gestellten Forderungen zur Art der Kommunikation mit ihm und dem Gericht zu beugen – sodass die Kammer auch Inhalt und Ausmaß der Kontaktversuche des Klägers zu Rechtsanwalt B. dahinstehen lassen kann. Letztlich bringt das Gericht Schriftsätze, Entscheidungen, Ladungen etc. dem Kläger zur Kenntnis (vgl. Meyer-Ladewig, aaO). Dies hat das Gericht auch stets getan. Die Kammer war auch nicht durch die vom Kläger am 19.7.2018 erneut erhobenen Beschwerden gegen die Bestellung von Rechtsanwalt B. an einer Entscheidung gehindert. Eine Entscheidung über ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel muss die Kammer nicht abwarten. Unzulässig ist ein Rechtsmittel insbesondere dann, wenn es nur wiederholt wird (vgl. BVerfG vom 4.5.2011 – 7 PKH 9/11, zitiert nach beck-online) oder erkennbar längst verfristet ist. Die Behauptung des Klägers mit Schriftsatz von Rechtsanwalt M. vom 19.7.2018, erst durch die Ladung Kenntnis von der Bestellung des besonderen Vertreters erhalten zu haben, ist widerlegt. Die Beschlüsse vom 15.1.2016 bzw. 2.9.2016 sind dem Kläger jeweils bereits zeitnah zugegangen. Der Kläger hat gegen die Beschlüsse vom 15.1.2016 bereits damals zeitnah Beschwerde zum Hessischen Landessozialgericht erhoben, das diese allesamt zurückgewiesen hat. Der Beschluss vom 2.9.2016 ist dem Kläger gegen Zustellungsurkunde vom 5.9.2016 zugestellt worden. Auch hat der für den Kläger mit Schriftsatz vom 19.7.2018 tätig werdende Rechtsanwalt M. bereits 2017 versucht, im Verfahren S 9 AS 235/13 aufzutreten, und das Sozialgericht hat diesen bereits mit Beschluss vom 13.4.2017 als Bevollmächtigten zurückgewiesen unter Hinweis auf den als besonderen Vertreter bestellten Rechtsanwalt B.. Schließlich hat auch der Kläger selbst in der mündlichen Verhandlung am 23.7.2018 eingeräumt, bereits früher den ihm bestellten besonderen Vertreter persönlich aufgesucht zu haben. Nach alledem sieht die Kammer in den Beschwerden vom 19.7.2018 sowie in den Anwürfen gegen den besonderen Vertreter nur wiederum einen Ausdruck der beim Kläger vorliegenden, oben dargestellten wahnhaften Störung. So hat schon der vom Gericht gehörte Sachverständige Dr. G. ausgeführt, dass sich die beim Kläger vorliegenden Beziehungs- und Beeinträchtigungsideen nicht nur auf Jobcenter und Gerichte beziehen, sondern nach und nach auch auf (jedenfalls einen Teil der) von ihm selbst bevollmächtigten Rechtsanwälte. Die Einräumung einer weiteren Frist zur Akteneinsicht an den Kläger war nicht geboten. In dem seit 2005 zwischen den Beteiligten herrschenden Streit und den teilweise seit 24.6.2010 anhängigen Verfahren hat ausreichend Gelegenheit zu Stellungnahme und Akteneinsicht bestanden. Daher ist das vom Kläger - wie in einer Vielzahl vorangegangener Verfahren - stereotyp gestellte Akteneinsichtsersuchen rechtsmissbräuchlich. Das Gericht hat den Kläger bereits mehrfach, zuletzt mit der ihm zugestellten Ladung darauf hingewiesen, dass ihm Akteneinsicht freistehe. Gründe, warum er diese nicht wahrnehmen konnte, werden von ihm weder vorgetragen noch sind sie für die Kammer ansonsten bei dem häufig persönlich bei Gericht erscheinenden Kläger ersichtlich. Die in der mündlichen Verhandlung am 23.7.2018 geäußerte Beanstandung fehlender Akteneinsicht und das am 26.7.2018 per Fax und persönlich bei Gericht abgegebenem Brief gestellte Begehren nach Akteneinsicht stellt nach Überzeugung der Kammer lediglich wiederum einen durch die oben dargestellte wahnhafte Störung bedingten Versuch dar, die Erledigung des Rechtsstreits zu verzögern. Liegt danach eine Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits und nach Überzeugung des Gerichts auch eine Verschleppungsabsicht vor, so überwiegen angesichts der Dauer des Rechtsstreits das Interesse der Beklagten sowie das Allgemeininteresse an einer alsbaldigen Entscheidung ein allenfalls neben der Verzögerungsabsicht verfolgtes Interesse des Klägers an Akteneinsicht (vgl. LSG B.-W. vom 21.7.2011 - L 6 U 5762/07, zitiert nach juris). Die als Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 SGG statthafte Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 19.11.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.2.2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten. Dabei lässt die Kammer dahinstehen, ob der Bescheid des Beklagten vom 19.11.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.2.2013 formell rechtmäßig ist, insbesondere ob zuvor eine Anhörung gemäß § 24 SGB X stattgefunden hat. Für eine Anhörung spricht für die Kammer aber, dass sie keinen Anlass sieht, warum der Kläger ohne ein Anhörungsschreiben vom 17.9.2012 plötzlich mit Schreiben vom 20.9.2012 gefordert haben sollte, eine Bestätigung über die Kenntnis seiner Sachbearbeiter von seinem Studentenstatus zu bekommen. Außerdem sieht die Kammer, dass der Kläger bei ihm nicht genehmen Unterlagen reflexhaft behauptet, diese nicht erhalten zu haben, auch wenn Zustellungsurkunden oder andere Umstände wie vom Kläger selbst ergriffene Rechtsmittel dies widerlegen, wie z.B. noch mit Schriftsatz seines damaligen Bevollmächtigten vom 19.7.2018 bei den Beschlüssen über die Bestellung des besonderen Vertreters. Der Bescheid des Beklagten vom 19.11.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.2.2013 ist jedenfalls materiell rechtswidrig. Die Voraussetzungen des allein als Ermächtigungsgrundlage in Betracht kommt § 45 SGB X liegen nicht vor. Gemäß § 45 Abs. 1 SGB X darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt zurückgenommen werden. Dies gilt allerdings gemäß § 45 Abs. 2 S. 1 SGB X nicht, wenn der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X), oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 Hs. 1 SGB X). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 Hs. 2) SGB X. Zur Überzeugung der Kammer waren die Bewilligungsentscheidungen des Beklagten für die Zeit vom 1.10.2006 bis 30.9.2009 rechtswidrig. Nach § 7 Abs. 5 SGB X in der für den streitgegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Anhaltspunkte, dass das Studium des Klägers nicht grundsätzlich förderungsfähig war, hat die Kammer nicht. Es ist allein nach aufgrund abstrakter Kriterium zu befinden, nicht anhand der Person des Klägers (vgl. BVerfG vom 22.3.2012 – B 4 AS 102/11 R, zitiert nach juris). Auf die Frage, ob der Kläger aufgrund seiner bereits seit vielen Jahren andauernden mehreren Studiengänge seinen BAföG-Anspruch erschöpft hatte, kommt es demnach nicht an. Urlaubssemester hatte der Kläger seit dem Wintersemester 2006/2007 ausweislich der Studienbescheinigung nicht mehr eingelegt. Eine besondere Härte (§ 7 Abs. 5 S. 2 SGB II) ist im Falle des Klägers, der bereits zuvor über zwei Studienabschlüsse verfügte, ebenfalls nicht erkennbar. Nach Auffassung der Kammer hatte der Kläger seit 1.1.2005 bis (mindestens) 30.9.2009 schlicht nie einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Nichtsdestotrotz hat der Beklagte ihm ab 1.1.2005 stets Leistungen bewilligt. Nach Auffassung der Kammer kann sich der Kläger jedoch auf Vertrauen berufen. Nach Überzeugung der Kammer beruhten die Verwaltungsakte nicht auf Angaben, die der Kläger vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X). Dem Beklagten war bei seinen Bewilligungen 2005 und Anfang 2006 bekannt, dass der Kläger als Student eingeschrieben war. Im Januar bzw. Juli 2006 legte der Kläger Diplom-Zeugnisse vor. Der Beklagte schloss daraus, dass er nicht mehr Student war. Es finden sich in den Akten des Beklagten aber keine Hinweise darauf, dass der Kläger diesbezüglich je nochmals befragt worden wäre. In den von 2005 bis Frühjahr 2008 von dem Beklagten verwandten Antragsformularen kam ein Studentenstatus nicht vor. Die Frage nach einem Status als „Auszubildender – auch in Schulausbildung“ im Ursprungsformular von 2004 umfasst nach Auffassung der Kammer jedenfalls nicht klar auch Studentenstatus. In den Folgeanträgen wurde dann nur abstrakt nach Veränderungen gefragt. Eine Mitteilungsobliegenheit des Klägers vermag die Kammer daher nicht zu sehen. Erstmals findet sich eine Frage nach einem Studentenstatus in den vom Kläger im August 2008 verwendeten Antragsformular, allerdings in der Form, dass nach Änderungen in den persönlichen Verhältnissen gefragt wird (Ziff. 2c). Eine Änderung war beim Kläger jedoch nicht eingetreten, er war seit 1997 durchgehend Student. Nach Überzeugung der Kammer kannte der Kläger die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsentscheidungen auch nicht bzw. hat er diese nicht infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt (§ 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 Hs. 1 SGB X). Nachdem die partielle Prozessunfähigkeit beim Kläger von den vom Sozialgericht und vom Hessischen Landessozialgericht gehörten Sachverständigen erst seit April 2009 angenommen wird, kommt diesem Aspekt im vorliegenden Verfahren zwar keine Bedeutung zu. Nachdem der Beklagte in voller Kenntnis des Studentenstatus des Klägers bereits seit 2005 Leistungen nach dem SGB II erbracht hatte, gab es nach Auffassung der Kammer für den Kläger jedoch keinen Anhaltspunkt, dass dies dann ab 1.10.2006 plötzlich rechtswidrig sein könnte. Beim Kläger hatte sich allein das Studienfach geändert, nicht sein Status. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache selbst. 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