Leitsatz Sofern der Rentenversicherungsträger im Bescheid über die Bewilligung einer Altersrente für langjährig Versicherte mit Abschlägen zum Ausdruck bringt, dass er auch die Erfüllung der 45jährigen Wartezeit für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte geprüft und als nicht erfüllt angesehen hat, stellt dies eine anfechtbare Regelung im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X dar. Das Tatbestandsmerkmal der "vollständigen Geschäftsaufgabe" in § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3a Halbsatz 2 SGB VI ist durch den tatsächlichen Wegfall der gesamten Unternehmensorganisation als Basis der Beschäftigung gekennzeichnet. Dahinstehen kann der formelle Bestand des Arbeitgebers als juristische Person insbesondere durch die fortbestehende Eintragung im Handelsregister. Das Tatbestandsmerkmal des "Bedingtseins" in § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3a Halbsatz 2 SGB VI erfordert lediglich eine einfache Kausalität im Sinne der Äquivalenztheorie. Verfahrensgang vorgehend SG Kassel, 26. April 2017, S 7 R 366/16, Urteil Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 26. April 2017 wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte hat der Klägerin auch für das Berufungsverfahren die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. III. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Die 1952 geborene Klägerin war seit dem 1. März 1987 bei der C. GmbH & Co. KG in A-Stadt als Verkaufsberaterin beschäftigt. Die Arbeitgeberin beendete das Arbeitsverhältnis durch Kündigung vom 25. Oktober 2013 mit Wirkung zum 31. Mai 2014. Zur Begründung führte sie aus: „(…) beschlossen, den Geschäftsbetrieb derC. GmbH & Co. KG zum 31. Mai 2014 stillzulegen. Unser Geschäft wird geschlossen. Die Stilllegung des Geschäftsbetriebs führt zu einem Wegfall sämtlicher Arbeitsplätze. Dies gilt auch für Ihren Arbeitsplatz. Wir kündigen das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis daher aus dringenden betrieblichen Gründen unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zum 31. Mai 2014. Höchst vorsorglich kündigen wir das Arbeitsverhältnis auch außerordentlich unter Einhaltung einer sozialen Auslauffrist entsprechend der ordentlichen Kündigungsfrist zum 31. Mai 2014.“ Seit dem 1. Juni 2014 bezog die Klägerin Arbeitslosengeld von der Bundesagentur für Arbeit (BA) gemäß §§ 136 ff. Sozialgesetzbuch, Drittes Buch (SGB III). Ausweislich des Bewilligungsbescheides vom 10. Juni 2014 betrug die Anspruchsdauer 720 Kalendertage zu einem täglichen Leistungsbetrag von 32,29 €. Mit Bescheid vom 30. Oktober 2014 hob die BA die Arbeitslosengeld-Bewilligung auf. Grund hierfür war, dass die Klägerin ausweislich des Arbeitsvertrages vom 30. Oktober 2014 mit der D. GmbH eine Tätigkeit im Umfang von 28 Stunden wöchentlich mit Wirkung ab dem 1. November 2014 aufgenommen hatte, wobei die ersten 6 Monate als Probezeit mit 2-wöchiger Kündigungsfrist vereinbart wurden. Das Arbeitsverhältnis endete durch Kündigung der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 27. Februar 2015 mit Wirkung zum 15. März 2015. Die Klägerin meldete sich daraufhin erneut arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Mit Bescheid vom 27. März 2015 gewährte die BA ihr aus dem ursprünglich erworbenen Arbeitslosengeldanspruch für die Zeit vom 16. März 2015 (für die Dauer von 570 Kalendertagen) bis zum 14. Oktober 2016 Arbeitslosengeld in unveränderter Höhe. Mit Bescheid vom 15. September 2016 bewilligte die Beklagte der Klägerin auf ihren Antrag vom 1. August 2016 hin Altersrente für langjährig Versicherte mit einem Rentenbeginn – wie beantragt – am 1. November 2016 und einem Rentenzahlbetrag von 924,49 €. Auf Seite 5 des Bescheides führte die Beklagte unter der Überschrift „Was sollte ich sonst noch wissen?“ aus, dass die Klägerin nach Prüfung die Wartezeit von 540 Monaten für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ohne Abschläge nicht erfülle. Die Zeit der Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung ab dem 16. März 2015 könne nicht auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet werden, da diese nicht durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe bedingt sei. Die Insolvenz betreffe die Auflösung des früheren Arbeitsverhältnisses zum 31. Mai 2014, nach dem Arbeitslosigkeit und ein weiteres Arbeitsverhältnis bei einer anderen Arbeitgeberin gefolgt seien. Der Bezug des Arbeitslosengeldes müsse durch die Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe der letzten Arbeitgeberin bedingt sein. Hiergegen erhob die Klägerin am 27. September 2016 Widerspruch soweit die Wartezeit für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte als nicht erfüllt angesehen worden sei und führte zur Begründung aus, dass bei ihr die Voraussetzungen des § 51 Abs. 3a Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGG VI) vorlägen. Ohne die Geschäftsaufgabe derC. GmbH & Co. KG wäre sie nicht arbeitslos geworden und hätte bis zur Regelaltersgrenze ihr langjähriges Arbeitsverhältnis fortsetzen können. Dies stelle einen einheitlichen Lebensvorgang dar. Die Beklagte verkenne, dass sie zur Aufrechterhaltung ihrer Ansprüche auf Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung gehalten gewesen sei, sich um ein neues Arbeitsverhältnis zu bemühen, was bei gesetzestreuem Verhalten zwangsläufig dazu führe, dass ein neues Arbeitsverhältnis kurzfristig begründet werde. Der Gesetzgeber habe Anreize vermeiden wollen, die Arbeitslosigkeit willkürlich zur Erfüllung der Wartezeit herbeizuführen. Er habe sicherlich nicht erreichen wollen, dass nach Eintritt der Arbeitslosigkeit infolge einer Geschäftsaufgabe der Leistungsempfänger keine Bemühungen zur Erlangung einer neuen Arbeit unternehme, damit eine Anrechnung seiner Zeit der Arbeitslosigkeit auf die Wartezeit erfolgen könne. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. November 2016 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung, die in den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn liegen, könnten nicht auf die Wartezeit von 45 Jahre angerechnet werden. Dies gelte nach der Ausnahmeregelung des § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 SGB VI nicht, wenn der Bezug der Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt werde. Der Zweijahreszeitraum beginne am 1. November 2014. Zum 31. Mai 2014 sei das Beschäftigungsverhältnis aufgrund der Geschäftsaufgabe beendet worden. Die Zeit des Arbeitslosengeldbezugs vom 1. Juni 2014 bis 31. Oktober 2014 werde auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet, weil sie außerhalb des Zweijahreszeitraums vor Rentenbeginn liege. In der Zeit vom 1. November 2014 bis 15. März 2015 sei die Klägerin jedoch bei einer neuen Arbeitgeberin beschäftigt gewesen. Die anschließende Zeit des Bezugs von Arbeitslosengeld ab dem 16. März 2015, die innerhalb des Zweijahreszeitraums vor Rentenbeginn liege, könne nur dann auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet werden, wenn der Bezug des Arbeitslosengeldes erneut durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe der letzten Arbeitgeberin bedingt sei. Die vollständige Geschäftsaufgabe der vorherigen Arbeitgeberin zum 31. Mai 2014 sei nicht mehr allein ausschlaggebend für den Bezug von Arbeitslosengeld ab dem 16. März 2015. Hiergegen erhob die Klägerin am 5. Dezember 2016 Klage bei dem Sozialgericht Kassel, zu deren Begründung sie sich zunächst auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren bezog. Die Arbeitslosigkeit sei wegen der Geschäftsaufgabe ihrer langjährigen Arbeitgeberin zum 31. Mai 2014 eingetreten. Bei wertender Betrachtung stelle der Gesamtzeitraum seit Beginn der Arbeitslosigkeit die aufgrund der Geschäftsaufgabe der langjährigen Arbeitgeberin zum 31. Mai 2014 kausal eingetretene Arbeitslosigkeit dar. Es könne nicht zu ihren Lasten gehen, wenn sie (entsprechend ihrer Verpflichtung gegenüber der BA) hiernach wieder ein Arbeitsverhältnis aufnehme, insbesondere, weil nur eine Weiterbewilligung des Arbeitslosengeldanspruchs erfolgt sei. Durch die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vom 1. November 2014 bis 15. März 2015 sei kein neuer Anspruch auf Arbeitslosengeld entstanden und der alte Anspruch nicht erloschen. Nach Durchführung eines Termins zur Erörterung des Sachverhalts am 3. Februar 2017 und Beiziehung der Leistungsakte der BA betreffend die Klägerin änderte das Sozialgericht mit Urteil vom 26. April 2017 ohne mündliche Verhandlung den Bescheid vom 15. September 2016 ab, hob den Widerspruchsbescheid vom 7. November 2016 auf und verurteilte die Beklagte, der Klägerin ab dem 1. November 2016 abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährige Versicherte zu gewähren. Zur Begründung führte das Sozialgericht aus, dass die Klägerin in der Zeit vom 1. Juni 2014 bis 31. Oktober 2014 arbeitslos, in der Zeit vom 1. November 2014 bis 15. März 2015 sozialversicherungspflichtig beschäftigt und in der Zeit nach dem 16. März 2015 bis 14. Oktober 2016 erneut arbeitslos gewesen sei und ihr währenddessen Entgeltersatzleistungen von Seiten der BA gezahlt worden seien. Zur Erfüllung der auf die Wartezeit von 45 Jahren noch fehlenden 16 Monate kämen die Zeiten der Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung nach § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3a SGB VI in Betracht. Nach ihrem Versicherungsverlauf seien ohne die Zeiten der Arbeitslosigkeit vom 16. März 2015 bis 31. Oktober 2016 insgesamt 524 Kalendermonate mit maßgebenden rentenrechtlichen Zeiten erfüllt, so dass noch nicht die für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte erforderliche Wartezeit im Sinne von § 236b Nr. 2 SGB VI von 45 Jahren erfüllt wäre. Allerdings sei auch die Zeit von April 2015 bis Oktober 2016 (19 Monate) auf die 45-jährige Wartezeit anzurechnen, da es sich hierbei um Entgeltersatzleistungen der BA bei Arbeitslosigkeit handele. Dies habe die Beklagte verkannt. Auch diese Zeit sei durch die vollständige Geschäftsaufgabe der langjährigen Arbeitgeberin zum 31. Mai 2014 kausal bedingt, ohne dass die von der Klägerin in der Zeit vom 1. November 2014 bis 15. März 2015 erneut aufgenommene versicherungspflichtige Beschäftigung diesen Kausalzusammenhang beseitigt habe. Diese Einschätzung folge aus dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck der Anrechnungsvorschrift des § 51Abs. 3a Satz 1 Nr. 3a SGB VI. Gegen das ihr am 6. Juni 2017 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 30. Juni 2017 Berufung bei dem Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Zur Begründung und unter Bezugnahme auf ihr bisheriges Vorbringen trägt sie vor, dass Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung dann durch eine vollständige Geschäftsaufgabe im Sinne des § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3a Halbsatz 2 SGB VI bedingt seien, sofern das unmittelbar vorangegangene Beschäftigungsverhältnis aufgrund einer vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers beendet worden sei. Die Insolvenz bzw. die vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers müsse maßgeblicher Anlass für den Bezug der Entgeltersatzleistungen sein und darüber hinaus dem Bezug vorangehen. Der maßgebliche Grund für den Bezug des Arbeitslosengeldes ab 16. März 2015 sei aber die Kündigung der Klägerin in der Probezeit und nicht die vollständige Geschäftsaufgabe der früheren Arbeitgeberin gewesen. Darüber hinaus liege eine vollständige Geschäftsaufgabe der C. GmbH & Co. KG nicht vor. Die Firma sei weiterhin im Handelsregister eingetragen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 26. April 2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Zur Begründung verweist sie auf die nach ihrer Auffassung überzeugenden Ausführungen in dem Urteil des Sozialgerichts. Eine Beschränkung im Sinne einer unmittelbaren Kausalität sehe der Gesetzestext des § 51 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3a SGB VI nicht vor. Auch sei im Tatsächlichen eine vollständige Geschäftsaufgabe durch die langjährige Arbeitgeberin erfolgt. Die C. GmbH & Co. KG bestehe formell zwar fort, allerdings mit einem tiefgreifend veränderten Unternehmensgegenstand und vollständig veränderten personellen Umfang. Der bis dahin bestehende Gegenstand des Unternehmens, nämlich der Handel mit hochwertiger Damen- und Herrenbekleidung, sei beendet worden, das Einzelhandelsladengeschäft geschlossen und abgewickelt. Sämtliche etwa 40 Mitarbeiter seien bis auf eine geringfügig weiter beschäftigte Mitarbeiterin für Büroarbeiten entlassen worden. Der Gegenstand des Unternehmens sei ausgetauscht worden und beinhalte etwas völlig anderes als die vorherige geschäftliche Betätigung, nämlich die Vermietung und Verwaltung von Immobilien, wobei es sich angesichts des Umfangs der verbliebenen personellen Ausstattung der Firma ausschließlich um die Vermietung des im Familienbesitz befindlichen ehemaligen Ladengrundstücks handeln dürfte. In der vom Senat angeforderten schriftlichen Auskunft hat der Geschäftsführer der C. GmbH & Co. KG, E., am 7. Mai 2018 ausgeführt, dass Gegenstand des Unternehmens bis zum 31. Mai 2014 der Handel mit hochwertiger Damen- und Herrenbekleidung gewesen sei. Das Einzelhandels-Ladengeschäft (Geschäftshaus E-Straße in A-Stadt) sei am 31. Mai 2014 geschlossen worden. Ab Juni 2014 sei die Vermietung und Verwaltung von Immobilien Gegenstand des Unternehmens. Nur eine Mitarbeiterin in der Buchhaltung sei wegen der Abwicklung in der Finanzbuchhaltung erst zum 30. September 2014 entlassen und seit dem 1. Januar 2015 wieder als geringfügig Beschäftigte für Büroarbeiten im Bereich der Immobilienverwaltung eingestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die von der Beklagten vorgelegte Rentenakte der Klägerin. Entscheidungsgründe Die statthafte Berufung (§ 143, § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) der Beklagten ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 151 Abs. 1 SGG). Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 26. April 2017 ist nicht zu beanstanden. Der Bescheid der Beklagten vom 15. September 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. November 2016 ist rechtswidrig ergangen und beschwert die Klägerin im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG. Sie hat jedenfalls ab dem 1. November 2016 Anspruch auf Gewährung abschlagsfreier Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Der Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte scheitert nicht bereits daran, dass ihr mit Bescheid vom 15. September 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. November 2016 seit dem 1. November 2016 eine Altersrente für langjährig Versicherte gewährt wurde. Zwar bestimmt § 34 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI, dass nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente der Wechsel in eine andere Rente wegen Alters ausgeschlossen ist. Die Anwendung dieser Vorschrift scheitert jedoch bereits daran, dass ein Wechsel im Sinne der Vorschrift nicht gegeben ist, weil vorliegend die Altersrente für besonders langjährig Versicherte gleichzeitig mit der Altersrente für langjährig Versicherte am 1. November 2016 beginnt. Darüber hinaus hat die Klägerin die Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI mit Wirkung ab dem 1. November 2016 auch beantragt. Die Auslegung ihres Antrags vom 1. August 2016 folgt hierbei dem Meistbegünstigungsprinzip. Danach sind nicht nur im sozialgerichtlichen Verfahren, sondern auch bereits im Verwaltungsverfahren gestellte Anträge ohne Bindung an den Wortlaut nach dem wirklichen Willen des Antragstellers auszulegen; auf diese Weise wird sichergestellt, dass die sozialen Rechte im Sinne des § 2 Abs. 2 Sozialgesetzbuch, Erstes Buch (SGB I) möglichst weitgehend verwirklicht werden (Voelzke in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 3. Auflage, § 2 SGB I, Rdnr. 27, Stand: 18. März 2019). Wie das Bundessozialgericht (BSG) bereits im Jahre 1966 hierzu entschieden hat (Urteil vom 23. September 1966, Az. 12 RJ 256/62 - MittRuhrKn 1968, 128 = Praxis 1967, 77 unter Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom 17. September 1964, Az. 12 RJ 470/61 - SozR Nr. 26 zu Art. 2 § 42 ArVNG), gilt der Grundsatz, dass in dem Antrag auf Gewährung von Altersruhegeld im Zweifel der Antrag auf Gewährung einer dem Versicherten zustehenden höheren Rente liegt. Denn der Versicherungsträger darf hinsichtlich eines Leistungsbegehrens des Versicherten nicht am Wortlaut seiner Erklärung haften, sondern muss nach § 2 Abs. 2 Halbsatz 2 SGB I stets davon ausgehen, dass der Versicherte die ihm günstigste Art der Leistungsgewährung in Anspruch nehmen will. Ein einmal gestellter Antrag ist also umfassend, d.h. auf alle nach Lage des Falles in Betracht kommenden Leistungen zu prüfen (BSG, Urteil vom 17. Februar 2005, Az. B 13 RJ 1/04 R sowie Urteil vom 29. November 2007, Az. B 13 R 44/07 R – SozR 4-2600 § 236a Nr. 2). Dies zugrunde gelegt, ist davon ausgehen, dass die Klägerin über die maschinelle Erfassung der Beklagten in ihrem formularmäßigen Vordruck hinaus, nicht nur eine Altersrente für langjährig Versicherte, sondern auch die hier streitige Altersrente für besonders langjährig Versicherte beantragt hat. Auch wenn diese Rentenart nicht auf dem Vordruck der Beklagten angekreuzt war, hat sie den Antrag der Klägerin auch als Antrag auf Gewährung der für sie günstigeren Altersrente für besonders langjährig Versicherte zu behandeln. Zu dem so verstandenen Leistungsantrag liegt mit dem Bescheid vom 15. September 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. November 2016 auch eine anfechtbare Entscheidung der Beklagten über das Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der Altersrente für besonders langjährig Versicherte im Sinne des § 31 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) vor. Die Auslegung eines Verwaltungsaktes richtet sich nach den für Willenserklärungen (§§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch <BGB>) maßgebenden Auslegungsgrundsätzen. Maßgeblich ist in Anwendung dieser Grundsätze der objektive Sinngehalt der Erklärung, d.h. wie der Empfänger die Erklärung bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalles objektiv verstehen musste (st. Rspr.: BSG, Urteil vom 10. Juli 2012, Az. B 13 R 85/11 R und Beschluss vom 11. April 2018, Az. B 5 R 366/17 B; KassKomm/Mutschler, 107. EL Dezember 2019, SGB X § 31 Rdnr. 21). Dies zugrunde gelegt konnte die Klägerin davon ausgehen, dass ihr mit Bescheid vom 15. September 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. November 2016 die Altersrente für langjährig Versicherte (mit Abschlägen) gewährt und die Altersrente für besonders langjährig Versicherte abgelehnt wurde. Unschädlich ist hierbei, dass sich der Verfügungssatz betreffend die Altersrente nach § 236b SGB VI erst auf Seite 5 dieses Bescheides findet. Sowohl aus der Mitteilung, dass eine entsprechende Prüfung stattgefunden hat, als auch aus der detaillierten und die Umstände des konkreten Einzelfalls berücksichtigenden Begründung dieser Entscheidung (Seite 6 oben) folgt, dass die Beklagte hiermit gegenüber der Klägerin eine Regelung mit unmittelbarer Außenwirkung im Sinne von § 31 Satz 1 SGB X getroffen hat. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist § 236b SGB VI, eingefügt mit Wirkung zum 1. Juli 2014 durch Art. 1 Nr. 8 RV-Leistungsverbesserungsgesetz vom 23. Juni 2014 (BGBl. I, Seite 787). Nach Absatz 1 dieser Vorschrift haben Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, frühestens Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie 1. das 63. Lebensjahr vollendet und 2. die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben. Versicherte, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres (§ 236b Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz SGB VI). Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1952 geboren sind, wird die Altersgrenze von 63 Jahren gemäß § 236b Abs. 2 Satz 2 SGB VI wie folgt angehoben: Versicherte Geburtsjahr Anhebung um Monate auf Alter Jahr Monat 1953 2 63 2 1954 4 63 4 1955 6 63 6 1956 8 63 8 1957 10 63 10 1958 12 64 0 1959 14 64 2 1960 16 64 4 1961 18 64 6 1962 20 64 8 1963 22 64 10 Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden nach § 51 Abs. 3a Satz 1 SGB VI ebenfalls in der ab 1. Juli 2014 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 2 RV Leistungsverbesserungsgesetz vom 23. Juni 2014 (BGBl. I, Seite 787) Kalendermonate angerechnet mit 1. Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, 2. Berücksichtigungszeiten, 3. Zeiten des Bezugs von
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.