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Hessisches Landesarbeitsgericht 18. Berufungskammer 18 Sa 1287/19 Urteil § 17 KSchG

Anmerkung Unwirksame Kündigung wegen Verstoß gegen § 17 Abs. 3 KSchG: • AG muss ab Beginn vollständiger Unterrichtung des Betriebsrats den Ablauf (voller) 2 Wochen zuwarten, bevor er fehlende Stellung

§ 17KSch

G 1969, Rz. 53; TRL/Lembke/Oberwinter, KSchG, 4. Aufl., § 17 KSchG Rz. 140, ErfK/Kiel, 20. Aufl., § 17 KSchG Rz. 25 ).

  1. b)Die Beklagte konnte das Konsultationsverfahren am 26. Februar 2019 noch nicht wirksam für beendet erklären, weil sie das Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat erst am 12. Februar 2019 eingeleitet hat. Die zweiwöchige Frist nach § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG war erst am 27. Februar 2019 abgelaufen. Der Auffassung der Beklagten, das Konsultationsverfahren sei bereits vor dem 12. Februar 2019 eingeleitet worden, kann nicht gefolgt werden. Diese Bewertung ist nach dem festgestellten Sachverhalt nicht gerechtfertigt.
  2. aa)Die Beklagte beruft sich darauf, dass sie das Konsultationsverfahren schon durch ihr Schreiben vom 20. August 2018 einleitete. Zum Zeitpunkt des Scheiterns der Interessenausgleichsverhandlungen in der Einigungsstelle am 2. Februar 2019 und durch die schriftliche Mitteilung vom 31. Januar 2019 im Rahmen der Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 BetrVG zu allen Kündigungen sei der Betriebsrat vollständig unterrichtet gewesen, in der Einigungsstelle sei die Betriebsstilllegung umfassend beraten worden. Die Frist gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG habe spätestens am 2. Februar 2019, hilfsweise am 8. Februar 2019 begonnen. Das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG ist von den nach §§ 111 f. BetrVG notwendigen Interessenausgleichsverhandlungen und der Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 BetrVG zu trennen. Die Mitwirkungsrechte nach dem BetrVG stehen neben den Beteiligungsrechten des Betriebsrats gemäß § 17 Abs. 2 und Abs. 3 KSchG. In der Praxis können das Konsultationsverfahren und die Beteiligung des Betriebsrats nach §§ 111 ff., 92 und 102 BetrVG zusammengefasst werden, falls nicht unterschiedliche Gremien zu beteiligen sind ( MHdB ArbR/Spelge, 4. Aufl., § 121, Rz. 122 ff .). Kann der Arbeitgeber die Pflichten gleichzeitig erfüllen, muss er hinreichend deutlich machen, dass und welchen Pflichten er zeitgleich nachkommen will ( TRL/Lembke/Oberwinter, KSchG, 4. Aufl., § 17 KSchG Rz. 33 ). Eine „Zitierpflicht“ besteht nicht. Ein Betriebsrat muss jedoch klar erkennen können, dass die stattfindenden Beratungen auch der Erfüllung der Konsultationspflicht des Arbeitgebers dienen sollen ( BAG Urteil vom 9. Juni 2016 – 6 AZR 638/15 – NZA 2016, 1202, Rz. 19; BAG Urteil vom 26. Februar 2015 – 2 AZR 955/13 – NZA 2015, 881, Rz. 17; BAG Urteil vom 13. Dezember 2012 – 6 AZR 752/11 – AP Nr.

§ 17KSch

G 1969, Rz. 47; BAG Urteil vom

  1. Januar 2012 – 6 AZR 407/10 – NZA 2012, 817, Rz. 34 ). Dies ist entgegen der Auffassung der Beklagten kein übertriebener Formalismus. Der Betriebsrat kann nur dann das – nicht in eigenem Interesse bestehende – Beratungsrecht (vgl. BAG Urteil vom
  2. Juni 2019 – 6 AZR 459/18 – ZIP 2019, 1929, Rz. 42; BAG Urteil vom
  3. Juni 2016 – 6 AZR 405/15 – NZA 2016, 1198, Rz. 32 f. ) wahrnehmen, wenn er weiß, dass er wegen einer Massenentlassung beteiligt wird. bb) Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass diese Voraussetzungen vor dem
  4. Februar 2019 erfüllt waren. Es kann zwar unterstellt werden, dass der Betriebsrat spätestens am
  5. Februar 2019 über alle Informationen verfügte, die auch für eine ordnungsgemäße Unterrichtung nach § 17 Abs. 2 KSchG erforderlich gewesen wären. Die Beklagte hat aber auch nach ihrem eigenen Vortrag gegenüber dem Betriebsrat nicht deutlich gemacht, dass sie mit der Anhörung zu den beabsichtigten Kündigungen nach § 102 Abs. 1 BetrVG oder zuvor bereits in der Einigungsstelle ein Konsultationsverfahren durchführen wollte. Es genügt nicht, dass dies sinnvoll oder naheliegend gewesen wäre.

(1)Die Beklagte hat kein Konsultationsverfahren eingeleitet, als sie den Betriebsrat mit Schreiben vom
  1. August 2018 zu Erörterungen und Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan aufforderte. Es genügt nicht, dass sie dazu den Entwurf eines Interessenausgleichs beifügte, nach dessen Ziff. 7 Abs. 1 mit Abschluss des Interessenausgleichs gleichzeitig die Stellungnahme des Betriebsrats gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG vorliegen sollte (vgl. Anlage B5, Anlagenordner). Insofern ist der Bewertung des Arbeitsgerichts zu widersprechen. Eine Klausel entsprechend Ziff. 7 Abs. 1 ist in einem umfassenden und fehlerfreien Entwurf eines Interessenausgleichs zu erwarten. Sie gibt einen nachvollziehbaren, typischen Willen der Arbeitgeberseite wieder, zeitgleich mit dem Abschluss der Verhandlungen über eine Betriebsänderung – und dem häufig gleichzeitigen Abschluss des Sozialplans – auch das Konsultationsverfahren zu beenden um zügig Kündigungen erklären zu können, falls solche notwendig sind. Dementsprechend hat die Beklagte in Ziff. 7 Abs. 1 des Entwurfs den Abschluss des Verfahrens nach § 17 Abs. 2 KSchG als Verhandlungsergebnis und die Stellungnahme des Betriebsrats vorformuliert, darüber hinaus in Ziff. 7 Abs. 2 sogar den Abschluss sämtlicher Anhörungen nach § 102 BetrVG. Die Klausel in Ziff. 7 Abs. 1 des Interessenausgleich-Entwurfs kann allenfalls als Vorschlag verstanden werden, bereits ab Beginn der Verhandlungen über einen Interessenausgleich oder ab einem bestimmten Zeitpunkt während der Verhandlungen das Konsultationsverfahren parallel durchzuführen. Im August 2018 lagen dem Betriebsrat noch nicht alle Informationen nach § 17 Abs. 2 KSchG vor, es war insbesondere noch nicht über Alternativen zu der geplanten vollständigen Schließung und ihren Zeitpunkt beraten worden. Die vorformulierte Vereinbarung im Entwurf nimmt nur das Ergebnis erfolgreicher Interessenausgleichsverhandlungen vorweg. Diese Auslegung berücksichtigt, dass der Arbeitgeber Herr des Konsultationsverfahrens ist, welches weder eine Einigung noch einen formalen Verfahrensabschluss erfordert ( BAG Urteil vom
  2. September 2016 – 2 AZR 276/16 – NZA 2017, 318, Rz. 50; MHdB ArbR/Spelge,
  3. Aufl., § 121, Rz. 117 f. ). Der Betriebsrat hat den Vorschlag der Beklagten aber nicht angenommen, sondern Interessenausgleichsverhandlungen außerhalb der Einigungsstelle abgelehnt. Damit hat er auch abgelehnt, mit den Interessenausgleichsverhandlungen das Konsultationsverfahren zu verbinden. Die Beklagte hat in dieser Situation nicht klargestellt, dass sie das Konsultationsverfahren überhaupt einleitet und nötigenfalls einseitig führt. Sie hat zu keinem Zeitpunkt erklärt, dass die Verhandlungen in der Einigungsstelle und die Anhörungen nach § 102 Abs. 1 BetrVG auch der Erfüllung ihrer Konsultationspflicht dienen sollten. Die Ausführungen der Beklagten in der Berufungsbegründung und der mündlichen Verhandlung vom
  4. Januar 2020 zielen darauf, dass ein entsprechender Wille für den Betriebsrat erkennbar gewesen sein muss, zumal allen Beteiligten klar gewesen sei, dass eine Massenentlassung erfolgen werde. Ihnen lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass die Beklagte gegenüber dem Betriebsrat vor dem Schreiben vom
  5. Februar 2020 (vgl. Anlage B13, Anlagenordner) erklärte, sie wolle ihn wegen der bevorstehenden Kündigungen konsultieren. Es ist schließlich nicht maßgeblich, dass der Betriebsrat in einem Verfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG nicht mehr Informationen und Möglichkeiten zur Stellungnahme erhalten hätte, als sich aus den Interessenausgleichsverhandlungen und den Verfahren nach § 102 BetrVG ergaben. Nach der angeführten Rechtsprechung [II.
  6. b) aa)] muss für den Betriebsrat auch erkennbar sein, dass über die Massenentlassung als solche beraten werden soll. Dies gilt auch, wenn eine völlige Betriebsstilllegung erfolgen wird ( BAG Urteil vom
  7. Dezember 2011 – 6 AZR 752/11 – AP Nr.

§ 17KSchG 1969, Rz. 41 ).

(2)Die Beklagte hat auch am 2. Februar 2019 kein Konsultationsverfahren eingeleitet, als in der Einigungsstelle zu Interessenausgleich und Sozialplan die Interessenausgleichverhandlungen gescheitert sind (vgl. Protokoll Anlage B7, Anlagenordner). Der Interessenausgleich, der in der Einigungsstelle keine Mehrheit erhielt (vgl. Protokoll Anlage B8, Anlagenordner), enthält zwar in Ziff. 7 Abs. 1 dieselbe Klausel, die im Entwurf der Beklagten vom 20. August 2018 enthalten war. Der in der Einigungsstelle zur Abstimmung gestellte Interessenausgleich enthält aber keine Erklärungen der Beklagten. Sie wären ihr auch nicht zuzurechnen, eine Einigungsstelle ist im Konsultationsverfahren nicht vorgesehen (vgl. BAG Urteil vom 21. Mai 2008 – 8 AZR 84/07 – NZA 2008, 753, Rz. 49; ErfK/Kiel, 20. Aufl., § 17 KSch Rz. 25a ). Da keine Einigung über den Interessenausgleich erfolgte, kann auch nicht angenommen werden, dass der Betriebsrat rückwirkend die erfolgten Beratungen zugleich als solche eines Konsultationsverfahrens akzeptierte – und eine abschließende Stellungnahme abgab (vgl. BAG Urteil vom 13. Juni 2019 – 6 AZR 459/18 – ZIP 2019, 1929, Rz. 50 f. ). Offenbleiben darf damit ausdrücklich, unter welchen Voraussetzungen der Konsultationsanspruch des Betriebsrats durch Verhandlungen in der Einigungsstelle erfüllt werden kann (vgl. BAG Urteil vom 22. September 2016 – 2 AZR 276/16 – NZA 2017, 175, Rz. 43 ). Es könnte darüber hinaus nicht unterstellt werden, dass in der Einigungsstelle eine Beratung mit dem Betriebsrat nach § 17 Abs. 2 KSchG stattgefunden hat. Die Beklagte hat in der Einigungsstelle mit den von dem Betriebsrat entsandten Beisitzern verhandelt. Sie hat nicht vorgetragen, dass die Beisitzer bevollmächtigt waren, mit ihr über die Massenentlassung zu beraten. Eine Vertretung durch unzureichend bevollmächtigte Vertreter ist so zu behandeln, als sei eine Beratung verweigert worden oder habe nicht stattgefunden ( BAG Urteil vom 22. September 2016 – 2 AZR 276/16 – NZA 2017, 175, Rz. 60 ). Dahinstehen darf auch, ob der Betriebsrat während und parallel zu den Interessenausgleichverhandlungen zu Beratungen zusammengekommen ist, insbesondere am 2. Februar 2019. Die Beklagte hat nicht behauptet, dass sie anlässlich der Verhandlungen in der Einigungsstelle ausdrücklich erklärte, sie beabsichtige gleichzeitig ein Konsultationsverfahren durchzuführen, die Informationen aus der Einigungsstelle also auch der Information und Beratung mit dem Betriebsrat nach § 17 Abs. 2 KSchG dienen sollten.
  1. c)Das Verfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG ist deshalb erst durch das Schreiben der Beklagten an den Betriebsrat mit Datum vom 11. Februar 2019 eingeleitet worden. Auch die Anhörungsschreiben nach § 102 BetrVG, welche dem Betriebsratsvorsitzenden am 31. Januar 2019 (undatiert, Anlage B10, Anlagenordner) und am 8. Februar 2019 (undatiert, Anlage B12, Anlagenordner) zugingen, haben kein Konsultationsverfahren eröffnet. Sie enthielten dazu keinen Hinweis, sondern bezogen sich ausdrücklich nur auf die Anhörungen zu den beabsichtigten Kündigungen.
  2. aa)Das vom 11. Februar 2019 datierende Schreiben nebst Anlagen zu einer „Vorsorglich: erneute(
  3. n)explizite(
  4. n)Konsultation“, welches dem Betriebsratsvorsitzenden am Abend des 11. Februar 2019 vorab per Email übersandt wurde (Anlage B13, Anlagenordner) ist dem Betriebsrat erst am 12. Februar 2019 zugegangen. Die Unterrichtung des Betriebsrats nach § 17 Abs. 2 Satz 1 KSchG ist eine geschäftsähnliche Handlung ( BAG Urteil vom 22. September 2016 – 2 AZR 276/16 – NZA 2017, 175, Rz. 43 ). Danach ist § 130 Abs. 1 BGB anwendbar. Es war nicht zu erwarten, dass der Betriebsratsvorsitzende am 11. Februar 2019 nach 18:00 Uhr noch den Inhalt einer Email zur Kenntnis nehmen würde, was auch nicht geschehen ist. Stattdessen hat die Beklagte das Schreiben vom 11. Februar 2019 nebst Anlagen am 12. Februar 2019 dem stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden übergeben, der den an diesem Tag erkrankten Betriebsratsvorsitzenden nach § 26 Abs. 2 Satz 2 BetrVG vertrat. Dieser hat auf dem Schreiben am 12. Februar 2019 bestätigt, es – mit insgesamt 38 Seiten – erhalten zu haben (vgl. Kopie des der Agentur für Arbeit zugeleiteten Schreibens als Teil der Anlage B14 [davon Anlage 8], Anlagenordner).
  5. bb)Die Frist nach § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG war daher ab 12. Februar 2019 zu berechnen. Sie endete erst mit Ablauf des 26. Februar 2019, 23:59 Uhr. Die bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu erstattende Anzeige betrifft ein Verwaltungsverfahren im Sinne des SGB X ( MHdB ArbR/Spelge, 4. Aufl., § 121, Rz. 128, 133; Bader-Bram/Suckow, GK-KSchG, § 17 Rz. 65). § 26 Abs. 1 SGB X bestimmt, dass für die Berechnung von Fristen und die Bestimmung von Terminen die §§ 187 bis 193 BGB unter Berücksichtigung der Maßgaben von § 26 Abs. 2 bis 7 SGB X entsprechend gelten. Danach ist eine Frist von zwei vollen Wochen einzuhalten ( TRL/Lembke/Oberwinter, KSchG, 4. Aufl., § 17 KSchG Rz. 96, 135 ). Die Regelung nach § 130 Abs. 3 BGB für amtsempfangsbedürftige Willenserklärungen ist nicht anwendbar. Denn § 18 KSchG ist bestimmt, dass der Eingang einer ordnungsgemäßen Massenentlassungsanzeige eine Sperrfrist von einem Monat in Gang setzt. Hierfür kommt es auf den Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit und nicht auf die Kenntnisnahme durch eine/einen Mitarbeiter*in der Agentur an (s.a. Bader-Bram/Suckow, GK-KSchG, § 18 Rz. 5). Dementsprechend hat die Agentur für Arbeit Offenbach auch den Zugang der Massenentlassungsanzeige am 26. Februar 2019 bestätigt und eine Sperrfrist bis 26. März 2019 mitgeteilt. Die Annahme der Kammer 9 des Arbeitsgerichts Offenbach am Main, es sei zwischen einem Eingang und einem rechtsgeschäftlichen Zugang zu differenzieren, trifft nicht zu.
  6. d)Die Frist gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG kann nicht abgekürzt werden. Es ist unbestritten geblieben, dass der Betriebsrat zwischen dem 12. Februar 2019 und dem 26. Februar 2019 auf die Frage nach einer Reaktion auf das Schreiben mit Datum vom 11. Februar 2019 erklärt hat, er werde keine Stellung nehmen. Auch anlässlich des regelmäßigen Treffens zwischen dem Betriebsrat und der Geschäftsleitung („BR/GL-Meeting“), welches am 26. Februar 2019 stattfand, hat der Betriebsrat keine Stellungnahme zu der vom 11. Februar 2019 datierenden Unterrichtung abgegeben. Damit hat der Betriebsrat seine Entscheidung, jegliche Verhandlungen zu der geplanten Betriebsstilllegung im rechtlich möglichen Rahmen zu verweigern, auch in Bezug auf das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG fortgeführt.
  7. aa)Blockiert ein Betriebsrat das Konsultationsverfahren, um die Erklärung der von dem Arbeitgeber beabsichtigten Kündigung zu verzögern, kann der Arbeitgeber nach § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG vorgehen. Insofern rechtfertigt die Feststellung, dass der Betriebsrat sich dem Konsultationsverfahren entzieht, zunächst keine Abhilfemöglichkeit, welche über § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG hinausgeht. Die Einleitung des Konsultationsverfahrens und die ausreichende Unterrichtung des Betriebsrats, damit der Fristbeginn, liegen in der Hand des Arbeitgebers (vgl. BAG Urteil vom 13. Juni 2019 – 6 AZR 459/18 – ZIP 2019, 1929, Rz. 42 ff .). Ist es dabei – rückblickend – zu unnötigen Verzögerungen gekommen, lässt die gesetzliche Regelung keine Ausnahme erkennen, die daran anknüpft, dass das Konsultationsverfahren schon zum Abschluss gebracht hätte werden können.
  8. bb)Zu berücksichtigen ist aber, dass die Beklagte nicht mehr mit einer Stellungnahme des Betriebsrats rechnen musste und konnte, da die sich aus § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG ergebende Frist mit dem 26. Februar 2019 ablief und auch nicht geltend gemacht worden ist, dass der Betriebsrat noch eine Stellungnahme abgegeben hätte, welche nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG hätte beigefügt werden können. Hätte die Beklagte ihre Anzeige mit identischem Inhalt erst am 27. Februar 2019 erstattet, wäre – unter dem Vorbehalt, dass der Stand der Beratungen inhaltlich richtig dargestellt wurde – die Anzeige nach § 17 Abs. 3 KSchG wirksam; eine Nichtigkeit der im Februar und März 2019 erklärten Kündigungen käme insoweit nicht in Betracht. Dies rechtfertigt jedoch keine Abkürzung der in § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG geregelten Frist.
  9. cc)Die Rechtsprechung zur Fristverkürzung im Falle einer vorfristigen, abschließenden Äußerung des Betriebsrats bei der Kündigungsanhörung nach § 102 Abs. 2 BetrVG ist nicht erfolgreich übertragbar. § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG erfordert eine schriftliche Stellungnahme des Betriebsrats. Eine mündliche Erklärung des Betriebsrats, man werde sich im Konsultationsverfahren nicht äußern, genügt nicht. In dem Verfahren nach § 102 Abs. 2 und 3 BetrVG muss sich der Betriebsrat nur bei Bedenken (Abs. 2) oder einem Widerspruch (Abs. 3) schriftlich erklären. Ist im Konsultationsverfahren keine schriftliche Stellungnahme des Betriebsrats zu erlangen, greift § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG. Bei der notwendigen Darstellung des Stands der Beratungen kann der Arbeitgeber dann darlegen, dass der Betriebsrat nicht mitwirken oder keine Stellungnahme abgeben wollte.
  10. dd)Die Frage, ob die in § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG bestimmte Frist von „mindestens zwei Wochen“ darüber hinaus abgekürzt werden kann, wenn durch Mitteilungen aus der Sphäre des Betriebsrats feststeht, dass auch bei Fristablauf keine Stellungnahme vorliegen wird, ist zumindest für die von der Beklagten am 26. Februar 2019 erstattete Anzeige zu verneinen.
(1)Die Beklagte hat der Agentur für Arbeit Offenbach gerade nicht mitgeteilt, dass der Betriebsrat nicht nur keine Stellungnahme abgegeben, sondern auch erklärt hatte, er werde dies in Bezug auf eine wegen der vorsorglich erneuten expliziten Konsultation (mit Datum vom
  1. Februar 2019) zu berechnenden Frist nicht tun. Der Geschäftsführer der Beklagten hat in dem Anschreiben vom
  2. Februar 2019 an die Agentur für Arbeit Offenbach stattdessen ausdrücklich und an Eides statt angegeben, dass er die Frist von „mindestens zwei Wochen“ vor Erstattung der Anzeige eingehalten habe (Anlage B14, Anlagenordner). Das ist unzutreffend. Dies gilt auch, wenn man die vorstehend geprüfte und verneinte Frage, ob die Beklagte das Konsultationsverfahren bereits vor dem
  3. Februar 2019 eingeleitet hatte – entsprechend der Rechtsauffassung der Beklagten – abweichend beantworten würde. Auch wenn die Konsultation mit dem vom
  4. Februar 2019 datierenden und am
  5. Februar 2019 zugegangenen Schreiben nebst Anlagen (Anlage B13, Anlagenordner) nur als erneute Unterrichtung („nochmals“) anzusehen wäre, waren seit dieser Unterrichtung vom
  6. Februar 2019 keine zwei vollen Wochen vergangen (s.o. [II.
  7. c) bb)]).
(2)Daneben ist eine Fristverkürzung entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht nach Sinn und Zweck von § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG zu rechtfertigen. Die zweiwöchige Frist ist durch das „Zweite Gesetz zur Änderung des Kündigungsschutzgesetzes“ vom
  1. April 1978 mit Wirkung ab
  2. April 1978 eingefügt worden. Nach der Begründung zu Art. 1 Nr. 1 lit. b (vgl. BT-Drucks. 8/1041, S.5) sollte geregelt werden, „ … ob eine Anzeige auch dann wirksam ist und z.B. die Fristen des § 18 Kündigungsschutzgesetz in Gang gesetzt, wenn der Betriebsrat eine Stellungnahme ablehnt oder sich binnen angemessener Frist nicht äußert.“ Weiter wurde ausgeführt: „Nach in der Rechtslehre herrschender Ansicht kann in solchen Fällen der Arbeitgeber, der dem Arbeitsamt diesen Sachverhalt mitteilt, auch ohne die Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrats eine wirksame Anzeige erstatten (…). Dies wird nunmehr durch Satz 2 (Redaktionsfehler, gemeint war Satz 3) des Abs. 3 ausdrücklich klargestellt. Die neue Regelung ermöglicht es den Ausschüssen vor anzeigepflichtigen Entlassungen bei den Arbeitsämtern und Landesarbeitsämtern (…) die Wirksamkeit der Anzeige auf einfache Weise und ohne zeitliche Verzögerung festzustellen. “ Die gewünschte Vereinfachung, den Arbeitsämtern eine Prüfung und Unsicherheit zu ersparen, ob eine wirksame Anzeige vorliegt und die Sperrfrist festzusetzen, schließt eine Verkürzung der Frist aus. Zwar vermeidet eine Frist, nach deren Ablauf der Arbeitgeber eine Stellungnahme des Betriebsrats durch eine eigene Darlegung des Stands der Beratung ersetzen kann, keinen Streit darüber, ob eine solche Frist eingehalten wurden, wie die vorliegenden Verfahren zeigen. Diese Prüfung obliegt aber nicht den zuständigen Arbeitsagenturen. Dementsprechend können Mängel einer Entlassungsanzeige auch nicht geheilt werden durch den Bescheid der Agentur für Arbeit gemäß § 20 KSchG ( BAG Urteil vom
  3. Februar 2015 – 2 AZR 955/13 – NZA 2015, 881, Rz. 42; BAG Urteil vom
  4. März 2013 – 2 AZR 60/12 – NZA 2013, 966, Rz. 40 ). Würde aber eine Möglichkeit eröffnet, die Frist nach § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG zu verkürzen, müssten die Agenturen für Arbeit prüfen, ob es aufgrund der Darlegung des Arbeitgebers gerechtfertigt ist, trotz Nichteinhaltens der zweiwöchigen Frist eine wirksame Anzeige anzunehmen. Diese Aufgabe kann ihnen nach dem Gesetzeszweck nicht übertragen werden. Es kommt nicht darauf an, ob in einem konkreten Fall der mögliche Inhalt oder insbesondere das Fehlen einer Stellungnahme des Betriebsrats Einfluss auf die Aufgabe der Arbeitsverwaltung hätte, rechtzeitig Maßnahmen zur Vermeidung oder zum Aufschub von Belastungen des Arbeitsmarktes einzuleiten und für anderweitige Beschäftigungen der Beklagten zu sorgen (vgl. BAG Urteil vom
  5. März 2013 – 2 AZR 60/12 – NZA 2013, 966, Rz. 44 ). Maßgeblich ist, ob diese Aufgaben ohne zeitliche Verzögerung eingeleitet werden können. Dies ist nur zu gewährleisten, wenn die Arbeitsverwaltung die Wirksamkeit einer Anzeige zur Erledigung ihrer eigenen Aufgaben nach formalen Kriterien einfach feststellten kann. Insoweit handelt es sich bei der Frist von zwei vollen Wochen gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG um keinen bloßen Formalismus, auch wenn dieses Ergebnis aufgrund der Fehleranfälligkeit des komplexen Konsultations- und Anzeigeverfahrens nach § 17 KSchG im Einzelfall zu erheblichen Konsequenzen führen kann.
  6. Da die der Klägerin erklärte Kündigung vom
  7. März 2019 zum
  8. September 2019 nach § 17 Abs. 3 KSchG i.V.m. § 134 BGB nichtig ist, waren weitere Unwirksamkeitsgründe nicht zur prüfen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte hat die Kosten der erfolglosen Berufung zu tragen. Die Revision ist nicht nach § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE200000602

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