Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmenden Bestenauslese im Sinne negativer Eignungsvoraussetzungen, deren Vorliegen im Zeitpunkt der zu treffenden Auswahlentscheidung bereits die Auswahl des betroffenen Bewerbers verbietet (Aufgabe der im Beschluss vom
dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom
gesucht. Mit Beschluss vom
träglichen Verbesserung. Für die Eignung, einen Beurteilungsbeitrag zu leisten, sei es unschädlich, wenn der als Auskunftsperson dienende Beamte demselben Statusamt angehöre; Konkurrent im aktuellen Auswahlverfahren sei dieser erst
Erstellung der Beurteilung geworden. Vor dem Hintergrund des Beurteilungsspielraums des Beurteilers sei seine Gewichtung und Gesamteinschätzung nicht zu beanstanden. Eine gesonderte Begründung für die schlechtere Benotung der Antragstellerin sei nunmehr erfolgt und in Gesprächen der Antragstellerin plausibel gemacht. Die Ausführungen in der dienstlichen Beurteilung zur Kommunikation der Antragstellerin mit Mitarbeitern und Vorgesetzten sowie zu deren Information, zur Anwendung von Rechtsvorschriften durch die Antragstellerin, zur Termingerechtigkeit deren Arbeit und zum Einhalten von Fristen durch diese seien
vollziehbar. Gegen diesen - ihr am
1 Satz 3 HBG nicht ausgewählt werden dürfen. Auswahlverfahren und -vermerk seien in erstaunlich kurzer Zeit durchgeführt und erstellt worden. Die Antragstellerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gießen vom 19. Juli 2019 - 5 L 977/19.GI - dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, bis zum Abschluss eines neu durchzuführenden Auswahlverfahrens zur Besetzung der ausgeschriebenen Stelle einer Leiterin/eines Leiters des Staatlichen Schulamtes für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis den Beigeladenen der Antragstellerin vorzuziehen und ihn zum Leiter des Staatlichen Schulamtes für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis zu ernennen. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er trägt vor, der Beurteiler habe als Leiter zweier staatlicher Schulämter die Leistungen der Antragstellerin besonders maßstabsgerecht einordnen können. Die streitgegenständliche Stellenbesetzung sei mit der größtmöglichen Priorität betrieben worden, da es sich um ein Spitzenleitungsamt in der Schulverwaltung handele. Zudem sei eine Auswahlentscheidung
Aktenlage möglich gewesen. Eines Überprüfungsverfahrens bzw. Vorstellungsgesprächs habe es nicht mehr bedurft, was zur Beschleunigung beigetragen habe. Das im Beschwerdeverfahren erstmalig vorgetragene Argument eines einer Auswahl des Beigeladenen entgegenstehenden Beförderungsverbots gehe fehl, zumal das Verbot auch die Antragstellerin selbst treffe. Die Rechtsauffassung im Beschluss des Hess. VGH vom
1 HBG bewirkt nicht die Fehlerhaftigkeit der zu seinen Gunsten getroffenen Auswahlentscheidung. Das Beschwerdegericht revidiert seine Auffassung in dem im Eilverfahren getroffenen Beschluss vom 11. Juli 2019 - 1 B 2402/18 -, wonach das Vorliegen eines Beförderungsverbots
1 HBG in der Person eines Bewerbers im Zeitpunkt einer
2 GG zu treffenden Auswahlentscheidung dessen Auswahl für die zu vergebende Stelle ausschließt. Die in § 21 Abs. 1 HBG normierten laufbahnrechtlichen Beförderungsverbote flankieren die Bestenauslese
StG. Die laufbahnrechtlichen Beförderungsverbote sind indes nicht integraler Bestandteil der Bestenauslese im Sinne negativer Eignungsvoraussetzungen, deren Vorliegen im Zeitpunkt der zu treffenden Auswahlentscheidung bereits die Auswahl des betroffenen Bewerbers verbietet.
1 Satz 1 HBG darf der Beamte nicht befördert werden 1. während der Probezeit und im gehobenen und im höheren Dienst vor Ablauf eines Jahres
Beendigung der Probezeit, 2. im mittleren Dienst vor Ablauf eines Jahres, im gehobenen und im höheren Dienst vor Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Beförderung, es sei denn, das bisherige Amt musste nicht regelmäßig durchlaufen werden.
1 Satz 3 HBG darf ein Amt, das regelmäßig zu durchlaufen ist, nicht übersprungen werden. § 21 Abs. 1 Satz 1 und 3 HBG untersagt seinem Wortlaut
(erst) die Beförderung, d. h. die Verleihung eines Amtes mit höherem Grundgehalt bei gleichzeitiger Änderung der Amtsbezeichnung oder die Übertragung eines Amtes mit höherem Grundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung, vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG, § 2 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung - HLVO -. Die im Wortlaut des § 21 Abs. 1 HBG angelegte Beschränkung auf statusrechtliche Übertragungen eines höher bewerteten Amtes entspricht dem Zweck der dem Lauf-bahnrecht zugehörigen Regelung: Ein beruflicher Aufstieg soll innerhalb der jeweiligen Laufbahn grundsätzlich nur stufig erfolgen, so dass der Beamte in der jeweils erreichten Position ein Mindestmaß beruflicher Erfahrung sammelt, bevor ein weiterer Aufstieg zulässig ist. Eine positive Auswahlentscheidung zu Gunsten eines Bewerbers, der im Zeitpunkt dieser Entscheidung (noch) einem Beförderungsverbot
1 HBG unterliegt, beeinträchtigt diesen laufbahnrechtlichen Zweck nicht. Vielmehr wird dem Bewerber lediglich die Möglichkeit eröffnet, die laufbahnrechtliche Voraussetzung des § 21 Abs. 1 Satz 2 HBG für eine Beförderung zu erfüllen.
1 Satz 2 HBG setzen Beförderungen, die mit einer höherwertigen Funktion verbunden sind, eine mindestens dreimonatige Erprobungszeit voraus. Das Nebeneinander und damit einhergehend die Separierung von Qualifikations-beurteilungen
2 GG und laufbahnrechtlichem Beförderungsverbot zeigt sich schließlich in Folgendem: Selbst eine unter Verstoß gegen das laufbahn-rechtliche Beförderungsverbot erfolgte Ernennung ist im Wege der
träglichen Zulassung einer Ausnahme durch die Direktorin oder den Direktor des Landespersonalamts
StG), für die Rechtmäßigkeit der Qualifikationsbeurteilung
2 GG bleibt demgegenüber stets allein die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung maßgeblich. Vorsorglich weist das Beschwerdegericht in diesem Zusammenhang auf Folgendes hin: Ein sog. einaktiges Verfahren, bei dem der Dienstherr die Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens und die Vergabe des entsprechenden Beförderungsamtes in der Weise miteinander verknüpft, dass er der Dienstpostenvergabe im Falle der Bewährung des ausgewählten Bewerbers ohne weitere Auswahlentscheidung die Beförderung
folgen lässt, ist nur zulässig, wenn ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Auswahlentscheidung über die Vergabe des Dienstpostens und der Beförderung gewahrt bleibt. Denn die Auswahlentscheidung muss auf aktuellen dienstlichen Beurteilungen beruhen, und etwaige später hinzutretende Bewerber können nicht ohne hinreichende Rechtfertigung vom Auswahlverfahren über das Beförderungsamt ausgeschlossen bleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom
seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter
dem Grundsatz der Bestenauslese zu besetzen. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Bezugspunkt der Auswahlentscheidung ist dabei in erster Linie das (angestrebte) Statusamt und nicht der jeweils zu vergebende Dienstposten (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Senatsbeschluss vom 21. November 2017 - 1 B 1522/17 -, juris, Rn. 20 m.w.N.). Bei mehreren Bewerbern ist - gegebenenfalls
Prüfung, ob sie die zwingenden Merkmale eines vom Dienstherrn in zulässiger Weise geschaffenen Anforderungsprofils erfüllen - ein Qualifikationsvergleich vorzunehmen. Ausgangspunkt dieses für die Auswahlentscheidung vorzunehmenden Vergleichs sind in erster Linie die aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber. Beurteilungsmaßstab bei dienstlichen Beurteilungen sind dabei die Anforderungen des (ausgeübten oder angestrebten) statusrechtlichen Amtes, nicht hingegen die Anforderungen der (aktuellen oder beabsichtigten) konkreten dienstlichen Verwendung des Beamten (Amt im konkret-funktionellen Sinn, Dienstposten). Besteht auf der Grundlage der Gesamturteile der aktuellen dienstlichen Beurteilungen ein (annähernder) Gleichstand der Bewerber (sog. qualifikatorisches Patt, vgl. Senatsbeschluss vom 16. Januar 2019 - 1 B 229/18 - juris Rn. 21 ), hat eine umfassende inhaltliche Auswertung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen anhand der in ihnen enthaltenen statusamtsbezogenen Einzelbewertungen zu erfolgen (sog. Ausschöpfung/Ausschärfung). Ergibt der Leistungs- und Eignungsvergleich
den Gesamturteilen der aktuellen dienstlichen Beurteilungen sowie
Ausschöpfung der in ihnen enthaltenen Einzelbewertungen eine im Wesentlichen gleiche Eignung der Bewerber, liegt es - vorbehaltlich normativer Regelungen wie § 33 Abs. 1 Satz 2 BLV - im Ermessen des Dienstherrn, welche weiteren leistungsbezogenen Erkenntnisquellen er zur Bestenauslese im Auswahlverfahren heranzieht. Als leistungsbezogene Erkenntnisquellen kommen frühere dienstliche Beurteilungen unter dem Blickwinkel der Kontinuität und der (prognostischen) Entwicklung des Leistungsbildes der Bewerber, aber etwa auch auf konkrete Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens bezogene strukturelle Auswahlgespräche in Betracht. Erst wenn sowohl
den aktuellen dienstlichen Beurteilungen als auch
der im jeweiligen Einzelfall auf Grund einer Ermessensentscheidung erfolgten Heranziehung bestimmter leistungsbezogener Erkenntnisquellen ein qualifikatorisches Patt verbleibt, darf der Dienstherr bei der Auswahlentscheidung auf nicht leistungsbezogene Hilfskriterien zurückgreifen (vgl. zu Vorstehendem: Senatsbeschlüsse vom 14. Juni 2018 - 1 B 2345/17 - juris Rn. 38 ff., vom 16. Januar 2019 - 1 B 229/18 - juris Rn. 19 ff. und vom 30. April 2019 - 1 B 1675/18 - juris Rn. 19 ff.).
diesem Maßstab ist die Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen im Verhältnis zur Antragstellerin nicht fehlerhaft. Allein die bessere Beurteilung in der Gesamtnote (12 von 13 Notenpunkten im höheren Statusamt A 15 Z beim Beigeladenen gegenüber 11 von 13 Notenpunkten im Statusamt A 15 bei der Antragstellerin) berechtigte den Antragsgegner, sich für den Beigeladenen zu entscheiden. Beziehen sich Beurteilungen miteinander konkurrierender Bewerber auf unterschiedliche Statusämter, so ist selbst bei einer formal gleichen Bewertung die Beurteilung des Bewerbers im höheren Statusamt regelmäßig - wenn auch nicht schematisch - besser als diejenige des Bewerbers im niedrigeren Statusamt. An den Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes werden nämlich prinzipiell höhere Anforderungen gestellt als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes. Dies hat seinen Grund darin, dass mit einem höheren Amt regelmäßig gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden sind vgl. (Senatsbeschluss vom 12. Februar 2019 - 1 B 213/19 - juris Rn. 14 ). Hier fehlt es in der Beschwerde bereits an einer plausiblen Begründung, aus welchen Erwägungen heraus die Beteiligten „im Wesentlichen“ gleich sein sollen. Im Hinblick auf den Leistungsunterschied
der Gesamtnote und das damit fehlende qualifikatorische Patt scheiden eine umfassende inhaltliche Auswertung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen anhand der in ihnen enthaltenen statusamtsbezogenen Einzelbewertungen ebenso wie die Heranziehung ergänzender Erkenntnisquellen zur Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Bewerber und erst recht ein Abstellen auf Hilfskriterien aus. Die dienstlichen Beurteilungen sind auch taugliche Grundlage dieser Auswahlentscheidung. Der Beurteiler musste die Beurteilung der Antragstellerin nicht ausschließlich aufgrund eigener Anschauung erstellen, sondern konnte sich sachkundiger Auskunftspersonen bedienen. Diese können auch demselben Statusamt wie der zu Beurteilende angehören, wenn der Beurteiler diesem potentiellen Konkurrenzverhältnis im Rahmen der eigenen Überzeugungsbildung hinreichend Rechnung trägt. Der Beurteiler hat sich zulässigerweise über eine sachkundige Auskunftsperson umfänglich informiert und sich dann ein eigenes und tragfähiges Bild von Eignung, Leistung und Befähigung der Antragstellerin gemacht. Das wird aus „III. Ergänzende Bemerkungen“ der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin deutlich. Dort heißt es wörtlich (Bl. 55 d. GA): „Der hier Beurteilende hat sich zuvor sorgfältig ein Bild davon gemacht, inwieweit die früheren Einschätzungen durch Herrn X auch mit Blick auf die vorherigen Beurteilungen durch Herrn Y und das Anlegen zutreffender Beurteilungsmaßstäbe, zutreffen oder von Voreingenommenheit geprägt gewesen sein könnten“. Die Antragstellerin hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, da ihre Beschwerde erfolglos geblieben ist. Es besteht keine Veranlassung, der unterliegenden Partei oder der Staatskasse aus Billigkeit die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da er keine Anträge gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 GKG und entspricht der erstinstanzlichen Festsetzung. Danach ist für Eilverfahren ¼ des Jahresbetrages der Bezüge maßgeblich, wenn - wie hier - durch die das Eilverfahren zu sichernde Klage allenfalls eine Neubescheidung erreicht werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 18. April 2017 - 1 B 2927/16 - juris; Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, Anh. § 164 Rn. 10a). Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE200000603
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