44). Diese müssen Merkmale aufweisen, die signifikant vom (typischen) Regelfall abweichen, in dem die Rechtswidrigkeit eines ursprünglich richtigen Verwaltungsakts durch nachträgliche Veränderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen eingetreten ist. Hierbei muss auch geprüft werden, ob die mit der Aufhebung verbundene Pflicht zur Erstattung der zu Unrecht erhaltenen Leistungen (§ 50 Abs. 1 SGB X) nach Lage des Falles eine Härte bedeutet, die den Leistungsbezieher untypischerweise stärker belastet als den hierdurch im Normalfall Betroffenen (vgl.
44 und 53 sowie BSGE 66, 103, 109). Außerdem ist das Verhalten des Leistungsträgers im Geschehensablauf in die Betrachtung einzubeziehen. Mitwirkendes Fehlverhalten auf seiner Seite, das als eine atypische Behandlung i.S. einer Abweichung von der grundsätzlich zu erwartenden ordnungsgemäßen Sachbearbeitung zu werten ist, kann im Einzelfall die Atypik des verwirklichten Tatbestandes nach § 48 Abs. 1 SGB X ergeben (vgl. BSG Urteil vom 29.6.1994 - 1 RK 45/93 ;
24 und 25). So ist es hier der Fall. Eine Atypik ergibt sich daraus, dass in dem Haus der Beklagten zu einer untypischen Abweichung in der grundsätzlich ordnungsgemäßen Sachbearbeitung gekommen ist. Grundsätzlich sendet das für die Altersrente für Frauen zuständige Leistungsdezernat eine Mitteilung über die Rentenbewilligung an die Sachbearbeitung der Witwenrente und behält die Rentennachzahlung ein. Vorliegend wurde die Mitteilung über die Rentenbewilligung aber als „Einleger im Archiv“ behandelt und die Rentennachzahlung wurde nicht eingehalten, was zu einem Verschulden der Beklagten führte. Dieses Verschulden hat die Beklagte als gleichwertig mit dem Verschulden der Klägerin, nämlich den Hinzutritt der eigenen Versichertenrente nicht anzuzeigen, gewertet und die Rückforderung um die Hälfte reduziert. Hierin sieht das Gericht keinen Ermessensfehler. Auch die Erstattungsanordnung ist rechtens. Rechtsgrundlage dafür ist § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X, dessen tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt sind. Ein Ermessen stand der Beklagten nicht zu. Zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass die von der Klägerin 1995 bereits erstattete Witwenrente in Höhe von 4.416,61 € in keinem Zusammenhang mit dem vorliegenden Fall steht. Diese Rückzahlung hatte sich damals durch die Neuberechnung der Hinterbliebenenrente aufgrund einer Aufteilung der Zahlung an die frühere Ehefrau und die Klägerin ergeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE200000634
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