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LG Darmstadt 2. Zivilkammer 2 O 156/19 Urteil §§ 355, 358 BGB, §§ 495, 355, 360 Abs. 1 a. F. BGB, ...

Verfahrensgang nachgehend OLG Frankfurt am Main, 24 U 42/20 Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe vo

m jeweils erst im Jahr 2016 in Kraft getretenen § 514 BGB). Es konnte dahingestellt bleiben, ob dem Kläger vor diesem Hintergrund nach altem Recht überhaupt ein gesetzliches (oder eben vertragliches) Widerrufsrecht zusteht bzw. inwieweit hierüber überhaupt belehrt werden musste (vgl. hierzu wiederum die Darstellung der Entstehungsgeschichte des § 514 BGB bei Schürnbrand/Weber , in: MüKo BGB,

  1. Aufl. 2019, § 514 Rdnrn. 4 f. m. w. Nachw.), weil die Widerrufsbelehrung der Beklagten den Anforderungen der §§ 495, 355, 360 Abs. 1 BGB a. F. bzw. Art. 247 EGBGB (a. F.) ohnehin jedenfalls gerecht wird. Deshalb konnte auch dahinstehen, ob das Widerrufsrecht des Klägers (ausnahmsweise) aufgrund der vollständigen Ablösung des Darlehens vor dem erklärten Widerruf auch verwirkt ist. Denn die verwandte Widerrufsbelehrung ist nicht zu beanstanden und die Pflichtangaben – soweit überhaupt einschlägig - gemäß Art. 247 EGBGB (a. F.) sind in ausreichendem Maße vorhanden. Weder die Einwände des Klägers greifen durch, noch kann die Kammer Formulierungen erkennen, die die Belehrung fehlerhaft erscheinen lassen könnten. Der Darlehensvertrag enthält alle notwendigen Angaben über den Anspruch auf Vor-fälligkeitsentschädigung und dessen Berechnungsmethode, soweit dies überhaupt in Ansehung der Tatsache, dass es sich um einen unentgeltlichen Vertrag handelt von Relevanz ist, so dass die Voraussetzungen des Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB a. F. ohnehin erfüllt werden. Ziffer VIII Nr. 3 (Seite 2) des Vertrages – auf die ausdrücklich Bezug genommen wird - enthält alle notwendigen Angaben über den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung und dessen Berechnungsmethode. Die dortige Darstellung ist nicht zu bemängeln. Der Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift fordert nämlich nicht die Angabe einer mathematischen Berechnungsformel. Ausreichend ist vielmehr, dass der Darlehensgeber die nach Rechtsprechung des BGH entwickelten wesentlichen Parameter benennt, die dem Verbraucher bei Vertragsschluss eine Abschätzung der Risiken ermöglichen, was erfolgt ist. Die weitergehende Angabe einer genauen Berechnungsformel war hingegen nicht erforderlich, da diese so abstrakt und schwer verständlich ist, dass sie einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher keinen zusätzlichen Informationsgewinn bietet. Ziel der Vorschrift ist es, wie auch bei anderen Pflichtangaben, dass der Verbraucher die Folgen einer Darlehensablösung abschätzen und einordnen kann (vgl. zum Ganzen LG Ravensburg , Urt. v. 22.8.2018 – 2 O 77/18 m. w. Nachw. aus d. Rspr. u. neuerdings, BGH , Urt. v. 5.11.2019 - XI ZR 11/19, BeckRS 2019, 33010). Ausreichend und dem Informationsbedürfnis des Darlehensnehmers genügend ist daher die bloße Umschreibung der Grundsätze der Berechnung ( BGH , Urt. v. 5.11.2019 - XI ZR 11/19, BeckRS 2019, 33010; Münsch , in: Schimansky u. a., Bankrechtshdb.,
  2. Aufl. 2017, § 81 Rdnr. 118). Dem Kreditgeber kann auch die Darlegung einer bestimmten Berechnungsmethode nicht abverlangt werden. Die Beklagte musste sich daher auch nicht bei Vertragsschluss auf eine Methode festlegen. Die Vorschriften zu den Pflichtangaben können den Darlehensgeber nicht schon vor der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung verpflichten, sich auf eine Berechnungsmethode festzulegen, da diese die Bank in dem Zeitpunkt, in dem eine Vorfälligkeitsentschädigung zu berechnen ist, nach ihrer Wahl bestimmen kann. Eine materielle Regelung, dass diese Möglichkeit ausscheidet, treffen die Vorschriften zu Pflichtangaben gerade nicht (vgl. zum Ganzen LG Ravensburg , Urt. v. 22.8.2018 – 2 O 77/18 m. w. Nachw. aus d. Rspr.). Weiter greift der Einwand des Klägers betreffend die Formulierung innerhalb der Widerrufsfolgen (Hinweis, dass Darlehensnehmer zur Rückzahlung des Darlehens nach Widerruf verpflichtet sei) nicht durch, weil im letzten Spiegelstrich der Widerrufsbelehrung betreffend „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ ausgeführt wird, dass, sofern der Darlehensbetrag bereits dem Vertragspartner aus dem Kfz-Kaufvertrag zugeflossen ist, der Darlehensgeber im Verhältnis zum Darlehensnehmer hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem weiteren Vertrag eintritt. Die aufgeführten „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ im Rahmen der Widerrufsbelehrung entsprechen zudem unter beiden Überschriften wörtlich den Gestaltungshinweisen der Anl.

Art. 247EGBGB a.

F.. In diesem Zusammenhang sind auch die Ausführungen zu den Versicherungen ordnungsgemäß erfolgt, da es sich auch bei diesen Verträgen um verbundene Verträge gemäß § 358 BGB handelt (vgl. hierzu OLG Frankfurt/M. , VuR 2014, 144) und dementsprechend die Gestaltungshinweise in Nrn. 4, 4c zur Anl.

Art. 247EGBGB a.

F. korrekt umgesetzt wurden. Die Belehrung über die Rückzahlungsverpflichtung im Rahmen der Widerrufsinformation ist ebenfalls nicht zu beanstanden, da diese dem gesetzlichen Muster für Widerrufsinformationen für Verbraucherdarlehensverträge (Anl.

Art. 247EGBGB a.

F.) entspricht. Dem steht im Übrigen nicht entgegen, dass in der Widerrufsinformation der im Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung der Partei zu zahlenden Zinsbetrag mit 0,00 € angegeben wird. Insbesondere ist hierin kein Verstoß gegen Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und 2, § 12 Abs. 1 Nr. 2 b) EGBGB a. F. zu sehen. Denn diese Regelung wirkt sich ausschließlich zu Gunsten des Klägers aus und ist unter keinem Gesichtspunkt unzutreffend oder irreführend. Vielmehr steht es der Beklagten der Tat frei, im Falle eines wirksamen Widerrufs auf Soll-Zinsen zu verzichten. Damit ist die Angabe des Zinsbetrages mit 0,00 € weder unrichtig noch verwirrend (vgl. hierzu auch HansOLG Hamburg , Urt. v. 11.10.2017 – 13 U 334/16; OLG Stuttgart , ZIP 2019, 1516; OLG Frankfurt/Main , Urt. v. 14.6.2019 – 24 U 230/18 ; und neuerdings zudem BGH , Urt. v. 5.11.2019 - XI ZR 650/18, BeckRS 2019, 30577; XI ZR 11/19, BeckRS 2019, 33010). Auch die vom Kläger bemängelte Regelung zur Aufrechnung führt nicht dazu, dass aufgrund dessen ein Widerrufsrecht vorliegt, da es sich schon nicht um eine Pflichtangabe handelt. Eine etwaige Unwirksamkeit der Aufrechnungsregelung würde sich auf das Widerrufsrecht nicht auswirken bzw. würde die Belehrung selbst nicht fehlerhaft machen. Die Regelung in Ziff. IX des Vertrages (Bindung an Darlehensantrag für einen Monat) bezieht sich erkennbar nicht auf das Widerrufsrecht/die Widerrufsfrist des Verbrauchers. Eine „Entwertung“ liegt im Rahmen dieser Formulierung nicht vor und führt nicht zur Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung. Mangels Haftung der Beklagten dem Grunde nach hat sie auch keine Zinsen an den Kläger zu zahlen, befindet sich auch nicht im Annahmeverzug und haftet auch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt für die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Da der Kläger vollumfänglich unterliegt, hat er die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 704, 709 S. 1 u. 2 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE200000693

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