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LG Darmstadt 13. Zivilkammer 13 O 204/18 Urteil §§ 495, 356b, 358 BGB, § 355 Abs. 2 BGB, Art. 247 §§ 6-13 EGBGB, ...

Verfahrensgang nachgehend OLG Frankfurt am Main, 24 U 340/19 Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110

§ 12Abs.

1 EGBGB) entspricht. Insbesondere hat die Beklagte in der Widerrufsinformation den Passus aufgenommen, dass dem Darlehensgeber im Falle eines wirksamen Widerrufs des verbundenen Vertrags keine Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrages gegen den Darlehensnehmer zustehen. Auch die Art des Darlehens ist gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB a.F. i.V.m. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB a.F. deutlich beschrieben. Es heißt auf Seite 1 des Darlehensvertrages „Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs eines Kraftfahrzeugs“. Unter Ziffer 5 wird zudem als Darlehensart „Verbraucherdarlehen/ Ratenkredit“ angegeben. Ausreichend ist zur klaren und verständlichen Angabe der Art des Darlehens eine schlagwortartige Produktumschreibung (vgl. Münchener Kommentar /Schürnbrand, BGB, 7. Aufl. § 491 a, abgedruckt in beck-online, dort Rn. 18), die möglichst knapp und verständlich ist. Insbesondere geht es um eine erkennbare Unterscheidung von Geld, Darlehen und sonstigen Finanzierungshilfen. Das Darlehen ist vorliegend konkret und eindeutig als Verbraucherdarlehen bezeichnet. Überdies ist der Zweck des Darlehens zur Finanzierung eines Kraftfahrzeugs angegeben. Es ergibt sich zudem, dass es sich um einen Ratenkredit bei gleichbleibenden monatlichen Raten und einer erhöhten Schlussrate handelt. Es liegt auch keine fehlerhafte Belehrung im Hinblick die Wertersatzverpflichtung vor, da im Rahmen der Widerrufsbelehrung ausdrücklich formuliert ist, dass ein Wertersatz nur in Betracht kommt, „wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit dem Wagen zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionalität nicht notwendig war“, was der gesetzlichen Verpflichtung gem. § 357 Abs. 7 BGB entspricht und keine erweiternde Wertersatzpflicht auferlegt. Auch über die Vertragslaufzeit wird auf Seite 1 des Leasingvertrages ausreichend hingewiesen beziehen soll darüber informiert. Zudem wird in diesem Verfahren, dort auf Seite 1 die zuständige Aufsichtsbehörde angegeben, da sowohl die BAFIN als auch die EZB aus Rechtsgründen zuständig ist. Darüber hinaus ist auch die Gestaltung der Widerrufsbelehrung nicht zu beanstanden, da sowohl Form und Schriftgröße den Verwender nicht von einem Widerruf abhalten können, sondern vielmehr ausreichend gestaltet sind. Letztlich sind die erteilten Informationen bzw. die Widerrufsbelehrung ausreichend verständlich, übersichtlich und klar dargestellt bzw. formuliert, da sie weder optisch schwer lesbar noch inhaltlich schwer nachvollziehbar sind. Soweit die Klägerin anführt, dass sie keine Abschrift erhalten habe, die die Unterschrift beider Seiten aufweise, ist dies unerheblich, da die Unterschrift des Vertragspartners bei der zu erhaltenden Abschrift nicht erforderlich ist ( OLG Frankfurt, Beschl. v. 30.01.2012, Az.: 19 W 4/12 ). Die Beklagte kann sich zudem auch auf die Gesetzlichkeitsfiktion der Musterwiderrufsbelehrung des Art. 247 § 6 Abs.

§ 12Abs.

1 EGBGB berufen, da diese das gesetzliche Muster für Widerrufsinformationen für Verbraucherdarlehensverträge (Anl. 7 zu Art. 247 § 6 Abs.

§ 12Abs.

1 EGBGB) verwendet hat. Soweit in der Widerrufsinformation der im Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung der Partei zu zahlenden Zinsbetrag mit 0,00 € angegeben wird, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere ist hierin kein Verstoß gegen Art. 247 § 6 Abs. 2 S. Und 2, § 12 Abs. 1 Nr. 2 b) EGBGB zu sehen. Denn diese Regelung wirkt sich ausschließlich zu Gunsten des Klägers aus und ist unter keinem Gesichtspunkt unzutreffend oder irreführend. Vielmehr steht es der Beklagten in der Tat frei, im Falle eines wirksamen Widerrufs auf Soll-Zinsen zu verzichten. Damit ist die Angabe des Zinsbetrages mit 0,00 € weder unrichtig noch verwirrend (vgl. hierzu auch HansOLG Hamburg , Urt. v. 11.10.2017 – 13 U 334/16, juris u. OLG Köln , Urt. v. 06.12.2018 – 24 U 112/18, BeckRS 2018, 35784). Zudem verhindert der Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung nicht den Eintritt der Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. Und 2, § 12 Abs. 1 Nr. 2 b), da diese Regelung nicht geeignet ist, den Verbraucher über die Reichweite seines Widerrufsrechts sowie den Beginn der Widerrufsfrist im Unklaren zu lassen. Insbesondere hat die Beklagte die Annahme des Darlehensvertrages gegenüber der Klägerin schriftlich erklärt, deren Erhalt die Klägerin wiederum durch Gegenzeichnung erklärt hat (vgl. Bl. 151 der Akte). Ferner steht auch die eingeschränkte Aufrechnungsmöglichkeit der Gesetzlichkeitsfiktion nicht entgegen, da selbst die Unwirksamkeit einer solchen Regelung sich nicht auf das Widerrufsrecht auswirkt bzw. die Widerrufsbelehrung fehlerhaft macht. Zuletzt belehrt die Beklagte auch ordnungsgemäß darüber, ob ein Widerrufsrecht besteht oder nicht. Es ist nicht erforderlich, dass die Belehrung über das Widerrufsrecht dem Wortlaut des 4. Punktes der Anlage 4 zum EGBGB entspricht. Die genaue Übernahme der dortigen Ausdrucksweise wäre reiner Formalismus. Aus S. 3 des Darlehensvertrages ergibt sich eindeutig, dass dem Darlehensnehmer ein Widerrufsrecht zusteht. Dort heißt es nämlich: „Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angaben von Gründen widerrufen.“ Diese Formulierung entspricht auch der Formulierung des gesetzlichen Musters für Widerrufsinformationen für Verbraucherdarlehensverträge. Der weitere Antrag ist aufgrund der Unwirksamkeit des Widerrufs gleichfalls unbegründet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, weil die Klägerin vollumfänglich unterliegt. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE200000703

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